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VGW-041/061/4899/2020•LVwG W VGW-041/061/4899/2020
VGW-041/061/4899/2020Landesverwaltungsgericht30.10.2020
Lohn- und Sozialdumping; Unterlagen; Übermittlung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Schreiner-Hasberger über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 31.01.2020, Zl. MBA/…/2019, betreffend Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt der Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 31.1.2020, GZ: MBA/…/2019, wurde Herrn A. B., Wien, als Arbeitgeber in Wien, C.-gasse, zur Last gelegt, er habe trotz nachweislicher Aufforderung vom 24.10.2018, übernommen am 29.10.2018, nicht die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen gemäß §§ 21 und 22 LSD-BG, nämlich Dienstvertrag/Dienstzettel, Lohnkonto/-konten für den Zeitraum 05/2018 bis 09/2019 sowie Lohnauszahlungsbelege von 5/2018 bis 9/2018 des Arbeitnehmers D. E., SVNr. …, dem Träger der Krankenversicherung, nämlich der Wiener Gebietskrankenkasse, binnen einer Frist bis 12.12.2018 vorgelegt und somit nicht fristgerecht übermittelt, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt.
Wegen Übertretung des § 27 Abs. 3 und Abs. 4 iVm § 14 Abs. 2 LSD-BG wurde über den Beschuldigten gemäß § 27 Abs. 3 Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 eine Geldstrafe iHv 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 9 Stunden) verhängt. Als Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren wurden 100 Euro vorgeschrieben.
Dem Straferkenntnis liegt eine Anzeige der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr ÖGK) vom 31.1.2019 zugrunde, wonach eine Kontrolle am 18.10.2018 beim Beschuldigten ergeben hat, dass für den „Arbeitnehmer E.“ keine Arbeitsaufzeichnungen vorgelegt werden hätten können. Der daraufhin ergangenen Aufforderung zur Übermittlung der Unterlagen vom 24.10.2018, zugestellt am 29.10.2018, in welcher der Beschuldigte gemäß § 14 Abs. 2 LSD-BG aufgefordert worden sei, die erforderlichen Unterlagen der Kasse zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden wären, sei der Beschuldigte nicht nachgekommen.
2. Dagegen erhob der Beschuldigte frist- und formgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst ausführt, E. sei Gast und nicht Arbeitnehmer in seinem Lokal gewesen, es läge somit keine Dienstnehmereigenschaft vor. Im Übrigen sei E. zwischenzeitlich verstorben. Der Beschwerde beigelegt war eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.9.2019, GZ: … betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach dem ASVG ua. bezogen auf Herrn E. beigelegt. Mit diesem Erkenntnis wurde der Beschwerde von A. B. mit der Begründung stattgegeben, dass es sich unter anderem bei den Leistungen des Herrn E. im Lokal von A. B. um Gefälligkeitsleistungen und nicht um Leistungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses gehandelt hat.
Die belangte Behörde verzichtete auf die Fällung einer Beschwerdevorentscheidung und legte dem Gericht die Akten vor.
Die Amtspartei verzichtete in ihrer Stellungnahme vom 18.5.2020 ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und beantragte im Hinblick auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, der Beschwerde stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
3. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
3.1. § 14 Abs. 2 LSD-BG und § 27 Abs. 1 LSD-BG id maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 44/2016 lauten:
„§ 14. (2) Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
§ 27. (1) Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen den §§ 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 14 Abs. 2 oder 15 Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.“
3.2. Unbestritten und aufgrund der unbedenklichen Aktenlage steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Aufforderung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 24.10.2018, mit welcher er aufgefordert wurde, die erforderlichen Unterlagen gemäß § 14 Abs. 2 LSD-BG der Kasse zu übermitteln, wobei diese bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind, am 29.10.2018 zugestellt wurde (vgl. den aktenkundigen Rückschein, AS 5, persönliche Übernahme durch den Empfänger).
Damit steht fest, dass § 14 Abs. 2 LSD-BG zufolge die Unterlagen bis zum Ablauf des 31.10.2018 an die Krankenkasse zu übermitteln waren und das Delikt mit dem ungenützten Ablauf des 31.10.2018 verwirklicht war.
Unbestritten und aufgrund der unbedenklichen Aktenlage steht weiters fest, dass als erste von der belangten Behörde gesetzte Verfolgungshandlung die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.11.2019 zu werten ist. Die belangte Behörde hat offensichtlich den im Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse zur persönlichen Vorsprache am 12.12.2018, 14:00 Uhr, gesetzten weiteren Termin in Verkennung des § 14 Abs. 2 LSD-BG als Tatzeitpunkt gewertet und entspricht demzufolge die Aufforderung zur Rechtfertigung auch inhaltlich nicht den gemäß § 44a VStG an eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzten Anforderungen.
3.3. Nachdem sohin innerhalb der gemäß § 31 Abs. 1 VStG anzuwenden Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr (die Bestimmung des § 29 Abs. 4 LSDBG findet fallbezogen keine Anwendung), keine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Handlung seitens der belangten Behörde gesetzt wurde, war das Verfahren einzustellen.
Im Übrigen wäre der Beschwerde auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.9.2019 Folge zu geben gewesen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden.
4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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