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VGW-031/038/4751/2020•LVwG W VGW-031/038/4751/2020
VGW-031/038/4751/2020Landesverwaltungsgericht23.10.2020
Verfolgungsverjährung; Verfolgungshandlung; Tatumschreibung; Konkretisierung der Tat; Tatort
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Brecka über die Beschwerde des Herrn Mag. Dr. A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C. für die Bezirke ..., vom 19.02.2020, Zl. VStV/..., betreffend Übertretung des § 19 Abs. 7 iVm § 19 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO), zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut:
„Datum/Zeit:08.04.2019, 08:11 Uhr
Ort: Wien, D.-Gasse,
Kreuzung E.-straße
Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: W-...(A)
Sie haben als wartepflichtige(r) Lenker des angeführten Fahrzeuges durch Kreuzen auf der Kreuzung vor der sich das Vorschriftszeichen HALT befindet einem im Vorrang befindlichen Fahrzeug den Vorrang nicht gegeben und dieses dadurch zu unvermitteltem Bremsen genötigt und ist es dadurch zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit gekommen.“
Ohne auf die Ausführungen in der dagegen gerichteten Beschwerde eingehen zu müssen, war aus folgendem Grund das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen:
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist.
Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19.10.1978, Slg. N.F. Nr. 9664/A, und das Erkenntnis vom 19.6.1990, Zl. 89/04/0266).
Dabei ist zur Beantwortung der Frage, ob Verjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG eingetreten ist, von der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG auszugehen (vgl. hiezu u.a. das Erkenntnis vom 19.6.1990, Zl. 89/04/0266) und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 44a Z 1 VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG näher zu konkretisieren und individualisieren (vgl. VwGH 22.12.1992, Zl. 91/04/0199).
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird
2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.
Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können.
Was den vorstehenden Punkt 2 anlangt, muss
a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und
b) der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH, verstärkter Senat, 13.6.1984, Slg. 11466A).
Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht, dass Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides haben, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (Hinweis Erk 21.3.1997, 97/02/0071; VwGH 21.12.2001, 2000/02/0171).
Im vorliegenden Fall liegt aber keine bloße Ungenauigkeit der Tatortangabe vor, die präzisiert werden könnte, also ergänzt werden könnte, ohne die vorhandene Angabe abzuändern. Vielmehr handelt es sich um die fälschliche Angabe des Tatortes. Aus den beigeschafften Planunterlagen (www.wien.gv.at/stadtplan) ergibt sich, dass die Örtlichkeit D.-Gasse/Kreuzung E.-straße nicht existiert. In der Anzeige wurde als Tatörtlichkeit festgehalten F.-Straße / G.-straße. In der Stellungnahme des Anzeigenweges vom 3.5.2019 wird der Tatort mit, Kreuzung G.-straße beschrieben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag der Umstand, dass bei der Angabe der Tatzeit im Spruch eines Straferkenntnisses ein Schreibfehler unterlaufen sein mag, der einer Berichtigung zugänglich gewesen wäre, keine berichtigende Auslegung des Schuldspruches zu Lasten des Beschwerdeführers zu bewirken. Der VwGH vermag die in Slg. 9273 A vertretene Rechtsansicht, bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Schuldspruches sei eine auf einem für jedermann erkennbaren Schreibfehler beruhende unrichtige Angabe der Tatzeit unter Beachtung des § 44a lit. a VStG unerheblich, nicht aufrechtzuerhalten (VwGH verst. Sen. 27.6.1984 Slg. 11478 A, 5.7.2000, 97/03/0081 u.v.a.).
Nichts anderes kann für die Angabe des Tatortes gelten.
Festzuhalten ist, dass sich auch in den dem Straferkenntnis vorangegangenen Verfolgungshandlungen keine zutreffende und ausreichend präzise Angabe des Tatortes findet: In der Strafverfügung vom 03.07.2019 ist der Tatort wie im Straferkenntnis mit einer Örtlichkeit beschrieben worden die nicht existiert.
Da eine rechtskonforme Tatanlastung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht stattfand, war der Beschwerdeinstanz eine Ergänzung (bzw. Änderung) entsprechender Sachverhaltselemente wegen Eintrittes der Verfolgungsverjährung verwehrt (vgl. VwSlg. 11525 A).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen die für die Frage der Tatbestandsverwirklichung wesentlichen Gegebenheiten auch dann Gegenstand einer tauglichen Verfolgungshandlung sein, wenn die Kenntnis dieser Gegebenheiten beim Beschuldigten vorausgesetzt werden kann, weil sonst die Anforderungen an eine Verfolgungshandlung davon abhängig wären, welche Tatbestandsmerkmale beim Beschuldigten als bekannt vorausgesetzt werden dürfen. Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer solchen Auffassung können dem Gesetz nicht entnommen werden (VwGH 15.6.1984, 84/02/0126).
Es war daher das angefochtene Straferkenntnis wegen Verletzung des § 44a Z 1 VStG zu beheben und das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen.
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hatte eine Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG zu entfallen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle.
Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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