LVwG W VGW-001/010/7354/2020

VGW-001/010/7354/2020Landesverwaltungsgericht07.09.2020

Regest

Veranstalterin; gerichtlich strafbare Handlung; Einstellung des Strafverfahrens; Sperrwirkung; Doppelbestrafungsverbot

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/010/7354/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.001.010.7354.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 4.05.2020, Zl. …, betreffend Wiener Veranstaltungsgesetz (W-VG)

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführerin wurde mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien-MA 36 (belangte Behörde) vom 04.05.2020 folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum: 31.10.2018

Ort: Wien, C.

Sie sind als Veranstalterin im Sinne des § 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr 12/1971 idgF., am 31.Oktober 2018 um ca. 21:55 Uhr in Wien, C., bei der Veranstaltung „D.“ („E.“-Karussell Gondeln) ihren nach § 28 des Wiener Veranstaltungsgesetzes auferlegten Pflichten nicht nachgekommen (Überprüfung der technischen Sicherheit der Karussell Gondeln durch den Magistrat der Stadt Wien-Magistratsabteilung 36 als Veranstaltungsbehörde am 2.November 2018 in der Zeit von 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr), als entgegen Auflagepunkt 12 erster Satz des Eignungsfeststellungsbescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 24.Juli 1996, Zl MA 35-1/96 (… und das mitnehmen von… anderen sperrigen, spitzen oder losen Gegenständen ist verboten.), aus Anlass des am 31.Oktober 2018 um ca. 21:55 Uhr geschehenen Unfalls – ein Fahrgast wurde während der Fahrt aus einer Gondel geschleudert - ein beim Einstieg in den Gondelsitz mitgenommen Rucksack festzustellen war.

2. Datum: 31.10.2018

Ort: Wien, C.

Sie sind als Veranstalterin im Sinne des § 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr 12/1971 idgF., am 31.Oktober 2018 um ca. 21:55 Uhr in Wien, C., bei der Veranstaltung „D.“ („E.“-Karussell Gondeln) ihren nach § 28 des Wiener Veranstaltungsgesetzes auferlegten Pflichten nicht nachgekommen (Überprüfung der technischen Sicherheit der Karussell Gondeln durch den Magistrat der Stadt Wien-Magistratsabteilung 36 als Veranstaltungsbehörde am 2.November 2018 in der Zeit von 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr), als entgegen Auflagepunkt 16 lit b des Eignungsfeststellungsbescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 24.Juli 1996, Zl MA 35-1/96 (der Maschinist darf die Fahrt erst beginnen wenn … ein Bediensteter kontrolliert hat, dass jeder einzelne Fahrgast richtig sitzt und ordnungsgemäß von den Sicherheitsbügels gehalten wird, dh der Bügel körpernah anliegt …) im Zusammenhalt mit Seite 10 der Bestandteil des Eignungsfeststellungsbescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 30.März 2018, Zl MA 36-2-2018, bildenden Bedienungsanleitung (… muss der Bediener vor jedem Staat, wenn alle Kunden sitzen, die Bügeln testen. Der Bediener muss alle Bügeln einzeln manuell ergreifen und versuchen, sie zwei oder dreimal anzuheben, um sicherzustellen, dass die Bügeln richtig eingerastet sind…) aus Anlass des am 31.Oktober 2018 um ca. 21:55 Uhr geschehenen Unfalls – ein Fahrgast wurde während der Fahrt aus einer Gondel geschleudert - festzustellen war, dass vor Beginn der Fahrt ein Bediensteter das körpernahe Anliegen und das richtige Einrasten der Bügeln nicht kontrolliert hatte.

Verwaltungsübertretungen nach:

1. 28 Abs. 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr 12/1971 idgF, in Verbindung mit Auflagepunkt 12 erster Satz des Eignungsfeststellungsbescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 24.Juli 1996, Zl MA 35-1/96.

2. 28 Abs. 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr 12/1971 idgF, in Verbindung mit Auflagepunkt 16 lit b des Eignungsfeststellungsbescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 24.Juli 1996, Zl MA 35-1/96 im Zusammenhalt mit Seite 10 der Bestandteil des Eignungsfeststellungsbescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 30.März 2018, Zl MA 36-2-2018, bildenden Bedienungsanleitung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über sie folgende Strafen verhängt

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß

Ersatzarreststrafe von

1. € 1000,- 6 Tage § 32 Abs. 1 Einleitungssatz iVm § 32 Abs. 1 Z 3 des

Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien

Nr 12/1971 idgF

2. € 4000,- 16 Tage § 32 Abs. 1 Einleitungssatz iVm § 32 Abs. 1 Z 3 des

Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien

Nr 12/1971 idgF

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Gesamtstrafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 5500, 00“

Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Schriftsatz vom 02.06.2020, eingebracht mit E-Mail vom 03.06.2020, fristgerecht Beschwerde gegen Schuld und Strafe und beantragte das Landesverwaltungsgericht Wien möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen in eventu das Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren an die erste Instanz zurückverweisen und ergänzende Erhebungen beauftragen in eventu die Strafe auf ein gesetzeskonformes Maß herabsetzen. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass zwar außer Streit gestellt werde, dass der gegenständliche Unfall durch den mitgeführten Rucksack … verursacht worden ist, dass aber weder dem damals zuständigen Operator vor Ort, Herrn F., noch ihr Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könnte. So sei Herr F. bei Gericht vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 StGB in der Hauptverhandlung vom 12.05.2020 gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen worden. Die gegen sie bei der Staatsanwaltschaft Wien wegen des gegenständlichen Vorfalles geführte Strafsache nach § 88 Abs. 1 StGB sei gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden. Diesbezüglich werde auf das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 4 Abs. 1 7. ZP EMRK hingewiesen.

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 19.06.2020 die Beschwerde mit dem bezughabenden Akt vor und wies darauf hin, dass die Eingabe der Beschwerde per E-Mail am 3. Juni 2020 durch die Rechtsanwaltsanwärterin G. LL.M. (WU) erfolgt sei und nach § 15 Abs. 3 letzter Halbsatz RAO die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter unzulässig sei.

Das Gericht nahm Einsicht in den Behördenakt und in den beigeschafften Akt des BG H. zur AZ: 3, StA Wien AZ: 4 (Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin und Herrn F. wegen § 88 Abs. 1 StGB). Der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin und der belangten Behörde wurden mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.08.2020 mitgeteilt, dass der oben angeführte Gerichtsakt 14 Tage zur Einsichtnahme beim Verwaltungsgericht Wien aufliegt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht geplant ist.

Hierzu hat das Gericht erwogen:

Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht keinen Zweifel daran hegt, dass der Beschwerdeschriftsatz vom 02.09.2019 der von der Beschwerdeführerin bevollmächtigten Rechtsanwälte GmbH zuzurechnen ist. Dem steht auch die Übermittlung des Schriftsatzes durch eine Rechtsanwaltsanwärterin nicht entgegen.

Das Gericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin war zur Tatzeit Veranstalterin im Sinne des § 3 des Wiener Veranstaltergesetzes der Veranstaltung D. E.–Karussell Gondeln (Eignungsfeststellungsbescheide des Magistrates der Stadt Wien vom 24. Juli 1996, Zl MA 35-1/96 und 30. März 2018, Zl MA 36-2-2018). Am 31.10.2018 um ca. 21:55 Uhr kam es zu einem Unfall, wobei die minderjährige J. K. während der Fahrt aus der Gondel geschleudert worden ist, weil der mitgeführte Rucksack verhindert hat, dass der Sicherheitsbügel körpernah an J. K. anlegen konnte. J. K. hat eine Rissquetschwunde … sowie ein Schädelhirntrauma erlitten.

Wegen des gegenständlichen Vorfalles wurde gegen die Beschwerdeführerin und Herrn F., der zum Vorfallszeitpunkt am 31.10.2018 zuständige Operator beim Rundfahrgeschäft E. war, ein Ermittlungsverfahren wegen § 88 Abs. 1 StGB geführt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden Zeugen, Herr F. und die Beschwerdeführerin (als Beschuldigte) einvernommen, Videomaterial vom Unfall gesichtet sowie technische Unterlagen betreffend E. und ein Bericht der MA 36 betreffend Überprüfung des Rundfahrgeschäftes E. beigeschafft. Schwerpunkt der Ermittlungen war, ob von der verletzten J. K. bzw. deren Mutter ein Rucksack in die Gondel mitgenommen wurde und dies hätte auffallen müssen bzw. ob auffallen hätte müssen, dass der Bügel bei J. K. nicht ordnungsgemäß körpernah angelegen ist. In weiterer Folge hat die StA Wien das Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen § 88 Abs. 1 StGB gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt und über Aufforderung des Vertreters der Geschädigten auch ausführlich begründet, warum ein Sorgfaltsverstoß der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden konnte (4). Ein Antrag auf Fortführung des Verfahrens gemäß § 195 StPO wurde nicht gestellt. Herr F. wurde in der Hauptverhandlung BG H. am 12.05.2020 vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO (mittlerweile rechtskräftig) freigesprochen (3).

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt und aus dem beigeschafften Gerichtsakt BG H. und wurde auch nicht bestritten. Dieser Sachverhalt konnte sohin als erwiesen angesehen werden.

Hierzu folgt in rechtlicher Hinsicht:

Im Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin betreffend § 88 Abs.1 StGB hat die StA Wien dasselbe Faktensubstrat, wie es auch im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren vorliegt, ausführlich geprüft und eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdeführerin verneint. Diesbezüglich hat ein Anklageverbrauch stattgefunden, weil die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Wien unwiderruflich geworden ist; die Beschwerdeführerin wurde als Beschuldigte einvernommen, ein Tatbestand für die Fortführung des Verfahrens im Sinne des § 193 ZPO liegt nicht vor und ist mittlerweile auch Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Da die Staatsanwaltschaft Wien ausführliche Ermittlungen angestellt hat und ihre Entscheidung auch ausführlich begründet hat, kommt der Entscheidung die Qualität eines Freispruchs iSd Art. 4 7. ZP MRK zu (vgl. VwGH vom 29.05.2015,2 1012/02/0238).

Das Absehen von der Verfolgung der Straftat und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte wegen § 88 Abs. 1 StGB kommt demnach Sperrwirkung für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren zu. Eine neuerliche Bestrafung würde dem Doppelbestrafungsverbot widersprechen. Das Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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