LVwG W VGW-101/056/10245/2019

VGW-101/056/10245/2019Landesverwaltungsgericht03.09.2020

Regest

Güterbeförderung; grenzüberschreitender Güterverkehr; Konzessionserweiterung; Geschäftsführer; Verlässlichkeit; schwerwiegende Übertretung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/056/10245/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.056.10245.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand, vom 10.07.2019, Zl. ..., betreffend Güterbeförderungsgesetz 1995 - Konzessionserweiterung,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem verfahrenseinleitenden Antrag im Umfang der Antragseinschränkung vom 25.08.2020 Folge gegeben sowie die Konzession „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr)“ im Standort Wien, B.-straße um zusätzliche 6 Kraftfahrzeuge erweitert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. ) Der angefochtene Bescheid richtet sich an die Beschwerdeführerin und beinhaltet folgenden Spruch:

„Die A. GmbH, Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Firmenbuchnummer:

..., ist zur Ausübung des Gewerbes „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 9 Kraftfahrzeugen" mit dem Standort in Wien, B.-straße, berechtigt.

Der Landeshauptmann von Wien verweigert gemäß § 1 Abs. 5, § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 lit. b des Güterbeförderungsgesetzes 1995 die Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge um zusätzlich 16, somit die Erweiterung auf eine Berechtigung zur Ausübung der Konzession „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 25 Kraftfahrzeugen“ im Standort Wien, B.-straße.

Gemäß § 76 AVG in Verbindung mit § 365g Abs. 2 erster Satz GewO 1994 und § 32 TP 10 Z III lit. a des Gerichtsgebührengesetzes ist eine Gebühr von 14,40 Euro für den auf Verlangen zur Verfügung gestellten Firmenbuchauszug an die Stadt Wien zu entrichten.“

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund näher umschriebener verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen (13 Vormerkungen) die Zuverlässigkeit des Herrn C. D. nicht gegeben sei. Die vorliegenden Verstöße seien als schwerwiegend eingestuft zu sehen. Sie gefährdeten die Sicherheit im Straßenverkehr und andererseits hätte er sich dadurch Wettbewerbsvorteile für das wiederholte Nichtbeachten von sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften verschafft.

Es möge zwar sein, dass durch die Gewerbeinhaberin Maßnahmen zur Hintanhaltung künftiger Übertretungen gesetzt worden seien, diese seien jedoch nicht vorausschauend, sondern im Anlassfall gesetzt worden bzw. seien sie nicht geeignet, die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers einer dritten Person zu übertragen.

Herr C. D. sei vertretungsbefugter Geschäftsführer und Alleingesellschafter. In dieser Funktion stehe ihm maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Erweiterungswerberin zu. Der bisherige Geschäftsführer/Verkehrsleiter, Herr E. F., solle diese Funktion auch beim erweiterten Konzessionsumfang ausüben.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird eingewendet, dass es sich bei diesen 13 rechtskräftigen Strafverfügungen bzw. Straferkenntnissen um verhältnismäßig niedrige Geldstrafen gehandelt habe.

Die Behörde habe sich nicht mit der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung auseinandergesetzt. Dies sei jedoch relevant für die Frage der Zuverlässigkeit.

Ferner sei die Zahl und das Gewicht der Verstöße nicht in Relation zur Unternehmensgröße gesetzt worden.

Schließlich sei die Entwicklung der (Anzahl der) Verstöße auch in Relation zur Entwicklung des Unternehmens im geprüften Zeitraum nicht berücksichtigt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien insbesondere die Lenk-und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichtskontrollen und Abmessungen der Fahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, der Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten für sich allein betrachtet noch nicht ausreichend, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Ziffer 3 Güterbeförderungsgesetz zu verwirklichen.

Die Verlässlichkeitsprüfung habe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen (vergleiche VwGH vom 24.03.2015, Ro 2015/03/0017).

Diese Aspekte seien von der Behörde nicht berücksichtigt worden. Sie habe sich nicht mit der Bedeutung des jeweils verletzten Schutzinteresses und der Schwere ihrer Verletzung auseinandergesetzt. Deswegen sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Vor allem jene Übertretungen, die zusätzlich ein besonderes Gefahrenelement für den Lenker, andere Verkehrsteilnehmer oder die Umwelt enthielten, seien als schwerwiegende Verstöße zu werten (siehe LVwG Niederösterreich). Es lägen jedoch keine Verstöße vor, die nach Anzahl und Schwere geeignet wären, die Zuverlässigkeit des Herrn C. D. in dessen Eigenschaft als Alleingesellschafter und handelsrechtlichen Geschäftsführer zu verneinen. Dies ergebe sich auch aus den für die jeweiligen Verstöße angedrohten und tatsächlich verhängten Sanktionen. Zusammengefasst seien es insgesamt 14 Verwaltungsübertretungen.

Drei Verstöße wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung, 5 Verstöße wegen Verstoßes gegen die Pflicht zum Mitführen eines beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister, 2 Verstöße gegen das KFG wegen abgefahrener Reifen und einer beschädigten Windschutzscheibe betreffend ein und dasselbe Fahrzeug, ein Verstoß gegen das GGBG wegen mangelnder Sicherung eines bloß 2,9 kg schweren Kartons mit Parfümerieerzeugnissen, ein Verstoß gegen das KFG wegen Überlassung eines Kraftfahrzeuges an eine Person und Lenkberechtigung, ein Verstoß gegen das KFG wegen defekter Rückfahrscheinwerfer und ein Verstoß gegen die StVO, wo kein Zusammenhang zur unternehmerischen Tätigkeit bestünde.

Daraus ergebe sich kein schwerwiegender Verstoß, wie auch aus dem Strafrahmen und den niedrig verhängten Geldstrafen sich ergebe.

Zudem sei die Unternehmensgröße, die Anzahl der Kraftfahrzeuge und die Entwicklung des Unternehmens sowie die Anzahl und Entwicklung der Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen.

Auf die Beschwerdeführerin seien rund 130 Kraftfahrzeuge zugelassen, 7 Fahrzeuge würden unter die verfahrensgegenständliche Konzession fallen. Es würden zur Zeit 126 Dienstnehmer beschäftigt, das Unternehmen sei seit dem Jahr 2017 stark gewachsen, sodass sich die Anzahl der Mitarbeiter in den letzten 2 Jahren von etwa 50 auf derzeit 126 mehr als verdoppelt habe. Dasselbe gelte daher auch für die Zahl der Kraftfahrzeuge. Mit dem Wachstum des Unternehmens seien die Verwaltungsübertretungen hinsichtlich ihrer Anzahl (im Verhältnis zur steigenden Fahrzeugzahl und steigenden Mitarbeiterzahl) und in absoluten Zahlen und auch hinsichtlich ihres Gewichts zurückgegangen. 2017 seien es 8 Verstöße gewesen. 2018 nur mehr fünf Verstöße. 2019 sei bisher ohne Verwaltungsübertretung.

Ebenso seien die Maßnahmen zu berücksichtigen, welche gesetzt worden seien um künftig Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Es seien dafür auch anlassbezogene und bereits umgesetzte Maßnahmen, die der Hintanhaltung künftiger Verstöße dienen würden, keineswegs unbeachtlich (siehe LVwG Niederösterreich). Dies sei Ausfluss einer unternehmerischen Verantwortung, wenn auf Verstöße reagiert werde und wäre vielmehr bezeichnend, wenn auf Missstände nicht reagiert würde.

Es sei ferner anzumerken, dass die personellen Maßnahmen wirksam gewesen seien. Dass die gesetzten Maßnahmen tauglich gewesen seien, zeige sich darin, dass die Anzahl der Verstöße seit dem Setzen von Maßnahmen deutlich gesunken sei.

Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gewerbe sei im geprüften Zeitraum keine einzige Verwaltungsübertretung begangen worden.

Demnach sei Zuverlässigkeit gegeben und die weiteren 25 Fahrzeuge zu bewilligen.

Zu den Verstößen wegen Nicht-Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung (Übertretungen 1. bis 3.):

Die drei Verstöße würden lange zurückliegen, sie würden aus den Jahren 2013, 2014 und 2017 stammen. Das Verschulden des handelsrechtlichen Geschäftsführers sei gering. Die Verstöße würden nicht in die Aufzählung von schwerwiegenden Verstößen fallen. Die Relevanz im vorliegenden Verfahren läge nicht vor. Nach der Rechtsprechung des LVwG Niederösterreich seien derartige Delikte für die Fragen der Zuverlässigkeit bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes nicht relevant (vgl. Erkenntnis LVwG-AV-790/001-2014 vom 01.12.2015).

Insbesondere seien allfällige wettbewerbsrechtliche Aspekte bei der Zuverlässlichkeitsprüfung gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 3 lit. b Güterbeförderungsgesetz nicht relevant. Seit 2013 sei ein Zeitraum von mehr als 6,5 Jahren vergangen. Es habe sich hier um 3 verspätete Anmeldungen zur Sozialversicherung gehandelt und dies sei bei einem Unternehmen von rund 130 Dienstnehmern zu betrachten, sodass keine Wettbewerbsvorteile daraus resultieren könnten.

Ferner habe es sich um Dienstnehmer gehandelt, welche nicht im Rahmen der Konzession tätig gewesen seien. Dies sei aus den angeführten Kennzeichen im Straferkenntnis und Fahrzeugbezeichnungen (MW bzw. KT) ersichtlich. Inzwischen seien auch Maßnahmen gesetzt worden, um derartige Probleme im Fall, dass der zuständige Mitarbeiter in Urlaub sei, nicht auftreten. Weiters sei die Lohnverrechnung personell verstärkt worden. Es gebe die strikte Anweisung, neu aufgenommene Mitarbeiter nur nach Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse fahren zu lassen. Dies bedeute, dass ohne Anmeldeunterlagen kein Fahrer einen Fahrzeugschlüssel erhalte. Es gebe auch ferner seit langem keinen einzigen Verstoß mehr und dies zeige, dass die gesetzten Maßnahmen greifen. Die geschulten Transport-und Abteilungsleiter würden auch ihren Überwachungs- und Kontrollpflichten nachkommen. Ferner sei Herr G. H. zum verantwortlichen Beauftragten, auch für den Bereich Personalaufnahme, bestellt worden.

Das Straferkenntnis unter Punkt 1. betreffe einen Vorfall von vor mehr als 6 Jahren. Es sei auf diese Vorkommnisse reagiert worden. Den handelsrechtlichen Geschäftsführer treffe daher nur ein geringes Verschulden. Der Vorfall zu Punkt 2. sei ein einmaliges Versehen des zuständigen Abteilungsleiters gewesen. Der Fehler habe sich in einer starken Expansionsphase des Unternehmens ereignet. Es gebe die Anordnung, dass Anmeldeunterlagen erforderlich seien, um einem Mitarbeiter ein Fahrzeug zuteilen zu können und Fahrzeugschlüssel aushändigen zu können. Es sei ein einmaliges Versehen gewesen. Den handelsrechtlichen Geschäftsführer treffe nur geringfügiges Verschulden.

Zu Punkt 3. sei auszuführen, dass es sich um einen einmaligen Vorfall aus 2014 handle. Mittlerweile seien Maßnahmen gesetzt worden. Es läge nur geringfügiges Verschulden vor.

Zu den Verstößen wegen Nicht-Mitführens eines beglaubigten Gewerberegisterauszuges:

Es gebe keinen einzigen Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz im Zusammenhang mit einem in die Konzession fallenden Kraftfahrzeug. In allen 7 Fahrzeugen würde stets eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt. Auch in zahlreichen Kleintransportern, welche jedoch nicht unter die Konzession fallen würden, werde ständig ein beglaubigter Auszug mitgeführt. Es habe sich hier um die Ausnahme eines einzigen Vorfalles gehandelt. In den vergangenen zweieinhalb Jahren habe es ohnedies nur 5 Fälle gegeben, in denen der Auszug nicht vorgezeigt worden sei. Seit der verantwortliche Beauftragte, Herr G. H., für diesen Bereich bestellt worden sei, habe es keine Verstöße mehr gegeben. Der sorge dafür, dass die Auszüge in den Fahrzeugen vorhanden seien und diesen die Fahrer auch vorzeigen würden. Auch dienstvertraglich sei die Pflicht zum Mitführen den Dienstnehmern überbunden worden.

Die Pflicht zur Mitführung eines beglaubigten Auszuges bei Kleintransportern, welche nicht Gegenstand der Konzession seien, ergebe sich zwar aus dem Güterbeförderungsgesetz, sie betreffe aber nicht die Sicherheit im Straßenverkehr bzw. die Sicherheit der eingesetzten Fahrer. Zweck der Norm läge darin, die Kontrolle der gewerbsmäßigen Güterbeförderung zu erleichtern. Nicht einmal eine größere Anzahl von Verstößen würde daher zu einer Verneinung der Zuverlässigkeit führen können. Es seien nur geringfügige Strafen verhängt worden.

Zum Verstoß gegen Punkt 4. (MBA .../17) sei konkret darauf hinzuweisen, dass bei der Erstanmeldung im Zulassungsschein irrtümlich eine falsche Verwendungsbestimmung eingetragen gewesen sei (zusätzlich zu dem Code 22 hätte auch der Code 20 angegeben sein müssen). Daher sei vom Magistrat kein beglaubigter Gewerberegisterauszug ausgestellt worden und habe ein neuer Typ schon angefordert werden müssen. In diesem zeitlichen Zwischenzeitraum habe die gegenständliche Kontrolle am 21.04.2017 stattgefunden.

Zum Verstoß gegen Punkt 5. (MBA .../17) sei konkret auszuführen, dass der Vorwurf nicht nachvollziehbar sei, für das betroffene Fahrzeug sei ein beglaubigter Auszug nachweislich am 30.03.2016, am Tag der Erstzulassung, angefordert worden. Dieser sei einige Tage später eingelangt und im Fahrzeug hinterlegt gewesen. Warum dieser vom Lenker damals nicht vorgezeigt wurde (Kontrolle am 25.10.2017) könne sich die Beschwerdeführerin nicht erklären. Es habe bereits einen verantwortlichen Beauftragten zu diesem Zeitpunkt für die allgemeine Verwaltung der Gütertransporte gegeben.

Zum Verstoß gegen Punkt 11, 12 und 13 (MBA/.../2019, MBA/.../2019 und MBA/.../2019) sei jeweils auszuführen, dass diese Bestrafungen im Zeitraum der starken Expansion gelegen gewesen seien. Es habe sich bei allen drei Vorfällen um neue Mitarbeiter gehandelt, welche offensichtlich mit der Situation überfordert gewesen seien. Der beglaubigte Auszug sei hinterlegt gewesen und auffindbar gewesen, sodass diese bei der Kontrolle hätten ausgehändigt werden können. Noch vor Bekanntwerden des dritten Vorfalls sei Herr G. H. als der nunmehrige verantwortliche Beauftragte bestellt worden. Seither habe es keine Verstöße mehr gegeben.

Zu den Verstößen gegen das KFG und GGBG:

Es läge kein Verstoß in diesen Materien gegen Kraftfahrzeuge vor, welche von der Konzession betroffen seien. Es läge ferner eine geringe Zahl an Verstößen im Vergleich zur Größe des Unternehmens vor. Dies zeige, dass die Fahrer gut geschult seien. Die Fahrer seien auch verpflichtet, für die Instandhaltung und Wartung der ihnen zugeteilten Kraftfahrzeuge zu sorgen. Sie seien auch für die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung verantwortlich. Die Fuhrparkleitung überwache den Zustand der Fahrzeuge und veranlasse notwendige Reparaturarbeiten. Eine ständige Überwachung aller 130 Fahrzeuge sei faktisch nicht möglich. Es handle sich hier um wenige Einzelfälle.

Konkret wurde zu Punkt 6. (VStV/.../2017) ausgeführt, dass es sich um eine einzige Verwaltungsübertretung gehandelt habe, bei der die Fahrzeugsicherheit betreffende Mängel festgestellt worden seien. Die verhängte Strafe von € 420 sei gemessen am Strafrahmen niedrig. Ferner sei noch nicht der gegenwärtige Herr G. H. verantwortliche Beauftragte gewesen.

Zu Punkt 7. (VStV/.../2017) wurde konkret vorgebracht, dass es sich um einen einmaligen, 2 Jahre zurückliegenden Vorfall handle, bei dem offensichtlich ein nicht ADR-geschulter Fahrer Parfümerieerzeugnisse transportiert habe. Es habe sich dabei um einen Karton von rund 2,9 Kilo gehandelt. Es sei auch die Mindeststrafe verhängt worden. Es habe keinen weiteren Verstoß gegen das GGBG gegeben. Der verantwortliche Beauftragte, Herr I. J., habe zwischenzeitig die Ausbildung zum Gefahrgutbeauftragten absolviert.

Zu Punkt 8. (VStV/.../2018) wurde konkret vorgebracht, dass es ein einmaliger Vorfall gewesen sei, bei dem ein Fahrer ohne Lenkberechtigung gefahren sei. Es habe sich jedoch entgegen der Bezeichnung in der Strafverfügung nicht um einen Lkw, sondern um einen Kleintransporter gehandelt (was am Kennzeichen ersichtlich sei), dieser falle somit nicht in verfahrensgegenständliche Konzession. Es sei auch eine niedrige Geldstrafe verhängt worden vergleichsweise zum Strafrahmen. Der Dienstnehmer sei noch am selben Tag entlassen worden. Das Verschulden des Geschäftsführers sei geringfügig.

Zu Punkt 10. (VStV/.../2018) sei auszuführen, dass die Fahrer zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Wartung der ihnen überlassenen Fahrzeuge dies vertraglich verpflichtet seien. Es gebe für den Fuhrpark 2 verantwortliche Beauftragte und komme es kaum zu Verstößen. Das Verschulden des Geschäftsführers sei geringfügig, da der Mangel im vorliegenden Fall vor der Anhaltung durch die Polizei von niemandem wahrgenommen worden sei.

Zu Punkt 9. (VStV.../2018) sei auszuführen, dass diese nicht im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers gestanden sei. Es handle sich hier um einer in der Freizeit begangene Verwaltungsübertretung und sei für die Zuverlässigkeitsprüfung irrelevant. Er habe auch die Strafverfügung nie erhalten, bloß eine Mahnung, mit welcher er zur Geldleistung von € 230 verpflichtet wurde.

Der Beschwerde sind beigelegt: Meldungen zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 und § 21 Abs. 1 ArbIG des Herrn G. H. vom 01.03.2019 sowie des Herren I. J. vom 13.04.2017, Nachweis der Schulung für Gefahrgutbeauftragte vom 26.01.2018, ferner Arbeitsverträge vom 03.04.2019 und vom 29.10.2018 mit entsprechenden Bestimmungen dienstrechtlicher Natur (unter Tätigkeit/Aufgaben und Haftungsbestimmungen finden sich entsprechende Verpflichtungen) sowie verschiedene Eingaben in den Verwaltungsstrafverfahren zu den angeführten Übertretungen.

2. ) Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt geht folgender Sachverhalt hervor:

Mit Schreiben vom 03.05.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge im grenzüberschreitenden Güterverkehr. Sie sei zur Ausübung des Gewerbes der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr mit 9 Kraftfahrzeugen am Standort Wien, B.-straße berechtigt und ersuche um die Genehmigung der Vermehrung der Anteile der Kraftfahrzeuge um 16 KFZ auf insgesamt 25 KFZ. Gewerberechtlicher Geschäftsführer sei Herr E. F., dieser werde diese Funktion beibehalten. Beigelegt sind unter anderem Bestätigungen über Stellplätze für LKW im Gesamtausmaß von 25 LKW (bei K., L., M.). Zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit wurde eine Bestätigung der Wirtschaftstreuhänderin und Wirtschaftsprüferin betreffend Bilanzzahlen 2018 vorgelegt. Ferner wurde eine Beilage für bilanzierende Gesellschaften vorgelegt. Ebenso wurde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wiener Gebietskrankenkasse sowie eine Bescheinigung des Finanzamtes, dass keine fälligen Abgabenforderungen bestehen (inklusive Auszüge aus den Steuerkonten) vorgelegt.

Die Behörde ermittelte in weiterer Folge betreffend der Abstellplätze sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit.

Mit Schreiben vom 18.05.2019 nahm die Wirtschaftskammer zur finanziellen Leistungsfähigkeit dahingehend Stellung, dass die Leistungsfähigkeit im Sinne der Verordnung über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Güterbeförderungsgewerbe entsprochen werde.

Betreffend der Stellplätze wurde mit Schreiben vom 13.05.2019 von der Firma L. die Verfügbarkeit ihres Anteiles an Stellplätzen (5 Stück) bestätigt. Schließlich wurde mit Schreiben vom 01.07.2019 von der Bezirkshauptmannschaft N. auch mitgeteilt, dass jene Stellplätze, welche am Gelände von M. vorgesehen seien (10 Stück), hinsichtlich Ausmaß und Beschaffenheit geeignet seien.

Aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 03.07.2019 geht im Wesentlichen hervor wie in der folgenden Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe bereits am 04.05.2012 Herrn E. F. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt. In dieser Eigenschaft seien keine Verwaltungsstrafen gegen diesen verhängt worden.

Aus dem weiteren Verwaltungsakt – soweit aus dem elektronisch geführten Akt im entsprechenden Aktsystem des Verwaltungsgerichtes Wien ersichtlich – gehen weitere Stellungnahmen und Einholung von Unterlagen hervor.

3. ) Aus den vom Verwaltungsgericht eingeholten Strafakten (auf Grundlage der, im angefochtenen Bescheid herangezogenen Verwaltungsstrafen sowie Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien) ergibt sich Folgendes:

1. mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes f.d.... Bezirk vom 07.07.2015, Zl. MBA .../13, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der A. GmbH mit Sitz in Wien, B.-straße, das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen

wären, zu verantworten zu haben, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin am 11.06.2013 um 00:24 Uhr unterlassen hat, die von ihr zumindest am 11.06.2013 (Tag der Kontrolle) in Wien, O. vor HNr. … als Mietwagenfahrer mit dem Mietwagen behördlichen Kennzeichen W-...MW beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person P. Q., geb.: 1986, vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldeverpflichtung so erfüllt hätte werden können, dass die Dienstgeberin in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummern, Namen und Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb, von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung), weil die Dienstgeberkontonummern, die Namen und die Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der oben angeführten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt nicht dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet worden war und hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 ASVG i.V.m § 111 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) begangen (verhängte Geldstrafe 2.700,-- Euro)

2. mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes f.d.... Bezirk vom 02.02.2017, Zl. MBA .../14, es es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der A. GmbH mit Sitz in Wien, B.-straße, das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, zu verantworten zu haben, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin am 28.08.2014 um 11.45 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) unterlassen hat, die von ihr beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person Herrn R. S., geb. am … 1968, Staatsangehörigkeit Türkei, welcher von den Kontrollorgangen am 28.08.2014 um 11:45 Uhr, unterwegs auf der S1 mit dem Firmenfahrzeug mit dem Kennzeichen: W ..., zugelassen auf die A. GmbH, aus dem Fließverkehr kommend, auf der S1-Raststation bei T. angehalten wurde, laut eigenen Angaben beschäftigt seit 30.07.2014, vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldeverpflichtung so erfüllt hätte werden können, dass die Dienstgeberin in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummern, Namen und Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb, von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung), weil die Dienstgeberkontonummern, die Namen und die Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der oben angeführten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt nicht dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet worden war und hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 ASVG i.V.m § 111 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) begangen (verhängte Geldstrafe 2.180,-- Euro)

3. mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes f.d.... Bezirk vom 16.08.2018, Zl. MBA .../17, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991), BGBl. 52/1991, in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen Berufener der A. GmbH (FN ...) mit Sitz in Wien, B.-straße, das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, zu verantworten zu haben, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin am 28.03.2017, und am 29.03.2017 in ihrer Betriebsstätte in Wien, B.-straße, beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person: Herrn G. U., geb. am … 1980, welcher anlässlich einer gemeinsamen Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team ... und der BP-Verkehrsabteilung am 06.04.2017 in Wien, V.-straße als Lenker des Sattelzugfahrzeugs Marke/Type: …, …, Handelsbezeichnung: …, Farbe: weiß, Zulassungsbesitzerin: A. GmbH, B.-straße, Wien, gefahren ist, vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldeverpflichtung so erfüllt hätte werden können, dass die Dienstgeberin in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummern, Namen und Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung), weil die Dienstgeberkontonummern, die Namen und die Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der oben angeführten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt nicht dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet worden waren und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 ASVG i.V.m § 111 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) begangen (verhängte Geldstrafe 2.180,-- Euro)

4. mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes f.d.... Bezirk vom 06.06.2017, Zl. MBA .../17, es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A. GmbH welche zur Ausübung des Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3500 kg nicht übersteigt“ in Wien, B.-straße berechtigt ist, zu verantworten zu haben, dass am 21.04.2017 um 16:15 Uhr mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W...KP, welches im Güterverkehr verwendet wird, in W. im Waldviertel im Ortsgebiet auf der Landesstraße ... bei Kilometer … in Richtung Kreuzung W. eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, nämlich der Transport von Paketen zu diversen Empfängern durch den Lenker X. Y. durchgeführt wurde, ohne dass während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder des Auszuges aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde, da kein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedern zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeuges während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 begangen (Geldstrafe 420,-- Euro

5. mit Strafverfügung des Magistratischen Bezirksamtes f.d. ... Bezirk vom 21.11.2017, Zl. MBA .../17, es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der "A. GmbH" welche zur Ausübung des Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3500 kg nicht übersteigt" in Wien, B.-straße berechtigt ist, zu verantworten zu haben, dass am 25.10.2017 um 21:30 Uhr mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W...KP, welches im Güterverkehr verwendet wird, in Z. (…) auf der A2 bei Straßenkilometer … in Fahrtrichtung Raststation Z. eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, nämlich der Transport von Sammelgut von Wien nach AA. durch den Lenker AB. AC., durchgeführt wurde, ohne dass während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder des Auszuges aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde, da kein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen, hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeuges während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach 23 Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 begangen (Geldstrafe 420,-- Euro)

6. mit Strafverfügung der LPD Wien, Komm. …, vom 11.05.2017, Zl. VStV/.../2017, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher der Firma A. GmbH in Wien, B.-straße und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-..., nicht dafür Sorge getragen haben, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht: 1.) Das Fahrzeug wurde am 03.05.2017 um 00.55 Uhr in Wien, AD.-straße, Fahrtrichtung stadteinwärts von AE. AF., geb. am … 1960 gelenkt, wobei feststellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug, mit welchem eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, der Reifen in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufwies (Position des Reifen vorne links) und 2.) Das Fahrzeug wurde am 03.05.2017 um 00.55 Uhr in Wien, AD.-straße, Fahrtrichtung stadteinwärts von AE. AF.,geb. am … 1960 verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müsssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Winschutzscheibe zwei Sprünge aufweist. Der erste Sprung erstreckte sich fahrerseitig auf einer Lände von 20 cm. Der zweite Sprung reichte über die komplette Frontscheibe (im unteren Bereich der Scheibe) und habe dadurch zwei Verwaltungsübertretungen gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 7 Abs. 1, § 4 Abs. 4 Z 1 KDV und § 103 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG 1967 (Geldstrafen 1 x 160,-- Euro und 1 x 80,-- Euro)

7. mit Strafverfügung der LPD Wien, Verkehrsamt, vom 12.06.2017, Zl. VStV/.../2017, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. A. GmbH, etabliert in Wien, B.-straße, welcher Beförderer des gefährlichen Gutes der Klasse 3 III (D/E) ADR (UN1266 Parfümerieerzeugnisse, 1 x Kiste aus Pappe, 2.896 kg als begrenzte Menge) war, zu verantworten zu haben, dass dieses gefährliche Gut am 22.05.2017 um 08:40 Uhr in Wien, AG., mit dem von Herrn AH. AI. gelenkten Fahrzeug, Kennzeichen: (A) W-... KP, befördert wurde, obwohl sie sich nicht durch eine Sichtprüfung vergewissert haben, dass die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufweist und den in Unterabschnitt 7.5.7.1. ADR vorgesehenen Vorschriften

über die Handhabung und Verstauung der gefährlichen Güter entspricht, da die einzelnen Teile der Ladung auf dem Fahrzeug nicht so verstaut oder durch geeignete Mittel so gesichert waren, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Kiste aus Pappe war lose und jede Sicherung gegen ein Verrutschen auf dem Boden der Ladefläche abgestellt. Dieser Mangel war mit der Gefahr schwerer Verletzungen von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden und in die Gefahrengutkategorie II einzustufen und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 13 a Z 3 i.V.m. § 7 ABs. 1 und 2 und § 2 Z 1 und § 15 a Abs. 3 GGBG begangen (verhängte Geldstrafe 110,-- Euro)

8. mit Strafverfügung der LPD Wien, Komm…., vom 08.01.2019, Zl. VStV/.../2018, es als Vertretungsbefugter der Zulassungsbesitzerin A. GmbH zu verantworten zu haben, dass am 8.11.2018 um 21:40 Uhr in Wien, AJ., Richtung … Wien, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen: W-...KP (A) Herrn AK. AL. überlassen wurde und dieser das Fahrzeug zum vorgenannten Zeitpunkt auch gelenkt hat, ohne dass er dafür die erforderliche Lenkerberechtigung hatte und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG 1967 begangen (verhängte Geldstrafe 300,-- Euro)

9. mit Strafverfügung der LPD Wien, Komm. …, vom 01.06.2019, Zl. VStV.../2018, es als Lenker zu verantworten hatten, dass Sie am 04.12.2017 um 21.25 Uhr in Wien, AM.-straße, stadteinwärts, Kreuzung AN.-straße, mit dem Fahrzeug, Kennzeichen: W-..., die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 36 km/h überschritten haben und gleichzeitig auch vom Organ der Straßenaufsicht mittels Taschenlampe und rotem Licht deutlich sichtbar das Zeichen zum Anhalten missachtet haben, da Sie die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt haben und haben dadurch zwei Verwaltungsübertretungen nach § 20 Abs. 2 und § 97 Abs. 5 StVO 1960 begangen (verhängte Geldstrafe 140,-- Euro und 90,-- Euro)

10. mit Strafverfügung der LPD Wien, Komm. …, vom 05.03.2018, Zl. VStV/.../2018, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin A. GmbH zu verantworten zu haben, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen: W-...-KT, nicht den Vorschriften nach dem Kraftfahrgesetz entsprochen hat, als die beiden Rückfahrscheinwerfer dieses Fahrzeuges am 23.02.2018 um 13.52 Uhr in Wien, AO.-gasse, Richtung …., gelenkt von Herrn AP. AQ., vorschriftswidrig durchgehend leuchteten und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 KFG 1967 begangen (verhängte Geldstrafe 150,-- Euro)

11. mit Strafverfügung des Magistratischen Bezirksamtes f.d.... Bezirk vom 29.01.2019,Zl. MBA/.../2019, es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A. GmbH, welche zur Ausübung des Gewerbes "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3500 kg nicht übersteigt" in Wien, B.-straße berechtigt ist, zu verantworten zu haben, dass am 017.11.2018 um 20:50 Uhr mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W- …KP, welches im Güterverkehr verwendet wird, in Wien, Autobahn A23, Rampe ..., Richtung Norden eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, nämlich der Transport eines Retourpakets (Route …) durch den Lenker AR. AS. durchgeführt wurde, ohne dass während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder des Auszuges aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde, da kein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeuges während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 begangen (verhängte Geldstrafe 420,-- Euro)

12. mit Strafverfügung des Magistratischen Bezirksamtes f.d.... Bezirk vom 08.03.2019, Zl. MBA/.../2019, es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A. GmbH welche zur Ausübung des Gewerbes "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3500 kg nicht übersteigt" in Wien, B.-straße berechtigt ist, zu verantworten zu haben, dass am 03.12.2018 um 11:50 Uhr mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W- …KP, welches im Güterverkehr verwendet wird, in Wien, AT. vor dem Haus Nr. … eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, nämlich der Transport diversen Paketen durch den Lenker AU. AV. durchgeführt wurde, ohne dass während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder des Auszuges aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde, da kein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeuges während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 begangen (verhängte Geldstrafe 420,-- Euro)

13. mit Strafverfügung des Magistratischen Bezirksamtes f.d.... Bezirk vom 16.01.2019, Zl. MBA/.../2019 es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A. Gesellschaft m.b.H, welche zur Ausübung des Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3500 kg nicht übersteigt" in Wien, B.-straße berechtigt ist, zu verantworten zu haben, dass am 11.12.2018 um 10:15 Uhr mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-…KP, welches im Güterverkehr verwendet wird, in Wien, AW.-straße vor dem Haus Nr. … eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, nämlich der Transport von diversen Paketen durch den Lenker AX. AY. durchgeführt wurde, ohne dass während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder des Auszuges aus dem Gewerberegister mitgeführt .wurde, da kein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeuges während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 begangen (verhängte Geldstrafe 420,-- Euro)

14. mit Schreiben vom 08.04.2019 erging an die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin eines Kraftfahrzeuges eine Lenkererhebung gemäß § 103 Abs. 2 KFG. Gegen die in der Folge an Herrn C. D. ergangene Strafverfügung erhobenen Einspruch legte diese dar, dass Herr H. G. für den Fuhrpark der Firma verantwortlicher Beauftragter sei und ersuche um entsprechende Weiterleitung der Strafverfügung. In der Folge wurde mit Schreiben vom 12.06.2019 das Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem bisher Beschuldigten in diesem Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 eingestellt.

4. ) In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 13.01.2020 eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher zwei Vertreterinnen der belangten Behörde sowie der Vertreter der Beschwerdeführerin erschienen und folgende Angaben machten:

„Die Vertreterinnen der belangten Behörde geben Folgendes zu Protokoll:

Der Akt ist elektronisch geführt und die Leseberechtigung wurde freigegeben. Darauf wurde schon bei der Übermittlung hingewiesen.

Ich möchte darauf hinweisen, dass eine neue rechtskräftige Verwaltungsübertretung von der LPD Wien dazugekommen ist. Dies betrifft eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG (Beilage A).

Die Parteien werden von der Einholung der Akten im Verwaltungsstrafverfahren MBA informiert.

Der BfV nimmt Einsicht in die 9 abgeschlossenen Verfahren vor.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin gibt Folgendes zu Protokoll:

Das Unternehmen ist in letzter Zeit stark gewachsen. Die Wachstumsphase war Anfang 2018 beendet. In der Zeit von ein paar wenigen Jahren ist das Unternehmen von ca. 50 Dienstnehmern auf 126 Dienstnehmer gewachsen. Es hat in dieser Phase Anlaufprobleme gegeben. Es handelt sich dabei auch, wie ausgeführt, u.a. um geringfügigere Übertretungen, sowie etwa mangelndes Mitführen von Dokumenten. Es waren nur einige wenige Fälle.

Nach Einwand der Vertreterin der Behörde betreffend weitere Übertretungen 2019: Die Wachstumsphase hat bis Ende 2018 gedauert. Tatzeitpunkt 2019 gibt es nicht.

Die beantragten Zeugen sind nicht nur zum Beweis für das geringfügige Verschulden, sondern auch für die Darlegung betreffend Expansionsphase und gesetzte Maßnahmen.

Gefahrguttransporte sind die Ausnahme im Unternehmen.

Die Vertreterinnen der belangten Behörde:

Wir möchten darauf hinweisen, dass die Übertretungen betreffend Nichtmitführens beglaubigter Abschriften schwerwiegend sind, da etwa auch der Versicherungsrahmen jeweils davon abhängt, dass die Zahl der eingesetzten Fahrzeuge auch jener entspricht, für die die Versicherung besteht. Würden etwa mehr eingesetzt, wäre es etwa möglich, dass der Versicherungsrahmen dann möglicherweise zu gering wäre.

Ferner ist diese Verpflichtung nicht auf einen verantwortlichen Beauftragten übertragbar, sondern bleibt dies die Pflicht des gewerberechtlichen Geschäftsführers.

Wir verweisen auf den Bescheid und auf den Akteninhalt.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin:

Die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten zeigt, dass der Beschwerdeführer damit auch Maßnahmen gesetzt hat, die intern relevant sind, um sicherzustellen, dass allgemein Übertretungen vermieden werden. Er hat Mitarbeiter beauftragt, dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Bestimmungen eingehalten werden. Ich verweise dazu auf Beilage 1. Seither gab es auch keine weiteren Übertretungen mehr.“

Im Anschluss an die durchgeführte Verhandlung legte die Beschwerdeführerin eine Kopie der Mitteilung einer Einstellung eines Verwaltungsverfahrens vom 12.06.2019 betreffend Herrn C. D. vor. Daraus geht hervor, dass betreffend eines Vorfalls vom 02.02.2019, um 12:07 Uhr in Wien, AZ. wegen einer Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG von der Einleitung bzw. Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens abgesehen und gemäß § 45 Abs. 1 des VStG die Einstellung verfügt werde.

In der zeitgleich übermittelten Replik führte die Beschwerdeführerin aus, dass es unrichtig sei, wie vorgelegt, dass Herr C. D. eine neuerliche Übertretung zu verantworten habe. Wie bereits vorgebracht habe es im Jahr 2019 keine einzige Verwaltungsübertretung gegeben.

Mit Schreiben vom 04.05.2020 legte die belangte Behörde dar, dass aufgrund der bereits vorliegenden Unterlagen von einer finanziellen Leistungsfähigkeit auszugehen ist.

Mit Schreiben vom 22.05.2020 und 09.07.2020 legte die Beschwerdeführerin ihre Bemühungen dar, betreffend der noch fehlenden gesichert geeigneten 10 Stellplätze Näheres dar (Ankäufe und geplante Adaptierungen, Anmietungen).

Mit Schreiben vom 25.08.2020 wurde der verfahrenseinleitende Antrag auf die Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge um zusätzlich 6 Kraftfahrzeuge (anstatt bisher 16) eingeschränkt.

5. ) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin ist am Standort Wien, B.-straße zur Ausübung des Gewerbes „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr mit 9 Kraftfahrzeugen“ berechtigt. Die Beschwerdeführerin betreibt ferner auch das Mietwagengewerbe und Taxigewerbe. Das Unternehmen besteht seit 2005. Die Beschwerdeführerin betreibt das Unternehmen mit nunmehr gesamt ca. 126 Dienstnehmern, es sind zwei Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt, ein gewerberechtlicher Geschäftsführer ist durchgehend seit 2012 ein und dieselbe Person. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist handelsrechtlicher Geschäftsführer (seit 2005) und alleiniger Gesellschafter. Innerhalb von einigen Jahren ist die Anzahl der Dienstnehmer von ca. 50 auf (seit 2019) ca. 126 Dienstnehmer gestiegen.

Folgende behördliche Entscheidungen hat der Geschäftsführer bis zum Entscheidungszeitpunkt als das nach außen vertretungsbefugte Organ (und damit als der Person mit maßgeblichem Einfluss) zu vertreten (wie unter 3.) wiedergegeben):

Drei Übertretungen nach dem ASVG: In einem Fall war der Tatzeitpunkt 2013 (1 Tag) 2014 (ebenso ein Tag), 2017 (zwei Tage) und betraf jeweils eine Person, die vor Arbeitsantritt nicht beim Krankenversicherungsträger gemeldet wurde. Dafür wurde im Jahr 2013 eine Geldstrafe in der Höhe von 2.700 Euro (bzw. in den Jahren 2014 und 2017 je 2.180 Euro) verhängt.

Ferner vier Übertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz: zwei Fälle an je einem Tag im Jahr 2017 und zwei Fälle an je einem Tag im Jahr 2018 (wobei in allen Fällen das jeweilige Kraftfahrzeug im Güterverkehr im Beanstandungszeitpunkt gerade verwendet wurde ohne dass eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder des Auszugs aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde) mit jeweils verhängten Geldstrafen in der Höhe jeweils von 420 Euro.

Ferner eine Übertretung nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz, da an einem Tag im Jahr 2017 eine Kiste Parfümerieerzeugnisse transportiert wurde und dabei die Kiste nicht ordnungsgemäß (wie für gefährliche Güter gefordert) verstaut und gesichert war sowie keine Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel durchgeführt wurde, wobei die Ware der Gefahrengutkategorie II zuzuordnen war und dafür eine Geldstrafe in der Höhe von 110 Euro verhängt wurde.

Ferner vier Verfahren betreffend Übertretungen nach KFG: in einem Fall (im Jahr 2017) wegen des Zustandes von einem verwendeten Kraftfahrzeug (Windschutzscheibe mit Sprung, dafür eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro sowie ebenso mangelnde Profiltiefe bei einem Reifen) wofür eine Geldstrafe in der Höhe von 160 Euro verhängt wurde, ferner in einem Fall (2018) da bei einer Fahrt die Rückfahrscheinwerfer durchgehend leuchteten, wofür eine Geldstrafe von 150 Euro verhängt wurde.

Schließlich liegt noch ein weiterer Fall aus dem Jahr 2017 vor, wo der Vertreter der Beschwerdeführerin dafür bestraft wurde, da er mit seinem KFZ die im Ortsgebiet höchstzulässige Geschwindigkeit um 36 km/h überschritten hatte und auch das Haltezeichen der Organe der Straßenaufsicht missachtet hatte, wofür eine Geldstrafe von 140 Euro bzw. 90 Euro verhängt wurde.

Letztendlich hatte in einem Fall einer der Fahrer keine Lenkberechtigung für das von ihm gelenkte Fahrzeug (an einem Tag im Jahr 2018) weswegen wegen Überlassung des KFZ an diesen eine Strafe in der Höhe von 300 Euro ausgesprochen wurde.

Strittig war, ob die Verlässlichkeit des Vertreters der Beschwerdeführerin vorlag, um eine Erweiterung der Konzession bewilligen zu können. Mit Antragseinschränkung vom 25.08.2020 wurde der verfahrenseinleitende Antrag dahingehend eingeschränkt, dass nunmehr Gegenstand des Verfahrens die Erweiterung der Konzession um (lediglich) weitere 6 KFZ (anstelle bisher 16) darstellt. Diese Antragseinschränkung stellt keine verfahrensändernde Antragsänderung dar.

Der vorliegend festgestellte Sachverhalt war im Verfahren unstrittig, ebenso die unter Punkt 3.1) bis 3.13) dargelegten rechtskräftigen Verwaltungsstrafen.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 1 Abs. 5 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.

Gemäß § 3 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 bedarf eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 darf die Konzession nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:

1. die Zuverlässigkeit,

2. die finanzielle Leistungsfähigkeit,

3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und

4. eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.

…..

Gemäß § 5 Abs. 2 Z. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 ist die Zuverlässigkeit, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nummer 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn die Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs-und Arbeitsbedingungen oder über die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz rechtskräftig bestraft wurde.

Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 lautet auszugsweise:

Erwägungsgrund 9:

hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters gilt die Anforderung, dass er nicht wegen schwerwiegender Straftaten verurteilt werden darf verurteilt worden sein darf und gegen ihn keine Sanktion verhängt worden sein dürfen wegen eines schwerwiegenden Verstoßes, insbesondere gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Kraftverkehrs.

Eine Verurteilung eines Verkehrsleiters oder eines Kraftverkehrsunternehmens in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder gegen sie verhängte Sanktionen aufgrund schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften sollten zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen, sofern die zuständige Behörde sich vergewissert hat, dass vor ihrer endgültigen Entscheidung ein ordnungsgemäß abgeschlossen und dokumentiertes Ermittlungsverfahren, in dem die wesentlichen Verfahrensrechte eingeräumt waren, stattgefunden hat und angemessene Rechte zur Einlegung von Rechtsbehelfen gewährleistet waren.

Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates hat folgenden Wortlaut:

Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit.

(1) Vorbehaltlich Absatz 2 des vorliegenden Artikels legen die Mitgliedstaaten fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen und ein Verkehrsleiter erfüllen müssen, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist.

Bei der Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen diese Anforderung erfüllt hat, berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Verhalten des Unternehmers, seiner Verkehrsleiter und die gegebenenfalls anderer vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmter maßgeblicher Personen. Jede Bezugnahme in diesem Artikel auf verhängte Urteile und Sanktionen oder begangene Verstöße schließt die gegen das Unternehmen selbst, seine Verkehrsleiter und gegebenenfalls andere vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte maßgebliche Personen verhängte Urteile und Sanktionen bzw. die von diesen begangenen Verstöße ein.

Die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen umfassen mindestens Folgendes:

a) Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:

i) Handelsrecht,

ii) Insolvenzrecht,

iii) Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,

iv) Straßenverkehr

v) Berufshaftpflicht

vi) Menschen- oder Drogenhandel, und

b) gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen darf in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:

i) Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,

ii) höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr,

iii) Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,

iv) Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge,

v) Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs,

vi) Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße,

vii) Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen,

viii) Führerscheine,

ix) Zugang zum Beruf,

x) Tiertransporte.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b gilt Folgendes:

a) Wurde wegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften gemäß Anhang IV verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch.

ANHANG IV

Liste der schwersten Verstöße gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

1. a) Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr.

b) Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden.

2. Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten.

3. Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung, falls ein solches Dokument nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist, und/oder sehr schwer wiegende Mängel u. a. an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen,

Federung oder Fahrgestell, die eine solche unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.

4. Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.

5. Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist.

6. Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist.

7. Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen.

Nach § 15a Abs. 3 GGBG ist in die Gefahrenkategorie II einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in die Gefahrenkategorie I einzustufen ist.

Das Güterbeförderungsgesetz enthält keine Bestimmung über die Vorgehensweise, wenn der Gewerbetreibende – wie im vorliegenden Fall – eine juristische Person ist und sich der Konzessionsentziehungsgrund (bzw. hier gleichermaßen wie die Konzessionsentziehung der zu prüfende Antrag auf Konzessionserweiterung) der mangelnden Zuverlässigkeit sinngemäß auf eine natürliche Person bezieht, der maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Konzessionsinhabers zusteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesem Fall § 91 Abs. 2 GewO 1994 anzuwenden, wobei die Bezugnahme auf die in § 87 GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe u.a. den Entziehungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994) betrifft und damit die für Güterbeförderungsgewerbe in § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz speziell geregelten Zuverlässigkeitsbestimmungen miteinschließt (vgl. VwSlg. 16.602 A/2005).

Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sieht im Wesentlichen vor, dass die Zuverlässigkeit nicht zwingend in Frage gestellt sein darf und Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b leg.cit. bestimmen, dass in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden sein darf wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften gemäß Anhang IV der Verordnung (vgl. auch die in der Verordnung (EU) Nr. 2016/403 als „MSI = schwerste Verstöße“ qualifizierten Tatbestände, welche Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ergänzen). Durch diese Bestimmung werden vor allem jene Verstöße erfasst, die mit der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes im engen Zusammenhang stehen, wie insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten (zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem GelverkG vgl. VwGH 21.06.2017, Ra 2016/03/0086).

Dies steht mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Einklang, wonach auch mehrere Verstöße gegen die in § 5 Abs 2 Z 3 Güterbeförderungsgesetz demonstrativ angeführten Vorschriften, insbesondere betreffend die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz und die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, für sich allein betrachtet noch nicht ausreichend sind, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Z. 3 GütbefG zu verwirklichen (vgl. zuletzt etwa VwGH, Ro 2015/03/0017 vom 24.03.2015); sie führen nur dann zu einer Entziehung der Konzession, wenn sie als schwerwiegende Verstöße anzusehen sind.

Demnach enthält § 5 Abs. 2 Z. 3 des Güterbeförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hierzu etwa VwGH 17.03.2011, Zl. 2010/03/0189; 30.06.2011, Zl. 2010/03/0062 u.a.) eine zwingende Rechtsvermutung, dass bei Vorliegen schwerwiegender Verstöße die Zuverlässigkeit des Gewerbeberechtigten nicht mehr gegeben ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei wiederholt erkannt, dass das Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt wird, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl. etwa VwGH 17.09.2010, Zl. 2010/04/0096; 22.06.2011, Zl. 2011/04/0036). Entscheidend ist dabei aber, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art. 6 StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich (vgl. nochmals VwGH, Ro 2015/03/0017 vom 24.03.2015).

In der Gesamtheit stellen eine Vielzahl geringfügiger Übertretungen insbesondere dann einen schweren Verstoß dar, wenn etwa eine hohe Anzahl von Verstößen vorliegt, die wiederholt gesetzt wurden und trotz ansteigender Geldstrafen sie zu keiner Verhaltensänderung des Betroffenen geführt haben. Die Anzahl, Schwere und Beharrlichkeit der Verstöße müssen geeignet sein, nachdrücklich aufzuzeigen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit in Bezug auf die notwendige Einhaltung der insbesondere für die Sicherheit des Straßenverkehrs, aber auch betreffend andere für den gegenständlichen Berufszweig erlassener Normen nicht mehr besitzt (vgl. VwGH mwN Ra 2016/03/0086 vom 21.06.2017). In diesem Sinne verlangt auch Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme (siehe dazu weiter unten).

Bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung sind ferner nicht nur Verstöße beachtlich, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen worden sind (vgl. zu all dem VwGH vom 30.06.2011, 2010/03/0062). Damit ist es – entgegen der Ansicht in der Beschwerde – ohne Relevanz, ob die gravierenden Verstöße gegen die Sicherheit im Straßenverkehr in Ausübung des Gewerbes bzw. im Rahmen des Gewerbebetriebes oder bei der Nutzung eines Privatfahrzeuges oder im Rahmen einer Privatfahrt als Privatperson begangen wurden. Jedenfalls steht, dies ist der ständigen Rechtsprechung eindeutig zu entnehmen, die Rechtskraft der Strafen im Vordergrund und ist diese für die Frage der Zuverlässigkeit maßgebend und nicht eine neuerliche Beurteilung der Straffrage dahingehend, ob der Bestrafte die Tat tatsächlich begangen hat bzw. verantworten hat (vgl. beispielsweise VGW Wien, VGW-101/020/28978/2014 vom 20.10.2014). Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit ist es ferner irrelevant, dass die betreffende Person einen verantwortlichen Beauftragten bestellt hat. Ausschließlich die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers (hier Vertreter der Beschwerdeführerin) unter Berücksichtigung der festgestellten Verurteilungen ist zu beurteilen (vgl. dazu nochmals Verwaltungsgerichtshof vom 01.07.2009).

Ferner sind auch solche Verwaltungsstrafen bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen, die nach § 55 Abs. 1 VStG als getilgt gelten. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass aus bereits getilgten Strafen eine mangelnde Zuverlässigkeit nicht bereits zwingend folgen kann. Es ist hier bedeutend, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafungen wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt (vergleiche dazu Verwaltungsgerichtshof vom 09.04.2013, Z. 2012/04/0151 sowie vom 25.09.1990, Zl. 90/04/0053).

Daraus ergibt sich, dass für das gegenständliche Verfahren zunächst jenes Verfahren, welches im Jahr 2019 mit einer Einstellung des Verfahrens geendet hatte, gegenständlich nicht relevant ist.

Relevant sind - wie sich aus diesen Ausführungen ergibt - damit die oben unter Punkt 3.) angeführten verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen 1.-13.

Die Relation zwischen Anzahl an KFZ und Unternehmen (bzw. Unternehmensgröße) ist für sich betrachtet grundsätzlich nicht relevant (wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, dass es keine mathematische Rechnung sei), wiewohl es natürlich schon eine gewisse Relation zu verdeutlichen mag (siehe dazu weiter unten im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Art. 16 GRC sowie dazu auch die Erwägungen zu Ro 2015/03/0017).

Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde nun dargelegt, dass es sich um nicht schwerwiegende Übertretungen gehandelt habe sowie die Umstände in der Expandierungsphase des Unternehmens gelegen gewesen seien und nunmehr entsprechende Vorkehrungen getroffen worden seien sowie seit 2019 keinerlei weiteren Übertretungen des Vertreters der Beschwerdeführerin von diesen zu verantworten seien.

Vorliegendenfalls ist die rechtskräftige Erlassung der in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierten Strafbescheide 1-13 unbestritten. Schon aufgrund der rechtskräftigen Straferkenntnisse und Strafverfügungen steht auch bindend fest, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin (als handelsrechtlicher Geschäftsführer) die ihm zur Last gelegten Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Die belangte Behörde hatte daher, wie auch das Verwaltungsgericht Wien in Bindung an diese Verwaltungsstrafen nicht in Zweifel zu ziehen, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer die rechtskräftig festgestellten Delikte zu vertreten hat (zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem GelverkG siehe VwGH 15.05.2012, Zl. 2011/03/0062).

Diese Übertretungen umfassen zum einen drei Übertretungen nach dem ASVG. Diese sind in den Jahren 2013, 2014 und 2017, sohin über einen Zeitraum von 4 Jahren geschehen. Die verhängte Strafhöhe von 2.700 Euro war im Jahr 2013 nicht die Mindeststrafe, da der anwendbare Strafrahmen von 730 Euro bis 2.180 Euro reichte und hier nicht der Strafsatz für Wiederholungstaten zur Anwendung kam (zum Tatzeitpunkt war im Wiederholungsfall ein Strafrahmen von 2.180 Euro bis 5.000 Euro in Geltung). Dies ist widersprüchlich, da laut Spruch der erste Strafrahmen herangezogen wurde, dieser ebenso im Begründungsteil herangezogen wurde als Grundlage, aber die verhängte Geldstrafe rechtswidrigerweise außerhalb dieses Ermessensrahmens festgesetzt wurde. Die Behörde hatte auch ausgeführt, dass eine erschwerende Vormerkung erschwerend sei, es ist daher davon auszugehen, dass der zweite Strafsatz mit einem Strafrahmen von 2.180 Euro bis 5.000 Euro als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen ist. Es ist daher von diesem Strafrahmen auszugehen. Die verhängte Strafe in der Höhe von 2.700 Euro erweist sich daher innerhalb des (zweiten) Strafrahmens als nicht hoch.

Zu den Bestrafungen 2014 und 2017 ist jeweils auszuführen, dass für die Tat aus 2014 im Spruch des rechtskräftigen Straferkenntnisses kein Strafsatz angegeben ist. Aus der Begründung geht hervor, dass eine einschlägige Vormerkung erschwerend zu werten sei und dies ein Wiederholungsfall sei. Demnach war auch für diese Tat der zweite Strafsatz mit einem Strafrahmen von 2.180 Euro bis 5.000 Euro als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen. Die verhängte Strafe ist daher die Mindeststrafe. Ebenso fehlt ein Hinweis auf den herangezogenen Strafsatz im Falle der Bestrafung mit Tatzeitpunkt 2017. Aus der Begründung ergibt sich, dass der zweite Strafsatz zur Anwendung kam. Demnach war die verhängte Strafe die Mindeststrafe bei gleichbleibendem Strafrahmen, wie oben.

Zu den Verstößen nach dem Güterbeförderungsgesetz selbst ist darauf hinzuweisen, dass es sich jeweils um ein Nicht-Mitführen eines beglaubigten Gewerberegisterauszuges gehandelt hat. Es handelt sich hier um 5 Verstöße, wobei jeweils eine – gleichbleibend - geringe Geldstrafe im Vergleich zum bestehenden Strafrahmen verhängt wurde: 420 Euro, bei einem jeweils geltenden Strafrahmen von bis zu 7.267 Euro. Die Übertretungen haben sich zwischen April 2017 und Dezember 2018 ereignet.

In einem Fall liegt ein Zuwiderhandeln gegen Gefahrguttransporte nach dem GGBG vor. Bei den Regelungen des GGBG handelt es sich um Bestimmungen, die bei der Ausübung des gegenständlichen Güterbeförderungsgewerbes zu beachten sind, und wird diesen Bestimmungen vom Gesetzgeber grundsätzlich ein nicht unerhebliches Gewicht beigemessen. Im Einzelnen zeigt sich die Bedeutung der vom GGBG umfassten Schutzgüter insbesondere in den vorgesehenen Strafrahmen, wobei (wie im vorliegenden Fall) für Verwaltungsübertretungen gemäß § 37 Abs. 2 GGBG danach unterschieden wird, welcher Gefahrenkategorie gemäß § 15a leg.cit. die Verwaltungsübertretungen zuzuordnen sind (Gefahrenkategorie I bis III). Entgegen den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin handelt es sich hier um gefährliche Güter der Kategorie II. Damit einhergehend ist die Gefahr einer schweren Körperverletzung oder schweren Umweltbeeinträchtigung gegeben, die heranzuziehende Strafbestimmung nach § 37 Abs. 2 Z. 8 iVm Z. 11 lit. b) GGBG sieht einen Strafrahmen für derartige Fälle von 110 Euro bis zu 4.000 Euro vor. Gegenständlich wurde die Mindeststrafe verhängt.

Die anderen Übertretungen nach dem KFG betreffen zum einen die Profiltiefe von Reifen sowie eine Windschutzscheibe und auch Mängel an den Rückfahrscheinwerfer. Die verhängten Geldstrafen sind jeweils nicht als hoch anzusehen (Tatzeitpunkte waren 2017 und 2018), da ein Strafrahmen von bis zu 5.000 Euro jeweils anwendbar war. Es handelt sich um keine jedenfalls schwerwiegende Straftat wegen Verstößen gegen Gewicht oder Abmessungen des KFZ und wurde auch nicht die Stilllegung des KFZ auf Grundlage der Mängel verfügt.

Die zu Punkt 8 verhängte Strafe ist im vorliegenden Fall auch kein schwerster Verstoß gegen jene in Anhang IV der VO 1071/2009 angeführten Übertretungen, handelte es sich doch um eine Übertretung nach § 103 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit FSG, also wurde ein Transportfahrzeug jemandem nicht Berechtigten überlassen. Es wurde gegenständlich dafür bei einem Strafrahmen von bis zu 5.000 Euro lediglich eine geringe Strafe von 300 Euro verhängt.

Die unter Punkt 9 verhängten Strafen der Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 30 km/h im Ortsgebiet sowie dem Nicht-Folgeleisten eines Anhaltegebotes durch ein Organ der Straßenaufsicht sind mit geringen Strafen geahndet worden. Der jeweils heranzuziehende Strafrahmen war für die Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 Euro bis zu 2.180 Euro sowie für die Verletzung des Anhaltegebotes bis zu 726 Euro. Die jeweils verhängten Strafen erweisen sich daher im untersten Bereich des jeweiligen Strafrahmens.

Dies ergibt im vorliegenden Fall folgendes Ergebnis:

Auf Grundlage der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, in welchen Fällen grundsätzlich bei einer Vielzahl von geringfügigen Übertretungen eine schwerwiegende Übertretung vorliegen könnte, ist dies im gegenständlichen Fall zweifelhaft: Die Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes waren zwar in Summe 5 Übertretungen im Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr. Es lag in allen Fällen eine gleichgelagerte Übertretungshandlung vor. Es wurden jedoch immer gleichbleibend geringe Strafen verhängt und ist nicht erkennbar, dass damit eine hohe Anzahl von Verstößen vorliegt, die trotz ansteigender Geldstrafen zu keiner Verhaltensänderung des Betroffenen geführt hätten. Die Anzahl von 5 Übertretungen innerhalb von mehr als einem Jahr bei einem Betrieb von 7 KFZ ist zwar absolut, aber nicht in Relation betrachtet hoch. Die Schwere der Delikte wurde von der Strafbehörde als gering angenommen, wurde doch in allen Fällen jeweils die Mindeststrafe verhängt. Zur Beharrlichkeit der Verstöße (im Gegensatz zur Anzahl) ist es zwar so, dass er das gleiche Delikt verübt hat, jedoch hatte es sich dabei nicht um die beharrliche Herbeiführung eines Delikts (da ja für 7 KFZ jeweils 7 entsprechende Beglaubigungen vorliegen) gehandelt. Ferner kann daraus gesamt betrachtet nicht erkannt werden, dass diese Übertretungen nachdrücklich aufzuzeigen vermögen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in Bezug auf die notwendige Einhaltung der insbesondere für die Sicherheit des Straßenverkehrs, aber auch betreffend andere für den gegenständlichen Berufszweig erlassener Normen nicht vorliegt. In Hinblick auf das hier verletzte Schutzinteresse und insbesondere aufgrund der konkret verhängten geringen Strafhöhen kann sich daraus keine schwerwiegende Gefährdung ergeben.

Auch betreffend der Übertretungen des ASVG, welche ebenso in drei Fällen stattgefunden haben, ist zwar der Unrechtsgehalt, also das Schutzinteresse an sich hoch, da der Mindeststrafrahmen (bei Wiederholungstaten) vom Gesetzgeber hoch angesetzt ist, wie oben dargelegt. Innerhalb dessen ist jedoch von der Strafbehörde jeweils auch hier die konkret verhängte Strafhöhe jeweils nur die Mindeststrafe gewesen. Weder die Anzahl noch die Schwere der konkreten Delikte sprechen daher für eine schwerwiegende Übertretung. Innerhalb eines zeitlichen Rahmens von 4 Jahren kann bei drei Übertretungen und steigender Anzahl von Dienstnehmern auch nicht von einer Beharrlichkeit gesprochen werden. Zwei der drei sind im Zeitpunkt der Antragstellung und im Entscheidungszeitpunkt auch bereits verjährt gewesen, sie könnten daher nur eine wiederholte Rückfälligkeit betreffend der 2017 verhängten Strafe zum Ausdruck bringen.

Die Übertretungen des KFZ und der StVO sind zwar Verstöße gegen die Sicherheit im Straßenverkehr und liegen hier gesamt 6 Übertretungen vor. Die Übertretungen waren nicht schwerwiegend, wurde doch weder die Stilllegung des KFZ vor Ort verfügt oder sind sonst Gefahrenelemente in der konkreten Strafbemessung eingeflossen, auch nicht betreffend der Übertretungen der StVO. Die Überlassung des KFZ an einen nicht befugten Fahrer war in einem einzelnen Fall, auch hier war die verhängte Strafe im untersten Rahmen, Hinweise auf Beharrlichkeit oder besondere Schwere des Delikts sind nicht hervorgekommen.

Schließlich spiegelt sich die Bedeutung der vom GGBG umfassten Schutzgüter insbesondere in den vorgesehenen Strafrahmen wider, auch hier ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine einmalige Übertretung gehandelt hat, die Mindeststrafe (von 110 Euro) verhängt wurde, also keine Hinweise auf eine besondere Schwere der Tat (auch bei dem vorliegenden Strafrahmen des Gesetzgebers) oder etwa Beharrlichkeit des Beschwerdeführers hervorgekommen.

Die vorliegende Anzahl an 13 Straferkenntnissen bzw. Strafverfügungen und damit gesamt 17 Übertretungen sind in ihrer Gesamtheit damit nicht als schwerwiegende Übertretung im Sinne des § 5 Güterbeförderungsgesetz zu werten.

Auch auf Grundlage der VO (EG) 1071/2009 ergibt sich kein anderes Ergebnis:

Aus Art. 6 Abs. 2 lit. a 2. Absatz der VO ergibt sich, dass festzustellen ist, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit (hier betreffend der Erweiterung der Konzession) eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde (vgl. dazu auch ausführend VwGH Ra 2016/03/0086 vom 21.06.2017). Unter Heranziehung einer entsprechenden Verhältnismäßigkeitsprüfung ergibt sich daher Folgendes:

Es besteht auch weiterhin eine Zuverlässigkeit für den Betrieb der bewilligten 9 KFZ für den grenzüberschreitenden Güterverkehr. Relevant ist die Frage, ob die Erhöhung der Konzession um weitere 6 KFZ (also nicht einmal eine Verdopplung des Ausmaßes der Konzession) auf Annahme einer weiterhin und auch in diesem Ausmaß bestehenden Zuverlässigkeit rechtens wäre. Wie der Vertreter der Beschwerdeführerin ferner glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt hatte, lag in den letzten Jahren eine bedeutende Expansion des Unternehmens – dies auch bezogen auf die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer – vor. Schon aufgrund der dargelegten und gegenwärtig konsolidierten Expansionsphase ist davon auszugehen, dass in allen hier relevanten Jahren (2013-2019) auch ein faktischer Vollbetrieb des Unternehmens bestanden hatte. Diese Umstände relativieren die, durch den Betrieb von 7 KFZ in den letzten 5 Jahren gesamt zu verantwortenden 15 Übertretungen (neben ebenso relevanten zwei Übertretungen des Beschwerdeführers als Privatperson). Wie der Vertreter der Beschwerdeführerin ebenso anschaulich (etwa Bestellurkunden verantwortlicher Beauftragter, Dienstverträge, Vorgehen bei Personalaufnahmen) und nachvollziehbar darlegte, wurden laufend – wenn auch teilweise erst nach Bestrafungen – Maßnahmen gesetzt, um diese in Zukunft hintanzuhalten. Schließlich hat der Vertreter der Beschwerdeführerin keinerlei Übertretungen seit ca. 2 Jahren zu verantworten.

Diese Umstände lassen im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht zu, von mangelndem Vertrauen auszugehen. Ferner wäre unter Einbeziehung der hier vorliegenden Umstände auch der Eingriff in die Erwerbsfreiheit, Art. 16 GRC, für die Aufstockung der Konzession um weitere 6 KFZ bei bestehender Zuverlässigkeit für einen Betrieb von bereits 7 KFZ, nicht verhältnismäßig.

Die mangelnde Zuverlässigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers als der Person mit maßgeblichem Einfluss würde daher auch im Hinblick auf die rechtskräftigen Bestrafungen jedenfalls eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen (zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem GelverkG vgl. etwa VwGH 21.06.2017, Ra 2016/03/0086, wonach auch bei 29 rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen für die Aberkennung der Zuverlässigkeit eine Einzelfallprüfung im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmen war).

Zu den anderen gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien nach § 5 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz:

Gegenstand des Verfahrens war nunmehr der Antrag auf Erweiterung der Konzession um weitere 6 KFZ. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides und dem bisherigen Verfahren ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die anderen Voraussetzungen zur Konzessionserteilung nicht vorliegen könnten. Auch in der durchgeführten mündlichen Verhandlung hat sich daraus nichts ergeben.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit war bereits während des Verwaltungsverfahrens von der Wirtschaftskammer positiv bewertet wurden, hat dies die Behörde in ihrem Schreiben vom 04.05.2020 auch nicht in Frage gestellt und haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Sachverhalt gegenwärtig eine entsprechende Leistungsfähigkeit in Zweifel ziehen lassen könnten.

Betreffend der fraglichen Stellplätze:

Auf Grund der nunmehr vorliegenden Antragseinschränkung ergeben sich auch hier keine Zweifel: bereits im Verwaltungsverfahren wurde eine entsprechende positive Stellungnahme für jenen Teil der Stellplätze, welche durch den nunmehrigen Antragsumfang umfasst sind, durch Beurteilung eingeholt und war dies auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht strittig. Demnach liegen die Voraussetzungen auch für die weiteren 6 Stellplätze vor (wie die Behörde im Schreiben vom 04.05.2020 ausführte: 10 Stellplätze M. GmbH und 5 Stellplätze auf dem Gelände der L. GmbH).

Demnach liegen die Voraussetzungen zur Antragsbewilligung vor und war dem Antrag im Umfang der Einschränkung vom 25.08.2020 stattzugeben.

Zu der beantragten Einvernahme von Zeugen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.02.2000, Zl. 99/03/0374 ausgeführt, dass im Grunde des § 5 Abs. 2 Z 3 Güterbeförderungsgesetz die Zuverlässigkeit schon dann nicht gegeben ist, wenn der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen „schwerwiegender und wiederholter“ Verstöße gegen die in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist. Eine darüber hinaus gehende Verpflichtung der Behörde zur Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Antragstellers oder Gewerbeberechtigten sei aus dem Gesetz nicht abzuleiten. Wenn gerügt wird, dass die Behörde keine weiteren Erhebungen zur Frage durchgeführt habe, ob er seiner Instruktionspflicht gegenüber den im Gewerbebetrieb beschäftigten Kraftfahrern im ausreichenden Maße nachgekommen sei, übersehe er dabei, dass es nach § 5 Abs. 2 Z 3 Güterbeförderungsgesetz nicht auf Tathandlungen, sondern auf den Umstand der erfolgten Bestrafung ankomme. Die Einvernahme der beantragten Zeugen war daher nicht entscheidungserheblich.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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