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VGW-031/059/4132/2020•LVwG W VGW-031/059/4132/2020
VGW-031/059/4132/2020Landesverwaltungsgericht03.09.2020
Tatanlastung; Tatumschreibung; Verfolgungshandlung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Meidling, vom 07.02.2020, Zahl VStV/..., wegen Verwaltungsübertretungen nach 1) § 33 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) und 2) § 103 Abs. 1 Z 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 KFG,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Straferkenntnis vom 07.02.2020, lautet:
„1. Datum/Zeit:01.08.2019, 08:51 Uhr
Ort:Wien, F.-Straße, Fahrtrichtung G.-Straße
Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: W-... (A)
Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.
Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D. E. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es als Zulassungsbesitzer unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.
Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Im Fahrzeug war ein nicht serienmäßiges Sportfahrwerk verbaut. Es fehlte die Genehmigung
2. Datum/Zeit:01.08.2019, 08:51 Uhr
Ort: Wien, F.-Straße, Fahrtrichtung G.-Straße
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-... (A)
Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des PKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.
Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D. E. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.
Es wurde festgestellt, dass im Fahrzeug ein nicht serienmäßiges Sportfahrwerk eingebaut war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
2. § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, […]Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 120,00 1 Tage(n) 0 Stunde(n)§ 134 Abs. 1 KFG
0 Minute(n)
2. € 150,00 1 Tage(n) 6 Stunde(n)§ 134 Abs. 1 KFG
0 Minute(n)
[…]
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 27,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 297,00“
Mit dagegen frist- und formgerecht eingebrachter Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien bestreitet der Beschwerdeführer die Tatanlastungen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, diese basierten lediglich auf Mutmaßungen und begehrt die Verfahrenseinstellung.
Der Strafverfügung und dem Straferkenntnis liegt eine Anzeige vom 19.11.2019 der Landesverkehrsabteilung der LPD Wien zugrunde. Nach fristgerechter Beeinspruchung der hierzu erlassenen Strafverfügung vom 21.11.2019 und Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens (Einholung einer schriftlichen Stellungnahe des Meldungslegers, vgl. AS 14 des Verwaltungsaktes; Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.12.2019, vgl. AS 17) und darauf Bezug nehmender Replik des Beschuldigten (vgl. die Stellungnahme vom 7.1.2020; AS 23) sowie neuerlicher Einholung einer Stellungnahme des Meldungslegers (AS 25), hat die belangte Behörde das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis erlassen.
Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes am 02.04.2020 (einlangend) vorgelegt.
Die Beschwerde ist begründet:
§ 4 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 78/2019, lautet zu Absatz 1 und 2:
Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
§ 4. Allgemeines
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein. Die Sicht vom Lenkerplatz aus muß für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreichen. Die Vorrichtungen zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges müssen so angeordnet sein, daß sie der Lenker auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgurtes, ohne das Augenmerk von der Fahrbahn abzuwenden, leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung betätigen und das Fahrzeug sicher lenken kann. Die Wirksamkeit und Brauchbarkeit der für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung dieser Fahrzeuge maßgebenden Teile muß bei sachgemäßer Wartung und Handhabung gegeben und zu erwarten sein; diese Teile müssen so ausgebildet und angeordnet sein, daß ihr ordnungsgemäßer Zustand leicht überwacht werden kann und ein entsprechender Austausch möglich ist.
(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.
§ 33 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 19/2019, lautet zu Absatz 1:
(1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn
a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,
b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und
c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit und die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und
2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder
3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.
§ 103 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 19/2019, lautet zu Absatz 1:
§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
(1) Der Zulassungsbesitzer
1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht; …
§ 134 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 19/2019, lautet zu Absatz 1:
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach dieser Vorschrift ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.
Zum unverwechselbare Feststehen der Identität der Tat betrifft, muss erstens im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen und gegebenenfalls auch im außerordentlichen Rechtsmittelverfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und muss zweitens der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwSlgNF 11.466 A - verst Sen; VwGH 15.4.1985, 83/10/0162; 14.1.1987, 86/06/0017).
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Ad 1):
Die Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 KFG ist verwirklicht, wenn der Zulassungsbesitzer Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, nicht unverzüglich dem (zuständigen) Landeshauptmann anzeigt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Bestimmung bereits ausgesprochen hat (vgl. VwGH 18.10.1989, 88/03/0212), ist wesentliches Tatbestandsmerkmal einer solchen Verwaltungsübertretung, welcher Type das Fahrzeug angehört. Die Angabe bloß der Art des Fahrzeuges bzw. der Klasse, der Fabrikmarke, der Handelsbezeichnung, ja selbst bloß der Variante bzw. der Version ist nach dieser Rechtsprechung nicht ausreichend.
Weder in der Strafverfügung vom 21.11.2019, noch im angefochtenen Straferkenntnis vom 07.02.2020 finden sich Angaben zur Type (oder zur Art des Fahrzeuges, der Klasse, der Fabrikmarke, der Handelsbezeichnung) des vom Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt einem Dritten zum Lenken überlassenen Kraftfahrzeuges, das lediglich mit dem behördlichen Kennzeichen bezeichnet wird.
Ad 2):
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. VwGH 17.06.1981, 3377/79) regelt die Bestimmung des § 4 Abs. 2 KFG im Besonderen, wie Kraftfahrzeuge gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb die in dieser Bestimmung angeführten Gefahren, Beschädigungen und sonstigen Auswirkungen nicht entstehen. Der wider den Beschwerdeführer erhobene Tatvorwurf ist lediglich mit den verba legalia der zitierten Bestimmung umschrieben, ohne dass näher ausgeführt würde, welche der im Gesetz genannten Beeinträchtigungen durch den Einbau eines nicht serienmäßigen Sportfahrwerkes verwirklicht würden. Diesbezüglich lässt sich auch der Begründung des angefochtenen Bescheides nichts entnehmen; auch sonst wurde im behördlichen Verfahren ein in diesem Sinne präzisierter Tatvorwurf wider den Beschwerdeführer nicht erhoben.
Insgesamt liegt daher eine Mangelhaftigkeit des Spruches des Straferkenntnisses vor, die nach der zitierten Rechtsprechung des VwGH die Rechtswidrigkeit beider in Beschwerde gezogenen Spruchpunkte des Straferkenntnisses nach sich zieht.
Im Hinblick auf den Tatzeitpunkt am 01.08.2019 ist gemäß § 31 Abs. 1 VStG idF. BGBl. I Nr. 33/2013 die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist bereits abgelaufen, sodass das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen war.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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