LVwG W VGW-151/080/1489/2020

VGW-151/080/1489/2020Landesverwaltungsgericht01.09.2020

Regest

Aufenthaltstitel; Daueraufenthalt-EU; Niederlassung; Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80; Richtlinie 2003/109/EG

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/080/1489/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.151.080.1489.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Stojic über die Beschwerde des Herrn A. B. (geb.: 1982, StA: Türkei) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 21.01.2020, Zl. ..., mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Daueraufenthalt - EU" gemäß § 24 Abs. 4 (oder § 26) iVm § 45 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF, abgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und dem Beschwerdeführer auf Antrag vom 9. September 2019 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 Abs. 1 NAG erteilt. Das diesem Aufenthaltstitel entsprechende Dokument ist mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer beantragte am 9. September 2019 bei der belangten Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“.

Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Jänner 2020 abgewiesen. Zusammengefasst begründete die belangte Behörde ihre negative Entscheidung mit dem Umstand, dass der nunmehrige Beschwerdeführer mit Ablauf des letzten Aufenthaltstitels am 14.12.2018 über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mehr verfüge. Aus der Ausstellung des Befreiungsscheins und der Rechtsstellung nach dem ARB 1/80 lasse sich nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG ableiten. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 Abs. 1 NAG sei eine ununterbrochene tatsächliche Niederlassung im Bundesgebiet in den letzten fünf Jahren. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe jedoch zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel besessen, welcher ihn zur Niederlassung berechtigt habe. Ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ auf den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ sei jedenfalls nicht möglich. Dem Interesse an einer Dokumentation des aus dem ARB 1/80 erfließenden Rechts sei durch die Ausstellung einer Bewilligung gemäß § 4c AuslBG Rechnung getragen worden.

In der dagegen frist-und formgerecht eingebrachten Beschwerde vom 28.1.2020 machte der Beschwerdeführer (auszugsweise) folgendes geltend [geringfügige bloß grammatikalische Korrekturen wurden zwecks besserer Lesbarkeit vorgenommen]:

„BESCHWERDE

gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG

1. Sachverhalt:

Beschwerdeführer ist (als türkischer Staatsangehöriger) seit 16.03.2006 (fast 14 Jahren) durchgehend und legal in Österreich aufhältig. Ihm wurde zuerst ein Aufenthaltstitel für Studierende gem. § 64 mit einer Gültigkeitsdauer von Dezember 2005 bis Dezember 2016 erteilt, welcher in weiterer Folge verlängert wurde, zuletzt von 14.12.2017 bis zum 14.12.2018.

Da er sein Studium im Februar 2018 erfolgreich abgeschlossen hat, begehrte er keine Verlängerung mehr sondern eine Zweckänderung (Rot-Weiss-Rot - Karte plus iVm Art 6 ARB 1/80), welche rechtskräftig abgewiesen wurde. Seitdem besitzt er keinen gültigen Aufenthaltstitel nach NAG sondern eine direkt aus Art 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 (Asso.Abkommen Türkei/EG) erfließende unionsrechtlichen Rechtsposition.

Er ist seit 06.11.2014 (mehr als 5 Jahren) rechtmäßig beim Einzelunternehmen „C.“ als Zustellfahrer beschäftigt. (Zuerst geringfügig, ab 12.2015 Teilzeit, seit 06.2018 Vollzeit (aktuell). Er besitzt einen Befreiungsschein gem.

§ 4c AuslBG (gültig von 09.05.2008 bis 08.05.2023), welcher ihm freien Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 gewährt.

Sein Antrag vom 09.09.2019 gem. § 45 NAG wurde abgewiesen. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit:

Gemäß Art 131 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Meine Beschwerdelegitimation ergibt sich aus § 21 AuslBG.

Durch den angefochten Bescheid bin ich in meinem Recht auf Beschäftigung, den der ARB 1/80 schützt verletzt.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG 4 Wochen. Der Bescheid wurde mir am 28.01.2020 zugestellt. Die heute per Email gesendete Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.

3. Beschwerdepunkt:

Durch den angefochtenen Bescheid erachte ich mich in meinem subjektiven Recht auf Aufstellung des Aufenthaltstitels gem. § 45 NAG und auf Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verletzt. Aus diesem Grund wird der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten. Geltend gemacht wird inhaltliche Rechtswidrigkeit.

4. Beschwerdegründe

4.1. Inhaltliche Rechtswidrigkeit

Die Abweisung des Antrags wird dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfügt, der zur Niederlassung berechtigt. Zuletzt gültiger Aufenthaltstitel als Student sei von Anwendungsbereich der Daueraufenthaltrichtlinie 2003/109/EG ausgeschlossen.

Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass er sämtliche Voraussetzungen des

§ 45 Abs. 1 NAG erfülle. Unbestritten ist, dass die Voraussetzungen des ersten Teils des NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt sind: Er arbeitet in Vollzeit, verfügt über regelmäßige feste Einkünfte von insgesamt 1.246,86 Euro netto/Monat zz. Sonderzahlungen, eine Krankenversicherung, gültigen unbefristeten Mietvertrag. Er ist nicht vorbestraft. Da er ein Bachelorstudium in Österreich abgeschlossen hat und somit B2 Deutschkenntnisse hat, ist Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG auch erfüllt.

Zu klären ist, ob seine aufenthaltsrechtliche Rechtsposition als niedergelassen gilt.

Die türkischen Staatsangehörigen, die unter Art. 6 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 fallen, gelten als niedergelassen im Sinne des § 45 Abs. 1 und Abs. 2 NAG und daher sind die Zeiten einer der Niederlassung vorangehenden Aufenthaltsbewilligung „Student“ zur Hälfte gemäß § 45 Abs. 2 NAG auf die Fünfjahresfrist des § 45 Abs. 1 NAG anzurechnen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.11.2009, 2008/22/0687):

“Hat der Fremde aufgrund eines legalen Aufenthaltes und einer entsprechenden (bewilligten) Beschäftigung eine Berechtigung nach Art. 6 ARB erlangt, war er im Sinn des § 21 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 ("Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, auch wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben") bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen (vgl. zur Qualifizierung eines assoziationsberechtigten Aufenthalts als "rechtmäßiger Aufenthalt ohne Bewilligung" bereits das zu § 1 AufG ergangene E vom 15. Mai 2002, 2002/12/0048). Auf die bloß deklaratorische Bedeutung einer Aufenthaltsberechtigung im Fall des Bestehens einer aus Art. 6 oder Art. 7 ARB erfließenden Rechtsposition hat der EuGH in seinen Urteilen vom 17. September 2009, Rs. C-242/06, "T. Sahin", Rnr. 59, und vom 16. März 2000, Rs. C-329/97, "Ergat", Rnr. 62, hingewiesen.“

“Ein türkischer Staatsangehöriger ist nicht von vornherein niederlassungsberechtigt (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 04.11.2008, 2008/22/0559). Ab dem Zeitpunkt, ab dem er aufgrund eines legalen Aufenthaltes und einer entsprechenden (bewilligten) Beschäftigung eine Berechtigung nach Art. 6 ARB 1/80 erlangt habe, war er jedoch im Sinn des Art. 21 Abs. 2 Z 2 NAG ("Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, auch wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben") rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen (vgl. VwGH vom 10.11.2009, 2008/22/0687 mit weiteren Judikaturhinweisen).“

Bei dem dem Beschwerdeführer aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erfließenden Aufenthaltsrecht handelt es sich um keinem förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. e RL 2003/109/EG. Sein Aufenthalt ist zwar an Bedingung gebunden, dass er dem regulären Arbeitsmarkt angehören muss. Allerdings hindert ihn dies nicht daran ,im Land langfristig ansässig zu sein, somit fällt das aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erfließende Aufenthaltsrecht nicht unter Art. 3 Abs. 2 Buchst, e der Richtlinie 2003/109. (vgl. EuGH 18. Oktober 2012, C-502/10 Mangat Singh, Rz 55 und 56).

Er erfüllt daher alle Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 2 NAG.

5. Rechtsausführungen:[…]

6. Anträge

Ich stelle daher an das Verwaltungsgericht Wien nachstehende

Anträge

Verwaltungsgericht Wien möge

a) den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben und gemäß § 28 Abs. 2

VwGVG in der Sache selbst entscheiden

In eventu

b) eine mündliche Verhandlung anberaumen

c) den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufheben.“

Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss der bezughabenden verwaltungsbehördlichen Akten (einschließlich der Vorakten) dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde Abstand genommen.

Das Verwaltungsgericht Wien nahm zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes folgende Erhebungen vor: Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in den Versicherungsdatenauszug, in das Zentrale Fremdenregister, in das österreichische Strafregister zum Beschwerdeführer; weiters wurden Auskünfte der Landespolizeidirektion Wien, der Magistratsabteilung 63 und der Magistratsabteilung 67 zu allfälligen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen eingeholt.

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2020 legte der Beschwerdeführer ergänzend zu seiner Beschwerde die Lohnzettel von April bis Juni 2020 und seine Dienstverträge von 2014 bis 2020 vor und verwies darauf, dass er durch seine Rechtsposition gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 über einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und einem Befreiungsschein verfüge. Dieses Aufenthaltsrecht sei damit nicht eingeschränkt und handle es sich nicht um eine förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. e der Daueraufenthaltsrichtlinie.

Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien legte der Genannte mit Eingabe vom 7. August 2020 außerdem seinen Mietvertrag, zahlreiche Nachweise zur Zahlung der Bruttomiete, die Mietzinsvorschreibung von Juli 2020, einen Kontoauszug, eine aktuelle Auskunft des Kreditschutzverbandes KSV1870 vom 12. August 2020, eine Bestätigung über die Kreditrückzahlung sowie den Lohnzettel von Juli 2020 in Kopie vor.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Auf Grundlage des verwaltungsbehördlichen Aktes, der durch das Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Abfragen und Erhebungen sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten aktualisierten Unterlagen wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist ein am ... 1982 geborener türkischer Staatsangehöriger. Sein türkischer Reisepass weist eine Gültigkeitsdauer bis

4. Dezember 2024 auf. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten.

Der Genannte beantragte erstmals am 2. Februar 2006 eine befristete Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ zum Zweck des Studiums der Wirtschafts-und Sozialwissenschaften (Studienrichtung D.) an der E. Wien, welcher ihm mit Gültigkeit vom 28. Februar 2006 bis 28. Februar 2007 erteilt wurde. In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer nach rechtzeitiger Einbringung von Verlängerungsanträgen weitere Aufenthaltsbewilligungen für Studierende zunächst bis 6. Oktober 2013 erteilt. In weiterer Folge stellte die belangte Behörde bescheidmäßig fest, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2013 bis 13. Dezember 2017 rechtmäßig war. Der Genannte erhielt danach eine weitere Aufenthaltsbewilligung „Student“ mit Gültigkeit vom 14. Dezember 2017 bis 14. Dezember 2018.

Am 9. September 2019 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde persönlich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ unter Vorlage diverser Unterlagen und Nachweise ein.

Der Beschwerdeführer hat das Bachelorstudium Wirtschafts-und Sozialwissenschaften (D.) mit 12. Februar 2018 abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer war vom 6. November 2014 bis 30.November 2015 bei Einzelunternehmer „C.“ in Wien als geringfügig beschäftigter Zustellfahrer (...zusteller) gemeldet und ist er seit 1. Dezember 2015 laufend als Arbeiter bei demselben Arbeitgeber gemeldet und beschäftigt. Für diesen Arbeitgeber bestanden Beschäftigungsbewilligungen des AMS über den Zeitraum vom 3.11.2014 bis 2.11.2015 für eine Beschäftigung im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche, vom 3.11.2015 bis 2.11.2016 sowie vom 3.11.2016 bis 2.11.2017 und von 3. November 2017 bis 2. November 2018. Am 9. Mai 2018 erhielt der Beschwerdeführer einen Befreiungsschein gemäß § 4c AuslBG mit Gültigkeit bis 8. Mai 2023.

Der Beschwerdeführer übt seit Juni 2018 eine Vollzeitbeschäftigung aus und bezieht dafür ein Bruttoentgelt von € 1.540 monatlich zuzüglich Sonderzahlungen laut Kollektivvertrag.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Hauptmietvertrag für eine Wohnung in Wien, F.-straße, welcher stillschweigend verlängert wurde und nunmehr unbefristet ist. Die monatlichen Aufwendungen für die Wohnung betragen inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer € 123,03 und werden vom Beschwerdeführer regelmäßig beglichen. Der Genannte hat außerdem aus einem im Jahr 2018 aufgenommenen Kredit eine monatliche Kreditrate von € 271 zu entrichten. Im Hinblick auf die Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie wurden die Kreditraten vorübergehend gestundet und sind ab Herbst 2020 wieder zu leisten. Sonstige maßgebliche regelmäßige Aufwendungen wurden nicht festgestellt.

Der Beschwerdeführer verfügt als Arbeiter über eine alle Risken im Bundesgebiet abdeckende, leistungspflichtige und aktuell gültige Krankenversicherung.

Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. In der türkischen Strafregisterauskunft scheinen ebenfalls keine Verurteilungen auf. Es sind einige geringfügige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Parkvergehen aktenkundig.

Die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer verfügt über überdurchschnittliche Kenntnisse der deutschen Sprache.

Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den insoweit unstrittigen Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes, auf die vom Beschwerdeführer ergänzend vorgelegten Nachweise zu seinen regelmäßigen Einkünften und Aufwendungen und auf das Vorbringen des Genannten, welches sich mit der Aktenlage deckt und darüber hinaus schlüssig und nachvollziehbar ist.

Im Einzelnen geben sich die monatlichen Bruttoeinkünfte des Beschwerdeführers aus den vorgelegten Lohnzetteln, zuletzt von Mai und Juli 2020, welche zu den bereits aktenkundigen Lohnzetteln aus 2019 keine wesentlichen Änderungen aufweisen. Die regelmäßigen Aufwendungen für Miete und Kredit ergeben sich aus den vorgelegten Vorschreibungen und Mietzahlungen von 2013 bis 2020 sowie der aktuellen Auskunft des Kreditschutzverbandes KSV1870 vom August 2020. Aufgrund der regelmäßigen Mietvorschreibungen mit Verweis auf das aufrechte Vertragsverhältnis hegt das Verwaltungsgericht Wien keinen Zweifel daran, dass der aktenkundige Mietvertrag (unbefristet) verlängert wurde und weiterhin aufrecht ist.

Die Feststellungen zum Studienabschluss und zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den aktenkundigen Abschlusszeugnis und der Verleihung des akademischen Grades an dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12. Februar 2018

Hervorzuheben ist, dass die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ergänzend übermittelten aktuellen Nachweise im Wesentlichen mit dem bereits vor Beschwerdeeinbringung bei der belangten Behörde aktenkundigen Unterlagen übereinstimmend waren und diese lediglich zwecks Aktualität der Entscheidungsgrundlagen vom Verwaltungsgericht Wien nachgefordert wurden.

Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2020, lauten:

„Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

1.

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß §§ 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

2.

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

3.

Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 5 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

4.

„Niederlassungsbewilligung“, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;

5.

„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;

6.

„Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt;

7.

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;

8.

Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Z 7) zu erhalten;

9.

Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG erstellt wurde, oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;

10.

Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, berechtigt;

11.

Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Forscher“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für eine Forschungseinrichtung berechtigt;

12.

„Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69).

[…]

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2.

gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4.

eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5.

eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6.

er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1.

der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.

der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.

der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.

der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.

durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7.

in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.

der Grad der Integration;

5.

die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1.

sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2.

der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

[…]

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

1.

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und

2.

in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet

niedergelassen war,

es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das

Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

[…]

Verlängerungsverfahren

§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) […]

(3) […]

(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.

[…]

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“

§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1.

die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.

das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

(3) Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 1 ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen.

(4) Die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(4a) Abweichend von Abs. 4 letzter Satz können bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ die Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf diese angerechnet werden, wenn

1.

sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in

einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und

dessen Dienstort im Ausland liegt, oder

2.

sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in

einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts

steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser

Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und

er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher

mitgeteilt hat.

Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen.

(5) Abweichend von Abs. 4 wird bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 erst durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(6) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.

(7) Weiters wird die Fünfjahresfrist nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält.

(8) Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.

(9) Liegt ein Fall des § 41a Abs. 6 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf 30 Monate.

(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.

(11) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.

(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1.

die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.

das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

§ 10 des Integrationsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2019 lautet:

„Modul 2 der Integrationsvereinbarung

§ 10. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche

Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)

3.

minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine

Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962)

besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4.

minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine

Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung

im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis

oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5.

einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist

und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das

Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen

hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation

und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

6.

einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest

vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen

Sekundarschule nachweist,

7.

über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz,

BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und

forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8.

mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert

war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen

entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens

32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen

entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1.

die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der

allgemeinen Schulpflicht unterliegen;

2.

denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten

Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann;

der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten

nachzuweisen.

(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.“

Art. 6 des Beschlusses des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) lautet:

"Artikel 6

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat

  • nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

  • nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

-nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.

(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

(AuslBG), BGBl. I Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 66/2017, lauten:

„Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern

§ 3. (1) […]

(2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

[…]

Türkische Staatsangehörige

§ 4c. (1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1/1980 erfüllen.

(2) Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 erfüllen. Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.

(3) Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1/1980 entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“

Rechtliche Beurteilung:

Der Beschwerdeführer war unstrittig aufgrund von Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck des Studiums nach dem NAG im Zeitraum von 28. Februar 2006 bis 14. Dezember 2018 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Aufgrund der durchgehenden, nicht bloß untergeordneten unselbständigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber „C.“ ab 6. November 2014 bis laufend, für welche auch (durchgehend) arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen erteilt wurden, hat der Genannte zwischenzeitlich eine Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) erlangt.

Aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ergibt sich, dass der erste und der zweite Spiegelstrich dieser Bestimmung lediglich die Voraussetzungen regeln, unter denen ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und dort die Erlaubnis erhalten hat, eine Beschäftigung auszuüben, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben kann: Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung darf er weiterhin bei demselben Arbeitgeber arbeiten (erster Spiegelstrich) und nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann er sich - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf auf ein Stellenangebot eines anderen Arbeitgebers bewerben (zweiter Spiegelstrich). Im Gegensatz dazu verleiht Abs. 1 dritter Spiegelstrich (nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung) dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur das Recht, sich auf ein vorliegendes Stellenangebot zu bewerben, sondern auch uneingeschränkten Zugang zu jeder von ihm frei gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis (vgl. EuGH Urteil 7. Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan; EuGH Urteil 10. Jänner 2006, Rs C-230/03, Sedef).[vgl. VwGH 09.08.2018, Ro 2017/22/0015]

Der Beschwerdeführer hat nach mehr als vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung eine Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erlangt. Dies wurde auch durch die Ausstellung eines Befreiungsscheins gemäß § 4c AuslBG an den Beschwerdeführer am 9. Mai 2018 dokumentiert.

Dem Wortlaut des ARB 1/80 sind nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen. Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet (vgl. VwGH 23.6.2015, Ro 2014/22/0038). Die sich aus Art. 6 ARB 1/80 ergebenden individuellen Rechte stehen türkischen Arbeitnehmern unmittelbar zu (vgl. VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0014). Eine nationale Aufenthaltsberechtigung hätte demnach bloß deklaratorischen Charakter (vgl. VwGH 10.11.2009, 2008/22/0687). Dem Interesse an einer Dokumentation des aus Art. 6 ARB 1/80 fließenden Rechts wird grundsätzlich dadurch Rechnung getragen, dass eine entsprechende Bewilligung nach § 4c AuslBG ausgestellt wird.

Mit dem gegenständlichen Antrag vom 9. September 2019 begehrte der Beschwerdeführer darüber hinausgehend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Mit diesem Aufenthaltstitel wird die das unbefristete Aufenthaltsrecht iSd. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 dokumentiert.

Voraussetzung für den begehrten Aufenthaltstitel ist gemäß § 45 Abs. 1 NAG, dass der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren tatsächlich ununterbrochen niedergelassen war, wobei gemäß Abs. 2 leg.cit. die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß § 45 Abs. 1 NAG 2005 anzurechnen ist. Damit wurde Art. 4 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2003/109/EG umgesetzt.

Nach der Definition des § 2 Abs. 2 NAG ist die Niederlassung der tatsächlich oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht (Z 1), der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen (Z 2) oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit (Z 3). Die Gesetzesmaterialien bezeichnen die Niederlassung als eine qualifizierte Form des rechtmäßigen Aufenthalts, wobei wesentlich beim Aufenthaltszweck die Dauerperspektive des Aufenthalts des Betreffenden ist (vgl. RV 952 BlgNR 22. GP 116; sowie VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0013).

Gemäß der - die Definition des Begriffs "Niederlassung" nach § 2 Abs. 2 NAG einschränkenden - Regelung des § 2 Abs. 3 NAG gilt ein rechtmäßiger Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung (vgl. VwGH 19.4.2016, Ro 2015/22/0010, Rn. 17).

Unstrittig verfügte der Beschwerdeführer bis dato über keine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG, sondern lediglich über Aufenthaltsbewilligungen.

Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass er als türkischer Staatsangehöriger aufgrund der Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 infolge seiner langjährigen Beschäftigung und seines unbeschränkten Zugangs zum Arbeitsmarkt, nunmehr seit über einem Jahr niedergelassen ist. Nach Anrechnung der Zeit des rechtmäßigen Aufenthaltes aufgrund der ihm zuvor erteilten Aufenthaltsbewilligungen zur Hälfte sei sohin das Erfordernis gemäß § 45 Abs. 1 NAG erfüllt.

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 8.7.2020, Ro 2020/22/0004 ausgeführt, dem Urteil des EuGH vom 18.10.2012, C-502/10, Singh, zufolge, habe das nationale Gericht bei Auslegung des Art. 3 Abs. 2 lit. e Richtlinie 2003/109/EG zu prüfen, ob es „die förmliche Begrenzung einer Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des nationalen Rechts zulasse, dass der Inhaber dieser Genehmigung in dem betreffenden Mitgliedstaat langfristig ansässig“ sei, wobei die Tatsache, dass eine Aufenthaltsgenehmigung - auch über eine Dauer von fünf Jahren hinaus und insbesondere unbegrenzt - immer wieder verlängert werden könne, ein wichtiges Indiz dafür darstelle, dass die förmliche Begrenzung den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindere, in dem betreffenden Mitgliedstaat langfristig ansässig zu sein (vgl. Rn. 51 ff des genannten Urteils). Demnach kennt die Richtlinie 2003/109/EG keine Unterscheidung zwischen einem rechtmäßigen Aufenthalt aufgrund Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung; entscheidend ist vielmehr ob eine förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. e Richtlinie 2003/109 vorliegt.

Der Beschwerdeführer ist nach Abschluss seines Studiums nicht mehr Studierender und verfügt auch über keine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 NAG mehr. Er hat seinen Lebensmittelpunkt seit 2006 im Bundesgebiet und geht einer (bewilligten) Vollbeschäftigung nach. Sein Zugang zum Arbeitsmarkt ist im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 nicht beschränkt.

Im zuvor genannten Erkenntnis vom 8.7.2020 hat der Verwaltungsgerichtshof dazu bereits erkannt, dass ein Revisionswerber, welcher bereits eine Rechtsposition gemäß dritten Spiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erlangt habe angesichts des uneingeschränkten Rechts auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung und des davon abgeleiteten Aufenthaltsrechts nicht daran gehindert sei, langfristig in Österreich ansässig zu sein. Er sei - im Unterschied zu einem aus Art. 6 Abs. 1 erster oder zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrecht - nicht an denselben Arbeitgeber oder den gleichen Beruf gebunden. Daraus ergebe sich, dass der Revisionswerber mit Erfüllen der Voraussetzungen des dritten Spiegelstrichs des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 als niedergelassen im Sinn des § 2 Abs. 2 NAG anzusehen sei.

Fallbezogen ist der Beschwerdeführer spätestens seit 6. November 2018, nach vierjähriger ordnungsgemäßer Beschäftigung beim selben Arbeitgeber, als niedergelassen zu betrachten. Mittlerweile liegt demnach eine Niederlassung von einem Jahr und 9 Monaten vor. Die Hinzurechnung der Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts aufgrund der Aufenthaltsbewilligungen zur Hälfte gemäß § 45 Abs. 2 NAG (12 Jahre und 8 Monate) ergibt weitere 6 Jahre und 4 Monate, womit im Ergebnis eine Gesamtaufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren iSd. § 45 Abs. 1 NAG vorliegt.

Das Verwaltungsgericht Wien übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung am 9. September 2019 keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG mehr innehatte, sohin im gegenständlichen Fall kein Zweckänderungs-bzw. Verlängerungsantrag vorliegt. Das Verwaltungsgericht Wien sieht die genannten Voraussetzungen dennoch als gegeben an: Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war unmittelbar vor Erlangung der Rechtsstellung nach dem dritten Spiegelstrich des Art. 6 ARB 1/80 jedenfalls aufgrund der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligungen, zuletzt bis zum 14. Dezember 2018, rechtmäßig. Danach war der Aufenthalt des Beschwerdeführers – unabhängig von der Erteilung eines Aufenthaltstitels - unmittelbar aufgrund des ARB 1/80 rechtmäßig und war dieser zudem niedergelassen. Alle nationalen Behörden haben diese Rechte, die unmittelbar durch Gemeinschaftsrecht gewährt werden, anzuerkennen (vgl. EuGH 22.6.2000, Eyüp, C-65/98; VwGH Ro 2017/22/0015).

Nach dem zuvor Gesagten sieht das Verwaltungsgericht Wien keinen Grund, weshalb es dem Beschwerdeführer während seines rechtmäßigen Aufenthaltes und während seiner Niederlassung verwehrt sein sollte einen Aufenthaltstitel, gemäß § 45 NAG nach den gesetzlichen Voraussetzungen unter den Rahmenbedingungen der Richtlinie 2003/109/EG, zu beantragen. Vorrangiges Ziel der Richtlinie 2003/109/EG ist die Integration von Drittstaatsangehörigen, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind (vgl. EuGH 18.10.2012,

C 502/10, Singh; EuGH 26.4.2012, Kommission/Niederlande, C-508/10). Eben dieses Ziel wird vom Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen langjährigen Aufenthalt und seine persönliche und berufliche Integration im Bundesgebiet angestrebt.

Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel werden sind erfüllt.

Es liegen keine Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 1-6 NAG vor.

Es haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sinne des Abs. 2 Z 1 leg.cit. den öffentlichen Interessen widerstreiten würde oder die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 NAG wesentlich beeinträchtigt würde.

Der Genannte verfügt infolge seiner aufrechten unselbständigen Beschäftigung und Pflichtversicherung über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG und über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 leg.cit. durch den aufrechten Mietvertrag.

Es ist ebenso nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG führen könnte, zumal der Genannte monatlich ca. € 1.475,89 netto (inklusive Sonderzahlungen) ins Verdienen bringt. Die davon abzuziehenden regelmäßigen Aufwendungen für Miete und Kredit (auch wenn der Kredit momentan gestundet wird) von insgesamt € 394,03 betragen unter Berücksichtigung der „freien Station“ gemäß § 292 Abs. 3 ASVG € 94,08. Damit ergibt sich ein frei verfügbares monatliches Nettoeinkommen von ca. € 1.382,44. Dieser Betrag liegt eindeutig über dem gesetzlichen Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit a, sublit. bb ASVG für eine Einzelperson in Höhe von derzeit € 966,65.

Abschließend hat der Beschwerdeführer auch das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Z 8 IntG erfüllt, da er über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss (abgeschlossenes Bachelorstudium Wirtschafts-und Sozialwissenschaften) verfügt.

Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche von den Parteien nicht bzw. nur in eventu beantragt wurde konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da eine mündliche Erörterung aufgrund der in wesentlichen Punkten unstrittigen Aktenlage und der primär zu lösenden Rechtsfrage zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht erforderlich war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insbesondere das zitierte Erk des VwGH vom 08.07.2020, Ro 2020/22/0004 sowie die weiteren zitierten Entscheidungen).

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