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VGW-112/084/1178/2020•LVwG W VGW-112/084/1178/2020
VGW-112/084/1178/2020Landesverwaltungsgericht01.09.2020
Baupolizeilicher Auftrag; Einfriedung; Vorgarten; Durchsicht; Ortsbild
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Zach über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - …, vom 28.10.2019, Zl. …, betreffend einen Bauauftrag gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO),
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Gang des Verfahrens:
Mit Schreiben vom 18.9.2019 teilte die belangte Behörde (nach Durchführung einer Erhebung vor Ort) dem Beschwerdeführer folgendes mit:
[…]
„Die straßenseitige Einfriedung entlang der C.-gasse und an der D.-gasse wurde mit einer Holzfüllung ausgeführt, ohne den im § 86 Abs. 3 BO für Wien vorgeschriebenen "freien Durchblick" einzuhalten. Aufgrund der aktuellen Flächenwidmungs- und Bebauungsbestimmungen wird für die gegenständliche Liegenschaft ein 3,0 m Vorgarten ausgewiesen. Eine Baubewilligung liegt nicht vor.
Gemäß § 86 Abs. 3 BO für Wien dürfen Einfriedungen von Vorgärten gegen die Verkehrsfläche und an den seitlichen Grundgrenzen auf die Tiefe des Vorgartens, sofern der Bebauungsplan nicht anderes zuläßt, den freien Durchblick nicht hindern.
Die Holzfüllung (Lattung) in der jetzigen Form entlang der C.-gasse und an der D.-gasse ist somit unzulässig.
Gemäß § 129 Abs. 10 BO für Wien ist die vorschriftswidrige Holzfüllung entlang der C.-gasse und an der D.-gasse zu beseitigen.
Werden im weiteren Verfahren keine neuen relevanten Sachverhalte festgestellt, wird ein Bauauftrag gem. § 129 Abs. 10 BO für Wien zur Beseitigung der Einfriedung (Holzfüllung) erlassen.
Sie können binnen 4 Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung zu diesem Sachverhalt Stellung bzw. in die Unterlagen Einsicht nehmen.“
Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer laut aktenkundiger Übernahmebestätigung am 23.9.2019 zugestellt.
Der Beschwerdeführer hat sich dazu laut Aktenlage nicht geäußert. Daraufhin wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid (Bauauftrag) vom 28.10.2019 erlassen und dem Beschwerdeführer laut aktenkundigem Rückschein am 31.10.2019 zugestellt.
Die Bescheidbegründung deckt sich mit dem oben zitierten Schreiben der belangten Behörde vom 18.9.2019.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird sinngemäß zusammengefasst vorgebracht, dass die ursprünglich zwischen den Mauerpfeilern befindlichen Eichenbretter ausgetauscht und durch Lerchenbretter ersetzt wurden. Aufgrund der Verkehrsbelastung in der D.-gasse und der C.-gasse seien die Bretter zum Schutz der Bewohner vor Lärm, Verschmutzung und Staub etwas enger gesetzt worden. Weiters sei durch anfahrende Autos bei Stopptafeln sowie 2 große Altpapiercontainer in unmittelbarer Umgebung die Immissionsbelastung gestiegen. Die Einfriedung sei eine Anlage auf der Grundstücksgrenze, die dazu bestimmt sei, ein Grundstück zu umschließen und nach außen abzuschirmen, um unbefugtes Betreten und sonstige störende Einwirkungen abzuwehren. Es sei auch eine von einem Ziviltechniker erstellte Bauanzeige nach § 82 BO der Behörde am 25.10.2019 zur Kenntnis gebracht worden. Dies jedoch erst nach der Mitteilung durch die Behörde (18.9.2019). Durch die neue Einfriedung werde der freie Durchblick nicht gehindert und werde durch diese neue Einfriedung auch das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt. Die Holzlattung sei lediglich erneuert worden. Die im Vorgarten befindliche Bepflanzung finde ihren Weg durch die Holzlatten und bilde ein harmonisches Bild, passend in eine Einfamilienhaussiedlung am Stadtrand.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens beauftragte das Verwaltungsgericht Wien einen Amtssachverständigen für Architektur und Stadtgestaltung der MA 19 mit der Erstellung eines Gutachtens nach Befundaufnahme zur Beantwortung folgender Fragen:
1. Hindert die gegenständliche Einfriedung überhaupt den freien Durchblick im Sinne des § 86 Abs. 3 BO?
2. Stört die gegenständliche Einfriedung tatsächlich das örtliche Stadtbild?
3. Aus welchem Grund liegt eine solche Störung des Stadtbildes allenfalls vor.
Im Gutachten vom 20.7.2020 führte der Amtssachverständige folgendes aus (die im Gutachten enthaltenen Fotografien werden hier nicht übernommen):
Ad 1.
Bereits im vom Beschwerdeführer selbst beigelegten Foto ist der Bereich hinter der Einfriedung nicht mehr zu erkennen. Der Augpunkt des Fotos stimmt hier sichtlich mit der Augenhöhe einer kleineren Person überein und ist daher als relevanter Betrachtungspunkt im öffentlichen Raum anzusehen.
Es kann somit eindeutig festgestellt werden, dass die Durchsicht durch die Einfriedung massiv eingeschränkt ist. Es kann daher nicht von einer freien Durchsicht gesprochen werden.
Auch vor Ort stellt sich die Durchsichtsmöglichkeit als nahezu nicht vorhanden dar.
Ad 2 und 3.
Im gegenständlichen Stadtbereich wurde im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ein 3m tiefer Vorgarten festgelegt.
Ziel solcher Vorgärten ist es, den Straßenraum durch öffentlich sichtbare straßenbegleitende Grünräume zu erweitern. Entsprechende Bestimmungen über solche Vorgärten sind im § 79 abs. 6 der Wiener Bauordnung festgelegt: „Vorgärten, Abstandsflächen und sonstige gärtnerisch auszugestaltende Flächen sowie jene Flächen von Baulosen, die innerhalb der in Abs. 5 genannten Abstände liegen, sind, soweit auf diesen Flächen zulässige Bauwerke oder Bauwerksteile nicht errichtet werden, gärtnerisch auszugestalten und in gutem Zustand zu erhalten. Befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen uä. sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig.“ Diese Bestimmungen machen lediglich in Zusammenhang mit dem im § 86 BO grundsätzlich geforderten freien Durchsicht der Einfriedungen Sinn. („Einfriedungen müssen so ausgestaltet werden, daß sie das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigen. … Einfriedungen von Vorgärten gegen die Verkehrsfläche und an den seitlichen Grundgrenzen auf die Tiefe des Vorgartens dürfen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes zuläßt, den freien Durchblick nicht hindern.“)
Stadtgestalterischer Zweck der Ausnahmebestimmung im § 86 Abs. 3 („Abweichungen hievon sind zulässig, wenn dadurch das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt wird.“) ist es, in Stadtbereichen, welche bereits wesentlich durch blickdichte konsensgemäße Einfriedungen geprägt sind, wieder angepasste Einfriedungen zu ermöglichen.
Andererseits kann es nicht Ziel dieser Bestimmung sein, die eine oder andere konsenslose Bausünde als stadtgestalterisch prägendes Element zu bezeichnen.
Dazu “Aus dem Umstand, dass schon einzelne Gebäude vorhanden sind, die das Ortsbild stören, kann nicht abgeleitet werden, dass ein weiterer Eingriff nicht mehr als störend angesehen werden kann, soweit noch ein schützenswertes Ortsbild vorhanden ist.“ (VwGH 14.11.1979, Slg 9966/A)
Es kann festgestellt werden, dass die Mehrzahl der Einfriedungen einen solchen freien Durchblick ermöglicht und eindeutig noch ein schützenswertes Ortsbild vorhanden ist.
Bei den sichthindernd ausgeführten Einfriedungen wäre vielmehr der baurechtliche Konsens zu überprüfen, zumal hier keine positiven stadtgestalterischen Stellungnahmen der Architektur und Stadtgestaltung (MA19) vorzufinden waren, welche solche Blickhinderungen in der unmittelbaren Umgebung rechtfertigen könnten.
Aus der Sicht der Intentionen am örtlichen Stadtbild und der in diesem Zusammenhang stehenden öffentlichen Interessen, wäre es fatal aus konsenslosen Baulichkeiten ein unbegründetes Gestaltungsprinzip abzuleiten, welches gegen die Interessen der Wiener Bauordnung und des laut Flächenwidmungs- und Bebauungsplan festgelegten beabsichtigten örtlichen Stadtbildes stehen würde.
Zusammenfassung und Schluss
Es ist also aus dem bestehenden örtlichen Stadtbild nicht abzuleiten, weshalb die Interessen am beabsichtigten örtlichen Stadtbild nach straßenbegleitenden Grünraumen durch frei einsehbare Vorgärten hier nicht zu verfolgen wären. Es ist ebenso nicht abzuleiten, weshalb das örtliche Stadtbild daher durch die gegenständliche nahezu blickdichte Einfriedung hier nicht gestört werden würde.
Die gegenständliche nahezu blickdichte Einfriedung wirkt abweisend und plankenartig. Sie ist weder durchsichtig noch so niedrig, dass ein stehender kleiner Mensch über sie hinwegblicken könnte. Der Straßenraum wird merklich eingeengt und der festgelegte Vorgarten bzw. dessen Bepflanzung (z.B. Hecken Sträucher, etc.) kommt dem öffentlich wirksamen Straßenbild, entgegen den Intentionen von §§ 79, 85 und 86 der Wiener Bauordnung, hier in massiv stadtbildstörender Weise nicht mehr zugute.“
Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zum Parteigehör zugestellt. Dieser nahm dazu mit Schreiben vom 22.8.2020 Stellung und brachte sinngemäß zusammengefasst vor, dass aus dem der Beschwerde beigelegten Foto erkennbar sei, dass ein Durchblick durch die Einfriedung gegeben sei und auch die Durchführung von Grünpflanzen möglich sei. Auch sei im Bereich der Betonsteher für eine normal große Person ein freier Durchblick gegeben. Weiters seien auch die Punkte bezüglich Lärm- und Staubbeeinträchtigung zu beachten und zu berücksichtigen. Aus Sicht des Beschwerdeführers werde das örtliche Stadtbild durch die gegenständliche Einfriedung nicht gestört.
Diesbezüglich sind zahlreiche Fotos von Einfriedungen und Gartenzäunen der Stellungnahme beigeschlossen, wobei nicht dargelegt wird, ob es sich bei allen diesen Einfriedungen um konsensgemäße Einfriedungen handelt. Es wird lediglich angegeben, dass sich diese Einfriedungen in der Umgebung der gegenständlichen Liegenschaft befinden würden.
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Im gegenständlichen Stadtbereich wurde im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ein 3m tiefer Vorgarten festgelegt. Die gegenständliche straßenseitige Einfriedung entlang der C.-gasse … und der D.-gasse … (EZ … der Katastralgemeinde E.) besteht aus einem Betonsockel und Betonsäulen, wobei sich zwischen den Betonsäulen eine Holzfüllung aus Lärchenholzbrettern befindet, die mit einem Abstand von ca. 1,5 cm bei einer Breite der Bretter von ca. 10 cm nebeneinander montiert sind, wobei die Durchsicht durch die Einfriedung massiv eingeschränkt ist. Die Mehrzahl der Einfriedungen in der unmittelbaren Umgebung ermöglicht einen solchen freien Durchblick. Im Beurteilungsgebiet (C.-gasse …, Ecke D.-gasse …, Abbildung auf Seite 3 oben des Gutachtens des ASV) ist weiters auch ein schützenswertes Ortsbild vorhanden.
Beweiswürdigung:
Hinsichtlich des für das örtliche Stadtbild maßgeblichen Beurteilungsgebiets ist das im Gutachten der Amtssachverständigen beurteilte Gebiet (Abbildung auf Seite 3 des Gutachtens oben) heranzuziehen, da sich schon aus dieser Darstellung ergibt, dass bei Betrachtung der Straßenzüge und Lage der gegenständlichen Einfriedung diese Einfriedung nur von jenem Bereich aus eingesehen werden kann, der vom Amtssachverständigen zur Beurteilung herangezogen wurde. Dies entspricht auch der ständigen Judikatur des VwGH, wonach örtliche Gegebenheiten, die von der gegenständlichen Liegenschaft aus kaum mehr wahrnehmbar sind, keine Wirkung auf das maßgebliche Beurteilungsgebiet zu entfalten vermögen (VwGH 92/05/0169 vom 13.10.1992). Die Liegenschaften bzw. Einfriedungen außerhalb dieses Beurteilungsgebietes sind daher für die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bzw. Einfriedung nicht relevant.
Die Feststellungen hinsichtlich der für die Beurteilung der gegenständlichen Einfriedung relevanten Umgebung (Beurteilungsgebiet) und der von der verfahrensgegenständlichen Einfriedung aus sichtbaren Einfriedungen und Bauwerken in diesem Gebiet sind dem diesbezüglich nachvollziehbaren und schlüssigen Amtssachverständigengutachten entnommen. Diese wurde auch fotografisch dokumentiert.
Der Abstand zwischen den Brettern der Einfriedung ist der Abbildung auf Seite 4 links der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.8.2020 entnommen.
Festzuhalten ist auch, dass dem Gutachten des Amtssachverständigen für Architektur und Stadtgestaltung nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.
Rechtliche Beurteilung:
§ 85 und § 86 BO lauten idgF samt Überschriften wie folgt:
§ 85 Äußere Gestaltung von Bauwerken
§ 85. (1) Das Äußere der Bauwerke muss nach Bauform, Maßstäblichkeit, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass es die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stört. Dauernd sichtbar bleibende Feuermauern sind dem Ortsbild entsprechend zu gestalten.
(2) Die Errichtung von Bauwerken sowie deren Änderung ist nur zulässig, wenn das mit dem Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt wird. Überschreiten bauliche Anlagen die für Gebäude zulässige Höhe, ist unter Berücksichtigung der Art, der Gestaltung und des Zweckes der jeweiligen baulichen Anlage auf ihre Einfügung in das vom Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild besonders Bedacht zu nehmen. Darüber hinaus darf das gegebene örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt werden, sofern es mit dem vom Bebauungsplan beabsichtigten örtlichen Stadtbild vereinbar ist. Im Nahebereich von Schutzzonen ist bei der Beurteilung auf diese besonders Bedacht zu nehmen.
(3) Baumaßnahmen an einzelnen Bauwerken von geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Bedeutung sowie die Errichtung von Bauwerken und Baumaßnahmen in der Umgebung solcher Bauwerke sind unzulässig, wenn deren Eigenart oder künstlerische Wirkung oder das örtliche Stadtbild beeinträchtigt würde. Hiebei bleiben die besonderen, den Denkmalschutz betreffenden gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
(4) Portale, Geschäfts- und Firmenschilder, Werbezeichen und Lichtreklamen müssen so beschaffen sein, dass durch sie das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt wird. Durch Lichtreklamen darf keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Benützer desselben Gebäudes oder der Benützer benachbarter Gebäude herbeigeführt werden.
(5) Bei Errichtung eines neuen Gebäudes in einer Schutzzone ist das Gebäude unbeschadet der Abs. 1 bis 4 und der Bebauungsbestimmungen gemäß § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 3 und 4 auf zeitgemäße Weise in das Stadtbild einzuordnen, oder es sind hinsichtlich des Baustils, der Bauform, der Gebäudehöhe, der Dachform, des Maßstabes, des Rhythmus, der Proportion, der technologischen Gestaltung beziehungsweise der Farbgebung die benachbarten Gebäude in derselben oder gegenüberliegenden Häuserzeile zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß bei Änderungen bestehender Gebäude in Schutzzonen, wobei der Bewahrung der äußeren Gestaltung, des Charakters und des Stils des Gebäudes, insbesondere des Maßstabes, des Rhythmus, der Proportion, der technologischen Gestaltung und der Farbgebung, besonderes Gewicht zukommt.
(6) Durch die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung baulicher Ziergegenstände in Schutzzonen darf die äußere Gestaltung, der Charakter und Stil des betroffenen Gebäudes beziehungsweise des dem baulichen Ziergegenstand benachbarten örtlichen Bereiches in seiner Wirkung im örtlichen Stadtbild nicht verändert werden.
§ 86 Einfriedungen
§ 86. (1) Wo dies aus Gesundheitsrücksichten, aus Sicherheitsgründen oder zum Schutze des örtlichen Stadtbildes notwendig ist, ist dem Eigentümer des anliegenden Grundes aufzutragen, seine Liegenschaft gegen die Verkehrsfläche einzufrieden.
(2) Einfriedungen müssen so ausgestaltet werden, daß sie das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigen. Sie dürfen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt, den Boden der höher gelegenen, anschließenden Grundfläche um nicht mehr als 2,50 m überragen.
(3) Einfriedungen von Vorgärten gegen die Verkehrsfläche und an den seitlichen Grundgrenzen auf die Tiefe des Vorgartens dürfen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes zuläßt, den freien Durchblick nicht hindern. Abweichungen hievon sind zulässig, wenn dadurch das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt wird. Sonstige Grundgrenzen dürfen, wenn der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt, durch volle Wände abgeschlossen werden.
Gemäß der ständigen Judikatur des VwGH vermögen örtliche Gegebenheiten, die von der gegenständlichen Liegenschaft aus kaum mehr wahrnehmbar sind, keine Wirkung auf das maßgebliche Beurteilungsgebiet zu entfalten (VwGH 92/05/0169 vom 13.10.1992). Die Liegenschaften bzw. Einfriedungen außerhalb des in den Feststellungen dargelegten Beurteilungsgebietes sind daher für die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bzw. Einfriedung nicht relevant.
Im gegenständlichen Fall ist für das beabsichtigte Stadtbild laut dem Bebauungsplan vor allem entscheidend, ob ein Vorgarten vorgesehen ist, da die Einfriedung eines solchen Vorgartens zu beurteilen ist. Bei einem solchen vorgesehenen Vorgarten ist dann auch die Art oder Ausführung von Einfriedungen in der von der verfahrensgegenständlichen Einfriedung aus einsehbaren Umgebung relevant. Es ist weiters den Ausführungen des Amtssachverständigen zu folgen, dass grundsätzlich die Intention der Bauordnung, Begrünungen und gärtnerische Gestaltungen einsichtig für die Wirkung im öffentlichen Raum zu gestalten.
Es ist zu verhindern, dass durch Mauern oder andere blickdichte Abgrenzungen „Gehschluchten“ entstehen. Dies ist jedoch durch die gegenständliche „plankenartige“ Einfriedung gegeben.
Daher behindert die gegenständliche Konstruktion trotz der niedrigeren Betonsäulen zwischen den Holzfüllungen den „freien Durchblick“ im Sinne des § 86 Abs. 3 BO.
Der Amtssachverständige hat die vorliegenden Einfriedungen im Beurteilungsgebiet nachvollziehbar mit der verfahrensgegenständlichen Einfriedung verglichen und mit Fotos dokumentiert. Das örtliche Stadtbild im gegenständlichen Fall bezieht sich nach der ständigen Judikatur des VwGH auf die vom der Amtssachverständigen in seinem Gutachten beurteilten Einfriedungen.
Die weitere Argumentation des Beschwerdeführers, dass die gegenständliche Einfriedung mit den eng gesetzten Brettern (auch) ein Immissionsschutz gegen Lärm und Staub sei, geht ins Leere, da in der Bauordnung keine Ausnahme von der Verpflichtung, eine Einfriedung zum Vorgarten mit freiem Durchblick herzustellen, zum Zweck der Verringerung von Schall-, Staub- oder anderen Immissionen normiert ist.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Da eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, die Beschwerde sich gegen die Beurteilung einer Rechtsfrage – nämlich ob durch den vom Beschwerdeführer errichteten und fotodokumentierten Gartenzaun der gem. § 86 Abs. 3 BO vorgeschriebene freie Durchblick noch gegeben ist – richtet und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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