LVwG W VGW-151/084/11462/2019-13

VGW-151/084/11462/2019-13Landesverwaltungsgericht28.08.2020

Regest

Kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte; Aufenthalt; Dauer; Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln; Entzug oder Verlust der Rechtsstellung; Gemeinschaftsrecht; Auslegung; Richtlinie 2003/109/EG; Vorabentscheidungsantrag; Vertragsverletzungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/084/11462/2019-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.151.084.11462.2019.13

Begründung

A n t r a g

auf

V o r a b e n t s c h e i d u n g

gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes (Eilvorabentscheidungsverfahren)

Parteien des Ausgangsverfahrens VGW-151/84/11462/2019:

a)Beschwerdeführer: A. B., geb. 1985,

Wien, C.-straße

Staatsangehörigkeit: Kasachstan

vertreten durch:… Rechtsanwälte GmbH,

Wien, …

b)belangte Behörde: Landeshauptmann von Wien, MA 35,

1200 Wien, Dresdner Straße 93

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Zach über die Beschwerde des Herrn A. B. (geb.: 1985, StA: Kasachstan) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 09.07.2019, Zl. MA35-..., betreffend die Abweisung eines Antrages auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ des Herrn A. B., den

BESCHLUSS

gefasst

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV und Art 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:

1. Ist Art 9 Abs 1 lit c RL 2003/109/EG dahingehend auszulegen, dass jeder physische Aufenthalt, mag dieser auch noch so kurz sein, eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Gebiet der Gemeinschaft während eines Zeitraumes von zwölf aufeinander folgenden Monaten den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen nach dieser Bestimmung ausschließt?

2. Sollte der Gerichtshof die erste Frage verneinen: Welchen qualitativen und/oder quantitativen Anforderungen müssen Aufenthalte im Gebiet der Gemeinschaft während eines Zeitraumes von zwölf aufeinander folgenden Monaten genügen, um den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen auszuschließen? Schließen Aufenthalte während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten im Gebiet der Gemeinschaft den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen nur dann aus, wenn die betroffenen Drittstaatsangehörigen während dieses Zeitraums ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihrem Mittelpunkt der Lebensinteressen im Gebiet der Gemeinschaft hatten?

3. Sind Regelungen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, die den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen anordnen, wenn sich solche Drittstaatsangehörige während eines Zeitraumes von zwölf aufeinander folgenden Monaten zwar im Gebiet der Gemeinschaft aufhielten, dort jedoch weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen hatten, mit Art 9 Abs 1 lit c RL 2003/109/EG vereinbar?

II. Gemäß Art 107 Abs 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes schlägt das Verwaltungsgericht Wien dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

1. Art 9 Abs 1 lit c RL 2003/109/EG ist dahingehend auszulegen, dass jeder Aufenthalt, mag er auch noch so kurz sein, eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Gebiet der Gemeinschaft während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ausschließt.

2. Regelungen in mitgliedsstaatlichen Rechtsordnungen, die den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen anordnen, wenn sich Drittstaatsangehörige während eines Zeitraumes von zwölf aufeinander folgenden Monaten zwar im Gebiet der Gemeinschaft aufhielten, dort jedoch weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen hatten, sind mit Art 9 Abs 1 lit c RL 2003/109/EG unvereinbar.

III. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs 2 Z 2 VwGVG nach Vorliegen der Entscheidung der Europäischen Union fortgesetzt werden.

Begründung

A.EINLEITUNG

1. Am 12.8.2019 erhob Herr A. B., geboren am …1985, kasachischer Staatsangehöriger ("Beschwerdeführer"), gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG binnen offener Frist Beschwerde gegen den zur Zl MA35-... ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes für Wien ("belangte Behörde") vom 9.7.2019. Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 6.9.2018 auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 20 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit § 2 NAG von der belangten Behörde abgewiesen. Der Beschwerdeführer hielt sich zwischen August 2013 und August 2018 (und auch danach) nach diesbezüglich unstrittiger Aktenlage nie zwölf aufeinander folgende Monate oder länger außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft auf. Die Aufenthalte im Gebiet der Gemeinschaft dauerten – ebenfalls unstrittig und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung festgehalten – nur wenige Tage pro Jahr.

2. Am 25.10.2019 fand eine öffentliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, in deren Verlauf die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers nach Erörterung der Rechtslage anregte, dem Gerichtshof der Europäischen Union ("Gerichtshof") mehrere Fragen zur Auslegung von Art 9 Abs 1 lit c der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ("RL 2003/109/EG") zur Vorabentscheidung vorzulegen.

B.MAßBEGLICHE RECHTSLAGE

3. Bestimmungen des Unionsrechts:Art 8 und Art 8 der RL 2003/109/EG lauten:Artikel 8

Langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG

(1) Vorbehaltlich des Artikels 9 ist die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten dauerhaft.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine "langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG" aus. Dieser Aufenthaltstitel ist mindestens fünf Jahre gültig und wird - erforderlichenfalls auf Antrag - ohne weiteres verlängert.

(3) Eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG kann in Form eines Aufklebers oder eines besonderen Dokuments ausgestellt werden. Sie wird nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige(6) ausgestellt. Im Eintragungsfeld "Art des Aufenthaltstitels" fügen die Mitgliedstaaten die Bezeichnung "Daueraufenthalt - EG" ein.

Artikel 9

Entzug oder Verlust der Rechtsstellung

(1) Ein Drittstaatsangehöriger ist nicht mehr berechtigt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn

a) er die Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten nachweislich auf täuschende Art und Weise erlangt hat;

b) eine Ausweisung nach Maßgabe des Artikels 12 verfügt worden ist;

c) er sich während eines Zeitraums von 12 aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c) können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Abwesenheit von mehr als 12 aufeinander folgenden Monaten oder eine Abwesenheit aus spezifischen Gründen oder in Ausnahmesituationen nicht den Entzug oder den Verlust der Rechtsstellung bewirken.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Drittstaatsangehöriger die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verliert, wenn er in Anbetracht der Schwere der von ihm begangenen Straftaten eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung darstellt, ohne dass diese Bedrohung eine Ausweisung im Sinne von Artikel 12 rechtfertigt.

(4) Ein Drittstaatsangehöriger, der sich gemäß Kapitel III in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat, verliert die in dem ersten Mitgliedstaat erworbene Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, wenn ihm diese Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 23 zuerkannt wird.

Auf jeden Fall verliert die betreffende Person, die sich sechs Jahre lang nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, der ihr die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten.

Abweichend von Unterabsatz 2 kann der betreffende Mitgliedstaat vorsehen, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte aus besonderen Gründen seine Rechtsstellung in diesem Mitgliedstaat behält, wenn der Zeitraum, in dem er sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, sechs Jahre überschreitet.

(5) Im Hinblick auf die Fälle des Absatzes 1 Buchstabe c) und des Absatzes 4 führen die Mitgliedstaaten, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt haben, ein vereinfachtes Verfahren für die Wiedererlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ein.

Dieses Verfahren gilt insbesondere für Fälle, in denen sich Personen in einem zweiten Mitgliedstaat zum Studium aufgehalten haben.

Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Wiedererlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten bestimmen sich nach dem nationalen Recht.

(6) Das Ablaufen einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EG hat auf keinen Fall den Entzug oder den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zur Folge.

(7) Führt der Entzug oder der Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht zu einer Rückführung, so gestattet der Mitgliedstaat der betreffenden Person, in seinem Hoheitsgebiet zu verbleiben, sofern sie die in seinen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen erfuellt und/oder keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt.

4. Bestimmungen des nationalen Rechts:(Hervorhebungen wurden vom Verwaltungsgericht Wien vorgenommen)

§20 NAG lautet

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

§ 20.

(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und

2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,

es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

(4a) Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.

(5) Abs. 4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn

1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder

2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und

er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.

§ 2 Abs. 7 NAG lautet:

Kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, unterbrechen nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthalts oder einer Niederlassung. Gleiches gilt für den Fall, dass der Fremde das Bundesgebiet in Folge einer nachträglich behobenen Entscheidung nach dem FPG verlassen hat.

C.ANREGUNG DER EINLEITUNG EINES VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHRENS DURCH DEN BESCHWERDEFÜHRER

5. Nach einleitender Korrespondenz mit der Generaldirektion für Migration und Inneres, Abteilung C.2, Legale Einreisewege und Integration, der Europäischen Kommission, erhob die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers am 29.1.2020 förmlich Beschwerde wegen weitreichender Verletzung von Art 9 Abs 1 lit c Richtlinie 2003/109/EG durch österreichische Niederlassungsbehörden und regte die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens an. Unter einem teilte die rechtsfreundliche Vertreterin der Kommission informativ mit, dass das Verwaltungsgericht Wien die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("AEUV") in Erwägung ziehe.

6. Am 18.2.2020 tagte die Expertengruppe der Kommission für legale Migration (Contact Group Legal Migration). Ziel der Expertengruppe ist die Förderung des Meinungsaustausches zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Interpretation und Anwendung von Unionsrecht. Auf der Tagesordnung standen Fragen der Auslegung der Art 5 und 9 RL 2003/109/EG.

7. Im Vorfeld der Genehmigung des Sitzungsprotokolls und dessen Veröffentlichung auf der Website der Kommission übermittelte diese der rechtsfreundlichen Vertreterin den Entwurf des Sitzungsprotokolls und bat um Verständigung von zu einem allfälligen Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien.

D.VORLÄUFIGE RECHTSANSICHT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

8. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 18.2.2020 vertritt die Kommission zur Frage der Interpretation von Art 9 Abs 1 lit c RL 2003/109/EG die Rechtsansicht, die Wortfolge (und der Verlusttatbestand) "er sich während eines Zeitraums von 12 aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat" sei eng und dahingehend auszulegen, dass lediglich die "physische Abwesenheit" vom Gebiet der Gemeinschaft während zwölf aufeinander folgender Monate den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen nach sich ziehen soll. Demgegenüber komme es nicht darauf an, ob ein langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger im maßgebenden Zeitraum auch materiell im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassen war oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

9. Begründend führte die Kommission unter Hinweis auf den zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/109/EG aus, die Richtlinie bezwecke, langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen einheitliche Rechte einzuräumen, die möglichst nahe an jene von Unionsbürgern heranreichen. Daher schließe bereits ein kurzer physischer Aufenthalt im Gebiet der Gemeinschaft innerhalb von zwölf Monaten die Anwendung des Verlusttatbestandes nach Art 9 Abs 1 lit c RL 2003/109/EG aus.

E.VORLAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG

10. Der Beschwerdeführer hielt sich zwischen August 2013 und August 2018 (und auch danach) nach diesbezüglich unstrittiger Aktenlage nie zwölf aufeinander folgende Monate oder länger außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft auf. Die Aufenthalte im Gebiet der Gemeinschaft dauerten – ebenfalls unstrittig – nur wenige Tage pro Jahr. Die im vorangegangenen Abschnitt skizzierte Rechtsansicht der Kommission stützt jedoch das Beschwerdevorbringen. Anders als von der belangten Behörde moniert, schließen auch kürzere (nur wenige Tage dauernde) Aufenthalte des Beschwerdeführers im Gebiet der Gemeinschaft pro Zwölfmonatszeitraum die Erfüllung des Verlusttatbestandes nach Art 9 Abs 1 lit c RL 2003/109/EG aus. Folgt man dieser Rechtsansicht, ist der Beschwerdeführer in Österreich weiterhin langfristig aufenthaltsberechtigt.

F.EILVORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN

11. Kapitel 2 in Titel V des Dritten Teiles des AEUV enthält Bestimmungen zur Politik im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung. Gemäß Art 79 Abs 1 AEUV entwickelt die Union eine gemeinsame Einwanderungspolitik, die insbesondere auch eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, gewährleisten soll. Für diesen Zweck erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Normen für die Erteilung von Visa und Aufenthaltstiteln für einen längerfristigen Aufenthalt, einschließlich solcher zur Familienzusammenführung, durch die Mitgliedstaaten (Abs 2 lit a leg cit).

12. Ausweislich ihrer Präambel fußt RL 2003/109/EG insbesondere auf ex-Art 63 Nummern 3 und 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr: Art 79 AEUV).

13. Das vor dem Verwaltungsgericht Wien anhängige Ausgangsverfahren wirft Fragen zur Auslegung des Verlusttatbestandes nach Art 9 Abs 1 lit c RL 2003/109/EG und damit zu einem der in Titel V des Dritten Teils AEUV erfassten Bereichen auf. Ein Eilverfahren nach Art 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist daher zulässig.

14. Der Beschwerdeführer, der, ebenso wie seine Ehefrau und seine vier minderjährigen Kinder, zuletzt auf Basis britischer Aufenthaltstitel mit mehrjähriger Gültigkeitsdauer im Vereinigten Königreich niedergelassen war, hat ein wesentliches rechtliches Interesse an der raschen Klärung seiner Rechtsstellung in Österreich, zumal er bereits Vorbereitungen für Familienzusammenführungsverfahren nach § 46 Abs 1 Z 2 lit a NAG getroffen hat, um seinen Familienangehörigen den Nachzug nach Wien mit Aufenthaltstiteln "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" zu ermöglichen.

15. Dies umso mehr als das BREXIT-Übergangsregime (vorbehaltlich einer bis auf Weiteres unwahrscheinlichen Verlängerung) am 31.12.2020 ausläuft.

16. Gemäß § 21 Abs 1 NAG sind entsprechende Anträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland (hier: der Österreichischen Botschaft London ["ÖB London"]) einzubringen.

17. Auf Grund weitreichender Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie nahm – laut Vorbringen des Beschwerdeführers – die ÖB London bis 11.8.2020 nur Anträge auf Erteilung von Visa und Aufenthaltstiteln von nahen Angehörigen von Österreichern und anderen EWR-Bürgern entgegen. Nach Zuweisung eines entsprechenden Einbringungstermins durch die ÖB London werden die Familienangehörigen des Beschwerdeführers laut Angaben des Beschwerdeführers voraussichtlich bereits in der zweiten August- oder in der ersten Septemberhälfte Anträge nach § 46 Abs 1 Z 2 lit a NAG einbringen. Die Erteilung dieser Aufenthaltstitel setzt den Fortbestand des Status des Beschwerdeführers als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger iSd RL 2003/109/EG voraus.

18. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde (hier: der Landeshauptmann für Wien) berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen – oder das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde oder beim zuständigen Gericht bildet.

19. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Landeshauptmann für Wien die in Kürze einzuleitenden Familienzusammenführungsverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien im Beschwerdeverfahren aussetzen wird.

20. Sollte der Gerichtshof die ihm vom Verwaltungsgericht Wien vorgelegten Fragen im Rahmen eines regulären Vorabentscheidungsverfahrens beantworten, wäre nach der durchschnittlichen Verfahrensdauer (zuletzt veröffentlicht im Jahresbericht 2018 des Gerichtshofes)1 erst im Dezember 2021 / Jänner 2022 mit der Klärung der im nächsten Abschnitt aufgeworfenen Fragen zur Auslegung von Art 9 Abs 1 lit c RL 2003/109/EG zu rechnen. Die behördliche Entscheidung über die angestrebte Zusammenführung des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern in Wien wäre somit wenigstens bis zum Frühjahr 2022 aufgeschoben.

21. Ließe sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers dagegen im Rahmen eines Eilverfahrens gemäß Art 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes klären, könnte der Gerichtshof die ihm vom Verwaltungsgericht Wien vorgelegten Fragen noch in diesem Jahr (die durchschnittliche Verfahrensdauer im Eilvorabentscheidungsverfahren lag zuletzt bei etwas über drei Monaten) beantworten und letzteres den Status des Beschwerdeführers als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger bereits Anfang 2021 bestätigen. Diesfalls könnten die behördlichen Entscheidungen betreffend den Nachzug der Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Frühjahr 2021 erwartet werden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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