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VGW-031/032/1168/2020•LVwG W VGW-031/032/1168/2020
VGW-031/032/1168/2020Landesverwaltungsgericht24.08.2020
Lichtzeichen; Fahrzeug; Anhalten
Landesverwaltungsgericht Wien
VGW-031/032/1168/2020
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde der A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 5. Dezember 2019, Zl. VStV/..., betreffend Übertretung des § 38 Abs. 5 iVm § 38 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung – StVO, nach mündlicher Verhandlung am 23. Juni 2020 und am 20. August 2020
I. Gemäß § 38 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 iVm § 99 Abs. 2c Z 6 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 idF BGBl. I 39/2013, wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Tatzeitpunkt auf "19.03.2018, 12:48 Uhr" konkretisiert wird.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin € 28,— als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.032.1168.2020
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