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VGW-211/026/10892/2019/VOR; VGW-211/026/10893/2019/VOR•LVwG W VGW-211/026/10892/2019/VOR; VGW-211/026/10893/2019/VOR
VGW-211/026/10892/2019/VOR; VGW-211/026/10893/2019/VORLandesverwaltungsgericht06.08.2020
Baupolizeilicher Auftrag; Vorschriftswidrigkeit; nachträgliche Bauanzeige; Beschwer; Gegenstandslosigkeit
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Ebner, LL.M., aufgrund der Vorstellung vom 21.08.2019 über den Vorlageantrag 1.) der Frau Dr. A. B.-C. und 2.) des Herrn Dr. D. B., beide vertreten durch Rechtsanwälte, vom 18.07.2018 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 03.07.2018, Zl. MA37/...2018, mit welcher die Bezeichnung der betroffenen Wohnung in Punkt 2.) des gegenständlichen Bescheides von „Top 9“ in „Top 10“ abgeändert wurde, folgenden
BESCHLUSS
gefasst:
I.Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird im Hinblick darauf, dass der durch die Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2018 berichtigte Spruchpunkt 2.) des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 30.04.2018, Zl. MA37/...20181, mit dem die Wiederherstellung der konsensgemäßen Fensteröffnung des der Wohnung Top 10 zugehörigen Zimmers (25,90 m²) im zweiten Dachgeschoss in den Lichthof beauftragt wurde, durch die mit Bauanzeige vom 12.12.2019, Zl. MA37/...-2019, zur Kenntnis genommene Bauführung gegenstandslos geworden ist, das diesbezügliche Beschwerdeverfahren eingestellt.
II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 30.04.2018, Zl. MA37/...20181, wurde den Eigentümern der Baulichkeit auf der Liegenschaft Wien, E.-gasse 1 gemäß § 129 Abs. 2, 4 und 10 BO für Wien der Auftrag erteilt, binnen einer Frist von zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides
1. ) die Stahlkonstruktion am begehbaren Flachdach, zugehörig zur Wohnung Top 9, im Nahbereich zur Grundgrenze der Liegenschaft Wien, E.-gasse 3, ident G.-straße 14 zu entfernen,
2. ) im zweiten Dachgeschoss die konsensgemäße Fensteröffnung des Zimmers (25,90 m²), zugehörig zur Wohnung Top 9, in den Lichthof konsensgemäß wiederherzustellen,
3. ) die Dachrinnen im nördlichen innenliegenden Lichthof wieder funktionstüchtig herzustellen.
Gegen diesen Bescheid hatten die nunmehrigen Vorstellungswerber Frau Dr. A. B.-C. und Herr Dr. D. B. keine Beschwerde erhoben, da sie, wie im Vorlageantrag angegeben, „von diesem Bescheid nicht beschwert“ gewesen wären.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 03.07.2018, Zl. MA37/...- 2018, wurde Punkt 2.) des Bescheides vom 30.04.2018 insofern abgeändert, als die Bezeichnung der betroffenen Wohnung von „Top 9“ auf „Top 10“ abgeändert wurde.
Wie die rechtsfreundlich vertretenen Vorstellungswerber in ihrem Vorlageantrag vom 18.07.2018 ausführten, hätten sie erst aufgrund dieser Beschwerdevorentscheidung ein Beschwerderecht erlangt, weswegen sie in ihrem Vorlageantrag die ersatzlose Aufhebung des Bescheidpunktes 2.) in Verbindung mit dem Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2018 beantragten.
Mit Entscheidung der zuständigen Rechtspflegerin des Verwaltungsgerichtes Wien vom 09.08.2019, Zln. VGW211/026/RP23/9897/20184 u.a., wurde die Beschwerdevorentscheidung bestätigt und der Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen.
In der Folge brachten Frau Dr. A. B.-C. und Herr Dr. D. B. im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 21.08.2019 Vorstellung ein und führten im Wesentlichen aus, dass der in der Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2018 enthaltene Auftrag, „die Fensteröffnung des Zimmers (25,90 m²), zugehörig zu Wohnung Top 9 [richtig: Wohnung Top 10], in den Lichthof konsensgemäß wiederherzustellen“, absolut rechtswidrig sei, da das in den Bauplänen eingezeichnete Fenster nie errichtet worden wäre. Dieser Umstand hätte anlässlich eines Lokalaugenscheins, der mit Vorlageantrag vom 18.07.2018 beantragt worden war, festgestellt werden können. Außerdem wäre dem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung seitens des Verwaltungsgerichtes Wien nicht nachgekommen worden, weswegen die Erhebung der Vorstellung erforderlich geworden wäre.
Mit Schreiben vom 20.04.2020 teilte die belangte Behörde mit, dass für die Verschließung der verfahrensgegenständlichen Fensteröffnung eine Bauanzeige eingebracht und diese seitens der Behörde am 12.12.2019, Zl. MA37/...-2016, zur Kenntnis genommen wurde.
Dazu hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen:
Zufolge § 54 Abs. 1 VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (§ 2) Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Vorerst ist im beschwerdegegenständlichen Fall festzuhalten, dass gemäß § 60 Abs. 1 lit. c BO Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird sowie jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraumes eines Bauwerks vor Beginn der Bewilligung der Behörde bedürfen.
Gemäß § 62 Abs. 1 BO genügt eine Bauanzeige für
1. den Einbau oder die Abänderung von Badezimmern und Sanitäranlagen, wenn durch eine Be- und Entlüftung des Raumes eine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerks bewirkt wird;
3. den Austausch von Fenstern und Fenstertüren in Schutzzonen und bei Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden;
4. alle sonstigen Änderungen und Instandsetzungen von Bauwerken (§ 60 Abs. 1 lit. c), die keine wesentliche Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen oder die Schaffung von Stellplätzen betreffen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen.
Gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung (BO) für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Im Falle der Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung (§ 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008) durch einen vom Eigentümer (den Miteigentümern) verschiedenen Nutzungsberechtigten sind Aufträge gegebenenfalls an diesen zu richten. In Schutzzonen sind überdies Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen im Bebauungsplan, für die eine Baubewilligung weder nachgewiesen noch infolge des erinnerlichen Bestandes des Gebäudes vermutet werden kann, zu beheben und die Bauwerke und Bauwerksteile in stilgerechten und den Bebauungsbestimmungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Lassen sich Art und Umfang von vermuteten Abweichungen von den Bauvorschriften nicht durch bloßen Augenschein feststellen, ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Bauwerkes verpflichtet, über das Vorliegen der vermuteten Abweichungen und gegebenenfalls über deren Art und Umfang den Befund eines Sachverständigen vorzulegen. Der dem Befund zugrunde gelegte Sachverhalt muss durch die Behörde überprüfbar sein.
Vorschriftswidrig im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedes Bauwerk, für das im Zeitpunkt seiner Errichtung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war und auch weiterhin erforderlich ist, eine solche aber nicht vorliegt. Unbeachtlich für die Zulässigkeit der Erlassung eines Bauauftrags ist es, ob die ausgeführten baulichen Maßnahmen einer Bewilligung bedürfen oder ob lediglich eine Bauanzeige zu ihrer rechtmäßigen Durchführung ausreicht. Sobald es sich bei baulichen Maßnahmen um solche handelt, für die zumindest die Erlegung einer Bauanzeige durch die einschlägigen Bestimmungen vorgeschrieben ist und dies vor Ausführung der baulichen Maßnahmen nicht erfolgte, kann die Behörde einen Auftrag zur Entfernung der aus diesem Grund vorschriftswidrigen baulichen Maßnahmen erlassen.
Die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht der im Spruch genannten Änderungen ergibt sich zweifelsfrei aus den eingangs zitierten Bestimmungen des § 60 Abs. 1 lit. c BO bzw. des § 62 Abs. 1 BO und wird von den Vorstellungswerbern auch nicht bestritten.
Fest steht, dass die Vorstellungswerber Frau Dr. A. B.-C. und Herr Dr. D. B. Wohnungseigentümer der Top Nr. 10 der Baulichkeit auf der Liegenschaft Wien, E.-gasse ONr. 1 sind.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den behördlichen Verwaltungsakt, den Gerichtsakt und Auszüge/Kopien der Hauseinlage der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft.
Von den Vorstellungswerbern wird nicht vorgebracht, dass die Erhebungen der Behörde hinsichtlich der fehlenden Fensteröffnung unrichtig sind. Die Vorstellungswerber führen jedoch aus, dass die verfahrensgegenständliche Fensteröffnung nie bestanden habe und daher eine konsensgemäße Wiederherstellung nicht möglich sei. Weiters halten sie in ihrer Beschwerde fest, dass die erstattete Fertigstellungsanzeige aus dem Jahre 1989 unvollständig sei, da die gesetzlich zwingend erforderliche Bestätigung eines Ziviltechnikers fehle und zudem der Auswechslungsplan vom September 1989 unrichtig sei.
Dazu ist festzustellen, dass aus den durch die Behörde vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, dass mit der Planwechselbewilligung vom 15.12.1989, Zl. MA 37/…/86, anstelle von vier schließlich nur drei Wohnungen ausgeführt wurden und zudem die Aufteilung der Räume, Raumbezeichnungen und Fenster geändert wurden. So wurde auch erst mit dieser Planwechselbewilligung das Zimmer (25,90 m²) im 2. Dachgeschoss in der Wohnung Top Nr. 10 in der nunmehrigen Form geschaffen und weist dieses Zimmer zum vorhandenen Lichthof eine Fensteröffnung mit der Größe von 1,30/1,50 m auf. Gleichzeitig mit der vorgenannten Planwechselbewilligung wurde mit dem Bescheid vom 15.12.1989, Zl. MA 37/.../86, gemäß § 128 BO für Wien die Benützungsbewilligung erteilt.
In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass im Jahr 1989 die Erstattung einer Fertigstellungsmeldung noch nicht vorgesehen war, sondern in derartigen Fällen vielmehr bei der Behörde noch eine Benützungsbewilligung erwirkt werden musste. Somit war auch zu diesem Zeitpunkt die Vorlage einer Ziviltechnikerbestätigung mit einer Fertigstellungsmeldung, wie vom Landesgesetzgeber mit der Änderung der Wiener Bauordnung im LGBl. 42/1996 festgelegt wurde, nicht erforderlich.
Zum Beschwerdevorbringen, dass die verfahrensgegenständliche Fensteröffnung nie bestanden habe, ist festzustellen, dass es unerheblich ist, ob die bewilligte Fensteröffnung tatsächlich nie bestanden hat oder allenfalls nachträglich verschlossen wurde. Unbestritten steht fest, dass diese im Zeitpunkt der Bescheiderlassung der belangten Behörde entgegen den bei der Behörde aufliegenden Konsensunterlagen nicht existierte und daher eine Vorschriftswidrigkeit gemäß § 129 Abs. 10 BO für Wien gegeben war.
Die belangte Behörde hat daher zunächst rechtsrichtig das Bestehen eines vorschriftswidrigen Zustandes hinsichtlich der fehlenden Fensteröffnung erkannt und einen entsprechenden Bauauftrag erlassen.
Auf Anfrage seitens des Verwaltungsgerichtes Wien teilte die belangte Behörde am 20.04.2020 mit, dass seitens der Vorstellungswerber im Zusammenhang mit dem bekämpften Bauauftrag betreffend die beschwerdegegenständliche Fensteröffnung des Bestandsobjektes Top 10 bei der Baubehörde in der Zwischenzeit eine Bauanzeige eingebracht wurde, welche am 12.12.2019, Zl. MA 37/...-2019, zur Kenntnis genommen wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist, wenn die erforderliche Baubewilligung nachträglich erwirkt wird, der gegenständliche baubehördliche Auftrag gegenstandslos (VwGH 26.11.2014, 2013/05/0035 mit Hinweis auf VwGH 06.09.2011, Zl. 2011/05/0105, und Moritz, Bauordnung für Wien (2014), § 129 BO, 371). Die Vorstellungswerber als vormalige Verpflichtete dieses Bauauftrags sind sohin nicht mehr beschwert.
Da der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 30.04.2018, Zl. MA37/ ...20181, ergangene Bauauftrag im Hinblick auf die nunmehr am 12.12.2019, Zl. MA37/...-2019, zur Kenntnis genommene Bauführung gegenstandslos geworden ist, war das diesbezügliche Beschwerdeverfahren einzustellen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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