LVwG W VGW-122/008/9866/2019

VGW-122/008/9866/2019Landesverwaltungsgericht04.08.2020

Regest

Prostitution; Schließung von Prostitutionslokalen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-122/008/9866/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.122.008.9866.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten, vom 04.06.2019, Zl. ..., betreffend die Schließung eines Zimmers des Lokals „C.“ gemäß § 14 Abs. 1 Wiener Prostitutionsgesetz (WPG)

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten, vom 04.06.2019, Zl. ..., richtet sich ausdrücklich an den Beschwerdeführer und hat folgenden Spruch:

„Ein Zimmer zur Ausübung der Prostitution des ohne rechtskräftige Kenntnisnahme der Behörde gemäß § 7 Abs. 3 Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (WPG 2011) betriebene Prostitutionslokal „C.“ in Wien, D.-Straße, wird gemäß § 14 Abs. 1 WPG 2011 behördlich geschlossen.“

Begründend führte die Behörde unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass es sich bei dem gegenständlichen Lokal um ein Prostitutionslokal in Form „Cafe-Bar-Diskothek“ handle, das nicht gemäß § 7 Abs. 1 WPG seitens der Behörde rechtskräftig als Prostitutionslokal zur Kenntnis genommen bzw. dessen Betrieb der Behörde angezeigt worden wäre.

Durch eine polizeiliche Anzeige vom 10.05.2019 sei dokumentiert, dass „einzelne Räume des gegenständlichen Lokals zur Anbahnung und Ausübung von Prostitution verwendet“ worden wären. Da der gesetzwidrige Betrieb des Prostitutionslokals sohin erwiesen sei und weil anzunehmen sei, dass der Betrieb fortgesetzt werde, habe die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides ein Zimmer im Erdgeschoss im gegenständlichen Lokal, in dem Prostitution nachgewiesen worden wäre, am 10.05.2019 an Ort und Stelle geschlossen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 07.07.2019, in dem er zusammengefasst ausführt, dass es sich beim Lokal „C.“ um kein Prostitutionslokal handle und dass das Lokal weder Zimmer zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung stelle, noch Veranlassungen getroffen worden wären, welche die Einstufung als „Prostitutionslokal“ rechtfertigen. Beim gegenständlichen Raum handle es sich um ein Kammerl, das wie eine WC-Anlage von innen versperrbar sei und der „Entlastung der beiden WC-Kabinen diene“.

Mit Beschwerde – richtig Beschwerdeergänzung - vom 08.07.2019 führte der nunmehr rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers (unter Mitbeteiligung des Vereins „C.“) darüber hinausgehend aus, dass der Beschwerdeführer nicht Betreiber des Lokals sei, sondern vielmehr der Verein „C.“ als Betreiber im Sinne des Gesetzes und sohin als rechtsrichtiger Bescheidadressat anzusehen sei.

Mit Schreiben vom 16.07.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Zum Beschwerdevorbringen führte die Behörde aus, dass durch verdeckte Ermittlungen nachgewiesen worden wäre, dass vorwiegend entgeltliche sexuelle Kontakte „in diesem Zimmer“ durchgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer sei als „Verantwortlicher“ im Sinne des Gesetzes anzusehen und somit richtigerweise Adressat des gegenständlichen Bescheides.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt in Verbindung mit einem vom Verwaltungsgericht Wien erstellten Auszug aus dem Zentralen Vereinsregister vom 27.08.2019, einem tagesaktuellen ZMR-Auszug sowie Erhebungen beim BG E..

Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

Wie aus dem vom Verwaltungsgericht Wien am 27.08.2019 erstellten Auszug aus dem Zentralen Vereinsregister hervorgeht, ist der Beschwerdeführer seit 26.01.2019 Obmann des Vereins „C.“, der in Wien, D.-Straße, das gleichnamige Lokal betreibt und dort auch seinen Vereinssitz hat.

Der Beschwerdeführer ist nicht Eigentümer (Miteigentümer) der für die Ausübung der Prostitution verwendeten Räume, wie sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt erliegenden Grundbuchsauszug ergibt. Er ist dort auch nicht aktenkundiger Weis Verwalter; seinen Wohnsitz hat er in F., wie sich aus einem ZMR-Auszug ergibt.

Bei der Adresse Wien, D.-Straße, handelt es sich um eine Identadresse zu Wien, G.-gasse, was sich ebenfalls aus dem im Akt erliegenden Grundbuchsauszug ergibt.

Bezüglich Top 1 und 4 (Lokalräumlichkeiten) ist laut Auskunft des BG E. Wien zur dg. Zl. ... ein Kündigungsverfahren der beiden Miteigentümer der Liegenschaft (H. I. und J. K.) gegen den Mieter L. M. anhängig.

Am 10.05.2019 fand eine polizeiliche Kontrolle des Lokals „C.“ durch verdeckte Ermittler statt, in deren Zuge Berichte und Lichtbilder angefertigt wurden. Konkret stellten die von der Behörde verdeckten Ermittler laut Bericht vom 13.05.2019 auf Grund dort näher geschilderter Wahrnehmungen in mehreren Bereichen des Lokals „eindeutig Hinweise auf Prostitution fest.“ Die Ausführungen im Bericht der LPD zu den festgestellten Wahrnehmungen zur „Anbahnung und Ausübung von Prostitution“ beziehen sich auf mehrere Räumlichkeiten des Lokals, nämlich den Barbereich (wo eine Frau den Kontakt mit einem Beamten herstellte), die WC-Anlage (wo besagte Frau gegen Geld den Beamten oral befriedigen wollte) sowie ein dort im EG sich unmittelbar in der Nähe befindliches (im Bericht als „Ausübungszimmer“ bzw. „Prostitutionszimmer“ bezeichnetes) „Kammerl“ (wo sich Kondome, Gleitgel und Papierspender befanden und in welches gemeinsam Männer verschwanden, von welchen einer für einen Beamten hörbar im Nachhinein den gegen Geld dort erhaltenen „Blowjob“ an der Bar lobte). Die Beamten veranlassten im Zuge der Aktion lediglich die Schließung „eines“ Zimmers des gegenständlichen Lokals.

So ist auch Gegenstand des angefochtenen Bescheides lediglich die Schließung dieses „Ausübungszimmers“, wobei es sich hierbei – wie sich aus der polizeilichen Anzeige ergibt - um eine versperrbare kleine Kammer im EG im unmittelbaren Nahebereich der WC-Anlagen handelt.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des eingesehenen Verwaltungsaktes und den jeweils bei den Feststellungen genannten Beweismitteln. Dass der nunmehrige Beschwerdeführer bei der Kontrolle angetroffen bzw. sich als Betreiber des Lokals oder als Verantwortlicher geriert hätte, ist im gesamten verwaltungsbehördlichen Akt nicht festgehalten.

Rechtlich folgt daraus:

Die heranzuziehenden Bestimmungen der Wiener Prostitutionsgesetzes 2011 lauten wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.

(2) Anbahnung der Prostitution liegt vor, wenn jemand durch sein Verhalten erkennen lässt, Prostitution ausüben zu wollen. Wenn in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes verfügt ist, gelten die Einschränkungen für die Ausübung auch für die Anbahnung der Prostitution.

(3) Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die Prostitution in der Absicht erfolgt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende, wenn auch nicht regelmäßige Einnahme zu verschaffen. […]

(5) Prostitutionslokale sind zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution bestimmte oder verwendete Gebäude, Gebäudeteile oder andere geschlossene Räume. Die Regeln für Prostitutionslokale gelten bis zum Beweis des Gegenteils auch für Gebäude oder Gebäudeteile, von denen mit Grund vermutet werden kann, dass sie der Anbahnung oder der Ausübung der Prostitution dienen sollen. Insbesondere wird dies auf Grund der äußeren Gestaltung der Räume (wie zB Lichtreklame, bildliche Darstellungen, Bezeichnungen und Schriftzüge) oder weil sich darin eine oder mehrere Personen aufhalten, die ein Verhalten gemäß Abs. 2 setzen oder ein der Prostitutionsausübung zuordenbares äußeres Erscheinungsbild (Bekleidung) aufweisen, zu vermuten sein.

(6) Als Verantwortliche für Prostitutionslokale gelten alle Personen, die ein Prostitutionslokal betreiben oder in deren Eigentum (Miteigentum) oder faktischer Verfügung die für die Ausübung der Prostitution verwendeten Räume stehen. Als Verantwortliche gelten auch Verwalterinnen und Verwalter im Umfang ihrer Befugnis. […]“

„Prostitutionslokale

§ 6. (1) Gebäude oder Gebäudeteile dürfen zur Ausübung der Prostitution als Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 5) nur verwendet werden, wenn

a)sie einen unmittelbaren und gesonderten Zugang zur öffentlichen Fläche aufweisen;

b)über sämtliche zugehörenden Räume Personen Verfügungsgewalt haben, die Prostitution ausüben;

[…]

(3) Die näheren Vorschriften über die in Abs. 1 lit. d) und e) vorgesehenen Einrichtungen und Vorkehrungen sind von der Behörde durch Verordnung zu erlassen.“

„Schließung von Prostitutionslokalen

§ 14. (1) Besteht auf Grund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1, 2 oder 4 lit. c), und ist anzunehmen, dass der gesetz- oder bescheidwidrige Betrieb des Prostitutionslokals fortgesetzt wird, so hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides das gesamte der Rechtsordnung nicht entsprechende Prostitutionslokal an Ort und Stelle zu schließen.

(2) Über die Schließung gemäß Abs. 1 ist binnen einem Monat ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Dieser Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(3) Der Bescheid über die Schließung des Prostitutionslokals ist sofort vollstreckbar. Durch einen Wechsel in der Person der oder des Verantwortlichen oder der Betreiberin oder des Betreibers des von der Schließung betroffenen Prostitutionslokals wird die Wirksamkeit eines solchen Bescheids nicht berührt.

(4) Weist die oder der Betroffene nach, dass der rechtswidrige Zustand des Prostitutionslokals nicht mehr besteht, ist der Bescheid gemäß Abs. 2 auf Antrag aufzuheben.“

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Schließung eines - im Bescheid nicht näher beschriebenen - Zimmers zur Ausübung der Prostitution des ohne Meldung betriebenen Prostitutionslokals „C.“ in Wien, D.-Straße.

Aus der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 5 WPG ergibt sich eindeutig, dass im Sinne dieses Gesetzes ein „Prostitutionslokal“ nur ein zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution bestimmtes oder verwendetes Gebäude, Gebäudeteile oder andere geschlossene Räume sein können.

Wenn wie hier mehrere Bereiche eines Lokals zur Anbahnung der Prostitution bzw. zu dieser genützt werden, dann ist nach dem Wortlaut des § 14 WPG (vgl. dessen Überschrift) und dem darin zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht nur ein einzelnes Zimmer, das zu einem Lokal gehört, zu schließen, sondern vielmehr das gesamte Lokal.

Unzulässigerweise differenziert die Behörde im Spruch des angefochtenen Schließungsbescheides zwischen einem - im Übrigen nicht näher bezeichneten - „Zimmer zur Ausübung der Prostitution“, welches behördlich geschlossen wird, und dem vom gleichnamigen Verein betriebenen Prostitutionslokal „C.“, welches (wie sich aus dem Bescheidspruch zwingend ergibt) nicht geschlossen wird.

Gegenstand einer Schließung kann jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 1 WPG immer nur das gesamte der Rechtsordnung nicht entsprechende Prostitutionslokal sein. Wenn die Behörde daher davon ausgeht, dass es sich beim Lokal „C.“ um ein gesetzwidrig betriebenes Prostitutionslokal handelt, kann sich die Behörde nicht auf die Schließung eines einzelnen - im Bescheidspruch nicht näher definierten - Zimmers beschränken, in dem Prostitutionshandlungen festgestellt bzw. aufgrund näher beschriebener Umstände vermutet werden, sondern hat die Schließung auch aller übrigen Räumlichkeiten des Lokals zu verfügen (zumal ja auch in anderen Räumlichkeiten, wie etwa dem WC, Prostitution ausgeübt und – etwa an der Bar - angebahnt wurde).

Da die Behörde zur Schließung nur eines einzelnen Zimmers eines Lokals auf Grund des Gesetzes nicht befugt war, war der Bescheid schon aus diesem spruchgemäß ersatzlos zu beheben: Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 27 VwGVG ist nämlich immer nur die verwaltungsbehördliche Angelegenheit – in dem Fall ein Bescheid über die erfolgte Schließung eines einzigen Zimmers in einem Lokal. Demnach ist das Verwaltungsgericht Wien nicht berechtigt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Schließung des gesamten Lokals zu erfolgen hat (zumal ja auch die der Bescheiderlassung vorangehende faktische Amtshandlung der Schließung „an Ort und Stelle“ sich nur auf ein einziges Zimmer und nicht das gesamte Lokal bezog).

Nur der Vollständigkeit halber ist im Folgenden auf weitere rechtliche Probleme zu verweisen:

Da ein Schließungsbescheid gemäß § 14 Abs. 3 WPG sofort vollstreckbar ist, erweist sich der Bescheidspruch unter dem Aspekt, dass er das zu schließende Zimmer nicht genau bezeichnet („ein Zimmer“) – abgesehen davon, dass aus den dargestellten Gründen ohnehin nur das gesamte Lokal geschlossen werden kann -, unter dem Aspekt des sich aus dem VVG ergebenden Bestimmtheitsgebotes als rechtswidrig.

Wie sich im Übrigen aus § 14 Abs. 3 WPG ergibt, muss Adressat des Schließungsbescheides der Betreiber oder ein Verantwortlicher (jemand, in dessen Eigentum (Miteigentum) oder faktischer Verfügung die für die Ausübung der Prostitution verwendeten Räume gemäß § 2 Abs. 6 leg.cit. stehen, oder der Verwalter im Umfang seiner Befugnisse) sein.

Der gegenständliche Bescheid richtet sich an den Beschwerdeführer, was sich nicht nur aus dem Rubrum des Bescheides, sondern auch aus der Zustellverfügung ergibt, worin der Beschwerdeführer in einem Klammerausdruck als „Geschäftsführer“ bezeichnet wird. Ebenso wurde der Bescheid laut Zustellverfügung gegenüber den Liegenschaftseigentümern H. I. und J. K. erlassen.

Der Beschwerdeführer ist jedoch weder Betreiber des Lokals noch „Verantwortlicher“ iSd § 2 Abs. 6 WPG. Er war zum Zeitpunkt der Kontrolle zwar Obmann des Vereines „C.“, der das gleichnamige Lokal in Wien, D.-Straße, betreibt, jedoch richtet sich der Schließungsbescheid nicht an ihn als vertretungsbefugten Obmann des Vereins. Adressat des gegenständlichen Bescheides hätte richtigerweise der Verein „C.“ als Betreiber des Lokals sein müssen und – wie sich aus § 14 Abs. 3 WPG ergibt – ein (sonstiger) Verantwortlicher (Liegenschaftseigentümer H. I. und J. K., ein Liegenschaftsverwalter bzw. jemand, dem faktische Verfügung über die für die Ausübung der Prostitution verwendeten Räume zukommt, wie etwa dem Mieter M.).

In Bezug auf den Beschwerdeführer war der Bescheid sohin an einen unrichtigen Adressaten gerichtet, worin ebenfalls eine Rechtswidrigkeit des Bescheides lag.

Eine mündliche Verhandlung konnte auf Grund von § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.