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VGW-001/022/4477/2020•LVwG W VGW-001/022/4477/2020
VGW-001/022/4477/2020Landesverwaltungsgericht24.07.2020
Auskunftspflicht; Mitwirkungspflicht; Verweigerung
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Lehner über die Beschwerde des Dr. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 20.01.2020, Zl. ..., betreffend Übertretung des § 9 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 iVm § 9 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 idgF, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.07.2020
zu Recht e r k a n n t und v e r k ü n d e t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe, dass die Tatanlastung wie folgt zu lauten hat:
„Sie haben ihre Verpflichtung zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind verletzt, indem Sie sich, trotz entsprechender Aufforderungen in Telefonaten am 15.8.2019, am 19.8.2019 und am 19.9.2019, sowie in einem Schreiben vom 9.9.2019 mit Fristsetzung bis zum 20.9.2019 von diesem Datum bis zum 30.9.2019 geweigert haben, eine von der Statistik Austria beauftragte Erhebungsperson zur Durchführung eines computerunterstützten persönlichen Interviews zu empfangen.“
insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 210,- auf EUR 100,- herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit EUR 10 festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das Verwaltungsgericht Wien hält es für erwiesen, dass der Beschwerdeführer der zwischen 15.8.2019 und 19.9.2019 wiederholten Aufforderung eine Erhebungsperson der Statistik Austria zur Durchführung eines computerunterstützten persönlichen Interviews zu empfangen, nicht nachgekommen ist. Dies ergibt sich aus dem von der beauftragten Erhebungsperson geführten Kontaktprotokoll, der Befragung der Erhebungsperson in der mündlichen Verhandlung sowie dem von der Statistik Austria vorgelegten Aufforderungsschreiben vom 9.9.2019. Der angelastete Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vielmehr ins Treffen, dass er aufgrund eines Rechtsirrtums darauf bestand die Auskünfte nur durch Ausfüllen eines Erhebungsbogens schriftlich erteilen zu wollen. Dieser Rechtsirrtum sei nicht vorwerfbar, da er Seitens der Statistik Austria nicht ausreichend darüber informiert wurde, aus welchem Grund eine schriftliche Auskunftserteilung nicht möglich sei.
Gemäß § 4 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 haben die Organe der Bundesstatistik die Statistiken zu erstellen und die statistischen Erhebungen durchzuführen, die durch einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt, durch Bundesgesetz oder durch eine Verordnung gemäß Abs. 3 angeordnet sind.
Gemäß § 6 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 können statistische Erhebungen, sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, durch Verordnung auf folgende Arten angeordnet werden: Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern (§ 3 Z 18), Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17), Beschaffung von Statistikdaten (§ 3 Z 16), Ermittlung von Daten durch Messen, Wägen und Zählen oder Befragung der Auskunftspflichtigen. Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen in der Art der Befragung nur angeordnet werden, wenn die Erreichung des Erhebungszweckes nicht durch eine freiwillige Auskunftserteilung der Betroffenen erwartet werden kann. Statistische Erhebungen durch Befragung dürfen zudem nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Beschaffung der Daten nicht aus öffentlichen Registern, Verwaltungsdaten oder Statistikdaten möglich ist.
Mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010), BGBl. II 111/2010 wurde eine entsprechende Datenerhebung zur Erstellung von Erwerbsstatistiken und Wohnungsstatistiken angeordnet (vgl. § 1 der VO).
Gemäß § 3 dieser VO sind die Erhebungen bei den Privathaushalten in jedem Kalenderquartal und bei den Anstaltshaushalten einmal jährlich durchzuführen. § 4 bestimmt näher welche Merkmale zu erheben sind, § 5 ordnet an, auf welche Art die jeweiligen Merkmale zu erheben sind, wobei gemäß § 5 Abs. 3 für die Mikrozensuserhebung iSv § 6 der VO eine Befragung der Angehörigen privater Haushalte vorgesehen ist.
§ 7 der VO enthält nähere Bestimmungen für die Durchführung der Erhebung, wobei Abs. 4 vorsieht, dass für die Mikrozensuserhebung ein Referenzzeitraum pro Quartal festzulegen ist auf den sich die Auskünfte zu beziehen haben. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche, zu erfolgen; nur im dritten Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig. Die Verordnung sieht also eine grundsätzliche zeitliche Bindung der Befragung vor.
Die Befragungen sind gemäß § 7 Abs. 5 der VO entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen.
Gemäß § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz sind bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 die Auskunftspflichtigen zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind verpflichtet. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.
Wer den Mitwirkungspflichten gemäß § 9 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht gemäß § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180 zu bestrafen.
Gemäß § 11 Abs. 2 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Aus diesen Rechtsgrundlagen ergibt sich, dass die Bundesanstalt Statistik Österreich zur Mikrozensuserhebung verpflichtet war. Dies umfasst auch eine Befragung des Beschwerdeführers bezogen auf einen bestimmten Referenzzeitraum im 3. Quartal 2019. Gemäß § 7 Abs. 3 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 besteht auch eine Verpflichtung die Befragung in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche durchzuführen. Die Auswahl der Erhebungsmethode zwischen persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-Interviews), telefonischen Interviews oder schriftlichen Befragungen obliegt der Bundesanstalt und ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. Diesbezüglich führte die Bundesanstalt Statistik Austria gegenüber dem Verwaltungsgericht Wien in einer Stellungnahme vom 11.5.2020 aus, dass in jüngerer Zeit die Erstbefragung nur mittels computerunterstützter persönlicher Interviews und die Folgebefragungen mittels computerunterstützter telefonischer Interviews durchgeführt würden. Durch diese Erhebungsweise könne die Plausibilitätskontrolle bereits bei der Eingabe der Daten durchgeführt werden, was dazu führte, dass eine ganze Abteilung (Datenerfassung und Plausibilitätskontrolle) aufgelöst werden konnte. Das Verwaltungsgericht Wien hat aufgrund dieser Angaben keinen Grund anzunehmen, dass die Auswahl der Erhebungsmethode nicht den Anforderungen des Gesetzes entsprach.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 5 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 ist die Auswahl der Erhebungsmethode durch die Bundesanstalt Statistik Austria zu treffen. Das Beweisverfahren hat nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Statistik Austria solche Einwände erhoben hat, die ein Abgehen von der regulären Vorgehensweise gerechtfertigt hätte. Der bloße Verweis auf mögliche zukünftige Spitalsaufenthalte stellt keinen Grund für ein Abgehen von der offenbar effizienten Erhebungsmethode der persönlichen Befragung dar.
Die Bundesanstalt hat den Beschwerdeführer wiederholt telefonisch und zuletzt auch mittels RSb-Brief vom 9.9.2019 darüber aufgeklärt, dass er zur persönlichen Terminvereinbarung mit der Erhebungsperson verpflichtet ist und dass eine mangelhafte Mitwirkung eine Verwaltungsübertretung darstellt. Eine Verpflichtung der Statistik Austria, dem Beschwerdeführer zu erklären, weshalb eine bestimmte Erhebungsmethode zum Einsatz kam bestand nicht.
Trotzdem hat der Beschwerdeführer eine letzte bis 20.9.2019 gesetzte Frist verstreichen lassen und ist bis zur Anzeigenlegung am 30.9.2019 seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Der Beschwerdeführer hat daher das Tatbild des § 66 Abs. 1 iVm § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz erfüllt.
Die Tat ist dem Beschwerdeführer auch vorwerfbar, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm das rechtmäßige Handeln nicht möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer behauptete im Übrigen auch keine akuten gesundheitlichen Probleme, die ihn von der persönlichen Beantwortung der Fragen abgehalten hätten. Vielmehr wollte der Beschwerdeführer lediglich vermeiden sich in Zukunft bei einer allfälligen krankheitsbedingten Verhinderung entschuldigen zu müssen.
Auch ein vom Beschwerdeführer zu seiner Entlastung ins Treffen geführter Rechtsirrtum liegt nicht vor. Ein solcher entschuldigt eine Tat gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur dann, wenn dieser erwiesenermaßen unverschuldet ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Irrtum auf einer von der für den Vollzug zuständigen Behörde falschen Auskunft beruht. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer aber wiederholt von der Bundesanstalt darüber belehrt, wie er sich rechtskonform, nämlich durch Mitwirkung an einem computerunterstützten persönlichen Interview, verhalten kann. Der Irrtum des Beschwerdeführers über die Rechtslage war also jedenfalls nicht durch die Auskunft der Statistik Austria begründet. Dass der Beschwerdeführer trotz dieser Belehrung beharrlich davon ausging, dass er seiner Mitwirkungspflicht auch durch das Bestehen auf eine schriftliche Befragung entsprechen könne, stellt keinen entschuldigenden Rechtsirrtum dar.
Bei der Strafzumessung war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd zu werten. Der Tatzeitraum war insofern einzuschränken, als die Straftat erst mit Ablauf der von der Statistik Austria eingeräumten Frist bis 20.9.2019 begangen war, sodass der Tatzeitraum von 20.9.2019 bis zum 30.9.2019 erheblich kürzer ist als noch im angefochtenen Straferkenntnis angegeben. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers als ungünstig zu bewerten. Angesichts dieser Umstände war die verhängte Geldstrafe auf EUR 100,- herabzusetzen. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Stunden scheint hingegen angesichts eines Strafrahmens von bis zu 336 Stunden nicht als zu hoch bemessen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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