LVwG W VGW-131/036/7457/2020

VGW-131/036/7457/2020Landesverwaltungsgericht21.07.2020

Regest

Lenkberechtigung für Anfänger; Probeführerschein; Nachschulung; Probezeit; Verlängerung; Anordnung; unverzüglich

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-131/036/7457/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.131.036.7457.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde des (1991 geborenen) Herrn A. B. in Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 20.04.2020, Zl. …, betreffend Anordnung einer Nachschulung und Verlängerung der Probezeit nach dem Führerscheingesetz - FSG, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 20.04.2020 ordnete die belangte Behörde gemäß § 4 Abs. 3 FSG an, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides einer Nachschulung zu unterziehen habe; gleichzeitig wurde – gestützt auf dieselbe Bestimmung – ausgesprochen, dass sich die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängere. Gemäß § 4 Abs. 3 zweiter Satz FSG haben Beschwerden gegen die Anordnung der Nachschulung keine aufschiebende Wirkung.

Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe dem Beschwerdeführer am 13.12.2016 unter der Zl. … eine Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt, die einer Probezeit von zwei Jahren unterliege, wobei ihm die Probezeit einmal bescheidmäßig bis 13.12.2019 verlängert worden sei. Mit Strafverfügung des Polizeikommissariats D. vom 17.12.2018, unter der Zl. …, sei der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft worden, weil er am 02.12.2018 um 04:05 Uhr in Wien, E.-straße als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-1 eine Übertretung nach § 14 Abs. 8 FSG begangen habe. Der bei ihm festgestellte Alkoholgehalt der Atemluft habe 0,37 mg/l betragen. Gemäß § 4 Abs. 3 und 7 FSG 1997 sei in einem derartigen Fall die Nachschulung anzuordnen. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängere sich gemäß § 4 Abs. 3 FSG 1997 die Probezeit um ein weiteres Jahr, daher sei der Führerschein der Behörde abzugeben (Probezeitverlängerung).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er brachte vor, seit 01.04.2019 ein Gastronomiegeschäftslokal als neuer Inhaber zu betreiben. Da er persönlich Zustellungsdienste leiste und dafür eine Lenkberechtigung benötige, ersuche er um eine weitere Verlängerung der Lenkberechtigung. Eine Nachschulung würde für ihn noch größere Verluste bedeuten, als er sie ohnehin schon habe.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 4 FSG lautet auszugsweise wie folgt:

„Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

(1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.

(2) Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) innerhalb von drei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Probezeit gilt für drei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.

(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

(5) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten

1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159:

a) § 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),

b) § 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),

c) § 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),

d) § 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),

e) § 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung),

f) §§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt“-Zeichen),

g) § 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);

2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder

b) mehr als 40 km/h auf Freilandstrassen;

2a. Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967.

3. strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.

…“

Der Beschwerde kommt im Ergebnis Berechtigung zu: Das Gebot, die Nachschulung unverzüglich anzuordnen, ist untrennbar mit der Verlängerung der Probezeit um ein Jahr verbunden. Die Probezeit des Beschwerdeführers hat (nach einer ersten Verlängerung) am 13.12.2019 geendet. Eine unverzügliche Anordnung der Nachschulung nach Eintritt der Rechtskraft (der Strafverfügung) hätte somit dazu geführt, dass die Probezeit am 13.12.2020 enden würde. Die Vorgangsweise der belangten Behörde, die Nachschulung erst nach mehr als einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Bestrafung anzuordnen, würde im Ergebnis dazu führen, dass – laut Spruch der Behörde des Verwaltungsverfahrens – dieses Ende erst mit 20.04.2021 eintreten würde, dass also der Beschwerdeführer durch die rechtswidrige Vorgangsweise der Behörde schlechter gestellt würde, als dies bei einer rechtmäßigen Vorgangsweise der Fall gewesen wäre. Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, wieviel Zeit zwischen Eintritt der Rechtskraft der Bestrafung und einer noch rechtmäßigen Anordnung der Nachschulung verstreichen darf, damit noch von einer unverzüglichen Anordnung die Rede sein kann. Jedenfalls dann, wenn durch eine verspätete Anordnung der Nachschulung eine Schlechterstellung wie im vorliegenden Fall bewirkt wird, ist die Anordnung der Nachschulung mit der damit verbundenen Verlängerung der Probezeit bzw. (wie hier) dem Beginn einer neuerlichen Probezeit rechtswidrig und verletzt Rechte der betreffenden Person (vgl. zur Vorgängerbestimmung des § 64a Abs. 2 FSG 1967 das Erkenntnis des VwGH vom 22.04.1997, Zl. 96/11/0361).

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehenden Rechtsfragen stellten.

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