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VGW-211/005/16563/2019/VOR•LVwG W VGW-211/005/16563/2019/VOR
VGW-211/005/16563/2019/VORLandesverwaltungsgericht07.07.2020
Baupolizeilicher Auftrag; Adressat; Partei; Verpflichtung; Eigentümergemeinschaft
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hason infolge Vorstellung gegen den durch die Landesrechtspflegerin getroffenen Beschluss vom 12.12.2019, GZ: VGW-211/005/RP23/14546/2019-4, über die Beschwerde der Eigentümergemeinschaft A.-gasse, vertreten durch die B. Gebäudeverwaltung GmbH Co KG, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - …, vom 09.10.2019, Zl. MA37/1-2019-1, betreffend Bauordnung für Wien - Vorschriftswidrigkeit, den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom 09.10.2019, Zl. MA37/1-2019-1, wurde den EigentümerInnen der Baulichkeit der Liegenschaft Wien, A.-gasse, gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien, binnen 6 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides folgender Auftrag erteilt:
„Sämtliche Fenster der Straßenschaufläche, welche ohne der hiefür benötigten, behördlichen Genehmigung getauscht wurden, sind entfernen und die konsensgemäßen Fenster gemäß der Bewilligung vom 14.4.1902, Zl.: 2 ex. 1902, einbauen zu lassen.“
Dieser Bescheid richtete sich laut Spruch und Zustellverfügung an die einzelnen Eigentümer der Baulichkeit und wurde diesen einzeln zugestellt.
Mit Eingabe vom 07.11.2019 brachte die B. Gebäudeverwaltungs GmbH CO KG im Namen der Eigentümer der A.-gasse, Wien, Beschwerde ein.
Daraufhin forderte das Verwaltungsgericht Wien die B. Gebäudeverwaltungs GmbH CO KG mit Mängelbehebungsauftrag vom 19.11.2019 auf, bekanntzugeben, welche konkreten Eigentümer der Liegenschaft durch sie vertreten werden und entsprechende Vollmachten vorzulegen.
Am 27.11.2019 gab die B. Gebäudeverwaltungs GmbH CO KG bekannt, dass sie Vertreterin der Eigentümergemeinschaft sei, die aus 12 Eigentümern (Anm. richtig 13) bestehe, welche sie namentlich anführte. Für die Vertretung von acht dieser angeführten Eigentümer wurden Vollmachten vorgelegt, wobei sich aus diesen Vollmachten ergibt, dass es sich um Verwaltungsvollmachten handelt, die auch zur Vertretung vor Behörden, insbesondere der Baubehörde berechtigen. Das Vollmachtsverhältnis von C. D. und E. F. beginnt laut diesen Urkunden am 01.01.2020.
Daraufhin erging der Beschluss der zuständigen Landesrechtspflegerin vom 12.12.2019, mit dem die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde.
In der dagegen gerichteten Vorstellung wurde vorgebracht, dass die Beschwerde nicht von der Eigentümergemeinschaft, sondern von den einzelnen Eigentümern, vertreten durch die B. Gebäudeverwaltungs GmbH Co KG eingebracht worden sei. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung zur Durchführung von Erhebungen über den Inhalt der erteilten Vollmachten, insbesondere zur Einvernahme der namentlich angeführten Vollmachtgeber.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 129 Abs. 10 BO für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten.
Gemäß § 134 Abs. 7 BO für Wien ist, sofern es sich um einen von Amts wegen erlassenen Bescheid handelt, die Person Partei, die hiedurch zu einer Leistung, Unterlassung oder Duldung verpflichtet wird. Alle sonstigen Personen, die hiedurch in ihren Privatrechten oder Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes).
Wie dem § 134 Abs. 7 BO zu entnehmen ist, ist Partei und Adressat des gegenständlichen Bauauftrages gemäß § 129 Abs. 9 BO nur die Person, die hiedurch zu einer Leistung, Unterlassung oder Duldung verpflichtet wird. Ob diese Person tatsächlich Eigentümer des Bauwerks ist, auf das sich der Auftrag bezieht, ist dabei ohne Belang (VwGH 30.6.1998, Zl. 98/05/0093).
Zur nunmehrigen Rechtslage wird in der RV (siehe 989 der Beilagen zu § 18 WEG 2002, XXI GP S. 53) ausgeführt, dass sich durch die Gesetzesänderung am Wesen der Eigentümergemeinschaft nichts ändert, sie also weiterhin als juristische Person mit Teilrechtsfähigkeit, nämlich mit Rechtsfähigkeit nur auf dem Gebiet der Verwaltung der Liegenschaft, konzipiert ist. Auch der OGH hat in seinem Urteil vom 29. Oktober 2004, GZ 5 Ob 88/04h, betont, dass sich die Rechtsfähigkeit der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft nach § 2 Abs. 5, 2. Satz, und § 18 Abs. 1 WEG 2002 (§ 13c Abs. 1 WEG 1975) auf die gemeinschaftliche Verwaltung der WE-Liegenschaft beschränkt, weshalb sie petitorische Rechtsansprüche (es ging um eine Eigentumsfreiheitsklage zur Entfernung eines "Schanigartens" eines Wohnungseigentümers auf einem allgemeinen Teil der WE-Liegenschaft) als Ausfluss ihrer fehlenden Eigentümerrechte (= Verfügungsmaßnahme) mangels Aktivlegitimation nicht durchsetzen kann. Diese Ansprüche können vielmehr nur der einzelne, mehrere oder alle Wohnungseigentümer verfolgen. Da auch § 129 Abs. 10 4. Satz Bauordnung für Wien auf die Eigentümerrechte abstellt, kommen als Adressat eines solchen Auftrages nach wie vor nur der Eigentümer bzw. die Miteigentümer in Betracht. Der Eigentümergemeinschaft nach dem WEG 2002 kommt im genannten Bauauftragsverfahren keine Parteistellung zu (VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0330).
Wie dem oben zitierten § 129 Abs. 10 BO für Wien zu entnehmen ist, sind Aufträge an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Der angefochtene, auf § 129 Abs. 10 BO für Wien gestützte Auftragsbescheid, ist nach seinem Spruch an die einzelnen Eigentümer der Baulichkeit gerichtet und wurde nach seiner Zustellverfügung namentlich den einzelnen Eigentümern zugestellt. Daher sind nur diese Adressaten des Bescheides und nicht die Eigentümergemeinschaft.
Aufgrund des Mängelbehebungsauftrages des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.11.2019 gab die B. Gebäudeverwaltungs GmbH CO KG bekannt, dass sie Vertreterin der Eigentümergemeinschaft sei, die aus 12 Eigentümern (Anm. richtig 13) bestehe, welche sie namentlich anführte.
Aufgrund dieser Ausführungen wies die zuständige Rechtspflegerin die Beschwerde völlig zutreffend als unzulässig zurück, da Im Sinne der Bestimmung des § 134 Abs. 7 BO für Wien im vorliegenden Verfahren bezüglich des Bauauftrages auch nur den dadurch zu einer Leistung Verpflichteten einzelnen Eigentümern Parteistellung zukommt und somit durch den angefochtenen Bescheid die Eigentümergemeinschaft nicht verpflichtet wurde und ihr somit keine Parteistellung zukommt. Wenn nun in der Vorstellung vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht hätte weitere Erhebungen über die jeweiligen Vollmachtsverhältnisse durchführen müssen, ist dazu zu sagen, dass aufgrund des Mängelbehebungsauftrages des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.11.2019 die B. Gebäudeverwaltungs GmbH CO KG ausreichend Gelegenheit hatte, die Vollmachtsverhältnisse darzulegen. Eben in dem darauf ergangenen Schreiben der B. Gebäudeverwaltungs GmbH CO KG vom 27.11.2019 teilte diese mit, dass sie die Eigentümergemeinschaft vertrete, wobei lediglich für die Vertretung von acht dieser angeführten Eigentümer Vollmachten vorgelegt wurden, wobei das Vollmachtsverhältnis des Herrn C. D. und der Frau E. F. laut dieser Dokumente überhaupt erst am 01.01.2020 beginnt und somit eine Vertretung dieser Personen im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung am 08.11.2019 nicht in Frage kommt. Außerdem ist diesen Vollmachten zu entnehmen, dass es sich um Verwaltungsvollmachten handelt, die zur Vertretung im Bauverfahren vor Behörden berechtigen, soweit es sich um die Verwaltung der Liegenschaft Wien, A.-gasse handelt. Dazu gehört insbesondere die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten, nicht hingegen gehören dazu – weil der ordentlichen Verwaltung nicht zuordenbar – wichtige Veränderungen baulicher Art, worunter Baumaßnahmen zu verstehen sind, die über den bloßen Erhaltungszweck hinausgehen, wie im gegenständlichen Fall die Erneuerung sämtlicher Fenster der Straßenschaufläche, welche ohne die hiefür benötigte behördliche Genehmigung getauscht wurden.
Abschließend ist zu sagen, dass die vorliegenden Verwaltungsvollmachten lediglich zur Vertretung vor Baubehörden, nicht aber vor Gerichten wie dem Verwaltungsgericht Wien ermächtigen. .
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Da es sich hiebei lediglich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung handelte, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen (vgl VwGH vom 20.03.2018, Zl. Ro 2017/05/0013).
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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