LVwG W VGW-031/068/6747/2018

VGW-031/068/6747/2018Landesverwaltungsgericht02.07.2020

Regest

Lichtzeichen; Benützung von Fahrrädern; Mitführen von Personen; Beschaffenheit von Fahrrädern; Verhalten der Radfahrer; Organe der Straßenaufsicht; Anordnung; Verletzung des öffentlichen Anstandes; Fahrradausrüstung; Ermahnung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/068/6747/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.068.6747.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK !

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 15.3.2018, Zl. VStV/1/2017, wegen Übertretungen des 1) § 68 Abs. 3 lit b Straßenverkehrsordnung - StVO, 2) § 65 Abs. 3 StVO, 3) § 97 Abs. 4 StVO, 4) § 38 Abs. 5 StVO iVm § 38 Abs. 1 lit a StVO, 5) § 66 Abs. 1 StVO iVm § 1 Abs. 4 Fahrradverordnung, BGBl. II Nr. 146/2001 idgF, 6) § 1 Abs. 1 Z 1 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz - WLSG, 7) § 66 Abs. 1 StVO iVm § 1 Abs. 1 Z 6 Fahrradverordnung, BGBl. II Nr. 146/2001 idgF, 8) § 66 Abs. 1 StVO iVm § 1 Abs. 1 Z 4 Fahrradverordnung, BGBl. II Nr. 146/2001 idgF, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2019, durch Verkündung,

zu Recht e r k a n n t:

1. zu § 68 Abs. 3 lit b StVO (mit einem Fahrrad an ein anderes Fahrzeug anhängen, um sich ziehen zu lassen)

I. In der Straffrage wird in Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 erster Satz in Verbindung mit § 45 Abs. 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.

2. zu § 65 Abs. 3 StVO (eine Person mitgeführt, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat)

I. In der Straffrage wird in Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 erster Satz in Verbindung mit § 45 Abs. 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die generelle Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.

3. zu § 97 Abs. 4 StVO (Anordnung eines Straßenaufsichtsorgans keine Folge geleistet)

I. In der Straffrage wird in Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 erster Satz in Verbindung mit § 45 Abs. 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.

4. zu § 38 Abs. 5 StVO (Rotlicht der VLSA nicht beachtet)

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 50 auf € 30 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden auf 13 Stunden herabgesetzt wird.

5. zu § 66 Abs. 1 StVO iVm § 1 Abs. 1 Z 6 Fahrradverordnung (kein hellleuchtender, mit dem Fahrrad festverbundener Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 ccl beleuchtet)

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 35 auf € 20 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden auf 9 Stunden herabgesetzt wird.

6. zu § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG (Verletzung des öffentlichen Anstandes durch Ansprache des amtshandelnden Beamten per „Du“)

I. In der Straffrage wird in Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 erster Satz in Verbindung mit § 45 Abs. 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.

7. zu § 66 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 Z 6 Fahrradverordnung (keine Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend waren, oder an jedem Rad mit nach beiden Seiten wirkenden Rückstrahler oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm²)

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 35 auf € 20 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden auf 9 Stunden herabgesetzt wird.

8. zu § 66 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 Z 4 Fahrradverordnung (kein roter, nach hinten wirkender Rückstrahler oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm²)

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 35 auf € 25 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden auf 11 Stunden herabgesetzt wird.

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG beträgt zu 4., 5., 7. und 8. der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens jeweils € 10,00 (das sind 10% der verhängten Geldstrafe, jedoch mindestens € 10,00).

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidungen ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist gegen diese Entscheidung gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

I. Entscheidungsgründe:

Mit Strafverfügung vom 2.3.2018, GZ. VStV/1/2017, wurden gegen Herrn A. B., geb. 1998 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF), 8 Strafen iHv. insgesamt € 710,00 wegen folgender Delikte verhängt (LPD-AS 18f):

1. Sie haben sich am 24.12.2017 um 16:10 Uhr in Wien, D.-straße, Fahrradstreifen, Stadtauswärts mit einem Fahrrad an ein anderes Fahrrad angehängt, um sich ziehen zu lassen, indem Sie die Hand des vor Ihnen fahrenden Fahrradlenkers ergriffen.

2. Sie haben am 24.12.2017 um 16:10 Uhr in Wien, D.-straße, Fahrradstreifen, Stadtauswärts als Radfahrer(in) eine Person mitgeführt, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

3. Sie haben am 24.12.2017 um 16:10 Uhr in Wien, D.-straße, Fahrradstreifen, Stadtauswärts als Radfahrer eine von einem Organ der Straßenaufsicht für die Benützung der Straße erteilte Anordnung, die für die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden Verkehrs erforderlich war, keine Folge geleistet, obwohl die Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da Sie die Anordnung ignorierten und weiterfuhren.

4. Sie haben am 24.12.2017 um 16:10 Uhr in Wien, D.-straße, Fahrradstreifen, Stadtauswärts als Fahrradlenker das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde.

5. Sie haben am 24.12.2017 um 16:10 Uhr in Wien, D.-straße, Fahrradstreifen, Stadtauswärts das Fahrrad rot gelenkt, welches nicht mit einem hellleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 ccl beleuchtet, ausgerüstet war. Zum Lenkzeitpunkt herrschte weder Tageslicht noch gute Sicht, da Dunkelheit herrschte und die Beleuchtung zu schwach war.

6. Sie haben am 24.12.2017 um 16:15 Uhr in Wien, D.-straße, durch folgende Begehungsweise den öffentlichen Anstand verletzt, indem Sie den amtshandelnden Beamten wiederholt per „Du“ ansprachen.

7. Sie haben am 24.12.2017 um 16:10 Uhr in Wien, D.-straße, Fahrradstreifen, Stadtauswärts das Fahrrad rot gelenkt, welches nicht mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend waren, oder an jedem Rad mit nach beiden Seiten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2 ausgerüstet war.

8. Sie haben am 24.12.2017 um 16:10 Uhr in Wien, D.-straße, Fahrradstreifen, Stadtauswärts das Fahrrad rot gelenkt, welches nicht mit roten, nach hinten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2 ausgerüstet war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 68 Abs. 3 lit b StVO

2. § 65 Abs. 3 StVO

3. § 97 Abs. 4 StVO

4. § 38 Abs. 5 StVO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. a StVO

5. § 66 Abs. 1 StVO i.V.m. § 1 Abs. 4 Fahrradverordnung, BGBl. II Nr. 146/2001 i.d.g.F.

6. § 1 Abs. 1 Z. 1 WLSG

7. § 66 Abs. 1 StVO i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziffer 6 Fahrradverordnung, BGBl. II Nr. 146/2001 i.d.g.F.

8. § 66 Abs. 1 StVO i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziffer 4 Fahrradverordnung, BGBl. II Nr. 146/2001 i.d.g.F.

Eine Ausfertigung dieser Strafverfügung wurde vom Beschwerdeführer am 7.3.2018 übernommen (LPD-AS 22).

Mit E-Mail vom 15.3.2018 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Höhe der Strafen (LPD-AS 23f):

„[…] Die angefochtene Strafverfügung beinhaltet keinerlei Feststellungen, bzw. Erwägungen, hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafen.

Zu berücksichtigen wäre jedenfalls gewesen, dass ich als Schüler über kein eigenes Einkommen verfüge, ich ersuche somit um deutliche Herabsetzung. Bitte auch als Milderungsgrund zu berücksichtigen, dass ich bislang noch nie eine Strafverfügung, oder auch nur ein Organstrafmandat erhielt. […]“

Mit Straferkenntnis vom 15.3.2018 wurden die Geldstrafen auf insgesamt € 355,00 gesenkt. Die Begründung lautete wie folgt:

"Da sich der Einspruch lediglich gegen die Strafhöhe richtet, war über die Schuldfrage nicht mehr abzusprechen. Eine Ermahnung wird von Gesetzes wegen nicht erteilt."

Zur Strafbemessung fand sich keinerlei weitere Begründung.

§ 68 Abs. 3 lit. b StVO lautet:

Es ist verboten, sich mit einem Fahrrad an ein anderes Fahrzeug anzuhängen, um sich ziehen zu lassen,

§ 65 Abs. 3 StVO lautet:

Radfahrer, die auf dem Fahrrad Personen mitführen, müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ist die mitgeführte Person noch nicht acht Jahre alt, so muß für sie ein eigener, der Größe des Kindes entsprechender Sitz vorhanden sein. Ist die mitgeführte Person mehr als acht Jahre alt, so darf nur ein Fahrrad verwendet werden, das hinsichtlich seiner Bauart den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder zum Transport mehrerer Personen (§ 104 Abs. 8) entspricht. )

§ 97 Abs. 4 StVO lautet:

Die Organe der Straßenaufsicht sowie die nach Abs. 3 betrauten Organe sind, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfen

a) nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist,

b) nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

§ 38 Abs. 5 lautet:

Rotes Licht gilt als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 und des § 53 Z 10a an den im Abs. 1 bezeichneten Stellen anzuhalten.

§ 1 Abs. 1 Z 1 WLSG lautet:

Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

§ 1 FahrradVO lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, muss – sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt – ausgerüstet sein:

[…]

4. mit roten, nach hinten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; die Rückstrahler dürfen mit dem Scheinwerfer verbunden sein,

[…]

6. mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit nach beiden Seiten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2,

[…]

(4) Fahrräder müssen mit einem hellleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet und mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1 cd ausgerüstet sein. Bei Tageslicht und guter Sicht kann diese Ausrüstung entfallen.

Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger, wurde 1998 geboren und war zum Tatzeitpunkt 19 Jahre alt. Mittlerweile ist er 20 Jahre alt. Er wohnt nach wie vor in der gemeinsamen Wohnung mit seinem gleichnamigen Vater, geb. 1972, seiner Mutter E. B. und seinen 2 mj Brüdern F., geb. 2005 und G., geb. 2009 in Wien, H.-gasse.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beanstandungen einkommensloser Schüler war (Kopie d. edu-card f.d. Schuljahr 2017/18, LPD-AS 25) und nunmehr eine Lehre absolviert, wofür er eine Lehrlingsentschädigung iHv. € 627,92 bezieht (./B, VGW-AS 91) und ansonsten vermögenslos ist, weshalb er noch bei seinen Eltern wohnt (VGW-AS 79-81).

Da gegen die Strafverfügung bloß Einspruch gegen die Strafhöhe erhoben worden ist, sind die Tatvorhalte bereits in Rechtskraft erwachsen und daher keinen weiteren Überprüfung durch das Gericht zugänglich, welches lediglich die Bemessung der Strafen zu prüfen hat.

Zur den einzelnen Strafen:

1. Festgestellt wird, dass der Fahrradstreifen, in Wien, D.-straße in diesem Bereich von der Fahrbahn durch eine Erhöhung baulich getrennt und abgesetzt ist und dass der Beschwerdeführer, welcher zum Tatzeitpunkt ein junger Erwachsener war, in seinem jugendlichen Übermut und in Feierlaune angesichts der bevorstehenden Weihnachtsbescherung – er befand sich mit seinen beiden Brüdern auf dem Heimweg - kurz nach Hand des vor ihm ebenfalls Fahrrad fahrenden Bruders griff, um sich ziehen zu lassen. Ein besonders riskantes oder schnelles Fahren, Anwesenheit von anderen Benutzern des Radweges, welche gefährdet gewesen wären, wurde nicht einmal behauptet.

Das Verbot sich am Fahrrad von einem anderen fahrenden Fahrzeug ziehen zu lassen, besteht in 1. Linie aufgrund des hohen Unfallrisikos, wenn sich ein Fahrradfahrer v.a. von einem Kraftfahrzeug ziehen lässt. Dies einerseits aufgrund des abrupten Beschleunigungsvermögens und der Bremskraft eines Kraftfahrzeuges und der dadurch auftretenden Kräfte, welchen ein Fahrradfahrer, der sich ziehen lässt, nicht gewachsen ist und der Gefahr, dass ein dadurch zu Sturz kommender Fahrradfahrer von nachkommenden Kraftfahrzeugen überrollt werden kann. Diese zu besorgenden Gefahren sind um ein Vielfaches niedriger bzw. gar nicht zu gewärtigen in einer Konstellation, bei welcher ein Fahrradfahrer einem anderen Fahrradfahrer die Hand reicht, um sich kurz anhängen und dieses Geschehen nicht auf einer Fahrbahn mit Kfz-Verkehr stattfindet, wo im Falle eines Sturzes zusätzlich die Gefahr des Überrolltwerdens droht, sondern auf einem baulich getrennten Fahrradweg. Hinzu treten das jugendliche Alter des jungen Erwachsenen, der aufgrund des bevorstehenden Weihnachtsfestes sich zu einer Blödelei hinreißen ließ, sein reumütiges Geständnis und der Umstand, dass er nur kurz nach der Hand seines Bruders griff. Aufgrund des ungleich niedrigeren Risikos drohte keine Gefahr für Leib und Leben, sondern – unter Annahme keines außergewöhnlichen Verlaufs der Ereignisse - allenfalls Kratzer an den beteiligten eigenen Fahrrädern bzw. blaue Flecken bei den Brüdern, weshalb das beeinträchtigte Rechtsgut der Unversehrtheit von solchen Makeln als gering einzustufen ist. Aufgrund des kurzen Griffs nach der Hand des Bruders kann auch nur von einer geringen Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes die Rede sein und zum Verschulden ist auf die oben bereits ausgeführten Umstände des sich Hinreißenlassens zu einer kurzen Blödelei, welche wiederum auf das jugendlichen Alter des jungen Erwachsenen und einem nachvollziehbaren Übermut aufgrund des bevorstehenden Weihnachtsfestes zurückzuführen ist, weshalb auch die Schuld als gering zu qualifizieren ist und im gegenständlichen Fall mit einer Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des gesetzten Verhaltens das Auslangen gefunden wird, um den Beschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

2. Dem Beschwerdeführer wurde angelastet, dass er eine Person mitgeführt habe, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet und er dadurch § 65 Abs. 3 StVO verletzt habe. Allerdings ist dieser Vorhalt gemäß der zitierten Bestimmung nicht strafbar, muss doch der Lenker, der eine Person mitführt, das 16. Lebensjahr vollendet haben, was im gegenständlichen Fall auch erfüllt war. Die Meldungslegerin mutmaßte auch, dass der mitgeführte Bruder 7 Jahre alt gewesen wäre, was jedoch nicht zutraf (LPD-AS 2). Was genau dem BF vorgeworfen hätte werden sollen, lässt sich anhand des Spruches nicht ergründen und ist dieser hinsichtlich des Tatbestandes aufgrund der diesbezüglich eingetretenen (Teil)rechtskraft auch nicht mehr „reparabel“. Aufgrund der Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe kann in diesem Fall auch kein Freispruch erfolgen. Zur Bemessung der Strafe ist jedoch festzuhalten, dass es kein beeinträchtigtes Rechtsgut, keine Intensität in dessen Eingriff und kein Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich des rechtskräftigen Vorhaltes gibt, weshalb mit Ermahnung vorzugehen ist.

3. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am baulich getrennten Fahrradstreifen stadtauswärts fuhr und dabei wahrgenommen wurde, wie er nach der Hand des Fahrradfahrers vor ihm gegriffen hatte, um sich ziehen zu lassen, worauf er von der Meldungslegerin, welche sich auf der anderen Seite der 4-spurigen Fahrbahn befand (Punkt b in ./I, VGW-AS 95), durch Rufen aufgefordert wurde anzuhalten, was er letztendlich auch tat. Die Meldungslegerin präzisierte diesen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass der Beschwerdeführer nicht sofort angehalten hatte. (wortwörtl: „Es kann aber sein, dass er nachher trotzdem stehen geblieben ist.“) Der Beschwerdeführer gab glaubhaft an, dass er aufgrund des Verkehrslärms … nicht sofort die Anordnung verstanden und auf sich bezogen habe.

Er hat erwiesenermaßen angehalten, denn ansonsten wäre es nicht zu den späteren Beanstandungen hinsichtlich der Ausstattung seines Fahrrades gekommen und hätte er die Meldungslegerin nicht zur nächsten Polizeidienststelle begleitet. Dass die ML den flüchtigen BF gestellt hätte, kann ausgeschlossen werden, da sie bei Ansichtigwerden des Fahrradlenkers sich auf der anderen Straßenseite der dazwischen liegenden 4-streifigen Fahrbahn befand und von diesem Ausgangspunkt aus zu Fuß den stadtauswärts sich in Fahrt befindlichen Fahrradlenker nicht hätte einholen können, wenn dieser nicht freiwillig angehalten hätte.

Die Anordnung erfolgte aufgrund der Beeinträchtigung des bereits zu Punkt 1. mit von geringer Bedeutung qualifizierten Rechtsgutes, eine kurze Verzögerung bis zum Stillstandbringen des Fahrrades beeinträchtigte das verletzte Rechtsgut aufgrund der Kürze der Verzögerung nur gering bzw. gar nicht mehr, da der Beschwerdeführer lt. Anzeige mittlerweile ohnehin die Hand zum Bruder wieder gelöst hatte (LPD-AS 2). Aufgrund des Umstandes, dass es allgemein bekannt ist, dass wegen der starken Verkehrsbelastung … es zu einer hohen Lärmentwicklung kommt und der Ruf eines Straßenaufsichtsorgans von jenseits einer 4-streifigen Fahrbahn (welche sich durch Verschneidung ab dieser Stelle zu 5 Fahrstreifen aufweitet) von einem Fahrradfahrer, welcher zudem den Fahrtwind im Ohr hat, nicht sofort klar verstanden bzw. auf sich bezogen wird, ist dem Beschwerdeführer nahezu kein Vorwurf zu machen, dass er noch einige Meter (ca. die Länge des dort befindlichen U-Bahnabganges bis auf Höhe der Bank, Punkt d in ./I, VGW-AS 95) weiterfuhr, bevor er anhielt. Das Verschulden ist somit so wie die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes (Hand sofort gelöst und blieb nach wenigen Metern stehen) wie auch dessen Bedeutung (geringes Gefahrenpotenzial) äußerst gering, weshalb auch in diesem Fall mit einer Ermahnung vorzugehen ist.

4. Festgestellt wird, dass die vom Beschwerdeführer nicht beachtete kleine Verkehrslichtsignalanlage für Fahrradfahrer nicht zur Regelung des Verkehrs an einer Kreuzung von Radweg mit einer Fahrbahn mit Kfz-Verkehr, sondern zur Absicherung eines über den Radweg führenden Schutzwegs dient und - offenbar aus Kostengründen - aus Sicht eines stadtauswärts fahrenden Fahrradlenkers erst jenseits des abzusichernden Schutzweges auf demselben Mast montiert wurde wie jene VLSA, welche für stadteinwärts fahrende Fahrzeuge dort angebracht ist. Wie aus Google Street View (./II, VGW-AS 97 ./III, VGW-AS 99) klar zu erkennen ist, befindet sich nahe der Haltelinie (e in ./II, VGW-AS 97) für stadtauswärts fahrende Fahrradlenker keine klar zugeordnete VLSA, da diese klein und weit davon entfernt montiert ist (f in ./II, VGW-AS 97), sodass auch ein aufmerksamer stadtauswärts fahrender Fahrradlenker diese leicht übersehen kann. Dieser Umstand wird auch belegt durch die Aussage der Meldungslegerin, welche zeugenschaftlich einvernommen angab, dass an dieser Stelle häufig die VLSA von Fahrradlenkern missachtet werde, weshalb es nun vermehrt Schwerpunktaktionen zur Kontrolle der Fahrradlenker an dieser Stelle gebe.

Im gegenständlichen Fall tritt hinzu, dass nach eigenen Angaben der Meldungslegerin diese dem BF zuerst von der gegenüberliegenden Seite der Fahrbahn zurief, dass er stehen bleiben solle und er erst danach den Schutzweg trotz Rot anzeigender VLSA passierte ohne stehenzubleiben, weshalb zu dem vorher ausgeführten Umstand, dass die dort befindliche VLSA für stadtauswärts fahrende Fahrradlenker ohnehin leicht zu übersehen ist, der Umstand hinzutrat, dass der Beschwerdeführer durch den Ruf von der anderen Straßenseite abgelenkt war, sich umsah, woher der Ruf kam und deshalb im Weiterfahren die auf Rotlicht geschaltete VLSA übersah. Aufgrund dieses Umstandes trifft ihn an diese Übertretung nur ein geringes Verschulden, weshalb unter Berücksichtigung der Milderungsgründe wie Unbescholtenheit, junger Erwachsener, reumütiges Geständnis (VP-S3), und aufgrund der ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Strafbetrag in dem verkündeten Ausmaß herabzusetzen ist.

5. Festgestellt wird, dass am 24. Dezember 2017 in Wien um 16:03 Uhr Sonnenuntergang war (VGW-AS 109). Somit herrschte um 16:10 Uhr keinesfalls Dunkelheit. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zu folgen, der auch bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft angab, dass zwar Dämmerung herrschte, aber von herrschender Dunkelheit wie im Spruch der Strafverfügung angeführt, keine Rede sein kann. Angesichts des Umstandes, dass bloß Dämmerung herrschte und das Fahrrad des Beschwerdeführers über einen Scheinwerfer verfügte, der funktionstüchtig und eingeschalten war und lediglich etwas zu schwach leuchtete, handelt es sich um eine Unaufmerksamkeit, welche auch einem durchschnittlich sorgfältigen Fahrradlenker unterlaufen kann - diesbezüglich wird auch auf den Umstand verwiesen, dass die Einhaltung der 100 cd Lichtstärkengrenze auch nicht leicht für jeden durchschnittlich sorgfältigen und durchschnittlich technisch versierten Fahrradlenker zu überprüfen ist zumal die Lichtstärke einer 60 W Glühlampe von den meisten als hell empfunden wird. Diese hat jedoch lediglich 58 cd. Daher ist das Verschulden des Beschwerdeführers als gering zu qualifizieren. Dementsprechend ist die verhängte Strafe unter Berücksichtigung der Milderungsgründe wie Unbescholtenheit, junger Erwachsener, reumütiges Geständnis (VP-S3), und aufgrund der ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse in dem verkündeten Ausmaß herabzusetzen.

6. Wie bereits oben festgestellt, ist der Beschwerdeführer slowakischer Staatsangehöriger, dessen Eltern und Geschwister gleichfalls slowakische Staatsangehörige sind. Bei Personen mit Migrationshintergrund ist die Ansprache von Personen per „Du“ sozialadäquate Umgangssprache und keine intendierte Beleidigung. Dementsprechend war die Ansprache der Polizistin „per Du“ lediglich eine sozialadäquate Äußerung, welche allenfalls eine Verletzung korrekter Umgangsformen darstellt. Diese sind jedoch – wenn überhaupt - ein Rechtsgut von geringer Bedeutung. Die im Zuge einer Unterhaltung gelegentliche Verwendung der Ansprache „per Du „ist lediglich ein Eingriff von geringer Intensität und das Verschulden eines jungen Erwachsenen mit Migrationshintergrund, welche sich seiner sozialadäquaten Umgangssprache auch gegenüber einem Beamten bedient, ist gleichfalls als gering einzustufen, weshalb diesbezüglich mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden wird.

7. und 8. Dass die Ausstattung des Fahrrads des Beschwerdeführers mit Rückstrahlern sowohl an den Reifen als auch nach hinten unzureichend war, wurde vom Beschwerdeführer reumütig zugestanden. Festzuhalten ist, dass sehr wohl rückstrahlende Materialien an den Reifen angebracht waren, allerdings in zugestanden unzureichender Menge. Allerdings ist für die Schwere des Verschuldens auch ins Treffen zu führen, dass Bestimmungen zur Größe von Lichteintrittsflächen von mind. 20 cm2, welche den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen sollen, derart benutzerfremd formuliert sind, sodass auch durchschnittlich sorgfältiger Fahrradlenker diese mitunter nicht extra recherchieren, sondern sich auf die gesetzl. Konformität handelsüblich ausgestatteter Fahrräder bzw. auf die Auskunft eines Händlers verlassen. Die verhängten Strafen waren zudem unter Berücksichtigung der Milderungsgründe wie Unbescholtenheit, junger Erwachsener, reumütiges Geständnis (VP-S3), und aufgrund der ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse in dem verkündeten Ausmaß herabzusetzen.

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