LVwG W VGW-031/068/13561/2018

VGW-031/068/13561/2018Landesverwaltungsgericht01.07.2020

Regest

Lenkerauskunft; Zulassungsbesitzer; Bekanntgabe

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/068/13561/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.068.13561.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK !

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 07.08.2018, Zl. MBA - S 1/18, wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl.Nr.267/1967 idgF, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.12.2019, durch Verkündung,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

I. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Mit Straferkenntnis vom 7.8.2018, Zl. MBA - S 1/18, legte der Magistrat der Stadt Wien, Magistrates Bezirksamt …, Herrn A. C. B. zur Last, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft es als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeugs, Marke E., mit dem behördlichen Kennzeichen BN-1 dem Magistratischen Bezirksamt …, auf ihr schriftliches Verlangen vom 06.06.2018, hinterlegt am 19.06.2018, nicht bis zum vorgeschriebenen Termin am 29.06.2018, sondern erst am 20.07.2018 und somit verspätet, Auskunft darüber erteilt zu haben, wer dieses Kraftfahrzeug am 02.02.2018 um 10:31 Uhr auf der mautpflichtigen Bundesstraße A 21, im Abschnitt Brunn/Gebirge-Knoten Vösendorf, bei Kilometer: 037,125, in Fahrtrichtung Knoten Vösendorf, gelenkt hat.

§ 103 KFG lautet inkl. Überschrift wie folgt:

„[...]

Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

[...]"

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer der handelsrechtliche Geschäftsführer der Zulassungsinhaberin des KFZ ist (MBA-AS 10), welches von der automatischen Vignettenkontrolle der ASFINAG erfasst und diesbezüglich die belangte Behörde eine Lenkeranfrage an ihn mit Schreiben vom 17.5.2018 gerichtet hat (MBA-AS 12 ff).

Zustellung erfolgte durch Hinterlegung des Schreibens mit Abholbereitschaft ab dem 24.5.2018 (MBA-AS 13). Letzter Tag der 14 tägigen Frist zur Auskunftserteilung war demzufolge der 7.6.2018.

Der Beschwerdeführer erteilte die Lenkerauskunft Online am 5.6.2018 (Eingangsstempel der bel. Beh, MBA-AS 15 ff). Im dafür vorgesehenen Feld gab er an: Ich gebe bekannt, "dass ich zum angeführten Zeitpunkt das Fahrzeug selbst gelenkt bzw. abgestellt habe". Im dafür vorgesehenen Feld Mitteilungen gab der Beschwerdeführer an, dass ihm am angegebenen Tag das Fahrzeug zur Verfügung gestanden sei, aber der von der ASFINAG angegebene Zeitpunkt der angelasteten Mautprellerei unklar und klärungsbedürftig sei. Entgegen dem Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses der belangten Behörde war sie somit nicht verspätet. Auch finden sich im vorgelegten Akt der belangten Behörde keine Anhaltspunkte für die im Spruch dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Fakten, wie ein Auskunftsverlangen vom 6.6.2018 (es gibt nur eine AZR zur Mautprellerei dieses Datums), denn das Auskunftsverlangen stammt vom 17.5.2018 (MBA-AS 14), daher ist der Spruch in diesem Punkt aktenwidrig. Die zur Last gelegte Zustellung dieses Auskunftsbegehrens vom 6.6.2018 am 19.6.2018 ist ebenfalls nicht aus dem Akt nachzuvollziehen, denn der Zustellnachweis mit Abholfrist ab 19.6.2018 (MBA-AS 17) bezieht sich ebenfalls auf die Aufforderung zur Rechtfertigung wegen Mautprellerei, expediert am 15.6.2018 (MBA-AS 18 f), daher ist der Spruch in diesem Punkt gleichfalls aktenwidrig. Das als verspätete Auskunft qualifizierte Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.6.2019 (MBA-AS 21) ist die Rechtfertigung zur AZR vom 6.6.2018 (MBA-AS 18 f), zugestellt am 19.6.2018 (MBA-AS 17) und wurde von einem Organ der belangten Behörde selbst handschriftlich über dem Eingangsstempel als "Rechtfertigung" beschriftet. Der im Straferkenntnis der belangen Behörde dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verspätungsvorhalt entbehrt nach Aktenlage (vorgelegter Akt durchlaufend einseitig nummeriert ohne Unterzahlen oder - zeichen) somit jeglicher Grundlage.

Soweit es sich hier um eine verfehlte Textierung handeln sollte und - wie aus der Begründung des Straferkenntnisses hervorgeht - beabsichtigt war dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er aufgrund seiner Mitteilung, dass der Zeitpunkt der angelasteten Mautprellerei noch klärungsbedürftig sei, keine gültige Lenkerauskunft erteilt hätte, so ist dem zu entgegenzuhalten, dass er in dem dafür vorgesehenen Feld die Auskunft richtig erteilt und in der Mitteilung im Übrigen zugestanden hat, den gesamten Tag das Fahrzeug zur Verfügung gehabt zu haben, womit er seiner Pflicht zur Erteilung der Lenkerauskunft nachgekommen ist. Seine Mitteilung, dass der Zeitpunkt unklar und in weiterer Folge klärungsbedürftig sein wird, ist als legitimer Vorbehalt für das Verfahren wegen Mautprellerei zu sehen, widrigenfalls der Beschwerdeführer befürchtet hatte, bereits mit der Lenkerauskunft den Zeitpunkt und die Begehung der Mautprellerei zugestanden zu haben. Aus der Aktenlage geht dies auch klar hervor: Nachdem der Beschwerdeführer die Lenkerauskunft Online am 5.6.2018 fristgerecht erteilt hatte, akzeptierte die belangte Behörde dies auch augenscheinlich und übermittelte ihm eine Aufforderung zur Rechtfertigung hinsichtlich des Vorhaltes der Mautprellerei vom 6.6.2018. Als der Beschwerdeführer - wie bereits in seiner Mitteilung - die Richtigkeit des Zeitpunktes anzweifelte, interpretierte die belangte Behörde im Nachhinein die Aufforderung zur Rechtfertigung in ein Lenkerauskunftsbegehren (im Spruch "auf ihr schriftliches Verlangen vom 06.06.2018" und seine Rechtfertigung in eine Verweigerung der Lenkerauskunft um und erlies diesbezüglich eine Strafverfügung. Die Umdeutung einer AZR zur Mautprellerei in ein Lenkerauskunftsbegehren ist aktenwidrig und absolut unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat auch Einsicht in den Parallelakt der belangten Behörde MBA - S 2/18 zur Mautprellerei genommen, um auszuschließen, dass sich dort ein Lenkerauskunftsbegehren mit dem im Spruch angeführten Datum 6.6.2018 befindet, und dieser Akt ist mit Ausnahme seiner letzten Seiten (MBA-AS 29 ff) nahezu ident zu MBA – S 1/18), sodass kein Zweifel darüber besteht, dass mit dem „schriftliches Verlangen“ die AZR zur Mautprellerei bezeichnet wurde. Diese ist jedoch kein Auskunftsbegehren hinsichtlich des Lenkers und könnte deren Missachtung keine Bestrafung wegen Verweigerung einer Lenkerauskunft nach sich ziehen.

Auch die im Spruch dargelegte Fristenberechnung zur Verspätung ist - neben dem aktenwidrigen Inhalt - nicht nachvollziehbar: " [...] ihr schriftliches Verlangen vom 06.06.2018, hinterlegt am 19.6.2018, nicht bis zum vorgeschriebenen Termin am 29.6.2018 [...] und somit verspätet, Auskunft darüber erteilt hat"

Allein schon aufgrund der hervorgekommenen eklatanten Aktenwidrigkeiten ist spruchgemäß zu entscheiden.

Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer die Auskunft am 5.6.2018 fristgerecht erteilt - eine Mitteilung, mit welcher für das weitere Verfahren Einwendungen zum genauen Zeitpunkt vorbehalten werden (der Zeitpunkt wurde in der Auskunft nicht einmal bestritten), ist keine Verweigerung der Lenkerauskunft.

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