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VGW-041/025/2216/2020; VGW-041/V/025/2806/2020•LVwG W VGW-041/025/2216/2020; VGW-041/V/025/2806/2020
VGW-041/025/2216/2020; VGW-041/V/025/2806/2020Landesverwaltungsgericht26.06.2020
Örtliche Zuständigkeit; Sitz des Betriebes des Dienstgebers; tatsächliche Leitung; Zweigniederlassung;
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frey in Angelegenheit
1)der Beschwerde des Herrn A. B.
2)der Beschwerde der C. GmbH
gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 15.01.2020, Zl. ..., betreffend Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), den
BESCHLUSS
gefasst:
Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen örtlicher Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde aufgehoben.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, es als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 9 Abs. 1 VStG) der C. GmbH zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin in Wien, D.-Straße, insofern ordnungswidrig gehandelt hat, als entgegen den Vorschriften des ASVG Meldungen oder Anzeigen insofern nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet wurden, als die Beitragsnachweisungen für 44 namentlich genannte Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen dem zuständigen Krankenversicherungsträger, nämlich der Tiroler Gebietskrankenkasse in 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2, gemeldet und die Meldungen trotz mehrmaliger Urgenzen bis 23.08.2018 nicht bzw. nicht richtig erstattet wurden, obwohl nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte (Beitragsnachweisung) zu melden sind und die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung mit dem 15. des Folgemonats endet.
Wegen Übertretung des § 111 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 34 Abs. 2 ASVG wurden über den Beschwerdeführer gemäß § 111 Abs. 1 und Abs. 2 erster Strafsatz ASVG 44 Geldstrafen in Höhe von jeweils 730 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit 44 Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 20 Stunden) verhängt und ihm gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 3.212,00 Euro auferlegt.
Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Gemäß § 111 Abs. 5 ASVG gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liegt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Sitz des Betriebes im Sinne des § 111 Abs. 5 ASVG nicht zwingend mit dem gesellschaftsrechtlichen Sitz des Dienstgebers bzw. mit dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz der Gesellschaft zusammenfallen, zumal ein Dienstgeber mehrere Betriebe an unterschiedlichen Standorten führen kann (vgl. VwGH 26.01.2005, Zl. 2002/08/0165, 14.11.2012, 2012/08/0182).
Wird die tatsächliche Leitung eines Unternehmens an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt, so hat dies zur Folge, dass dieser Ort als Tatort anzusehen ist (vgl. VwGH 22.01.2002, Zl. 2000/09/0147).
Im vorliegenden Fall ist laut Firmenbuchauszug als Zweigniederlassung die Firma „C. Gmbh Niederlassung E.“ eingetragen, wobei der Ort der Zweigniederlassung in der politischen Gemeinde E. liegt und die Geschäftsanschrift „F.-weg, E.“ lautet (Aktenblatt 92f.).
Laut Gewerberegisterauszug ist der Standort der Gewerbeberechtigung in der Gemeinde E. und lautet die Anschrift „G., F.-weg/…“ (Aktenblatt 91).
In diesem Sinne hat auch die Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) in Aktenvermerken festgehalten, dass die Anschrift des Dienstgebers wie folgt lautet: „G., F.-weg“. Dies entspricht der Geschäftsanschrift der Niederlassung E. (Aktenblätter 45, 46 und 54).
Die TGKK ließ Schreiben (Aufforderungen und Bescheide) an die gegenständliche Gesellschaft in E. zustellen (Aktenblätter 4-9, 11-26, 29-31, 34-37, 42-44, 47-48 und 53).
Die TGKK schrieb E-Mails an „C. – ... in Tirol (info@c..at)“ und an „C. – ... in Tirol und Salzburg“ (Aktenblätter 27f. und 39).
In einem Formular der TGKK ist als Dienstgeber bezeichnet: „C. GmbH, H.-straße/Top ..., E.“ (Aktenblatt 32f.).
Ein E-Mail an die TGKK wurde verfasst von „C. – ... in Tirol und Salzburg [mailto: info@c..at]“ (Aktenblatt 40).
Dazu kommt, dass laut den gegenständlichen Lohnkonten die Adressen der Dienstnehmer fast ausschließlich in Tirol und meist in E. liegen (Aktenblatt 77-86).
Alle diese Umstände zeigen, dass die tatsächliche Leitung des hier gegenständlichen Unternehmens nicht in Wien, sondern in E. erfolgte und daher dort der Tatort liegt.
Der Magistrat der Stadt Wien hat sich somit zu Unrecht als örtlich zuständige Behörde erachtet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vielmehr stützt sich die Entscheidung auf die vorhandene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (Zuständigkeit der Behörde).
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