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VGW-001/076/6949/2020•LVwG W VGW-001/076/6949/2020
VGW-001/076/6949/2020Landesverwaltungsgericht24.06.2020
Strafverfügung; Einspruch; Zustellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-straße, gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 12.06.2020, Zahl MA58/..., mit welchem der Einspruch vom 05.12.2019 gegen die Strafverfügung vom 09.10.2019 gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) als verspätet zurückgewiesen wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 12.06.2020, Zahl MA58/..., wurde der Einspruch der nun-mehrigen Beschwerdeführerin vom 05.12.2019 gegen die Strafverfügung vom 09.10.2019, womit über sie wegen einer Übertretung des § 2 Abs. 1 und 8 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Wiener Reinhaltegesetzes (Wr. ReiG) eine Geldstrafe in der Höhe von 100,-- Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Stunden, verhängt wurde, gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen.
Der Begründung des Zurückweisungsbescheides ist zu entnehmen, dass die Strafverfügung am 19.11.2019 laut Zustellnachweis zugestellt worden sei. Die im § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher am 19.11.2019 begonnen und am 03.12.2019 geendet. Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 05.12.2019 eingebracht worden.
2. In der dagegen rechtzeitig per E-Mail eingebrachten Beschwerde vom 16.06.2020 bringt die Beschwerdeführerin wörtlich Folgendes vor:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Wenn ein Mensch schwehr krank ist und scheiftlich vom Arzt hat, dass er gerade nicht in der Lage ist sich um seinen Alrag zu kümmern und das in einem Sozialstat wie österrwich nicht berücksichtigt wied, dann verstehe ich die Welt nicht. Ich bin noch immer Paychisch, jetzr auch körperlich schwehr eingeschränkt und habe in diesem Land niemanden außer probleme. Aufgrund meiner Krankheit nim ich arbeitsunfähig und beziehe derzeit Krankengeld in der Höche von Mindestsicherung. Bin in Privatkonkurs, habe hoche Fickosten und mir bleibt kaum Geld fürs Essen. Sehr gerne würde ich den Staat Östereich die 100 Euro schenken leider habe ich sie nicht. Das Gericht kann gerne mich Verueteilen und im Gefägnis stecken. Ich habe nichts pfändbares weder Gehalt noch Wertsachen.
EIN SCHMERZLOSER TOD WÄRE MIR JETZT AM LIEBSTEN. ICH HABE NICHTS ZU VERLIEREN UND ES MIR KEINE STRAFTAT BESUSST.
Bin nur noch verzweifelt und kämpfe mit dem überleben.
B.“
3. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
4.1. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 09.10.2019, Zahl MA58/..., wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 2 Abs. 1 und 8 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Wiener Reinhaltegesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von 100,-- Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden verhängt.
Die Strafverfügung enthielt eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung und wurde der Beschwerdeführerin nach erfolglosem Zustellversuch am 18.11.2019 an die Adresse Wien, C.-straße, durch postamtliche Hinterlegung mit 19.11.2019 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Die Strafverfügung wurde am 21.11.2019 von der Beschwerdeführerin persönlich behoben.
Den gegen diese Strafverfügung gerichteten Einspruch brachte die Beschwerdeführerin am 05.12.2019 per E-Mail bei der belangten Behörde ein.
4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen und im Verfahren unstrittig gebliebenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes.
Die Feststellung, dass die Strafverfügung vom 09.10.2019 an die Beschwerdeführerin am 19.11.2019 durch Hinterlegung zugestellt wurde, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Zustellnachweis, welcher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine öffentliche Urkunde darstellt (VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/20/0290). Es ist gleichfalls festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht bestritten hat, dass sie ihren Einspruch erst am 05.12.2019 bei der belangten Behörde per E-Mail eingebracht hat. Anhaltspunkte dafür, das Datum und die Rechtmäßigkeit der Zustellung der Strafverfügung in Zweifel zu ziehen, bestehen nicht.
II. Die hier maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. Die maßgebliche Bestimmung des § 49 Abs. 1 VStG lautet:
„§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.“
2. Die maßgebliche Bestimmung des § 17 ZustG lautet:
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
III. Vorauszuschicken ist, dass im Falle der - hier vorliegenden - Zurückweisung eines Rechtsmittels (hier: Einspruch gegen eine Strafverfügung) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Rechtsmittels ist. Das Verwaltungsgericht kann daher nicht über die zugrunde liegende Verwaltungsübertretung (hier: Übertretung des § 2 Abs. 1 und 8 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Wiener Reinhaltegesetzes) entscheiden (vgl. etwa VwGH vom 19.12.2018, Ra 2016/06/0063; 30.01.2019, Ro 2018/10/0045; uva.).
Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist das Dokument zu hinterlegen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Sie gelten nur dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.
Die nach § 17 Abs. 3 ZustG vorgesehene Rechtsfolge, dass hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, tritt nur dann nicht ein, wenn der Empfänger von seiner Abgabestelle (z.B. aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes, Urlaubes etc.) abwesend ist und daher nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.
Behauptet der Empfänger einer Sendung die Unwirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung wegen Abwesenheit von der Abgabestelle, so obliegt es ihm, - im Rahmen seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes – ein konkretes Vorbringen über Beginn und Ende seiner Ortsabwesenheit zu erstatten und für dieses Vorbringen Beweise anzubieten. Unsubstantiierte und in keiner Weise belegte Behauptungen genügen dazu nicht. Erst ein entsprechendes Vorbringen mit Beweisanboten verpflichtet die Behörde zur Durchführung der angebotenen (und anderer geeigneter) Beweise im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht (vgl. VwGH vom 23.05.2000, Zl 99/11/0373).
Die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 09.10.2019, Zahl MA58/..., wurde der Beschwerdeführerin – dem im Akt befindlichen Zustellnachweis zufolge – am 19.11.2019 durch Hinterlegung zugestellt. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Strafverfügung erst am 21.11.2019 behoben hat, vermag an der Wirksamkeit der am 19.11.2019 erfolgten Zustellung nichts zu ändern (vgl. VwGH vom 09.11.2004, Zl 2004/05/0078, wonach es auf die tatsächliche Behebung nicht ankommt, da der Zustellvorgang mit der Hinterlegung abgeschlossen und die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört).
Da die Beschwerdeführerin einen Mangel bei der Zustellung der Strafverfügung weder im Behördenverfahren, noch in der Beschwerde substantiiert behauptet hat respektive einen solchen glaubhaft machen konnte, war von der Richtigkeit und Vollständigkeit des Zustellnachweises und somit von der rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung auszugehen. Ebenso steht fest, dass die gegenständliche Strafverfügung eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung enthalten hat.
Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist, die gemäß § 33 Abs. 4 AVG nicht erstreckbar ist, begann daher mit dem ersten Tag der Abholfrist, somit am Dienstag, 19.11.2019, und endete am Dienstag, 03.12.2019.
Der gegenständliche, erst am 05.12.2019 eingebrachte Einspruch erweist sich somit als verspätet.
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumnis des Rechtsmittels und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung (VwGH vom 11.07.1988, Zl 88/10/0113).
Vor dem Hintergrund des Einspruchs- und Beschwerdevorbringens der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, ihren Alltag zu organisieren und sich „sofort mit der Strafverfügung auseinanderzusetzen“, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass als Rechtsbehelf gegen die Versäumung der Einspruchsfrist allenfalls ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG in Betracht käme. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur auf Grund und im Rahmen eines Antrages (VwGH vom 21.05.1997, Zl 96/21/0574) einer Verfahrenspartei bewilligt werden. Eine amtswegige Verfügung der Wiedereinsetzung ist nicht zulässig (VwGH vom 29.09.1993, Zl 92/12/0018). Einen solchen Antrag hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt. Vor dem Hintergrund der Frist von zwei Wochen zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages ab Wegfall des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG (VwGH vom 21.05.1992, Zl 92/09/0009; 15.09.1994, Zl 94/19/0393) wäre ein solcher Antrag überdies als verspätet zu betrachten, da die Beschwerdeführerin am 05.12.2019 ihren Einspruch einbrachte (womit das „Ereignis“ iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG spätestens an diesem Tag weggefallen ist) und bis dato keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat.
Ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung verspätet, so ist die Strafverfügung mit Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen und der Einspruch als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, ist es daher untersagt, ein ordentliches Verfahren einzuleiten und auf das Einspruchsvorbringen einzugehen (vgl. VwGH vom 04.05.1988, Zl 87/03/0218).
Die Zurückweisung des Einspruchs vom 05.12.2019 mit dem angefochtenen Bescheid ist daher zu Recht erfolgt, die gegen den Zurückweisungsbescheid erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Im Hinblick darauf, dass der angefochtene Bescheid die entscheidungswesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat, schadet es im vorliegenden Fall auch nicht, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides die Verspätung ihres Einspruches nicht im Wege des Parteiengehörs vorgehalten hat. Eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann nämlich dann durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. VwGH vom 24.10.2017, Ra 2016/06/0104).
Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie die verhängte Strafe in Höhe von 100,-- Euro nicht bezahlen könne, wird sie auf § 54b Abs. 3 VStG hingewiesen, wonach die Möglichkeit besteht, bei der Behörde einen Antrag zu stellen, ihr einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wenn ihr aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG entfallen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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