LVwG W VGW-111/078/14853/2018; VGW-111/V/078/14854/2018; VGW-111/V/078/14855/2018; VGW-111/078/15089/2018; VGW-111/V/078/15090/2018; VGW-111/V/078/15092/2018

VGW-111/078/14853/2018; VGW-111/V/078/14854/2018; VGW-111/V/078/14855/2018; VGW-111/078/15089/2018; VGW-111/V/078/15090/2018; VGW-111/V/078/15092/2018Landesverwaltungsgericht19.06.2020

Regest

Baubewilligungsverfahren; Nachbarn; Parteistellung; subjektiv-öffentliche Rechte; Gebäudehöhe; Genehmigungsfähigkeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/078/14853/2018; VGW-111/V/078/14854/2018; VGW-111/V/078/14855/2018; VGW-111/078/15089/2018; VGW-111/V/078/15090/2018; VGW-111/V/078/15092/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.111.078.14853.2018

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Marcus Osterauer

A) über die Beschwerden 1. der Frau A. B., Wien, G.-gasse 4/5, 2. der Frau C. D., Wien, G.-gasse 4/17 und 3. der Frau E. F., Wien, G.-gasse 4/7, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 18. September 2018, GZ MA37/12017-1, (mitbeteiligte Partei als Bauwerberin: H. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt),

sowie

B) in den Beschwerdeverfahren zu den GZ VGW-111/078/15089/2018 (A. B.), VGW-111/V/078/15090/2018 (C. D.) und VGW-111/V/078/15092/2018 (E. F.) betreffend den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung … vom 20. Juni 2018, GZ - BV-2/18, (mitbeteiligte Partei als Bauwerberin: H. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt),

A.

IM NAMEN DER REPUBLIK

zu Recht erkannt:

I. Den Beschwerden gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 18. September 2018, GZ MA37/-1-2017-1, wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

sowie

B.

den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu den GZ VGW111/078/15089/2018, VGW-111/V/078/15090/2018 und VGW111/V/15092/2018 werden eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Verfahrensgang und verfahrensgegenständliche Bescheide:

1.1. Mit Eingabe vom 8. März 2017 beantragte die K. GmbH beim Magistrat der Stadt Wien die Bewilligung für einen Dachgeschoßzubau mit zwei Dachgeschoßen und drei Wohnungen, die Errichtung eines hofseitigen Aufzugs und weiterer Umbauten im bestehenden Gebäude G.-gasse 3, Wien. Die Einreichpläne sehen – bei einer unveränderten bestehen bleibenden ausgeführten Gebäudehöhe des an der Baulinie gelegenen Bestandsgebäudes von 22,135 m - eine Ansteilung des Daches auf 45° vor, wobei der parallel zur Baulinie verlaufende Dachfirst 6,13 m über der tatsächlich ausgeführten bestehenden Gebäudehöhe von 22,135 m liegt. Weiters sind sowohl straßenseitig als auch hofseitig Gauben vorgesehen, die jeweils mehr als ein Drittel der entsprechenden Gebäudefront in Anspruch nehmen. Die drei straßenseitigen Gauben verjüngen sich nach oben und nehmen an ihrer Basis insgesamt 13,38 m und an ihrem oberen Abschluss 8,265 m der 29,79 m langen Straßenfront ein. Der Dachfirst wird weiters von Kaminen mit einer Höhe von 1,05 m überragt.

Der geltende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan PD … vom 24. Mai 2005 sieht für die Liegenschaft G.-gasse 3 die Widmung als Wohngebiet in einer Wohnzone, die geschlossene Bauweise sowie die Bauklasse IV beschränkt auf 18 m vor. Weiters ist in Punkt 3.2. des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes festgesetzt, dass der höchste Punkt des Daches der zur Errichtung gelangenden Gebäude nicht höher als 4,5 m über der tatsächlich errichteten Gebäudehöhe liegen darf.

1.2. In der Bauverhandlung am 8. Februar 2018 wendeten A. B. (in Folge: Erstbeschwerdeführerin), C. D. (in Folge Zweitbeschwerdeführerin) und E. F. (in Folge: Drittbeschwerdeführerin) als Miteigentümerinnen der der Liegenschaft G.gasse 3 in einer Entfernung von 15 m gegenüberliegenden Liegenschaft G.gasse 4 (auf das Wesentlichste zusammengefasst) ein, dass das Bauvorhaben die zulässige Gebäudehöhe nicht einhalte und sich durch die Gauben und die Kamine die ohnedies bereits schwierigen Belichtungsverhältnisse so verschlechtern würden, dass die erforderliche Belichtung der Wohnungen im Mezzanin ihrer Liegenschaft gemäß § 106 BO für Wien nicht mehr gegeben sei.

1.3. Der Magistrat der Stadt Wien legte den Akt nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens dem Bauausschuss der Bezirksvertretung … zur Entscheidung betreffend die Überschreitung der zulässigen Gaubendrittel gemäß § 81 Abs. 6 BO für Wien vor.

1.4. Mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung … vom 20. Juni 2018, GZ BV 2/18, wurde gemäß § 81 Abs. 6 BO für Wien die Überschreitung der zulässigen Drittels der Länge der straßenseitigen und der hofseitigen Fronten durch Gauben bewilligt. In der Begründung des Bescheides führte der Bauausschuss insbesondere aus, dass der Einwand, dass durch die Gauben weniger Licht zu erwarten sei, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründe, da der Nachbar kein Recht auf bestimmte Lichtverhältnisse habe, solange die Abstands- und Höhenverhältnisse eingehalten würden. Auch komme es aus baurechtlicher Sicht gemäß § 106 BO für Wien iVm Punkt 9.2. der OIBRichtlinie 3 zu keiner Verschlechterung der Belichtung und folglich auch der Bebaubarkeit der Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen.

1.5. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 18. September 2018, GZ MA37/-1-2017-1, wurde die beantragte Baubewilligung erteilt. In der Begründung des Bescheides führte der Magistrat der Stadt Wien zur Frage der Gebäudehöhe insbesondere aus, dass die Gebäudehöhe unverändert bleibe und lediglich die Dachneigung abgeändert werde. Laut dem gültigen Plandokument sei für die zur Errichtung gelangenden Gebäude die zulässige Firsthöhe mit 4,50 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe beschränkt. Da im gegenständlichen Verfahre jedoch ein bestehendes Gebäude in seiner Dachform abgeändert und somit kein neues Gebäude errichtet werde, sei diese Einschränkung nicht anzuwenden und dürfe der oberste Abschluss des Gebäudes gemäß § 81 Abs. 3 (sic!) BO für Wien 7,50 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen. Die konsentierte Gebäudehöhe stelle jedoch jedenfalls auch die zulässige Gebäudehöhe dar. Auch das Schutzziel des § 75 Abs. 4 BO für Wien sei eingehalten, da die Aufklappung des Daches den erlaubten Umriss von 45° gegen das Gebäudeinnere nicht überschreite, womit die gesetzlich geforderten Lichtverhältnisse für die gegenüberliegende Liegenschaft nicht eingeschränkt sei. Abgasfänge und Gesimse seien gemäß § 81 Abs. 6 BO für Wien als nichtraumbildende Aufbauten zu werten, die den zulässigen Dachumriss überschreiten dürften.

2. Beschwerde und Beschwerdeverfahren:

2.1. Ausdrücklich nur gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien erhoben die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin in einer gemeinsamen Eingabe sowie die Drittbeschwerdeführerin in einer eigenen - mit der Eingabe der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin (bis auf die Verwendung des Singulars an Stelle des Plurals) wortwörtlich übereinstimmenden - Eingabe Beschwerde mit folgenden Beschwerdeanträgen:

„Das Verwaltungsgericht Wien möge

1. Den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 2. und Abs 3., erster Satz (bzw gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG) aufheben;

in eventu

2. gemäß § 28 Abs 2 und 3 erster Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts abändern;

in eventu

3. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen;

4. gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG erforderlichenfalls zuvor eine mündliche Verhandlung durchführen.“

Inhaltlich machen die Beschwerdeführerinnen (auf das Wesentlichste zusammengefasst) geltend, dass die zulässige Gebäudehöhe nicht eingehalten werde und die Überschreitung der Gebäudehöhe den ordnungsgemäßen Lichteinfall auf ihre Liegenschaft massiv beeinträchtige. Die Gauben werden in den Beschwerden nicht explizit erwähnt. Lediglich im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Lichteinfall verweisen die Beschwerdeführerinnen auf den Beschwerden beigefügte Abbildungen, die die Veränderung des Lichteinfalles durch die Gauben und die Kamine darstellen und in denen die Gauben dargestellt sowie in einer Legende („Die Gauben sollen lt. Plan 50% der Dachfläche einnehmen“) erwähnt werden. Der Bescheid des Bauausschusses wird in der gesamten Beschwerde nicht erwähnt. Ausführungen, weshalb die Genehmigung der Überschreitung des zulässigen Drittels der Gebäudefront durch den Bauausschuss gemäß § 81 Abs. 6 BO für Wien gesetzwidrig erfolgt sein soll, finden sich in der Beschwerde nicht.

2.2. Der Magistrat der Stadt Wien nahm von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerden unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht Wien vor.

2.3. Das Verwaltungsgericht Wien wertete die Beschwerden als Beschwerden sowohl gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 18. September 2018 als auch des Bauausschusses der Bezirksvertretung … vom 20. Juni 2018. Die Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 18. September 2018 wurden zu den GZ VGW-111/067/14853/2018 (A. B.), VGW-111/V/067/14854/2018 (C. D.) sowie VGW-111/V/067/14855 (E. F.) und die Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid das Bauausschusses der Bezirksvertretung … zu den GZ VGW-111/067/15089/2018 (A. B.), VGW111/V/067/15090/2018 (C. D.) und VGW-111/V/067/15092/2018 (E. F.) protokolliert.

2.4. Das Verwaltungsgericht machte der K. GmbH in sämtlichen Verfahren Mitteilung von den Beschwerden. In ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2018 führte die rechtsanwaltlich vertretene K. GmbH insbesondere aus, dass lediglich gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Beschwerde erhoben worden sei und das Verwaltungsgericht zur Entscheidung – soweit sie den Bescheid das Bauausschusses betreffe – nicht zuständig sei. Im Übrigen beantragte die K. GmbH die Abweisung, in eventu die Zurückweisung der „tatsächlich vorhandenen Beschwerden“.

2.5. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 21. November 2018 Kopien der Stellungnahme der K. GmbH zur Kenntnisnahme und räumte diesen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerinnen erstatteten keine Stellungnahme.

2.6. Im Zuge eines Richterwechsels erfolgte eine Umprotokollierung der anhängigen Beschwerdeverfahren von der Gerichtsabteilung 067 auf die Gerichtsabteilung 078.

2.7. Am 17. Februar 2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt. In der Verhandlung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie auch gegen den Bescheid des Bauausschusses Beschwerde erheben wollte. Es handle sich um ein einheitliches Bauvorhaben, das auch Gauben beinhalte. Die Beschwerde nehme inhaltlich auf die Gauben Bezug. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie mit ihrer Beschwerde auch gegen den Bescheid des Bauausschusses Beschwerde erheben wollte und die Beschwerde inhaltlich auf den Bescheid des Bauausschusses Bezug nehme. Sie habe gedacht, dass man mit der Bekämpfung des „Grundbescheides“ auch „automatisch“ den Bescheid des Bauausschusses bekämpfe. Die Drittbeschwerdeführerin gab an, dass sie gegen den Bescheid des Bauausschusses nicht Beschwerde erhoben habe. Nach ausführlicher Erörterung des Beschwerdebegehrens gaben die Beschwerdeführerinnen bekannt, dass sie die Abweisung des Baubewilligungsantrages begehren. Der rechtsfreundliche Vertreter der K. GmbH gab an, dass die H. GmbH an die Stelle der K. GmbH sowohl als Bauwerberin als auch als Liegenschaftseigentümerin getreten sei und er auch die H. GmbH rechtsfreundlich vertrete. Der H. GmbH wurde aufgetragen, sowohl die von ihr unterfertigten Einreichpläne als auch die von ihr und der K. GmbH unterfertigte Anzeige des Bauwerberwechsels gemäß § 124 Abs. 4 BO dem Gericht zu übermitteln.

2.8. Die H. GmbH legte am 4. März 2020 die von ihr unterfertigten Einreichpläne und die von ihr und der K. GmbH unterfertigte Anzeige des Bauwerberwechsels vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zum Bescheid des Magistrats der Stadt Wien:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Die Beschwerde hat gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG das Begehren zu enthalten. Dem gesetzlichen Erfordernis wird schon entsprochen, wenn die Beschwerdeschrift mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, was die Partei anstrebt (VwGH 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0037). Im gegenständlichen Fall lassen bereits die Beschwerdeanträge trotz des Fehlens eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Beschwerdeführerinnen die Versagung der Baubewilligung für das eingereichte Bauvorhaben anstreben. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführerinnen in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien nach Erörterung des Beschwerdebegehrens angegeben, dass sie die Abweisung des Baubewilligungsantrages begehren. Eine innerhalb des angefochtenen Bescheides gelegene Modifikation des Beschwerdebegehrens ist jedoch bis zur Entscheidung über dasselbe zulässig (VwGH 9. September 2016, Ro 2016/12/00029.

3.1.2. Die Beschwerdeführerinnen sind nach der Aktenlage und den vorliegenden Einreichplänen Miteigentümerinnen einer von der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft durch eine 15 m breite öffentliche Verkehrsfläche getrennten Liegenschaft, die der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft gegenüberliegt und somit Miteigentümerinnen einer benachbarten Liegenschaft im Sinne des § 134 Abs. 3 BO für Wien. Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft sind jedoch nur dann und in dem Umfang Parteien, wenn ein geplanter Bau und dessen Widmung ihre in § 134a BO für Wien erschöpfend festgelegten subjektiv–öffentlichen Rechte berührt, und sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a BO für Wien gegen die geplante Bauführung erheben.

3.1.3. Die Beschwerdeführerinnen haben im erstinstanzlichen Verfahren ausschließlich geltend gemacht, dass der geplante Bau die zulässige Gebäudehöhe nicht einhalte und die Belichtungssituation auf ihrer Liegenschaft beeinträchtige. In Bezug auf die Gewährleistung eines bestimmten Lichteinfalls besteht jedoch kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. (VwGH 29. Jänner 2020, Ra 2019/05/0007). Die Beschwerdeführerinnen haben daher nur hinsichtlich ihrer Einwendungen betreffend die Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe Parteistellung im Baubewilligungsverfahren erworben.

3.1.4. In dem im gegenständlichen Fall anzuwendenden Flächenwidmungsplan PD … ist festgesetzt, dass der höchste Punkt des Daches der „zur Errichtung gelangenden Gebäude“ nicht höher als 4,5 m über der tatsächlich errichteten Gebäudehöhe liegen darf. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25. Juni 2019, Ra 2019/05/0002) handelt es sich bei dieser Bestimmung des Bebauungsplanes um eine Bestimmung über die Gebäudehöhe, die nicht nur der Gestaltung des örtlichen Stadtbildes dient, sondern auch dem Schutz der Nachbarn, denen daher gemäß § 134a Abs. 1 lit. b BO für Wien ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung dieser Bestimmung zusteht. Diese Bestimmung ist – entgegen der Auffassung des Magistrats der Stadt Wien - auf Grund der gebotenen verfassungsgemäßen Interpretation auch bei einer Vergrößerung des Gebäudes durch einen Zubau im Dachgeschoß und somit auch im gegenständlichen Fall zu beachten (vgl. nochmals VwGH 25. Juni 2019, Ra 2019/05/0002). Da projektgegenständlich der oberste Abschluss des Gebäudes 6,13 m über der tatsächlich errichteten Gebäudehöhe liegt, widerspricht das Bauvorhaben den Bestimmungen des Bebauungsplanes über den höchsten Punkt des Daches, nach der dieser höchstens 4,5 m über der tatsächlich errichteten Gebäudehöhe liegen darf.

3.1.5. Zu prüfen ist allerdings, ob der projektgegenständliche Zubau nach Art. V Abs. 6 BO für Wien genehmigungsfähig ist. Gemäß Art. V Abs. 6 BO für Wien sind bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle 2014 bereits bestehenden Gebäuden, soweit städtebauliche Rücksichten nicht entgegenstehen, Bauführungen zur Schaffung oder Erweiterung eines Dachraumes für die Errichtung von Wohnungen durch Erhöhung der Dachneigung bis zum Erreichen des Gebäudeumrisses gemäß § 81 Abs. 4 auch dann zulässig, wenn dadurch die zulässige Gebäudehöhe, Bestimmungen des Bebauungsplanes über die gärtnerische Ausgestaltung der Grundfläche, die Herstellung von Flachdächern oder Baufluchtlinien nicht eingehalten werden; die bestehende Gebäudehöhe darf durch solche Bauführungen unbeschadet des Abs. 5 nicht überschritten werden. Gemäß § 81 Abs. 4 BO für Wien darf durch das Gebäude jener Umriss nicht überschritten werden, der sich daraus ergibt, dass in dem nach den Abs. 1 bis 3 für die Bemessung der Gebäudehöhe maßgeblichen oberen Abschluss der Gebäudefront ein Winkel von 45°, im Gartensiedlungsgebiet von 25°, von der Waagrechten gegen das Gebäudeinnere ansteigend, angesetzt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Höhe der Dächer festgesetzt ist. Ist im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Neigung der Dächer festgesetzt, ist der dieser Festsetzung entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses maßgebend.

Die projektierte Bauführung dient zwar der Erweiterung des Dachraumes eines Gebäudes, das unstrittig bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle 2014 bestanden hat. Auch wird die bestehende Gebäudehöhe, worunter der bestehende obere Abschluss der Gebäudefront zu verstehen ist (VwGH 25. September 2018, Ra 2018/05/0025 bis 0029), nicht überschritten. Allerdings handelt es sich bei der im Bebauungsplan festgesetzten Bestimmung, dass der oberste Abschluss des Daches höchstens 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen darf, nicht um eine im Sinne des Art. V Abs. 6 BO für Wien unbeachtliche Bestimmung über die „zulässige Gebäudehöhe“. Die „zulässige Gebäudehöhe“ im Sinne des § 81 Abs. 1 BO für Wien bezieht sich auf den Schnittpunkt zwischen dem lotrechten Abstand von der festgesetzten Höhenlage der Verkehrsfläche bis zur obersten Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront ohne Berücksichtigung vorspringender Gebäudeteile wie Gesimse, Erker und dergleichen mit der Oberfläche des Daches. § 81 Abs. 1 letzter Satz BO für Wien wiederum bestimmt, dass der oberste Abschluss des Daches keinesfalls höher als 7,5 m über der „zulässigen Gebäudehöhe“ liegen dar, sofern der Bebauungsplan nicht anders bestimmt. Aus § 81 Abs. 1 letzter Satz BO für Wien ergibt sich somit, dass es sich bei einer Bestimmung im Bebauungsplan über die zulässige Höhe des obersten Abschluss des Daches nicht um eine Bestimmung über die „zulässige Gebäudehöhe“ handelt, da der oberste Abschluss des Daches über der „zulässigen Gebäudehöhe“ liegen darf. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen der „zulässigen Gebäudehöhe“ und der zulässigen Höhe des obersten Abschluss des Daches. Mit anderen Worten handelt es sich bei Bestimmungen über den höchsten zulässigen obersten Abschluss des Daches zwar um Bestimmungen über die Gebäudehöhe im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. b BO (vgl. nochmals VwGH 25. Juni 2019, Ra 2019/05/0002 sowie VwGH 21. Juli 2005, 2004/05/0031), aber nicht um eine Bestimmung über die „zulässige Gebäudehöhe“ im Sinne des Art. V Abs. 6 BO für Wien. Da der oberste Abschluss des Daches 6,13 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegt, widerspricht das Bauvorhaben den Bestimmungen des Bebauungsplanes über die zulässige Höhe des obersten Abschlusses des Daches und ist schon aus diesem Grund nicht nach Art. V Abs. 6 BO für Wien genehmigungsfähig.

Darüber hinaus handelt es sich bei der Festlegung einer maximal zulässigen Firsthöhe in Abhängigkeit von der tatsächlich errichteten Gebäudehöhe um eine Festlegung der Dachform und des Dachumrisses gemäß § 5 Abs. 4 lit. k BO für Wien (vgl. nochmals VwGH 21. Juli 2005, 2004/05/0031), sodass der projektierte Zubau jedenfalls den zulässigen Dachumriss gemäß § 81 Abs. 4 BO für Wien überschreitet und auch aus diesem Grund nicht gemäß Art. V Abs. 6 BO für Wien genehmigungsfähig ist.

3.1.6.1. Zu prüfen ist abschließend noch, ob hinsichtlich der Höhe des obersten Abschluss des Daches eine Bewilligung der Abweichung von den Bestimmungen des Bebauungsplanes gemäß § 69 BO für Wien durch den Bauausschuss – und in weiterer Folge die Erteilung der Baubewilligung durch die belangte Behörde – in Frage kommt.

3.1.6.2. Gemäß § 69 Abs. 1 BO für Wien hat die Behörde über die Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes zu entscheiden. Diese Abweichungen dürfen die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen. Darüber hinaus darf 1. die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung des Nachbarn nicht vermindert werden, 2. an Emissionen nicht mehr zu erwarten sein, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht, 3. das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst werden und 4. die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht grundsätzlich anders werden. Gemäß § 69 Abs. 2 BO für Wien sind Abweichungen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, weiters nur zulässig, wenn sie nachvollziehbar 1. eine zweckmäßigere Flächennutzung bewirken, 2. eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung von Bauwerken, insbesondere des konsensgemäßen Baubestandes, bewirken, 3. der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dienen oder 4. der Erhaltung schützenswerten Baumbestandes dienen.

Gemäß § 133 Abs. 1 Z 1 BO für Wien obliegt dem Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung als Behörde (unter anderem) die Entscheidung über Anträge gemäß § 69. Gemäß § 69 Abs. 2 BO für Wien führt der Magistrat, bei dem auch der Antrag einzubringen ist, das Ermittlungsverfahren. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hat der Magistrat den Antrag an den zuständigen Bauausschuss weiterzuleiten. Gemäß § 133 Abs. 4 BO für Wien ist die Bewilligung von Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 nur auf Antrag zulässig; das Ansuchen um Baubewilligung gilt zugleich als Antrag auf Bewilligung der für das Bauvorhaben erforderlichen Abweichungen nach Abs. 1 Z 1. Gemäß § 133 Abs. 6 BO für Wien ist ein Ansuchen um Baubewilligung, das den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 und 2 widerspricht, abzuweisen; ein mit dem Ansuchen um Baubewilligung verbundener Antrag auf Bewilligung von Abweichungen gemäß Abs. 1 Z 1 gilt in diesem Fall dem Ansuchen um Baubewilligung nicht beigesetzt. Gemäß § 133 Abs. 7 BO für Wien darf die Baubewilligung vor der erstinstanzlichen Bewilligung von Abweichungen gemäß Abs. 1 Z 1 nicht erteilt werden.

3.1.6.3. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben weicht nach den Ausführungen zu Punkt 3.1.4. von den Bestimmungen des Bebauungsplans betreffend die den höchsten Punkt des Daches der zur Errichtung gelangenden Gebäude ab. Es kann allerdings, insbesondere ohne weitere Ermittlungen und Feststellungen, welches Ziel mit der Anordnung einer zulässigen Firsthöhe von 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe im Bebauungsplan verfolgt wird, nicht von Vornherein ausgeschlossen werden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 69 BO für Wien vorliegen (vgl. etwa VwGH 27. Mai 1997, 96/05/0162 [zu § 69 aF] betreffend eine Überschreitung der zulässigen Firsthöhe von 4,5 m um 1,68 m, wobei die Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe von 14,38 m durch die bestehende Gebäudehöhe um 4,90 m mangels Einwendung durch den Beschwerdeführerin keine Rolle spielte; vgl. in diesem Zusammenhang allerdings auch VwGH 21. Juli 2005, 2004/05/0031, nach der bei der Abwägung nach § 69 Abs. 2 BO für Wien [aF] auch die vorhandene Gebäudehöhe des Altbestandes eine Rolle spielt; zur Anwendung der Judikatur zu § 69 aF für die aktuelle Fassung des § 69 vgl. VwGH 21. November 2017, Ra 2016/05/0086). Das gegenständliche Ansuchen um Baubewilligung gilt daher gemäß § 133 Abs. 4 BO für Wien zugleich als Antrag auf Bewilligung der für das Bauvorhaben erforderlichen Abweichungen vom Bebauungsplan gemäß § 69 BO für Wien. Für die Erteilung einer solchen Bewilligung ist jedoch der Bauausschuss der Bezirksvertretung … zuständig. Mit der Erteilung der Baubewilligung ohne vorherige Erwirkung der erforderlichen Ausnahmebewilligung gemäß § 69 BO für Wien hat der Magistrat der Stadt Wien auch eine Bewilligung für die Abweichung von den Bebauungsvorschriften nach § 69 BO für Wien erteilt, für die er nicht zuständig gewesen ist (VwGH 29. September 2015, 2012/05/0155; Verwaltungsgericht Wien 26. Februar 2016, VGW-111/076/9071/2015 u.a.). Den Beschwerden war daher stattzugeben und der bekämpfte Bescheid des Magistrats der Stadt Wien spruchgemäß wegen Unzuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien mit Erkenntnis aufzuheben.

3.1.7. Im fortgesetzten Verfahren wird der Magistrat der Stadt Wien, der gemäß § 133 Abs. 2 BO für Wien das Ermittlungsverfahren zu führen hat, zu ermitteln haben, ob das Ansuchen den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 und 2 BO für Wien widerspricht, wobei insbesondere auch zu ermitteln sein wird, welches Ziel mit der Anordnung einer zulässigen Firsthöhe von 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe verfolgt wird. Für den Fall, dass der Magistrat der Stadt Wien zur Auffassung gelangt, dass das Bauvorhaben den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 und 2 BO für Wien widerspricht, wird der Magistrat der Stadt Wien das Ansuchen um Baubewilligung abzuweisen haben. Für den Fall, dass der Magistrat der Stadt Wien zur Auffassung gelangt, dass das Bauvorhaben den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 und 2 BO für Wien nicht widerspricht, wird der Magistrat der Stadt Wien den Antrag auf Bewilligung der für das Bauvorhaben erforderlichen Abweichungen dem zuständigen Bauausschuss zur Entscheidung vorzulegen und erst im Anschluss an die Entscheidung des Bauausschusses über das Ansuchen um Baubewilligung zu entscheiden haben.

3.2. Zum Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung …:

3.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 16. März 2016, 2013/17/0705). Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 19. März 2013, 2012/21/0082). Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang (VwGH 23. November 2011, 2011/12/0024).

3.2.2. Die verfahrensgegenständlichen Beschwerden fechten ausdrücklich nur den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien an. Auch inhaltlich gehen die Beschwerden mit keinem Wort auf den Bescheid des Bauausschusses ein. Gegenstand des Bescheides des Bauausschusses waren nicht die Gauben als solche, sondern ausschließlich die Genehmigung der Überschreitung des zulässigen Drittels der Gebäudefront durch Gauben gemäß § 81 Abs. 6 BO für Wien. Auf die Genehmigung der Überschreitung des zulässigen Drittels durch den Bauausschuss wird in den Beschwerden überhaupt nicht eingegangen und insbesondere nicht dargetan, weshalb die Genehmigung mangels Vorliegen der in § 81 Abs. 6 BO für Wien normierten Voraussetzungen gesetzwidrig erfolgt sein sollte. Die Drittbeschwerdeführerin gab weiters an, dass sie mit ihrer – mit den Beschwerden der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin wortidenten – Beschwerde, keine Beschwerde gegen den Bescheid des Bauausschusses erheben wollte. Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin gaben zwar an, dass sie mit ihrer Beschwerde auch gegen den Bescheid des Bauausschusses Beschwerde erheben wollten, allerdings ist diese nach außen nicht zum Ausdruck gebrachten Absicht auf Grund des eindeutigen Inhalts der Beschwerde, die sich auch inhaltlich ausschließlich gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien wendet, ohne Belang.

3.2.3. Zusammengefasst war das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid des Bauausschusses mangels Vorliegen einer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde mit Beschluss einzustellen.

Zum Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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