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VGW-101/056/15687/2019•LVwG W VGW-101/056/15687/2019
VGW-101/056/15687/2019Landesverwaltungsgericht17.06.2020
Abnahme eines Tieres; Kosten; Unterbringung; Halter
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60, vom 15.10.2019, GZ: …, betreffend Kostenvorschreibung für die Unterbringung und Betreuung der abgenommenen Meerschweinchen gemäß Tierschutzgesetz,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. ) Mit dem angefochtenen Bescheid werden der Beschwerdeführerin gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, Kosten in Höhe von 3.829,48 Euro für die Unterbringung und Betreuung des gemäß § 37 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes abgenommenen Tiere vorgeschrieben und wird sie verpflichtet, diesen Betrag binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstiger Exekution an die Stadt Wien zu entrichten.
Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 25.07.2019 von der Magistratsabteilung 60 mehrere Tiere gemäß § 37 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes als Maßnahme des sofortigen Zwangs abgenommen und die Tiere ins TierQuarTier Wien in 1220 Wien, Süßenbrunner Straße 101, zur Unterbringung und Betreuung transportiert worden seien. Die Haltung abgenommener Tiere sei auf Kosten und Gefahr des Tierhalters erfolgt. Davon umfasst gewesen seien die Pflege und Betreuung und gegebenenfalls Beschäftigung des Tieres, die Kosten für Futter, die Reinigung und Desinfektion der Unterbringungseinrichtungen und auch tierärztliche Kosten, hier jedenfalls die Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Eingangsuntersuchung.
Es seien folgende Tiere untergebracht worden:
Pos.
Verwendung
Zeitraum
Tage
1 Meerschweinchen/ Glatthaar
Meerschweinchen
Tier-ID: 1
63 Tage
1 Meerschweinchen/ Angora
Meerschweinchen
Tier-ID: 2
63 Tage
1 Meerschweinchen/ Glatthaar
Meerschweinchen
Tier-ID: 3
63 Tage
1 Meerschweinchen/ Glatthaar
Meerschweinchen
Tier-ID: 4
63 Tage
1 Meerschweinchen/ Rosetten
Meerschweinchen
Tier-ID: 5
63 Tage
1 Meerschweinchen/ Rosetten
Meerschweinchen
Tier-ID: 6
62 Tage
1 Meerschweinchen/ Rosetten
Meerschweinchen
Tier-ID: 7
63 Tage
1 Meerschweinchen/ Rosetten
Meerschweinchen
Tier-ID: 8
63 Tage
1 Meerschweinchen/ Angora
Meerschweinchen
Tier-ID: 9
63 Tage
1 Meerschweinchen/ Rosetten
Meerschweinchen
Tier-ID: 10
63 Tage
1 Meerschweinchen/ Rosetten
Meerschweinchen
Tier-ID: 11
63 Tage
1 Meerschweinchen/ Rosetten
Meerschweinchen
Tier-ID: 12
63 Tage
1 Meerschweinchen/ Glatthaar
Meerschweinchen
Tier-ID: 13
63 Tage
1 Meerschweinchen/ Rosetten
Meerschweinchen
Tier-ID: 14
50 Tage
1 Meerschweinchen/ Angora
Meerschweinchen
Tier-ID: 15
63 Tage
1 Meerschweinchen/ Rosetten
Meerschweinchen
Tier-ID: 16
63 Tage
1 Meerschweinchen/ Rosetten
Meerschweinchen
Tier-ID: 17
63 Tage
1 Meerschweinchen/ Rosetten
Meerschweinchen
Tier-ID: 18
15 Tage
1 Meerschweinchen/ Rosetten
Meerschweinchen
Tier-ID: 19
15 Tage
1 Meerschweinchen/ Rosetten
Meerschweinchen
Tier-ID: 20
51 Tage
1 Meerschweinchen/ Rosetten
Meerschweinchen
Tier-ID: 21
52 Tage
1 Meerschweinchen/ Rosetten
Meerschweinchen
Tier-ID: 22
52 Tage
1 Meerschweinchen/ Rosetten
Meerschweinchen
Tier-ID: 23
52 Tage
1 Meerschweinchen/ Glatthaar
Meerschweinchen
Tier-ID: 24
63 Tage
1 Meerschweinchen/ Rosetten
Meerschweinchen
Tier-ID: 25
48 Tage
1 Meerschweinchen/ Rosetten
Meerschweinchen
Tier-ID: 26
48 Tage
1 Meerschweinchen/ Glatthaar
Meerschweinchen
Tier-ID: 27
63 Tage
1 Meerschweinchen/ Glatthaar
Meerschweinchen
Tier-ID: 28
16 Tage
1 Meerschweinchen/ Angora
Meerschweinchen
Tier-ID: 29
63 Tage
1 MeerschweinchenTier-ID: 30
35 Tage
1 MeerschweinchenTier-ID: 31
35 Tage
1 Meerschweinchen/ Glatthaar
Meerschweinchen
Tier-ID: 32
35 Tage
1 Meerschweinchen/ Glatthaar
Meerschweinchen
Tier-ID: 33
35 Tage
1 Meerschweinchen/ Glatthaar
Meerschweinchen
Tier-ID: 34
55 Tage
1 Meerschweinchen/ Glatthaar
Meerschweinchen
Tier-ID: 35
48 Tage
1 Meerschweinchen/ Glatthaar
Meerschweinchen
Tier-ID: 36
63 Tage
1 MeerschweinchenTier-ID: 37
63 Tage
Die Kosten betragen:
Transport
Pos.
Verwendung
Datum
Leistung
Euro
1 Transport
1 Fahrt à EUR
54,52
EUR 54,52
Summe der Kosten für den Transport
EUR 54,52
Die Tiere seien in Käfigen untergebracht worden. Dabei seien bis zu vier männliche Tiere, bis zu sechs weibliche Tiere und Muttertiere mit ihren Jungen zusammengefasst worden:
Transport
Pos.
Verwendung
Datum
Leistung
Euro
Käfig mit
männlichen Tieren
63 Tage
à EUR 7,49 pro
Tag
EUR 471,87
Käfig mit
männlichen Tieren
63 Tage
à EUR 7,49 pro
Tag
EUR 471,87
Käfig mit
männlichen Tieren
63 Tage
à EUR 7,49 pro
Tag
EUR 471,87
Käfig mit
männlichen Tieren
63 Tage
à EUR 7,49 pro
Tag
EUR 471,87
Käfig mit
Muttertieren inkl.
Jungtieren
63 Tage
à EUR 7,49 pro
Tag
EUR 471,87
Käfig mit
Muttertieren inkl.
Jungtieren
63 Tage
à EUR 7,49 pro
Tag
EUR 471,87
Käfig mit
Muttertieren inkl.
Jungtieren
63 Tage
à EUR 7,49 pro
Tag
EUR 471,87
Käfig mit
weiblichen Tieren
63 Tage
à EUR 7,49 pro
Tag
EUR 471,87
Summe der Kosten für die Unterbringung
EUR 3.774,96
Gesamtsumme der Kosten für die Unterbringung inkl. Transport: EUR 3.829,48“
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird eingewendet, dass der
Erwachsenenvertreter ein Schreiben der belangten Behörde vom 06.08.2019 am 12.08.2019 erhalten habe. Darin sei ihm von der Abnahme von 25 Meerschweinchen auf Kosten und Gefahr der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden sowie deren zwischenzeitliche Betreuung. Die Kosten für die Unterbringung und Betreuung der Tiere würden sich auf € 7,49 pro Tier und Tag belaufen.
Ferner sei in diesem Schreiben mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von 2 Monaten nach der Abnahme die Möglichkeit habe, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere zu schaffen oder in einer Weise über die Tiere zu verfügen, dass deren ordnungsgemäße Haltung zu erwarten sei. Eine derartige Verfügung könne auch in einer Weitergabe der Tiere bestehen. Diese seien 2 Monaten nach Abnahme als verfallen anzusehen, wenn nicht über die Tiere verfügt werde, sodass eine ordnungsgemäße Haltung zu erwarten sei.
Am 13.08.2019, einen Tag nach dem Erhalt des Schreibens, habe die Beschwerdeführerin namens ihres Erwachsenenvertreters eine Erklärung dahingehend abgegeben, dass die Abnahme der Tiere erfolgt sei, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere zu sorgen. Ferner bestünden keine Rahmenbedingungen, die eine Rückführung der Tiere erlauben würden oder eine ordnungsgemäße Haltung sicherstellen könnten. Sie ersuche daher, die Tiere an Personen, Institutionen oder Vereinigungen zu übergeben, die eine Tierhaltung gewährleisten könnten und trete sämtliche Rechte an den Tieren zugunsten des Übernehmers ab. Der Erwachsenenvertreter spreche sich ausdrücklich gegen eine kostenpflichtige Unterbringung der Tiere aus.
Im nunmehr angefochtenen Bescheid seien 37 Tiere angeführt. Im Bescheid sei nur angeführt, dass mehrere Tiere als Maßnahme des sofortigen Zwanges abgenommen worden seien. Die Liste umfasse insgesamt 37 Tiere. Wie viele Tiere bei der Abnahme am 25.07.2019 tatsächlich mitgenommen worden seien, sei jedoch nicht ersichtlich. Indirekt sei eruierbar, dass 25 Tiere abgenommen worden seien. Aufgrund des Geburtsdatums und mangels Protokollnummer seien 3 Tiere, die offenkundig nach dem 25.07.2019 im Tierheim geboren worden seien, ersichtlich; dies seien die Tiere mit der Listenposition 21-23.
Von den übrigen Tieren sei dies nicht klar. Es sei auch nicht einmal von der Behörde behauptet worden, dass es sich dabei um jene von der Beschwerdeführerin abgenommenen Tiere handeln würde.
Die Beschwerdeführerin sei nicht über die Geburt weiterer Jungtiere informiert worden, die Gesamtzahl der Tiere sei nicht schlüssig und nachvollziehbar.
Es würden Feststellungen zur Abnahme der Tiere am 25.07.2019 fehlen. Es mangle an Feststellungen der Behörde hinsichtlich der geistigen Verfassung der Beschwerdeführerin und zum Zustand der Wohnung. Es fehlten Feststellungen, warum die Tiere in einem bezirksfremden Tierheim untergebracht worden seien und woraus sich die Höhe der Unterbringungskosten ergebe.
Es fehlte noch an Feststellungen zur Klärung der Beschwerdeführerin vom 13.08.2019 und warum rechtsgrundlos die Unterbringung auf Kosten der Beschwerdeführerin fortgesetzt worden seien.
Die Abnahme sei gegenständlich laut Bescheid gemäß § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz erfolgt. Bereits bei der Abnahme hätte es der Behörde erkennbar sein müssen, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein würde binnen 2 Monaten die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere zu schaffen. Spätestens mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13.08.2019 sei jedoch aktenkundig, dass eine Rückstellung der Tiere nicht stattfinden werde können. Die Behörde hätte daher im Sinne des § 30 Abs. 7 Tierschutzgesetz das Eigentum an den Tieren unverzüglich auf einen qualifizierten Dritten zu übertragen gehabt. Dies entspräche auch der rechtlichen Beurteilung des § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz, wonach nach maximal 2 Monaten Klarheit darüber herrschen müsse, ob eine behördliche Verwahrung abgenommener Tiere aufgehoben werden könne oder der Verfall am Tier bewirkt werde. In jedem Fall ende damit die Pflicht des bisherigen Tierhalters zur Kostentragung. Aus der Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergebe sich ferner, dass die Beschwerdeführerin bereits ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Tiere keinen Kostenersatz zu leisten habe, da bereits ab diesem Zeitpunkt Klarheit geherrscht habe, dass die behördliche Verwahrung nicht mehr aufgehoben werden würde. Jedenfalls sei spätestens mit Erklärung der Beschwerdeführerin vom 13.08.2019 klar gewesen, dass ab diesem Zeitpunkt keinesfalls ein Kostenersatz zu leisten sei.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit einer Stellungnahme vom 04.12.2019 dem Verwaltungsgericht Wien vor.
2. ) Aus dem vorliegenden Akt geht folgender Sachverhalt hervor:
Aus der Anzeige der LPD Wien vom 25.07.2019 geht hervor, dass die Polizei nach Wien, C.-park an diesem Tag um 19:13 Uhr beordert worden sei. Einsatzgrund sei gewesen, dass die (gegenständliche) Beschwerdeführerin Meerschweinchen im Park ausgesetzt habe. Es seien die amtsbekannte, vom Erwachsenenvertreter betreute Beschwerdeführerin sowie die Meldungslegerin wahrgenommen worden. Neben ihnen sei ein Karton, in dem ein Meerschweinchen untergebracht gewesen sei, gestanden. Die Meldungslegerin habe angegeben, dass sie gesehen habe, wie die Beschwerdeführerin sich eines Meerschweinchens habe entledigen wollen. Sie habe das Meerschweinchen zusammen mit einer Schale Wasser und Futter ins Gebüsch gesetzt und gehen wollen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass noch weitere 25 Meerschweinchen in der Wohnung seien. Die Polizisten hätten die Beschwerdeführerin in deren nahegelegene Wohnung begleitet und hätten Nachschau gehalten. In einem der beiden Zimmer seien mindestens 20 freilaufenden Meerschweinchen gewesen. Das ganze Zimmer sei mit Strohexkrementen der Tiere übersät gewesen. In der Mitte des Zimmers sei das Bett der Beschwerdeführerin gestanden. Auch in der restlichen Wohnung habe große Unordnung herrscht und strenger Geruch. Es sei die Tierrettung verständigt worden.
Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde geht hervor, dass die Abnahme durch den Amtstierarzt wegen sanitären Übelstand von 24 freilaufenden Meerschweinchen in der Wohnung verfügt worden sei, viel altes Futter, kein Wasser gesehen. Die Überstellung erfolge in das Tierquartier. Es finden sich Angaben in der Folge zu den einzelnen Tieren: Aus dem Aktenvermerk in Verbindung mit der im Bescheid aufgezählten Liste mit den Identifikationsnummern und Eingangsvermerken betreffend der einzelnen Tiere aus amtsärztlicher Sicht ergibt sich, dass 16 männliche Tiere und 9 weibliche Tiere abgenommen wurden. Bei einigen der weiblichen Tiere ist vermerkt: „trächtig?“.
Ein weiteres Tier scheint zwar im Aktenvermerk als Tier Nummer 24 auf, jedoch ist es nicht mehr in der Liste der untergebrachten Tiere im angefochtenen Bescheid enthalten, da es beim Transport verstorben ist und auch keine Unterbringungskosten angefallen sind.
Ferner ergibt sich, dass am 5. August drei Tiere geboren wurden (Nummer 2123), am 9. August zwei weitere Tiere (Nummer 25 und 26), am 22. August wurden vier Tiere geboren (Nummer 30-33) und am 10. September bzw. 11. September wurden gesamt drei Tiere geboren (Nummer 18,19 und 28).
Die Aufenthaltstage beginnen bei den jeweils Neugeborenen mit dem Tag der Geburt bis zum jeweils 25.09.2019.Die Unterbringungsdauer bei den restlichen, bereits am 25.07.2019 abgenommenen Tieren ist-mit Ausnahme von 5 Tieren-bis zum 25.09.2019 im Bescheid angegeben, diese Daten sind im Eingangsaktenvermerk nicht enthalten.
Aus dem im Akt einliegenden Schreiben der belangten Behörde an den Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin vom 06.08.2019 geht hervor, dass am 25.07.2019 gemäß § 37 Tierschutzgesetz der Beschwerdeführerin abgenommen und auf deren Kosten und Gefahr zu zwischenzeitlichen Betreuung untergebracht worden seien: 25 Meerschweinchen und drei weitere Meerschweinchen seien am 05.08.2019 im Tierheim geboren worden. Innerhalb von 2 Monate nach der Abnahme bestünde die Möglichkeit, für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere zu sorgen oder in einer Weise über die Tiere zu verfügen, dass deren ordnungsgemäße Haltung zu erwarten sei. Eine derartige Verfügung könne auch in einer Weitergabe der Tiere bestehen. Werde in diesem Zeitraum nicht über die Tiere so verfügt, dass eine ordnungsgemäße Haltung zu erwarten sei, seien diese 2 Monate nach der Abnahme gemäß § 37 Abs. 3 Tierschutzgesetz als verfallen anzusehen.
Mit Schreiben vom 13.08.2019 legte der Erwachsenenvertreter den Bestellbeschluss zum Erwachsenenvertreter vor. Aus dem übermittelten E-Mail des Erwachsenenvertreters von 13.08.2019 an die belangte Behörde gehen insgesamt 4 Anlagen hervor, wobei sich im Akt lediglich 3 davon finden.
Mit weiterem E-Mail vom 02.09.2019 legte der Erwachsenenvertreter ein Schreiben vor, welches mit 13.08.2019 datiert war. Er nimmt in diesem Schreiben Bezug auf Schreiben der Behörde vom 06.08.2019 und führte darin aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere zu sorgen. Er ersuche daher, die Tiere an Personen, Institutionen oder Vereinigungen zu übergeben, die eine Tierhaltung im Sinne des Tierschutzgesetzes gewährleisten könnten und trete die Betroffene zu diesem Zweck sämtliche Rechte an den Tieren zugunsten des Übernehmers ab. Der Erwachsenenvertreter spreche sich namens der Betroffenen ausdrücklich gegen eine kostenpflichtige Unterbringung der Tiere aus.
Aus einer im Akt einliegenden Liste der Tiere geht hervor, dass diese ab 02.09.2019 zur Vergabe freigegeben worden seien. Es finden sich verschiedene Vergaben, größtenteils erst ab Ende September 2019, sohin nach dem Verfallsdatum.
3. ) In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 22.01.2020 eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Erwachsenenvertreter, zwei Vertreter der belangten Behörde und der Tierschutzombudsstelle erschienen und folgende Angaben machten:
Der Vertreter der Beschwerdeführerin gibt Folgendes zu Protokoll:
Ich lege vor das Schreiben vom 13.08.2019 (Beilage ./A), welches im Akt einliegt, mit einem Abfertigungsvermerk seitens der Kanzlei von diesem Tag. Warum dies erst mit Verspätung bei der Behörde eingelangt ist, ist nicht nachvollziehbar.
Demnach müsste mit 13.08.2019 die Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin enden, sollte dies überhaupt dem Grunde nach bestehen.
Das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wurde in diesem Fall mangels Verschuldens eingestellt (§ 3 Abs 1 VStG zur Zahl MBA /…). Daher ist klar, dass bereits im Zeitpunkt der Abnahme die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, die Tiere jemals wieder zurückzubekommen auf Grund ihrer Geistesschwäche. Daher sind ihr die Kosten der nutzlosen Verwahrung nicht aufzuerlegen.
Ich beantrage die Einholung des Pflegschaftsaktes (Zahl … des BG D.), daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer psychischen Krankheit nicht in der Lage wäre, für die Tiere zu sorgen und sie zurückzubekommen.
Soweit ich weiß ist Dr. E. schon seit langem der Sachwalter der Beschwerdeführerin.
Der Sachwalter wusste seit dem Vorfall davon, dass sie Meerschweinchen hat.
Sie bekommt Bargeld regelmäßig ausgehändigt, dies dient dazu, dass sie sich kaufen kann was sie braucht. Da es keinen Vorbehalt gibt, wird ihr das Geld so ausgehändigt. Was sie damit macht, war nicht zu kontrollieren und wurde auch nicht kontrolliert.
Die Beschwerdeführerin lebte und lebt alleine in der Wohnung.
Die Abnahme selbst und die Notwendigkeit der Abnahme wird nicht bestritten. Es geht um die Kostentragung.
Der Vertreter der Tierschutzombudsstelle gibt Folgendes zu Protokoll:
Das Strafverfahren wurde mangels Verschuldensfähigkeit eingestellt. Der Tatbestand selbst lag vor.
Die Vertreter der belangten Behörde geben Folgendes zu Protokoll:
25 Stück wurden abgenommen. Der Rest wurde im TierQuartier geboren. Tragezeit von den Meerschweinchen ist in etwa zwei Monate. Die fraglichen Meerschweinchen waren bereits bei der Abnahme trächtig.
5 Meerschweinchen konnten vor dem Verfall weitergegeben werden. Der Rest an Meerschweinchen, für die weniger Tage angesetzt wurden, sind jene in der Unterbringung geborenen.
Zur Identifizierung der jeweiligen Tiere individuell: Siehe Abl 41, 42.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin gibt dazu an:
Ich nehme die Rechtsprechung betreffend Wirkung des Verzichts zur Kenntnis. Ungeachtet dessen hätte die Behörde bereits am 13.08.2019 beginnen müssen, für die Weitergabe der Meerschweinchen zu sorgen und nicht erst ab 02.09.2019 (notiertes Datum des Einlangens). Ferner verweise ich auf die Unmöglichkeit der Rückgabe, dies ist von der Rechtsprechung betreffend Verzicht nicht umfasst und berücksichtigt worden.
Die Vertreter der belangten Behörde geben an:
Die Kosten wurden pro Käfig verrechnet und nicht pro Tier. Die Tiere wurden geschlechtsspezifisch getrennt. Siehe Stellungnahme vom 04.12.2019.
Die Dauer des Aufenthalts beginnt mit der Abnahme bzw. mit der Geburt der Jungen zu laufen.
Die Kosten der Unterbringung für Jungtiere ist gleich hoch wie für erwachsene Tiere.
Bei Abnahme nach § 37 gibt es noch einen Eigentümer und bis zur Änderung des Eigentümerstatus wird noch nicht gesucht nach einem neuen Eigentümer. Das EMail, datiert mit 13.08.2019 ist am 02.09.2019 eingelangt und laut E-Mail Vermerk auch an diesem Tag gesendet. Wir haben dann unmittelbar danach mit der Vermittlung der Tiere begonnen.
Es gibt eine Seite im Internet mit Angeboten von zu vergebenden Tieren und weitere „Marketing Maßnahmen“. Individuelle Interessenten können sich die Tiere auch vor Ort anschauen. Dieses Prozedere zu Vermittlungsversuchen war auch in diesem Fall so.
Die Forderung der Behörde bleibt in voller Höhe aufrecht.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin gibt an:
Zu Beilage ./A und Abl 39:
Wir haben, wie aus dem Schreiben ersichtlich, dieses Schreiben an die nicht identifizierte Postadresse der MA 60 geschickt. Abl 39 zeigt einen identifizierten Empfänger an. Es kann sein, dass es an diesen noch einmal geschickt wurde, jedoch wurde es zum ersten Mal am 13.08.2019 abgeschickt. Rechts oben (Beilage ./A) der handschriftliche Vermerk wird erst nach Übermittlung des EMails standardmäßig von der Kanzlei angebracht.
Die Vertreter der belangten Behörde geben an:
Abl 39 sagt, dass Herr F. G. das E-Mail erhalten hat und dieses umgehend an Frau J. H. weitergeleitet hat.
Darauf der Vertreter der Beschwerdeführerin:
Das Schreiben der Behörde vom 06.08.2019 ist auch so formuliert, dass mit der Aufgabe des Eigentums (Verzichtserklärung) keine weiteren Kosten anlaufen. Dies ungeachtet einer möglicherweise grundsätzlich bestehenden Judikatur des VwGH. Sonst hätten sie nicht auf die Verzichtserklärung gewartet und dann sofort mit Vermittlungsversuchen begonnen.
Die Abnahme selbst blieb unbestritten und steht damit fest, dass diese gemäß § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz erfolgte.
Unstrittig wurden die im angefochtenen Bescheid beschriebenen Leistungen vom Tierquartier Wien erbracht. Gemäß § 37 Abs. 3 Tierschutzgesetz gilt für abgenommene Tiere § 30 Tierschutzgesetz. Damit treffen grundsätzlich auch sämtliche Kostenfolgen für die Unterbringung der abgenommenen Tiere gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz den Tierhalter. Sohin liegen alle Voraussetzungen vor, dass die belangte Behörde gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz die der Behörde entstandenen Kosten der Unterbringung dem Tierhalter, daher der Beschwerdeführerin, dem Grunde nach vorschreibt.
Es blieb im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien die Aufteilung auf Käfige sowie Transportkosten dem Grunde nach unbestritten. Aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes ergibt sich, dass die Auflistung der Tiere korrekt und mit der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Liste übereinstimmend ist. Rechnerisch erweist sich die Vorgehensweise der Behörde als richtig.
Zur Gesamtzahl der verrechneten Tiere (auch die in der Unterbringung geborenen Tiere) ist der angefochtene Bescheid ebenso nicht zu beanstanden: aus dem im Akt einliegenden Aktenvermerk betreffend Eingangsuntersuchung jedes einzelnen abgenommenen Meerschweinchens geht bei einigen Tieren der Vermerk „trächtig“ hervor. Ferner wurde im Schreiben der Behörde an den Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass drei Tiere während der Unterbringung geboren worden seien. Dies stimmt auch mit der Liste der Tiere, der Vermerke dazu überein. Dass in weiterer Folge die noch weiteren Jungtiere (mit jeweils Geburtsdatum angeführt) zahlenmäßig dazu kamen, wurde glaubhaft von Vertretern der Behörde in der mündlichen Verhandlung dargelegt und ergibt sich schon schlüssig aus den Vermerken „trächtig“. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Fragen der Übernahme von Tierarztkosten eines abgenommenen Tieres ist abzuleiten, dass jene, vom abgenommenen Tier in der Unterbringung geborenen Tiere ebenso zum einen als abgenommen gelten und die Unterbringungskosten für diese Neugeborenen ebenso zu leisten sind (vgl. VwGH zu Kostenfolgen im allgemeinen vom 05.03.2015, Zl. 2012/02/0252). Demnach sind die Kosten auch für die in der Unterbringung geborenen Tiere zu tragen, der angefochtene Bescheid erweist sich dem Grunde nach und auch der Anzahl der angeführten Jungtiere nach als rechtmäßig. Eine zahlenmäßige Anführung im Spruch ist im Administrativverfahren – anders als im Verwaltungsstrafverfahren - nicht notwendig, dies ergibt sich aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung.
Die jeweils angeführten Daten zu den einzelnen Tieren im Aktenvermerk bei der Eingangsuntersuchung stimmen mit jenen im angefochtenen Bescheid überein und erweisen sich demnach auch die Anzahl und zeitliche Dauer der abgenommenen Tiere als korrekt angegeben.
Strittig war die Kostentragung durch die Beschwerdeführerin infolge ihrer Einschränkung (wie sich auch aus der Verschuldensunfähigkeit ergibt) und Unmöglichkeit, die Tiere ordnungsgemäß zu halten sowie aufgrund der Verzichtserklärung vom 13.08.2019 und damit Kostentragung insbesondere ab 14.08.2019.
Die Zeitdauer, auf die sich die Kostentragungspflicht bezieht, ist gesetzlich auf den Zeitraum beschränkt, solange sich Tiere gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz in der Obhut der Behörde befinden. § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetzt normiert hierfür keine Bedingungen oder sonstige Voraussetzungen oder Einschränkungen.
Eine Begrenzung ist im § 37 Abs. 3 Tierschutzgesetz gesetzlich lediglich dahingehend vorgesehen, als dass - wenn innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme i.S.d. Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen sidn – das Tier zurückzustellen ist. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde spätestens am Ende dieser Frist amtswegig zu prüfen und das Tier ebenso amtswegig und ohne Erfordernis eines darauf hinauslaufenden Antrages herauszugeben, wenn von einer positiven Prognose auszugehen ist (vgl. dazu auch insbesondere Verwaltungsgericht Niederösterreich, Erkenntnis vom 29.10.2018, LvwG-S-515/001-2018 zum dortigen Verfall mit weiteren Verweisen und Ausführungen). Innerhalb der zweimonatigen Frist ist die Behörde demgegenüber nicht gehalten, initiativ von sich aus Ermittlungen durchzuführen, ob eine für die Herausgabe erforderliche Änderung der Sachlage eingetreten ist (vgl. nochmals VGW Niederösterreich vom 29.10.2018, LvwG-S-515/001-2018). Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers, welcher in den erläuternden Bemerkungen (446 der Beilagen, XXII. GP) zu § 37 Tierschutzgesetz ausführt, dass das abgenommene Tier schließlich als verfallen anzusehen ist, wenn der Eigentümer nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Abnahme über das Tier in einer Weise verfügt, dass dessen ordnungsgemäße Haltung zu erwarten ist.
In diesem Sinne liegt es während der zweimonatigen Frist grundsätzlich am (bisherigen) Halter, einerseits über das Tier in einer Weise zu verfügen, dass dessen ordnungsgemäße Haltung zu erwarten ist (UVS Ktn 29.4.2013, KUVS2364/5/2012) – sei es, dass sich die Umstände beim (bisherigen) Halter entsprechend ändern, sei es aber auch, dass (insbesondere auch über Initiative oder doch mit Zustimmung des [bisherigen] Halters) eine Übergabe des Tieres an andere geeignete Personen in Betracht kommt. Anders als Beschlagnahmen i.S.d. § 39 VStG lässt nämlich die Abnahme nach § 37 Tierschutzgesetz die rechtliche Verfügungsmacht des Eigentümers bzw. (bisherigen) Tierhalters am Tier unberührt, sondern enthält bloß eine Verpflichtung bzw. Ermächtigung der Behörde, mit verwaltungspolizeilichen Mitteln faktisch den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen Es darf auch die Abnahme nach § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz und ihre Aufrechterhaltung nur so lange erfolgen, als dies zur Erreichung der durch sie verfolgten öffentlichen Interessen erforderlich ist und ist daher namentlich danach zu trachten, diese möglichst kurz zu halten (vgl. nochmals VGW Niederösterreich vom 29.10.2018, LvwG-S-515/001-2018 mwN).
Zur rechtlichen die Wirkung des Verzichts auf das Eigentum:
Der Begriff des Halters (siehe § 4 Tierschutzgesetz) setzt bei einer Abnahme die Sachherrschaft voraus, welche durch den sofortigen Zwang beendet wird. Ein Eigentümer der abgenommenen Tiere kann von der Maßnahme nicht betroffen sein und demnach auch nicht in seinen Rechten verletzt sein (vgl. VwGH vom 21.9.2012, Zl. 2012/02/0132), ein Halter muss daher nicht ident sein mit dem Eigentümer des Tieres (vgl. VwGH vom 27.4.2012, Zl. 2011/02/0283). Dass ein Halter uneingeschränkt geschäftsfähig sein muss, ergibt sich daraus nicht und kann aus § 4 Tierschutzgesetz auch nicht abgeleitet werden. Halterin war demnach die Beschwerdeführerin.
Es besteht nach dem Tierschutzgesetz selbst kein Rechtsanspruch auf die Einräumung der Möglichkeit eines Verzichts auf abgenommene Tiere. Ungeachtet dieses Umstandes des Eigentumsverzichts ist auf Grundlage des Wortlautes des § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz davon auszugehen, dass die Haltung während der Zeit, in der sich die Meerschweinchen in der Obhut der Behörde befanden, auf Kosten und Gefahr des Halters erfolgt ist (vgl. dazu die Ausführungen im Erkenntnis des VGW Wien vom 26.04.2019, VGW-101/056/4637/2018 sowie VwGH vom 22.11.2016, Ro 2014/02/0035 und vom 04.10.2019, Ro 2019/02/0010). Demnach besteht nach dem Tierschutzgesetz keine Möglichkeit des Verzichts auf das abgenommene Tier, sodass sich der Halter darauf zur Abwendung einer Kostentragungspflicht nach § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz nicht berufen kann.
Fraglich ist, ob eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit durch Beigabe eines Erwachsenenvertreters (gegenständlich ist dieser zur Vertretung vor Gerichten, zur Verwaltung von Vermögen und für finanzielle Angelegenheiten bestellt) eine Kostentragungspflicht verhindern kann.
Anders als im Strafverfahren beruhen die entsprechenden Kostentragungspflicht nicht auf eine Verschuldensfähigkeit oder Rücksichtnahme auf Bewusstseinsstörungen oder sonstigen Einschränkungen in der vollen Handlungsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit. Relevant ist, ob die Beschwerdeführerin Halterin der Tiere war. Dies war unstrittig der Fall und ergibt sich aus den Angaben sowie dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Schließlich ist das Schreiben der belangten Behörde vom 06.08.2019 nicht so verfasst, dass daraus ableitbar ist, dass bei einem Verzicht keine Kosten zu tragen sind. Vielmehr geht daraus hervor, dass die Tierhalterin grundsätzlich selbst binnen 2 Monaten nach der Abnahme die Möglichkeit hat, Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere zu schaffen. Dass eine derartige Verfügung in der Weitergabe der Tiere bestehen kann, bedeutet nicht, dass mit einer einfachen Verzichtserklärung auch keine Kostentragung der bisherigen Halterin der Tiere mehr bestünde. Es wäre vor allem an der Beschwerdeführerin oder ihrem Vertreter gelegen, für eine entsprechende rasche Unterbringung zur ordnungsgemäßen Haltung der Tiere zu sorgen oder entsprechend die Tiere rasch zu vermitteln, nicht an der Behörde selbst.
Vor diesem Hintergrund war es nicht entscheidungserheblich, ob das Schreiben des Erwachsenenvertreters der Beschwerdeführerin vom 13.08.2019 bereits an diesem Tag der Behörde zugestellt wurde oder erst am 02.09.2019. Im übrigen besteht auch kein gesetzlicher Anspruch, dass die Behörde von der erfolgten Abnahme informiert und einen Verzicht ermöglicht (vgl. VwGH vom 22.11.2016, Ro 2014/02/0035).
Die ausgewiesenen Verrechnungssätze (Tagessätze) wurden von der Beschwerdeführerin nicht näher bestritten. Die in Rechnung gestellten Pauschalkosten basieren auf der Vereinbarung des Landes Wien mit dem Wiener Tier Quartier. Eine Verpflichtung des (bisherigen) Tierhalters zur Bezahlung angefallener Kosten unmittelbar an den Verwahrer (hier Tier Quartier) besteht nicht. Das Vertragsverhältnis besteht vielmehr nur zwischen dem Verwahrer und dem Land (§ 30 Abs. 2 Tierschutzgesetz) – sei es in Form von Rahmenverträgen, sei es aufgrund einzelfallbezogener Vereinbarungen. § 30 Tierschutzgesetz sieht damit im Zusammenhang mit der Verwahrung in behördlicher Obhut befindlicher Tiere zwei voneinander unabhängige (i.d.S. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/02/0094) und rechtlich verschieden ausgestaltete Rechtsverhältnisse vor: ein zivilrechtliches zwischen dem Land und möglichen Verwahrern (§ 30 Abs. 2) auf der einen und ein öffentlich-rechtliches zwischen der Behörde und dem (bisherigen) Halter auf der anderen Seite (vgl. LVwG Niederösterreich, LVwG-AV-307/001-2018 vom 7.6.2018). Es bestehen daher auch keine Bedenken betreffend der herangezogenen Kostensätze.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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