LVwG W VGW-111/005/9401/2018; VGW-111/V/005/9402/2018

VGW-111/005/9401/2018; VGW-111/V/005/9402/2018Landesverwaltungsgericht10.06.2020

Regest

Baubewilligungsverfahren; Bauwerber; Eigentümer; Zustimmung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/005/9401/2018; VGW-111/V/005/9402/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.111.005.9401.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hason über die Beschwerde des Herrn A. B. und der Frau C. D. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei, vom 22.06.2018, Aktenzahl …, betreffend Bauordnung für Wien, Bauliche Herstellungen, Bauliche Änderungen, Umbau, Zubau, Abtragung, Errichtung eines Dachgeschossausbaus, I.) Baubewilligung und II.) Gehsteigbekanntgabe zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung vom 13.09.2017 abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Bauausschusses … vom 07.05.2018, GZ: …, wurden für das gegenständliche Bauvorhaben folgende Abweichungen für zulässig erklärt: Unter Punkt I.) wurde vorgesehen, dass gemäß § 69 BO für Wien eine Abweichung von Vorschriften des Bebauungsplanes dahingehend zulässig ist, dass durch den Dachgeschossausbau die Gebäudehöhe um 0,63 m überschritten werden darf. Unter Punkt II.) wurde eine Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 81 Abs 6 BO für Wien dahingehend für zulässig erklärt, dass die straßenseitigen Gaupen und die hofseitigen Gaupen das zulässige Drittel um jeweils näher bezeichnete Ausmaße überschreiten dürfen.

Mit Bescheid der MA 37 vom 22.06.2018, Aktenzahl … wurde unter Punkt I.) folgende Baubewilligung für die im Betreff angeführte Liegenschaft erteilt:

„Baubewilligung

Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird gemäß § 70 der Bauordnung für Wien (BO), in Verbindung mit § 68 Abs. 1 sowie Abs. 5 BO, und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008), und auf Grund der mit Bescheid vom 7. Mai 2018, GZ: … erteilten Bewilligung für Abweichungen nach § 69 und 81 Abs. 6 BO die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:

Nach Abtragung der bestehenden Dachkonstruktion im Straßen- sowie hinteren Hoftrakt, und Neuherstellung dieser unter 45°, werden in den zwei Dachgeschossen vier neue Wohnungen eingebaut, und es werden straßenseitig und hofseitig Dachgaupen hergestellt und Dachflächenfenster eingebaut. Straßen- und Hofseitig (Innenhof) werden zwei Terrassen, zugehörig zu den Wohneinheiten Top Nr. 55 und 56 sowie eine allgemeine Terrasse hergestellt.

Nach Erneuerung des Daches im Verbindungstrakt und der Herstellung von Gaupen, werden zwei Terrassen, zugehörig zu den Wohneinheiten Top Nr. 57 und Nr. 58 sowie eine allgemeine Terrasse hergestellt. Des Weiteren wird in das Dach des Verbindungstraktes ein Swimmingpool eingebaut.

Die erforderlichen Einlagerungsräume werden im Keller geschaffen und die Beheizung der vier neuen Wohnungen erfolgt mittels gasbefeuerter Warmwasserheizung.

Der zwingenden Vorschrift des § 48 Abs. 1, in Verbindung mit § 50 des Wr. Garagengesetzes (WGarG 2008) zur Schaffung von vier (4) Stellplätzen wird nicht entsprochen.

• Die Anzahl der Pflichtstellplätze, welche gemäß § 52 in Verbindung mit § 48 Abs.1 und § 50 des WGarG 2008 durch die Bauführung geschaffen werden müssen, bleibt zur Gänze hinter der gesetzlichen Stellplatzpflicht zurück.“

Begründet wurde dieser Bescheid – soweit im Beschwerdeverfahren relevant – wie folgt: der dem Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt sei den eingereichten Plänen und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entnommen. Die Bauführung sei nach den bestehenden Rechtsvorschriften zulässig. Die Auflagen seien in der Bauordnung für Wien und den einschlägigen Nebengesetzen begründet. Etwaige privatrechtliche Vereinbarungen seien im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.02.2018 hätten die Beschwerdeführer, die Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ … der Kat. Gem. F. seien, folgende Einwände erhoben: Die zulässige Gebäudehöhe werde überschritten, der aktuell gültige Flächenwidmungs- und Bebauungsplan weise besondere Bestimmungen auf und sei die Aufstockung des Hauses bauordnungswidrig. Die Dächer auf den mit BB3 bezeichneten Flächen seien als begrünte begehbare Flachdächer auszubilden. Somit sei das Steildach im Hoftrakt nicht genehmigungsfähig. Die eingezeichneten Terrassen seien in den Innenhof auskragende Balkone und würden weit über die Baufluchtlinie hinausragen. Die maximale Giebelfläche von 100 m² sei überschritten worden. Die Voraussetzungen des § 69 BO für Wien seien nicht gegeben und sei die Gebäudehöhe überschritten. Auch sei die Eintragung der Baufluchtlinie nicht korrekt in den Bauplänen dargestellt worden. Die Abweichung vom Gebot, dass die Dachgaupen mehr als ein Drittel der betroffenen Gebäudefront in Anspruch nehmen dürfen, sei zu Unrecht genehmigt worden. Die Terrasse über der als „G“ gewidmeten Fläche rage weit über die Baufluchtlinie hinaus. Das Hinausragen über die Baufluchtlinie über 2,5 m Tiefe sei zwar erlaubt, jedoch nicht als Auskragung über den Bestand, der bereits mehr als 2,5 m über die Baufluchtlinie rage. Auch dürfe die Terrasse nicht aus der Dachhaut herausragen und keinesfalls die Gebäudehöhe überschreiten. Es liege kein Dachgeschossausbau, sondern eine Aufstockung vor und sei die Bauführung im Hoftrakt nicht zulässig.

Am 12.03.2018 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben des Erstbeschwerdeführers ein, in dem über die in der mündlichen Verhandlung gemachten Einwände weitere Einwendungen vorgebracht wurden. Die belangte Behörde setzte sich im angefochtenen Bescheid mit den Einwänden der Anrainer auseinander und kam zu dem Schluss, dass keine subjektiv öffentlichen Rechte der Nachbarn beeinträchtigt seien.

Im dagegen gerichteten Rechtsmittel wurden die bisher vorgebrachten Einwände wiederholt und weiter präzisiert.

Die Bauwerberin beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Vom Verwaltungsgericht Wien wurde am 28.03.2019 und am 22.05.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Amtssachverständige zunächst ein bautechnisches Gutachten zu den eingereichten Bauplänen erstattete. Die Amtssachverständige kam in diesem Gutachten vom 18.03.2019 zu dem Schluss, dass durch den Dachgeschoßzubau sowie durch den Zubau auf dem Verbindungstrakt die in Bauklasse I höchst zulässige Gebäudehöhe von 4,5 m um 17,57 m überschritten wird, weiters, dass durch den Dachgeschosszubau am Hintertrakt die hintere Baufluchtlinie überschritten wird und dass durch den Dachgeschosszubau am Hintertrakt sowie auf dem Zubau auf dem Verbindungstrakt der zulässige Gebäudeumriss überschritten wird.

In der Folge wurde der Einreichplan abgeändert und die Amtssachverständige erstattete ein weiteres Gutachten vom 15.05.2019, in dem sie zu dem Schluss kam, dass nunmehr (mit einigen kleinen Änderungen) das Projekt die gesetzlichen Bestimmungen einhalte.

Dieser geänderte Einreichplan war das Ergebnis mehrerer Besprechungen, die die Bauwerberin mit den Beschwerdeführern führte. Der abgeänderte Plan enthielt jedoch nicht die Unterschrift aller Grundeigentümer der Bauliegenschaft. Der Vertreter der Bauwerberin teilte in einem Telefonat im Dezember 2019 dem Verwaltungsgericht Wien mit, dass für den geänderten Bauplan noch ungefähr 10 Unterschriften von Wohnungsmiteigentümern fehlen würden. Mit Schreiben vom 17.02.2020 teilte der Vertreter der Bauwerberin mit, dass nicht alle Eigentümer der Bauliegenschaft dem neuen Einreichplan zugestimmt hätten. Zutreffend sei, dass der Baubewilligungsbescheid durch Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe, durch Überschreitung der Baufluchtlinie und Überschreitung des zulässigen Umrisses mit Fehlern behaftet sei. Hinsichtlich solcher Umstände stehe der MA 37 nach entsprechendem Antrag der Bauwerberin nach § 69 BO für Wien eine Ermessensentscheidung offen. Hinsichtlich der Einreichpläne seien ebenfalls kleinere Korrekturen erforderlich, wobei diese Änderungen die Darstellung der Gaupe im Mitteltrakt betreffen. Es werde daher der in der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2019 gestellte Antrag auf Änderung des Einreichplans im Rechtsmittelverfahren zurückgezogen und angeregt, das Verwaltungsgericht Wien möge den Baubewilligungsbescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

Dazu wurde erwogen:

§ 134a Abs 1 BO für Wien hat folgenden Wortlaut:

§ 134 a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden ausschließlich durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:

§ 134 Abs 3 BO für Wien lautet wie folgt:

§ 134. (3) Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes sind außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie, unbeschadet Abs. 4, gemäß § 70 Abs. 2 bzw. spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung erheben. Nachbarn erlangen keine Parteistellung, wenn sie der geplanten Bauführung auf den Bauplänen oder unter Bezugnahme auf diese ausdrücklich zugestimmt haben. Das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaft ….

Sie haben in der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren die Überschreitung der Gebäudehöhe, die Überschreitung der Baufluchtlinie und Einwände hinsichtlich der flächenmäßigen Ausnützbarkeit von Bauplätzen geltend gemacht und dies näher ausgeführt. Die Amtssachverständige gelangte in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien zu dem Schluss, dass das Bauprojekt insofern den geltenden Vorschriften widerspricht, als durch den Dachgeschosszubau sowie durch den Zubau auf dem Verbindungstrakt die in der Bauklasse I höchstzulässige Gebäudehöhe von 4,5 m um 17,57 m überschritten wird, dass durch den Dachgeschosszubau am Hintertrakt die hintere Baufluchtlinie überschritten wird und dass durch den Dachgeschosszubau am Hintertrakt sowie durch den Zubau auf dem Verbindungstrakt der zulässige Umriss überschritten wird.

Dieser Sachverhalt wurde vom Verwaltungsgericht Wien der Entscheidung zugrunde gelegt. Die Bauwerberin nahm dies zur Kenntnis und änderte in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien den Einreichplan. Weiters wurde der Antrag gestellt, das Projekt mit dem geänderten Einreichplan zu bewilligen. Dieser Antrag wurde jedoch mit Schreiben vom 17.02.2020 wieder zurückgezogen, sodass über das ursprüngliche Projekt zu entscheiden war, das – wie von der Amtssachverständigen ausgeführt – nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Da die Beschwerdeführer durch das gegenständliche Bauvorhaben in ihren subjektiv öffentlichen Nachbarrechten gemäß § 134a Abs 1 lit b, c und d BO für Wien beeinträchtigt sind, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Antrag auf Erteilung der beantragten Bewilligung abzuweisen.

Der Anregung, gemäß § 28 Abs 4 VwGVG den Baubewilligungsbescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, wurde aus folgenden Gründen nicht nachgekommen:

§ 28 VwGVG hat folgenden Wortlaut:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 5 Z 14, BGBl. I Nr. 138/2017)

Demnach hat das Verwaltungsgericht Wien grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Lediglich wenn die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, gleiches gilt gemäß § 28 Abs 4 VwGVG, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat.

Davon ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht auszugehen:

Das Verwaltungsgericht Wien kam zu dem Schluss, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Interesse der Raschheit gelegen und mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Aus diesem Grund wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der das Bauprojekt soweit abgeändert werden konnte, dass es als bewilligungsfähig anzusehen war. Allerdings fehlte die Zustimmung aller Miteigentümer der Bauliegenschaft zum geänderten Bauplan.

Für das Baubewilligungsverfahren hat der Bauwerber gemäß § 63 Abs 1 lit c BO für Wien die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer), wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist, vorzulegen; sie kann auch durch Unterfertigung der Baupläne nachgewiesen werden.

Gemäß § 134 Abs 3 BO für Wien sind die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien des Baubewilligungsverfahrens.

Wie dem im Akt einliegenden Grundbuchsauszug entnommen werden kann, ist die Bauwerberin nicht Eigentümerin der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft, sondern gibt es eine Vielzahl von Wohnungsmiteigentümern, sodass die Bauwerberin gemäß § 63 Abs 1 lit c Bauordnung für Wien für das gegenständliche Baubewilligungsverfahren die Zustimmung aller Miteigentümer (Wohnungseigentümer) als Einreichunterlage vorzulegen hat. Diese Zustimmung kann gemäß § 63 Abs 1 lit c BO für Wien auch durch Unterfertigung der Einreichpläne nachgewiesen werden.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss die Zustimmung im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung liquid vorliegen.

Da die Bauwerberin die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht nachreichen konnte, zog sie den Antrag auf Änderung des Einreichplans im Rechtsmittelverfahren wieder zurück und war somit über das Bauprojekt anhand der ursprünglich eingereichten Baupläne zu entscheiden.

Da nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien der Sachverhalt ausreichend geklärt war, kam eine Aufhebung des Bescheides und eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde nicht in Betracht.

Der Bauwerberin steht es jedoch frei, eine neue Einreichung durchzuführen, sobald sie die erforderliche Zustimmung aller Miteigentümer vorlegen kann. Die fehlende Zustimmung eines Miteigentümers ist allenfalls durch Gerichtsbeschluss zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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