LVwG W VGW-151/V/081/6318/2020

VGW-151/V/081/6318/2020Landesverwaltungsgericht09.06.2020

Regest

Antrag auf Ausfertigung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/V/081/6318/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.151.V.081.6318.2020

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über den Antrag des Herrn A. B., geb.: 1980, STA: Pakistan, Wien, C.-gasse, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG, betreffend das Verfahren VGW-151/081/14149/2019, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 und § 33 Abs. 1 und Abs. 4a VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Ausfertigung des in der Verhandlung am 27. Februar 2020 zur Zahl VGW - 151/081/14149/2019 verkündeten Erkenntnisses wird gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid vom 11. September 2019 wies der Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35, zur Zahl … den Antrag des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers vom 31. Juli 2019 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Student“ ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen und zur weiteren Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am 27. Februar 2020 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Einschreiter und die belangte Behörde geladen waren.

In dieser Verhandlung, an welcher der Einschreiter teilnahm, wurde schließlich mit mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. September 2019 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zeichenfolge „31.7.2019“ durch die Zeichenfolge „21.12.2018“ ersetzt wird. Die die Verkündung des Erkenntnisses beurkundende Niederschrift, welcher eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen sowie darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, angeschlossen wurde, wurde dem Einschreiter dabei ausgefolgt.

Die Frist zur Beantragung einer Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses begann daher am Donnerstag, den 27. Februar 2020, zu laufen und endete mit Ablauf des Donnerstags, den 12. März 2020.

Da jedoch - trotz Belehrung in der Niederschrift über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung zu verlangen sowie darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt – weder vom Einschreiter noch von den sonstigen Verfahrensparteien, welchen die Niederschrift jeweils am 2. März 2020 zugestellt wurde, ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG eingebracht wurde, erging die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG vom 26. März 2020 zur Zahl VGW-151/081/14149/2019.

Mit Eingabe vom 27. Mai 2020, eingelangt am 2. Juni 2020, brachte der Wiedereinsetzungswerber Nachstehendes vor:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich lasse mir von einem Freund helfen der für mich diese Zeilen niederschriebt.

Es gilt anzumerken, dass mir nach der Verhandlung vom 27.02.2020 oder sonst zu KEINEM Zeitpunkt danach Auskunft darüber gegeben wurde wie auch keine Belehrung stattgefunden hat - insbesondere nicht seitens des Übersetzers bei Gericht (dessen Kosten ich mir von der Buchhaltungsabteilung der Stadt Wien habe stunden lassen müssen), dass für die Einbringung jeglicher Revision beim Verwaltungsgerichtshof das Erfordernis gilt einen gesonderten Antrag darüber zu machen eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung als ungekürzte Version zu beantragen.

Ich habe zwar eine Entscheidung bekommen und wurde mir heute, soeben erklärt, dass diese lediglich eine verkürzte Version darstellt - diese finden Sie bei.

Ich beantrage demnach zunächst nach §33 Abs. 4a VWGVG den Antrag auf Wiedereinsetzung in den ersten Stand und gleichzeitig damit nunmehr eine Ausfertigung der Vollversion der Entscheidung zu obigem Aktenzeichen, als Grundlage für eine außerordentliche Revision die ich beim Verwaltungsgerichtshof einbringen möchte.

Es wurde nach der Verhandlung weder vorgelesen bzw. übersetzt, noch habe ich abgesehen davon, auch sonst nicht den Eindruck gehabt, dass der Dolmetsch seine Arbeit mochte.

Abgesehen davon liegt mein Wunsch unter anderem darin - gerade in diese Zusammenhang - weiter Deutsch zu lernen.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.

Gemäß § 29 Abs. 1a VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:

1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;

2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

Gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs. 4a VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

Gemäß § 33 Abs. 6 VwGVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Ad Spruchpunkt I.)

Vorab ist auszuführen, dass die oben wiedergegebene Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGVG in Bezug auf die Bewilligung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fordert, dass die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis insbesondere eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dabei hindert ein Verschulden der Partei an der Versäumung die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Des Weiteren ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen, insbesondere nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. Kenntnis erlangt hat, zu stellen.

Vorweg ist weiters festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung ist und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. VwGH vom 28. September 2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. betreffend § 33 Abs. 1 VwGVG die Beschlüsse vom 25. November 2015, Ra 2015/06/0113, und vom 8. Juni 2015, Ra 2015/08/0005, sowie in diesem Sinn auch den Beschluss vom 17. März 2015, Ra 2014/01/0134).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. Fehlt es schon nach diesen Behauptungen an einer Fristversäumnis, so wurde der Wiedereinsetzungsantrag im Ergebnis zutreffend abgewiesen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden. Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes im Stadium der Berufung käme der Stellung eines neuerlichen, anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte und daher unbeachtlich wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl. 2002/10/0223, mwN).

Auch ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (vgl. u.a. VwGH Erkenntnisse vom 29.4.2005, Zl. 2005/05/0100, vom 22.2.2006, Zl. 2005/09/0015, vom 19.2.2009, Zl. 2006/18/0080, und vom 30.6.2010, Zl. 2010/12/0098, sowie Beschlüsse vom 29.4.2011, Zl. 2009/02/0108, und vom 19.7.2013, Zl. 2013/02/0124).

Den Wiedereinsetzungswerber trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt. Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihm nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (vgl. VwGH-Beschluss vom 31.5.2012, Zl. 2011/23/0286).

Seinen Wiedereinsetzungsantrag stützt der Wiedereinsetzungswerber darauf, dass keine Belehrung über das Erfordernis der Beantragung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses im Hinblick auf die Möglichkeit der Einbringung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof erfolgt sei. Es wäre ihm nach der Verhandlung weder vorgelesen noch übersetzt worden und er habe auch nicht den Eindruck gehabt, dass der bestellte Dolmetscher seine Arbeit mochte.

Fest steht, dass die die Verkündung des Erkenntnis beurkundende Niederschrift eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung zu verlangen sowie darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, enthält. Des Weiteren wurde dem Einschreiter - wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt – diese Niederschrift am Schluss der Verhandlung ausgefolgt. Das Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers geht daher ins Leere und liegen die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 33 Abs. 4a VwGVG somit nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist zum Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, dass ihm die Belehrung weder vorgelesen noch übersetzt worden sei, anzumerken, dass der beigezogene nichtamtliche Dolmetscher während der Verhandlung und der Verkündung laufend übersetzt hat und bis zum Schluss der Verhandlung anwesend war. Das diesbezügliche Vorbringen des Einschreiters erscheint daher als nicht nachvollziehbar und wäre es diesem gegebenenfalls oblegen, in der Verhandlung auf etwaige Verständigungsprobleme hinzuweisen, wobei ihm dies auch bei spärlichen Deutschkenntnissen möglich gewesen wäre.

Da der Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 33 Abs. 4a VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat, zu stellen ist, erweist sich dieser im Übrigen auch als verspätet.

Das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, auf Grund dessen der Einschreiter die Frist zur Beantragung der Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung versäumt hat, hat der Rechtsmittelwerber weiteres nicht einmal behauptet.

Letztlich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen kann, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann (vgl. VwGH vom 31. Juli 2007, 2006/05/0089, mwN). Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (vgl. VwGH vom 25. Mai 2007, 2006/12/0219, mwN). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass im gegenständlichen Fall die Unterlassung der rechtzeitigen Einbringung eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung weder als unverschuldet noch als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden zu werten ist, zumal die dem Einschreiter in der mündlichen Verhandlung ausgefolgte Niederschrift, welche von ihm unterfertigt wurde, eine Belehrung im Sinne des § 29 Abs. 1a VwGVG enthält. Im Falle des Obwaltens von Zweifeln am Inhalt der Niederschrift wäre es einem durchschnittlich sorgfältigen Rechtsmittelwerber somit oblegen, diesbezügliche Erkundigungen einzuholen. Gerade das Wissen des Einschreiters um seine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache muss ihn in Bezug auf die Einhaltung von Fristen zu besonderer Sorgfalt veranlassen (vgl. VwGH vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/11/0187). Im Übrigen stellt die mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl. VwGH vom 15.1.1985, 84/04/0234, 0235).

Da vom Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes daher keinesfalls auszugehen ist, war der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abzuweisen.

Ad Spruchpunkt II.)

Wie bereits festgehalten wurde dem Rechtsmittelwerber die in der Verhandlung vom 27. Februar 2020 angefertigte Niederschrift, welche eine Belehrung über das Recht enthält, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zu verlangen sowie darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, durch Ausfolgung am Tag der Verhandlung ordnungsgemäß zugestellt, wobei diese Zustellung auch in der Niederschrift beurkundet wurde. Die zweiwöchige Frist zur Beantragung einer Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses, welche gemäß § 33 Abs. 4 AVG nicht erstreckbar ist, begann daher am Donnerstag, den 27. Februar 2020, und endete am Donnerstag, den 12. März 2020.

Des Weiteren steht unbestrittenermaßen fest, dass der Einschreiter den gegenständlichen Antrag auf Ausfertigung am 29. Mai 2020 der Post zur Beförderung übergab.

Es ist somit erwiesen, dass die Niederschrift vom 27. Februar 2020 ordnungsgemäß zugestellt und der vorliegende Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist eingebracht wurde. Der gegenständliche Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses erweist sich somit als verspätet.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden des Rechtsmittelwerbers an der Verspätung ist (vgl. VwGH 11.7.1988, Zl. 88/10/0113). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien auch auf den Antrag auf Ausfertigung eines mündlich verkündeten Erkenntnisses anzuwenden.

Der gegenständliche Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses war daher als verspätet zurückzuweisen. Letztlich ist anzumerken, dass das zur Zahl VGW 151/081/14149/2019 ergangene Erkenntnis ordnungsgemäß mit den wesentlichen Entscheidungsgründen, welche überdies in der Niederschrift vom 27. Februar 2020 festgehalten wurden, verkündet wurde, sodass eine gekürzte Ausfertigung dieses Erkenntnisses erfolgen konnte.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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