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VGW-151/059/5369/2020•LVwG W VGW-151/059/5369/2020
VGW-151/059/5369/2020Landesverwaltungsgericht08.06.2020
Entscheidungsfrist; Hemmung; Mitteilung; Säumnis; Säumnisbeschwerde
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Säumnisbeschwerde des Herrn A. B., geb.: 1963, STA: Ukraine, Wien, C.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, Zahl MA35-…, betreffend den Antrag vom 30.04.2018 auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels, den
BESCHLUSS
gefasst:
I.Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 8 VwGVG iVm § 55 Abs. 3 NAG als unzulässig zurückgewiesen.
II.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang, zugleich als entscheidungserheblich festgestellter Sachverhalt:
1. Mit Eingabe vom 30.04.2018 (AS 1ff des Verwaltungsaktes) beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Aufenthaltskarte.
2. Mit Schriftsatz vom 11.09.2018 (AS 37f) befasste die belangte Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, zwecks Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung. Unter einem wurde auch der Antragsteller diesbezüglich in Kenntnis gesetzt (AS 35).
3. Mit an die belangte Behörde gerichtetem E-Mail vom 30.10.2018 (AS 40) ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl "um Bekanntgabe des do. Verfahrensstandes".
4. Mit an die belangte Behörde gerichtetem E-Mail vom 25.09.2018 (AS 41ff) gab der Beschwerdeführer zum Verständigungsschreiben vom 11.09.2018 eine Stellungnahme ab, wobei weitere Nachweise (insbes. Kontenauszüge) vorgelegt wurden.
5. Mit an die belangte Behörde gerichtetem E-Mail vom 15.02.2019 (AS 67) ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich "um Bekanntgabe des do. Verfahrensstandes".
6. Mit an die belangte Behörde gerichtetem E-Mail vom 23.05.2019 (AS 85) ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich "um Bekanntgabe des do. Verfahrensstandes".
7. Mit an die belangte Behörde gerichtetem E-Mail vom 02.10.2019 (AS 97) ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich "um Bekanntgabe des do. Verfahrensstandes".
8. Mit an die belangte Behörde gerichtetem E-Mail vom 04.02.2020 (AS 132 des Verwaltungsaktes), ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich "um Bekanntgabe des do. Verfahrensstandes".
9. Zu den genannten Ersuchen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl hat sich die belangte Behörde in keinem Fall geäußert.
10. Am 18.03.2020 erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Säumnisbeschwerde (AS 134f des Verwaltungsaktes), in welcher er ausführte, dass gegen den Beschwerdeführer keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gesetzt würden; dessen ungeachtet sei ihm die beantragte Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bislang nicht ausgestellt worden. Dem Beschwerdeführer sei seitens des BFA mitgeteilt worden, dass aufgrund der im behördlichen Verfahren vor der MA 35 nachgereichten Unterlagen eine Neubeurteilung des veränderten Sachverhaltes erfolgen müsse, weshalb vom BFA kein Verfahren eingeleitet worden sei. Aus diesem Grunde sei die Frist des § 8 VwGVG gem. § 55 Abs 3 letzter Satz NAG nicht gehemmt worden. Damit sei die der belangten Behörde gesetzlich eingeräumte Entscheidungsfrist „mehrfach überschritten“ worden.
Mit der Säumnisbeschwerde wurde der belangten Behörde Korrespondenz mit dem BFA – insbesondere ein an den Rechtsvertreter gerichtetes E-Mail des BFA vom 12.03.2020 (AS 136) zur Kenntnis gebracht, worin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festhielt:
„Es war immer klar, dass sich der ursprünglich mitgeteilte Sachverhalt verändert haben müsste, weswegen auch vom BFA kein Verfahren eingeleitet wurde. Es wird von hieramts nach wie vor auf eine Beantwortung seitens der MA 35 gewartet und wird ein Verfahren nur dann eingeleitet werden, sollten die Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen.“
Beantragt werde, die belangte Behörde möge innerhalb der in § 16 Abs 1 VwGVG genannten Frist die Ausstellung einer Aufenthaltskarte vornehmen, in eventu dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorlegen sowie dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte gem. § 54 NAG ausstellen.
11. Mit E-Mail vom 05.05.2020 (AS 143 des Verwaltungsaktes) äußerte sich die belangte Behörde zu den Anfragen des BFA bezüglich des Verfahrensstandes dahingehend, dass die vom Beschwerdeführer erbrachten Nachweise (konkret zu den tatsächlich geleisteten Unterhaltsleistungen des zusammenführenden EWRBürgers, seiner Tochter Frau D. B.) „leider nicht ausreichend“ seien und erging die Information betreffend die Weiterleitung des Behördenaktes an das Verwaltungsgericht Wien.
12. Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 05.05.2020 (AS 151 des Verwaltungsaktes) wurde festgehalten: „§ 55 ist noch offen“.
13. Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde ohne Nachholung des beantragten Verwaltungsaktes auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 16 VwGVG am 08.05.2020 einlangend dem Verwaltungsgericht Wien vor.
14. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Verwaltungsgericht Wien über Aufforderung vom 15.05.2020 den Fremdenakt des Beschwerdeführers (einlangend am 03.06.2020) vorgelegt.
15. Im Fremdenakt des Beschwerdeführers sind das Schreiben der belangten Behörde vom 11.09.2018 (AS 1ff dieses Aktes), Nachfragen seitens des Beschwerdeführers bzw. seiner Tochter zu weiteren Verfahrensschritten, der Vermerk, dass die Tochter des Beschwerdeführers dahingehend informiert worden sei, dass „Unterlagen bei der MA 35 nachgereicht werden müssen“ (AS 41 des Fremdenaktes) , sowie die oben dargestellten Auskunftsersuchen des BFA an die MA 35 betreffend Mitteilung des Verfahrensstandes dokumentiert.
16. Darüber hinaus ist im Akt des BFA ein weiteres an die belangte Behörde adressiertes E-Mail des BFA vom 05.03.2020 dokumentiert (AS 45 des Fremdenaktes; im Verwaltungsakt der belangten Behörde jedoch nicht dokumentiert), worin unter Hinweis, dass aufgrund der neuen Unterlagen seitens der MA 35 eine Neubewertung erfolgen müsste sowie auf die bisherigen Urgenzen, neuerlich „nachdrücklich um Mitteilung des Verfahrensstandes“ gebeten wird.
17. Weitere Verfahrensschritte der Behörde in Bezug auf die Mitteilung der MA 35 vom 11.09.2018 sind aus dem Fremdenakt nicht ersichtlich. Der Aktenstand enthält lediglich Korrespondenz mit der seitens des Beschwerdeführers befassten Volksanwaltschaft und endet mit der o.a. Korrespondenz des mittlerweile einschreitenden Rechtsvertreters des Beschwerdeführers.
18. Bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde erging der belangten Behörde gegenüber keine Mitteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über das Unterbleiben einer Aufenthaltsbeendigung gem. § 55 Abs 4 NAG.
19. Diese Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes sowie des fremdenpolizeilichen Aktes.
Rechtliche Beurteilung
20. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I 100/2005 lauten:
"Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers
§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
…
Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."
Erwägungen
21. Die Säumnisbeschwerde ist unzulässig: Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
22. Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag am 30. April 2018 persönlich bei der belangten Behörde eingebracht, diese war daher grundsätzlich zur Entscheidung bis 30. Oktober 2018 verpflichtet. Die belangte Behörde hat aber bereits am 11.09.2018 – und damit vor Ablauf der gesetzlichen Entscheidungspflicht – das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55 Abs. 3 NAG befasst.
23. Der Beschwerdeführer bringt unter Bezugnahme auf die ihm zur Kenntnis gebrachte Rechtsmeinung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vor, dass eine Hemmung der Entscheidungsfrist iSd § 55 Abs 3 NAG nicht eingetreten sei, weil seitens des BFA kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet worden wäre. Insoweit sei die sechsmonatige Entscheidungsfrist iSd § 16 VwGVG verstrichen und mangels Erledigung seines Antrages die Entscheidungspflicht verletzt.
24. Dieser Rechtsauffassung vermag sich das Verwaltungsgericht Wien nicht anschließen, insoweit die in § 55 Abs 3 NAG letzter Satz normierte Fristhemmung nicht losgelöst von der in § 55 Abs 3 NAG erster Satz normierten Mitteilungspflicht gesehen werden kann. Solange eine derartige Mitteilung seitens des BFA an die Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde nicht erfolgt ist, ist es letztgenannter verwehrt, eine Entscheidung zu erlassen, doch kann sie auch nicht säumig werden - vgl. 582 dB XXV. GP – RV, zu Z 32 (§ 55 Abs. 3); https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00582/fname_401629.pdf.
Mit der Befassung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl am 11.9.2018 wurde die das BFA treffende Verpflichtung ausgelöst, zu prüfen, ob gegen den Beschwerdeführer aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu setzen sind und insoweit ein diesen betreffendes fremdenrechtliches Verfahren anhängig gemacht. Das BFA hat es dabei nicht in der Hand, ein aufenthaltsbeendigendes Verfahren einzuleiten oder aber ohne Durchführung jeglicher eigener Ermittlungen nicht einzuleiten, sondern muss eigenständig prüfen, ob eine Aufenthaltsbeendigung zu erfolgen hat oder ob eine solche unterbleibt. Diese eigenständige Prüfung bedingt die Führung eines Ermittlungsverfahrens, welches das BFA nicht, wie hier offenkundig versucht worden ist, auf die NAG-Behörde überwälzen kann. Der Vorwurf der Säumnis trifft daher, solange keine förmliche Mitteilung iSd § 55 Abs. 4 NAG, erster Satz, erfolgt ist – wiederholte Anfragen nach dem Verfahrensstand sind nach dem Gesagten lediglich als Erkundigungen dahingehend zu verstehen, ob die Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde Ermittlungen getätigt hat, die rechtens nur das BFA tätigen konnte und musste - das BFA und nicht die NAG-Behörde.
25. Da eine förmliche Mitteilung des BFA über das Unterbleiben einer Aufenthaltsbeendigung iSd § 55 Abs 4 NAG an die belangte Behörde bislang nicht erfolgt ist, konnte diese auch nicht säumig werden, da im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde das Verfahren gemäß § 55 Abs. 3 NAG vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch nicht beendet war.
26. Bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gingen der belangten Behörde auch keine anderen Informationen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zu, aus denen das Unterbleiben einer Aufenthaltsbeendigung abzuleiten gewesen wäre. Insbesondere lässt sich dies auch nicht aus der (aber lediglich im Fremdenakt, nicht jedoch im Verwaltungsakt der belangten Behörde dokumentierten) E-Mail vom 05.03.2020 ableiten. Nicht relevant für die Beurteilung der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ist in diesem Zusammenhang die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegebene Mitteilung vom 12.03.2020, wonach „vom BFA kein Verfahren eingeleitet“ worden sei. Diese Mitteilung – wollte man sie iSd § 55 Abs. 4 erster Satz NAG verstanden wissen - wurde der belangten Behörde erst unisono mit der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 18.03.2020 zur Kenntnis gebracht.
27. Am 18.03.2020 lag jedenfalls keine Überschreitung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist vor, weil seit dem 11.09.2018 auf Grund des beim BFA anhängig gemachten Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt war und dieses Verfahren vor dem BFA weiterhin unerledigt ist.
Somit war die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht säumig, weshalb die Säumnisbeschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen ist.
28. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG entfallen.
29. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass eine Mitteilung des BFA iSd § 55 Abs 4 NAG an die belangte Behörde bis dato nicht erfolgte, ergibt sich klar aus der dargestellten Beweiswürdigung in Zusammenhalt mit den zur Anwendung gelangenden rechtlichen Bestimmungen, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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