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VGW-011/017/97/2020•LVwG W VGW-011/017/97/2020
VGW-011/017/97/2020Landesverwaltungsgericht08.06.2020
Bewilligungspflichtige Bauführung; Fertigstellungsanzeige
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 16.12.2019, Zl. MA64/..., betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien (BO für Wien), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 20.05.2020 entschieden und
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. In der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Strafe auf EUR 350,00, bei Uneinbringlichkeit 5 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.
II. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde mit EUR 35,-- festgesetzt.
III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„Datum: 06.03.2018 -01.10.2019
Ort:Wien, C.-gasse ident D.-gasse
EZ ... der KG E.
Sie haben als Eigentümer der Liegenschaft und der darauf befindlichen baulichen Anlagen auf der Liegenschaft Wien, C.-gasse ident D.-gasse EZ ... der KG E. nach bewilligungspflichtigen und mit Bescheid vom 22.12.2016, ZI.: MA 37/... bewilligten baulichen Herstellungen, baulichen Änderungen und des Dachgeschoßzubaus (Änderungen der Raumeinteilungen und Raumwidmungen im Gebäudeinneren zur Abänderung des Einfamilienhauses in ein Gebäude mit zwei Wohneinheiten und Herstellung eines Dachgeschoßzubaus) zu verantworten, dass
in der Zeit von 06.03.2018 bis 01.10.2019
nach Fertigstellung der bewilligten baulichen Herstellungen, baulichen Änderungen und des Dachgeschoßzubaus die neugeschaffene Wohnung Top Nummer 2 als Apartment vermietet und somit benützt wurde, ohne dass vorher die hierfür erforderliche vollständig belegte Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 Abs. 4 der Bauordnung für Wien an die Baubehörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 37 - Baupolizei in 1200 Wien, Dresdner Straße 73-75, erstattet worden war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 128 Abs. 4 der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der Fassung LGBI. Nr. 37/2018
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe vonGemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 450,00 7 Stunden gemäß § 135 Abs. 1 BO
für Wien
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 45,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 495,00
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
In seiner dagegen frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) im Wesentlichen aus, er hätte nicht gewusst, dass das Gebäude bereits benützt werde. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages wäre das Gebäude keineswegs fertiggestellt gewesen und wären noch zahlreiche Arbeiten durchzuführen und eine Benützung gar nicht möglich gewesen. Das Schreiben vom 15.03. sei ihm nie zugestellt worden. Aufgrund der Aussage seines Mieters sei er davon ausgegangen, dass eine Fertigstellungsanzeige erstattet worden sei. Hätte er das Schreiben erhalten, so hätte er reagieren können. Weiters bedeute eine bloße Vermietung noch keine Benützung.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde für den 05.03.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Schreiben vom 02.03.2020 verzichtete der Bf auf die Verhandlung am 05.03.2020, auch aus Terminproblemen. Er könne ohnedies nur sagen, was er bereits in erster Instanz ausgeführt habe.
Die Verhandlung wurde aufgrund einer Erkrankung der zuständigen Richterin abberaumt. Die in der Folge für 15.04.2020 anberaumte Verhandlung war aufgrund der Coronakrise abzuberaumen. Schließlich fand am 20.05.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, zu der der Bf sowie der Zeuge Dipl. Ing. F. G. trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sind.
Darüber wurde erwogen:
Gemäß § 128 Abs. 1 Bauordnung für Wien ist nach Fertigstellung bewilligungspflichtiger Bauführungen gemäß § 60 Abs. 1 lit. a bis c und Anlagen (§ 61) sowie anzeigepflichtiger Bauführungen gemäß § 62 Abs. 1 Z 4 der Behörde vom Bauwerber, vom Eigentümer (einem Miteigentümer) des Bauwerkes oder vom Grundeigentümer (einem Grundmiteigentümer) eine Fertigstellungsanzeige zu erstatten.
Gemäß § 128 Abs. 4 Bauordnung für Wien darf vor Erstattung der vollständig belegten Fertigstellungsanzeige das Bauwerk oder die Anlage nicht benützt werden. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung sind der Bauwerber und der Eigentümer (alle Miteigentümer) des Bauwerkes verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ist die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig belegt, gilt sie als nicht erstattet.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Bf war laut Grundbuchsauszug im gesamten Tatzeitraum Eigentümer der Liegenschaft Wien, C.-gasse ident D.-gasse, EZ ... der KG E.. Mit Bescheid der MA 37 vom 22.12.2016, Zl. MA37/... wurden auf der gegenständlichen Liegenschaft Änderungen der Raumeinteilungen und Raumwidmungen im Gebäudeinneren zur Abänderung des Einfamilienhauses in ein Gebäude mit zwei Wohneinheiten und die Herstellung eines Dachgeschosszubaus bewilligt. Unter Punkt 8 dieses Baubewilligungsbescheides wurde vorgeschrieben, dass nach Fertigstellung der Bauarbeiten gem. § 128 Abs. 1 Bauordnung für Wien der Baubehörde vom Bauwerber, vom (Mit)-Eigentümer oder vom Grund (Mit)-Eigentümer eine Fertigstellungsanzeige zu erstatten ist. Dieser Bescheid war auch an den Bf adressiert. Mit Datum vom 06.03.2018 langte bei der MA 37 eine Fertigstellungsanzeige vom Bauwerber ein. Mit Schreiben der MA 37 vom 15.03.2018 wurde diesem mitgeteilt, dass die Fertigstellungsanzeige mangels positiven Gutachtens über die vorhandenen Abgasanlagen unvollständig belegt sei und daher als nicht erstattet gelte. Bis 01.10.2019 wurde keine weitere Fertigstellungsanzeige bei der MA 37 erstattet. Der Bauwerber gab gegenüber einem Amtsorgan der MA 37 an, dass Top. Nr. 1 und 2 bereits seit 06.03.2018 als Appartement vermietet werden. Der Bauwerber Dipl. Ing. G. war vom Bf beauftragt worden, die Fertigstellungsanzeige zu erstatten.
Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den bezughabenden Akten. Weder der Bf noch der Zeuge sind trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung erschienen. In der Sache war bereits für 05.03.2020 eine mündliche Verhandlung angesetzt, auf deren Teilnahme der Bf verzichtet hat. In einem entsprechenden E-Mail vom 02.03.2020 führte er aus, auf die Verhandlung, nicht zuletzt wegen Terminproblemen, zu verzichten, aber auch weil er zur Sache nichts mehr beitragen könne. In seinem E-Mail vom 02.06.2020 führte der Bf nach Erhalt des Verhandlungsprotokolls aus, dass er zur Verhandlung am 20.05.2020 nicht unentschuldigt nicht erschienen sei, sondern er den Verhandlungsverzicht bereits mit E-mail vom 02.03.2020 dargelegt habe. Dazu ist auszuführen, dass es im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichtes, das sich nach objektiven Kriterien zu richten hat, liegt, wann es eine mündliche Verhandlung für „erforderlich“ hält. In diesem Fall ist von Amts wegen eine Verhandlung durchzuführen. Besteht eine Verhandlungspflicht von Amts wegen, so entfällt diese nur bei einem wirksamen Verzicht. Selbst dann ist zu prüfen, ob nicht trotzdem die Durchführung einer Verhandlung im pflichtgemäßen Ermessen steht, etwa bei als erforderlich gesehenen Ermittlungstätigkeiten. Zur Abklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes war die Durchführung einer Verhandlung notwendig.
Der objektive Tatbestand war aufgrund der Aktenlage als erwiesen anzusehen.
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung eine Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf eine andere Person ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich ist (vgl. vwGH 15.12.1987, 87/05/0160). Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass der Bf den Bauwerber mit der Erstattung der Fertigstellungsanzeige beauftragt hat. Werden Dritte mit Aufgaben betraut, so sind sie entsprechend zu überwachen. Der Bf hat auf die Angaben des Bauwerbers vertraut. Er wäre jedoch verpflichtet gewesen, das Vorgehen des Bauwerbers zu überwachen, um sicherzustellen, dass eine Benützung erst nach Erstattung der Fertigstellungsanzeige erfolgt. Eine entsprechende Überwachung ist offenkundig nicht erfolgt und war daher auch die subjektive Tatseite als erwiesen anzusehen.
Zur Strafbemessung wird ausgeführt:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Aufgrund der Bestimmungen des § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Tat schädigt das öffentliche Interesse am Benutzen lediglich benützungsbewilligter Baulichkeiten. Der Unrechtsgehalt war daher nicht unerheblich. Die Fertigstellungsanzeige wurde bis 20.05.2020 nach Auskunft der MA 37 noch nicht eingebracht. Die Appartements sind nach wie vor auf der Internetseite von „….com“ buchbar.
Zum Verschulden ist auszuführen, dass der Bf den Bauwerber mit der Erstattung der Fertigstellungsanzeige beauftragt hat und diesen nicht entsprechend überwacht hat, weshalb vom Überwachungsverschulden auszugehen war.
Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wurde bereits von der belangten Behörde ausreichend mildernd gewertet.
Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse ist auszuführen, dass der Bf lediglich einen Einkommensteuerbescheid aus 2017 vorgelegt hat. Zur aktuellen Einkommenssituation fehlen Angaben, weshalb von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen war. Sorgepflichten für ein Kind waren zu berücksichtigen. Zum Strafrahmen ist anzumerken, dass ab 01.01.2019 gemäß § 135 Abs. 1 Bauordnung für Wien idF LGBl. Nr. 71/2018 von einem bis zu EUR 50.000,00 reichenden Strafrahmen auszugehen ist. Die Geldstrafe war im Hinblick auf den geringeren Verschuldensmaßstab in Form des Überwachungsverschuldens unter Berücksichtigung der Sorgepflicht spruchgemäß herabzusetzen. Von einer weiteren Herabsetzung der nunmehr im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens verhängten Strafe war aus general- und spezialpräventiven Überlegungen abzusehen. Die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den Strafbemessungskriterien mit Ausnahme der persönlichen Verhältnisse.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesbestimmungen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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