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VGW-152/071/15495/2019•LVwG W VGW-152/071/15495/2019
VGW-152/071/15495/2019Landesverwaltungsgericht05.06.2020
Verleihungshindernis; bejahende Einstellung zur Republik; Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit; öffentliche Interessen; Entscheidungspflicht; Säumnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Verwaltungsgericht Wien hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.05.2020 durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Säumnisbeschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft (belangte Behörde), Zl. ..., hinsichtlich des Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 21.02.2019,
zu Recht erkannt:
I. Der Antrag des Herrn A. B. auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 21.02.2019 wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 21.02.2019 begehrte der Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Dem Antrag wurden verfahrensdienliche Dokumente und Unterlagen angeschlossen. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren und es lagen spätestens am 15.11.2019 alle Informationen vor, welche es der belangten Behörde ermöglicht hätten, einen Bescheid zu erlassen.
Mit Schreiben vom 21.11.2019, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde.
Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 03.12.2019 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet. Von der Möglichkeit der Nachholung eines Bescheides gemäß § 16 VwGVG wurde Abstand genommen.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in das Zentrale Melderegister, den Versicherungsdatenauszug, Firmenbuch, das Gewerbeinformationssystem, das AMS-Behördenportal und in das Verwaltungsstrafregister des Magistrats der Stadt Wien, durch Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien (LPD), das Verkehrsamt, die Magistratsabteilung 40, die Magistratsabteilung 67, Finanzstrafregister und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
Am 11.05.2020 führte das erkennende Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab, als Partei einvernommen, Folgendes an:
„Der von mir vorgelegte spanische Aufenthaltstitel wurde mir im April 2011 ausgestellt. Den spanischen Aufenthaltstitel konnte ich über die Tochter meines Onkels bekommen, welche die niederländische Staatsbürgerschaft besitzt. Ich habe jedoch in Spanien nie wirklich gelebt, sondern mich dort immer wieder zu geschäftlichen Zwecken wochenweise aufgehalten. Ich habe mich zuletzt, soweit ich mich erinnern kann, Anfang 2012 in Spanien aufgehalten.
Im Hinblick auf die mir vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen kann ich angeben, dass diese nicht von mir begangen wurden, sondern soweit ich mich erinnern kann, von meiner Ehegattin, zumindest in einem Fall. Ich vermute die anderen Verwaltungsübertretungen wurden von einem ehemaligen Mitarbeiter der C. GmbH begangen, welchem ich den Wagen zum Transport seiner kranken Frau überlassen habe.“
Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Mit Schreiben vom 25.05.2020 begehrte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.
Aus dem den Beschwerdeführer betreffenden Administrativakt der belangten Behörde zur Zl. ..., den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten und Unterlagen sowie den vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Abfragen ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Republik Indien, mit einer österreichischen Staatsbürgerin seit 2007 verheiratet, unbescholten und verfügt über eine indische Geburtsurkunde und einen indischen Reisepass. Laut eigener Angabe lebt er seit September 2012 in Österreich und verfügt seit 2012 ununterbrochen über eine Meldung im Bundesgebiet. Laut Aktenlage ist er jedenfalls seit 19.03.2013 ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und verfügt seit 22.03.2018 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Überdies verfügte er auch über einen spanischen Aufenthaltstitel („Familiar Ciudadano de la Union“), gültig bis 10.04.2013.
Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 05.08.2013 bis 10.05.2019 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. „C.“ GmbH, welche mittlerweile aufgelöst wurde. Er ist seit 01.12.2018 bei der Fa. „D.“ GmbH angestellt.
Betreffend den Beschwerdeführer sind (auszugsweise) folgende Vormerkungen hervorgekommen:
1. ) Vormerkung beim Polizeikommissariat E., GZ: VStV/..., Strafverfügung vom 16.05.2018 wegen Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG iVm. S 9 Abs. 1 VStG; Geldstrafe von EUR 170,--: Der Beschwerdeführer wurde als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma "C. GmbH" und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des KFZ mit dem Kennzeichen W-... nach außen Berufener mit Schreiben der LPD Wien vom 09.02.2018 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 15.12.2017 um 17:18 Uhr in Wien, F., Krzg. G.-gasse gelenkt hat. Er hat in dieser Funktion diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die diese Auskunft erteilen hätte können.
2. ) Vormerkung beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, GZ: MA 67/..., Strafverfügung vom 18.02.2019 wegen Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG iVm. S 9 Abs. 1 VStG; Geldstrafe von EUR 128,--: Die Firma C. GmbH wurde als Zulassungsbesitzerin mit Schreiben vom 13.11.2018 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung (17.11.2018) der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das KFZ mit dem Kennzeichen W-... am 04.12.2018 in Wien, H.-Straße gelenkt bzw. abgestellt hat. Der Beschwerdeführer hat als Verantwortlicher der genannten Firma diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Schreibens erteilt. Er hat auch keine andere Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können.
3. ) Vormerkung beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, GZ: MA 67/..., Strafverfügung vom 05.02.2019 wegen Übertretung nach § 2 iVm. § 4 Abs. 2 Wr. Parkometergesetz iVm. S 9 Abs. 1 VStG; Geldstrafe von EUR 60,--: Als zur Vertretung nach außen berufene Person des Zulassungsbesitzers, nämlich als Geschäftsführer der C. GmbH, hat der Beschwerdeführer dem am 19.12.2018 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 14.12.2018, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das KFZ mit dem Kennzeichen W-... am 03.01.2019 in Wien, H.-Straße, überlassen gehabt hat, nicht entsprochen.
4. ) Vormerkung beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, GZ: MA 67/..., Strafverfügung vom 11.01.2019 wegen Übertretung nach § 2 iVm. § 4 Abs. 2 Wr. Parkometergesetz iVm. S 9 Abs. 1 VStG; Geldstrafe von EUR 60,--: Als zur Vertretung nach außen berufene Person des Zulassungsbesitzers, nämlich als Geschäftsführer der C. GmbH, hat der Beschwerdeführer dem am 22.11.2018 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 20.11.2018, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das KFZ mit dem Kennzeichen W-... am 07.12.2018 in Wien, H.-Straße, überlassen gehabt hat, nicht entsprochen.
5. ) Vormerkung beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, GZ: MA 67/..., Strafverfügung vom 27.11.2018 wegen Übertretung nach § 2 iVm. § 4 Abs. 2 Wr. Parkometergesetz iVm. S 9 Abs. 1 VStG; Geldstrafe von EUR 60,--: Als zur Vertretung nach außen berufene Person des Zulassungsbesitzers, nämlich als Geschäftsführer der C. GmbH, hat der Beschwerdeführer dem am 12.10.2018 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 09.10.2018, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das KFZ mit dem Kennzeichen W-... am 30.10.2018 in Wien, H.-Straße, überlassen gehabt hat, nicht entsprochen.
6. ) Vormerkung beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, GZ: MA 67/..., Straferkenntnis vom 10.12.2018 wegen Übertretung nach § 2 iVm. § 4 Abs. 2 Wr. Parkometergesetz iVm. S 9 Abs. 1 VStG; Geldstrafe von EUR 60,--: Als zur Vertretung nach außen berufene Person des Zulassungsbesitzers, nämlich als Geschäftsführer der C. GmbH, hat der Beschwerdeführer dem am 20.08.2018 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 14.08.2018, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das KFZ mit dem Kennzeichen W-... am 04.09.2018 in Wien, H.-Straße, überlassen gehabt hat, nicht entsprochen.
7. ) Vormerkung beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, GZ: MA 67/..., Strafverfügung vom 11.10.2018 wegen Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO; Geldstrafe von EUR 78,--: Der Beschwerdeführer hat das KFZ mit dem Kennzeichen W-... am 13.08.2018, 08:02 Uhr in Wien, I.-Straße, im Bereich des Vorschriftszeichens „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ mit dem Zusatz ausgenommen „Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen“ abgestellt.
8. ) Vormerkung beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, GZ: MBA ..., Strafverfügung vom 13.12.2017 wegen Übertretung nach § 367 Z 25 der Gewerbeordnung 1994 iVm. mit Auflagenpunkt Nr. 23 des Bescheides vom 15.11.2012, GZ MBA ...; Geldstrafe von EUR 320,--: Der Beschwerdeführer hat als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39 und 370 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994; Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant) der D. GmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese in der Betriebsanlage in Wien, I.-Straße, von 12.09.2017 bis 05.12.2017 die Auflage 23) des rechtskräftigen Bescheides vom 15.11.2012, GZ MBA ..., welche lautet: "Die tragbaren Feuerlöscher müssen der ÖNORM EN 3 entsprechen und müssen mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten von einer fachkundigen Person (z.B. Löscherwart) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand nachweisbar überprüft sein" insofern nicht eingehalten hat, als der Feuerlöscher der Küche laut Prüfplakette das letzte Mal 2013 überprüft und somit das 2-jährige Prüfintervall überschritten war.
9. ) Vormerkung beim Polizeikommissariat J., GZ: VStV/..., Strafverfügung vom 06.07.2017 wegen Übertretung nach § 52 lit. b z 15 StVO; Geldstrafe von EUR 76,--: Der Beschwerdeführer hat am 06.04.2017 um 08:35 Uhr in Wien, K., Richtung L.-straße als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... das deutlich sichtbar aufgestellte Gebotszeichen "VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG" nicht beachtet und hat die Fahrt nicht im Sinne des Gebotszeichens fortgesetzt.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
I. Zur Säumnisbeschwerde:
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 73 AVG – welche grundsätzlich auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden kann – hat die normierte sechsmonatige Frist sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann (vgl. etwa VwGH 26.3.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 1. Aufl., K 4 zu § 8).
Der Beschwerdeführer hat am 21.02.2019 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt. Die belangte Behörde hat über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden.
Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH, 18. November 2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH 12.04.2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist.
Obwohl der Beschwerdeführer anlässlich der Antragstellung am 21.02.2019 verfahrensdienliche Unterlagen für die Bearbeitung seines Antrages der belangten Behörde vorgelegt haben und spätestens am 15.11.2019 sämtliche von den Beschwerdeführern vorzulegende Dokumente und Unterlagen der belangten Behörde zugegangen sind, war diese aus unerklärlichen Gründen nicht in der Lage, bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde am 21.11.2019 die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft zu prüfen. Dass daran den Beschwerdeführer eine Schuld trifft, ergibt sich aus der Aktenlage nicht. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die eingetretene Säumnis der Behörde zuzurechnen ist und daher der nunmehr eingebrachten Säumnisbeschwerde unter Beachtung der oben wiedergegebenen Judikatur Berechtigung zukommt.
II. Zum Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft:
§ 28 Abs. 1 und 7 VwGVG lauten:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 lauten:
„Verleihung
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensun- terhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;
2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4) (…)
(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
(6) …
(7) …
Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen des § 11a Abs. 1StbG, zumal er mit einer österreichischen Staatsbürgerin seit mehr als 5 Jahren verheiratet ist und bereits seit mehr als 6 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig ist.
Im Hinblick auf die Vormerkungen des Beschwerdeführers und die Frage, ob ein Einbürgerungshindernis gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vorliegt, kann Folgendes festgehalten werden:
Nach § 10 Abs. 1 Z 6 ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft nur dann zulässig, wenn der Verleihungswerber nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen (nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral, Schutz der Rechte und Freiheiten) gefährdet. Die zum Teil nur sehr schwer zu erklärenden Begriffe wie „bejahende Einstellung zur Republik“, „Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ und „öffentliche Interessen“ lassen einen weiten Interpretationsspielraum zu. Dementsprechend ist die Rechtsprechung des VwGH zur Z 6 zahlreich und kasuistisch.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 12.03.1968, Zl. 1274/67 ausgeführt, dass der Kompetenztatbestand „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ in der Weise umschrieben ist, dass er die Setzung und Vollziehung von Vorschriften, die in erster Linie der Abwehr und der Unterdrückung der allgemeinen gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung im Inneren dienen, umfasst. Bei der Beurteilung, ob eine Person mit Rücksicht auf von ihr begangene strafbare Handlungen eine Gefahr für öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit iSd Z 6 bildet, spielt keine Rolle ob sie Bundes- oder Landesgesetze übertreten hat, oder ob die Verstöße von den Gerichten oder von den Verwaltungsbehörden zu ahnden sind. Wesentlich erscheint lediglich, dass es sich um einen Rechtsbruch handelt, der den Schluss gerechtfertigt erscheinen lässt, ein Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für Leben, Sicherheit, Gesundheit, öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften missachten (vgl. Goldemund/Ringhofer/Theuer, Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht1, [1969] S 78-79). Zur Erstellung der Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten des Staatsbürgerschaftswerbers iSd Z 6 kommt es auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung an (VwGH 20.10.1999, 99/01/0228). Es spielt keine Rolle, ob es sich bei den Verstößen um eine Angelegenheit der allgemeinen Sicherheitspolizei oder einer speziellen Verwaltungspolizei handelt. Taten haben bei der nach Z 6 vorzunehmenden Beurteilung grundsätzlich dann weniger Gewicht, wenn sie weiter zurückliegen. Dabei ist auch der Zeitraum des Wohlverhaltens nach einer Straftat zu beachten (vgl. VwGH 04.04.2001, 99/01/0369).
Bei Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen der Z 6 vorliegen, ist das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers zu berücksichtigen. Dieses wird wesentlich durch das Charakterbild bestimmt, welches sich aus den vom Verleihungswerber begangenen Straftaten ergibt. Handelt es sich bei diesen um einen Rechtsbruch, der den Schluss gerechtfertigt erscheinen lässt, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften missachten, so ist die Gefahr im Sinne der Z 6 gegeben, wobei Schutzobjekt dieser Bestimmung auch die Normen des Staatsbürgerschaftsrechtes und Passrechtes (nunmehr Fremdenrechts) sind. Bei der Prüfung der Persönlichkeit des Verleihungswerbers im Sinne der Z 6 stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab. Es sind daher auch begangene Straftaten in die Beurteilung mit einzubeziehen, hinsichtlich derer die Verurteilung bereits getilgt ist (vgl VwGH 14.01.1987, 86/01/0280).
Die Beurteilung der zwingenden Verleihungsvoraussetzung der Z 6 ist einer Ermessensübung im Sinne des § 11 vorgelagert und liegt nicht im (freien) Ermessen der Behörde (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0067). § 11 StbG soll insbesondere als Ausdruck einer Interpretationsmaxime konzipiert sein, wonach die in Zusammenhang mit Verleihungen wesentlichen Normen des StbG so auszulegen sind, dass keine Entscheidung ohne Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Fremden ergeht.
In Anbetracht der Vielzahl der Übertretungen, die der Beschwerdeführer in Ausübung seiner Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH begangen hat und angesichts des kurzen Wohlverhaltenszeitraums seit der letzten gefährdenden Handlung von nicht mal 2 Jahren, kann ihm derzeit keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Besonders schwerwiegende Übertretungen hat der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 und 2018 begangen, zumal er insgesamt 6 Mal einer Behörde iSd § 103 Abs. 2 KFG bzw. § 2 Abs. 2 Wr. Parkometergesetz die Auskunft verweigert hat, wer ein bestimmtes Fahrzeug gelenkt, bzw. abgestellt hat. Durch die Übertretungen der Verletzung der Auskunftspflicht behinderte der Beschwerdeführer die Verfolgung von Verkehrsstraftätern. Die mehrfache Übertretung dieser in § 103 Abs. 2 KFG 1967 und § 2 Abs. 2 Wr. Parkometergesetz vorgesehenen Pflichten lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, zu einer wirksamen Verfolgung von Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen beizutragen und kann daher als Indiz für mangelnde Vertrauenswürdigkeit herangezogen werden (vgl. VwGH 20.09.2011, 2008/01/0051, VwGH 23.10.2008, 2008/03/0058). Diesbezüglich zeigte sich der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.05.2020 nicht einsichtig und verwies darauf, dass diese Verwaltungsübertretungen von anderen Personen begangen worden seien. Dieser Behauptung konnte das erkennende Gericht keinen Glauben schenken, zumal der Beschwerdeführer bei der Einvernahme sehr unglaubwürdig wirkte und insgesamt den Eindruck vermittelte, dass die Verletzung der Auskunftspflicht ein reines Kavaliersdelikt sei und zur Person des Beschwerdeführers keinerlei Bezug aufweisen.
Dazu kommen noch eine schwerwiegende Übertretung der Gewerbeordnung im Jahre 2017, sowie zwei weitere Übertretungen der Straßenverkehrsordnung.
Auch die Begehung von Straftaten gegen Ende des Aufenthalts in Österreich - wenngleich nach langjährigem davor gelegenem Wohlverhalten - indiziert, dass sich die Persönlichkeit des Beschwerdeführers gegen Ende ihres Aufenthalts zum Schlechten entwickelt hat (vgl. VwGH 19.01.2000,99/01/0377).
Daher ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass beim Beschwerdeführer das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vorliegt und war daher sein Antrag auf die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abzuweisen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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