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VGW-021/014/2350/2020•LVwG W VGW-021/014/2350/2020
VGW-021/014/2350/2020Landesverwaltungsgericht29.05.2020
Strafverfügung; Einspruch; Rechtzeitigkeit; Zustellung; Verspätung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 16.0.2020, GZ: MBA/..., wegen Übertretung des § 23 Abs. 1 Z 2 iVm § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und anstelle dessen der Einspruch des Beschwerdeführers vom 17.2.2019 gegen die behördliche Strafverfügung vom 22.1.2019 gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
B E G R Ü N D U N G
Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 22.1.2019, GZ: MBA/..., wegen Verletzung des § 23 Abs. 1 Z 2 iVm § 6 Abs. 2 GütbefG gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 4 erster Satz GütbefG eine Geldstrafe von 550 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden).
Die an die Wohnanschrift des Beschwerdeführers gerichtete Strafverfügung wurde ohne Zustellnachweis angeordnet und von der belangten Behörde am
22.1. 2019 zur Post gegeben. Entsprechend § 26 Abs. 2 Zustellgesetz, wonach die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, wurde die Strafverfügung am 25.1.2019 zugestellt.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz am 25.1.2019 und endete am 8.2.2019.
Der gegen die Strafverfügung erhobene Einspruch wurde jedoch erst am 17.2.2019 per E-Mail erhoben und war somit verspätet.
Dennoch erließ die belangte Behörde in der Folge das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 16.1.2020, mit welchem dem Beschwerdeführer die Übertretung des § 23 Abs. 1 Z 2 iVm § 6 Abs. 2 GütbefG verbal gleichlautend wie in der Strafverfügung zur Last gelegt, über ihn deswegen gemäß § 23 Abs. 1 und 4 erster Satz GütbefG eine Geldstrafe von 550 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 55 Euro auferlegt wurde.
Gegen das Straferkenntnis richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 29.1.2020.
Der Beschwerdeführer ließ den hg. Vorhalt vom 2.3.2020 (zugestellt am 5.3.2020 durch Hinterlegung) der Verspätung des Einspruches vom 17.2.2019 gegen die Strafverfügung vom 22.1.2019 und der diesbezüglichen Zustelldaten unbeantwortet.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.
Gemäß § 49 Abs. 3 VStG ist die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.
Wurde wie im vorliegenden Fall die Zustellung der Strafverfügung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument entsprechend § 26 Abs. 1 Zustellgesetz zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Die Zustellung gilt gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Ortsabwesenheit oder andere Mängel wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
Bei dem vorliegenden - vorstehend wiedergegeben - Sachverhalt (rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung am 25.1.2019, Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist am 8.2.2019, Einbringung des Einspruches am 17.2.2019 per E-Mail) wäre der Einspruch durch die Verwaltungsbehörde gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Der Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens und der Erlassung des (angefochtenen) Straferkenntnisses standen die Rechtskraft der Strafverfügung und damit das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen.
Das Verwaltungsgericht hat nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Vor diesem Hintergrund erschöpft sich die Kognition des Verwaltungsgerichtes nicht bloß in der Beurteilung der Frage, ob der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid rechtmäßig ist. Das Verwaltungsgericht hat im Sinne des § 27 VwGVG bei seiner Prüfung auf Grund der Beschwerde seine Beurteilung im Rahmen der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht vorzunehmen, wobei „Sache“ jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 29.4.2015, Ra 2015/03/0015).
Demnach darf auch das Verwaltungsgericht im Sinne des § 27 VwGVG im Falle der Verspätung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung nicht ohne gleichzeitige Zurückweisung dieses Schriftsatzes (bloß) mit der – ersatzlosen – Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wegen Unzuständigkeit der Behörde vorgehen (vgl. VwGH 18.9.1996, 96/03/0045; 11.5.1983, 83/03/0046 zur diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG).
Den von dieser Judikatur abweichenden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.2.2013, 2010/02/0168 und vom 3.10.2008, 2008/02/0150 ist im Hinblick auf die oben angeführte, zur nunmehrigen Bestimmung des § 27 VwGVG ergangene Judikatur somit der Boden entzogen.
Aus den dargelegten Erwägungen war mit Aufhebung des Straferkenntnisses und Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung (vom 22.1.2019) vorzugehen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung zu § 27 VwGVG berufen.
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