projekte
VGW-152/062/4256/2020•LVwG W VGW-152/062/4256/2020
VGW-152/062/4256/2020Landesverwaltungsgericht28.05.2020
Verleihungsvoraussetzungen; Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft; Entscheidungspflicht; Säumnis
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Säumnisbeschwerde des Herrn A. B. (geb. 1961) betreffend den Antrag vom 17.8.2017 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zur GZ: ... der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35,
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird dem Beschwerdeführer, A. B. (geb. 1961 in C., Nordmazedonien), nach § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 StbG idF vor BGBl. I Nr. 68/2017 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass der Genannte innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (Republik Nordmazedonien) nachweist.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
Mit Antrag vom 17.8.2017 begehrte der Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35). Er legte hierfür zahlreiche Unterlagen vor.
Es ergingen einige Unterlagenaufforderungen seitens der belangten Behörde, denen der Beschwerdeführer nachkam (zuletzt am 15.11.2019). Nach zwei nicht bestandenen Staatsbürgerschaftstests am 17.10.2017 und am 8.1.2018 legte der Beschwerdeführer am 28.3.2018 schließlich die Staatsbürgerschaftsprüfung positiv ab.
Seit 15.11.2019 setzte die belangte Behörde ohne erkennbaren Grund keine Verfahrensschritte mehr.
Mit Schreiben vom 16.3.2020 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er vor Jahren einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt habe und die Staatsbürgerschaftsprüfung auch abgelegt habe. Die belangte Behörde sei in weiterer Folge untätig geblieben. Das Verwaltungsgericht möge in der Sache entscheiden.
Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 18.3.2020 könne der Akt – nach Eintreffen der Abfragen der Landespolizeidirektion Wien und des Finanzstrafregisters – um Genehmigung vorgelegt werden, wobei auf die aktuelle Situation [offenbar gemeint Covid-19] hingewiesen werde.
Die belangte Behörde holte den Bescheid nicht nach, sondern legte den Verfahrensakt samt Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor (ha. eingelangt am 6.4.2020).
Das Verwaltungsgericht Wien holte aktuelle Abfragen bei der Landespolizeidirektion Wien, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, beim Finanzstrafregister und beim Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilungen 63 und 67) ein.
Mit Schreiben vom 14.4.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Auslandsaufenthalte in den letzten zehn Jahren bekannt zu geben, die Monate für die Einkommensberechnung zu definieren und ergänzende Unterlagen hierfür vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 20.5.2020 machte der Beschwerdeführer die aufgeforderten Angaben und legte hierzu Unterlagen vor.
II. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, Hr. A. B. (geb. 1961 in C., Nordmazedonien, nordmazedonischer Staatsangehöriger), stellte am 17.8.2017 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Er ist zum zweiten Mal mit Fr. D. B. (geb. 1969, nordmazedonische Staatsangehörige) seit ...2007 verheiratet und lebte mit ihr im Zeitraum März 2013 bis November 2017 durchgehend im gemeinsamen Haushalt in Wien, E.-gasse. Die Ehegattin des Beschwerdeführers war in dieser Zeit nicht berufstätig. Er hat mit ihr zwei volljährige Kinder, die in Nordmazedonien leben.
Der Beschwerdeführer ist zumindest seit 23.6.2006 rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet niedergelassen (seit 13.4.2011 verfügt er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“).
Der Beschwerdeführer hat sich in den letzten zehn Jahren rund 280 Tage außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf B1 Niveau des GERS. Er hat am 28.3.2018 die Staatsbürgerschaftsprüfung bestanden.
Der Beschwerdeführer hat in den letzten 36 Monaten vor der Antragstellung (August 2014 bis Juli 2017) eigene Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit incl. Urlaubs- und Krankengeld und Arbeitslosengeld/Notstandshilfe sowie vier Abgabegutschriften in Höhe von insgesamt 53.612,08 Euro nachgewiesen. Im maßgeblichen Zeitraum wurde keine Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung bezogen.
Dem stehen in den geltend gemachten Monaten Ausgaben in Höhe von 6.129,71 Euro gegenüber (Mietzahlungen). Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin haben weder Kreditverbindlichkeiten noch Pfändungen vorzuweisen.
Der Beschwerdeführer ist weder von einem inländischen noch von einem ausländischen Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ebenso wenig ist er von einem inländischen Gericht wegen eines Finanzvergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Gegen den Beschwerdeführer ist auch kein Strafverfahren bei einem inländischen Gericht anhängig; er hat keine Verwaltungsübertretungen begangen.
Gegen den Beschwerdeführer wurden weder fremdenpolizeiliche Maßnahmen erlassen noch ist ein Verfahren zur Erlassung einer solchen Maßnahme anhängig.
Nach Art 20 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Republik Mazedonien vom 27.10.1992 idF vom 25.6.2004 endet die Staatsangehörigkeit der Republik Mazedonien durch Entlassung, wenn die Person, die persönlich den Antrag auf Entlassung gestellt hat, die folgenden Voraussetzungen erfüllt: 1. dass sie das 18. Lebensjahr vollendet hat; 2. dass sie die vermögensrechtlichen Verpflichtungen gegenüber den staatlichen Organen erfüllt hat; 3. dass sie die vermögensrechtlichen und die sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen aus dem Eheverhältnis und aus der Beziehung von Eltern und Kindern gegenüber den Personen erfüllt hat, die in der Republik Mazedonien leben; 4. dass sie einen Nachweis eines zuständigen Organs vorlegt, dass kein Insolvenzverfahren bzw. Verfahren über die Auflösung der Handelsgesellschaft eingeleitet worden ist, deren Gründer oder Gesellschafter sie ist, bzw. über einen Einzelkaufmann; 5. dass gegen sie in der Republik Mazedonien kein Strafverfahren wegen einer Straftat geführt wird, die von Amts wegen verfolgt wird, oder wenn sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, dass diese verbüßt worden ist, und 6. dass sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder nachgewiesen hat, dass sie in eine fremde Staatsangehörigkeit aufgenommen werden wird.
III. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten und zur rechtmäßigen Niederlassung ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der Geburts- und Heiratsurkunde, dem ZMR Auszug, dem Versicherungsdatenauszug und dem Zentralen Fremdenregisterauszug.
Die Auslandsaufenthalte ergeben sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20.5.2020 in Zusammenhalt mit dem vorgelegten Reisepass.
Die Deutschkenntnisse auf B1 Niveau des GERS wurden durch das ÖSD Zertifikat vom 24.4.2013 nachgewiesen. Die bestandene Staatsbürgerschaftsprüfung wurde durch das Prüfungszeugnis vom 28.3.2018 nachgewiesen.
Die Feststellungen zur Einkommenssituation und zu den regelmäßigen Aufwendungen ergeben sich aus den vom Beschwerdeführern beigebrachten Unterlagen, insbesondere aus den Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2014 bis 2016, den Lohnzetteln 02/2017 – 07/2017, dem Kontoauszug der Bank F. vom 11.5.2020 für den Zeitraum von 4.1.2017 – 20.2.2017, der Bestätigung über die Mietzahlungen vom 29.9.2017, dem KSV Auszug, der Bestätigungen des Bezirksgerichtes G. und dem SOWISO Auszug. Laut Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20.5.2020 wählte er die 30 Monate von August 2014 bis Jänner 2017 zur Einkommensberechnung aus.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist und gegen ihn kein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anhängig ist, ergeben sich aus den Anfragen bei der Landespolizeidirektion Wien, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie bei der MA 63, der MA 67 und beim Finanzstrafregister.
Die Bestimmungen zum (nord)mazedonische Recht gründen sich auf den Auszug aus Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Mazedonien, 178. Lieferung, 13.
IV. Rechtsvorschriften
Gemäß § 64a Abs. 25 des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. Nr. 311/1985 (WV) idgF., sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 (1.10.2017) anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 zu Ende zu führen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des StbG idF vor BGBl. I Nr. 68/2017 lauten auszugsweise:
„Verleihung
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;
2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt. (...)
(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
§ 10a. (1) Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis
1. über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 NAG und
2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes. (...)
(4) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 1 gilt als erbracht, wenn
1. die deutsche Sprache die Muttersprache des Fremden ist oder
2. der Fremde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 14b Abs. 2 NAG erfüllt hat, auch wenn er nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz dazu nicht verpflichtet ist, und einen entsprechenden Nachweis vorlegt.
(5) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 ist, soweit dieser nicht nach Abs. 3 oder 4a als erbracht gilt, durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu erbringen. Das Nähere über die Durchführung der Prüfung ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
1. Die Prüfung ist schriftlich abzuhalten, wobei vom Prüfungsteilnehmer unter mehreren vorgegebenen Antworten die richtige oder die richtigen erkannt werden müssen;
2. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen;
3. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. (...)
§ 20. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und
3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.“
V. Rechtliche Beurteilung
Zur Säumnis
Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. VwGH 28.1.1992, 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (vgl. VwGH 12.04.2005, 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist.
Die Frist von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG bzw. § 8 Abs. 1 VwGVG ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlangens im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (vgl. VwGH 23.6.2015, Ro 2015/05/0011).
Geht – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden (vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am 17.8.2017 gestellt. Danach setzte die Behörde immer wieder Verfahrensschritte (zwischen 29.3.2018 – 20.6.2018 und 29.11.2018 – 14.5.2019 bestanden die längsten Zeiträume einer Nichtbearbeitung), wobei am 15.11.2019 die letzten Unterlagen bei der Behörde einlangten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte eine Entscheidung der Behörde ergehen können, wie sich auch aus dem Aktenvermerk der Referentin vom 18.3.2020 bzgl. der grundsätzlichen Entscheidungsreife des Aktes ergibt.
Mit Schriftsatz vom 16.3.2020 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde. Zu diesem Zeitpunkt war die sechsmonatige Entscheidungsfrist jedenfalls abgelaufen, die Behörde war somit säumig. Da kein sachlicher Grund für diese Verzögerung ersichtlich ist und die Behörde keine Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist getroffen hat, ist die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen.
Nachdem die Säumnisbeschwerde zulässig und begründet ist, ist mit Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien am 6.4.2020 die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf dieses übergegangen.
In der Sache
Der Beschwerdeführer erfüllt aufgrund des mehr als zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und der seit mehr als fünfjährigen ununterbrochenen Niederlassung in Österreich den Verleihungstatbestand gemäß § 10 Abs. 1 StbG. Eine Unterbrechung dieses Aufenthaltes gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 StbG hat nicht stattgefunden.
Verleihungshindernisse gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8, Abs. 2 und 3 StbG sind im Rahmen der behördlichen Ermittlungen und des vom Verwaltungsgericht Wien geführten Beweisverfahrens nicht hervorgekommen; der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Der Beschwerdeführer hatte in den relevanten bzw. geltend gemachten 36 Monaten vor Antragstellung (August 2014 bis Juli 2017) eigene Einkünfte aus unselbstständigem Erwerb bzw. aus Versicherungsleistungen in der Höhe von 53.612,08 Euro. Dem standen regelmäßige Ausgaben in der Höhe von insgesamt 6.129,71 Euro gegenüber, wobei unter Berücksichtigung der „freien Station“ gemäß § 292 Abs. 3 ASVG keine zu berücksichtigenden Ausgaben verbleiben. Daher stand dem Beschwerdeführer ein Betrag von 53.612,08 Euro zum Bestreiten des Lebensunterhaltes zur Verfügung.
Dem sind die Summe der Richtsätze gemäß § 293 ASVG jener 36 Monate gegenüberzustellen, die unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt gelegen waren (August 2014 bis Juli 2017, vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0127). Dabei war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, sodass der Ehegattenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG heranzuziehen war. Die Summe der maßgeblichen Richtsätze beträgt 47.346,98 Euro. Diese Summe liegt deutlich unter dem zur Verfügung stehenden Einkommen (Plusbetrag von 6.265,10 Euro). Die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG ist daher erfüllt.
Die erforderlichen Deutschkenntnisse gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 StbG auf der Niveaustufe B1 hat der Beschwerdeführer mit der Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses nachgewiesen, wobei aufgrund der Antragstellung vom 17.8.2017 diese noch durch das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 14b Abs. 2 NAG erfüllt werden konnten (vgl. § 64a Abs. 25 StbG).
Er hat außerdem die für eine Verleihung gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 StbG notwendige Staatsbürgerschaftsprüfung positiv abgelegt.
Der Beschwerdeführer erfüllt daher alle Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 StbG.
Es ist kein Grund hervorgekommen, weshalb der Beschwerdeführer, der über Identitätsdokumente und Personenstandsdokumente seines Heimatlandes verfügt, der Nachweis des Ausscheidens aus dem nordmazedonischen Staatsverband unmöglich oder unzumutbar sein sollte. Ein dahingehendes Vorbringen wurde nicht erstattet. Ein derartiges Ausscheiden ist ihm nach der in den Feststellungen dargestellten (nord)mazedonischen Rechtslage (vgl. Art 20 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Republik Mazedonien vom 27.10.1992 idF vom 25.6.2004) auch möglich.
Daher war dem Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zunächst nach § 20 Abs. 1 StbG zuzusichern.
Gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Rechtssache grundsätzlich bei Vorlage des Aktes an das Verwaltungsgericht entscheidungsreif gewesen ist und sich der Sachverhalt unstrittig aus den aktenkundigen bzw. vorgelegten Urkunden ergibt, die einer weiteren mündlichen Erörterung nicht bedurften. Vom Verwaltungsgericht wurden lediglich aktuelle Behördenabfragen eingeholt und der Beschwerdeführer erklärte sich mit den 30 Monaten, die bereits von der Behörde zur Berechnung des Lebensunterhalts herangezogen wurden, einverstanden bzw. machte Angaben über seine Auslandsaufenthalte, wobei der Sachverhalt dadurch nicht entscheidungswesentlich geändert wurde. Weiters hat keine der Parteien eine Verhandlung beantragt und der Entfall der Verhandlung steht auch weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0038, VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007 mwN; VwGH 10.8.2018, Ra 2018/01/0347 und VwGH 25.4.2017, Ra 2017/01/0091, wonach Verfahren in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK bzw. Art 47 GRC fallen).
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.