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VGW-141/V/081/5834/2020•LVwG W VGW-141/V/081/5834/2020
VGW-141/V/081/5834/2020Landesverwaltungsgericht28.05.2020
Mindestsicherung; Mitwirkungspflicht; Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen; unklare Unterlagenanforderung; Konkretisierung; angemessenen Frist
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum D., vom 02.04.2020, Zahl …, mit welchem der Antrag vom 13.02.2020 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF abgewiesen wurde,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht vom 2. April 2020 zur Zahl … wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2020 auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung abgewiesen.
Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, der nunmehrige Beschwerdeführer wäre mit Schreiben vom 17. Februar 2020 und vom 11. März 2020 aufgefordert worden, für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen. Dieser Aufforderung wäre er nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen, da er keinen Nachweis über die Art der Versicherung zwischen 22. August 1995 und 10. Februar 2011 erbracht habe. Da die Behörde aus diesem Grunde außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen Nachstehendes aus:
„Entgegen Ihres Bescheides bin ich der Auffassung, dass die vorgebrachten Ergebnisse des Ermittlungsverfahren nicht begründet sind und den Tatsachen widersprechen.
Wir weisen den Vorwurf der "Verletzung der Mitwirkungspflicht" hiermit ab.
Die erforderlichen Unterlagen für den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs wurden nach Erhalt des Schreibens vom 11.03.2020 unverzüglich und persönlich in die Posteinwurfstelle des Wiener Sozialzentrums geworfen da das Sozialzentrum aufgrund der Covid19 Krise bis auf Weiteres geschlossen ist.
Die Mitarbeiterinnen vom Serviceteam (…) haben dies bestätigt und auch das der Einwurf von angeforderten Unterlagen über diesen Wege eine Alternative zum postalischen Weg ist.
Mein Vater war im Jahre 2009 Obdachlos und im Betreuungszentrum E.gasse, Wien registriert.
Am 01.12.2009 hat er einen gültigen Mietvertrag erhalten (siehe Anhang "Meldebescheid" am Ende). Darüber Hinaus ist mein Vater seit dem 27.10.1989 in Österreich gemeldet (siehe Meldebescheid).
Ich bitte Sie, den Antrag vom 13.02.2020 unter Berücksichtigung dieser Punkte nochmals zu prüfen. Ich beantrage gleichzeitig mit der Beschwerde die in der Rechtsmittelbelehrung angeführte Möglichkeit einer Anhörung meines Vaters im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Falls die MA 40 mit der oben angeführten Beschwerde nicht zu einem positiven Beschluss kommt, dann fordern wir die Anhörung vor dem Verwaltungsgericht. Dazu benötigen mein Vater einen vom Gericht bestellten Dolmetscher da er der deutschen Sprache nicht mächtig ist und die Kosten selbst nicht aufbringen kann.“
Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:
Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe.
Der 1950 geborene Rechtsmittelwerber ist ungarischer Staatsangehöriger und lebt seit dem 2. Februar 2010 in seiner Mietwohnung an der Anschrift Wien, C.gasse. Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit dem 13. Februar 1995 mit Unterbrechungen hauptgemeldet.
Der Einschreiter verfügte vor dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union im Zeitraum von 26. August 1993 bis 27. Februar 2003 durchgehend über Aufenthaltstitel im Bundesgebiet.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde aufgefordert, bis spätestens 9. März 2020 seinen gültigen Aufenthaltstitel, das Urteil bzw. den Vergleich betreffend seine Scheidung und eine aktuelle Mietaufschlüsselung vorzulegen. Dabei wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt oder eingestellt werden wird. Auch auf das Unterbleiben einer Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Abweisung wurde hingewiesen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 21. Februar 2020 durch Hinterlegung zugestellt.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 übermittelte der Rechtsmittelwerber insbesondere eine Bestätigung des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, über die ihm im Zeitraum vom 26. August 1993 bis 27. Februar 2003 erteilten Aufenthaltstitel sowie die Mietvorschreibung samt Mietaufschlüsselung ab Jänner 2020. Des Weiteren brachte er mit Eingabe vom 26. Februar 2020 eine beglaubigte Übersetzung eines Auszugs aus dem Ehebuch bei, aus welcher sich ergibt, dass seine Ehe mit Frau F. G. mit Urteil des Bezirksgerichts H., rechtskräftig am 4. September 1980, aufgelöst wurde.
Mit Schreiben vom 11. März 2020 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde aufgefordert, bis spätestens 1. April 2020 einen „Nachweis über die Art der Versicherung zwischen den 22.08.1995 und dem 10.02.2011“ zu erbringen. Dabei wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt oder eingestellt werden wird. Auch auf das Unterbleiben einer Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Abweisung wurde hingewiesen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer durch Annahmeverweigerung am 18. März 2020 zugestellt.
In weiterer Folge erging der angefochtene Bescheid vom 2. April 2020.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:
Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
Gemäß § 5 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
Gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist.
Gemäß § 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
an allen Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen,
eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen,
ihre Integrationspflichten nach § 6 Abs. 1 IntG zu erfüllen, sofern nicht eine Teilnahme an Integrationsmaßnahmen aufgrund berücksichtigungswürdiger Hindernisse, deren Beseitigung nicht in der Sphäre der verpflichteten Person liegt, unzumutbar oder unmöglich ist,
Aufforderungen zur Teilnahme an Gesprächen im Rahmen der Sozialarbeit und psychosozialen Beratung und Betreuung sowie des Case Managements nachzukommen.
Gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.
Gemäß § 10 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
Gemäß § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,
die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.
Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind u.a. dann abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt.
Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der im Schreiben vom 17. Februar 2020 ergangenen Aufforderung der belangten Behörde, die aktuelle Mietaufschlüsselung vorzulegen, nachgekommen ist, indem er die Mietvorschreibung samt Mietaufschlüsselung gültig ab Jänner 2020 fristgerecht übermittelte.
Soweit der Rechtsmittelwerber aufgefordert wurde seinen gültigen Aufenthaltstitel vorzulegen, ist darauf hinzuweisen, dass Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist (vgl. § 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes), der Rechtsmittelwerber jedoch als EWR-Bürger lediglich über eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts verfügen kann. Die behördliche Aufforderung, einen „gültigen Aufenthaltstitel“ vorzulegen, erscheint daher im gegenständlichen Fall als nicht nachvollziehbar. Weiters ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Rechtsmittelwerber im Hinblick auf diese Aufforderung eine Bestätigung des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, über die ihm im Zeitraum vor dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union, vom 26. August 1993 bis 27. Februar 2003, erteilten Aufenthaltstitel vorlegte. Eine diesbezügliche mangelnde Mitwirkung des Rechtsmittelwerbers kann somit hinsichtlich dieser Aufforderung keinesfalls vorliegen.
Schließlich hat der Einschreiter dem auf § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gestützten Schreiben vom 17. Februar 2020 auch insofern entsprochen, als er hinsichtlich der Aufforderung, der Vorlage von „Scheidung Urteil/Vergleich“, mit Eingabe vom 26. Februar 2020 eine beglaubigte Übersetzung eines Auszugs aus dem Ehebuch übermittelte, aus welcher sich ergibt, dass seine Ehe mit Frau F. G. mit Urteil des Bezirksgerichts H., rechtskräftig am 4. September 1980, aufgelöst worden war.
Die belangte Behörde vermeint nunmehr in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 11. März 2020 nicht entsprochen habe, weil er keinen Nachweis über die Art der Versicherung zwischen dem 22. August 1995 und dem 10. Februar 2011 erbracht hätte.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verwendung unklarer Ausdrücke oder Aufträge in Aufforderungsschreiben nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aus Gründen der Rechtssicherheit als unzulässig erscheint, zumal das Nichtnachkommen einer Aufforderung für den Hilfesuchenden die weitreichende Konsequenz hat, dass ihm Leistungen der Mindestsicherung nicht zuerkannt bzw. eingestellt werden. Daher erscheint es schon allein aus rechtsstaatlichen Erwägungen heraus als geboten, dass derartige behördliche Aufforderungen klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, welche Unterlagen konkret der Hilfesuchende innerhalb der gesetzten Frist zu erbringen bzw. auf welche Weise er gesetzliche Ansprüche zu verfolgen hat. Die verwendete Wortfolge „Nachweis über die Art der Versicherung“ im gegenständlichen Aufforderungsschreiben lässt jedoch unklar, welche Unterlagen seitens des Beschwerdeführers vorzulegen sind, um dieser Aufforderung zu entsprechen. Dass die Behörde damit einen Nachweis betreffend den Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft des Rechtsmittelwerbers einfordern wollte, wie sie dem Beschwerdeführer erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides nach dem Akteninhalt mitteilte, ergibt sich jedenfalls nicht aus der Formulierung der Aufforderung im Schreiben nach § 16 Wiener Mindestsicherungsgesetz. Vielmehr hätte die belangte Behörde zur Prüfung des Erhalts der Erwerbstätigeneigenschaft insbesondere einen Nachweis betreffend die Art der Beendigung der Dienstverhältnisse des Einschreiters bzw. den Grund für die Beendigung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit einfordern müssen. Des Weiteren ergibt sich bereits aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Versicherungsdatenauszug, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Juni 1995 bis Dezember 2003 als unselbständig bzw. danach als selbständig Erwerbstätiger versichert war, sodass die gegenständliche Aufforderung jedenfalls als nicht nachvollziehbar erscheint.
Festzuhalten ist somit, dass die Verwendung von unklaren oder unkonkreten Aufträgen bei der Einforderung von Unterlagen in einem Verfahren nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als grundsätzlich unzulässig erscheint und zu großer Rechtsunsicherheit führen kann. Soweit die Behörde demnach den Beschwerdeführer aufforderte, den „Nachweis über die Art der Versicherung“ vorzulegen, bedient sich die Behörde einer ebensolchen unkonkreten Aufforderung, da hieraus nicht hervorgeht, welche konkreten Unterlagen der Einschreiter vorzulegen hat, um dieser Aufforderung zu entsprechen. Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Behörde Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen derart zu konkretisieren hat, dass einerseits der Partei klar erkennbar ist, welche Unterlagen vorzulegen sind und die so eingeforderten Unterlagen andererseits auch tauglich sein müssen, einer Entscheidung im Falle deren Vorlage umgehend zu Grunde gelegt werden zu können. Eine Abweisung des gegenständlichen Ansuchens wegen unterbliebener Vorlage eines „Nachweises über die Art der Versicherung“ durch den Beschwerdeführer erscheint daher nicht als statthaft.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz die Setzung einer angemessenen Frist durch die Behörde vorschreibt, um im Falle des Nichtentsprechens der Aufforderung die Rechtsfolge der Ablehnung oder Einstellung der Leistung nach sich zu ziehen. In der Aufforderung vom 11. März 2020 wurde dem Rechtsmittelwerber jedoch keine Frist, sondern entgegen der zwingenden Bestimmung des § 16 Abs. 1 WMG ein Termin, nämlich der 1. April 2020, gesetzt. Wiewohl bislang in der Praxis bei allfälliger Setzung von Terminen durch die Behörde dennoch von der Bestimmung einer Frist ausgegangen wurde, welche sich für den Zeitraum zwischen Zugang der Aufforderung und dem konkreten gesetzten Termin errechnete, kann vorliegend auf Grund der nunmehr herrschenden Rechtslage keinesfalls mehr von der Rechtmäßigkeit des so gesetzten Termins ausgegangen werden. Denn gemäß der am 22. März 2020 in Kraft getretenen Bestimmung des § 1 Abs. 1 des verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 16/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020, werden in anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden sind, alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen und beginnen neu zu laufen. Dabei beginnt bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 1 AVG der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 2 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Somit war jedoch die von der Behörde durch die Setzung eines Termins zum 1. April 2020 intendierte Frist jedenfalls unterbrochen und zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht abgelaufen. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit auch aus diesem Grund als rechtswidrig.
Abschließend ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsmittelwerber das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben hat, zumal er vor dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union bereits neuneinhalb Jahre hindurch über Aufenthaltstitel in Österreich verfügte und auch danach im Bundesgebiet einen Hauptwohnsitz aufwies (vgl. § 81 Abs. 4 NAG).
Da der Beschwerdeführer der behördlichen Aufforderung vom 17. Februar 2020 somit zur Gänze und innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist und sich die mit Schreiben vom 11. März 2020 ergangene Aufforderung als unklar erweist sowie darüber hinaus die in diesem Schreiben durch die Behörde intendierte Frist zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht abgelaufen war, steht fest, dass der Rechtsmittelwerber seine Mitwirkungsobliegenheit im Sinne des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht verletzt hat. Die Ablehnung der Leistung auf Grund der Verletzung der Mitwirkungspflicht erfolgte somit im gegenständlichen Fall zu Unrecht.
Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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