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VGW-121/043/5352/2020•LVwG W VGW-121/043/5352/2020
VGW-121/043/5352/2020Landesverwaltungsgericht26.05.2020
Nichtbetrieb; Zuweisung; Widerruf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde der A. GmbH, Wien, B.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59 - Direktion, vom 11.02.2020, Zahl MA 59-M-1-2020-10/bm/wid, mit welchem gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 der Marktordnung 2018 die mit Bescheid vom 02.10.2019 zur Zl. MA 59-M-2-2019-9/bm/mz erfolgte Zuweisung der Marktplätze 4-6 am C.-markt gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 der Marktordnung 2018 idgF widerrufen wurde,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Ad I.
Die belangte Behörde hat an die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Bescheid mit folgendem Spruch gerichtet:
„I.
Die gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 der Marktordnung 2018 der
A. GmbH, FN …
mit Bescheid vom 02.10.2019 zur Zl. MA 59-M-2-2019-9/bm/mz erfolgten Zuweisung der Marktplätze Nr. 4 - 6 am C.-markt wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 der Marktordnung 2018, in geltender Fassung, widerrufen.
II.
Gleichzeitig wird gemäß § 19 Abs. 1 der Marktordnung 2018 aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides, den auf dem gegenständlichen Marktplatz errichteten standfesten Bau (Marktstand) zu beseitigen und den Marktplatz gereinigt und von allen nicht der Stadt Wien gehörenden Gegenständen geräumt der Marktverwaltung zu übergeben.“
Begründend wurde seitens der belangten Behörde unter Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung ausgeführt, dass laut Mitteilung der örtlich zuständigen Marktservicestelle der MA 59 im betreffenden Marktstand seit dem Tag der Zuweisung des Marktstandes, nämlich seit 1. Oktober 2019, ein Verkauf nicht stattgefunden habe. Der Aufforderung der Magistratsabteilung 59 vom 27. Jänner 2020 zum gegenständlichen Sachverhalt Stellung zu nehmen, sei nachgekommen worden, als mitgeteilt worden sei, die Schließung des Marktstandes beruhe auf der Ausarbeitung eines Umbaukonzeptes. Überdies werde der Stand an einen D. verkauft werden. Da damit nach Ansicht der belangten Behörde keine berücksichtigungswürdigen Gründe dargelegt worden seien, werde die Zuweisung widerrufen.
In ihrer gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führt die nunmehrige Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Eröffnung des Marktstandes sei schwergefallen, zumal sie sich nicht für eine D. oder eine andere Branche entscheiden haben können. Inzwischen seien Gespräche mit einem D. geführt worden, welcher den gegenständlichen Marktstand gerne übernehmen würde. Bis zur Umschreibung auf diesen Interessenten, welcher nach erfolgter Genehmigung Umbauarbeiten für die Dauer von ca. 2 Monaten durchführen werde, würde der Stand von der Beschwerdeführerin zu den bereits übermittelten Öffnungszeiten offen gehalten werden, zumal dieser eine Kühltruhe für das von der Beschwerdeführerin betriebene Restaurant habe.
Dem Inhalt des dem Verwaltungsgericht Wien übermittelten Verwaltungsaktes ist Folgendes zu entnehmen:
Mit Schreiben vom 27. Jänner 2020 teilte die örtlich zuständige Marktservicestelle der Magistratsabteilung 59 der belangten Behörde zum gegenständlichen Marktplatz mit, dass die A. GmbH seit Zuweisung des Marktstandes am 1. Oktober 2019 diesen an keinem einzigen Tag geöffnet hatte, weshalb ersucht werde, den Widerruf der Zuweisung einzuleiten. Daraufhin erging an die nunmehrigen Beschwerdeführerin ein behördliches Mahnschreiben vom selben Tag, dass der Widerruf der Marktplatzzuweisung drohe, da auf dem zugewiesenen Marktplatz M 4-6 auf dem C.-markt seit 1. Oktober 2019 kein entsprechender Betrieb mehr erfolgt sei.
Mit E-Mail vom 11. Februar 2020 erläuterte die nunmehrige Beschwerdeführerin, dass der gegenständliche Marktstand geschlossen sei, weil an einem Umbaukonzept gearbeitet werde. Der Stand solle an einen D. verkauft werden.
In weiterer Folge erging der in Anfechtung gezogene Bescheid.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 der Marktordnung 2018 sind Zuweisungen unter Gewährung einer angemessenen Räumungsfrist zu widerrufen, wenn der Verkauf oder die Verabreichung, ausgenommen wegen vorübergehender Ausübungsunfähigkeit infolge Krankheit oder anderer berücksichtigungswürdiger Gründe, während drei aufeinander folgenden Monaten nicht mindestens an der Hälfte der möglichen Markttage betrieben wird, oder die in § 3 Abs. 3 genannte Mindestöffnung dreimal innerhalb eines Jahres nicht eingehalten wurde.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (Einsichtnahme in den behördlichen Akt) steht folgender Sachverhalt fest
Der Beschwerdeführerin wurde mit Marktplatzzuweisung der belangten Behörde vom 2. Oktober 2019, Zahl MA 59-M-2-2019-9/bm/mz, der Marktplatz 4-6 am C.-markt per 1. Oktober 2019 zugewiesen. Zumindest von 1. Oktober 2019 bis 26. Februar 2020 erfolgte kein Betrieb des gegenständlichen Marktstandes.
Diese Feststellungen sind unbestritten und ergeben sich zweifellos aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich in rechtlicher Hinsicht Folgendes:
Wie bereits festgestellt, ist der Nichtbetrieb des gegenständlichen Marktstandes für mehr als drei Monate (1. Oktober 2019 bis zumindest 26. Februar 2020) unstrittig. Die Beschwerdeführerin begründet den Nichtbetrieb mit der Ausarbeitung eines Umbaukonzeptes bzw. den bestehenden Verkaufsverhandlungen mit einem D., der den Betrieb des Marktstandes übernehmen möchte, und will damit einen berücksichtigungswürdigen Grund für den Nichtbetrieb geltend machen.
Eine mangelnde Entscheidungsfindung hinsichtlich der auf dem Marktplatz hinkünftig zu betreibenden unternehmerischen Tätigkeit, eine lange Dauer der Erstellung des Umbaukonzeptes sowie nicht näher bestimmte Verkaufsabsichten an einen Dritten, die in noch weniger bestimmte Umbauarbeiten durch diesen Dritten münden, stellen aber jedenfalls keine berücksichtigungswürdigen Gründe für den Nichtbetrieb dar. Die Beschwerdeführerin hat zwar das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes ins Treffen geführt, aber keinerlei substantiiertes Beweisvorbringen für das Vorliegen eines solchen Grundes erstattet. Der Hinweis auf das Gespräch eines Vertreters mit der belangten Behörde vermag aber ein solches notwendiges Beweisvorbringen nicht zu ersetzen. Da von der Beschwerdeführerin von 1. Oktober 2019 bis zumindest 26. Februar 2020 der gegenständliche Marktstand jedenfalls nicht betrieben worden ist, liegt der Widerrufsgrund des § 18 Abs. 1 Z 7 der Marktordnung 2018 vor.
Der angefochtene Bescheid erging daher zu Recht, weswegen der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid seitens des Verwaltungsgerichtes Wien spruchgemäß zu bestätigen war.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, da sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus dem Akteninhalt ergibt und zudem keine Verfahrenspartei eine Verhandlung ausdrücklich beantragt hat.
Ad II.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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