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VGW-107/020/2223/2020•LVwG W VGW-107/020/2223/2020
VGW-107/020/2223/2020Landesverwaltungsgericht26.05.2020
Vollstreckung; Ersatzvornahme; Kosten; Kostenersatzanspruch; baupolizeilicher Auftrag; Vorzugspfandrecht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde der Frau C. B., geb. 1927, durch deren Machthaber Herr A. B., geb. 1949,gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 21.10.2019, Zl. M25 ...-2013-18, betreffend Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG),
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit angefochtenem Bescheid wurden der Eigentümerin in Rechtsfolge der Baulichkeit in Wien, D.-gasse die mit 11.972,33 EUR bestimmten Kosten für die Durchführung der mit Vollstreckungsverfügung vom 03.08.2010, Zl.: M 25/.../2006 angeordneten Ersatzvornahme vorgeschrieben und eine Leistungsfrist von zwei Wochen nach Rechtskraft festgesetzt.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, die wie folgt begründet ist:
„Einem Protokoll vom 23. April 2015, erstellt von Dr. E. F., Öffentlicher Notar, Wien - …, GKZ: ... ist zu entnehmen, dass keinerlei Belastungen auf der Verlassenschaft lagen.
Auszuge aus dem Protokoll:
Mit Edikt des Gerichtskommissärs wurden die Verlassenschaftsgläubiger gem. §174 AußStrG einberufen. Aus dem Aktenvermerk ergibt sich, dass zu dieser Gläubigertagsatzung niemand erschienen ist.Den vollständigen Wortlaut erhalten Sie als Anlage beigefügt.
Aufgrund eingebrachter Beschwerde bitte ich Sie vom Einzug der Forderung Abstand zu nehmen und dies bitte schriftlich zu bestätigen.“
Folgender entscheidungswesentlicher und auch unwidersprochener, mit dem unbedenklichen Akteninhalt in Einklang stehender Sachverhalt, wiedergegeben in einer Stellungnahme der Behörde vom 07.02.2020, wird vorliegender Entscheidung zu Grunde gelegt:
Am 15. Februar 2001 erteilte die Magistratsabteilung 37 (MA 37) an die verpflichteten Eigentümer folgenden Auftrag ZI.:MA 37/.../99 „Der zur Ableitung der Schmutzwässer auf der Liegenschaft D.-gasse ohne vorher erwirkter Baubewilligung unsachgemäß hergestellte Hauskanalanschluss an den öffentlichen Straßenkanal in der D.-gasse sowie die vorschriftswidrig hergestellte Anschlussstelle sind zu beseitigen. Die Maßnahme ist binnen sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides in Angriff zu nehmen und sodann ohne unnötige Unterbrechung zu beenden." (Seite 8/9) Dieser Auftrag erging an Frau G. H. und Herrn I. H. beide wohnhaft in D-... J., …, K.-Straße. Mit Berufungsbescheid der Bauoberbehörde (MD VfR-.../01) vom 13. Februarr 2002 wurde der Titelbescheid der MA 37/... mit der Maßgabe bestätigt, dass der zweite Satz des Spruches wie folgt lautet: „Der zur Ableitung der Schmutzwässer auf der Liegenschaft D.-gasse in Form einer Anbohrung unsachgemäß hergestellte Anschluss des Hauskanales an den öffentlichen Straßenkanal in der D.-gasse ist zu beseitigen. Der Anschluss der Schmutzwässer hat in den bestehenden Abzweiger des Straßenkanales mittels Formstücke zu erfolgen." (Seite 10/12) Am 14. Juni 2005 beantragte die MA 37/... die Vollstreckung des o.g. Bescheides. In Folge wurde am 9. Jänner 2006 das Ersatzvornahmeverfahren eingeleitet und am 3. August 2010, aufgrund der Untätigkeit des Verpflichteten, die Vollstreckungsverfügung erlassen. Mit dem Auftragsschreiben vom 10. April 2012 wurde, im Zuge einer Direktvergabe, die Firma L. Gesellschaft m.b.H. M.-straße, Wien, mit der Herstellung des ordnungsgemäßen Kanalanschlusses beauftragt (Seite 50/53) und im Herbst 2012 wurden die Arbeiten ausgeführt. Die angefallenen Gestehungskosten in Höhe von 10.883,95 € und der Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde gemäß § 11 Abs. 3 VVG in Höhe von 1.088,39 € wurden Herrn I. H. wohnhaft in D-... J., K.-Straße mittels Kostenersatzbescheid vom 2. April 2013 vorgeschrieben. (Seiten 90/93) Dieser Kostenersatzbescheid wurde von der Deutschen Post durch Hinterlegung zugestellt und später mit dem Vermerk „nicht abgeholt" an die Magistratsabteilung 25 retourniert. (Seite 94/95) Nach erfolgter Zustellung wurde der nicht bezahlte Kostenersatzbescheid der zuständigen Buchhaltungsabteilung am 3. Dezember 2014 zur Feststellung der Einzahlung bzw. zur zwangsweisen Eintreibung der Forderung übermittelt. (Seite 103) Im Zuge der Kosteneintreibung wurde (2016) erkannt, dass der Verpflichtete I. H., geb. am ... 1966, am 22. Februar 2013 verstorben ist, somit kurz vor Erlassung des Kostenersatzbescheides vom 2. April 2013, daher konnte der Kostenersatzbescheid vom 2. April 2013 nicht in Rechtskraft erwachsen. In den darauf folgenden Jahren wurde der nunmehr verpflichtete Zustelladressat, nämlich die Alleinerbin Frau C. B., geb. 1927, und deren Machthaber Herr A. B., geb. 1949, ermittelt. (Seite 122/123). Daraufhin wurde der nun beschwerte Kostenersatzbescheid vom 21. Oktober 2019 erlassen. Da Frau C. B. eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat und somit die alleinige Eigentümerin der, mittlerweile verkauften, Liegenschaft D.-gasse ist, wurden die Kosten der Ersatzvornahme dieser vorgeschrieben.
Zum Ersuchen des Verwaltungsgerichts Wien zu VGW 107/020/2223/2020-1, sich zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.1954, 2817/52, VwSlg. 3390 A/1954 im Zusammenhang mit vorliegendem Fall zu äußern, gab die Behörde, Magistratsabteilung 25, Technischen Stadterneuerung folgende Stellung ab:
„Das übermittelte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1954, ZI. 2817/52 hält fest, dass dem Eigentümer eines Hauses die Kosten der Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages durch Ersatzvornahme nicht auferlegt werden können, wenn er zur Zeit der Vollstreckung nicht Eigentümer gewesen ist. Die den Eigentümer treffende Verpflichtung zur Behebung von Baugebrechen, welche auf der Liegenschaft haftet, wandelt sich demnach im Augenblick der Bewerkstelligung der ausständigen Leistung im Wege der Ersatzvornahme in eine Verpflichtung zum Ersatz der Vollstreckungskosten um. Diese Kostenersatzpflicht obliegt allerdings nur derjenigen Person, die zur Zeit der Durchführung der Ersatzvornahme Eigentümer der Liegenschaft ist. Die dingliche Wirkung des baupolizeilichen Auftrages erlischt somit im Zeitpunkt der Beendigung der Ersatzvornahme. Spätere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH Erkenntnis vom 12. Juni 1990, ZI. 89/05/086) präzisieren dies, wonach die Eigentümer der betroffenen Liegenschaft ab Beginn des Vollstreckungsverfahrens bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme als Verpflichtete anzusehen sind und ihnen zur gesamten Hand die Kosten der Vollstreckung zur Last fallen.
Zu diesem Thema - wer ist verpflichteter Eigentümer? wer hat die Kosten der Vollstreckung zu tragen? - finden sich in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nur Fälle des Überganges des Eigentumes durch Verkauf der Liegenschaft oder mittels Zwangsversteigerung, Letzteres so auch im zur Stellungnahme vorgelegten Erkenntnis. Dies jedoch aus gutem Grund, denn in diesen Fällen ist der „vormalige" Eigentümer ja noch immer greifbar, gegen ihn können die im Zuge der Zwangsvollstreckung entstandenen Kosten noch eingefordert werden. Im vorliegenden Fall der D.-gasse in Wien ist der Verpflichtete allerdings verstorben.
Würde die höchstgerichtliche Judikatur auch auf diesen Fall ausgelegt werden, hätte dies zur Folge, dass die öffentliche Hand, respektive der Steuerzahler für diese Ersatzvornahme aufkommen müsste, ohne dass die Erbin, die nun Eigentümerin der Liegenschaft wurde, in Anspruch genommen werden könnte. Sollte also letztlich die Vollstreckungsbehörde das Risiko des Todes des Verpflichteten tragen?
In diesem Zusammenhang muss nochmals klargestellt werden, dass die Kosten einer Verwaltungsvollstreckung entstanden sind, weil der verpflichtete Eigentümer seiner Verpflichtung als Eigentümer nicht nachgekommen ist. In einem solchen Fall schreitet die öffentliche Hand ein, erbringt die aufgrund des Titelbescheides auferlegte Leistung im Zuge einer Ersatzvornahme und streckt für die Durchführung derselben die Kosten vor. Im Anschluss an die abgeschlossene Ersatzvornahme werden die erwachsenden Kosten mittels eines Kostenersatzbescheides gemäß § 11 VerwaltungsVollstreckungsgesetz dem Verpflichteten vorgeschrieben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH Erkenntnis vom 6. März 2001, ZI. 2000/05/0124) ist ein nach Vornahme der eigentlichen Vollstreckungshandlungen erlassener Bescheid über die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme eines behördlichen Auftrages ein im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehender verfahrensrechtlicher Bescheid, der der Schadloshaltung der Behörde dient (vgl. das E 2. Mai 1956, 1273, 2913/54, VwSlg 4057 A/1956, und die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, auf Seite 1200 referierte hg. Rechtsprechung zu § 11 VVG).
Somit ist gegenüber dem Verpflichteten ein öffentlich-rechtlicher Kostenersatzanspruch entstanden, der durch seinen Tod nicht untergeht. Das gesetzlich eingerichtete Vorzugspfandrecht gemäß § 129b Abs 3 Wiener Bauordnung bestärkt dies. Nach dem Tod eines Verpflichteten ist der Bescheid über eine in dessen Person entstandene Kostenschuld infolge einer Einantwortung, die den Übergang aller Rechte und Pflichten des Erblassers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge bewirkt, an den bzw. die Erben des Verpflichteten zu richten.
Sohin war der nunmehr bekämpfte Bescheid an Frau C. B., vertreten durch den Machthaber, Herrn A. B. als erbserklärte Erbin über die Verlassenschaft nach I. H. zuzustellen.
„Dem Eigentümer eines Hauses können die Kosten der Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages durch Ersatzvornahme nicht auferlegt werden, wenn er zur Zeit der Vollstreckung nicht Eigentümer gewesen ist. Die auf der Liegenschaft haftende und daher jeden Eigentümer treffende Verpflichtung zur Behebung von Baugebrechen wandelt sich im Augenblick der Bewerkstelligung der ausständigen Leistung im Wege der Ersatzvornahme in eine Verpflichtung zum Ersatz der Vollstreckungskosten um. Diese obliegt dem Verpflichteten (§ 11 Abs.1 VVG), als welcher nur diejenige Person in Betracht kommt, welche zur Zeit der Durchführung der Ersatzvornahme Eigentümer der Liegenschaft ist. Die sogenannte dingliche Wirkung des baupolizeilichen Auftrages erlischt im Zeitpunkt der Beendigung der Ersatzvornahme“ (VwGH 28.04.1954, 2817/52, VwSlg 3390 A/1954).
Zu diesem Erkenntnis verweist die belangte Behörde in ihrer oben wiedergegebenen Stellungnahme vom 14.05.2020 darauf, dass dieses und ein Folgeerkenntnis nur Fälle des Eigentumsüberganges durch Liegenschaftsverkauf oder mittels Zwangsversteigerung beträfe. Fälle, in denen der Verpflichtete verstorben seien, würden in der vorliegenden höchstgerichtlichen Judikatur nicht behandelt. Gegenständlich liege ein öffentlich-rechtlicher Kostenersatzanspruch vor, der mit dem Tod des Verpflichteten nicht untergehe. Dies werde durch das gesetzlich eingerichtete Vorzugspfandrecht gemäß § 129b Abs. 3 Wiener Bauordnung bestärkt.
„Das AVG enthält keine besonderen Vorschriften über die Rechtsnachfolge in die Parteistellung. Rechtsprechung und Lehre gehen davon aus, dass in Fällen, in denen die zu erlassenden Bescheide dingliche Wirkung haben, eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung stattfindet, eine Rechtsnachfolge bei "persönlichen" Verwaltungssachen hingegen im allgemeinen nicht in Betracht kommt (Hinweis auf das Erkenntnis vom 31. März 1992, 91/07/0080). …. Eine Rechtsnachfolge in die Verursacherposition in öffentlich-rechtlicher Hinsicht, die einen Behandlungsauftrag an den Rechtsnachfolger des Verursachers erlauben würde, ist nicht vorgesehen (vgl. E 21. November 2012, 2009/07/0118 zur Rechtsnachfolge als Verpflichteter eines abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrages nach § 73 AWG 2002). Dies gilt aber gleichermaßen für das dem Titelverfahren akzessorische Vollstreckungsverfahren. Eine Vollstreckung eines abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrages gegenüber der Verlassenschaft oder dem Erben des Verpflichteten kommt daher nicht in Frage“ (VwGH 20.02.2014, 2013/07/0164.
Anders als die belangte Behörde ergibt sich für das Verwaltungsgericht Wien aus der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich die den Eigentümer treffende Verpflichtung zur Behebung von Baugebrechen im Augenblick der Bewerkstelligung der ausständigen Leistung im Wege der Ersatzvornahme in eine Verpflichtung zum Ersatz der Vollstreckungskosten umwandelt, welche dem Verpflichteten obliegt. Die dingliche Wirkung des baupolizeilichen Auftrages ist somit erloschen und es liegt eine „persönliche“ Sache vor. Eine Rechtsnachfolge in diese ist nicht vorgesehen. Der Beschwerde war somit stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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