LVwG W VGW-031/053/5486/2020

VGW-031/053/5486/2020Landesverwaltungsgericht25.05.2020

Regest

Betriebsstätte; Betretungsverbot; Betriebsschließung; Reisebüro; Inanspruchnahme einer Dienstleistung; keine dem Notstand gleichkommende Situation

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/053/5486/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.053.5486.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper-Neumann über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 24.04.2020, Zl. MBA/…/2020, betreffend Übertretung des COVID-19-Maßnahmengesetzes iVm der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 360 auf EUR 200 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden auf 5 Stunden Stunden herabgesetzt werden.

II. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit EUR 20 festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.

III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die belangte Behörde hat an den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch gerichtet:

„Datum/Zeit: 22.03.2020, 13:55 Uhr

Ort: Wien …, C.-gasse …

Sie haben eine Betriebsstätte des Unternehmens Pizza John in Wien …, C-gasse …, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, betreten, obwohl das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe als vorläufige Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBI. Nr. 1 Nr. 12/2020 in der Zeit von 17.03.2020 bis 22.03.2020 untersagt war. Die angeführte Betriebsstätte ist auch nicht unter die in § 3 Abs. 2 dieser VO aufgezählten Ausnahmen gefallen. Sie sind gemeinsam mit mehreren Personen im Innenraum der Pizzeria gesessen und haben gegessen, wobei aufgrund des Platzangebotes im Lokal und der Anordnung der Sitzplätze auch der Sicherheitsabstand von einem Meter unterschritten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 3 und § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBI. 1 Nr. 12/2020 i.V.m. §§ 3 der VO betreffend Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. BGBI. II Nr. 96/2020.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 360,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden, gemäß § 3 Abs. 1 COVID-19 Gesetz, BGBI. 1 Nr. 12/2020.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 36,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 396,00“

In der dagegen eingebrachten Beschwerde argumentierte der Rechtsmittel-werber (auszugsweise) wie folgt:

„…wenn ich nichts verbrochen habe, dann möchte ich dafür auch keine Strafe bezahlen. Ich war in dem besagten Lokal in der C-gasse … keinesfalls aus gastgewerblichen oder gastronomischen Gründen, sondern tatsächlich um dort das Flugticket für meine Bekannte ausdrucken zu lassen. Dies deshalb, weil der übliche Weg wegen den gesperrten Reisebüro nicht möglich war, die Zeit drängte und eine andere Möglichkeit, das Ticket auszudrucken nicht zur Verfügung stand. Die Richtigkeit meiner Begründung ist aus den beigelegten Druckauszügen hinreichend dokumentiert. Es handelt sich daher keineswegs um eine „Schutzbehauptung", von der Sie fälschlicherweise ausgehen. Ich habe die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Ein objektiv durchgeführtes Ermittlungsverfahren wäre ohne Zweifel auch zu diesem Schluss gekommen. Leider wurde ein derartiges Ermittlungsverfahren erst gar nicht durchgeführt. Im Straferkenntnis führen Sie an, dass die erkennende Behörde keinen Grund sehe, weshalb der Meldungsleger wahrheitswidrige Angaben machen hätte sollen, meiner Person jedoch unterstellen, dass ich Schutzbehauptungen aufstelle, ohne dass Sie in diesem Zusammenhang den korrekten Tatbestand überprüft haben. Diese Vorgangsweise widerspricht den rechtsstaatlichen Grundsätzen und versucht aus einem Opfer der Corona Krise (gesperrte Reisebüros) einen Täter zu machen.“

Für die darüber ergangene Entscheidung waren folgende Erwägungen maßgebend:

Die angewandten Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, BGBl. I Nr.12/2020 idF BGBl. I Nr.16/2020

Artikel 8

Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz)

Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen

§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.

Strafbestimmungen

§ 3. (1) Wer eine Betriebsstätte betritt, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(3) Wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020 idF BGBl II Nr. 110/2020

96. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19 Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020 wird verordnet:

§ 1. Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.

§ 2. § 1 gilt nicht für folgende Bereiche:

1. öffentliche Apotheken

2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern

3. .Drogerien und Drogeriemärkte

4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln

5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen

6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden

7. veterinärmedizinische Dienstleistungen

8. Verkauf von Tierfutter

9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten

10. Notfall-Dienstleistungen

11. Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel

12. Tankstellen

13. Banken

14. Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahmen des § 2 fällt, und Telekommunikation

15. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege

16. Lieferdienste

17. Öffentlicher Verkehr

18. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske

19. Hygiene und Reinigungsdienstleistungen

20. Abfallentsorgungsbetriebe

21. KFZ-Werkstätten.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Vorbringen nicht bestritten, die gegenständliche Betriebsstätte betreten zu haben. Soweit er sich darauf beruft, dies nicht zu gastronomischen Zwecken, sondern allein aus dem Grund der Notwendigkeit, ein dringend benötigtes Flugticket seiner Bekannten auszudrucken, getan zu haben, ist ihm entgegenzuhalten, dass er damit jedenfalls die Inanspruchnahme einer Dienstleistung bezweckt hat, womit der strafbare Tatbestand erfüllt ist. Ob diese Dienstleistung tatsächlich erfolgt ist bzw. ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte bzw als Haupt- oder Nebenleistung ist dabei ohne Belang. Auch in der geltend gemachten Dringlichkeit, das Flugticket auszudrucken, kann für sich genommen keine dem Notstand gleichkommende Situation gesehen werden. Dies vor dem Hintergrund, dass etwa Sperren der Reisebüros so rechtzeitig bekannt gegeben wurden, dass Kunden die derartige Ausdrucke benötigen, noch genügend Zeit zur Verfügung stand, entsprechende Dispositionen zu treffen.

Zur Strafhöhe ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und dabei insbesondere des Umstandes, dass es sich um den ersten Verstoß gegen die gegenständliche Rechtsvorschrift handelte, mit der spruchgemäß herabgesetzten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann. Einer weitergehenden Strafherabsetzung standen sowohl general- als auch spezialpräventive Erwägungen entgegen. Die Herabsetzung der Ersatzfreiheits-strafe erfolgte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit.

Die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ergibt sich aus dem Umstand, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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