LVwG W VGW-031/062/31/2020

VGW-031/062/31/2020Landesverwaltungsgericht15.05.2020

Regest

Anzuwendendes Recht; Ermittlung fremden Rechts; gewillkürte Stellvertretung; Vollmacht; Umfang

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/062/31/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.062.31.2020

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 27.11.2019, Zl. VStV/1/2019, betreffend Kraftfahrgesetz (KFG) folgenden

BESCHLUSS

I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom 2.4.2019 erging durch die Landespolizeidirektion Wien wegen einer Geschwindigkeitsübertretung am 21.3.2019 um 22:50 Uhr eine Lenkererhebung gemäß § 103 Abs. 2 KFG gegen die D. als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 2E der Tschechischen Republik. Dieses Schriftstück wurde der D. am 9.4.2019 zugestellt.

In weiterer Folge ging bei der belangten Behörde am 13.5.2019 ein mit 7.5.2019 datiertes und mit einem Poststempel vom 9.5.2019 versehenes Schreiben ein, in dem die D. einen Herrn F. G. als Lenker des Fahrzeuges bekanntgab.

Daraufhin erließ die belangte Behörde mit Schreiben vom 16.5.2019 gegenüber dem Geschäftsführer der D., Herrn A. B., eine Strafverfügung. Darin wurde Herrn A. B. vorgeworfen, dass er als nach außen berufenes Organ nach § 9 VStG zu verantworten habe, dass seitens der D. die Auskunft nach § 103 Abs. 2 KFG nicht rechtzeitig erteilt worden sei, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von 400,- Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 8 Stunden verhängt wurde. Weiters erfolgte ein Haftungsausspruch betreffend die D. Die Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 21.5.2019 nachweislich mit internationalem Rückschein zugestellt.

Am 27.5.2019 erkundigte sich eine Mitarbeiterin der D., Frau J. H., per E-Mail nach dem Verfahrensstand und erhob darin gleichzeitig Einspruch gegen die Strafverfügung vom 16.5.2019. Nach einer längeren E-Mail-Korrespondenz der belangten Behörde mit den beiden Mitarbeitern der D., Frau J. H. und Herrn K. L., forderte die belangte Behörde die D. per E-Mail vom 11.7.2019 bzw. am 29.7.2019 nochmals per förmlicher Verfahrensanordnung auf, eine Vollmacht des Beschuldigten, Herrn A. B., vorzulegen, sofern der Einspruch vom 27.5.2019 als solcher gewertet werden solle.

Daraufhin langte am 19.8.2019 ein mit 9.8.2019 datiertes Schreiben der D. bei der belangten Behörde ein, mit dem eine Vollmacht des Beschuldigten, Herrn A. B., zugunsten eines Herrn M. P. sowie eine daraus abgeleitete Vollmacht des Herrn M. P. zugunsten des Herrn K. L. vorgelegt wurden. Infolgedessen wurde der Beschuldigte Herr A. B. von der belangten Behörde mit Schreiben vom 28.8.2019 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Diesbezüglich ging am 11.9.2019 bei der belangten Behörde ein mit 6.9.2019 datiertes Schreiben des Herrn K. L. bei der belangten Behörde ein, in dem dieser abermals um „Annullierung“ der in der Strafverfügung verhängten Geldstrafe ersuchte.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 27.11.2019, Zl. VStV/1/2019, zugestellt am 3.12.2019, wurde Herrn A. B. schließlich Folgendes zur Last gelegt:

„1.

Datum/Zeit: 24.04.2019, 00:00 Uhr

Ort: Wien, R.-Straße

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: 2E (CZ)

Die Firma D. wurde als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen 2E (CZ) mit Schreiben vom 02.04.2019 (zugestellt am 09.04.2019) der LPD Wien, PK C. aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 21.03.2019 um 22:50 Uhr in Wien, S.-Straße gelenkt bzw. abgestellt hat.

Sie haben als zur Vertretung der angeführten Firma gemäß § 9 VStG nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 103 Abs. 2 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 400,00 3 Tage 8 Stunden § 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 440,00.

Die angeführte Firma haftet für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.“

In der dagegen fristgerecht per E-Mail am 10.12.2019 eingebrachten Beschwerde durch Herr K. L. wurde ausgeführt, dass seitens der D. die vorgeworfene Verkehrsübertretung nicht bestritten werde. Stattdessen bitte er um Entschuldigung für die versehentliche Übermittlung der Antwort nach Ablauf der Frist und ersuche um „Annullierung“ der Strafe.

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde zusammen mit dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt (ha. eingelangt am 2.1.2020) dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde die belangte Behörde per E-Mail vom 7.2.2020 aufgefordert, bekanntzugeben, wann das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis zugestellt wurde. Per E-Mail vom 12.2.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht Wien einen Screenshot aus der Sendungsverfolgung der tschechischen Post und führte dazu aus, dass das Straferkenntnis demnach am 3.12.2019 zugestellt wurde.

Weiters wurde die nichtamtliche Dolmetscherin, Frau Mag. phil. T., mit Schreiben vom 10.2.2020 ersucht, die im erstinstanzlichen Verfahren in tschechischer Sprache vorgelegten Vollmachten des Herrn A. B. zugunsten des Herrn M. P. sowie die Subvollmacht des Herrn M. P. zugunsten des Herrn K. L. in die deutsche Sprache zu übersetzen. Die Übersetzungen wurden von der Dolmetscherin am 24.2.2020 an das Verwaltungsgericht Wien übermittelt und im gegenständlichen Verfahren zum Akt genommen.

Weiters ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die Österreichische Botschaft Prag mit Schreiben vom 2.3.2020 bzw. mit Urgenz vom 14.4.2020 um Auskunft, welche Vertretungsregelungen nach tschechischer Rechtslage im Verwaltungsstrafverfahren maßgeblich sind. Daraufhin erstattete die Österreichische Botschaft Prag mit Schreiben vom 6.5.2020 eine Stellungnahme zur tschechischen Rechtslage und übermittelte dazu Auszüge aus den einschlägigen Gesetzen der Tschechischen Republik („Verwaltungsordnung“).

II. Sachverhalt

Bei der D. handelt es sich um eine tschechische Gesellschaft mit der Identifikationsnr. … mit der Anschrift U., Prag, Tschechischen Republik. Als Geschäftsführer dieser Gesellschaft hat Herr A. B. den Mitarbeiter, Herrn M. P. (geb. 1973), per Vollmacht vom 21.12.2016, zur Vertretung der Gesellschaft in folgenden Bereichen beauftragt (Übersetzung ins Deutsche und Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht):

-„Abschluss und Unterfertigen für die Gesellschaft D. (GmbH) von Kaufverträgen zwecks Fahrzeugsverkauf (von Leasingsgegenständen) aus ordnungsgemäß beendeten Leasingsverträgen.

  • Verwaltung der Agenda, verbunden mit ordnungsgemäßen sowie vorzeitig beendeten Leasingsverträgen samt Festlegung der Finanzregelung (Höhe und Struktur der Endzahlung des Leasings samt Abtretungspreis des Fahrzeugs).

-Leitung der Verwaltung (Evidenz von Forderungen der Leasingnehmer samt Ausfertigung und Zusendung von Mahnungen, Durchführung von Anrechnungen von gegenseitigen Forderungen sowie Berechnungen der Höhe von Vertragsstrafen und Zinsen samt Ausstellung von Pönalfakturen, Bevollmächtigung einer Inkassoagentur zwecks Eintreibung von Verbindlichkeiten und Sicherstellung der Leasingsgegenstände.

-Verhandeln mit den im Strafverfahren tätigen Organen (Polizei der Tschechischen Republik, Staatsanwaltschaft und Gerichten), und zwar insbesondere Abgabe von Erklärungen, Zurverfügungsstellung von Beweismitteln, Bezifferung und Geltendmachung von Schadensersätzen, Herausgabe der Fahrzeuge für die Zwecke des Strafverfahrens, Übernahme von Fahrzeugen von der Polizei der Tschechischen Republik, von Leasingsnehmern oder von anderen Subjekten usw.

-Bevollmächtigung von jeglicher physischer bzw. juristischer Person zur Übernahme von Fahrzeugen von der Polizei der Tschechischen Republik, von Leasingsnehmern oder von anderen Subjekten.

-zum Verhandeln mit Verwaltungsorganen, und dies insbesondere Abgabe von Erklärungen zu Verkehrsübertretungen sowie zur Identifizierung der Lenker der Kraftfahrzeuge.

-zum Verhandeln mit Exekutionsbehörden‚ und dies insbesondere Abgabe von Informationen betreffend Leasingsnehmer.“

Herr M. P. bevollmächtigte seinerseits wiederum einen weiteren Mitarbeiter, Herrn K. L. (geb. 1991), per Vollmacht vom 2.1.2019 zur Vertretung der D. in folgenden Bereichen (Übersetzung ins Deutsche):

-„Verhandeln mit den im Strafverfahren tätigen Organen (Polizei der Tschechischen Republik, Staatsanwaltschaften und Gerichten), und zwar insbesondere Abgabe von Erklärungen zur Verfügungsstellung von Beweismitteln‚ Bezifferung und Geltendmachung von Schadensersätzen.

-zum Verhandeln mit Verwaltungsorganen, und dies insbesondere Abgabe von Erklärungen zu Verkehrsübertretungen sowie zur Identifizierung der Lenker der Kraftfahrzeuge.

-zum Verhandeln mit Exekutionsbehörden‚ und dies insbesondere Abgabe von Informationen betreffend Leasingsnehmer.“

Sowohl Herr B. als auch Herr P. und Herr L. sind in Tschechien wohnhaft.

Das hg. Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 27.11.2019, Zl. VStV/1/2019, wurden gegen Herrn A. B. als Geschäftsführer der D. erlassen.

Die hg. Beschwerde vom 10.12.2019 wurde durch den Mitarbeiter der D., Herrn K. L., eingebracht.

Laut § 90 des tschechischen Gesetzes über das internationale Privat- und Prozessrecht vom 25.1.2012 idF 2014 richtet sich die aufgrund einseitiger Rechtshandlungen entstandenen Rechtsverhältnisse, falls keine Rechtswahl getroffen wurde, nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der Handelnde zum Zeitpunkt der Rechtshandlung seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.

Hinsichtlich der Vertretung in Verwaltungsstrafverfahren kommen nach dem Recht der Tschechischen Republik gemäß dem Gesetz Nr. 500/2004 („Verwaltungsordnung“) u.a. folgende Rechtsnormen zur Anwendung (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht):

„§ 33

Vertretung aufgrund einer Vollmacht

  1. Der Teilnehmer kann einen Bevollmächtigten auswählen. Die Vertretungsbevollmächtigung wird durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen. Die Vollmacht kann auch mündlich im Protokoll erteilt werden. Im gleichen Fall kann ein Teilnehmer jeweils nur einen Bevollmächtigten haben.

  2. Die Erteilung der Bevollmächtigung erfolgt

a) zu einer bestimmten Handlung, einer Gruppe von Handlungen oder für einen bestimmten Teil des Verfahrens,

b) für das ganze Verfahren,

c) für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren mit einem bestimmten Gegenstand, die zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in Zukunft ohne Einschränkung eingeleitet werden; in diesem Fall muss die Unterschrift auf der Vollmacht immer amtlich beglaubigt sein und die Vollmacht bis zum Beginn des Verfahrens bei dem zuständigen Verwaltungsorgan hinterlegt oder im Protokoll erteilt werden, oder

d) in anderem Umfang aufgrund eines Sondergesetzes

  1. Ein Bevollmächtigter kann einer anderen Person eine Vollmacht erteilen, um statt ihn für den Teilnehmer zu handeln, nur wenn die Vollmacht dies ausdrücklich gestattet, sofern ein Sondergesetz nichts anderes vorsieht.

  2. Gelingt die Zustellung der Schriftstücke an den Bevollmächtigten nicht, ist gemäß § 32 Abs. 2 lit. d) oder § 32 Abs. 3 fortzufahren und der Teilnehmer ist über diese Vorgehensweise sowie über den Inhalt des Dokuments zu informieren.“

III. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und in die im Beschwerdeverfahren angeforderten Unterlagen sowie durch Würdigung des Beschwerdevorbringens.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich im Wesentlichen aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt selbst. Daneben lässt sich der Zeitpunkt der Zustellung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses aus der Auskunft der belangten Behörde vom 12.2.2020 im gegenständlichen Beschwerdeverfahren entnehmen.

Die Vertretungsverhältnisse innerhalb der D. sowie der Inhalt bzw. der Umfang der Vollmachten ergeben sich aus den im hg. Verfahren angeforderten Übersetzungen der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Urkunden durch die nichtamtliche Dolmetscherin für die tschechische Sprache Frau Mag. phil. T.. Aus diesen Vollmachten bzw. aus den E-Mailsignaturen ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer und die beiden Bevollmächtigten in Tschechien wohnhaft sind.

Die anzuwenden Rechtsnormen der Tschechischen Republik folgen aus der schlüssigen und ausführlichen Auskunft der Österreichischen Botschaft Prag vom 6.5.2020 und dem Ausdruck aus dem Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Tschechien, 210. Lieferung, 94.

IV. Rechtsgrundlagen

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lauten auszugsweise:

„Anzuwendendes Recht

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018, lauten auszugsweise:

„1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 24. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, § 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.“

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018, lauten auszugsweise:

„Vertreter

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen. (...)“

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (ABGB), idF JGS Nr. 946/1811, lauten auszugsweise:

„§ 1010. Trägt der Gewalthaber das Geschäft ohne Noth einem Dritten auf; so haftet er ganz allein für den Erfolg. Wird ihm aber die Bestellung eines Stellvertreters in der Vollmacht ausdrücklich gestattet, oder durch die Umstände unvermeidlich; so verantwortet er nur ein bey der Auswahl der Person begangenes Verschulden.“

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-G), idF BGBl. Nr. 304/1978, lauten auszugsweise:

§ 1. (1) Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.

(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen. (…)

Ermittlung fremden Rechtes

§ 4. (1) Das fremde Recht ist von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten.

(2) Kann das fremde Recht trotz eingehendem Bemühen innerhalb angemessener Frist nicht ermittelt werden, so ist das österreichische Recht anzuwenden.

Rück- und Weiterverweisung

§ 5. (1) Die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung umfaßt auch deren Verweisungsnormen.

(2) Verweist die fremde Rechtsordnung zurück, so sind die österreichischen Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden; im Fall der Weiterverweisung sind unter Beachtung weiterer Verweisungen die Sachnormen der Rechtsordnung maßgebend, die ihrerseits nicht mehr verweist bzw. auf die erstmals zurückverwiesen wird. (…)

Gewillkürte Stellvertretung

§ 49. (1) Die Voraussetzungen und die Wirkungen der gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten sind nach dem Recht zu beurteilen, das der Geschäftsherr in einer für den Dritten erkennbaren Weise bestimmt hat.

(2) Ist das anzuwendende Recht nicht bestimmt worden, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Stellvertreter nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn tätig werden soll; ist der Stellvertreter für mehrere Geschäfte bestellt worden, so nach dem Recht des Staates, in dem er nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn regelmäßig tätig werden soll.

(3) Versagt auch die im Abs. 2 vorgesehene Anknüpfung, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Stellvertreter tätig wird.“

V. Rechtliche Beurteilung

Da der Grundsatz "jura novit curia" auf fremdes Recht nicht anzuwenden ist, ist dieses gemäß § 4 Abs. 1 IPR-G in einem amtswegigen Ermittlungsverfahren festzustellen (VwGH 3.12.1997, 96/01/0511).

Im gegenständlichen Fall sind angesichts der Beschwerdeeinbringung des Herrn K. L. im Namen des als Geschäftsführer der D. bestraften Herrn A. B. sowohl der Inhalt als auch der Umfang der für diese Vertretungshandlung erteilten Vollmachten zu beurteilen. Grundlage für diese Bewertung sind dabei die vorgelegten Vollmachtsurkunden, welche im Rahmen der Tätigkeit einer tschechischen Gesellschaft abgeschlossen wurden.

Für Sachverhalte mit Auslandsberührung sieht § 1 Abs. 1 IPR-G vor, dass diese in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen sind, zu der die stärkste Beziehung besteht. Hinsichtlich der gewillkürten Stellvertretung wird dieser Grundsatz in der Bestimmung des § 49 Abs. 2 IPR-G insofern präzisiert, als in jenen Fällen, in denen der Stellvertreter für mehrere Geschäfte bestellt und das anzuwendende Recht von den Vertragspartnern nicht bestimmt wurde, das Recht jenes Staates maßgebend ist, in dem der Stellvertreter nach dem für einen Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn regelmäßig tätig werden soll. Im Zweifel ist dabei auf den Staat des Geschäftssitzes als den gewollten Bestimmungsstaat abzustellen (siehe Verschraegen in Rummel ABGB3 § 49 IPRG, Rn 10). Dies ist im gegenständlichen Fall jedenfalls die Tschechische Republik.

§ 90 des tschechischen IPR-G (vgl. § 5 Abs. 1 IPR-G) verweist auf tschechisches materielles Recht, da der Handelnde Herr L. zum Zeitpunkt der Rechtshandlung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Tschechien hatte.

Aufgrund des hg. durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass hinsichtlich der Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren nach tschechischem Recht die Bestimmungen der §§ 31 bis 35 des Gesetzes Nr. 500/2004 („Verwaltungsordnung“) zur Anwendung kommen. Gemäß § 33 Abs. 3 der Verwaltungsordnung kann ein Bevollmächtigter nur dann einer anderen Person eine Vollmacht erteilen, um an seiner Stelle für den ursprünglichen Vollmachtgeber zu handeln, wenn die ursprüngliche Vollmacht dies ausdrücklich gestattet.

Laut der Vollmacht vom 20.12.2016, mit welcher der Geschäftsführer der D. und gleichzeitig Adressat des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses Herr A. B. dem Mitarbeiter, Herrn M. P., die Vertretung in verschiedenen Geschäftsbereichen überträgt, ist lediglich die „Bevollmächtigung von jeglicher physischer bzw. juristischer Person zur Übernahme von Fahrzeugen von der Polizei der Tschechischen Republik, von Leasingsnehmern oder von anderen Subjekten“ angeführt. Die Einräumung bzw. Weitergabe von Vollmachten an andere Personen für die Vertretung in Verwaltungsstrafverfahren (im Namen des Herr B.) ist darin hingegen nicht ausdrücklich genannt. Dementsprechend ist die daraus abgeleitete Vollmacht vom 2.1.2019, in welcher dem Einbringer der gegenständlichen Beschwerde, Herrn K. L., diverse Vertretungsbefugnisse eingeräumt werden, nicht (vollumfänglich) von der Vollmacht vom 20.12.2016 gedeckt und widerspricht daher § 33 Abs. 3 der Verwaltungsordnung.

Da Herr B. eine weitere Bevollmächtigung (Subvollmacht) im Bereich der Vertretung in Verwaltungsstrafverfahren (incl. Rechtsmittelerhebung) nicht ausdrücklich in seiner Vollmacht vom 20.12.2016 vorgesehen hat, konnte keine wirksame Bevollmächtigung an den Einschreiter Herrn L. erfolgen. Daher konnte Herr L. auch nicht rechtswirksam für Herrn B. als Vertreter tätig werden. Die Beschwerde des Herrn L. mit E-Mail vom 10.12.2019 ist daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass auch die Anwendung von österreichischem Recht (vgl. § 49 Abs. 3 iVm § 5 Abs. 2 IPR-G) zu einer Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation führen würde. Denn aus § 38 VwGVG iVm § 24 VStG iVm § 10 Abs. 2 AVG iVm § 1010 ABGB geht hervor, dass der Bevollmächtigte auch nach österreichischem Recht nur dann eine Subvollmacht erteilen kann, wenn dies in der ursprünglichen Vollmacht (Obervollmacht - hier Vollmacht vom 20.12.2016) ausdrücklich festgehalten wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 20 mit Verweis auf VwGH 30.1.1992, 91/17/0101).

Da die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG im gegenständlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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