LVwG W VGW-131/018/5233/2020

VGW-131/018/5233/2020Landesverwaltungsgericht13.05.2020

Regest

Lenkerberechtigung; Entziehung; gesundheitliche Eignung; amtsärztliche Untersuchung; Aufforderungsbescheid

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-131/018/5233/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.131.018.5233.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter DDr. Lacina über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 12.03.2020, Zl. ..., betreffend Führerscheingesetz (FSG),

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 12.03.2020, Zahl ..., wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: Bf) gemäß § 24 Abs. 4 FSG 1997 aufgefordert, sich binnen zwei Wochen, nach Zustellung des Schreibens, einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien zu unterziehen.

Bei Nichterfüllen dieser Aufforderung müsse ihr die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen werden.

Begründend führte die belangte Behörde dazu Folgendes aus:

„Gemäß § 24 Absatz 4 Führerscheingesetz 1997 ist vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gem. § 8 Führerscheingesetz 1997 einzuholen.

Gemäß § 24 Absatz 4 Führerscheingesetz 1997 ist die Lenkberechtigung dann zu entziehen, wenn der Besitzer einer solchen einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, bzw. die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge leistet.

Voraussetzung für die Einleitung eines Entziehungsverfahren im Sinne § 24 Absatz 1 und 4 FSG sind begründete Zweifel am aufrechten Vorliegen einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung zum Lenken der entsprechenden Führerscheinklassen.

Im vorliegenden Fall ersieht die Behörde begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse (n) AM und B nicht mehr besitzt.

Die Kraftfahrbehörde stützt die Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auf die Meldung vom 24.02.2020 des Bezirkspolizeikommando C. in welcher angeführt wurde, dass Sie zeitweise nicht logische bzw auf Fragen unpassende, unsinnig erscheinende Antworte gaben. Weiters wurde angeführt, dass Sie dann zeitweise klar und orientiert waren, dann aber wieder unruhig, erregt und verwirrt.

Es besteht daher bei Ihnen der Verdacht, dass sie die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzen.“

2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 9.4.2020 führte der rechtsfreundliche Vertreter der Bf zusammengefasst aus, dass die Beamten der Polizeiinspektion D. auf Grund einer von der Bf erstatteten Anzeige wegen vermutlicher Tierquälerei an ihrer Adresse Erhebungen durchführten und dabei feststellten, dass die Bf „zeitweise nicht logische, bzw. auf Fragen unpassende, unsinnig erscheinende Antworten“ gegeben hätte, was jedoch keinen Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG rechtfertige.

3. Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen zur Entscheidung berufenen Richter erwogen

§ 24 Abs. 4 FSG bestimmt:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 15.5.2019, Ra 2019/11/0032, rechtfertigt nicht jedes "fragwürdige" bzw. auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl. VwGH 23.9.2014, Ra 2014/11/0023). Entsprechendes gilt auch für mehrere Jahre zurückliegende psychische Erkrankungen (vgl. dazu im vorliegenden Fall den Hinweis auf Panikattacken "vor über 10 Jahren"), weil nur - aktuelle - Bedenken maßgebend sind.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 23.9.2014, Ra 2014/11/0023, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur) ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG nur dann zulässig, wenn bei der Behörde im Zeitpunkt seiner Erlassung (bzw. im Fall einer Rechtsmittelentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung derselben; vgl. VwGH 22.6.2010, 2010/11/0067) nach wie vor begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige - aktuelle - Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen.

Im Bescheid der belangten Behörde werden solche aktuellen Bedenken jedenfalls nicht nachvollziehbar aufgezeigt, wird doch in dessen Begründung fallbezogen nur festgehalten, dass die Bf „zeitweise nicht logische, bzw. auf Fragen unpassende, unsinnig erscheinende Antworten“ gegeben hätte und „dass Sie dann zeitweise klar und orientiert waren, dann aber wieder unruhig, erregt und verwirrt“.

Es ist offensichtlich, dass aus einer derartigen Aneinanderreihung von Schlagworten begründete Bedenken im Sinne der zitierten Judikatur nicht nachvollziehbar abgeleitet werden können.

Zu den Anforderungen an die Beurteilung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG 1997 gehört es auch, die - aktuellen - Bedenken gegen die gesundheitliche Lenkeignung nachvollziehbar darzulegen (Hinweis E vom 28. Juni 2011, 2009/11/0095).

Nach Überzeugung des Gerichtes sind solche begründeten Bedenken im Aufforderungsbescheid der belangten Behörde nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt.

Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben.

Die Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Zif. 1 VwGVG entfallen, da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

4. Revisionsausspruch

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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