projekte
VGW-111/072/14898/2019•LVwG W VGW-111/072/14898/2019
VGW-111/072/14898/2019Landesverwaltungsgericht12.05.2020
Baubewilligungsverfahren; Antrag; Änderung; aliud
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Lettner über die Beschwerde der A. GesmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - …, vom 08.10.2019, Aktenzahl …, mit welchem I.) gemäß § 70 Bauordnung für Wien (BO) iVm § 54, § 68 Abs. 1 BO und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008) die Bewilligung für eine Bauführung erteilt wurde, II.) gemäß § 54 Abs. 1 und 2 BO die Gehsteigherstellung bekanntgegeben wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Der angefochtene Bescheid wird in Spruchpunkt I.) ersatzlos behoben.
II. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Ansuchen vom 19.6.2018 beantragten Frau D. E. und Herr DI F. E. (in der Folge: Bauwerber) eine Baubewilligung für einen Dachgeschoßzubau in Wien, B.straße 6, EZ 5, KG C.. Die Bauwerber sind Grundeigentümer der von den Baumaßnahmen betroffenen Liegenschaft.
Am 24.4.2019 wurde von der MA 37 (in der Folge: Behörde) eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der auch die A. GesmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) als Eigentümerin der benachbarten Liegenschaft Wien, B.straße 8, EZ 2, EZ C., geladen wurde. Die Beschwerdeführerin nahm am 2.4.2019 und am 31.10.2019 Akteneinsicht.
Die Beschwerdeführerin war in der mündlichen Verhandlung vor der Behörde durch Herrn DI G. (Vollmacht für Vertretung „in allen behördlichen Angelegenheiten bei der MA 37“ im Akt) vertreten. Sie erhob laut Verhandlungsschrift Einwendungen „gegen die Überschreitung der zulässigen Emissionen, gegen die Überschreitung der Gebäudehöhe, gegen die Überschreitung der zulässigen Dachaufbauten, die Nichteinhaltung der Abstände zu den Grundgrenzen und die Überschreitung der flächenmäßigen Ausnützbarkeit.“
In der Folge erging die nunmehr angefochtene Baubewilligung. Bewilligungsgegenstand war in Spruchpunkt I.) folgende Bauführung: Am hofseitigen Seitentrakt an der linken Grundstücksgrenze wird ein Dachgeschosszubau für die Erweiterung der Wohnung Top Nr. 7 errichtet und es werden Dachterrassen sowie ein Schwimmbecken auf der neuen Dachterrasse hergestellt. Im 2. Stock wird ein Balkon als Zugang vom Straßentrakt zur Wohnung Top Nr. 7 hergestellt. Am hinteren Hoftrakt wird eine Gaupe hergestellt. In Spruchpunkt II.) erfolgte die Gehsteigbekanntgabe.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin laut aktenkundigem Rückschein am 16.10.2019 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 8.11.2019 zur Post gegeben bzw. langte am selben Tag per E-Mail bei der Behörde ein. Sie ist daher rechtzeitig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin gibt darin an, dass sich ihre Beschwerde gegen den Bescheid in seinem vollen Umfang richte. Sie stellt zunächst den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden, bereits oben ausgeführten Sachverhalt dar und führt zu ihrer Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren bzw. Beschwerdeverfahren aus.
Als Beschwerdegründe macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, dass das Bauprojekt in der Einreichplanung unzureichend dargestellt sei. Die Beschwerdeführerin habe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als Anrainerin ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass aus den Einreichunterlagen alle jene Informationen hervorgingen, die sie zur Verfolgung ihrer Nachbarrechte benötige. Im vorliegenden Fall sei dies in mehreren Punkten nicht gegeben.
So sei die Berechnung der Gebäudehöhe für die Bauwerke im Hof und insbesondere die Angaben bezüglich des anschließenden Geländes an der der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zugekehrten Westfront nicht nachvollziehbar. Die Angaben in den Einreichplänen seien im Hinblick darauf nicht überprüfbar, dass im Behördenakt keine Unterlagen zur Feststellung der Höhenlage des Grundstückes der Beschwerdeführerin an der Grundgrenze auflägen. Die Feststellung der Behörde, dass die zulässige Gebäudehöhe beim Zubau am Seitentrakt nicht überschritten werde, habe keine ausreichende Grundlage in den Ermittlungsergebnissen. Die trotzdem erfolgte Erteilung der Baubewilligung greife somit in das subjektiv-öffentliche Recht der Beschwerdeführerin auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe ein, da eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe die Bebaubarkeit der Nachbarliegenschaft vermindere, indem der gesetzliche Lichteinfallwinkel beeinträchtigt werde.
Weiters seien in den Einreichunterlagen nicht alle Giebelflächen ausgewiesen. Dies wäre jedoch notwendig, um die Gebäudehöhenberechnung nachvollziehbar zu machen. Derzeit sei nicht erkennbar, ob die Giebelflächen jeweils 50 m2 bzw. insgesamt 100 m2 überstiegen. Der Straßentrakt und der Hoftrakt seien funktional als ein Gebäude anzusehen, da der einzige Zugang zu dem Balkon an der Hoffront des Hoftraktes über das Stiegenhaus des Straßentraktes führe. Die Giebelflächen des Straßentraktes und des Hoftraktes seien daher für die Ermittlung der Gebäudehöhe zu addieren. Die Giebelfläche des Straßentraktes sei jedoch im Einreichplan nicht ausgewiesen, womit nicht überprüft werden könne, ob das Ausmaß der Giebelflächen über der von der Straße bis zur rückwärtigen Grundgrenze gleichbleibend durchlaufenden Seitenfront das Ausmaß von 50 m2 überschreite und damit die „Gebäudehöhenberechnung an der Westfront eingehalten“ sei. Auch die Einhaltung der 100 m2 Gesamtausmaß an Giebelflächen sei nicht überprüfbar.
Die Giebelflächen dürften jedoch nur dann bei der Gebäudehöhenberechnung außer Acht bleiben, wenn sie das in der BO normierte Ausmaß nicht überschritten. Sogar nach den eigenen, nicht nachvollziehbaren Angaben der Bauwerber hätten die Giebelflächen des Zubaues eine Fläche von 87,15 m2. Dabei seien weder die Giebelflächen des bestehenden Hoftraktes noch die des Straßentraktes mitberücksichtigt. Es sei daher offenkundig, dass die Schwellenwerte des § 81 Abs. 2 BO überschritten würden. Damit seien aber bei der Gebäudehöhenberechnung die Giebelflächen mit einzubeziehen; die Gebäudehöhe betrage an der der Beschwerdeführerin zugewandten Westfront zumindest 13,48 m; die zulässige Gebäudehöhe von 9 m werde überschritten. Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 69 BO bestehe nicht.
Auch aus diesem Grund sei es nicht zulässig, anhand der Einreichunterlagen festzustellen, dass die zulässige Gebäudehöhe nicht überschritten werde. Die Beschwerdeführerin werde, wie bereits oben ausgeführt, auch dadurch in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe verletzt.
Da die Gebäudehöhe im Zuge der geplanten Bauführung die zulässige Gebäudehöhe an der der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zugewandten Front überschreite, wäre eine Ausnahmebewilligung gemäß § 69 BO erforderlich, um das Projekt einer Baubewilligung zugänglich zu machen. Eine solche Ausnahmebewilligung liege jedoch nicht vor. Vielmehr habe der Magistrat der Stadt Wien, MA 37, den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Diese Behörde sei jedoch unzuständig, da eine Ausnahmebewilligung gemäß § 69 BO nach § 133 Abs. 1 Z 1 BO vom Bauausschuss der örtlichen Bezirksvertretung zu erlassen wäre. Auch darin liege eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten, zumal die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 69 BO gegenständlich nicht vorlägen.
Im Übrigen sei die Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde in jeder Lage des Verfahrens von Amtswegen wahrzunehmen.
Schließlich sei für die Beschwerdeführerin nicht nachprüfbar, ob der in den Einreichplänen dargestellte Bestand auch tatsächlich dem Konsens entspreche, da sie keine Möglichkeit gehabt hätte, in die Hauseinlage der betroffenen Liegenschaft Einsicht zu nehmen. Der Beschwerdeführerin sei jedoch aus einem Zivilprozess gegen die Bauwerber bekannt, dass hinsichtlich eines Fensters in der gegen die Liegenschaft der Beschwerdeführerin gerichteten Feuermauer kein Baukonsens bestehe. Die Beschwerdeführerin sei von den Bauwerbern auf Zustimmung zur Öffnung der Feuermauer und Unterfertigung der Einreichpläne zur nachträglichen Bewilligung der konsenslos errichteten Öffnung in der Feuermauer geklagt worden. Diese Konsenswidrigkeit sei von der Beschwerdeführerin der Behörde mit Schreiben vom 4.9.2019 angezeigt worden.
Es werde daher bestritten, dass für das bestehende Gebäude, zu dem der Dachgeschoßzubau erfolgen solle, der baurechtliche Konsens vorliege; insbesondere läge der Konsens nicht hinsichtlich der Öffnung in der gegen die Liegenschaft der Beschwerdeführerin gerichteten Feuermauer vor.
Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde.
Der Beschwerde sind u.a. ein Firmenbuchauszug betreffend die Beschwerdeführerin, eine Kopie des angefochtenen Bescheides und eine Kopie der Sachverhaltsdarstellung vom 4.9.2019 betreffend die in der Beschwerde angesprochene Feuermaueröffnung an die MA 37 angeschlossen.
Die Behörde hat zum Beschwerdevorbringen in ihrem Vorlageschreiben ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Bauverhandlung lediglich Nachbarrechte in allgemeiner Form aus den Bestimmungen des § 134a BO abgeleitet zu Protokoll gegeben habe. Konkret auf das Bauvorhaben bezogene Einwendungen habe sie nicht erhoben. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin eine nachvollziehbare Gebäudehöhenabwicklung sowie den Nachweis der Einhaltung der zulässigen Giebelflächen vorgelegt. Die Berechnung der Gebäudehöhe habe von der Geländeoberkante der eigenen Liegenschaft zu erfolgen, das Niveau der Nachbarliegenschaft sei nicht maßgeblich.
Die Baupläne seien aufbauend auf die letztbewilligten Konsenspläne dargestellt. Die Hauseinlage liege derzeit beim Verwaltungsgericht Wien zu einem anderen dort anhängigen Verfahren auf.
Die Beschwerde wurde den Bauwerbern zur Kenntnis gebracht und es wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 13.12.2019 teilten die Bauwerber mit, dass die Beschwerdeführer ihre Einwände in der Bauverhandlung nicht näher substantiiert hätten.
Die Berechnung der Gebäudehöhe sei in den Plänen nachvollziehbar dargestellt. Es sei überdies eine Höhenabwicklung über den gesamten Hoftrakt vorgelegt worden. Das anschließende Gelände auf ONr. 6 sei im gegenständlichen Bauansuchen auf die mittlere Gehsteigoberkante referenziert worden. Dieser Nullpunkt sowie das anschließende Gelände im Hof sei im Rahmen des gegenständlichen Bauvorhabens neu vermessen worden. Die mittlere Gehsteigoberkante sei mit +42,80 m ü.W.Null festgestellt worden. Als Beweis werde ein Ausschnitt aus dem Vermessungsplan DI H. vom 30.5.2018 vorgelegt. Das anschließende Gelände werde im Zuge des Bauvorhabens nicht verändert.
Das Bezugsgelände (Gehsteigoberkante B.-straße) sei von der Liegenschaft der Bauwerber zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin ansteigend. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin liege somit höher als die der Bauwerber. Dies sei im vorgelegten Vermessungsplan ersichtlich (+43,04m ü.W. Null an der Grundgrenze). Weiters sei die Höhenlage von B.-straße 8 im Plankopf zum Einreichplan vom 28.8.2018, korrigiert am 14.1.2019, ersichtlich. Die bestehende mittlere Gehsteigoberkante von ONr. 8 sei mit +43,16 m ü.W. Null festgesetzt. Aufgrund der bestehenden Bebauung dieser Liegenschaft sei zum Zeitpunkt der Einreichung des gegenständlichen Bauprojektes keine Höhenlage eines durchgehenden Geländes entlang der Grundgrenze feststellbar gewesen. Zur nachvollziehbaren Bezugsebene für die Gebäudehöhe sei daher der vermessbare Geländeverlauf vom Innenhof der Liegenschaft der Bauwerber ONr. 6 herangezogen worden.
Bei Berücksichtigung des an die Grundgrenze anschließenden Geländes auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin wäre für den Zubau eine um 0,36 m höhere Gebäudehöhe zulässig, als auf der Hofseite von ONr. 6.
Zur Argumentation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Berücksichtigung der Giebelflächen bei der Berechnung der Gebäudehöhe führt die Bauwerberin aus, dass die Annahme, wonach Straßen- und Hoftrakt als ein Gebäude anzusehen seien, nicht zutreffe. Der von der Beschwerdeführerin angesprochene Balkon an der Hoffassade werde im Zuge der Erweiterung der Wohnung Top 7 zur Gänze abgebrochen und neu errichtet. Er sei ausschließlich für eine Nutzung von Top 7 aus vorgesehen, das im Hoftrakt liege. Der Balkon sei zu dieser Wohnung durch ein französisches Fenster erschlossen. Das Brandschutzportal zum Stiegenhaus des straßenseitigen Gebäudes werde nur deshalb errichtet, damit eine kurze, direkte Verbindung zum Straßentrakt möglich sei, zumal das Gebäude von verschiedenen Familienmitgliedern der Bauwerber bewohnt werde.
Zur Frage, wann von einem selbstständigen Gebäude zu sprechen sei, werde auf die §§ 60a (korrekt wohl: § 60 Abs.1 lit a) und 87 Abs. 4 BO hingewiesen.
Der projektgegenständliche Zubau umfasse ausschließlich eine Erweiterung der Wohnung Top 7, die nur vom rückwärtigen Stiegenhaus aus zugänglich sei. Zwar seien die Balkone mit dem Stiegenhaus des Straßentraktes verbunden, die Nutzung der Wohnung sei jedoch auch ohne diese Verbindung uneingeschränkt möglich.
Zur Berechnungsmethodik verweisen die Bauwerber auf den im Behördenverfahren vorgelegten „Höhennachweis – Fassadenabwicklung“, der alle erforderlichen Informationen enthalte. Insbesondere seien auch die bereits bestehenden Giebelflächen bei der Berechnung mitberücksichtigt worden.
Die Einreichunterlagen seien vollständig und nachvollziehbar. Eine Notwendigkeit für eine Ausnahmebewilligung gemäß § 69 BO sei nicht gegeben. Die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin gehe daher ins Leere.
Es handle sich weiters beim vorliegenden Projekt nicht um einen Zubau zum Straßentrakt bzw. Hauptgebäude, sondern zum Hoftrakt, der ein unabhängiges Gebäude darstelle. Der nicht bestehende Konsens für ein Fenster in der Feuermauer des Hauptgebäudes sei irrelevant, da dieses Gebäude im aktuellen Baubescheid nicht verfahrensgegenständlich sei. Dasselbe gelte für das hinsichtlich dieses Fensters geführte Zivilgerichtsverfahren, das aus der Sicht der Bauwerber nur zu dem Zweck geführt werde, den unbestritten bestehenden Konsensmangel zu beheben.
Beantragt werde, die Beschwerde abzuweisen.
Mit Schreiben vom 15.1.2020 legte der Bauwerber eine Kopie des bewilligten Einreichplans zur Zahl MA 37/3-1/2008, Bescheid vom 5.9.2008, betreffend Umwidmung von Büroeinheiten zu Wohnungen und die Errichtung eines Balkons auf der Liegenschaft Wien, B.-straße 6, einen Bestandsplan betreffend den Straßentrakt vom 8.6.2018 und einen Einreichplan betreffend die Errichtung eines Gebäudes auf der Liegenschaft in Wien, B.-straße 8 vor.
Die Beschwerdeführerin gab mit Schriftsatz vom 20.1.2020 eine Stellungnahme ab, in der sie zur Frage der Darstellung des Bauprojektes in der Einreichplanung ausführt, es handle sich gegenständlich um eine Bestandserweiterung, weshalb der Bestand auf der Liegenschaft vollständig dargestellt werden müsse. Dies sei bis dato nicht erfolgt.
Zur Frage, ob Straßen- und Hoftrakt als ein oder zwei Gebäude anzusehen seien, widersprächen sich die Bauwerber selbst, da sie einerseits behaupten würden, der Hoftrakt sei als eigenes Gebäude anzusehen. Andererseits solle der geplante „Balkon“ im Hoftrakt einen Zugang von der Wohnung Top 7 des Hoftraktes zum Straßentrakt darstellen. Der „Balkon“ sei nicht als solcher, sondern als Laubengang anzusehen, da er einen Zugang zu einer Wohnung darstelle. Er verbinde den Straßentrakt und den Hoftrakt, womit diese Trakte Teile eines einheitlichen Gebäudes seien. Es seien daher bei der Berechnung der Gebäudehöhe die Giebelflächen des Straßentraktes mit zu berücksichtigen, was in der Einreichplanung nicht geschehen sei. Bei dieser Sichtweise sei jedoch davon auszugehen, dass das Gebäude die Vorschriften über die Gebäudehöhe verletze.
Daraus folge, dass die derzeitige Planung nur nach Einholung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 69 BO durch den Bezirksbauausschuss bewilligungsfähig wäre, weshalb die MA 37 mit der Bewilligung ihre Kompetenzen überschritten hätte.
Abschließend wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Vorbringen, wonach ihrer Ansicht nach für das Bestandsgebäude kein Konsens bestehe, da in der Feuermauer des Straßentraktes ein konsenslos errichtetes Fenster bestehe.
Aufgrund der Beschwerde wurde am 12.2.2020 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf:
„Auf Frage der VL (Verhandlungsleiterin) teilt die BF mit, dass der Bescheid vom 08.10.2019 zur Gänze angefochten wird.
Der Vertreter der Bauwerber teilt mit, dass er sich auf die ihm erteilte Vollmacht beruft.
Die Verhandlungsleiterin gibt Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern.
Der BFV verweist auf das bisherige Vorbringen.
Auf Befragen der Verhandlungsleiterin geben die Bauwerber an:
Die Bauwerber bringen vor, dass, wie bereits schriftlich vorgebracht, ihrer Ansicht nach im vorliegenden Fall zwei Gebäude vorliegen. Einerseits besteht auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ein Straßengebäude, andererseits ein Hofgebäude, das aus zwei Längstrakten an den Grundgrenzen und einem Quertrakt an der hinteren Grundgrenze besteht. Die Grenze zwischen diesen Gebäuden befindet sich im linken Liegenschaftsbereich nach Ansicht der Bauwerber an der Grenze des Stiegenhauses. In diesem Bereich verläuft auch eine Baufluchtlinie die für die Blockrandbebauung eine Widmung gemischtes Baugebiet Bauklasse III von der Widmung gemischtes Baugebiet Blauklasse I trennt.
Auf Frage der VL teilt die Bauwerber mit, dass die Gebäudehöhe bis zu einer Gebäudetiefe von 15 m gemäß § 81 Abs. 1 BO zu berechnen sei. Dies sei in der im Behördenakt liegenden Fassadenabwicklung auch so berücksichtigt worden.
Weiters führen die Bauwerber aus, dass in der Darstellung im Einreichplan „Ansicht West“ die Seitenfläche des Quertraktes im Hof nicht berücksichtigt worden sei, da es sich dabei um ein Bestandsgebäude handle. In der Fassadenabwicklung sei diese Fläche berücksichtigt worden. Es sei dort auch die vorhandene Giebelfläche eingezeichnet und sei auch bei der Fassadenabwicklung berücksichtigt worden.
Der BFV gibt zu Protokoll:
Es wird auf das schriftliche Vorbringen verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt, dass nach Ansicht der BF der Straßentrakt und der Hoftrakt auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ein Gebäude bilden. Dies sei daraus zu schließen, dass der Zugang zum Kinderwagenabstellraum im EG vom Straßentrakt aus erfolge. Weiters sei die Wohnung Top Nr. 7 im ersten OG über einen Balkon bzw. einen Laubengang erschlossen, der ebenfalls vom Straßentrakt aus zugänglich ist. Weiters würden der Straßentrakt und der Hoftrakt nicht über getrennte Feuermauern bzw. eine Gebäudetrennfuge verfügen. Aus diesem Grund seien die Einreichpläne für eine Beurteilung ungeeignet. In diesen sei der Straßentrakt nicht dargestellt. Auch die Berechnung der Gebäudehöhe sei im vorliegenden Fall nicht korrekt erfolgt, da sämtliche Giebelflächen zu berücksichtigen seien.
Nach Einsichtnahme in den Einreichplan teilen die Bauwerber mit, dass derzeit zwischen dem Straßentrakt und dem Hoftrakt keine unmittelbar aneinandergrenzenden Feuermauern bestehen. Im EG sei die Feuermauer des Hoftraktes die Mauer zwischen dem Kinderwagenabstellraum und der ersten Garage.
Im EG befindet sich in der Feuermauer des Straßentraktes ein Zugang zum Kinderwagenabstellraum und ein Fenster zum Hof. Im ersten OG befindet sich in dieser Feuermauer eine Türe, die zu einem Balkon führt. Anders als im schriftlichen Vorbringen ist die im Zimmer 10,19 m² dargestellt Öffnung zum Balkon ein französisches Fenster, durch das kein Zugang zum dahinterliegenden Zimmer möglich ist. Im zweiten OG befindet sich in dieser Feuermauer eine Öffnung, die zum Zwecke der barrierefreien Gestaltung dieses Geschosses vorgesehen wurde und eine Tür darstellt.
Der BehV gibt zu Protokoll:
Die Bewilligung wurde erteilt, da als relevant angesehen wurde, dass die Wohnung über den linken Hoftrakt über ein Stiegenhaus im hinteren Bereich des Hoftraktes als Haupteingang zugänglich ist. Der Balkon im ersten OG ist laut Einreichplan ein Teil des Straßengebäudes, da er vom Hofgebäude aus, nachdem Vorbringen der Bauwerber, es handle sich um ein französisches Fenster, nicht zugänglich ist.
Die Bauwerber ergänzen, dass dieser Balkon im Bestand ein Teil des Straßengebäudes sei. Im Projekt sei er ein Teil des Hofgebäudes.
Auf den Themenbereich der konsensgemäßen Ausführung des Fensters in der Mauer zwischen den Liegenschaften der Bauwerber und der BF wird von den Parteien auf ihr schriftliches Vorbringen verwiesen.
Ebenso wird von den Parteien auf ihr schriftliches Vorbringen verwiesen, soweit der Themenbereich des der Gebäudehöhenberechnung zugrunde liegenden Niveaus betroffen ist.
Mit den Bauwerbern wird die Möglichkeit einer Projektmodifikation dahingehend erörtert, dass eine Feuermauer für das Hofgebäude bzw. den Hoftrakt nachträglich eingebaut wird und die Öffnungen zwischen Straßentrakt und Hoftrakt beseitigt werden.
Der Vertreter der Behörde teilt mit, dass in dem Fall, dass eine Feuermauer für das Hofgebäude nachträglich eingebaut wird, eine Überprüfung aus statischer Sicht erforderlich ist.
Es wird vereinbart, dass binnen 14 Tagen eine Information durch die Bauwerber erfolgt, ob eine Projektmodifikation vorgenommen wird oder das ursprüngliche Projekt aufrecht bleibt. Sollte keine Information durch die Bauwerber erfolgen, wird davon ausgegangen, dass das ursprüngliche Projekt aufrecht bleibt.
Sollte eine Projektmodifikation erfolgen, wird den übrigen Parteien Parteiengehör gewährt werden.“
Die Bauwerber haben in der Folge die adaptierten Einreichpläne, Plandatum 28.2.2020, sowie eine Geringfügigkeitsbestätigung gemäß § 63 Abs. 1 lit h BO vorgelegt. Zu diesen Unterlagen wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewährt. Die Beschwerdeführerin nahm durch einen Vertreter am 21.4.2020 Akteneinsicht.
Mit Schriftsatz vom 4.5.2020 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in der sie zu den Planänderungen ausführte, dass die Bauwerber offenbar vorhätten, beim Übergang des Straßentraktes zum Hoftrakt an beiden flügelartigen Trakten des Hofgebäudes eine neue Feuermauer herzustellen, wodurch eine bauliche Trennung beider Gebäude entstehen solle. Aus dem Plan sei jedoch nicht erkennbar, dass eine Trennung der Bestandswände erfolge. Vielmehr werde die neue Feuermauer nur in andere Wände eingeschlitzt, eine Bauteilfuge werde nicht hergestellt.
Dass keine Trennung der bisherigen Gebäudeteile erfolge, sei auch durch die von den Bauwerbern vorgelegte Geringfügigkeitsbestätigung zu erkennen. Danach werde eine mit den bestehenden Außenmauern verbundene Wand hergestellt, die keine Trennung der Gebäudeteile bewirken könne. Für eine neue Mauer, die eine Trennung der Gebäude bewirken könne, wäre ein Fundament erforderlich. Damit wäre die Baumaßnahme aber nicht mehr statisch geringfügig. Die Einwände der Beschwerdeführerin blieben daher aufrecht.
Schließlich würden die nunmehr geplanten Baumaßnahmen bewirken, dass der Zugang vom Straßentrakt zum Kinderwagenabstellraum verschlossen werde und dieser nur mehr über den Hof zugänglich sei. Damit werde gegen § 119 Abs. 5 BO verstoßen, weshalb das Bauvorhaben in der nunmehr geplanten Form nicht bewilligungsfähig sei.
Aufgrund des Akteneinhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Bauwerber sind Miteigentümer der Liegenschaft in Wien, B.-straße 6, EZ 5, KG C.. Auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft befindet sich ein Gebäude mit einem Gebäudeteil an der Baulinie (Straßentrakt) und einem Uförmigen Gebäudeteil entlang der seitlichen bzw. hinteren Grundgrenzen (Hoftrakt), der einen unbebauten Hof freilässt. Die Bauwerber haben die Erteilung einer Baubewilligung für einen Dachgeschoßzubau auf dem von der Straße aus gesehen linken Teil des Hoftraktes beantragt.
Der Straßentrakt und der Hoftrakt stoßen an der rechten und linken Seite der hofseitigen Breitseite des Straßentraktes bzw. an den zu den seitlichen Grundstücksgrenzen normal gelegenen Schmalseiten des U-förmigen Hoftraktes aneinander. Im ursprünglichen Einreichplan war nur der linke Teil des Hoftraktes dargestellt, nicht aber der gesamte hintere und rechte Teil des Hoftraktes. Die Konfiguration des gesamten Gebäudes war aber aus einer im Behördenakt liegenden Skizze zur Fassadenabwicklung erkennbar.
Der Bereich, in dem der Straßentrakt und der linke Hoftrakt zusammenstoßen, stellte sich laut dem ursprünglichen Einreichplan dar, wie folgt:
Der Hoftrakt schloss an die hofseitige Außenmauer des Straßentraktes an, wies jedoch in diesem Bereich selbst keine Außenmauer auf. Straßentrakt und Hoftrakt hatten in diesem Bereich somit eine gemeinsame Wand. Im Erdgeschoß befand sich in dieser Wand im Bereich des Stiegenhauses des Straßentraktes eine Türe, durch die man in den im Hoftrakt gelegenen Kinderwagenabstellraum gelangte. Dieser Raum hatte auch eine Türe zum Hof. Weiters befand sich in dieser Wand ein Fenster zum Hof (Bestand).
Im ersten Obergeschoß war in dieser Wand eine Öffnung vorgesehen, durch die man vom Stiegenhaus des Straßentraktes auf einen zum Hoftrakt gehörenden Balkon gelangte. Diese Öffnung sollte durch eine Glasfläche verschlossen werden, die einen Türflügel aufwies, durch den man den Balkon betreten konnte. Zwischen dem Balkon und der im Hoftrakt gelegenen Wohnung TOP 7 befanden sich laut Einreichplan drei Fenster.
Im zweiten Obergeschoß befand sich ebenfalls eine Öffnung in der o.a. Wand, über die ein Zugang vom Stiegenhaus des Straßentraktes auf den Balkon des Hoftraktes in diesem Geschoß möglich sein sollte. Dieser Balkon war projektgemäß auch von der im Hoftrakt gelegenen Wohnung TOP 7 aus über eine Fenstertüre erreichbar.
Im nachgereichten Einreichplan vom 28.2.2020 sind der gesamte Hoftrakt und insbesondere die Bereiche dargestellt, wo Hoftrakt und Straßentrakt zusammenstoßen. In diesen Bereichen sind nunmehr zwischen der hofseitigen Außenmauer des Straßentraktes und dem rechten und linken Bereich des Hoftraktes eine mit AW-07 (Außenwand Ziegel neu) bezeichnete zusätzliche Mauer sowie mit AW-08 (Außenwand Ziegel neu) Verschlüsse der zuvor bestehenden Maieröffnungen eingezeichnet, sodass Hoftrakt und Straßentrakt keine gemeinsame Wand mehr aufweisen. An Öffnungen in der Außenmauer des Straßentraktes verbleiben im Erdgeschoß das Fenster zum Hof (Bestand) sowie im ersten und zweiten Obergeschoß jeweils eine Öffnung zu den Balkonen zum linken Teil des Hoftraktes. Diese Öffnungen zu den Balkonen sind durch fixe Verglasungen verschlossen, sodass ein Zugang vom Stiegenhaus des Straßentraktes zu den Balkonen im Hoftrakt nicht mehr möglich ist. Im rechten Teil des Hoftraktes befindet sich keine Öffnung gegenüber dem Straßentrakt.
Der linke Teil des Hoftraktes bzw. Hofgebäudes ist laut ursprünglichem und neuem Einreichplan nicht (nur) über das Stiegenhaus des Straßentraktes bzw. Straßengebäudes zugänglich, sondern (auch) über ein Stiegenhaus im an der hinteren Grundstücksgrenze gelegenen Querteil des Hoftraktes.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der zur zu bebauenden Liegenschaft benachbarten Liegenschaft, Wien, B.-straße 8, EZ 2, KG C.. Sie hat in der mündlichen Verhandlung im behördlichen Verfahren durch ihren Vertreter Einwendungen „gegen die Überschreitung der zulässigen Emissionen, gegen die Überschreitung der Gebäudehöhe, die Überschreitung der zulässigen Dachaufbauten, die Nichteinhaltung der Abstände zu den Grundgrenzen und die Überschreitung der flächenmäßigen Ausnutzung“ erhoben. Die Beschwerdeführerin hat diese Einwendungen nicht näher konkretisiert, jedoch zum Ausdruck gebracht, dass sie sich durch das Bauprojekt in den angeführten subjektiv-öffentlichen Rechten als beeinträchtigt erachtet. Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 96/04/0153, 97/05/0261) sind die von der Beschwerdeführerin im Behördenverfahren erhobenen Einwendungen ausreichend. Die Beschwerdeführerin hat daher in diesem Rahmen Parteistellung erlangt.
Gegenständlich ist die Vergrößerung des bestehenden linken Teiles des Hofgebäudes in lotrechter Richtung geplant, um die dort gelegene Wohnung Top 7 zu vergrößert. Damit handelt es sich um einen Zubau.
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 60 Abs. 1 lit a BO ist bei folgenden Bauvorhaben, soweit nicht die §§ 62, 62a, 70a oder 70b zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:
a) Neu-, Zu- und Umbauten. Unter Neubau ist die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen; ein solcher liegt auch vor, wenn nach Abtragung bestehender Bauwerke die Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden. Ein einzelnes Gebäude ist ein raumbildendes Bauwerk, die in ihrer Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet und nicht durch Grenzen eines Bauplatzes oder Bauloses oder durch Eigentumsgrenzen geteilt ist, ausgenommen die zulässige Bebauung von Teilen des öffentlichen Gutes. Der Bezeichnung als ein einzelnes Gebäude steht nicht entgegen, dass in ihm Brandmauern enthalten sind oder es auf Grundflächen von verschiedener Widmung, verschiedener Bauklasse oder verschiedener Bauweise errichtet ist. Ein Raum liegt vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist; ein Aufenthaltsraum muss allseits umschlossen sein. Flugdächer mit einer bebauten Fläche von mehr als 25 m2 oder einer lotrecht zur bebauten Fläche gemessenen Höhe von mehr als 2,50 m gelten als Gebäude. Zubauten sind alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von zulässigen Aufbauten (§ 81 Abs. 6). Unter Umbau sind jene Änderungen des Gebäudes zu verstehen, durch welche die Raumeinteilung oder die Raumwidmungen so geändert werden, dass nach Durchführung der Änderungen das Gebäude als ein anderes anzusehen ist. Ein Umbau liegt auch dann vor, wenn solche Änderungen selbst nur ein einzelnes Geschoß betreffen. Der Einbau von Wohnungen oder Teilen davon in das Dachgeschoß gilt nicht als Umbau.
Gemäß § 81 Abs. 1 BO gilt bei Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie bis zu einer Gebäudetiefe von 15 m als Gebäudehöhe der lotrechte Abstand von der festgesetzten Höhenlage der Verkehrsfläche bis zur obersten Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront ohne Berücksichtigung vorspringender Gebäudeteile wie Gesimse, Erker und dergleichen mit der Oberfläche des Daches; nichtraumbildende Gebäudeteile und raumbildende Dachaufbauten gemäß Abs. 6 bleiben dabei außer Betracht. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit; sind sie nicht zur Straßenfront gerichtet, bleiben jedoch je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m2, je Gebäude höchstens 100 m2 außer Betracht. In diesen Fällen ist auch innerhalb einer Gebäudetiefe von 15 m für die Ermittlung der Gebäudehöhe die Giebelfläche gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen. Weiters darf die zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1,50 m überschritten werden, wenn diese Überschreitung innerhalb derselben Front flächenmäßig ausgeglichen wird; § 75 Abs. 4 ist einzuhalten. Dasselbe gilt für Gebäude an Verkehrsflächen, deren festgesetzte Höhenlage an der Gebäudefront nicht einheitlich ist. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.
Gemäß § 81 Abs. 2 BO darf bei den über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragenden Teilen von Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie sowie bei allen nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäuden die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein. Hierbei darf die höchste zulässige Gebäudehöhe an nicht an Verkehrsflächen liegenden Grundgrenzen und bis zu einem Abstand von 3 m von diesen Grundgrenzen überhaupt nicht und an den übrigen Fronten an keiner Stelle um mehr als 3 m überschritten werden; im Gartensiedlungsgebiet tritt an die Stelle dieser Maße jeweils ein Maß von 2 m. Bei dieser Ermittlung sind die Wände an der Bauplatz- oder Baulosgrenze (Feuermauern) ab 15 m hinter der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie wie Fronten in Rechnung zu stellen. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit, jedoch bleiben je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m2, je Gebäude höchstens 100 m2 außer Betracht. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.
Gemäß § 134 Abs. 3 BO sind im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie, unbeschadet Abs. 4, gemäß § 70 Abs. 2 bzw. spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung erheben. Nachbarn erlangen keine Parteistellung, wenn sie der geplanten Bauführung auf den Bauplänen oder unter Bezugnahme auf diese ausdrücklich zugestimmt haben. Das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.
Gemäß § 134a Abs. 1 BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, ausschließlich durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
b) Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
c) Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
d) Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
e) Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken, für Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;
f) Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.
Im vorliegenden Fall wurde Folgendes erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der von der Straße aus gesehen linken Nachbarliegenschaft zum verfahrensgegenständlichen Grundstück. Die Baumaßnahmen sollen an der ihrer Liegenschaft zugewandten Front bzw. dem dahinter liegenden Gebäudeteil erfolgen. Die Beschwerdeführerin hat rechtzeitig Einwendungen erhoben und das Beschwerdevorbringen überschreitet diese Einwendungen nicht. Die Beschwerde ist daher zulässig. Sie ist auch rechtzeitig.
Im ursprünglich eingereichten Projekt war das auf der zu bebauenden Liegenschaft vorhandene Gebäude als einheitliches Gebäude mit zwei Trakten, (einem Straßentrakt und einem U-förmigen Hoftrakt), die an der hofseitigen Außenmauer des Straßentraktes rechts und links zusammenstießen, dargestellt. Der Straßentrakt wies in diesem Bereich eine hofseitige Außenmauer auf, diese Mauer stellte in weiten Bereichen eine gemeinsame Wand des Hoftraktes und des Straßentraktes dar, da der Hoftrakt zumindest im linken im ursprünglichen Einreichplan dargestellten Bereich keine eigene Außenmauer aufwies. In dieser gemeinsamen Wand befanden sich mehrere Öffnungen, die einen Zugang vom Straßentrakt zum Hoftrakt und umgekehrt ermöglichten (Eingang zum Kinderwagenabstellraum, Zugang zu den Balkonen im ersten und zweiten Obergeschoß). Zumindest der Balkon im zweiten Obergeschoß war auch von der im Hoftrakt gelegenen Wohnung Top 7 aus durch eine Fenstertüre zugänglich, was ein Durchgehen vom Hoftrakt in den Straßentrakt ermöglichte. Dies war, wie das Vorbringen der Bauwerber in der Stellungnahme vom 13.12.2019 erkennen lässt, durchaus beabsichtigt, wonach eine „kurze, direkte Verbindung zum Straßentrakt“ gewünscht war.
Der rechte Teil des Hoftraktes war im ursprünglichen Einreichplan nicht dargestellt, es muss aber bereits aufgrund der Ausgestaltung des linken Bereiches des Hoftraktes dort, wo er mit dem Straßentrakt zusammenstieß, aufgrund der o.a. Tatsachen davon ausgegangen werden, dass es sich bei Hoftrakt und Straßentrakt um eine funktionale Einheit und damit um ein einheitliches Gebäude gehandelt hat.
Die Behörde ist hingegen offenbar davon ausgegangen, dass bereits in der ursprünglichen Einreichung zwei voneinander getrennte Gebäude (Straßengebäude und Hofgebäude) vorlagen. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass sie bei der Beurteilung der Gebäudehöhe den Straßentrakt außer Acht gelassen hat.
Da es sich aber, wie oben dargestellt, im ursprünglich eingereichten Projekt um ein einheitliches Gebäude gehandelt hat, wäre bei der Frage, ob, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, durch das gegenständliche Projekt eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe vorlag, die gesamte der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zugewandten Front des Gebäudes von der Baulinie an der B.-straße bis zur hinteren Grundgrenze zu berücksichtigen gewesen. Weiters hätte die Beurteilung der Gebäudehöhe bis zu einer Tiefe des Gebäudes von 15 m gemäß § 81 Abs. 1 BO zu erfolgen gehabt. Für den über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragenden Teil des (einheitlichen) Gebäudes wäre die Beurteilung gemäß § 81 Abs. 2 BO durchzuführen gewesen.
Die Beurteilung der Behörde, wonach durch das verfahrensgegenständliche Projekt die zulässige Gebäudehöhe an der der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zugewandten Front nicht überschritten wird, stützt sich daher auf einen unzutreffend angenommenen Sachverhalt.
Diese Problematik wurde mit den Bauwerbern in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien erörtert. Die Bauwerber ersuchten um Gewährung einer Frist, innerhalb derer entschieden werden sollte, ob das Projekt modifiziert wird.
Die nachgereichten Einreichpläne enthalten die oben dargestellten Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt. Durch diese Projektänderung, die die Errichtung zusätzlicher Wände zwischen dem Hoftrakt und dem Straßentrakt sowie die Beseitigung der in der hofseitigen Außenwand des Straßengebäudes vorhandenen bzw. vorgesehenen Öffnungen vorsieht, wodurch keine funktionale Einheit von Hoftrakt und Straßentrakt mehr gegeben ist, ist nunmehr davon auszugehen, dass zwei Gebäude (Straßengebäude und U-förmiges Hofgebäude) vorliegen. Dies bedeutet für die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin relevierten Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe, dass als der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zugewandte Front nur mehr die an der gemeinsamen Grundgrenze gelegene Front des Hofgebäudes zwischen der neuen Seitenmauer des Hofgebäudes zum Straßengebäude und der hinteren Grundgrenze anzusehen ist. Für das Hofgebäude ist die Gebäudehöhe nunmehr unabhängig von der 15 m – Grenze des § 81 BO nach § 81 Abs. 2 BO zu berechnen, da dieses (nunmehr selbstständige) Gebäude nicht an der Baulinie liegt.
Durch die oben dargestellte Projektänderung liegt gegenüber der ursprünglichen Einreichung ein aliud vor, da das Projekt, wie es sich nach der Projektänderung darstellt, keine Identität der Sache mit dem ursprünglich eingereichten Projekt mehr aufweist. Das neue Projekt weist nicht nur zwei neue Wände zwischen Straßengebäude und Hofgebäude auf, es stellt auch eine völlig neue Grundlage für die Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens und dabei insbesondere der von der Beschwerdeführerin beeinspruchten Gebäudehöhe dar.
An dieser Beurteilung kann auch die Tatsache nichts ändern, dass der linke, verfahrensgegenständliche Teil des Hofgebäudes nicht nur (nach der ursprünglichen Planung) bzw. nicht (nach der neuen Planung) vom Stiegenhaus des Straßengebäudes zugänglich war bzw. ist, sondern ein eigenes Stiegenhaus im Quertrakt des Hofgebäudes aufweist. Durch die Verbindung zwischen dem Straßengebäude und dem Hofgebäude in der ursprünglichen Planung lag eine funktionale Einheit dieser Gebäude vor, die in der neuen Planung beseitigt wurde.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die nunmehr geplanten zusätzlichen Wände seien aufgrund ihrer Konstruktion nicht geeignet, die Gebäude zu trennen, es sei weiterhin von einem einheitlichen Gebäude auszugehen, ist darauf hinzuweisen, dass die neuen Wände im nachgereichten Einreichplan mit AW-7 (Außenwand Ziegel neu) bezeichnet sind. Es handelt sich dabei somit nicht um bloße Leichtbauwände oder Ähnliches. Vielmehr weist das Hofgebäude nunmehr gegen das Straßengebäude eine Außenwand auf. Im Übrigen ist die Errichtung einer zusätzlichen Außenwand nur ein Punkt, der nach der neuen Planung für das Vorliegen von zwei getrennten Gebäuden spricht, zumal die Änderung der Einreichplanung auch die Beseitigung aller direkten Zugangsmöglichkeiten vom Straßentrakt zum Hoftrakt vorsieht.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Bauwerber ihren ursprünglich gestellten Antrag konkludent zurückgezogen haben und einen neuen Antrag gestellt haben, dessen Inhalt das in den adaptierten Einreichplänen vom 28.2.2020 dargestellte Projekt ist. Damit ist jedoch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien weggefallen, da die Behörde über dieses neue Projekt noch nicht abgesprochen hat (VwGH Ra 2014/22/0016, Ra 2014/04/0037, Ra 2017/07/0073).
Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. Über den neuen Antrag wird die Behörde abzusprechen haben. Im Rahmen dieses Verfahrens wird die Beschwerdeführerin Gelegenheit haben, ihre Nachbarrechte hinsichtlich des neuen Projektes wahrzunehmen.
Für die von der Beschwerdeführerin beantragte Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde gab es keinen Grund, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt ausreichend feststand bzw. durch die Ermittlungen des Gerichtes ausreichend ergänzt werden konnte.
Die Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, soweit sie sich auf Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides bezog, da hinsichtlich der Gehsteigbekanntgabe kein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn besteht.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.