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VGW-131/V/054/14555/2017•LVwG W VGW-131/V/054/14555/2017
VGW-131/V/054/14555/2017Landesverwaltungsgericht06.05.2020
Verfahrenshilfe; Kosten; Gebühren; Befreiung
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Konecny über den Antrag des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, auf Gewährung von Verfahrenshilfe in einem Verfahren betreffend Beschwerden gegen Bescheide der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 19.04.2017 und vom 18.08.2017, Zl. ..., den
BESCHLUSS
gefasst
Gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 63 ZPO wird der Antrag auf Bewilligung der (Teil-)Verfahrenshilfe abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
Herr A. B. hat im Wege seines Rechtsvertreters am 19.09.2017 Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 19.04.2017, womit ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von zehn Monaten entzogen worden ist, sowie gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 18.08.2017, womit sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid abgewiesen worden ist, erhoben.
In seinem Beschwerdeschriftsatz vom 19.09.2017 hat der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Gewährung der Teilverfahrenshilfe, insbesondere die Befreiung von Gerichts-, Sachverständigen und Dolmetschergebühren, gestellt, mit der Begründung dass er ohne Beschäftigung sei und über kein Einkommen sowie Vermögen verfüge, um das Rechtsmittel zu erheben. Diesem Antrag angeschlossen wurde ein Vermögensverzeichnis.
Das Verwaltungsgericht Wien hat am 27.03.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und am Schluss der Verhandlung über die erhobenen Beschwerden durch Verkündung abgesprochen, nicht aber über den Antrag auf Verfahrenshilfe.
Der Beschwerdeführer wurde daher mit Schreiben vom 20.11.2019 ersucht, bekannt zu geben, ob dieser Antrag im Hinblick auf die noch nicht entrichtete pauschale Eingabegebühr aufgrund Vorliegens einer allfälligen aktuellen Beschäftigung noch aufrecht erhalten wird. Sollte dies der Fall sein, werde um Mitteilung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie von Unterhaltsverpflichtungen mit Nachweisen gebeten.
Die Landespolizeidirektion Wien hat mit Schreiben vom 13.12.2019 dem Verwaltungsgericht auf Anfrage mitgeteilt, dass die Beschwerdegebühr von € 30,-- noch vom Beschwerdeführer zu entrichten sei. Ein amtlicher Befund sei am 29.09.2017 an das Finanzamt versendet worden.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 11.12.2019 seine monatlichen Zahlungen (darunter Unterhaltszahlungen für die Kinder in Höhe von gesamt
€ 603,--, Zahlungen an die WGKK in Höhe von € 50,--; an die Wiener Linien für eine Jahreskarte in Höhe von € 33,-- und die Hausmiete in Höhe von € 400,--; gesamt € 1.086,--) bekannt gegeben und eine Lohn-/Gehalts-/Arbeitsbestätigung der C. GmbH vom 13.09.2019 vorgelegt. Zufolge letzterer befinde sich der Beschwerdeführer seit 21.08.2018 in ungekündigter Stellung als Kranfahrer und erhalte monatlich durchschnittlich brutto € 2477,32 (zuzügl. Überstunden, Zulagen, Sonderzahlungen etc.).
Weiters wurden mit der Eingabe vorgelegt Daueraufträge der BAWAG/PSK vom 31.05.2019 über € 400,-- und vom 02.05.2019 über € 106,-- und € 97,-- sowie ein Beschluss des Bezirksgerichts D. über den Rückersatz von Unterhaltsvorschüssen in Höhe von gesamt € 2328,-- (monatliche Raten zu je € 97,--) für den mj. E. sowie von gesamt € 2544,-- (monatliche Raten zu je € 106,--) für den mj. F.. Außerdem ein Schreiben der WGKK vom 21.03.2018 über die Gewährung von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich € 50,-- und ein Schreiben der Wiener Linien vom 02.08.2019 betreffend Jahreskarte.
Das Verwaltungsgericht Wien hat dazu Folgendes erwogen:
Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß § 8a Abs 2 VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
§ 63 Abs. 1 ZPO lautet:
„Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.“
§ 64 ZPO lautet:
(1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:
1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;
b) der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;
c) der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;
d) der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;
e) der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte;
f) der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind;
diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt;
2. die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten;
3. sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale RechtsF.ung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Prozessvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. § 31 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden;
4. sofern in einer Rechtssache, in der die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich nicht geboten ist und der Partei auch ein Rechtsanwalt nicht beigegeben wird, die Klage bei einem Gericht außerhalb des Bezirksgerichtssprengels angebracht werden soll, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat, das Recht, die Klage gemeinsam mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll zu erklären und zu begehren, dass dieses Protokoll dem Prozessgericht übersendet, und dass von diesem für die Partei zur unentgeltlichen Wahrung ihrer Rechte bei der mündlichen Verhandlung ein Gerichtsbediensteter oder ein Rechtspraktikant als ihr Vertreter bestellt werde; deren Auswahl obliegt dem Vorsteher des Gerichtes;
5. sofern das Gericht deren persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts anordnet, den Ersatz der notwendigen Reisekosten der Partei in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975; diese Kosten werden vorläufig aus Amtsgeldern ersetzt.
(2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Z 3 darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden.
(3) Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden. Gleiches gilt für die Befreiung von der Gebühr für den Kinderbeistand.
(4) Den in Abs. 1 Z 1 lit. f genannten Vertretern ist auf Antrag ein angemessener Vorschuss auf die vorläufig zu leistenden notwendigen Barauslagen zu gewähren, wenn diese insgesamt den Betrag von 100 Euro voraussichtlich übersteigen.
Für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Administrativverfahren müssen somit vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
1. Art 6 EMRK oder Art 47 GRC erfordern die Bewilligung;
2. der notwendige Unterhalt der Partei wird durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt;
3. die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar mutwillig erscheinen;
4. die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar aussichtslos erscheinen.
Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht nur dann, wenn alle vier Voraussetzungen vorliegen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, zu § 8a VwGVG, S. 71, K 5.).
In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 (1255 BlgNR 25. GP 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich sind, namentlich § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Die nähere Umschreibung des notwendigen Unterhalts, die in § 40 VwGVG 2014 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 noch ausdrücklich enthalten war, ist nun also - im Anwendungsbereich sowohl des
§ 8a als auch des § 40 VwGVG 2014 - der ZPO zu entnehmen. Eine inhaltliche Änderung hat sich daraus nicht ergeben. Ob der in diesem Sinn notwendige Unterhalt beeinträchtigt ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist (s. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).
Bei Prüfung der Frage, ob die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Sinne des § 63 Abs. 1 ZPO aufgebracht werden können, ist eine Schätzung der für den Antragsteller voraussichtlich anfallenden Kosten erforderlich, wobei unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Umstände des Einzelfalles ein durchschnittlicher Verfahrensablauf anzunehmen ist (vgl. VwGH 25.04.2019, Ra 2017/13/0061, mwH).
Der Antragsteller beantragte mit der erhobenen Eingabe für die beim Verwaltungsgericht Wien anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren die Gewährung von Teil-Verfahrenshilfe in Form der Befreiung von Gerichts-, Sachverständigen und Dolmetschgebühren.
Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz betreffend Beschwerden gegen behördliche Entscheidungen (Bescheide) fallen gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z. 1 lit. b GebG 1957 Gebühren für Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG an; diese sind gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG - Eingabengebührenverordnung) für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) mit € 30 pauschaliert und bereits bei Einbringung der Beschwerde zu entrichten.
Darüber hinaus könnten im Verfahren vor dem Bundes- und den Landesverwaltungsgerichten einer Verfahrenspartei allenfalls durch die Heranziehung von Dolmetschern oder Sachverständigen entstandene Barauslagen auferlegt werden.
Nach den hier relevanten Bestimmungen des AVG, welche gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Bundes- und den Landesverwaltungsgerichten anzuwenden sind, sind gemäß § 74 AVG, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist (abgesehen von den hier nicht relevanten Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes) unzulässig. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß § 76 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat; als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Gemäß § 77 AVG können auch Kommissionsgebühren eingehoben werden, wenn Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes durchgeführt werden. Gebühren, die Zeugen zustehen, sind gemäß § 26 Abs. 5 VwGVG in vom Bundesverwaltungsgericht bzw. von den Landesverwaltungsgerichten geführten (Administrativ-) Verfahren von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit gehandelt hat.
Im gegenständlichen Verfahren wurde die pauschalierte Eingabegebühr in Höhe von € 30,-- bei Einbringung der Beschwerden und bis dato laut Auskunft der belangten Behörde nicht einbezahlt.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren weder Amtshandlungen außerhalb des Verwaltungsgerichtes Wien durchzuführen waren, noch dem Beschwerdeführer, da es sich bei einem Entziehungsverfahren um ein amtswegig durchzuführendes Administrativverfahren handelt, Dolmetschergebühren vorzuschreiben sind, ist lediglich die pauschalierte Eingabegebühr vom Beschwerdeführer zu entrichten.
Der Beschwerdeführer hat mit den zuletzt vorgelegten Unterlagen dargetan, monatlich durchschnittlich brutto EUR 2477,32 (zuzüglich Überstunden, Zulagen, Sonderzahlungen etc.) als Kranfahrer zu erhalten. Laut Online Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer verdient der Beschwerdeführer somit durchschnittlich monatlich netto EUR 1736,58. Zufolge der übermittelten Aufstellung hat er monatlich EUR 1086,-- (darin enthalten Unterhaltsleistungen für die Kinder und Hausmiete) zu leisten. Ihm verbleibt somit für seine persönliche Lebensführung (exklusive Miete und Unterhaltszahlungen) ein Betrag von EUR 650,58. Dass durch die Begleichung der Eingabegebühr in Höhe von
€ 30,-- der Unterhalt, den der Beschwerdeführer für sich (er ist geschieden) zu einer einfachen Lebensführung benötigt, beeinträchtigt wäre, ist daher nicht zu erkennen.
Der Antrag des Herrn A. B. auf Bewilligung von Teil-Verfahrenshilfe in Form von Befreiung von den Gerichtsgebühren war daher spruchgemäß abzuweisen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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