LVwG W VGW-022/018/16124/2019

VGW-022/018/16124/2019Landesverwaltungsgericht06.05.2020

Regest

örtliche Zuständigkeit; Tatort; Sitz des Unternehmens; Unterlassungsdelikt

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-022/018/16124/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.022.018.16124.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter DDr. Lacina über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 11.11.2019 , Zl. MBA/..., betreffend Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) iVm der Verordnung EG,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, zur Sachentscheidung aufgehoben.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 11.11.2019, Zl. MBA/..., wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991

zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B. GmbH, zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in C. als Lebensmittelunternehmerin im Sinne des § 21 LMSVG am 11.10.2018 im Bäckereibetrieb in Wien, D.-straße (Hauptbetreib in C., E.-straße) insofern nicht dafür gesorgt hat, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) 852/2004 über Lebensmittelhygiene eingehalten werden, als bei der Kontrolle durch die Magistratsabteilung 59, MAA ... folgendes festgestellt wurde:

  • Der Wandbereich unterhalb des Handwaschbeckens im Verkaufsbereich war bereits schwarz verfärbt.

Gemäß Anhang II Kapitel I Ziffer 1 der Verordnung (EG) 852/2004 müssen Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird sauber und stets instand gehalten werden

  • Die Türe des Personal-WCs mündet direkt in die Vorbereitungsküche. Es ist keine bauliche Trennung vorhanden.

Gemäß Anhang II Kapitel I Ziffer 3 der Verordnung (EG) 852/2004 müssen genügend Toiletten mit Wasserspülung und Kanalisationsanschluss vorhanden sein. Toilettenräume dürfen auf keinen Fall unmittelbar in Räume Öffnen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird.

  • Die Oberfläche des Kunststoffbodenbelags im Verkaufsbereich war stellenweise stark abgenutzt.

Gemäß Anhang II Kapitel II Ziffer 1 lit. a der Verordnung (EG) 852/2004 sind die Bodenbeläge in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend wasserundurchlässig, Wasser abstoßend und abriebfest sein und aus nichttoxischem Material bestehen. Gegebenenfalls müssen die Böden ein angemessenes Abflusssystem aufweisen.

  • Bei den Wänden der Vorbereitungsküche und hinter den Tiefkühltruhen im Lagerraum löste sich im Bodenbereich der Anstrich.

Gemäß Anhang II Kapitel II Ziffer 1 lit. b der Verordnung (EG) 852/2004 sind die Wandflächen in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend wasserundurchlässig, Wasser abstoßend und abriebfest sein und aus nichttoxischem Material bestehen sowie bis zu einer den jeweiligen Arbeitsvorgängen angemessen Höhe glatte Flächen aufweisen.

  • Die Holzoberfläche des Vorbereitungsplatzes war stark abgenützt und mit tiefen Gemäß Anhang II Kapitel V Ziffer 1 lit. b der Verordnung (EG) 852/2004 müssen Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, so gebaut, beschaffen und instand gehalten sein, dass das Risiko einer Kontamination so gering wie möglich ist.

Gemäß Anhang II Kapitel II Ziffer 1 lit. f der Verordnung (EG) 852/2004 sind Flächen (einschließlich Flächen von Ausrüstungen) in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, und insbesondere Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichen Falls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend aus glattem, abriebfestem, korrosionsfestem und nichttoxischem Material bestehen.

Die im Betrieb zur Verwendung bereitgehaltenen Schneidbretter waren in einem stark abgenutzten Zustand. Die Schnittrillen waren schon schwarz verfärbt.

Die Lackierung der Ablagegitter des Kühlschranks im Lagerraum fehlte großflächig und die betroffenen Stellen rosteten bereits.

Die Armatur des Handwaschbeckens neben der Kaffeemaschine war nicht fix montiert. Der Wasserhahn hing lediglich in der Auslassung der Arbeitsplatte.

Aufgrund der Beschaffenheit der Ausrüstungsgegenstände sind diese nicht mehr leicht zu reinigen und stellen einen optimalen Nährboden für Mikroorganismen dar. Dadurch wird die Ansammlung und Vermehrung von pathogenen Keimen begünstigt, welche Lebensmittel hygienisch nachteilig beeinflussen.

Gemäß Anhang II Kapitel V Ziffer 1 lit. b der Verordnung (EG) 852/2004 müssen Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, so gebaut, beschaffen und instand gehalten sein, dass das Risiko einer Kontamination so gering wie möglich ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG i.V.m. Art III u. Anh.ll Kap. II Z 1 lit a VO EG 852/04

2. § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG i.V.m. Art III u. Anh.ll Kap. I Z 2 lit. c VO EG 852/04

3. § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG i.V.m. Art III u. Anh.ll Kap. VIII Z 1 VO EG 852/04

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. 180,004 Stunden § 90 Abs. 3

Lebensmittelsicherheits- u. Verbraucherschutzgesetz 2006 (LMSVG)

2. 180,004 Stunden § 90 Abs. 3

Lebensmittelsicherheits- u. Verbraucherschutzgesetz 2006 (LMSVG)

3. 180,004 Stunden § 90 Abs. 3

Lebensmittelsicherheits- u. Verbraucherschutzgesetz 2006 (LMSVG)

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:€ 54,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 594,00

Die B. GmbH, haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr A. B. verhängten Geldstrafen von 3 x € 180,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 54,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“

2. In der dagegen erhobenen Beschwerde führt der Bf im Wesentlichen Folgendes aus:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

ich, A. B., bin handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der B. GmbH.

Gegen oben bezeichnet.es Straferkenntnis vom 11.November 2019 - zugestellt am 13.11.2019 - erhebe ich binnen offener Frist

Beschwerde

und spreche mich sowohl dem Grunde, als auch der Hohe nach gegen die über mich verhängte Geldstrafe in Höhe von insgesamt: € 594 aus. Die Beschwerde begründe ich wie folgt:

Es wird mir vorgeworfen, dass obige Gesellschaft am 11.10.2018 in Wien, D.-straße, nicht dafür gesorgt hat, dass die allgemeinen Hygienevorschriften eingehalten werden.

Ich möchte zu den einzelnen Punkten wie folgt Stellung nehmen.

  1. Der Wandbereich unter dem Handwaschbecken ist durch ein Möbelstück verbaut, dass von den Verkäuferinnen in dieser Filiale nicht genutzt und deshalb auch nicht geöffnet wird. Es ist möglich, dass dieser Bereich nicht mehr so schön wie die sichtbaren Wandflächen im übrigen Raum sind.

Die Türe des WCs mündet seit Eröffnung der Filiale vor 25 Jahren in einen Bereich der ebenfalls ein Waschbecken enthält, in dem aber nicht mit Lebensmitteln hantiert wird. Diese Konstellation wurde schon von vielen Organen der Lebensmittelbehörde in diesen 2.5 Jahren so vorgefunden und noch nie beanstandet. Erst einen Raum weiter wird mit Lebensmitteln hantiert.

  1. Die Oberfläche des Kunststoffbodenbelags mag an der Oberseite ihre aufgedruckte - nur optisch nützliche Marmorierungsmusterung - verloren haben. Rein funktionell besteht sie an diesen Stellen noch immer aus der gleichen, leicht zu reinigenden, Kunststoffmasse wie in den übrigen Bereichen. Man muss als hier von einer rein optischen Beeinträchtigung aussehen.

Die leicht abgenutzte Oberfläche der beschichteten Holzplatte, die als Vorbereitungsplatz

bezeichnet wurde, kommt nicht mit Lebensmitteln in Berührung, da sämtliche Schneide -

und Belegearbeiten auf dafür vorgesehenen Siechen und Schneidebrettern stattfinden. Die diesen sehr sauberen und einfachen Arbeitsvorgängen angemessene Höhe an Glattheit, der Fläche würde aber sogar die beschichtete Holzplatte aufweisen, da hier mit keinen Rohen Produkten wie in einer Küche oder Fleischereibetrieb hantiert wird.

  1. Die in unserem Betrieb verwendeten Schneidebretter werden in regelmäßigen Abständen je nach Abnutzungsgrad ausgetauscht. Wenn in diesem Fall die Lebensmittelbehörde von einer bereits zu starken Abnutzung ausgegangen ist, die von unserem geschulten Personal noch nicht als solche eingestuft wurde, hätte auch eine einfache Ermahnung mit dem Hinweis auf den erforderlichen Austausch ausgereicht.

Die Armatur muss sich unmittelbar vor der Kontrolle gelockert haben. Sie war trotzdem leicht zu reinigen.

Da der Gesetzgeber keine Kumulierung von gleichen Delikten wie z. B. (Verschmutzung von Sache A, Verschmutzung von Sache B usw.) vorsieht, ersuche ich die Strafe auch

diesbezüglich zu überarbeiten.

Ich bin stets bemüht, verantwortungsbewusst und korrekt zu bandeln. Es werden laufend Aufzeichnungen im Sinne einer guten Hygienepraxis und HACCP geführt. Die Mitarbeiter werden laufend in Lebensmittelhygiene geschult und ich habe mich darauf verlassen, dass sie ordentlich und gewissenhaft arbeiten.

Es wäre außerdem mildernd zu berücksichtigen, dass das mir angelastete Verhalten keinen Schaden herbeigeführt hat und ich stets bemüht bin und war, den Vorgaben der Lebensmittelhygieneverordnung gerecht zu werden. !n Anbetracht dieser Milderungsgründe wäre die verhängte Geldstrafe somit weder tat- noch schuldangemessen.

Der Ordnung halber möchte ich nur darauf Hinweisen, dass diese Filiale, nicht zuletzt auch wegen der immer höheren gesetzlichen Anforderungen, nicht mehr kostendeckend betrieben werden kann und von mir bis spätestens 2020 geschlossen wird.

Bei den mir zur Last gelegten Vorwürfen handelt es sich um Unterlassungsdelikte (vgl. die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 20 IMG 1975, etwa VwGH vom 26.2.1990, 89/10/02.02 u.v.a)

Wird einem/einer beschuldigten Lebensmittelunternehmer(ln) die Nichteinhaltung von Maßnahmen und Vorkehrungen zum Vorwurf gemacht, die notwendig sind, um Gefahren unter Kontrolle zu bringen und zu gewährleisten, dass ein Lebensmittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für den menschlichen Verzehr tauglich ist; so ist für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde der Ort maßgebend, an dem der/die Beschuldigte tätig hätte werden bzw. handeln hätte sollen. Der Tatort liegt daher dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstoße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen.

Das ist im gegenständlichen Fall, in dem ein handelsrechtliche Geschäftsführer einer GesmhH zur Vertretung nach außen berufenes Organ zur Verantwortung gezogen wird, jener Ort, an dem die Unternehmensleitung ihren Sitz hat.

Da sich der Sitz der B. GmbH, für welche ich als Geschäftsführer zur Verantwortung gezogen worden bin, in Niederösterreich befindet, war der Magistrat der Stadt Wien für die Erfassung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses Örtlich nicht zuständig.

Außerdem möchte ich darauf hinweisen, dass es noch nie Kundenbeschwerden gegeben hat. ich ersuche auch als mildernd zu berücksichtigen, dass das mir angelastete Verhalten keinen Schaden herbeigeführt hat.

Ich bitte Sie, meine obigen Ausführungen, meine schlechten Einkommensverhältnisse und die Milderungsgründe zu berücksichtigen.

ich stelle daher den

ANTRAG

das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das gegen mich laufende Verfahren einzustellen.

Sollten Sie, entgegen meiner Ansicht, der Meinung sein, dass hier ein schuldhaftes Verhalten vorliegt, so vertrete ich dies falls die Meinung, dass das Verschulden so gering ist, dass kein strafwürdiges Verhalten verliest.

In eventu ersuche ich in Anbetracht eines geringen Grades des mich treffenden Verschuldens um Herabsetzung der gegen mich verhängten Strafe.“

3. Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen zur Entscheidung berufenen Richter erwogen:

Wie der Bf völlig richtig in seiner Beschwerde ausführt, handelte es sich bei dem ihm zur Last gelegten Vorwürfen um Unterlassungsdelikte (vgl. die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 20 IMG 1975, etwa VwGH vom 26.2.1990, 89/10/02.02 u.v.a)

Wird demgemäß einem beschuldigten Lebensmittelunternehmer die Nichteinhaltung von Maßnahmen und Vorkehrungen zum Vorwurf gemacht, die notwendig sind, um Gefahren unter Kontrolle zu bringen und zu gewährleisten, dass ein Lebensmittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für den menschlichen Verzehr tauglich ist, so ist für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde der Ort maßgebend, an dem der Beschuldigte tätig hätte werden bzw. handeln hätte sollen. Der Tatort liegt daher dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen.

Das ist im gegenständlichen Fall, in dem ein handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmhH als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zur Verantwortung gezogen wird, jener Ort, an dem die Unternehmensleitung ihren Sitz hat.

Da sich der Sitz der B. GmbH, für welche der BF als Geschäftsführer zur Verantwortung gezogen wurden, in Niederösterreich befindet, war der Magistrat der Stadt Wien für die Erfassung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses örtlich nicht zuständig.

Wie der VwGH feststellte, ist als Tatort jener Ort anzusehen, an dem die Vorsorgehandlungen hätten gesetzt werden müssen, um den Verstoß gegen die arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmung auf einer bestimmten Baustelle zu verhindern. Tatort ist somit jener im angefochtenen Bescheid angegebene Ort, an dem die Unternehmen, deren Organ iSd § 9 Abs. 1 VStG der Bf ist, ihren Sitz haben und der dementsprechend als Abgabestelle des Bf bezeichnet ist. Dieser Ort liegt nicht in Wien.

Zwar wurde im vorliegenden Fall der Tatort in Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.10.1995, GZ: 95/11/0216, gemäß § 44a VStG ausreichend konkretisiert, weil sich im Spruch zwei Ortsangaben befinden, aus denen sich klar ergibt, dass die Behörde den Sitz der GmbH, an dem der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH, die zur Hintanhaltung der Übertretungen erforderlichen Maßnahmen hätte setzen müssen, als Tatort angesehen hat und es sich bei der zweiten Ortsangabe um den Standort jener Filiale handelt, in welcher die Dienstnehmer konkret beschäftigt waren.

Der Hinweis auf den Firmensitz der GmbH im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides reicht als Nennung des Tatortes aus, während die Angabe des Ortes, wo die illegal beschäftigten Ausländer ihre Arbeitsleistungen erbrachten, nur der näheren Individualisierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen diente.

Bei den dem Beschuldigten - als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit zur Vertretung der als Beförderer tätig gewordenen GmbH nach außen Berufenen - zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 2 Z 5 bzw Z 7 GGBG 1998 handelt es sich um Unterlassungsdelikte, wurde ihm doch vorgeworfen, bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nicht getroffen zu haben (Kennzeichnung des Fahrzeuges, Übergabe des ordnungsgemäßen Beförderungspapiers und einer funktionierenden Blinklampe). Bei solchen Delikten ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. Dieser Ort fällt dann, wenn solche Unterlassungen iZm dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt seien, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen (Hinweis E vom 26. 2. 1987, Zl 86/08/0231, iZm Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften, und E vom 18. 6. 1990, Zl 90/19/0107, betreffend die Übertretung anderer Arbeitnehmerschutzbestimmungen). Dieser Grundsatz gilt auch für Unterlassungsdelikte nach dem GGBG 1998. In der Regel kann die Behörde davon ausgehen, dass die Unterlassungen am Sitze des Unternehmens stattgefunden haben (Hinweis E vom 27. 1. 1993, Zl 92/03/0003, iZm einer - kein Unterlassungsdelikt darstellenden - Übertretung nach dem GGSt).

Entsprechend der aufgezeigten Judikatur war der Beschwerde daher Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntis wegen örtlicher Unzuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien zur Sachentscheidung spruchgemäß aufzuheben.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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