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VGW-151/085/2829/2019; VGW-151/V/085/5111/2020•LVwG W VGW-151/085/2829/2019; VGW-151/V/085/5111/2020
VGW-151/085/2829/2019; VGW-151/V/085/5111/2020Landesverwaltungsgericht04.05.2020
Aufenthaltsbewilligung - Schüler; Schulerfolg; maßgebliches Schuljahr; besondere Erteilungsvoraussetzungen; Mitwirkungspflicht; Verfahrenshilfe
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin MMag. Dr. Salamun über die Beschwerde des Herrn A. B. (geb.: 1996, StA: Serbien) vom 07.02.2019 (VGW-151/085/2829/2019) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 08.01.2019, Zl. ...
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „eines Aufenthaltstitels“ durch die Wortfolge „einer Aufenthaltsbewilligung“ ersetzt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
sowie über den Antrag des Herrn A. B. vom 18.6.2019 auf Verfahrenshilfe im Umfang der Gebühren und Barauslagen für die Beiziehung eines Dolmetsch (VGW-151/V/085/5111/2020) im Rahmen der zur GZ: VGW-151/085/2829/2019 protokollierten Beschwerde vom 07.02.2019 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 08.01.2019, Zl. ..., den
BESCHLUSS
gefasst:
III. Gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 und § 8a VwGVG in Verbindung mit §§ 63 ff ZPO wird der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebühren und Barauslagen für die Beiziehung eines Dolmetsch abgewiesen.
IV. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 2.11.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Schüler“ gemäß § 63 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.
Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe unter Heranziehung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergeben, dass dem Zeugnis vom 29.6.2018 entnommen habe werden können, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 SchuG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist. Das Zeugnis habe in drei Unterrichtsgegenständen die Beurteilung „nicht genügend“ aufgewiesen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin ausgeführt, er sei aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht in der Lage gewesen, einen ausreichenden Schulerfolg zu erbringen. Diesen Mangel habe er im Sommer 2018 durch Nachhilfeunterricht in der deutschen Sprache beseitigt. Da den Erfordernissen des § 63 Abs. 3 NAG nicht genüge getan worden sei, könne der Antrag keiner positiven Erledigung zugeführt werden.
II.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende durch den - rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer - eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass sich im vorangegangenen Schuljahr erstmalig und somit für den Beschwerdeführer unvorhersehbar und unabwendbar herausgestellt habe, dass seine grundsätzlich guten Deutschkenntnisse, die in der Vergangenheit stets für seinen Schulbesuch ausreichend gewesen wären, doch für komplexe fachspezifische Bereiche der von ihm besuchten eher schwierigen technischen Schule doch nicht gereicht hätten. Damit habe er sich deutlich erkennbar auf die Ausnahmebestimmung des § 63 Abs. 3 NAG berufen.
III.
Mit Schriftsatz vom 18.6.2019 legte der Beschwerdeführervertreter ein Konvolut an Unterlagen vor, darunter das Jahreszeugnis der Höheren technischen Bundeslehranstalt Wien betreffend des Schuljahr 2017/18 vom 29.6.2018. Er brachte vor, aus dem Informationsblatt zur neuen Oberstufe der HTL Wien ergebe sich, dass negative Noten im Semesterzeugnis in den nächsten zwei Semestern mit Semesterprüfungen ausgebessert werden können. Das aktuelle Zeugnis des Schuljahres 2018/19, welches erst am 28.6.2019 vorliegen werde, werde nachgereicht. Zudem wurde die Beiziehung eines Dolmetsch für die serbische Sprache beantragt und werde, da der Beschwerdeführer selbst nicht in der Lage sei, die für den Dolmetsch auflaufenden Gebühren und Barauslagen zu bezahlen, ohne dadurch seine wirtschaftliche Existenz zu gefährden, der Antrag gestellt, ihm die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f ZPO zu bewilligen.
Am 4.7.2019 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer und sein Vertreter erschienen. Der Vertreter der belangten Behörde erschien nicht.
In der mündlichen Verhandlung wurde ein Semesterzeugnis für das Schuljahr 2018/2019 vom 28.6.2019 vorgelegt (dieses wurde als Beilage A zum Verhandlungsprotokoll genommen).
Die Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung Folgendes zu Protokoll:
„Die Semesterprüfung ist am 02. und 03.09.2019. Ich werde im Jänner 2020 die Schule abschließen. Danach möchte ich arbeiten, als Elektrotechniker in Österreich. Bis zum Abschluss muss ich die 2 negativen Noten ausbessern. Im September bzw. im Oktober mache ich ein Betriebspraktikum (8 wöchiges Arbeiten in einer Firma oder in der Schule). Auch das Betriebspraktikum muss ich bis zum Schulabschluss machen. Diesen Sommer muss ich ein verpflichtendes Ferialpraktikum (1 Monat) machen.
Wenn ich gefragt werde, wie lange die 12. Schulstufe dauert, gebe ich an 1 Semester und verweise auf die Überschrift auf dem Zeugnis „3,5 jährig“.
Die beiden Semesterprüfungen kann ich im Herbst machen. Es gibt 2 Möglichkeiten, das Betriebspraktikum zu absolvieren: 1. in einer Firma und 2. in einer Schule. Ich habe mich bei mehreren Firmen beworben. Ich darf nicht arbeiten, weil ich kein gültiges Visum habe und ich daher nicht weiß, ob ich das Land Österreich verlassen muss.
Die „5er“ sind dazugekommen. Weil ich von vielen Firmen Absagen bekommen habe, war ich gezwungen, das Betriebspraktikum in der Schule zu machen. Geplant war, dass die 2 „5er“ am Ende des Semesters am 25. und 26.06.2019 ausbessere. Es gibt nicht genug Lehrer, sodass nicht alle Schüler die Prüfung an diesem Termin machen könnten, sondern einige haben im Herbst Termin, nämlich die, die im Herbst das Betriebspraktikum machen. Ich wollte im Juni antreten, nur ich konnte nicht.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich es nicht schriftlich habe.
Pro Nicht Genügend habe ich 3 Versuche, die Noten auszubessern. 1 Termin ist im Herbst und die 2 weiteren Termine kann ich persönlich mit den betreffenden Lehrern ausmachen.
Beilage ./B Infoblatt zum Betriebspraktikum
Wegen diesen 2 Nicht Genügend im Zeugnis, darf ich nicht in die nächste Klasse aufzeigen.“
Es wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen bis 01.10.2019 ein Zeugnis über das Schuljahr 2018/2019 vorzulegen, eine gültige Wohnrechtsvereinbarung, aktuelle Einkommensnachweise samt Nachweisen über die monatlichen Aufwendungen der Großeltern (einschließlich Exekutionsregisterauszug, KSVAuszug), Zeugnis aus dem Schuljahr 2015/2016.
Der Beschwerdeführer führte weiters aus:
„In der Wohnung in der E.-gasse wohnen nur ich und meine beiden Großeltern. Mein Vater C. B. hat in Österreich nur einen Nebenwohnsitz und hat in Deutschland seinen Hauptwohnsitz. Mein Bruder D. B. hat auch nur einen Nebenwohnsitz in Österreich und lebt in Serbien.
Befragt auf die Vormerkung nach dem FPG: Wir haben über ein Büro die Visumsanträge eingebracht. Wir haben von der Fremdenpolizei eine Bestätigung bekommen, dass ich und mein Vater so lange in Österreich bleiben dürfen, bis über die Anträge entschieden wird. Für die Einreichung der Anträge haben wir ein Honorar bezahlt in der Höhe von ca. EUR 12.000,--. Wir haben es später bemerkt, dass wir betrogen wurden, und haben den Fall bei der Polizei gemeldet. Als Revanche hat dann sie uns bei der Polizei gemeldet, dass wir uns nicht rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Auf Nachfragen der VLin gebe ich an, es hat sich dann herausgestellt, dass die Bestätigung von der Fremdenpolizei gefälscht war.
Im Jahr 2015 und 2016 habe ich die Schule außerordentlich besucht, weil ich sie nicht regelmäßig besuchen konnte.
In meiner Freizeit spiele ich elektrische Gitarre lese Bücher und sparziere sehr gerne.“
In seinen Schlussausführungen verwies der Vertreter des Beschwerdeführers auf das bisherige Vorbringen.
Gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG entfiel eine mündliche Verkündung.
Mit Schriftsatz vom 1.10.2020 legte der Beschwerdeführervertreter Unterlagen betreffend die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vor und führte aus, der Beschwerdeführer habe im September 2019 die Schule wechseln müssen, da er aufgrund seiner Aufenthaltssituation das vorgesehene Praktikum nicht absolvieren habe können und zum Aufstieg in die nächste Klasse nicht berechtigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer besuche nunmehr die HTL Wien, G.straße. Eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung sei bei der Direktion bereits angefordert worden und sollte in den nächsten Tagen vorliegen. Diese werde unmittelbar nach Vorliegen übermittelt werden.
Mit Schriftsatz vom 4.10.2019 legte der Beschwerdeführervertreter die aktuelle Schulbesuchsbestätigung vom 26.9.2019 der Höheren Technischen Bundeslehranstalt, Wien, G.-straße, vor. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2019/20 die Klasse 1ABET besucht.
Mit Schreiben vom 9.12.2019 hielt das Verwaltungsgericht Wien dem Beschwerdeführer das Beweisergebnis vor und führte darin im Wesentlichen aus, dass – da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein weiteres Studienjahr vergangen ist – hinsichtlich des Schulerfolges das Schuljahr 2018/2019 maßgeblich ist. Zum Nachweis des Schulerfolges für das Schuljahr 2018/2019 habe er jedoch lediglich ein Semesterzeugnis vom 28.6.2019 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz nicht zum Aufsteigen in die 4. Klasse berechtigt war. Es sei zwar am 4.10.2019 die Bestätigung über dem Besuch einer anderen höheren technischen Lehranstalt (Wien, G.-straße) vorgelegt worden, ein positiver Nachweis über den Schulerfolg bzw. ein Nachweis über die Berechtigung zum Aufstieg in die nächste Klasse sei aber nicht erbracht worden. Es sei daher im Lichte der obenstehenden Sachlage die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ nicht zulässig, sodass der angefochtene Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine vierwöchige Frist zur Stellungahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme gewährt.
Mit Schriftsatz vom 13.1.2020 ersuchte der Beschwerdeführervertreter um eine Fristverlängerung von 3 Wochen hinsichtlich der angeforderten Urkunde zum Nachweis des Schulerfolgs und führte aus, dass in der Eingabe vom 1.10.2019 darauf hingewiesen worden sei, dass ein Aufstieg in die nächste Schulstufe auch mit zwei Nichtgenügend möglich sei und im vorliegenden Fall das einzige Hindernis bisher darin bestanden habe, dass kein Aufenthaltstitel erteilt worden und daher das von der Schule geforderte Praktikum nicht absolviert werden habe können.
Mit Ladung vom 15.1.2020 wurde eine mündliche Verhandlung für den 25.3.2020 ausgeschrieben. Diese Verhandlung wurde aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes iVm Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, abberaumt.
Mit Schriftsatz vom 2.2.2020 teilte der Beschwerdeführervertreter mit, in der umseits bezeichneten Beschwerdesache sei das Semesterzeugnis des Beschwerdeführers aufgrund eines Fehlers der Schuladministration falsch ausgefertigt worden und werde eine Korrektur informationsgemäß bis Ende Februar erfolgen. Hinsichtlich der angeforderten Urkunde zum Nachweis des Schulerfolgs werde um Fristverlängerung bis 2.3.2020 ersucht.
IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
IV.1. Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2020, lauten:
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
[…]
Schüler
§ 63. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
1. ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;
2. ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;
3. Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind; 4. Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (§ 70);
5. außerordentliche Schüler einer Schule nach Z 1, 2 oder 6 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt, oder
6. Schüler einer Privatschule sind, für die im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis der Schulausbildung als ausschließlicher Aufenthaltszweck jedenfalls nicht beeinträchtigen.
(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Abs. 1, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des Abs. 1 Z 5 darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Wurde die Aufnahme als außerordentlicher Schüler gemäß § 4 Abs. 3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, von der Schulbehörde um weitere zwölf Monate verlängert, kann in den Fällen des Abs. 1 Z 5 trotz fehlendem Nachweis über die Aufnahme als ordentlicher Schüler die Aufenthaltsbewilligung einmalig verlängert werden. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
§ 7 Abs. 1 Z 5 - 7 und Abs. 2 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005 idF BGBl. II Nr. 40/2020, lauten:
„§ 7. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
[…]
5. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
6. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);
7. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.
(2) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.“
§ 8 Z 6 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005 idF BGBl. II Nr. 40/2020, lautet:
„§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
6. für eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“:
a)schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht;
b)bei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person;
c)im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr und in den Fällen des § 63 Abs. 1 Z 5 NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler;“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 (WV) idF BGBl. I Nr. 23/2020, lauten:
„Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten Schularten mit Ausnahme deren in Semester gegliederte Sonderformen.
[…]
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen
§ 11. (1) bis (9) […]
(10) Macht ein Schüler glaubhaft, daß er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurücklegen kann, weil keine derartige Praxismöglichkeit bestand, oder weist er nach, daß er an der Zurücklegung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen verhindert war, so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums bzw. Praktikums.
Nach den Erläuterungen zu BGBl. Nr. 231/1977, Art. 1 Z 5, sind von dieser Bestimmung auch die höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten erfasst und soll eine Verhinderung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen, deren Umstände vom Schüler glaubhaft zu machen sind, nicht das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder die Beendigung des Schulbesuches ausschließen (RV 401 BlgNR 14. GP).
Aufsteigen
§ 25. (1) bis (7) […]
(8) In berufsbildenden Schulen, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 11 Abs. 10 nicht ein.
(9) […]
(10) Die vorstehenden Abs. 1 bis 7 gelten nicht für Schüler von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ab der 10. Schulstufe. Diese Schüler sind ab der 10. Schulstufe dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn die Semesterzeugnisse über das Winter- und das Sommersemester der betreffenden Schulstufe in den Pflichtgegenständen insgesamt höchstens zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ aufweisen. […]
IV.2. Sachverhalt:
Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, des Vorbringens des Beschwerdeführers, des Aktes des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie des Aktes des Verwaltungsgerichts Wien wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Der 1996 geborene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Er verfügt über einen bis 29.8.2026 gültigen Reisepass.
Die Beschwerdeführer hält sich seit 2014 in Wien auf. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2014 gemeinsam mit seinem Vater Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln über ein „Büro“ eingebracht und dafür ein „Honorar“ von € 12.000 bezahlt. Dies stellte sich in der Folge als Betrug heraus, welcher dann von ihm und seinem Vater auch bei der Polizei gemeldet wurde.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 9.9.2014 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Schüler“ wurde mit Bescheid vom 14.11.2014 mangels eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft im Bundesland Wien abgewiesen. Ein Antrag vom 19.9.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund von Art. 8 EMRK wurde am 19.3.2015 zurückgezogen. Ein weiterer Antrag vom 19.5.2015 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Schüler“ wurde mit Bescheid vom 5.8.2015 wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen. Ein Antrag vom 22.10.2015 wurde mit Bescheid vom 9.3.2016 ein weiteres Mal aufgrund der unzulässigen Inlandsantragstellung abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 24.6.2016 zurückgezogen. Über den Beschwerdeführer wurde aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes eine Verwaltungsstrafe gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz verhängt (VGW-051/064/2943/2016). Schließlich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Schüler“ mit Gültigkeitsdauer vom 10.11.2016 bis 10.11.2017 erteilt, welche von 11.11.2017 bis 11.11.2018 verlängert wurde.
Die Beschwerdeführer besuchte ab dem Schuljahr 2014/15 die Höhere technische Bundeslehranstalt in Wien, H.-gasse. Im gegenwärtigen Schuljahr 2019/20 besucht er die Höhere Technische Bundeslehranstalt, Wien, G.-straße.
Im Schuljahr 2014/15 besuchte der Beschwerdeführer die 1BFET-Klasse (9. Schulstufe) der Fachschule für Elektrotechnik der HTL Wien. Im Jahreszeugnis vom 3.7.2015 finden sich durchwegs positive Noten.
Für das Schuljahr 2015/16 ist eine Schulbesuchsbestätigung der 2AFET-Klasse, aber kein Jahreszeugnis aktenkundig. Der Grund dafür war, dass sich der Beschwerdeführer bis dato ohne Aufenthaltsbewilligung in Österreich aufgehalten hatte und zwei Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Schüler“ wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen worden waren. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, er habe die Schule in diesem Schuljahr außerordentlich besucht.
Im Schuljahr 2016/17 besuchte der Beschwerdeführer die 2BFET-Klasse (10. Schulstufe) der Fachschule für Elektrotechnik der HTL Wien. Im Jahreszeugnis vom 30.6.2017 wurde er in einem Unterrichtsfach mit „nicht genügend“ benotet und war er gemäß § 25 SchuG zum Aufsteigen in die dritte Klasse (11. Schulstufe) berechtigt.
Im Schuljahr 2017/18 besuchte der Beschwerdeführer die 3AFET-Klasse (11. Schulstufe) der Fachschule für Elektrotechnik der HTL Wien. Im Jahreszeugnis vom 29.6.2018 wurde er in drei Unterrichtsfächern mit „nicht genügend“ benotet und war demnach gemäß § 25 SchuG nicht zum Aufstieg in die nächste Klasse berechtigt.
Im Schuljahr 2018/19 besuchte der Beschwerdeführer die 3AFET_SS-Klasse der Fachschule für Elektrotechnik mit Betriebspraxis (3,5-jährig) der HTL Wien und wiederholte die 11. Schulstufe. Im Semesterzeugnis über das Sommersemester vom 28.6.2019 wurde der Beschwerdeführer in zwei Unterrichtsfächern mit „nicht genügend“ beurteilt. Im Semesterzeugnis ist festgehalten, dass er gemäß § 25 SchuG zum Aufstieg in die vierte Klasse (12. Schulstufe) nicht berechtigt ist. Er ist gemäß § 23a SchuG zur Ablegung einer Semesterprüfung aus den Unterrichtsgegenständen Angewandte Mathematik, Energiesysteme berechtigt. Ein Semesterzeugnis für das Wintersemester wurde nicht vorgelegt.
In der Fachschule der HTL Wien ist zu Beginn der 4. Klasse ein 8-wöchiges Betriebspraktikum (zwischen 2.9.2019 und 27.10.2019) zu absolvieren.
Für das Schuljahr 2019/20 legte der Beschwerdeführer eine Schulbesuchsbestätigung vom 26.9.2019 der Höheren Technischen Bundeslehranstalt, Wien, G.-straße, vor, derzufolge der Beschwerdeführer in diesem Schuljahr die Klasse 1ABET besucht. Der rechtsfreundliche Vertreter brachte diesbezüglich vor, der Beschwerdeführer habe im September 2019 die Schule wechseln müssen, da er aufgrund seiner Aufenthaltssituation das vorgesehene Praktikum nicht absolvieren habe können und zum Aufstieg in die nächste Klasse nicht berechtigt gewesen sei.
Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
Die Feststellungen gründen sich einerseits auf den eindeutigen Akteninhalt (Semesterzeugnis, Jahreszeugnisse, Bestätigung der Schule, u.a.). Andererseits beruhen sie auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
IV.3. Rechtliche Beurteilung:
IV.3.1.
Der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers ist auf die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Schüler“ gerichtet.
Die Beschwerdeführer hat sohin den gemäß § 63 Abs. 3 NAG erforderlichen Schulerfolg nachzuweisen. Dieser Nachweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.
IV.3.2.
Gemäß § 63 Abs. 3 NAG ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Schüler“ nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des § 63 Abs. 1 Z 5 NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Nach § 8 NAG-DV sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für eine "Aufenthaltsbewilligung - Schüler" im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr und in den Fällen des § 63 Abs. 1 Z 5 NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler anzuschließen (§ 8 Z 6 lit. c NAG-DV).
Hinsichtlich des für die Beurteilung heranzuziehenden Schuljahres ist auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2012, Zl. 2009/22/0294, hinzuweisen. In diesem Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof näher damit auseinander gesetzt, welches Studienjahr bei einem Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als Studierender für die Frage des nachzuweisenden Studienerfolges maßgeblich ist. Die dortigen Ausführungen lassen sich im Hinblick auf die insoweit gleichartige Rechtslage auch auf die Frage, welches Schuljahr (im Sinn des § 2 Schulzeitgesetz 1985) als maßgeblich anzusehen ist, übertragen. Demnach ist für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler grundsätzlich der Schulerfolg für jenes abgeschlossene Schuljahr nachzuweisen, das dem Antragszeitpunkt auf Verlängerung vorangeht. Anders stellt sich allerdings die Sach- und Rechtslage dann dar, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Schuljahr bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag verstrichen ist. In einem solchen Fall ist auch die Erbringung eines Erfolgsnachweises durch den Antragsteller bzw. die Einforderung eines solchen durch die Behörde für das zuletzt abgelaufene Schuljahr zulässig (vgl. VwGH 29.5.2013, 2013/22/0050).
Das Schuljahr beginnt nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985 in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
IV.3.3.
Das zuletzt abgelaufene (vorausgegangene) Schuljahr ist das Schuljahr vom ersten Montag im September 2018 bis zum ersten Montag im September 2019. Maßgeblich ist daher der nachgewiesene Schulerfolg im Schuljahr 2018/19.
Der Schulerfolg ist in der Regel durch Vorlage eines positiven Jahreszeugnisses nachzuweisen (vgl. VwGH 31.5.2011, 2011/22/0123). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings für den Fall, dass Gegenstände mit der Note "nicht genügend" beurteilt wurden, festgehalten, dass dann, wenn ein Schüler zum Aufstieg berechtigt ist und er sich auf diese Weise ohne Verzögerung der abschließenden Prüfung (§ 2b SchUG idF BGBl. I Nr. 98/1999) zu nähern vermag, von einem "positiven Schulzeugnis" in diesem Sinn zu sprechen ist (vgl. VwGH 13.10.2012, 2010/22/0205).
Die Beschwerdeführer hat im zuletzt abgelaufenen vorangegangenen Schuljahr 2018/19 die die Höhere technische Lehranstalt in Wien, H.-gasse, besucht. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer für dieses Schuljahr lediglich ein Semesterzeugnis über das Sommersemester vorgelegt; ein Zeugnis über das gesamte Schuljahr 2018/19 (einschließlich des Wintersemesters) wurde entgegen der Aufforderung in der mündlichen Verhandlung dem Verwaltungsgericht nicht übermittelt.
Gemäß § 25 Abs. 10 SchuG sind Schüler von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ab der 10. Schulstufe, ab der 10. Schulstufe dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn die Semesterzeugnisse über das Winter- und das Sommersemester der betreffenden Schulstufe in den Pflichtgegenständen insgesamt höchstens zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „nicht genügend“ aufweisen. Da gegenständlich lediglich ein Semesterzeugnis über das Sommersemester, entgegen der Aufforderung in der mündlichen Verhandlung nicht aber ein Zeugnis über das gesamte Schuljahr 2018/19, also auch über das Wintersemester, vorgelegt wurde, konnte nicht festgestellt werden, ob in beiden Zeugnissen insgesamt mehr als zwei „nicht genügend“ vorlagen. Ein Entsprechen der Mitwirkungspflicht gemäß § 29 Abs. 1 NAG wäre auch erforderlich gewesen, um die Widersprüche in der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung aufzulösen, der einerseits angab, dass er wegen der zwei „nicht genügend“ im Zeugnis nicht in die nächste Klasse aufsteigen dürfe, andererseits aber ausführte, er könne die „nicht genügend“ in jeweils drei Versuchen ausbessern.
Der Verwaltungsgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung eine allgemeine Pflicht der Parteien an, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften (§ 39 Abs. 1 AVG) vorgesehen ist, steht andererseits der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 39 Abs. 2 AVG) entgegen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden (vgl. VwGH 10.12.1991, 90/05/0231). Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet, in Verbindung mit der sich aus § 39 AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr, von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte (vgl. VwGH 30.4.1998, 97/06/0225).
Die Offizialmaxime entbindet die Parteien aber nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht der Partei hat zur Folge, dass sie eine sich daraus ergebende, zu ihrem Nachteil unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme durch die belangte Behörde nicht mehr geltend machen kann (vgl. VwGH 6.3.2008, 2007/09/0233; 28.2.2014, 2012/03/0100). Unterlässt es eine Partei, im Verfahren genügend mitzuwirken oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. VwGH 10.9.2008, 2006/05/0062). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen.
Dieser auf das allgemeine Verwaltungsverfahren schlechthin anwendbaren Rechtsprechung korrespondiert die in § 29 Abs. 1 NAG normierte besondere Mitwirkungspflicht des Fremden im Niederlassungs- und Aufenthaltsverfahren.
Gemäß § 25 Abs. 8 SchuG ist zudem in berufsbildenden Schulen, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 11 Abs. 10 nicht ein. Gemäß § 11 Abs. 10 SchuG entfällt für den Schüler die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums bzw. Praktikums, wenn er nachweist, daß er an der Zurücklegung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen verhindert war. Davon kann nach den Erläuterungen auch die Beendigung des Schulbesuches umfasst sein (RV 401 BlgNR 14. GP). Gegenständlich wurde zwar die Bestätigung über den Besuch einer anderen höheren technischen Lehranstalt (Wien, G.-straße) im Schuljahr 2019/20 vorgelegt. Ein positiver Nachweis über den Schulerfolg für das Schuljahr 2018/19 bzw. ein Nachweis über die Berechtigung zum Aufstieg in die nächste Klasse wurde nicht erbracht. Der Beschwerdeführervertreter führte diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer habe im September 2019 die Schule wechseln müssen, da er aufgrund seiner Aufenthaltssituation das vorgesehene Praktikum nicht absolvieren habe können und zum Aufstieg in die nächste Klasse nicht berechtigt gewesen sei.
Die Beschwerdeführer war somit im maßgeblichen Schuljahr 2018/19 jedenfalls aufgrund der Nichtabsolvierung des Praktikums gemäß § 25 SchUG zum Aufstieg in die nächste Klasse (12. Schulstufe) nicht berechtigt.
IV.3.4.
Für die Frage, ob die Aufenthaltsbewilligung trotz Fehlens des Schulerfolges verlängert werden kann, ist zu überprüfen, ob im Beschwerdefall die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 letzter Satz NAG gegeben sind, also für das Fehlen des Schulerfolges im maßgeblichen Schuljahr Gründe vorlagen, die der Einflusssphäre des Beschwerdeführers entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar waren.
Es stellt sich somit die Frage, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aufgrund seiner Aufenthaltssituation das vorgesehene Praktikum nicht absolvieren können, einen solchen Grund darstellt.
Dieses Vorbringen wurde jedoch nicht dahingehend näher konkretisiert, ob es sich dabei um die Meinung von potenziellen Arbeitgebern handelt (darauf deutet die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er nicht arbeiten dürfe, da er kein gültiges Visum habe und daher nicht wisse, ob er Österreich verlassen muss) oder ob der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice eine schriftliche Auskunft eingeholt hat. Von der Zulässigkeit des Praktikums ist aber grundsätzlich auszugehen, da in § 4 Abs. 1 Z 6 AuslBG die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Schüler (§ 63 NAG) ausdrücklich vorgesehen ist und der Beschwerde im aufenthaltsrechtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zukommt. Nach den Erläuterungen zum Ausländerbeschäftigungsgesetz (zu BGBl. I Nr. 25/2011) sollen für Schüler Beschäftigungsbewilligungen für eine Beschäftigung bis zu zehn Wochenstunden ohne Arbeitsmarktprüfung erteilt werden dürfen. Der Verweis auf die §§ 63 und 64 NAG soll klarstellen, dass nur Schüler und Studenten der dort genannten inländischen Bildungseinrichtungen erfasst sind (RV 1077 RV BlgNR 24. GP).
Letztlich wäre die vom Beschwerdeführer angeführte Aufenthaltssituation aber auch deshalb nicht als der Einflusssphäre des Beschwerdeführers entzogener, unabwendbarer oder unvorhersehbarer Grund anzusehen, da sich diese Situation als Folge der mangelnden Erbringung des Schulerfolges im vor der Behörde maßgeblichen Studienjahr 2017/18 darstellt und dessen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Schüler“ mangels Vorliegen eines Schulerfolges in jenem Studienjahr von der belangten Behörde abgewiesen wurde.
Die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 letzter Satz NAG liegen somit nicht vor.
IV.3.5.
Da im Beschwerdefall folglich eine besondere Erteilungsvoraussetzung (Schulerfolgsnachweis) fehlt, war die Beschwerde abzuweisen. Mangels Vorliegens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung für die begehrte Aufenthaltsbewilligung konnte weiters die Überprüfung des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sowie eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG entfallen (vgl. etwa VwGH 6.8.2009, 2009/22/0195).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.3.6.
Der Beschwerdeführer beantragte im Schriftsatz vom 18.6.2019 die Beiziehung eines Dolmetsch für die serbische Sprache sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f ZPO im Umfang der für den Dolmetsch auflaufenden Gebühren und Barauslagen, da der Beschwerdeführer selbst nicht in der Lage sei, diese zu bezahlen, ohne dadurch seine wirtschaftliche Existenz zu gefährden.
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRC) geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Nach § 66 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO ist ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen. Gemäß § 8a Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird (§ 8a Abs. 5 VwGVG).
Ausweislich der Materialien zu § 8a VwGVG (RV 1255 BlgNR 25. GP zu Z 2) normiert Abs. 1 und 2 leg. cit. die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Verfahrenshilfe besteht. Gemäß dem § 8a Abs. 1 ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien. Nicht maßgeblich ist, durch wen die anderen Parteien des Verfahrens vertreten sind. Ob Verfahrenshilfe zu gewähren ist, bestimmt sich „nach der Lage des Falles“ (siehe auch § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO). Dem entspricht es, dass die Verfahrenshilfe zu gewähren ist, „soweit“ dies geboten ist.
Der Verwaltungsgerichthof hielt im Erkenntnis vom 11.9.2019, Zl. Ro 2018/08/0008, fest:
„Die Gewährung der Verfahrenshilfe - insbesondere durch Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer - hat daher nach § 8a VwGVG folgende Voraussetzungen:
18 Aus der Anordnung des § 8a Abs. 1 VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, folgt zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC eröffnet ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013, Rn. 34).
19 § 8a VwGVG ist im Übrigen insofern subsidiär, als die Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, "soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Wenn in den sogenannten "Materiengesetzen" somit Regelungen enthalten sind, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist § 8a VwGVG nicht anzuwenden (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0073; vgl. näher in Bezug auf § 52 BFA-VG VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013).
20 Soweit § 8a Abs. 1 VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen § 63 Abs. 1 ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Rn. 13; vgl. auch den Hinweis in EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09, Rn. 49) bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen.
21 Im Sinn der nach § 8a Abs. 2 VwGVG relevanten Definition des § 63 Abs. 1 ZPO ist als notwendiger Unterhalt nach § 8a VwGVG derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0205). Dieses Verständnis des Begriffs des "notwendigen Unterhalts" entsprach auch bereits bisher der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 40 VwGVG idF vor BGBl. I Nr. 24/2017 bzw. § 51a Abs. 1 VStG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 (vgl. VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0041, mwN). Bei Prüfung der Frage, ob die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Sinn des § 63 Abs. 1 ZPO aufgebracht werden können, ist eine Schätzung der für den Antragstellers voraussichtlich anfallenden Kosten erforderlich, wobei unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Umstände des Einzelfalles ein durchschnittlicher Verfahrensablauf anzunehmen ist (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2017/13/0061, mwN).“
Für die Frage, ob die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ vorliegen (der Schulerfolg im vorangehenden Schuljahr), war die Beiziehung für den Beschwerdeführer, der seit 2014 in Österreich eine Höhere technische Lehranstalt besucht und für die Darlegung des Schulerfolges in der mündlichen Verhandlung über ausreichende Deutschkenntnisse verfügte, nicht erforderlich. Aus diesem Grund war auch der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der für den Dolmetsch auflaufenden Gebühren und Barauslagen nicht zu bewilligen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zum Vorliegen des Schulerfolgs im maßgeblichen Schuljahr VwGH 29.5.2013, 2013/22/0050 und 13.10.2011, 2010/22/0205). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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