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VGW-031/V/091/4526/2020•LVwG W VGW-031/V/091/4526/2020
VGW-031/V/091/4526/2020Landesverwaltungsgericht28.04.2020
Verfahrenshilfe; zweckentsprechende Rechtsverfolgung
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richterin Mag. Gründel über den Antrag des Herrn A. B., geb. 1972, vom 14.2.2020 auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für das Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 10.12.2019, Zl. …, wegen Übertretung des § 44 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG sowie des § 36 lit. a KFG, nachfolgenden
BESCHLUSS
I. Der Antrag vom 14. Februar 2020 auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm. § 40 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG
Mit am 14. Februar 2020 an den Antragsteller zugestelltem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 10. Dezember 2019, Zl. …, wird dem Antragsteller Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 02.10.2017, 18:45 Uhr
Ort: Wien, D.-gasse, abgestellt
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-1 (A)
Sie haben es als bisheriger Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-1 bis zum 02.10.2017 unterlassen, trotz rechtskräftigen Bescheides über die amtswegige Aufhebung der Zulassung, der Landespolizeidirektion Wien vom 04.09.2017 die Kennzeichentafel(n) und den Zulassungsschein für das angeführte Fahrzeug unverzüglich der Bescheid erlassenden Behörde zurückzustellen.
2. Datum/Zeit: 02.10.2017, 18:45 Uhr
Ort: Wien, D.-gasse, abgestellt
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-1 (A)
Sie haben am 02.10.2017 um 18:45 Uhr in Wien, D.-gasse, abgestellt als bisheriger Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-1 dieses auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl das Fahrzeug E. in Blau nicht zum Verkehr zugelassen ist, da die Zulassung am 04.09.2017 aufgehoben wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 400,00 3 Tage(n) 8 Stunde(n) § 134 Abs. 1 KFG
0 Minute(n)
2. € 400,00 3 Tage(n) 8 Stunde(n) § 134 Abs. 1 KFG
0 Minute(n)
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 880,00“
Gegen das Straferkenntnis vom 10. Dezember 2019 erhob der Antragsteller die rechtzeitige Beschwerde vom 14. Februar 2020 und stellte unter einem den gegenständlichen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers. Der Antragsteller bringt darin im Wesentlichen vor, er befinde seit dem 20. März 2019 in Untersuchungshaft und habe im Hinblick auf die verstrichenen Jahre keinerlei Erinnerung mehr darüber und bitte um Zusendung einer kompletten Aktenkopie, alternativ um Bekanntgabe eines Termins zur Akteneinsicht. Auf Grund der derzeitige Isolierung sei es ihm auch nicht möglich, inhaltliche Kenntnis über die im Akt erwähnten Paragraphen zu erlangen und bitte, ihm Ausdrucke von den Gesetzestexten zu übersenden. Er sei überzeugt, dass er keine bewusste Strafhandlung gesetzt habe. Er stelle in vollem Umfang den Antrag, ihm Verfahrenshilfe zur Verfügung zu stellen. Aus den erwähnten Gründen verfüge er zurzeit über keine Einkünfte und sei außerstande, einen Verteidiger zu bezahlen. Ferner erhebe er Beschwerde in vollem Umfang.
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens mit Einlaufdatum vom 25. März 2020 vor, wobei sie auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und für den Fall einer Durchführung auf eine Teilnahme daran verzichtete.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.
Die Regelung des § 40 Abs. 1 VwGVG verlangt kumulativ zum finanziellen Aspekt, dass die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Geht es etwa um den Entzug der persönlichen Freiheit, so ist – falls der Betroffene nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistandes verfügt – die Beigebung eines Verfahrenshelfers geboten. Bei der Beurteilung der Interessen der Rechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Art oder Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0236).
Es wird vor allem auf die Komplexität der Rechts- und Sachlage sowie darauf zu achten sein, ob Rechtsfragen zur Beurteilung anstehen, die bislang uneinheitlich entschieden wurden, in denen ein Abgehen von der bisherigen Rechtsentscheidungspraxis erwogen wird oder denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Anhand der zum Entscheidungszeitpunkt über den Verfahrenshilfeantrag vorliegenden Umstände hat das erkennende Gericht hinsichtlich der Schwierigkeit des zu erwartenden Verfahrens eine Prognoseentscheidung zu treffen (VwGH 26.1.2001, 2001/02/0012).
Zwar hat der Antragsteller seine ungünstigen Einkommensverhältnisse glaubhaft dargelegt, doch fehlt es im vorliegenden Fall bereits am zweiten, sachbezogenen Erfordernis:
Dem Antragsteller werden insgesamt zwei Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz zur Last gelegt. Verfahrensgegenständlich sind allein die Klärung der Fragen, ob es der Antragsteller als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-1 bis zum 2. Oktober 2017 unterlassen hat, trotz rechtskräftigen Bescheides der Landespolizeidirektion Wien vom 11. August 2017 über die amtswegige Aufhebung der Zulassung die Kennzeichentafel(n) und den Zulassungsschein für das angeführte Fahrzeug unverzüglich der Bescheid erlassenden Behörde zurückzustellen (1) sowie ob der Antragsteller am 2. Oktober 2017 um 18:45 Uhr in Wien, D.-gasse, abgestellt, als bisheriger Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-1 dieses auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet hat, obwohl das Fahrzeug E. in Blau nicht zum Verkehr zugelassen ist, da die Zulassung am 4. September 2017 aufgehoben wurde (2).
Es ist jedermann zuzumuten, auch ohne Beistand eines berufsmäßigen Parteienvertreters, im Beschwerdeverfahren die – im Faktischen liegenden – Umstände seines Verhaltens darzulegen, ein Vorbringen zum von der belangten Behörde angeführten Aufhebungsbescheid der Zulassung zu erstatten und entsprechende Beweismittel zu nennen. Die Lösung der Rechtsfragen erfordert weder weitwendige Überlegungen in Bezug auf die Interpretation des Norminhaltes noch komplexe rechtsdogmatische Abwägungen widerstreitender Rechtsstandpunkte. Auch die Höhe der verhängten Strafen lässt keine Erforderlichkeit im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erkennen. Die Höhe der im antragsgegenständlichen Verfahren verhängten Geldstrafen (2x je EUR 400,--) ist nicht derartig gravierend, dass alleine dadurch eine besondere Tragweite des Rechtsfalles für den Antragsteller gegeben wäre. Dies gilt ebenfalls für die – angesichts der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers nicht bloß abstrakt drohende – Ersatzfreiheitsstrafe von je 3 Tagen und 8 Stunden. Auch kann von im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung keine Rede sein.
Der Antragsteller befindet sich derzeit in (Untersuchungs-)Haft in der Justizanstalt F.. Er bringt sinngemäß vor, mangels Erinnerung über den Sachverhalt und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, die Zusendung einer kompletten Aktenkopie zu beantragen, alternativ die Bekanntgabe eines Termins zur Akteneinsicht. Der Antragsteller kann sein ihm als Partei des Beschwerdeverfahrens zustehendes Recht auf Akteneinsicht auch trotz seines Haftaufenthaltes in der Justizanstalt F. – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme geeigneter technischer Mittel – ausüben. Die Ausübung des Rechts auf Akteneinsicht wird somit durch den Aufenthalt des Antragstellers in der Justizanstalt F. nicht in einem Ausmaß eingeschränkt, aus dem sich ein besonderes Bedürfnis nach Unterstützung im Verfahren ergeben würde. Des Weiteren bringt der Antragsteller vor, dass es ihm auf Grund der derzeitigen Isolierung nicht möglich sei, inhaltliche Kenntnis über die im Akt erwähnten Paragraphen zu erlangen und ersucht diesbezüglich, ihm Ausdrucke von den einschlägigen Gesetzestexten zu übersenden. Dem Antragsteller kann und wird durch das Verwaltungsgericht Wien im Zusammenhang mit der von ihm beantragten Akteneinsicht der Inhalt der im Beschwerdeverfahren einschlägigen Gesetzesbestimmungen zur Kenntnis gebracht werden, sodass für den Antragsteller die Möglichkeit besteht, ein für seine Verteidigung dienliches Vorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel anzubieten. Besondere persönliche Umstände des Beschuldigten, aus denen sich ein besonderes Bedürfnis nach Unterstützung im Verfahren ergeben könnte, sind somit nicht hervorgekommen.
Letztlich erscheinen die Rechte des Antragstellers durch den für den Verwaltungsgericht Wien geltenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, die Verpflichtung, dem Standpunkt einer Partei ausreichend Rechnung zu tragen, die Manuduktionspflicht des Gerichts sowie die Amtswegigkeit des gesamten Verwaltungsverfahrens als ausreichend geschützt.
Es kann somit im Zusammenhang mit den gegen den Antragsteller erhobenen Tatvorwürfen weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch eine besonders schwierige Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Antragstellers oder eine besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei erkannt werden. Es war daher davon auszugehen, dass der Antragsteller ohne weiteres in der Lage ist, seinen Standpunkt im vorliegenden Verfahren ohne anwaltlichen Beistand darzulegen. Mit umfassenden Interessensabwägungen, vielschichtigen Wertungsentscheidungen sowie diffizilen Problemen der Beweiswürdigung bei der Aufarbeitung und Feststellung des Sachverhalts sowie uneinheitlicher Rechtsprechungslinien der Höchstgerichte ist nicht zu rechnen. Ein umfassend ausgearbeitetes juristisches Vorbringen dürfte in diesem Fall für den Verfahrensausgang nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein.
Die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers ist nur dann vorgesehen, wenn alle in § 40 Abs. 1 VwGVG genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Die Beigebung eines Verteidigers ist im vorliegenden Fall aus den dargelegten Gründen nicht im Interesse der Rechtspflege bzw. im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich und ist auch nicht auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten. Schon allein aus diesem Grund war der vorliegende Verfahrenshilfeantrag abzuweisen, ohne dass es einer näheren Prüfung der Einkommenssituation bedurft hätte.
Gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG konnte von einer – im Hinblick auf den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe im Übrigen nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich betreffend die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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