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VGW-153/071/2261/2019•LVwG W VGW-153/071/2261/2019
VGW-153/071/2261/2019Landesverwaltungsgericht22.04.2020
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft; ex lege-Verlust; Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft; Wiedererwerb; Personenstandsregisterauszug
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung, vom 12.11.2018, Zl. MA35/..., mit welchem von Amts wegen festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) verloren hat, und er kein österreichischer Staatsbürger ist,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nach Durchführung eines gemäß § 42 Abs. 3 StbG - von Amts wegen eingeleiteten - Verfahrens festgestellt, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit spätestens mit Wirkung vom 18.05.2017 verloren hätte. Er sei daher nicht österreichischer Staatsbürger.
Die belangte Behörde stützte die Feststellungen hinsichtlich der Wiederannahme der türkischen Staatsangehörigkeit im Wesentlichen auf die ihr vom Klub der Wiener Freiheitlichen Landtagsabgeordneten und Gemeinderäte übermittelte Liste, welche Einträge betreffend den Beschwerdeführer enthielt. Aufgrund des Ergebnisses eines umfassenden Datenabgleiches, das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Schluss nahe lege, dass die Daten richtig seien sowie auf Grund des Umfanges der Datensammlung sei darauf zu schließen, dass es sich bei dieser Liste um eine authentische Aufzeichnung einer türkischen Behörde handle. Da die Art der auf der Liste enthaltenen Daten mit jenen einer türkischen Wählerevidenzlist im Wesentlichen übereinstimmen würden, liege der Schluss nahe, dass es sich um eine solche handle. Ferner sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, zumal er trotz eines bestehenden Rechtsanspruches auf Ausstellung eines Personenstandsregisterauszuges und der im vorliegenden Fall offenkundigen Unmöglichkeit von Amts wegen personenbezogene Auskünfte von türkischen Behörden zu erhalten, keinen entsprechenden Auszug vorgelegt hätte.
Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16.12.2018, welcher ein Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister (Nüfus Kayıt Örneği) betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehegattin C., seine Söhne D. und E., und die Tochter F. vom 27.11.2018, ausgestellt von Standesamt G., beigelegt wurde. Aus diesem Personenstandsregisterauszug ist ein Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft durch den Beschwerdeführer nicht ersichtlich.
Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 08.02.2019 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet.
Mit Schreiben vom 26.03.2019 äußerte sich die belangte Behörde zum vorgelegten Personenstandsregisterauszug vom 27.11.2018 im Wesentlichen wie folgt:
„Die vorgelegten Nüfusregisterauszüge scheinen nicht vollständig zu sein. Laut Stellungnahme des BMEIA vom 06.04.2018 (GZ: BMEIA-...) kann die Ausstellung eines Auszuges auf Wunsch ohne Wiedererwerb folgen.
Sobald eine Person aus dem türkischen Staatsverband ausscheidet wird ihr Register geschlossen und es erfolgt keine weitere Eintragung (vgl. div. BMEIA Stellungnahmen im Akt, z.B. zuletzt vom 21.01.2018). Erst wenn der Grund für die Schließung wegfällt, wird das Register erneut geöffnet und weitergeführt. Da die drei Kinder als Minderjährige mit ihren Eltern endgültig aus dem türkischen Staatsverband entlassen wurden, hätte ihre jeweilige Eheschließung gar nicht in das Register eingetragen werden dürfen. Eine Eintragung hätte nur erfolgen dürfen, wenn der Grund für die Schließung des Registers zwischenzeitlich weggefallen wäre, was nur bei einem Wiedererwerb der Fall wäre. Bei ehemaligen türkischen Staatsbürgern dürfte die Eintragung dieses Personenstandsfalles nur im Mavi-Kart Register erfolgen.(…)“
Am 22.05.2019 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Aus verfahrensökonomischen Gründen wurden die Verfahren betreffend den Beschwerdeführer, seinen Sohn D. und seine Tochter F. gemeinsam verhandelt. Der Beschwerdeführer gab, als Partei einvernommen, Folgendes an:
„Am 25.03.1997 war ich gemeinsam mit meiner Ehegattin beim türkischen Generalkonsulat in Wien vorstellig, um die Entlassungsurkunde aus dem türkischen Staatsverband abzuholen. Es wurde mir ein Entlassungspapier zur Unterschrift vorgelegt. Ich habe nur ein Schriftstück unterschrieben und das war zwecks Bestätigung, dass ich die Entlassungsurkunde übernommen habe. Andere Schriftstücke habe ich nicht unterschreiben müssen. Nach diesem Zeitpunkt hatte ich bis zum Jahr 2018 keinerlei Kontakt mit türkischen Behörden, weder im Inland noch im Ausland.
Nachdem ich im April 2018 ein Schreiben von der MA 35 bekommen habe, war ich gemeinsam mit meinen Kindern am 26.04.2018 beim türkischen Generalkonsulat vorstellig. Bei diesem Besuch im Generalkonsulat wurde uns gesagt, dass wir zunächst einen Termin ausmachen müssen und gleichzeitig, dass wir keine türkischen Staatsbürger seien. Ich war dann wieder, gemeinsam mit meinen Kindern, am 24.09.2018 beim türkischen Generalkonsulat in Wien vorstellig und es wurde uns die bereist aktenkundige Bestätigung ausgestellt. Ich habe genau wie meine Tochter am selben Tag eine Mavi-Kart beantragt. Davor hatte ich nie eine Mavi-Kart gehabt.
Nachdem wir die angefochtenen Bescheide bekommen haben, musste ich in die Türkei reisen, um die verlangten Personenstandsregister zu holen, zumal uns diese von der türkischen Vertretung in Wien nicht ausgestellt werden konnten. Ich war dann am 27.11.2018 beim Standesamt in G. vorstellig und habe die Ausstellung eines Personenstandsregisterauszuges (Nüfus Kayit Örnegi) für mich selbst und für meine Kinder beantragt. Man sagte mir, ich sollte draußen warten und danach brachte man mir den von mir vorgelegten Personenstandsregisterauszug. Ich bekam einfach diese Urkunde und ging dann weg. Der Personenstandsregisterauszug wurde in der Folge der MA 35 per Email übermittelt. Ich habe, seitdem ich am 25.03.1997 aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden bin, nie einen Antrag auf Wiedereinbürgerung gestellt.
Als ich beim Standesamt in G. vorstellig war, haben mir die Beamten zunächst gesagt, dass ich österreichischer Staatsbürger bin und ein Personenstandsregisterauszug nicht ausgestellt werden könne. Daraufhin sprach ich mit einem Beamten, der mir mitteilte ich solle am nächsten Tag wiederkommen und mit dem Direktor des Standesamtes ein Gespräch führen. Das tat ich auch und der Direktor sagte mir nochmals, dass mir als österreichischen Staatsbürger ein Personenstandsregisterauszug nicht ausgestellt werden kann. Letztendlich bekam ich diesen, zumal mir der Direktor behilflich sein wollte.
Dem Standesamtsdirektor habe ich gründlich erklärt, weshalb ich diesen Personenstandsregisterauszug benötige und auch erklärt, dass mir der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft droht. Nachdem ich die ganze Angelegenheit erklärt habe, wurde mir der Personenstandsregisterauszug auch ausgestellt.“
Die Tochter des Beschwerdeführers, F. H., gab, als Partei einvernommen, Folgendes an:
„In Hinblick auf den von mir, meinem Bruder und meinem Vater vorgelegten Personenstandsregisterauszug vom 27.11.2018 kann ich angeben, dass dieser von meinem Vater persönlich in der Türkei beantragt wurde. Wenn ich befragt werde, ob ich jemals mit türkischen Behörden in Wien oder in der Türkei Kontakt aufgenommen habe, kann ich angeben, dass ich nur einmal beim türkischen Generalskonsulat in Wien, gemeinsam mit meinem Ehegatten, welcher türkischer Staatsbürger ist, vorstellig war, und zwar im Zusammenhang mit der Heirat, welche am ...2016 an einem Standesamt in Wien stattgefunden hat. Wir mussten damals beim türkischen Generalkonsulat verschiedene Dokumente abgeben, soweit ich mich erinnere handelte es sich hierbei um meine Geburtsurkunde und Meldezettel. Bei dieser Angelegenheit musste ich jedoch keinerlei Formulare oder Dokumente unterschreiben. Ich muss meine vorherige Aussage, dass ich beim türkischen Generalkonsulat in Wien nur einmal vorstellig war, dahingehend berichtigen, dass sich das auf den Zeitraum bezieht, bevor wir von der belangten Behörde erfahren haben, dass uns betreffend ein Feststellungsverfahren geführt wird. Danach war ich mehrere Male beim türkischen Generalkonsulat vorstellig. Das erste Mal geschah dies am 26.04.2018, wir bekamen damals keinerlei Auskunft. Das zweite Mal war am 24.09.2018, wo uns eine der belangten Behörde bereits vorgelegte Bestätigung ausgestellt wurde und uns die Gelegenheit angeboten wurde eine Mavi-Kart zu beantragen. In der Folge haben wir dann die Mavi-Karten bekommen. Nachdem uns die angefochtenen Bescheide zugestellt wurden, ist mein Vater sofort in die Türkei geflogen, um einen Personenstandsregisterauszug zu holen.
Ich habe nie, nachdem ich am 25.03.1997 aus dem türkischen Staatsverband ausgetreten bin, einen Antrag auf Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband gestellt. Dies geschah auch nicht durch meine Eltern, aufgrund der Tatsache, dass wir eine sehr innige Beziehung haben, würde ich das jedenfalls erfahren.
In Hinblick auf meinen ersten Besuch beim türkischen Generalkonsulat in Wien im Jahr 2016 kann ich angeben, dass es für mich das erste Mal war, dass ich überhaupt beim türkischen Generalkonsulat in Wien vorstellig war und dies geschah ausschließlich auf Grund der Tatsache, dass ich in Wien die Ehe mit einem nach wie vor türkischen Staatsbürger geschlossen habe.
Nachdem wir beim türkischen Generalkonsulat die Ausstellung von Personenstandsregisterauszügen beantragt haben, wurde uns mitgeteilt, dass die Ausstellung von Personenstandsregisterauszügen seitens des Generalskonsulats nicht möglich ist und es wurde uns die Bestätigung vom 24.09.2018, womit bestätigt wurde, dass wir keine türkischen Staatsbürger sind, ausgestellt. Danach haben wir Lösungen gesucht und so haben wir uns entschlossen, dass unser Vater in die Türkei reist und den verlangten Personenstandsregisterauszug aus der Türkei holt.“
Der Sohn des Beschwerdeführers, D. B., gab, als Partei einvernommen, Folgendes an:
„Ich schließe mich den Ausführungen meiner Schwester und meines Vaters in Hinblick auf die bereits getätigten Schritte beim türkischen Generalkonsulat in Wien. Abgesehen von Besuchen beim türkischen Generalkonsulat in Wien im Jahr 2018 war ich nur einmal beim türkischen Generalkonsulat in Wien vorstellig, und zwar anlässlich meiner Heirat mit einer türkischen Staatsbürgerin am ...2009. Mein Besuch fand entweder davor oder danach statt. Ich kann mich jetzt nicht genau erinnern. Abgesehen von diesen Kontakten hatte ich nie weitere Kontakte mit türkischen Behörden in Österreich oder im Ausland. Ich selbst habe nie, nachdem ich als zwölfjähriger aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden bin, einen Antrag auf Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband gestellt. Dies taten auch meine Eltern nicht.“
Der Beschwerdeführervertreter verwies nochmals auf sein bisheriges Vorbringen, verzichtete auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung und erklärte sich mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden.
Aus dem den Beschwerdeführer betreffenden Administrativakt der belangten Behörde zur Zl. MA35/..., den vom Beschwerdeführer und von der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Dokumenten und Unterlagen, sowie den vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Anfragen ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde am ...1957 in I., Republik Türkei, geboren und lebt seit 1972 in Österreich. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.1996, GZ: MA 61/.../95, wurde ihm die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 20 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 für den Fall zugesichert, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband nachweist. Am 17.10.1996 langte bei der belangten Behörde die Bewilligungsurkunde zur Entlassung aus dem türkischen Staatsverband entsprechend dem Ministerratsbeschluss zur Zl. ... vom 11.07.1996, ausgestellt am 10.09.1996, ein. Mit Wirkung vom 31.01.1997 wurde dem Beschwerdeführer zur GZ: MA61/.../96 die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 verliehen. Mit Entlassungsurkunde entsprechend dem Ministerratsbeschluss zur Zl. ... vom 11.07.1996, ausgestellt am 23.03.1997, bei der belangten Behörde am 27.06.1997 vorgelegt, wurde der Beschwerdeführer endgültig aus dem türkischen Staatsverband entlassen.
Er verfügt über einen österreichischen Personalausweis mit der Nummer ..., sowie eine „Mavi-Kart“ („Blaue Karte“) mit der Nummer .... Die „Mavi-Kart“ wird an ehemalige türkische Staatsbürger zwecks leichterer Einreise und Bewahrung gewisser Rechte in der Türkei ausgestellt, berechtigt jedoch nicht zur Teilnahme an türkischen Wahlen.
Auf dem im Akt einliegenden mit „Auszug aus der vom Freiheitlichen Parlamentsclub am 18.05.2017 übermittelten „türkischen Wählerevidenzliste‘“ betitelten Blatt sind persönliche Daten mit Bezug auf den Beschwerdeführer in einer Zeile mit zwölf Spalten angeführt (exklusive der ersten Spalte, die unbetitelt ist und eine Zahl anführt). Die Bezeichnung der Spalten ist von der Behörde zur einfacheren Lesbarkeit ergänzt worden. Bei diesem der belangten Behörde übermittelten Datensatz handelt es sich nicht um ein authentisches Dokument einer in irgendeiner Weise für Angelegenheiten des türkischen Wahlrechts oder der türkischen Staatsangehörigkeit zuständigen Behörde. Das Alter, die Entstehung, der Ort und die Art der Daten sowie deren Bearbeiter und allfällige Manipulationen können nicht festgestellt werden.
Die von der belangten Behörde am 14.06.2018 getätigte Abfrage für die türkische Präsidentschafts- und Parlamentswahl am 24.06.2018 in der türkischen Wählerevidenz (abrufbar über die offizielle Homepage der hohen Wahlkommission der Türkei, http://www.ysk.gov.tr/) verlief betreffend den Beschwerdeführer ergebnislos.
Der Beschwerdeführer hat im Zuge Beschwerdeverfahrens einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vorgelegt. Dieser Auszug wurde am 27.11.2018, um 09:08 Uhr erstellt, beinhaltet Informationen betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehegattin C., seine Söhne D. und E., und die Tochter F., und hat gemäß der beglaubigten Übersetzung folgenden Inhalt:
„Geburtenregisterauszug
Provinz: J. Kreis: G. (...) Bezirk/Dorf: K.
Band Nr.: ... Rubrik Nr.: …
Reihe: 1 Personenreihennummer: x1 Geschlecht: männlich
Rep. Türkei PersonenID Nr.: ...1 Verwandtschaftsverhältnis: selbst
Vorname: A. Familienname: B.
Vorname des Vaters: L. Vorname der Mutter: M.
Geburtsort: I. Geburtsdatum: ...1957
Familienstand: VERHEIRATET Religion: ISLAM
Eintragungsgrund und -datum: 06.05.1957
Ereignisse und Daten: Tod: Gesperrtes Register
Verehel.: ...1977 Scheidung: —
Reihe: 2 Personenreihennummer: x2 Geschlecht: weiblich
Rep. Türkei PersonenID Nr.: ...2 Verwandtschaftsverhältnis: Ehegattin
Vorname: C. Familienname: B.
Vorname des Vaters: N. Vorname der Mutter: O.
Geburtsort: P. Geburtsdatum: ...1960
Familienstand: VERHEIRATET Religion: ISLAM
Eintragungsgrund und -datum: 11.02.1960
Ereignisse und Daten: Tod: Gesperrtes Register
Verehel.: ...1977 Scheidung: —
Reihe: 3 Personenreihennummer: x3 Geschlecht: männlich
Rep. Türkei PersonenID Nr.: ...3 Verwandtschaftsverhältnis: Sohn
Vorname: E. Familienname: B.
Vorname des Vaters: A. Vorname der Mutter: C.
Geburtsort: WIEN Geburtsdatum: ...1981
Familienstand: VERHEIRATET Religion: ISLAM
Eintragungsgrund und -datum: 12.05.1981
Ereignisse und Daten: Tod: Gesperrtes Register
Verehel.: ...2006 Scheidung: —
Reihe: 4 Personenreihennummer: x4 Geschlecht: männlich
Rep. Türkei PersonenID Nr.: ...4 Verwandtschaftsverhältnis: Sohn
Vorname: D. Familienname: B.
Vorname des Vaters: A. Vorname der Mutter: C.
Geburtsort: WIEN Geburtsdatum: ...1985
Familienstand: VERHEIRATET Religion: ISLAM
Eintragungsgrund und -datum: 25.03.1985
Ereignisse und Daten: Tod: Gesperrtes Register
Verehel.: ...2009 Scheidung: —
Reihe: 5 Personenreihennummer: x5 Geschlecht: weiblich
Rep. Türkei PersonenID Nr.: ...5 Verwandtschaftsverhältnis: Tochter
Vorname: F. Familienname: B.
Vorname des Vaters: A. Vorname der Mutter: C.
Geburtsort: WIEN Geburtsdatum: ...1991
Familienstand: VERHEIRATET Religion: ISLAM
Eintragungsgrund und -datum: 24.05.1991
Ereignisse und Daten: Tod: Gesperrtes Register
Verehel.: ...2016 Scheidung: —
EREIGNISSE DER PERSONEN
Personenreihennummer: x1 Vorname: A.
Bemerkungen: Staatsbürgerschaft (06.02.1999): Mit Beschluss des Ministerrates vom 11.07.1996 unter der Zahl ... wurde die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband gemäß Art. 20 türk. Staatsbürgerschaftsgesetz, Zahl 403, bewilligt. Danach hat er die österreichische Staatsbürgerschaft erworben. Am 25.03.1997, Abholdatum der Entlassungsurkunde aus der türkischen Staatsbürgerschaft hat er die türkische Staatsbürgerschaft verloren.
Personenreihennummer: x2 Vorname: C.
Bemerkungen: Staatsbürgerschaft (06.02.1999): Mit Beschluss des Ministerrates vom 11.07.1996 unter der Zahl ... wurde die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband gemäß Art. 20 türk. Staatsbürgerschaftsgesetz, Zahl 403, bewilligt. Danach hat sie die österreichische Staatsbürgerschaft erworben. Am 25.03.1997, Abholdatum der Entlassungsurkunde aus der türkischen Staatsbürgerschaft hat sie die türkische Staatsbürgerschaft verloren.
Personenreihennummer: x3 Vorname: E.
Bemerkungen: Staatsbürgerschaft (06.02.1999): Gemäß Art. 32 türk. Staatsbürgerschaftsgesetz, Zahl 403, hat er mit Beschluss des Ministerrates vom 11.07.1996 unter der Zahl ... bedingt durch die Einbürgerung seiner Eltern in die österreichische Staatsbürgerschaft die türkische Staatsbürgerschaft verloren.
Personenreihennummer: x4 Vorname: D.
Bemerkungen: Staatsbürgerschaft (06.02.1999): Gemäß Art. 32 türk. Staatsbürgerschaftsgesetz, Zahl 403, hat er mit Beschluss des Ministerrates vom 11.07.1996 unter der Zahl ... bedingt durch die Einbürgerung seiner Eltern in die österreichische Staatsbürgerschaft die türkische Staatsbürgerschaft verloren.
Personenreihennummer: x5 Vorname: F.
Bemerkungen: Staatsbürgerschaft (06.02.1999): Gemäß Art. 32 türk. Staatsbürgerschaftsgesetz, Zahl 403, hat sie mit Beschluss des Ministerrates vom 11.07.1996 unter der Zahl ... bedingt durch die Einbürgerung ihrer Eltern in die österreichische Staatsbürgerschaft die türkische Staatsbürgerschaft verloren.
Erläuterungen:
1-Die Angaben der Person oder Personen stimmen mit dem Register überein.
2-Dieser Geburtenregisterauszug wird zur Vorlage den österreichischen Behörden auf Wunsch des Inhabers der blauen Karte unter der PersonenID Nr. ...1 ausgestellt. Er kann zu keinem anderen Zweck verwendet werden.
3-Dieser Geburtenregisterauszug ist bis 26.05.2019 gültig.
Vor- und Familienname - Titel der ausstellenden Person:
Q. R.
Stellv. Standesamtsdirektor
Paraphe (Paraphe)
Vor- und Familienname - Titel der bestätigenden Person:
Q. R.
... - Stellv. Standesamtsdirektor G.
27.11. 2018, Uhrzeit: 09:08 Uhr
Unterschrift (Unterschrift)
Siegel (Inschrift des Rundsiegels: Republik Türkei, Direktion des Standesamtes des Kreises G.)
Dienstag, den 27. November 2018, Uhrzeit: 09:08 Uhr“
Aus dem vorgelegten Personenstandsregisterauszug kann im gegenständlichen Fall nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer die türkische Staatsangehörigkeit, nachdem ihm die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 31.01.1997 verliehen worden war, wieder angenommen hat. Auch kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass es bei dem vorgelegten Registerauszug zur bewussten Auslassung einzelner Eintragungen gekommen ist.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG Z 1 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Im Streit, ob eine Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nicht, ist schon auf Grund der sich aus dem Besitz der Staatsbürgerschaft ergebenden Rechte und Pflichten offenkundig ein öffentliches Interesse an der Feststellung zu erkennen und daher die Berechtigung zur amtswegigen Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 42 Abs. 3 StbG 1985 gegeben (VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0338). Daher erfolgte die Erlassung eines amtswegigen Bescheides in vorliegenden Fall zu Recht.
I.) Zu dem im Akt befindlichen Auszug aus der vom freiheitlichen Parlamentsklub übermittelten Wählerevidenzliste:
Bei dem vom Freiheitlichen Parlamentsklub am 18.05.2017 der belangten Behörde übermittelten Datensatz handelt es sich nicht um ein authentisches Dokument einer in irgendeiner Weise für Angelegenheiten des türkischen Wahlrechts oder der türkischen Staatsangehörigkeit zuständigen Behörde. Das Alter, die Entstehung, der Ort und die Art der Daten sowie deren Bearbeiter und allfällige Manipulationen können nicht festgestellt werden. Die mangelnde Authentizität und die ungeklärte Herkunft der Inhalte dieses Datensatzes, die auch dem schreibenden Zugriff anderer offen standen, schließen es von vornherein aus, dass dieser Datensatz für die Zwecke des § 27 Abs. 1 StbG im Hinblick auf den Beschwerdeführer ein taugliches Beweismittel darstellt (vgl. dazu VfGH 11.12.2018, E 3717/2018).
II. Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister:
Laut dem vorgelegten Personenstandsregisterauszug vom 27.11.2018 hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die türkische Staatsbürgerschaft wiedererworben, zumal dieser Wiedererwerb darin nicht vermerkt ist.
Eintragungen im türkischen Personenstandsregister (nüfus kütüğü) haben den Charakter einer öffentlichen Urkunde (resmi belge). Sie und ihre Ausfertigungen bzw. „Auszüge“ gehören nach türkischem Recht zu den Strengbeweismitteln (kesin delil) in Bezug auf den dokumentierten Sachverhalt, sind allerdings dem Gegenbeweis zugänglich (vgl. zu alldem Rumpf/Odendahl, Türkei [Stand 24.2.2017] in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 52; vgl. auch Art. 43 des [türkischen] Gesetzes über das Personenstandswesen Nr. 5490 vom 25.4.2006, in: Rumpf/Odendahl, aaO, 117). Damit kommt den Eintragungen und ihren Ausfertigungen bzw. „Auszügen“ (im türkischen Personenstandsregister) erheblicher Beweiswert.
Im Hinblick auf die Äußerung der belangten Behörde zum vorgelegten Personenstandsregisterauszug vom 26.03.2019 kann Folgendes festgehalten werden:
Nach der türkischen Rechtslage muss ein Personenstandsregisterauszug mit Erläuterungen sämtliche staatsbürgerschaftsrechtlich relevante Ereignisse enthalten. Ein Ausscheiden aus der türkischen Staatsbürgerschaft führt grundsätzlich dazu, dass dieser Register als „geschlossen („kapalı kayıt“)“ zu führen ist (im Gegensatz zum offenen Register, welcher als offen – „sağ” – geführt wird). Der vorgelegte Personenstandsregisterauszug wird als „kapalı kayıt“ – somit als eindeutig geschlossen – geführt. Für die Annahme, die Eintragung der Eheschließung der Kinder des Beschwerdeführers bedeute automatisch, dass diese die türkische Staatsbürgerschaft zu einem Zeitpunkt wiedererworben haben, und dass der vorgelegte Personenstandsregisterauszug unvollständig ist, ergaben sich keine Hinweise, zumal der Wiedererwerb darin nicht vermerkt ist.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien scheidet die Möglichkeit aus, dass es dem jeweils Betroffenen möglich wäre, durch die Nichtvorlage von Dokumenten bzw. ein Unterlassen einer entsprechenden Antragstellung, zu verhindern, dass der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit im türkischen Personenstandsregister vermerkt wird bzw. Eintragungen durch die gezielte Vorlage von Urkunden durch den jeweils Betroffenen gesteuert werden können. Diese Frage wurde von der österreichischen Vertretungsbehörde in Ankara mit Schreiben vom 21.10.2019 - in einem ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien zu Zl. VGW-152/019/15336/2018 - dahingehend beantwortet, dass gemäß der türkischen gesetzlichen Bestimmungen keine Rechtsgrundlage dahingehend bestünde, dass bewusste Auslassungen aus den Auszügen aus dem Personenstandsregister zulässig seien.
Das erkennende Gericht hat daher keinen Grund, an der inhaltlichen Richtigkeit des Personenstandsregisterauszuges des Beschwerdeführers zu zweifeln, und kann davon ausgehen, dass er die türkische Staatsbürgerschaft zu keinem Zeitpunkt wiedererlangt hat.
Für die Annahme, dass der Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft nicht wiedererworben hat, spricht auch die Tatsache, dass er über eine Mavi-Kart verfügt, welche nur ehemaligen türkischen Staatsbürgern ausgestellt wird.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im konkreten Fall – auch vor dem Hintergrund die der Staatsbürgerschaft aus verfassungsrechtlicher Sicht zukommt (vgl. dazu VfGH 11.12.2018, E 3717/2018) – das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren trotz Ausschöpfung sämtlicher Ermittlungsmöglichkeiten nicht ergeben hat, dass dem Beschwerdeführer – nach der Verleihung der österreichischen Staatsangehörigkeit im Jahre 1997 und seinem Austritt aus dem türkischen Staatsverband ebenfalls im Jahre 1997 – neuerlich die türkische Staatsangehörigkeit über seinen Antrag verliehen wurde.
Daher war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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