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VGW-152/089/16414/2019•LVwG W VGW-152/089/16414/2019
VGW-152/089/16414/2019Landesverwaltungsgericht20.04.2020
Entziehung der Staatsbürgerschaft; freiwillig für eine organisierte bewaffnete Gruppe aktiv an Kampfhandlungen im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnehmen; staatenlos
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Baumgartner über die Beschwerde des Herrn A. B. (geb.: ...1991), vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 02.12.2019, Zl. ..., mit welchem dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 33 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) entzogen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.02.2020, zu Recht:
I.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 02.12.2019, Zl. ..., ersatzlos aufgehoben.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 02.12.2019, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 33 Abs. 2 StbG entzogen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei rechtmäßig im Besitz der österreichischen und der türkischen Staatsangehörigkeit. Er habe sich freiwillig in ein Kriegsgebiet begeben und sich im Jahr 2015 freiwillig der Terrororganisation Islamischer Staat angeschlossen. Bei der Terrororganisation Islamischer Staat handle es sich um eine organisierte bewaffnete Gruppierung, die gegen das Assad-Regime kämpfe. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen dieser Organisation an Kampfhandlungen teilgenommen bzw. jedenfalls Handlungen gesetzt, die in einem engen örtlichen, zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit im Rahmen des bewaffneten Konfliktes stattfindenden gewaltsamen Handlungen stünden. Da der Beschwerdeführer somit freiwillig für eine organisierte bewaffnete Gruppe aktiv an Kampfhandlungen im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konflikts teilnehme, sei diesem gemäß § 33 Abs. 2 StbG die österreichische Staatbürgerschaft zu entziehen, zumal er durch den Verlust der österreichischen Staatbürgerschaft auch nicht staatenlos werde.
1.2. Dagegen erhob der mit Beschluss des Bezirksgerichtes ... vom 05.07.2019 zur GZ ... für den Beschwerdeführer bestellte Abwesenheitskurator fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und brachte darin zusammengefasst vor, es lägen keine Erkenntnisquellen vor, dass der Beschwerdeführer auch über die türkische Staatsbürgerschaft verfüge. Die belangte Behörde habe die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf ergänzende Einvernahme der Zeugen C. D., E. B. und F. B. nicht beachtet. Die ergänzende Einvernahme dieser Zeugen sei jedoch für die Frage, ob der Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft erhalten und diese nach wie vor innehat, entscheidungsrelevant. Die bisherigen Beweisergebnisse würden die Annahme, der Beschwerdeführer habe nach wie vor die türkische Staatsbürgerschaft, keinesfalls rechtfertigen.
1.3. Mit Schreiben vom 19.12.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vor.
1.4. Am 18.02.2020 führte das erkennende Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der für den Beschwerdeführer gerichtlich bestellte Abwesenheitskurator und Vertreter der belangten Behörde teilnahmen und die Zeugen C. D. (Schwester des Beschwerdeführers), E. B. (Mutter des Beschwerdeführers) und F. B. (Vater des Beschwerdeführers) persönlich einvernommen wurden.
1.5. Mit Schreiben vom jeweils 24.02.2020 ersuchte das erkennende Gericht einerseits das Generalkonsulat der Republik Türkei (im Rechtshilfeweg über das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten) und andererseits die Österreichische Botschaft in Ankara um Bekanntgabe, ob der Beschwerdeführer nach wie vor im Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit ist.
1.6. Mit Schreiben vom 26.02.2020 teilte die Österreichische Botschaft in Ankara mit, dass österreichische Vertretungsbehörden im Ausland generell keinen Zugriff auf Register des Empfangsstaates haben und dass aufgrund der geltenden türkischen Datenschutzbestimmungen keinerlei Möglichkeit besteht, die Staatsangehörigkeit oder sonstige personenbezogene Daten im Amtsweg in Erfahrung zu bringen. Der Beschwerdeführer sei an der Österreichischen Botschaft Ankara außer einem Antrag auf Ausstellung eines Notpasses im Jahr 2013 nicht aktenkundig. Aus diesem Notpass-Antrag gehe nicht hervor, ob er damals türkischer Staatnagehöriger war oder nicht. Es lägen keine Kontaktdaten des Beschwerdeführers in der Türkei vor. Es könne daher seitens der Botschaft keine Auskunft betreffend eine eventuell bestehende türkische Staatsangehörigkeit in Erfahrung gebracht oder erteilt werden. Dieses Schreiben der Österreichischen Botschaft in Ankara wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 27.02.2020 übermittelt und diesen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von einer Woche Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme der Verfahrensparteien zu diesem Beweisergebnis ist bislang nicht eingelangt.
1.7. Mit Schreiben der Botschaft der Republik Türkei vom 20.03.2020, welches dem erkennenden Gericht mit Schreiben des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vom 23.03.2020 im Rechtshilfeweg übermittelt wurde, wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer kein türkischer Staatsbürger ist. Dieses Beweisergebnis wurde den Verfahrensparteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen übermittelt. Mit Schriftsatz vom 06.04.2020 gab der für den Beschwerdeführer bestellte Abwesenheitskurator eine Stellungnahme zu diesem Beweisergebnis ab, in welcher er sinngemäß vorbrachte, durch die Verbalnote der türkischen Botschaft sei nun eindeutig nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz der türkischen Staatsbürgerschaft ist. Durch diese behördliche Urkunde wäre auch die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen belegt. Von Seiten der belangten Behörde und des Bundesministeriums für Inneres erfolgte keine Stellungnahme zu diesem Beweisergebnis.
2.1. Der Beschwerdeführer wurde am ...1991 in Wien geboren und ist der leibliche Sohn von F. B., geboren am ...1961 in G. (Türkei), und E. B., geboren am ...1965 in G. (Türkei). F. B. und E. B. haben am ...1987 geheiratet und waren zum Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers jeweils im Besitz der türkischen Staatsbürgerschaft.
2.2. Nach der türkischen Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers erwarben Kinder von türkischen Müttern oder Vätern die türkische Staatsbürgerschaft ex lege zum Zeitpunkt ihrer Geburt, unabhängig davon, ob das Kind in der Türkei geboren wurde oder nicht.
2.3. Am 10.03.1993 stellte Herr F. B. für sich und seine Familie - seine Ehegattin E. B. und seine beiden Kinder A. B. (Beschwerdeführer) und C. B. (nunmehr C. D.) - einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Am 04.01.1994 wurde dem Vater des Beschwerdeführers die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen und diese Verleihung gemäß § 16 StbG auf seine Ehegattin E. B. und gemäß § 17 StbG auf seine beiden Kinder, C. B. (nunmehr C. D.) und A. B. (Beschwerdeführer) erstreckt. Zum Zeitpunkt der Verleihung waren F. B., E. B., der Beschwerdeführer und C. B. (nunmehr C. D.) als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention anerkannt.
2.4. Der Beschwerdeführer ist zum heutigen Zeitpunkt nicht türkischer Staatsangehöriger. Nicht festgestellt werden kann, wann genau und über wessen Antragstellung hin (über eigenen Entlassungsantrag des Beschwerdeführers oder über Entlassungsantrag seiner Eltern) der Beschwerdeführer aus dem türkischen Staatsverband ausgetreten ist.
3.1. Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Parteienvorbringens sowie der von den Verfahrensparteien vorgelegten Unterlagen, Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.02.2020, in welcher die Zeugen C. D., E. B. und F. B. persönlich einvernommen wurden, sowie Durchführung von Behördenabfragen.
3.2. Die Feststellungen betreffend den Beschwerdeführer (Geburtsdatum, Geburtsort) und seine leiblichen Eltern (Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Eheschließung) gründen auf den Inhalt des unbedenklichen Verwaltungsaktes und auf den diesbezüglichen glaubwürdigen und übereinstimmenden Angaben der anlässlich der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen E. B. und F. B..
3.3. Die Feststellungen zur türkischen Rechtslage betreffend den Staatsbürgerschaftserwerb von Kindern türkischer Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers gründen auf dem türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz Nr. 403 vom 11.02.1964, dessen Artikel 1 vorsieht, dass Kinder, die innerhalb oder außerhalb der Türkei von einem türkischen Vater abstammen oder von einer türkischen Mutter geboren werden, von Geburt an die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Auch die derzeitige türkische Rechtslage folgt dem Abstammungsprinzip. So sieht das türkische Staatsbürgerschaftsgesetz Nr. 5901 vom 29.09.2009 (RG Nr. 27256 vom 12.06.2009) vor, dass die türkische Staatsangehörigkeit mit Geburt oder nachträglich erworben wird (Art. 5). Der Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch Geburt erfolgt ohne weiteres nach dem Grundsatz der Abstammung oder des Geburtsortes. Sie entfaltet von Geburt an Wirkung (Art. 6). Ein Kind, welches in oder außerhalb der Türkei als Kind eines türkischen Vaters oder einer türkischen Mutter in der Ehe geboren wird, ist türkischer Staatsangehöriger (Art. 7 Abs.1).
3.4. Die getroffenen Feststellungen betreffend das Verfahren auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die gesamte Familie B. (E. B., F. B., C. B. [nunmehr D.] und den Beschwerdeführer) und deren Flüchtlingseigenschaft zum Verleihungszeitpunkt gründen zum einen auf den Inhalt des unbedenklichen Verwaltungsaktes, insbesondere dem darin befindlichen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 10.03.1993 (AS 13), den Bescheiden der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an F. B., E. B. und den Beschwerdeführer (AS 15-20) sowie dem Bescheid der Wiener Landesregierung vom 04.01.1994 zur Zahl MA 61/... (AS 22), und zum anderen auf den diesbezüglichen glaubwürdigen und übereinstimmenden Angaben der anlässlich der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen E. B., F. B. und C. D..
3.5. Dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt nicht im Besitz der türkischen Staatsbürgerschaft ist, gründet auf einem Schreiben der Botschaft der Republik Türkei vom 20.03.2020, welches dem erkennenden Gericht im Rechtshilfeweg übermittelt wurde. Für das erkennende Gericht liegen keine Anhaltspunkte vor, die inhaltliche Richtigkeit dieses Schreibens, welches von der türkischen Botschaft, sohin vom höchsten diplomatischen Vertreter der Republik Türkei in Österreich, ausgestellt wurde, in Zweifel zu ziehen. Dass eine Verwechslung vorliegt oder womöglich eine andere Person als der Beschwerdeführer mit Namensgleichheit gemeint sein könnte, ist nicht anzunehmen, zumal die türkische Botschaft auf die Verbalnote des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheit vom 10.03.2020 repliziert, in welchem auch das Geburtsdatum des Beschwerdeführers angeführt wird. Das erkennende Gerichte legte daher seiner Feststellung, dass der Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft zum heutigen Zeitpunkt nicht besitzt, das unbedenkliche, hinsichtlich seiner Echtheit und Richtigkeit nicht in Zweifel zu ziehende Schreiben der Botschaft der Republik Türkei vom 20.03.2020 zugrunde. Dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz der türkischen Staatsbürgerschaft ist, wurde überdies auch von den anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen F. B., C. D. und E. B. übereinstimmend angegeben.
Aus den getroffenen Feststellungen zur Geburt des Beschwerdeführers und zur damals geltenden türkischen Rechtslage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer kraft Geburt nach seinen damals türkischen Eltern ex lege die türkische Staatsbürgerschaft erworben hat (siehe diesbezüglich Artikel 1 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11.02.1964). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die türkische Staatsangehörigkeit zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr besitzt, folgt, dass er aus der türkischen Staatsbürgerschaft entlassen wurde. Ob er nun aufgrund eines Antrages seiner Eltern, insbesondere seines Vaters, oder eines von ihm selbst gestellten Antrages aus der türkischen Staatsbürgerschaft entlassen wurde, und wann dies konkret passiert ist, war nicht feststellbar, zumal die diesbezüglichen Angaben der Zeugen F. B., C. D. und E. B. vor dem erkennenden Gericht stark divergierten und durch keinerlei Urkunden oder sonstige Nachweise bestätigt werden konnten. Es liegen somit keine ausreichenden Beweisergebnisse vor, um zu dieser Frage eine positive Feststellung zu treffen; es musste daher mit einer Negativfeststellung vorgegangen werden.
4.1. Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. Nr. 311/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2020, lauten auszugsweise wie folgt:
„ABSCHNITT IIIVERLUST DER STAATSBÜRGERSCHAFT
§ 26.
Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch
Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29);
Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates (§ 32); (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)
Entziehung (§§ 33 bis 36); (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)
Verzicht (§§ 37 und 38). (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)
Entziehung
§ 33.
(1) Einem Staatsbürger, der im Dienst eines fremden Staates steht, ist, sofern nicht schon § 32 anzuwenden ist, die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik erheblich schädigt.
(2) Einem Staatsbürger, der freiwillig für eine organisierte bewaffnete Gruppe aktiv an Kampfhandlungen im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnimmt, ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er dadurch nicht staatenlos wird.
§ 35.
Die Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 32 bis 34) oder die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Inneres zu erfolgen. Der Bundesminister für Inneres hat in dem auf seinen Antrag einzuleitenden Verfahren Parteistellung.
§ 36.
Hält sich derjenige, dem die Staatsbürgerschaft entzogen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an ihn bereits erfolglos versucht, so ist § 11 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, auch dann anzuwenden, wenn sein Aufenthalt bekannt ist.“
4.2. Die Erläuternden Bemerkungen zur Gesetzesnovelle BGBl. I Nr. 104/2014 (ErläutRV 351 BlgNR. XXV. GP) lauten auszugsweise wie folgt:
„Zu Artikel 2 (Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985)
Zu Z 1 (§ 33 Abs. 2)
Mit Abs. 2 soll ein eigener Entziehungstatbestand eingeführt werden, der vorsieht, dass einem österreichischen Staatsbürger die Staatsbürgerschaft durch die Behörde zu entziehen ist, wenn dieser freiwillig außerhalb Österreichs als Teil einer organisierten bewaffneten Gruppe aktiv an Kampfhandlungen im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnimmt.
[…]
Unter Beachtung des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit, BGBl. Nr. 583/1974 idF BGBl. III Nr. 125/2014, und des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit, BGBl. III Nr. 39/2000, der diesbezüglich abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu Artikel 8 Abs. 3 lit. a Punkte i und ii im erstgenannten Übereinkommen und zu Artikel 6 bis 9 sowie 21 und 22 des zweitgenannten Übereinkommens sowie unter Beachtung von Art. 8 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, kommt eine Entziehung dann nicht in Frage, wenn der Betroffene durch den Entzug der österreichischen Staatsbürgerschaft staatenlos wird. Der Erwerb und der Verlust der Staatsangehörigkeit fallen nach dem Völkerrecht zwar grundsätzlich in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten, von diesen ist aber „unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts Gebrauch zu machen“ (EuGH Urteile C-369/90 Micheletti u. a, Rn. 10, C-179/98, Mesbah Slg. 1999, I-7955, Rn. 29, C-200/02 Zhu und Chen Slg. 2004 I-9925, Rn. 37, C-135/08 Rottmann Rn. 39). Ein Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft könnte aus unionsrechtlicher Sicht daher problematisch sein, wenn damit automatisch die Unionsbürgerschaft, die zur Staatsbürgerschaft eines EUMitgliedstaats hinzutritt (s. Art. 20 Abs. 1 AEUV), verloren ginge; wenn es sich also nicht um einen Doppelstaatsbürger mit österreichischer und einer weiteren Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaats handelt. Im Lichte der primärrechtlich verbürgten Rechte aus dieser Unionsbürgerschaft und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH ist in solchen Fällen im Staatsbürgerschaftsentziehungsverfahren der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Für den Fall, dass die Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu einem Verlust der Unionsbürgerschaft führt, ist im Lichte dieser Rechtsprechung (Urteil Rottmann Rn. 56) im Entziehungsverfahren eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich.“
4.3. Gemäß § 33 Abs. 2 StbG ist einem Staatsbürger, der freiwillig für eine organisierte bewaffnete Gruppe aktiv an Kampfhandlungen im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnimmt, die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er dadurch nicht staatenlos wird. Eine der Voraussetzungen für eine Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Abs. 2 StbG ist sohin, dass der Betroffene durch den Entzug der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht staatenlos wird. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht.
Gegenständlich verfügt der Beschwerdeführer derzeit neben der österreichischen Staatsbürgerschaft weder über die türkische Staatsbürgerschaft, noch liegen Anhaltspunkte vor, die auf eine weitere (andere) Staatsbürgerschaft schließen lassen. Der Beschwerdeführer ist folglich kein Doppelstaatsbürger. Dies bedeutet, dass er im Falle der Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft staatenlos werden würde. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 33 Abs. 2 StbG ist eine Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft im gegenständlichen Beschwerdefall daher unzulässig. Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben, ohne dass auf die weiteren Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 StbG, nämlich die Frage, ob der Beschwerdeführer freiwillig für eine organisierte bewaffnete Gruppe aktiv an Kampfhandlungen im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilgenommen hat, einzugehen war.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die genauen Umstände der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem türkischen Staatsverbund, dem er kraft Geburt zugehörig war, für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts unerheblich sind, zumal es im Beschwerdefall einzig darauf ankommt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und keiner weiteren Staatsbürgerschaft ist.
4.4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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