LVwG W VGW-211/026/14394/2019/VOR

VGW-211/026/14394/2019/VORLandesverwaltungsgericht14.04.2020

Regest

Baupolizeilicher Auftrag; Instandhaltung; Baugebrechen; Konkretisierung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-211/026/14394/2019/VOR

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.211.026.14394.2019.VOR

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Ebner, LL.M., aufgrund der Vorstellung vom 11.11.2019 über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch die D. GmbH, vom 16.07.2019 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 …, Bauinspektion, vom 12.06.2019, Zl. MA37/3-2019-1, mit welchem der Eigentümerin der Baulichkeit auf der Liegenschaft Wien, B.-gasse ONr. 8 gemäß § 129 Abs. 2 und 4 der Bauordnung für Wien (BO) der Auftrag erteilt wurde, die im Bescheid angeführten Maßnahmen binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen,

zu Recht erkannt:

I.Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der angefochtene Bescheid bestätigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 …, Bauinspektion, vom 12.06.2019, Zl. MA37/3-2019-1, wurde der Eigentümerin der Baulichkeit auf der Liegenschaft Wien, B.-gasse ONr. 8 gemäß § 129 Abs. 2 und 4 BO für Wien der Auftrag erteilt, binnen einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der Wohnung Top Nr. 4 auf der Liegenschaft Wien, B.-gasse ONr. 8 sämtliche äußere Holzkastenfenster samt Fensterstöcken (insgesamt neun Stück) sowie die Balkontüre ordnungs- und fachgemäß instand setzen zu lassen.

Dagegen brachte die durch die D. GmbH vertretene Eigentümerin der gegenständlichen Baulichkeit auf der Liegenschaft Wien, B.-gasse ONr. 8 fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ein und führte darin wie folgt aus:

„Der Bescheid der MA 37 ist einerseits unter Verletzung des rechtlichen Gehörs und anderseits inhaltlich unrichtig erlassen worden.

Weder die Eigentümerin der Liegenschaft noch wir als die bevollmächtigte Hausverwaltung wurden über eine angeblich am 21.3.2019 stattgefundene Erhebung informiert bzw. zu dieser eingeladen, noch wurde uns vor Erlassung des Bescheides die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Grundlage des gegenständlichen Bescheides ist das angebliche Vorliegen eines Baugebrechens nach § 129 Abs. 2 BO. Geringe Schäden an der äußeren Ebene der Holzkastenfenster samt Fensterstöcken mögen vielleicht die Funktion eines Fensters geringfügig beeinträchtigen (schlechteres Schließen), stellen aber niemals eine Verschlechterung des ursprünglichen, konsensmäßigen und bauordnungsgemäßen Zustandes der Baulichkeit dar und sind ihrer Natur nach natürlich nicht geeignet, das öffentliche Interesse zu beeinträchtigen. Es besteht beim besten Willen kein Zustand, der irgendein öffentliches Interesse berührt oder von dem eine Gefahr für Leib und Leben ausgehen kann.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Baugebrechen nur dann vor, wenn sich der Zustand eines Bauwerkes derart verschlechtert, dass dadurch öffentliche Interessen berührt werden. Ein öffentliches Interesse, das die Behörde zum Einschreiten ermächtigt, ist immer dann gegeben, wenn durch den bestehenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann. Von einer solchen Gefahr kann bei Abplatzungen des Lackes eines Fensters und beginnender Stellen leichter Vermorschung sicher nicht ausgegangen werden.

Es gibt auch hinsichtlich des Zustandes von Fenstern keine Verletzung des konsensmäßigen Zustands. Dieser kann sich nur auf die Form und das Material der Fenster beziehen, aber niemals auf die genaue Qualität und den Zustand des Holzes und dessen Anstrich. Die Fenster wurden weder in Aussehen noch hinsichtlich des Materials verändert. Der natürliche Alterungsprozess eines Fensters stellt keine Verletzung des konsensmäßigen Zustandes dar. Wir kennen diesbezüglich auch keine Bestimmungen der Bauordnung über den genauen Zustand von Holzfenstern. Vielleicht kann diese die MA 37 im weiteren Verfahren darlegen.

Aus den genannten Gründen können wir daher den Bescheid in der vorliegenden Form nicht akzeptieren und stellen folgende

Anträge:

1. Wir beantragen die Aufhebung des Bescheides wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung der Eigentümerin bzw. uns als deren bevollmächtigte Hausverwaltung.

2. Wir beantragen die Aufhebung des Bescheides und die Einstellung des Verfahrens, da kein Baugebrechen vorliegt, welches die Behörde gemäß § 129 der Wiener Bauordnung zum Einschreiten ermächtigt, da durch die vorhandenen geringfügigen Mängel keine öffentlichen Interessen berührt werden und auch der konsensgemäße Bauzustand unverändert geblieben ist.

3. Wir beantragen jedenfalls die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

Wir behalten uns bis zur mündlichen Verhandlung die Vorlage weiterer Beweismittel sowie die Vorlage eines Sachverständigengutachtens ausdrücklich vor. Wir stützen diese Beschwerde auch auf alle nur erdenklichen Rechtsgründe, auch wenn diese in der Beschwerde nicht ausdrücklich genannt und angeführt wurden.“

Dem gegenständlichen Verfahren liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:

Anlässlich einer Ortserhebung am 21.03.2019 durch die Magistratsabteilung 37 wurde auf der Liegenschaft Wien, B.-gasse ONr. 8, EZ 2 der Kat. Gemeinde C., festgestellt, dass sämtliche äußeren Fensterflügel samt Fensterstöcken (insgesamt 9 Stück) der Holzkastenfenster sowie die Balkontüre der im Obergeschoss situierten Wohnung Top Nr. 4 schadhaft sind, wobei ein Großteil der Fensterflügel auch nicht leicht zu öffnen bzw. schließbar ist. Die äußeren Fensterflügel samt Fensterstöcken sowie die Balkontüre weisen augenscheinlich bereits Vermorschungen auf, da die Lackschichten großflächig fehlen bzw. schadhaft sind.

Dieser Sachverhalt wurde von der nunmehr belangten Behörde der Beschwerdeführerin sowie der zuständigen Hausverwaltung mit Schreiben vom 29.04.2019 zur Kenntnis gebracht (vgl. Vorhalt AS 42 im Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie AS 40 im Verwaltungsakt der belangten Behörde), ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die Erlassung eines Bauauftrages gemäß § 129 Abs. 2 und 4 BO für Wien in Aussicht gestellt.

Nachdem die nunmehrige Beschwerdeführerin keinen Gebrauch von der Möglichkeit der Stellungnahme machte, erließ die Behörde den gegenständlichen Bauauftrag vom 12.06.2019, Zl. MA37/3-2019-1, und erteilte der Eigentümerin der Baulichkeit auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft den nunmehr von ihr bekämpften Bauauftrag.

In der Begründung verwies die Behörde auf die Ergebnisse der Erhebung vom 21.03.2019 und führte zudem aus, dass die angeführten Schäden eine Verschlechterung des ursprünglichen, konsens- und bauordnungsgemäßen Zustandes der Baulichkeit darstellen und ihrer Natur nach geeignet sind, das öffentliche Interesse zu beeinträchtigen, sodass sie als Baugebrechen im Sinne des § 129 Abs. 2 und 4 BO angesehen werden müssen. Die Eigentümerin der Baulichkeit sei daher gemäß § 129 Abs. 2 und 4 BO zur Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen verpflichtet.

Die beauftragten Maßnahmen seien aufgrund ihres Umfanges und der überschaubaren örtlichen Abgrenzung in Bezug auf eine ganzheitliche Betrachtung und Berücksichtigung des allgemeinen Erhaltungszustandes des gegenständlichen Gebäudes wirtschaftlich zumutbar.

In der Folge brachte die Eigentümerin der gegenständlichen Baulichkeit auf der Liegenschaft Wien, B.-gasse ONr. 8, die A. GmbH, vertreten durch ihre Hausverwaltung, mit Schreiben vom 16.07.2019 fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ein.

Mit Schreiben vom 18.07.2019 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht Wien den behördlichen Verwaltungsakt und die eingebrachte Beschwerde zur Entscheidung vor.

In der Folge bestätigte das Verwaltungsgericht Wien durch die zuständige Landesrechtspflegerin mit Erkenntnis vom 23.10.2019, Zl. VGW211/026/RP23/9475/2019-5, den angefochtenen Bescheid und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Mit Schreiben vom 11.11.2019 brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die D. GmbH, Vorstellung gegen diese Entscheidung ein.

Dazu hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen:

Zufolge § 54 Abs. 1 VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (§ 2) Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.

Das Rechtsinstitut der Vorstellung kann jedoch nicht dazu führen, dass ein „innergerichtlicher Instanzenzug“ geschaffen wird, zumal dies eindeutig der Intention des Gesetzgebers zuwiderliefe, die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen. Im Fall einer - wie hier vorliegend - rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung ist vom zuständigen Richter/von der zuständigen Richterin des Verwaltungsgerichtes sohin zu überprüfen, ob die Beschwerdesache mit dem Erkenntnis oder dem Beschluss des Rechtspflegers sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtsrichtig abgeschlossen wurde. Da eine Vorstellung nicht zwingend zu begründen ist und der Richter/die Richterin über die (wieder) offene Beschwerde zu entscheiden hat, kann die Vorstellung gemäß § 54 Abs. 1 VwGVG nicht dazu dienen, ein bereits vom Rechtspfleger erledigtes Rechtsmittel gegen eine behördliche Entscheidung außerhalb der gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vorgesehenen Frist losgelöst von dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers zu ergänzen oder anders zu erweitern. Über das ursprüngliche Rechtsmittel hinausgehende Vorbringen und Anträge in einer Vorstellung sind daher nur soweit beachtlich, wie sie sich direkt mit der Begründung der damit bekämpften Entscheidung des Rechtspflegers auseinandersetzen beziehungsweise sich darauf beziehen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zufolge Abs. 2 hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Laut gültigem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument Nr. …) ist für die gegenständliche Liegenschaft eine Schutzzone festgesetzt.

Gemäß § 129 Abs. 2 BO für Wien hat der Eigentümer (jeder Miteigentümer) dafür zu sorgen, dass die Bauwerke (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen u. dgl.) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden. Für Gebäude in Schutzzonen besteht darüber hinaus die Verpflichtung, das Gebäude, die dazugehörigen Anlagen und die baulichen Ziergegenstände in stilgerechtem Zustand und nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes zu erhalten. Instandhaltungsmaßnahmen, durch die öffentliche Interessen berührt werden können, sind vom Eigentümer (jedem Miteigentümer) eines Gebäudes mit mehr als zwei Hauptgeschoßen zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist, gegebenenfalls in elektronischer Form, aufzubewahren und muss der Behörde auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.

Gemäß § 129 Abs. 4 BO hat die Behörde nötigenfalls die Behebung von Baugebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist anzuordnen. Sie ordnet die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an und verfügt die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen entsprechend dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Erteilung des Bauauftrages. Ist das Bauwerk aus öffentlichen Interessen, wie etwa solchen des Denkmalschutzes, entsprechend dem Stand der Technik im Zeitpunkt seiner Errichtung zu erhalten, ist es in den der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu versetzen, sofern keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Baugebrechen dann vor, wenn sich der Zustand einer Baulichkeit derart verschlechtert, dass dadurch öffentliche Interessen berührt werden. Als Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, die ein Einschreiten der Baubehörde rechtfertigt, sind die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit und die gröbliche Störung der architektonischen Schönheit des Stadtbildes anzusehen. Ein öffentliches Interesse, das die Behörde zum Einschreiten ermächtigt, ist zufolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.8.1995, Zl. 95/05/0179, schon immer dann gegeben, wenn durch den bestehenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann.

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin A. GmbH Eigentümerin der beschwerdegegenständlichen Baulichkeit auf der Liegenschaft Wien, B.-gasse ONr. 8, Gst. Nr. 1 in EZ 2 der Kat. Gem. C. und zugleich Eigentümerin der vorgenannten Liegenschaft ist. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den eingeholten Grundbuchsauszug, den behördlichen Verwaltungsakt und den VGWAkt.

Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen neun Fenster und der Balkontür ist festzustellen, dass mit den im Akt einliegenden Fotos der schlechte Gesamtzustand anschaulich und deutlich dokumentiert ist. Aufgrund der fehlenden Lackierung sind die Holzteile der Fenster sowie der Balkontüre augenscheinlich verwittert und teilweise bereits angemorscht. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin auf Seite 2 ihrer Beschwerde vom 16.7.2019 selbst „Abplatzungen des Lacks“ und „beginnende Stellen leichter Vermorschungen“ zugesteht. Zudem geht aus den Ermittlungen der Behörde auch hervor, dass die Fenster nicht mehr voll funktionstüchtig sind, da sie nicht mehr leicht öffen- bzw. schließbar sind. Aus den Fotos ist weiters ersichtlich, dass das Glas der Balkontüre offensichtlich ein Loch aufweist und somit auch noch eine erhebliche Verletzungsgefahr besteht. Der Bauauftrag erging daher nach Auffassung des erkennenden Gerichts in Ansehung der wiedergegeben Judikatur jedenfalls zu Recht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass angemorschte Fensterflügel schon wegen der damit grundgelegten Möglichkeit des (späteren) Herabfallens die Sicherheit von Personen gefährden können und daher von einem Baugebrechen auszugehen ist (vgl. VwGH vom 15.12.1975, Zl. 0006/75). Wenn die Vorstellungswerberin rügt, dass im gegenständlichen Fall kein Gutachten vorliege, das eine Vermorschung von Holzteilen (Durchmorschung) mit Gefahr im Verzug bestätige, ist ihr entgegenzuhalten, dass die augenscheinlich erkennbaren Anmorschungen selbst für einen Laien deutlich sichtbar sind und es somit im beschwerdegegenständlichen Fall in Entsprechung der einschlägigen Judikatur keines Gutachtens bedarf, um die bestehenden Mängel als Baugebrechen zu qualifizieren. Voraussetzung eines Auftrags nach § 129 Abs. 4 BO ist allein das Vorliegen eines Baugebrechens und kommt es entgegen dem Vorbringen der Vorstellungswerberin auf das Vorliegen von Gefahr im Verzug nicht an.

Für das erkennende Gericht steht zweifelsfrei fest, dass mit dem Belassen dieser schadhaften Bauteile eine grundgelegte Möglichkeit des späteren Herabfallens und damit eine Gefährdung der Sicherheit von Personen nicht ausgeschlossen werden kann, zumal sich unter den desolatesten Fenstern überdies auch der Gehweg … befindet (vgl. AS 7 im Verwaltungsakt der belangten Behörde).

Am tatsächlichen Vorliegen eines Baugebrechens ist überdies auch deswegen nicht zu zweifeln, da dieses von einem einschlägig geschulten Organ (Oberwerkmeister) der MA 37 mit langjähriger Erfahrung im Zuge einer Erhebung an Ort und Stelle festgestellt wurde und diesem Organ jedenfalls zugesonnen werden muss, die vorhandenen Schäden an den beschwerdegegenständlichen Holzkastenfenstern sowie der Balkontüre als Baugebrechen im Sinne des § 129 Abs. 2 BO erkennen bzw. als solches einstufen zu können.

Im Zuge seiner Erhebung am 21.03.2019 wurde vom Organ der MA 37 auch eine umfangreiche Fotodokumentation angefertigt, die der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts als unbedenklich zugrunde liegt. Überdies erliegt im Verwaltungsakt der belangten Behörde (AS 7 bis AS 11 verso) das Angebot der Tischlerei E. vom 24.11.2018, dem aufgrund der angeschlossenen aussagekräftigen Fotografien ebenso der von der belangten Behörde festgestellte bauordnungswidrige Zustand – das beschwerdegegenständliche Baugebrechen – entnommen werden kann. Es besteht für das erkennende Gericht auch kein Zweifel, dass ein Tischler als (hier externer) Fachmann für den Holzbau wie im beschwerdegegenständlichen Fall den Grad der Zerstörung der Substanz zutreffend beurteilen kann. In Anbetracht dessen besteht umso weniger ein Zweifel an der Beurteilung durch das fachkundige Organ der belangten Behörde, weswegen auch die weitere Einholung eines von der Beschwerdeführerin beantragten Gutachtens aus dem Fachgebiet des Holzbaues für das erkennende Gericht nicht geboten war.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass ein behördlicher Auftrag bereits dann ausreichend konkretisiert ist, wenn einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind. Auch einer ausdrücklichen Anführung von mit der fachgerechten Durchführung notwendigerweise verbundenen einzelnen Arbeiten bedarf es nicht (Hinweis E vom 18. Dezember 2006, 2006/05/0056, mwN). Für einen Fachmann ist im verfahrensgegenständlichen Fall jedenfalls klar und eindeutig erkennbar, dass die manifesten Schäden an den Holzkastenfenstern und der Balkontüre einer ordnungs- und fachgemäßen Instandsetzung bedürfen und wird der bekämpfte Bauauftrag auch dem Konkretisierungsgebot gerecht.

Das Verwaltungsgericht Wien schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, wenn diese zum Schluss gelangt, dass die beauftragten Maßnahmen aufgrund ihres Umfanges und der überschaubaren örtlichen Abgrenzung, in Bezug auf eine ganzheitliche Betrachtung und Berücksichtigung des allgemeinen Erhaltungszustandes des gegenständlichen Gebäudes wirtschaftlich zumutbar sind, zumal sich das gegenständliche Gebäude – wovon sich das erkennende Gericht aus eigener Anschauung selbst überzeugen konnte – mit Ausnahme der verfahrensgegenständlichen Fenster samt Balkontüre in einem augenscheinlich guten Zustand befindet. Warum die beschwerdegegenständlichen Baugebrechen im Zuge der offensichtlich noch nicht lange zurückliegenden Instandsetzung der Fassade des Innenhofes einschließlich der zahlreichen in diesen Innenhof mündenden Fenster unberücksichtigt blieben, mag ganz spezielle Gründe – etwa einen Mietrechtstreit mit dem Mieter – haben, die jedoch in diesem Verfahren unbeachtlich sind.

Die in der Beschwerde gerügte Verletzung des Parteiengehörs wurde mit der eingebrachten Vorstellung zurückgezogen und war daher darauf nicht mehr einzugehen, zumal aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde nachvollziehbar hervorgeht, dass mit dem Vorhalt des Ermittlungsergebnisses vom 29.04.2019 (vgl. Vorhalt AS 42 im Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie AS 40 im Verwaltungsakt der belangten Behörde) das Parteiengehör gewahrt wurde, die Beschwerdeführerin aber bereits mit Schreiben vom 04.04.2019 gegenüber dem zuständigen Organ der belangten Behörde, Herrn OWkm F., mitgeteilt hat, dass der Eigentümer allerdings nicht bereit ist, die Fenster, ohne dass er dazu gezwungen wird, zu sanieren (vgl. AS 25 im Verwaltungsakt der belangten Behörde).

Die Erfüllungsfrist von drei Monaten ist für die tatsächliche Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen und wurde die Angemessenheit der Erfüllungsfrist von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt. Im Übrigen ist die Erfüllungsfrist auf die Rechtskraft des Bescheides abgestellt, welche erst mit der Zustellung dieses Erkenntnisses eintritt. In tatsächlicher Hinsicht hat die Beschwerdeführerin durch die Einbringung der Beschwerde eine Fristverlängerung im Ausmaß der Dauer des Beschwerdeverfahrens erreicht.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte aus nachfolgenden Erwägungen abgesehen werden:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier aufgrund der Aktenlage des Verwaltungsaktes, der durchgeführten Ortserhebung seitens der Baubehörde durch ein bautechnisch ausgebildetes und langjährig erfahrenes Organ und der Einsichtnahme in die im Akt erliegende diesbezügliche Fotodokumentation der beangten Behörde und des Anbots der Tischlerei E. vom 24.11.2018 zweifelsfrei geklärt, sodass zur Lösung der in der vorliegenden Beschwerde aufgeworfenen Tat- und Rechtsfrage im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG getroffen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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