LVwG W VGW-001/076/12247/2019

VGW-001/076/12247/2019Landesverwaltungsgericht09.04.2020

Regest

Halterin; Halter; Meldepflicht; Heimtierdatenbank

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/076/12247/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.001.076.12247.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-Gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 06.09.2019, Zahl …, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 24a Abs. 2, 4 und 6 Tierschutzgesetz,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 350,-- auf EUR 200,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag auf 14 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend abgeändert, als die Wortfolge „zumindest bis 16.08.2019“ durch die Wortfolge „am 16.08.2019“ ersetzt wird.

II. Der von der Beschwerdeführerin zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz - VStG wird mit EUR 20,-- festgesetzt.

Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Das angefochtene Straferkenntnis vom 06.09.2019, Zahl …, enthält folgenden Spruch:

„Ort: Wien, D.-Gasse

Sie halten zumindest seit mehr als einem Monat einen Hund, Shi Tzu geb. 2014, weiblich, „E.“ und haben es zumindest bis 16.08.2019 unterlassen, den Hund, welcher mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchip (Cip-Nr.: …) gekennzeichnet ist, binnen einem Monat nach der Kennzeichnung über das elektronische Portal (Heimtierdatenbank) zu melden, obwohl jeder Halter von Hunden gem. Abs. 3 verpflichtet ist sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gem. Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a bis f zu melden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:

1. vom Halter selbst oder

2. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde oder

3. im Auftrag des Halters durch den freiberufliche tätigen Tierarzt der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.

Ein Anpassungsauftrag gemäß § 35 (6) Tierschutzgesetz wurde am 15.07.2019 zugestellt. Darin wurde eine Frist zur Meldung gemäß § 24 a (4) Tierschutzgesetz bei der Zentralen Datenbank des Bundesministeriums bis 07.08.2019 vorgeschrieben.

Bei einer Kontrolle durch den Amtstierarzt am 16.08.2019 wurde festgestellt, dass bis dato keine Registrierung in der zentralen Datenbank des Bundesministeriums vorhanden ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 38 Abs. 3 i.V.m. § 24a Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6 Tierschutzgesetz

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, […] Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 350,00 1 Tage(n) 0 Stunde(n) 0§ 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz

Minute(n)BGBl. 118/2004 i.d.g.F.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher

€ 385,00“

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr Hund sei in Kärnten gemeldet gewesen, zwischenzeitlich sei er auch registriert worden. Der Beschwerde war ein Schreiben der Stadtgemeinde F. in Kärnten angeschlossen, wonach bestätigt werde, dass der Hund „E.“, Wurfdatum … 2014, bei der Stadtgemeinde F. in Kärnten vom 30.07.2014 bis 15.12.2016 angemeldet gewesen sei. Zusätzlich übermittelte die Beschwerdeführerin Kopien von Bareinzahlungsbelegen betreffend die örtliche Hundeabgabe.

3. Der Tierschutzombudsstelle Wien wurde das Straferkenntnis sowie der Beschwerdeschriftsatz der Beschwerdeführerin am 27.09.2019 zur Stellungnahme übermittelt.

Diese äußerte sich mit Schreiben vom 21.10.2019 dahingehend, dass die von der Beschwerdeführerin übermittelte Bestätigung eine Meldung in der Wohnsitzgemeinde zur Entrichtung der örtlichen Hundeabgabe in F. darstelle. Diese habe nichts mit der bundeseinheitlich vorgeschriebenen Registrierung in der Heimtierdatenbank zu tun. Da die MA 60 bestätigt habe, dass der Hund am 16.08.2019 trotz Vorschreibung der Registrierung bis 07.08.2019 nicht registriert gewesen sei, werde die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen.

4. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29.10.2019 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass ihre Beschwerde nicht die Anforderungen gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG erfüllt, da diese Beschwerde einerseits kein Begehren enthält, andererseits nicht erkennen lässt, was sie anstrebt und womit sie glaubt, ihren Standpunkt vertreten zu können, zumal sie lediglich vorbrachte, dass ihr Hund in Kärnten gemeldet gewesen, jedoch kein Vorbringen im Hinblick auf den gegen sie im Straferkenntnis erhobenen Vorwurf, wonach sie es unterlassen habe, ihren Hund in der zentralen Datenbank des Bundesministeriums (Heimtierdatenbank) zu melden, erstattete.

Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihre Eingabe kein Begehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG enthält und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, nicht erkennbar sind. Sie wurde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, diesen Mangel innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zu beheben, widrigenfalls das Anbringen zurückgewiesen wird.

Dieses Schreiben beantwortete die Beschwerdeführerin am 11.11.2019 fristgerecht dahingehend, dass nicht in allen Bundesländern die Heimtierdatenbank erforderlich sei. Sie habe alle Vorgaben mittlerweile erfüllt, wenn auch verspätet. Es sei ihr nicht früher möglich gewesen, da sie einen Bandscheibenvorfall gehabt habe und wochenlang auf einen MRT- sowie CTBefund habe warten müssen. Sie habe dadurch massive gesundheitliche Probleme und benötige Hilfe im Alltag. Überdies sei ihr Hund bei „TASSO“ registriert, dies sei eine internationale Datenbank und bitte sie diesbezüglich anhand der Chipnummer um Überprüfung.

5. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15.11.2019 wurden der Tierschutzombudsstelle Wien die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11.11.2019 und der belangten Behörde zusätzlich die Stellungnahme der Tierschutzombudsstelle Wien vom 21.10.2019 zur Kenntnisnahme übermittelt und die Möglichkeit geboten, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls die Stellungnahme der Tierschutzombudsstelle Wien vom 21.10.2019 zur Kenntnisnahme übermittelt.

Die belangte Behörde teilte am 21.11.2019 mit, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses am 06.09.2019 laut Stellungnahme der MA 60 keine Registrierung in der Heimtierdatenbank erfolgt sei. Man schließe sich daher der Ausführung der „MA 60“ (gemeint offenkundig: Tierschutzombudsstelle Wien) vom 21.10.2019 an.

Die Tierschutzombudsstelle Wien teilte am 28.11.2019 mit, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnte Registrierung des Hundes in der Datenbank „TASSO“ eine der möglichen Registrierungsarten für Haustiere in der Bundesrepublik Deutschland darstelle. Diese habe jedoch nichts mit der bundeseinheitlich vorgeschriebenen Registrierung in der Heimtierdatenbank in Österreich zu tun.

Die Beschwerdeführerin teilte am 26.11.2019 mit, dass ihr Hund „E.“ mittlerweile in der richtigen Datenbank mit der Chipnummer: … angemeldet sei. Es sei ihr seit Beginn des Jahres nicht mehr möglich, ihren PC zu benutzen, da sie sich eine Reparatur nicht leisten könne; auf dem Handy falle ihr das Arbeiten schwer, es sei ihr nicht möglich Formulare darauf auszufüllen. Sie sei immer auf Hilfe von anderen angewiesen, daher seien ihr aufgrund mangelnden Wissens Fehler unterlaufen. Seit Juni habe sie zwei diagnostizierte Bandscheibenvorfälle, die sehr schmerzhaft seien und sie abhängig von der Hilfe Dritter machen. Dadurch sei es leider zur Verkettung diverser Umstände gekommen, welche sie bitte zu entschuldigen und das Strafverfahren gegen sie einzustellen.

6.1. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Die Beschwerdeführerin ist seit Juni 2014 Halterin eines weiblichen Hundes der Rasse „Shi Tzu“ namens „E.“, geb. 2014.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60, vom 09.07.2019 mitgeteilt, dass hinsichtlich dieses Hundes keine Registrierung in der Heimtierdatenbank des Bundes vorliegt. Sie wurde daher aufgefordert, diesen Hund bis spätestens 07.08.2019 bei der zentralen Datenbank der Republik Österreich zu melden und auf die diversen Möglichkeiten einer Meldung (bei ihrem Tierarzt, in Form einer Eigenregistrierung oder mittels beigelegtem Registrierungsformular bei der MA 60) hingewiesen. Dieses Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin am 15.07.2019 an ihrer Zustelladresse persönlich übernommen.

Die Beschwerdeführerin kam diesem Auftrag nicht nach und war der oben genannte Hund „E.“ am 16.08.2019 nach wie vor nicht in der Heimtierdatenbank des Bundes registriert.

Der oben genannte Hund ist erst seit zumindest 12.03.2020 in der Heimtierdatenbank des Bundes registriert.

6.2. Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf den unbedenklichen und im Verfahren unstrittig gebliebenen Akteninhalt. Die Beschwerdeführerin hat die Haltereigenschaft betreffend den in Rede stehenden Hund unbestritten gelassen; darüber hinaus hat sie nicht bestritten, dass sie die Meldung ihres Hundes „E.“ unter Angabe bestimmter (personen- und tierbezogener) Daten in der Heimtierdatenbank des Bundes am 16.08.2019 unterlassen habe. Ihr Vorbringen hinsichtlich einer erfolgten „Anmeldung“ in F. bezog sich lediglich auf die Meldung in der Wohnsitzgemeinde zur Entrichtung der örtlichen Hundeabgabe und hat sie in ihrem Schreiben vom 11.11.2019 noch in Abrede gestellt, dass die Heimtierdatenbank in allen Bundesländern erforderlich sei. Erst am 26.11.2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihr Hund „mittlerweile in der richtigen Datenbank“ gemeldet sei.

Die Feststellung, dass der Hund der Beschwerdeführerin seit zumindest 12.03.2020 in der Heimtierdatenbank des Bundes registriert ist, ergibt sich aus einer diesbezüglich getätigten Abfrage des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.03.2020.

II. 1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, lauten:

„Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Zuchtkatzen

§ 24a. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen stellt im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit zum Zwecke

1. der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter sowie

2. der Identifizierung von Zuchtkatzen

für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Zu diesem Zweck können bestehende elektronische Register herangezogen werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen ist für diese Datenbank Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung.

(2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 angeführten Zwecke sind folgende Daten (Stammdaten) gemäß Abs. 4, 4a und 6 zu melden und zu erfassen:

1. personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers:

a) Name,

b) Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,

c) Zustelladresse,

d) Kontaktdaten,

e) Geburtsdatum,

f) Datum der Aufnahme der Haltung bei Hunden oder der Meldung gemäß § 31 Abs. 4 bei Zuchtkatzen,

g) Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres,

h) fakultativ: die Eigenschaft als gemeldeter Züchter/gemeldete Züchterin von Hunden gemäß § 31.

2. tierbezogene Daten:

a) Rasse,

b) Geschlecht,

c) Geburtsdatum (zumindest Jahr),

d) Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer),

e) im Falle eines Tieres, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes, der den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe (zB Beschlagnahme),

f) Geburtsland,

g) fakultativ: Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises,

h) fakultativ: Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden.

(3) Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.

(3a) Alle im Bundesgebiet gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, sind spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn die Katze, die zur Zucht verwendet wird, bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.

(4) Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a bis g und Z 2 lit. a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. h und Z 2 lit. g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:

1. vom Halter selbst oder

2. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder

3. im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.

(4a) Jeder Halter von Zuchtkatzen, das sind Katzen, die zur Zucht verwendet werden oder verwendet werden sollen, ist verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung oder Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a bis g und Z 2 lit. a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 2 lit. g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:

1. vom Halter selbst oder

2. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder

3. im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.

(4b) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

(5) Zum Zweck der eindeutigen Identifizierung der Personen ist für jeden Halter bzw. Eigentümer – soweit es sich um eine natürliche Person handelt – von Seiten der Heimtierdatenbank das bereichsspezifische Personenkennzeichen GH (§§ 9 und 13 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004), bei juristischen Personen die Kennziffer oder das Identifikationsmerkmal des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verarbeiten. Jedem Stammdatensatz ist eine Registrierungsnummer zuzuordnen. Diese ist dem Eingebenden von der Datenbank mitzuteilen und gilt als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung. Im Falle, dass die Eingabe von der Behörde oder im Auftrag des Tierhalters durch einen freiberuflichen Tierarzt oder einer sonstigen Meldestelle vorgenommen wird, ist die Registrierungsnummer von diesen dem Halter mitzuteilen.

(6) Jede Änderung ist vom Halter oder Eigentümer von Hunden in der in Abs. 4 Z 1 bis 3, von Zuchtkatzen in der in Abs. 4a Z 1 bis 3 vorgesehenen Weise zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle der Meldung und Eingabe eines Halter- oder Eigentümerwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer zu vergeben. Wird der Tod eines Tieres nicht gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes oder gegebenenfalls 25 Jahre nach dem Geburtsjahr der Katze die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus dem Register.

(7) Jeder Halter und Eigentümer ist berechtigt, die von ihm eingegebenen Daten abzurufen und in Fällen des Abs. 6 zu ändern. Die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 oder die Veterinärbehörde sowie die in Abs. 4 Z 3 und Abs. 4a Z 3 genannten Personen oder Stellen sind berechtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in das Register kostenfrei einzusehen und Eintragungen vorzunehmen. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf deren Verlangen kostenfreie Abfragen in der Tierschutzdatenbank in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die Datensätze erheben können.

Behördliche Überwachung

§ 35. (1) – (5) […]

(6) Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann.

Strafbestimmungen

§ 38. (1) Wer

1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder

2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder

3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder

4. gegen § 8 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.

(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen."

2. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

III. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daher Folgendes:

1.1. Gemäß § 24a Abs. 1 TSchG stellt die Bundesministerin/ der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter sowie der Identifizierung von Zuchtkatzen für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung („Heimtierdatenbank“).

Gemäß § 24a Abs. 4 TSchG ist jeder Halter von Hunden verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 zu melden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal und kann entweder 1.) vom Halter selbst, 2.) nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder 3.) im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle, durchgeführt werden.

Die Beschwerdeführerin ist seit Juni 2014 Halterin eines Hundes namens „E.“. Da seitens des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60, am 09.07.2019 festgestellt wurde, dass hinsichtlich dieses Hundes keine Registrierung in der Heimtierdatenbank des Bundes vorliegt, erging an sie ein Auftrag im Sinne des § 35 Abs. 6 TSchG und wurde sie aufgefordert, diesen Hund bis spätestens 07.08.2019 bei der Heimtierdatenbank des Bundes zu melden. Dieses Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin am 15.07.2019 an ihrer Zustelladresse persönlich übernommen und kam sie diesem Auftrag nicht nach, sodass der Hund am 16.08.2019 nach wie vor nicht in der Heimtierdatenbank des Bundes registriert war.

Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr Hund sei in F. in Kärnten „angemeldet“ gewesen, so ist darauf hinzuweisen, dass eine Meldung des Hundes in der Wohnsitzgemeinde zur Entrichtung der örtlichen Hundeabgabe hinsichtlich einer unterlassenen Meldung in der Heimtierdatenbank des Bundes nicht exkulpierend wirken kann, da es sich dabei um verschiedene gesetzliche Verpflichtungen handelt, die Meldungen von Tierdaten in völlig verschiedenen Institutionen erfordern.

Auch eine allenfalls erfolgte Registrierung in der Datenbank „Tasso“ – bei welcher es sich um eine Datenbank der Bundesrepublik Deutschland handelt - entbindet die Beschwerdeführerin nicht davon, ihren Hund in der Heimtierdatenbank der Republik Österreich zu registrieren.

Die Beschwerdeführerin hat damit gegen § 24a Abs. 4 TSchG verstoßen und ist die Verwaltungsübertretung daher in objektiver Hinsicht erfüllt.

1.2. Die Verwaltungsübertretung wurde auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Dies aus dem nachstehenden Grund:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Ein Ungehorsamsdelikt liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes vor, wenn erstens zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und zweitens für die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert ist.

Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH vom 30.06.1998, Zl 96/11/0175).

Nach der Aktenlage haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme fehlenden (oder auch nur geminderten) Verschuldens der Beschuldigten ergeben. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung auch nicht bestritten, sodass auch in dieser Hinsicht von einem Verschulden in Form eines jedenfalls fahrlässigen Verhaltens auszugehen war.

Somit ist die Verwaltungsübertretung in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

2. Zur Strafhöhe ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 10 VStG richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. In Anbetracht der Bestimmung des § 38 Abs. 3 TSchG war von einem bis zu 3.750,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen auszugehen (im Falle der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG Arrest bis zu zwei Wochen).

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat konnte im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt nicht bloß als geringfügig angesehen werden, zumal durch die unterlassene Meldung bestimmter im Gesetz angeführter (personen- und tierbezogener) Daten das gesetzlich geschützte Interesse an der Registrierung von Hunden zum Zwecke ihrer Rückführbarkeit auf den Hundehalter in nicht unerheblichem Maß geschädigt wurde.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall als nicht geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die Beschwerdeführerin im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Sofern die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 26.11.2019 ausführt, sie habe ihren PC nicht benutzen können und könne sie keine Formulare am Mobiltelefon ausfüllen, so ist darauf hinzuweisen, dass die Eingabe der Meldung in das elektronische Portal (Heimtierdatenbank) nicht nur durch die Beschwerdeführerin selbst in Form einer Eigenregistrierung hätte erfolgen können, sondern auch nach Meldung der Daten durch die Beschwerdeführerin an die Behörde durch diese oder im Auftrag der Beschwerdeführerin durch den freiberuflich tätigen Tierarzt.

Nach der vorliegenden Aktenlage ist die Beschwerdeführerin verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführerin kommt daher der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Mildernd war überdies zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Meldung der Daten in der Heimtierdatenbank - wie sich aus der vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Abfrage vom 12.03.2020 ergibt - letztlich doch noch nachgekommen ist. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen machte die Beschwerdeführerin keine Angaben, sodass von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Strafbemessung der belangten Behörde ein nicht näher bestimmbarer, sich über einen längeren Zeitraum erstreckender Tatzeitraum („zumindest bis 16.08.2019“) zugrunde gelegt wurde. Dieser Tatzeitraum wurde im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Dauerdelikten eine Formulierung im Sinne von „bis zum …“ im Lichte des § 44a Z 1 VStG unzureichend (vgl. VwGH vom 28.09.2006, Zl 2005/07/0096; 20.05.2010, Zl 2008/07/0162) ist, korrigiert und auf einen Tag (nämlich den 16.08.2019) beschränkt.

Im Ergebnis erscheint daher die nun erfolgte Festsetzung der Verwaltungsstrafe in der Höhe von 200,-- Euro in spezialpräventiver Hinsicht als schuld- und tatangemessen und ausreichend, um die Beschwerdeführerin von einer weiteren Begehung von auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Eine weitere Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den gesetzlichen Strafrahmen bis zu 3.750,-- Euro (vgl. § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz) nicht mehr in Betracht.

Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Vorhandensein eines geringen Verschuldens der Beschuldigten - aus.

Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.

3. Die mündliche Verhandlung konnte nach § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG entfallen, da keine Partei die Durchführung einer solchen beantragt hat, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, der Sachverhalt unstrittig feststeht und in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde.

4. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen.

5. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständlichen Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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