LVwG W VGW-162/045/9461/2018

VGW-162/045/9461/2018Landesverwaltungsgericht03.04.2020

Regest

Altersversorgung; Anrechnung; Berufsunfähigkeitsrente

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-162/045/9461/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.162.045.9461.2018

Begründung

I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Doninger über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom 16.01.2018, GZ …, betreffend Anrechnung inländischen Einkommens für den Zeitraum 01.01.2011 bis zum 21.03.2017 auf die Berufsunfähigkeitsrente RAK-Wien und Aufrechnung der im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.03.2017 zu Unrecht bezogenen Berufsunfähigkeitsrente der RAK-Wien, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.12.2019, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. ) Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid verfügte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum), im Folgenden: belangte Behörde, nach Vorstellung gegen einen textgleichen Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, die Anrechnung des inländischen Einkommens (BVA-Pension) des nunmehrigen Beschwerdeführers rückwirkend auf die Berufsunfähigkeitsrente der Rechtsanwaltskammer Wien beginnend mit 01.01.2011 bis 31.12.2015 (über jährlich jeweils verschiedene Beträge zwischen EUR 6.826,96 und EUR 19.847,10) im Gesamtbetrag von EUR 77.815,58 (Spruchpunkt 1.), weiters die vorläufige Anrechnung der BVAPension auf die Berufsunfähigkeitsrente ab 01.2016 iHv monatlich brutto EUR 1.400,-- (wobei festgehalten wurde, dass die Festsetzung der endgültigen monatlichen Anrechnung bescheidmäßig nach Übermittlung des entsprechenden Einkommensteuerbescheides erfolge (Spruchpunkt 2.), die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2016 (Spruchpunkt 3.), die Vorlage künftiger Einkommensteuerbescheide bis zum 30.06. des Folgejahres (Spruchpunkt 4.), sowie die Aufrechnung der für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.03.2017 zu Unrecht bezogenen Berufsunfähigkeitsrente RAK Wien rückwirkend per 01.04.2017 mit der (künftig) zu erbringenden Berufsunfähigkeitsrente-RAK Wien (Spruchpunkt 5.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.03.2013 eine zunächst auf 12 Monate befristete und mit einem weiteren Bescheid vom 10.09.2013 eine unbefristete Berufsunfähigkeitsrente unter Hinweis auf die Anrechnungsbestimmung des § 7 Abs. 6 lit. c der Satzung Teil A zugesprochen worden sei. Mit Schreiben vom 13.03.2017 seien der Rechtsanwaltskammer Wien vom Masseverwalter des nunmehrigen Beschwerdeführers, Herrn Mag. C., die Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 übermittelt worden, was letztlich zum verfahrensgegenständlichen Ausspruch geführt habe. Dabei sei das am 01.01.2014 in Kraft getretene Versorgungsstatut vom 27.11.2013 (Statut 2014) zur Anwendung gekommen, das gemäß § 7 Abs. 6c lediglich Einkünfte eines Mitgliedes infolge einer bestehenden Berufsunfähigkeit aus der Versorgungseinrichtung Teil B einer österreichischen Rechtsanwaltskammer von der Anrechnung auf den Rentenanspruch des Rechtsanwaltes ausnehme. Dementsprechend seine die seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers aus seiner BVA-Pension bezogenen Einkünfte spruchgemäß auf die Berufsunfähigkeitsrente der Rechtsanwaltskammer Wien anzurechnen, unabhängig davon, ob es sich um einen Ruhegenuss oder um eine Dienstunfähigkeitspension handle.

2. ) In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 23.05.2018 wendet der Beschwerdeführer – zusammengefasst - ein, dass es ihm an der Passivlegitimation als Adressat des angefochtenen Bescheides mangle, es demgegenüber der belangten Behörde an der Aktivlegitimation zur Schaffung eines Aufrechnungstitels nach § 16 Abs. 8 der Satzung mangle, der Bescheid zudem gegen den Existenzminimumsschutz nach §§ 293 Abs. 3 und 292a Z. 1 EO iVm 5 IO verstoße, darüber hinaus ein Umstand berücksichtigt worden sei, der schon bei Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte aktenkundig gewesen sei und schlussendlich eine Ruhensbestimmung gesetz- und verfassungswidrig angewendet worden sei.

Zum letztangeführten - den Schwerpunkt der Beschwerde bildenden – Punkt führt der Beschwerdeführer aus, dass die Berücksichtigung seiner BVA Pension insbesondere § 7 Abs. 6 lit. c des hier anzuwendenden Statuts widerspreche, indem ausgeführt werde, dass das Versorgungsstatut vom 27.11.2013 anzuwenden sei. Der Bescheid lese die Anrechnung nach dem (zur Zeit der Bescheiderlassung) neuesten Statut, nicht aber nach dem tatsächlich anzuwendenden § 7 Abs. 6 lit. c des tatsächlich anzuwendenden Statuts 2003. Hier werde jedoch § 7 Abs. 6b des Statuts vom 27.11.2013 rückwirkend angewandt. Im Übrigen sei das im bekämpften Bescheid genannte Statut 2014 zwischenzeitig durch Erlassung der Satzung Teil A 2018 obsolet geworden. Derzeit sei Anhang zu § 61 Z. 9 Rechtsanwaltskammer Wien § 18 Abs. 3 lit. b Satzung Teil A 2018 anzuwenden, solange diese Bestimmung nicht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung allenfalls infolge Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben werde. In der Verordnungsermächtigung des § 50 RAO am 03.12.2013 zurzeit der Beschlussfassung der hier anzuwendenden Satzung werde ein Ruhen nicht vertypt, sodass der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer Wien die Einführung einer Ruhensbestimmung benommen gewesen sei, zumal bei einer derart genauen Verordnungsermächtigung die Einführung neuer Typen gesetzwidrig sei. Dazu komme, dass das Statut auf die Dauer der Eintragung und damit auf die Versicherungsleistung nicht Rücksicht nehme. Bei einer echten Versorgungsleistung, der keine Versicherungsbeiträge gegenüberstünden, möge die Ruhensbestimmung sachlich gerechtfertigt und daher verfassungskonform sein. Er sei jedoch von 1993-2007 eingetragener Rechtsanwalt gewesen. In diesen 14 Jahren habe er ohne Berücksichtigung der Zusatzpension jedenfalls EUR 70.000 in die Versorgungseinrichtung der belangten Behörde eingezahlt. Es könne, ohne das Willkürverbot zu verletzen, nicht gleichgültig sein, ob man diesen Betrag, oder nur ein Viertel davon eingezahlt habe. Die Zielrichtung jeder Ruhensbestimmung sei eine arbeitsmarktpolitische. Es solle angesichts einer Arbeitslosigkeit das Drängen auf dem Arbeitsmarkt durch Wegfall eines Pensionsteiles reduziert werden. Dieser Gedanke sei an sich auf die Situation selbständiger Rechtsanwälte übertragbar, gehe jedoch bei einer Pensionsleistungen, die von einem anderen Sozialversicherungsträger (BVA) aus gezahlt werde, völlig ins Leere. Die belangte Behörde werde daher durch Berücksichtigung der gesamten Richterpension - wie ihm bekämpften Bescheid -, aber auch bei Berücksichtigung nur der Hälfte - wie bei Anwendung der hier richtigerweise zur Anwendung zu gelangenden Satzung 2003 - zu Unrecht bereichert, weil beide Pensionen auf adäquaten Versicherungsleistungen beruhten und die BVA-Pension auch organisatorisch mit der RAK-Pension nichts zu tun habe. Es sei daher kein verfassungskonformer Grund ersichtlich, warum die belangte Behörde ihre sie verpflichtende Leistung wegen einer Leistung reduzieren dürfe, die mit seiner anwaltlichen Tätigkeit in gar keinem Zusammenhang stehe. Er habe auch während des progressiv fortschreitenden Bestandes seiner lang andauernden Krankheit seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Kammerumlagen, Kanzleiabgaben etc. vollständig entsprochen, sodass die Berücksichtigung der von der BVA ausgezahlten Pension dem Art. 7 BVG und dem § 50 RAO in der bei Erlassung der anzuwendenden Satzung 2003 geltenden Fassung widerspreche.

3. ) Die belangte Behörde verzichtete auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und legte die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien am 18.07.2018 zur Entscheidung vor.

4. ) Mit Schreiben vom 30.10.2018 nahm die belangte Behörde ausführlich zum gesamten Beschwerdevorbringen Stellung und regte an, dass sich das Verwaltungsgericht zunächst ausschließlich mit der Rechtsfrage auseinandersetzen möge, ob auf den gegenständlichen Sachverhalt die Bestimmungen des von ihr angewandten Versorgungsstatuts 2014 Anwendung zu finden hätten, bzw. im gegenteiligen Fall die Frage zu klären, ob es sich bei der seitens des Beschwerdeführers bezogenen BVA-Pension um Einkünfte handle, die diesem wegen bestehender Berufsunfähigkeit zufließen würden.

Dazu führte die belangte Behörde aus, dass konkret drei Fassungen (Versorgungsstatut 2003, Versorgungsstatut 2014 und Satzung Teil A 2018) in Betracht kämen. Tatsächlich sei im Zusammenhang mit der allgemeinen Frage, ob sich jemand, der eine Berufsunfähigkeitsrente von ihr beziehe, andere Einkünfte auf den Rentenanspruch anrechnen lassen müsse, im konkreten Fall entscheidungsrelevant, welche Fassung des Versorgungsstatuts zur Anwendung gelange. Sie stütze den bekämpften Bescheid auf das Versorgungsstatut 2014, das mit 01.01.2014 in Kraft getreten sei. Festzuhalten sei, dass sämtliche hier (theoretisch) in Betracht kommenden Fassungen der Versorgungsstatute grundsätzlich im Zusammenhang mit der Höhe des Leistungsanspruchs vorsehen/vorgesehen hätten, dass „in- und ausländisches Einkommen iSd des § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG in der jeweils geltenden Fassung, bis zum Erreichen des für die Altersgrenze maßgeblichen Alters auf die Berufsunfähigkeitsrente anzurechnen seien. Während sowohl die Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A NEU der belangten Behörde vom 3.12.2003 (im Folgenden „Versorgungsstatut 2003"), das bis zum 31.12.2013 in Kraft gewesen sei, „Einkünfte, die dem Mitglied wegen der bestehenden Berufsunfähigkeit zufließen" (§ 7 Abs 6 lit c Versorgungsstatut 2003) wie auch die aktuell in Kraft stehende „Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags über die Versorgungseinrichtungen Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil A 2018)" (im Folgenden „Satzung Teil A 2018"), „Leistungen, die aufgrund der Bestimmungen der Satzung Teil B 2018 bezogen werden, sowie Berufsunfähigkeitsrenten, die nach den Bestimmungen einer anderen gesetzlich geregelten Altersversorgungseinrichtung bezogen werden" (§ 34 Abs 2 der Satzung Teil A 2018) nicht anzurechnen seien, nehme die bezugnehmende Bestimmung des Versorgungsstatut 2014 hingegen nur Einkünfte, die dem Mitglied wegen der bestehenden Berufsunfähigkeit aus der Versorgungseinrichtung Teil B einer österreichischen Rechtsanwaltskammer zustehen, von der Anrechnung aus, hingegen andere Einkünfte, insbesondere aus unselbständiger Tätigkeit, wie insbesondere auch Einkünfte aus einer Berufsunfähigkeitsrenten bzw. aus bestehender Berufsunfähigkeit nicht von der Anrechnung aus (§ 7 Abs 6b Versorgungstatut 2014). Sie (belangte Behörde) habe dem bekämpften Bescheid richtigerweise das Versorgungsstatut 2014, das am 1.1.2014 in Kraft getreten sei, zugrunde gelegt, das ausdrücklich nicht vorsehe, Berufsunfähigkeitsrenten von der Anrechnung auszunehmen. § 16 Abs 7 des Versorgungstatuts 2014 bestimme ausdrücklich, dass der „Leistungsempfänger zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuzahlen habe, insbesondere wenn die Leistungen durch unrichtige Angaben oder Nichtmeldung maßgebender Tatschen zu Unrecht bezogen oder irrtümlich unrichtig berechnet worden seien. Im Übrigen sehe § 16 Abs 8 Versorgungsstatut 2014 ausdrücklich vor, dass „die Rechtsanwaltskammer ... nach Abs 7 rückzahlbare Leistungen gegen nach dieser Satzung zu erbringende Versorgungsleistungen aufrechnen dürfe, sofern das Recht auf Einforderung der Beiträge, Umlagen und Leistungen nicht verjährt sei. Die Aufrechnung sei bis zur Hälfte der dem jeweiligen Berechtigten gegenüber zu erbringende jeweiligen monatlichen Geldleistung ... zulässig".

Selbst für den - bestrittenen - Fall, dass auf den Sachverhalt, wie der Beschwerdeführer vermeine, das Versorgungsstatut 2003, das ausdrücklich, Einkünfte, die dem Mitglied wegen der bestehenden Berufsunfähigkeit zufließen" (§ 7 Abs 6 lit c Versorgungstatut 2003) von der Anrechnung ausnehme, zur Anwendung gelänge oder aber wie der Beschwerdeführer ebenfalls vermeine, auf den Sachverhalt bereits die mit 1.1.2018 in Kraft getretene Satzung Teil A 2018 anzuwenden wäre, die (ebenfalls) Berufsunfähigkeitsrenten, die nach den Bestimmungen einer anderen gesetzlich geregelten Altersversorgungseinrichtung bezogen werden" (§ 34 Abs 2 der Satzung Teil A 2018) von der Anrechnung ausnehme, zur Anwendung käme, bestreite die belangte Behörde ausdrücklich, dass es sich bei der anrechnungs- und aufrechnungsgegenständlichen BVAPension um eine derartige Berufsunfähigkeitsrente handle. Die belangte Behörde sei lediglich im Hinblick auf die ihr Anfang 2017 übermittelten Einkommenssteuerbescheide 2014 und 2015 in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer jährlich rund EUR 20.000,-- bezogen habe. Der Beschwerdeführer habe noch nicht nachgewiesen, dass es sich bei diesen Einkünften um eine „Berufsunfähigkeitsrente" bzw. „Einkünfte, aus bestehender Berufsunfähigkeit" handle, zumal aus den der belangten Behörde übermittelten Einkommenssteuerbescheide lediglich hervorgehe, dass es sich bei diesen Einkünften um solche aus „Bundesdienst" handle und es daher durchaus möglich sei, dass es sich bei der BVA-Pension um einen „Ruhegenuss" und nicht, wie der Beschwerdeführer behaupte, eine Dienstunfähigkeitsrente" iS der Bestimmung des § 7 Abs 6 lit c Versorgungsstatut 2003 bzw. § 34 Abs 2 Satzung Teil A 2018 handle.

5. ) In der Rechtssache fand am 05.12.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich, Herr Mag. D. als Vertreter der belangten Behörde und – ohne geladen worden zu sein – Herr Mag. C. als Masseverwalter im Insolvenzverfahren den Beschwerdeführer betreffend, teilnahmen.

Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll:

Die reinen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 30.10.2018 sind grundsätzlich richtig.

Der Masseverwalter des BF, Herr Mag. C., gab folgende Äußerung zu Protokoll:

Ich wurde im Jahr 2007 zum Masseverwalter im Insolvenzverfahren dem Beschwerdeführer betreffend bestellt und zwar in der Frage seiner anwaltlichen Tätigkeit und seiner Tätigkeit als Hausverwalter. Da das Unternehmen als Einzelperson betrieben wurde, umfasst das Insolvenzverfahren auch das gesamte Privatvermögen des Beschwerdeführers, soweit es in die Masse fällt. Konkret ist das auf das Existenzminimum der Pension entfallende Einkommen der Insolvenz entzogen. Das Verfahren ist beim Handelsgericht Wien anhängig und entscheidet dieses Gericht auch jeweils über Anträge des Beschwerdeführers gemäß § 5 IO entscheidet. Der Beschwerdeführer stellt immer wieder derartige Anträge.

Die RAK Wien ist Gläubigerin im Insolvenzverfahren und war von Anfang an, also ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, über alle Details informiert. Dementsprechend wusste die Kammer auch über die Berufsunfähigkeitspension des Bundes des Beschwerdeführers (BVA) bescheid. Allerdings gehe ich nicht davon aus, dass ich die seit der Insolvenzeröffnung an mich adressierten Einkommenssteuerbescheide samt den darin enthaltenen Lohnzetteln an die belangte Behörde weitergeleitet habe. Dafür habe ich allerdings gar keine Notwendigkeit gesehen, da ich ständig mit der belangten Behörde in Kontakt war.

Ich möchte auch noch weiters darauf hinweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung auf Berufsunfähigkeitspension aus dem Oktober 2007 jahrelang bei der belangten Behörde gelegen ist, ohne dass irgendetwas geschehen wäre oder darüber abgesprochen wäre. Dies hat mich auch veranlasst, in dieser Causa beim damaligen Präsidenten des Disziplinarrates, Dr. E., zu intervenieren. Konkret wurde vereinbart, die Einkommenssteuerbescheide an die F.–GmbH als ausgewiesene steuerliche Vertreterin des Beschwerdeführers zu übersenden. Es war nicht so, dass F. dieselben ständig an mich weitergeleitet hat. F. und der Beschwerdeführer haben sich mit dem zuständigen Finanzamt des Beschwerdeführers verständigt und wurde sodann ein Konvolut an Einkommenssteuerbescheiden an mich übermittelt. Über Vorhalt, dass dies allenfalls im März 2017 gewesen ist laut Akteninhalt, so gebe ich an, dass ich das nicht ausschließen kann.

Der Vertreter der belangten Behörde gab zu Protokoll:

Meine Informationen lauten ausschließlich dahingehend, dass durch die Übermittlung des Konvoluts an Einkommenssteuerbescheiden die belangte Behörde erstmals über das Faktum einer weiteren Pension informiert wurde. Diesbezüglich verweise ich auf die Stellungnahme sowie den Abteilungsbescheid der belangten Behörde vom 16.05.2017 (Beilage ./8 des Verfahrensaktes).

Herr Mag. C. dazu:

Diesbezüglich verwiese ich auf mein obiges Vorbringen, wonach die RAK Wien mit Sicherheit von Beginn des Insolvenzverfahrens an über das Bundeseinkommen des Beschwerdeführers informiert war. Dieses Faktum ist auch meinen entsprechenden Berichten über das Insolvenzverfahren ohne weiteres zu entnehmen. Das Insolvenzverfahren hängt nur noch auf Grund des Verfahrens gegenständlich offenen Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdeführer gab weiters zu Protokoll:

Ich beziehe etwa seit dem Jahr 2007 Pflegegeld, beginnend mit der Stufe 3 (nunmehr Stufe 5). Dieses wurde mitsamt meiner Berufsunfähigkeitspension der BVA jeweils nach Insolvenzeröffnung auf das Massekonto überwiesen. Dies geht auch aus den Abrechnungen des Masseverwalters hervor.

Ich lege nunmehr vor einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 19.12.1988, aus dem hervorgeht, dass ich mit Ablauf des 31.12.1988 in den zeitlichen Ruhestand versetzt werde. Der Begründung ist zu entnehmen, dass dies aus dem Grund der dauernden Dienstunfähigkeit erfolgt ist und ich daher nicht in der Lage war, meine Dienstobliegenheit ordnungsgemäß auszuüben. Der Bescheid wird als Beilage ./A des Beschwerdeaktes zum Akt genommen. Seit 01.01.1989 beziehe ich dementsprechend eine entsprechende Dienstunfähigkeitspension. Ich habe für die heutige Verhandlung bei der BVA auch einen aktuellen Pensionsabschnitt angefordert, betreffend den Zeitraum November 2019 und wurde derselbe allerdings auch zu Handen des Masseverwalters adressiert. In meiner Beschwerde habe ich, bezogen auf den Zeitpunkt derselben, die aktuelle Höhe meiner Berufsunfähigkeitspension der BVA mit brutto 1.819,42 Euro angegeben. Das Pflegegeld im Ausmaß von derzeit 920,30 Euro ist bis dato unverändert.

Ich habe auf Grund meiner schweren Erkrankung einen erhöhten Pflegebedarf, und wurde in diesem Zusammenhang mit Zustimmung des Masseverwalters und des Insolvenzgericht ein Gutachten von Frau Dr. G. erstellt, die in demselben einen Pflegebedarf für mich in Höhe von ca. 5.000 Euro monatlich errechnet. Welches Datum dieses Gutachten trägt kann ich im Moment nicht angeben, ich lege das Gutachten aber vor und wird dasselbe als Beilage ./B des Beschwerdeaktes zum Akt genommen. Die nunmehr verfügte Anrechnung meiner Berufsunfähigkeitspension des Bundes würde zu einer erheblichen Verminderung meiner monatlichen Einkünfte und damit zu einer deutlichen Schmälerung meines Pflegebedarfs führen. Tatsache ist, dass ich für die Rechtsanwaltspension Lohnabgaben zahlen müsste, obwohl die Pension nur zu einem Teil ausbezahlt bekomme. Der Rest wird kompensiert mit dem verfahrensgegenständlichen Aufrechnungsanspruch. Seit wann das so ist kann ich im Moment nicht sagen.

Über Vorhalt der im Verfahrensakt aufliegenden Einkommenssteuerbescheide betreffend die Jahre 2010 bis 2015 und die Tatsache, dass darin lediglich mein Bezug der BVA als einziger unselbstständiger Bezug ausgewiesen ist, gebe ich an, dass ich dazu keine konkrete Angaben machen kann, zumal es über meine steuerlichen Aspekte eine Übereinkunft des Insolvenzverwalters mit der F. GmbH gibt. Irgendwann im Jahr 2017 hat der Insolvenzverwalter die Steuerberatungskanzlei F. darüber informiert, dass die Masse nicht ausreiche, um deren auf mich bezogenes Honorar zu bezahlen und ich meine steuerlichen Angelegenheiten selbst in die Hand nehmen soll, oder eben einen Steuerberater selbst damit beauftragen solle.

Ich lege nunmehr auch vor Kopien meiner Einkommenssteuerbescheide betreffend das Jahr 2017 und 2018, denen jeweils Bezüge zweier bezugsauszahlender Stellen, nämlich der BVA und der RAK Wien zu Grunde liegen. Beide Bescheide datieren vom 27.10.2019 und wurden seitens des nunmehr zuständigen Finanzamtes H. an den Insolvenzverwalter adressiert. Beide Bescheide werden als Kopien ./C und ./D dem Beschwerdeakt hinzugefügt.

Über Vorhalt dass auch schon im Einkommenssteuerbescheid 2015 erstmals beide Berufsunfähigkeitsbezüge erfasst wurden, gebe ich an, dass ich dafür keine Erklärung habe.

Der Vertreter der belangten Behörde gab weiters zu Protokoll:

Ich habe in meiner Stellungnahme auf Seite 6 auf die Bestimmung des § 16 Abs 8 des Versorgungsstatutes 2014 hingewiesen, wonach die Möglichkeit der Aufrechnung besteht, sofern das Recht auf Einforderung der Beiträge, Umlagen und Leistungen nicht verjährt ist. Ich bin grundsätzlich davon ausgegangen, dass hier das Institut der Zivilrechtlichen angesprochen wird. Offensichtlich geht auch der Beschwerdeführer davon aus.

Ich kann im Moment keine Angaben dazu machen, ob und gegebenenfalls welche Verfahrensbestimmungen den Verfahren über Bescheiden der verfahrensgegenständlichen Art zu Grunde liegen.

Ich habe keine Informationen darüber, dass vor Erlassung des Abteilungsbescheides bzw. des verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde.

Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass seitens der Rechtsanwaltskammer Wien insbesondere im Leistungsrecht die Verfahrensbestimmungen des AVG angewendet werden. In meinem Handakt gibt es auch Nicht-verfahrensrelevante Beschlüsse, die ausdrücklich auf das AVG gestützt werden.

Wenn ich gefragt werde, warum in meiner Stellungnahme davon ausgegangen wird, dass die Satzung Versorgungsstatut 2014 als entscheidende Rechtsgrundlage für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Falles heranzuziehen ist, gebe ich an, dass ich dabei auf die Kenntnisnahme der Behörde von dem ihr übermittelten Einkommenssteuerbescheiden ausgegangen bin. Dies war im März 2017 und war in diesem Zeitraum die Satzung 2014 in Kraft, die ihrerseits vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2017 gegolten hat.

Der Beschwerdeführer dazu:

Ich weise neuerlich darauf hin, dass die RAK Wien von Anfang an, jedenfalls seit dem Jahr 2007, ist gleich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, über die Existenz meiner Berufsunfähigkeitspension der Republik Österreich bescheid wusste. Ich gehe davon aus, dass ich dieselbe auch schon im Zuge meiner Eintragung in die Anwaltsliste bekanntgeben musste oder bekanntgegeben habe.

Ich möchte auch noch ergänzend auf die Bestimmung des § 293 der EO hinweisen, der ein Kompensationsverbot beinhaltet für die Fälle des erhöhten Existenzminimums, der seinerseits in der Bestimmung des § 292a EO geregelt wird. Wie bereits ausgeführt ist mein Existenzminimum laut Gutachten Dr. G. (Beilage ./B) mit 5.000 Euro zu veranschlagen, sodass meiner Ansicht nach die belangte Behörde gar nicht kompensieren dürfte.

Zum Beweis dafür, dass die belangte Behörde bzw. die RAK Wien von Beginn meines Berufseinstieges als Rechtsanwaltsanwärter an über die Existenz meiner Berufsunfähigkeitspension als Richter außer Dienst informiert war, beantrage ich die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn Hofrat Dr. K., ehemaliger Kammeramtsdirektor, dieser ist seit geraumer Zeit in Pension.

Die Verhandlung wurde letztlich auf unbestimmte Zeit vertagt.

6. ) Mit Schreiben vom 16.12.2019 übermittelte das Verwaltungsgericht Wien seine Rechtsansicht zu der auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwendenden Rechtslage.

7. ) Dazu äußerte sich die belangte Behörde mit Schreiben vom 15.01.2020 dahingehend, dass sie die ihr mitgeteilte Rechtsansicht nicht teile, ungeachtet dessen aber in Hinblick auf den seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheid der Republik Österreich-Bundesministerium für Justiz vom 19.12.1988 (Beilage ./A) das in ihrer Stellungnahme vom 30.10.2018 unter Pkt. 2.1.lit. b (Seite 6) bestrittene Vorliegen einer Berufsunfähigkeitspension hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen BVA-Pension zurücknehme.

8. ) Im Gefolge einer Ladung zur Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung äußerte sich auch der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.03.2020 zu der ihm übermittelten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes Wien.

9. ) Mit Schreiben vom 05.03.2020 bzw. 11.03.2020 verzichteten beide Parteien auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

10. ) Unter Zugrundelegung des gesamten Akteninhaltes sowie des Vorbringens der Verfahrensparteien im Beschwerdeverfahren wird nunmehr folgender Sachverhalt festgestellt:

Der 1956 geborene Beschwerdeführer war zunächst Richter des Straflandesgerichts … und befand bis zu seinem 33. Lebensjahr (1988) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Aufgrund seiner Erkrankung … wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 19.12.1988, GZ … gem. § 83 Abs. 1 RDG mit Ablauf des 31.12.1988 in den zeitlichen Ruhestand versetzt. Seit 01.01.1989 bezieht der Beschwerdeführer eine Berufsunfähigkeitspension der BVA in der Höhe von aktuell Euro 1.819,42 brutto, sowie Pflegegeld im Ausmaß von derzeit EUR 936,90 (Pflegestufe 5).

Der Beschwerdeführer war sodann von Anfang 1989 bis Ende des Jahres 1992 als Rechtsanwaltsanwärter tätig und wurde nach Ablegung seiner Rechtsanwaltsprüfung Anfang des Jahres 1993 bei der belangten Behörde in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen. In den folgenden 14 Jahren bis zu dessen Verzicht Anfang 2007 übte der Beschwerdeführer am Standort Wien, L.-Straße, den Beruf des Rechtsanwalts aus und war zudem als Hausverwalter tätig. Der Verzicht auf die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts stand im Zusammenhang mit vom Beschwerdeführer im Zeitraum 2002 bis 2006 verübten Straftaten (Veruntreuung von Treuhandgeldern) derentwegen er letztlich mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 31.03.2008 wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB zu einer langjährigen Freiheitstrafe verurteilt wurde.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 16.4.2007 zu GZ … wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers das Konkursverfahren eröffnet und RA Mag. C. zum Masseverwalter bestellt. Das Konkursverfahren ist im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch offen.

Am 18.10.2007 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente. Nach zwei aufhebenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 18.05.2010, Zl. 2009/06/0274 und vom 22.02.2012, Zl. 2012/06/0013) und einem dazwischen ergangenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 19579), mit dem Teile des § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A Neu in der am 03.12.2003 beschlossenen Fassung als gesetzwidrig festgestellt wurden, wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss der Abteilung VI des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 26.03.2013 vorerst befristet für 12 Monate per 1.11.2007 (Zeitraum 1.11.2007 bis 31.10.2008) eine Berufsunfähigkeitsrente zuerkannt.

Mit einem weiteren Beschluss der Abteilung VI des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 10.9.2013 zu GZ … wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrags vom 11.06.2013 rückwirkend per 1.11.2008 die Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 7 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A zuerkannt und mit Beschluss vom 24.09.2013 der Höhe nach mit 97,60 % der Basisrente festgelegt.

Mit Schreiben des Masseverwalters RA Mag. C. vom 13.03.2017 wurden der belangten Behörde seitens der der Steuerberatungskanzlei F.-GmbH zur Verfügung gestellte Einkommensteuererklärungen und Einkommensbescheide des Finanzamtes Wien … für die Jahre 2014 und 2015, das Einkommen des Beschwerdeführers betrafen, übermittelt. Aus den Einkommensteuerbescheiden ab 2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer jährliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Bruttogesamtbetrag (KZ 210) von jährlich ca. rund EUR 61.000,- bezog, wovon ein Betrag von jährlich rund EUR 36.000,-- aus der von der Versorgungseinrichtung der belangten Behörde bezogenen Berufsunfähigkeitsrente (im Folgenden „Berufsunfähigkeitsrente-RAK Wien") und ein Betrag von jährlich EUR 25.000.-- aus der Berufsunfähigkeitspension des Bundes (im Folgenden „BVA- Berufsunfähigkeitspension") stammt. Im Jahr 2018 bezog der Beschwerdeführer aus der „Berufsunfähigkeitsrente-RAK Wien" brutto (KZ 210) ca. EUR 37.100 und aus der „BVA- Berufsunfähigkeitspension" brutto (KZ 210) ca. EUR 26.300.

In der Folge verfügte die Abteilung VI des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien mit Bescheid vom 16.05.2017 die Anrechnung der BVA-Pension rückwirkend auf die Berufsunfähigkeitsrente-RAK Wien mit 1.1.2011 (über jährlich jeweils verschiedene Beträge) im Gesamtbetrag von rund EUR 77.000,-- sowie weiters die vorläufige Anrechnung der BVAPension auf die Berufsunfähigkeitsrente ab 01.2016 von monatlich brutto EUR 1.400,-- und trug dem Beschwerdeführer die Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2016 sowie der weiteren Einkommensteuerbescheide bis zum 30.6. des Folgejahres auf. Gleichfalls verfügt wurde die Aufrechnung der für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.3.2017 zu Unrecht bezogene Berufsunfähigkeitsrente RAK Wien rückwirkend per 1.4.2017 mit der (künftig) zu erbringenden Berufsunfähigkeitsrente-RAK Wien.

Gegen diesen Abteilungsbescheid Mai 2017 hat der Beschwerdeführer Vorstellung erhoben, in dessen Gefolge das Plenum des Ausschusses der belangten Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid vom 16.01.2018 erlassen hat, dessen Spruch mit dem mit dem oben dargestellten Inhalt des Abteilungsbescheides Mai 2017 ident ist.

11. ) Rechtslage

Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer Wien Teil in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 29.04.2010 (in Kraft ab 01.01.2011)

§ 7 Abs. 6b: Sofern der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente im Jahr des jeweiligen Bezuges der Berufsunfähigkeitsrente nach dieser Satzung in– oder ausländisches Einkommen bezieht, das den Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z 1 - 4 EStG idgF entspricht, ist dieses Einkommen mit Ausnahme von Einkünften, die dem Mitglied wegen der bestehenden Berufsunfähigkeit aus der Versorgungseinrichtung Teil B einer österreichischen Rechtsanwaltskammer zufließen, bis zum Erreichen der Altersgrenze gemäß § 6 Abs 2 lit a) auf den Rentenanspruch des Beitragspflichtigen anzurechnen.

Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer Wien in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 27.11.2013 (in Kraft ab 01.01.2014)

§ 7 Abs. 6b: Sofern der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente im Jahr des jeweiligen Bezuges der Berufsunfähigkeitsrente nach dieser Satzung in– oder ausländisches Einkommen bezieht, das den Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z 1 - 4 EStG idgF entspricht, ist dieses Einkommen mit Ausnahme von Einkünften, die dem Mitglied wegen der bestehenden Berufsunfähigkeit aus der Versorgungseinrichtung Teil B einer österreichischen Rechtsanwaltskammer zufließen, bis zum Erreichen der Altersgrenze gemäß § 6 Abs 2 lit a) auf den Rentenanspruch des Beitragspflichtigen anzurechnen. Darüber hinaus sind bei der Berechnung nach § 7 Abs 6a die Bestimmungen der §§ 292 - 294 ASVG zu berücksichtigen.

Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil A 2018, in Kraft seit 01.01.2018)

§ 34 Abs. 2: In- und ausländisches Einkommen iSd des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der jeweils geltenden Fassung, ist bis zum Erreichen des für die Altersrente maßgeblichen Alters auf die Berufsunfähigkeitsrente anzurechnen. Leistungen, die aufgrund der Bestimmungen der Satzung Teil B 2018 bezogen werden, sowie Berufsunfähigkeitsrenten, die nach den Bestimmungen einer anderen gesetzlich geregelten Altersvorsorgeeinrichtung bezogen werden, sind jedoch nicht anzurechnen.

8. Teil

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 60 Abs. 1: Diese Satzung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

§ 60 Abs. 2: Gemäß § 60 Abs. 6 dritter Satz RAO treten die von den Rechtsanwaltskammern erlassenen Satzungen der Versorgungseinrichtungen Teil A mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 61 Abs. 1: Zur Wahrung wohlerworbener Rechte (§ 49 Abs. 1 RAO) sind jene Übergangsbestimmungen der bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft stehenden Satzungen der Versorgungseinrichtungen Teil A der Rechtsanwaltskammern, aus denen Rechte entstanden sind, weiter anzuwenden, insbesondere die im Anhang zu dieser Satzung angeführten Übergangsbestimmungen.

§ 61 Abs. 2 Beantragt ein Versicherter oder eine Versicherte, der oder die am 31. Dezember 2003 bereits in eine Liste eingetragen war, eine Berufsunfähigkeitsrente, ist § 32 Abs. 1 Z 4 nicht anzuwenden, sofern der oder die Versicherte bis zu dem der Antragstellung unmittelbar vorangegangen Verzicht (§ 32 Abs. 1 Z 5 bis 8) durchgehend in eine Liste eingetragen war.

Anhang zu § 61

Gemäß § 61 Satzung Teil A 2018 sind insbesondere folgende Übergangsbestimmungen der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Satzungen der Versorgungseinrichtungen Teil A der Rechtsanwaltskammern weiter anzuwenden (die in den Bestimmungen angeführten Verweise beziehen sich auf die bis zum 31. Dezember 2017 gültige Satzung der Versorgungseinrichtungen Teil A der jeweils betreffenden Rechtsanwaltskammer):

9. Rechtsanwaltskammer Wien

Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer Wien in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 27.11.2013

§ 18 Abs. 2 Rechtsanwälte, die am 1. Jänner 2004 in die Liste dieser oder einer anderen

österreichischen Rechtsanwaltskammer mit Versorgungseinrichtung eingetragen sind und

a) am 31.12.2003 bereits 60 Beitragsmonate in der Versorgungseinrichtung dieser

Rechtsanwaltskammer oder unter Einbeziehung von Beitragsmonaten in Versorgungseinrichtungen anderer österreichischer Rechtsanwaltskammern erworben und das 55. Lebensjahr vollendet haben und

b) 5 Jahre unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalles der nicht vorzeitigen Altersrente ohne Unterbrechung in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer mit Versorgungseinrichtung eingetragen waren und insgesamt mindestens 120 Beitragsmonate erworben haben, können als Altersrente 100 % der jeweils laut Leistungsordnung gültigen Basisaltersrente beanspruchen. Wurde der Rechtsanwalt erstmals nach Vollendung seines 50. Lebensjahrs in die Liste dieser oder einer anderen österreichischen Rechtsanwaltskammer mit Versorgungseinrichtung eingetragen, so erhöht sich die in § 18 Abs 2 lit a) genannte Anzahl der Beitragsmonate auf 120, die in

Abs 2 lit b) genannte Mindestanzahl der Beitragsmonate auf 180.

§ 18 Abs. 3

a) Rechtsanwälte, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit die Wartezeit nach der bis zum 31.12.2003 gültigen Satzung erfüllt haben, im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit in die Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragen waren und die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente (bei zumindest durch die Gewährung der Rente bedingtem Verzicht auf die Ausübung der Anwaltschaft) am oder vor dem 31.12.2003 beantragt haben, haben Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 100 % der laut Leistungsordnung jeweils gültigen Basisaltersrente im Falle der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente aufgrund des gestellten Antrages.

b) Eine aufgrund eines am oder nach dem 1.1.2004 gestellten Antrages zuerkannte Berufsunfähigkeitsrente darf pro angefangenem Jahr ab 1. Jänner 2004 um höchstens 0,6 % unter der Basisaltersrente liegen, sofern der Rechtsanwalt am 31.12.2003 in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen war oder am 31.12.2003 Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente nach einer vor dem 31.12.2003 gültigen Satzung einer österreichischen Rechtsanwaltskammer war. Maßgeblich für die Berechnung der höchstzulässigen Differenz zwischen der Basisaltersrente und der zuzuerkennenden Rente ist in allen Fällen der Zeitpunkt der Antragstellung am oder nach dem 1.1.2004, aufgrund welcher erstmals die befristete Zuerkennung der Rente erfolgte.

§ 18 Abs. 4

Für Rechtsanwälte gem § 1 Abs 1 RAO, deren Berufsbefugnis gem § 34 Abs 1 RAO vor dem 1.1.2004 und vor Erreichen der Altersgrenze für den Anspruch auf Altersrente und vor Eintritt einer Berufunfähigkeit erloschen ist sowie für deren Witwen und Waisen gelten hinsichtlich der Erfüllung der Wartezeit die zum Zeitpunkt des Erlöschens der Berufsbefugnis in Kraft stehenden Bestimmungen und im übrigen die Bestimmungen dieser Satzung.

§ 18 Abs. 5

Die Feststellung der für die Rentenberechnung heranzuziehenden Beitragsmonate erfolgt auch in Ansehung der Zeiten, während derer ein Rechtsanwalt vor dem 1.1.2004 in die Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragen war, nach den Bestimmungen dieser Satzung.

§ 18 Abs. 6

Die nach dieser Satzung festzulegende Basisaltersrente beträgt 100% der höchstmöglichen Altersrente nach der am 1.1.2004 gültigen Leistungsordnung. Sofern einem ehemaligen Rechtsanwalt vor dem 1.1.2004 oder aufgrund eines vor dem 1.1.2004 gestellten Antrages eine Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente in einer Höhe zuerkannt wurde/wird, die weniger als 100% des nach der für die Zuerkennung maßgeblichen Satzung höchstmöglichen Betrages betrug/beträgt, verändert sich die ihm zustehende Rente künftig dergestalt, dass das Verhältnis der an ihn zu leistenden Rente zu der nach dieser Satzung festzusetzenden Basisaltersrente unverändert bleibt.

§ 18 Abs. 7

Die nach den vor dem 1.1.2004 geltenden Satzungen oder Leistungsordnungen gewährten Versorgungsleistungen bleiben unberührt und erhöhen sich prozentuell in demselben Ausmaß wie die Basisaltersrente nach dieser Satzung.

§ 18 Abs. 8

Für am 1.1.2004 bereits geschlossene oder geschiedene Ehen gilt § 8 Abs 2 mit der Modifizierung, dass das maßgebliche Alter des Rechtsanwaltes 65 Jahre beträgt und – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - die Witwenrente bereits dann gebührt, wenn der Altersunterschied weniger als 30 Jahre beträgt, und dass der 5 jährige Bestand der Ehe nicht Voraussetzung für die Zuerkennung der Witwenrente ist. Für am 1.1.2004 bereits geschiedene Ehen bleibt das Erfordernis einer 15 jährigen Dauer der Ehe nach der bis zum 31.12.2003 gültigen Satzung statt der in § 8 Abs 3 lit b) genannten 10 jährigen Dauer aufrecht.

§ 18 Abs. 9

a) Ist ein Rechtsanwalt am 31.12.2003 Bezieher einer Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente dieser Rechtsanwaltskammer und wird er nach dem 31.12.2003 nicht mehr in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen, gelten in Ansehung der Anspruchsvoraussetzungen und der Höhe der Witwen und Waisenrenten die Bestimmungen der bis zum 31.12.2003 gültigen Satzung fort.

b) Hat der verstorbene Rechtsanwalt gemäß § 18 Abs 2 100 % der Basisaltersrente beansprucht oder im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erfüllt, sind die Witwenrenten für Witwen, die am 1.1.2004 mit dem Rechtsanwalt verheiratet oder von diesem geschieden waren, sowie die Waisenrenten ebenfalls auf dieser Basis zu errechnen. Liegen die Vorrausetzungen für die Inanspruchnahme von § 18 Abs 2 nicht vor, darf bei Ermittlung der Basis für Renten dieser Witwen sowie für Waisenrenten der gem. § 7 Abs 6 lit b) anwendbare Prozentsatz für die Gewährung von Zurechnungszeiten pro angefangenem Jahr ab 1.1.2004 dem nur 0,6 Prozentpunkte unter 100% liegen, soferne der Rechtsanwalt am 31.12.2003 in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen war.

c) Für Witwen, die vor dem 1.1.1968 geboren sind, beträgt die Witwenrente in Abänderung des § 10 Abs 3 – unabhängig von der Höhe eines allfälligen Eigeneinkommens – 60 % der Altersrente des Verstorbenen (bei fiktiver Rentenberechnung nach § 6 Abs 6 lit a – c des fiktiven Rentenanspruches), in den Fällen des § 8 Abs 3 jedoch höchstens den geschuldeten Unterhalt.

§ 18 Abs. 10

Für Witwen und Waisen nach Rechtsanwälten und ehemaligen Rechtsanwälten, die vor dem 1.1.2004 verstorben sind, gelten in Ansehung der Anspruchsvoraussetzungen, der Dauer des Anspruches und der Höhe die Bestimmungen der bis zum 31.12.2003 gültigen Satzung fort.

§ 18 Abs. 11

Sofern aufgrund einer einem vor dem 1.1.2004 liegenden Zeitpunkt gültigen Satzung anstelle eines Todfallsbeitrages dem Rechtsanwalt eine Abfindung im Falle seines Verzichtes auf die weitere Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder während des Bezuges der Altersrente gewährt wurde, haben die nach dem jeweiligen Rechtsanwalt Bezugsberechtigten keinen Anspruch auf Todfallsbeitrag nach dieser Satzung.

§ 18 Abs. 17

§ 15 in der vor dem 1. Jänner 2009 geltenden Fassung ist auf alle vor dem Wirksamwerden der Verordnung 1408/71 in Verbindung mit der Verordnung 574/72 verwirklichten Sachverhalte weiter anzuwenden.

§ 18 Abs. 18

§ 7 Abs 1 lit g) ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen die Voraussetzungen für die Antragstellung vor dem 1. Jänner 2011 eingetreten sind, der Antrag jedoch erst nach dem Inkrafttreten gestellt wird.

12. ) Erwägungen

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, hat die Rechtsmittelbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Für die Beurteilung der Frage, welche Rechtslage heranzuziehen ist, ist auf die Auslegung der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2018/10/0120 mit weiteren Nachweisen).

Die Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil A 2018) ist gemäß deren § 60 Abs. 1 am 01.01.2018 in Kraft getreten und regelt das Leistungs-, Organisations- und Verfahrensrecht der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern neu.

Da diese Verordnung fristgerecht iSd § 60 Abs. 6 RAO erlassen wurde, traten die von den Rechtsanwaltskammern der Länder erlassenen Satzungen der Versorgungseinrichtungen Teil A mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft. Dies gilt insbesondere auch für die Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer Wien in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 27.11.2013.

Da weder § 61 Satzung Teil A 2018 noch den unter Z. 9 des Anhanges zu § 61 für die Rechtsanwaltskammer Wien festgelegten Bestimmungen eine konkret auf die Anrechnungsbestimmung des § 7 Abs. 6b der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer Wien in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 27.11.2013 abzielende Übergangsbestimmung zu entnehmen ist, hätte die belangte Behörde vor dem Hintergrund des o.a. Rechtsverständnisses im Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides die ab 01.01.2018 geltende Rechtslage anzuwenden gehabt (vgl. auch VfSlg. 15549), mithin also die Satzung Teil A 2018. Deren § 34 Abs. 2 nimmt aber „Berufsunfähigkeitsrenten, die nach den Bestimmungen einer anderen gesetzlich geregelten Altersversorgung bezogen werden“ ausdrücklich von der (erst mit der Satzung Teil A 2010 eingeführten) Anrechnung auf eine seitens der RAK-Wien gewährte Berufsunfähigkeitsrente aus. Dies gilt jedenfalls auch für die dem Beschwerdeführer aufgrund seiner aus Krankheitsgründen mit Ablauf des 31.12.1988 seitens des Bundesministeriums für Justiz erfolgten Versetzung in den zeitlichen Ruhestand zuerkannte und seitens der BVA seit 01.01.1989 laufend ausbezahlte Berufsunfähigkeitsrente des Bundes.

Die durch die Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil A 2018) und insbesondere deren § 34 Abs. 2 neu geschaffenen Rechtslage schließt aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die An- und Aufrechnung von nach der früheren Rechtslage, insbesondere der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer Wien Teil in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 29.04.2010 bzw. der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer Wien in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 27.11.2013 allenfalls tatsächlich zu Unrecht bezogenen Berufsunfähigkeitsrenten der RAK-Wien aus, weshalb sich der angefochten Bescheid insgesamt als rechtswidrig erweist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.

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