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VGW-107/045/1057/2020•LVwG W VGW-107/045/1057/2020
VGW-107/045/1057/2020Landesverwaltungsgericht19.03.2020
Vollstreckung; Vollstreckung von Geldstrafen Vollstreckungsverfügung; Mahnung; Bescheidqualität; Zustellung; Zustellungsbevollmächtigter; Physische Zustellung; Heilung
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Doninger über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom 16.01.2020, GZ: MA58/..., betreffend Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG), zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und die angefochtene Vollstreckungsverfügung aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. ) Die belangte Behörde richtete am 16.01.2020 zur GZ MA58/... an die Beschwerdeführerin ein Schreiben, das unter Punkt I. eine Mahnung für eine offene Forderung in Höhe von EUR 225,00 enthält und mit dem unter Spruchpunkt II. für den eingemahnten Betrag eine Vollstreckungsverfügung erlassen wurde.
2. ) In der gegen diese Erledigung rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass das der Vollstreckungsverfügung zugrundeliegende Straferkenntnis vom 18.11.2019, GZ ident, nicht in Rechtskraft erwachsen sei, zumal es nicht rechtskonform erlassen worden sei.
3. ) Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des Aktes zur Entscheidung vor.
Über die nunmehrige Beschwerdeführerin wurde mit Strafverfügung der Magistratsabteilung 58 vom 16.10.2019, GZ ident, wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 und 9 des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz) gemäß § 13 Abs. 2 Z. 3 leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von acht Stunden verhängt.
Mit Schreiben vom 29.10.2019 gab die nunmehrige Beschwerdeführerin bekannt, dass sie ihrem anwaltlichen Vertreter Vollmacht erteilt habe und in Hinkunft alle Schriftstücke ihrem Verteidiger zugestellt werden mögen. Gleichzeitig erhob sie gegen die Strafverfügung vom 16.10.2019 Einspruch und bestritt darin den gegen sie erhobenen Vorwurf.
Mit Straferkenntnis vom 18.11.2019, GZ ident, hielt die Magistratsabteilung 58 den in der Strafverfügung erhobenen Vorwurf aufrecht, reduzierte aber die Geldstrafe auf EUR 200,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzarreststrafe auf vier Stunden. Die Zustellung dieses Straferkenntnisses wurde seitens der Behörde an die Abgabestelle C.-straße, Wien, angeordnet. Dabei handelt es sich um die Wohnadresse der nunmehrigen Beschwerdeführerin, wo der Bescheid von dieser persönlich an 20.11.2019 übernommen wurde. Eine gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde ist nicht aktenkundig.
a.) § 54b Verwaltungsstrafgesetz - VStG lautet:
Vollstreckung von Geldstrafen
§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
b.) §§ 3 und 10 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VVG lauten:
„Eintreibung von Geldleistungen
§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.“
„Verfahren
§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“
c.) §§ 7, 9 und 13 Zustellgesetz
Heilung von Zustellmängeln
§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Zustellungsbevollmächtigter
§ 9. (3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Physische Zustellung
Zustellung an den Empfänger
§ 13. (4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
a.) Vollstreckungsverfügungen sind Verfügungen von Vollstreckungsbehörden, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben (vgl. bereits das Erkenntnis des VwGH vom 6.6.1989, 84/05/0035). Dabei ist die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß § 1 Abs. 1 VVG, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem/der Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der/die Verpflichtete seiner/ihrer Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 21.11.2012, 2008/07/0235; und 16.11.2010, 2009/05/0001).
b.) Ist eine Person, für die das zuzustellende Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn), durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten, so ist deren Kanzlei ausschließliche Abgabestelle. In einer solchen Konstellation ist der berufsmäßige Parteienvertreter Empfänger (im formellen Sinn) nach § 2 Z. 1 ZustellG (VwGH vom 07.03.2016, Ra 2015/02/0233)
c.) Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin bereits ab ihren Einspruch gegen die Strafverfügung vom 16.10.2019 durch einen Rechtsanwalt - den nunmehrigen Beschwerdeführervertreter - vertreten. In Widerspruch zu § 9 Abs. 3 ZustellG wurde jedoch in der Zustellverfügung des Straferkenntnisses die Beschwerdeführerin selbst als Empfängerin (im formellen Sinn) nach § 2 Z. 1 ZustellG genannt. Demgemäß wurde dieser Bescheid auch an die Wohnadresse der Beschwerdeführerin zugestellt, obwohl die Magistratsabteilung 58 die Zustellung an die Kanzlei ihres Rechtsvertreters (Empfänger im formellen Sinn) verfügen hätte müssen. Da dies nicht geschehen ist, würde die Zustellung (erst) in dem Zeitpunkt als bewirkt gelten, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Über diese Frage sind Ermittlungen anzustellen (VwGH aaO mwN).
d.) Vor diesem Hintergrund wurden die Beschwerdeführerin persönlich und deren anwaltlicher Vertreter mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes vom 04.03.2020 um Bekanntgabe ersucht, ob und ggf. wann das an die Beschwerdeführerin persönlich am 20.11.2019 zugestellte Straferkenntnis deren Rechtsvertreter im Original zugekommen ist.
e.) Dieses Schreiben beantworteten beide Personen dahingehend, dass das Straferkenntnis an den Beschwerdeführervertreter weder im Original ausgefolgt, noch ihm sonst in irgendeiner Weise im Original zugekommen sei. Er habe erst am 21.01.2020 (Tag nach der Mahnung an die Beschwerdeführerin) eine Scankopie zugesendet erhalten.
f.) Angesichts dieses Beweisergebnisses ist davon auszugehen, dass der ursprüngliche Zustellmangel gemäß § 9 Abs 3 ZustG nicht geheilt und demgemäß eine rechtsgültige Zustellung des Straferkenntnisses bisher nicht erfolgt ist. Das Straferkenntnis vom 18.11.2019 gehört daher nicht dem Rechtsbestand an und konnte somit auch nicht der angefochtenen Vollstreckungsverfügung zugrunde gelegt werden.
7. ) Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.
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