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VGW-101/045/4966/2019•LVwG W VGW-101/045/4966/2019
VGW-101/045/4966/2019Landesverwaltungsgericht19.03.2020
Werbeständer; Werbemitteilungen; Ankündigung
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Doninger aufgrund des (dem Verwaltungsgericht am 05.04.2019 vorgelegten) Vorlageantrages der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 20.12.2018, betreffend die Beschwerdevorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten, vom 29.11.2018, Zl. …, mit der die Beschwerde vom 15.11.2018 gegen den Bescheid vom 17.10.2018, womit der Beschwerdeführerin die Gebrauchserlaubnis zur Aufstellung von Werbetafeln auf öffentlichem Grund in Wien, B.-straße vor ONr. 1 und 2 gemäß § 1 GAG versagt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.12.2019 zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten vom 29.11.2018, Zl. …, mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge ……. „in Verbindung mit § 82 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) als unzulässig“… zu entfallen hat.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. ) Mit Schreiben vom 19.07.2018 (eingebracht am 07.09.2018) beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Aufstellung von zwei Hinweistafeln aus Aluminium mit der Beschriftung „A.; B.-straße 3“ auf drei Meter hohen Metallmasten an der Ecke B.-straße/C.-gasse, jeweils am Gehsteig, ca. 20-25 m vom Kreuzungsbereich in der B.-straße, jeweils sichtbar von der D. bzw. von der E.-Straße kommend. Dem Antrag sind 2 Farbbilder beigefügt, auf denen die beantragten Hinweistafeln virtuell dargestellte sind.
2. ) Zu diesem Antrag nahm über Ersuchen der belangten Behörde die Magistratsabteilung 19, Architektur und Stadtgestaltung, mit Schreiben vom 12.09.2018 dahingehend Stellung, dass freistehend aufgestellte Werbetafeln eine nachhaltig negative Wirkung im Stadtraum entwickeln würden, zumal sie die Anzahl an Elementen im öffentlichen Raum ohne geeignete Ordnung und nachvollziehbare Motivation verstellen und in Anspruch nehmen würden. Durch deren Errichtung sei durch Verstellung eine Beeinträchtigung des visuellen Gestaltungswertes des Grün- bzw. Straßenraums, der architektonischen Qualität des Stadtraums und damit des örtlichen Stadtbildes zu erwarten. Aus Sicht der Stadtgestaltung werde daher der Antrag nicht befürwortet.
3. ) Zu dieser Stellungnahme äußerte sich die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.10.2018 dahingehend, dass den Einwänden der Magistratsabteilung 19 entgegengehalten werden müsse, dass es sich bei den beiden Tafeln und keine Werbetafeln, sondern um reine Wegschilder im G.-gebiet Wien handle. Gefordert werde nicht mehr und nicht weniger als jene Behandlung, der dem Mitkonkurrenten H. zugestanden werde. Dieses Unternehmen sei erst im Aufbau des Standortes und besitze noch keine Betriebsanlagengenehmigung. Ungeachtet dessen sei dem Aufstellen von Hinweisschildern seitens der Behörde offenbar ohne Probleme zugestimmt wurden. Dieser Äußerungen sind zwei Schwarzweißbilder beigefügt, die jeweils Werbetafeln der Firma H. mit deren Adresse und einem Richtungspfeil erkennen lassen, wobei eine der Tafeln auf einem eigenen Metallständer und die andere auf einem Lichtmast befestigt ist.
4. ) Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2018 wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Gebrauchserlaubnis für öffentlichen Grund durch Werbetafeln gemäß § 58 AVG iVm § 2 GAG versagt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich im Verfahren ergeben habe, dass dem Gebrauch gegenwärtige bzw. zu erwartende öffentliche Rücksichten, die beispielsweise aufgezählt seien, entgegenstünden und den Interessen des Gemeingebrauches oder dem Schutz des öffentlichen Grundes in der Gemeinde der Vorrang gegenüber der Sondernutzung gebühre.
5. ) In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde moniert die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zunächst, dass dem Bescheid eine nähere Begründung für die Versagung nicht zu entnehmen sei, sondern lediglich gesetzliche Voraussetzungen zitiert würden. Zudem mache sich die Behörde nicht einmal ansatzweise die Mühe, sich mit ihren Argumenten und den Vorgaben des Gebrauchsabgabenrechtes auseinanderzusetzen. Insbesondere werde nicht dargelegt, welche gegenwärtigen bzw. zu erwartenden öffentlichen Rücksichten dem von ihr angestrebten Gebrauch entgegenstünden. Tatsächlich sei es nicht verwunderlich, dass die belangte Behörde keine Gründe gemäß § 2 Abs. 2 GAG aufzähle, zumal solche schlichtweg nicht vorliegen würden. Auch die Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 könne eine genaue Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt nicht ersetzen. Dabei handle es sich zudem nur um eine Zusammenschau unbestimmter Begriffe, die keineswegs auf den Sachverhalt eingehe. Die belangte Behörde hätte zudem zur Kenntnis nehmen müssen, dass es sich um keine Werbetafeln handle, sondern lediglich Wegweiser aufgestellt würden. Soweit sich die MA 19 in ihrer Stellungnahme vom 12.09.2018 auf das Wiener Werbeanlagenkonzept 2008 beziehe, sei sie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörde bei ihrer Entscheidung verpflichtet sei, die Schlüssigkeit des Wiener Werbeanlagenkonzeptes 2008, soweit demselben Entscheidungsrelevanz zuerkannt werde, zu prüfen. Nur wenn sich dieses als nachvollziehbar und schlüssig erweise, könne es in die Beurteilung einfließen. Tatsächlich habe aber die belangte Behörde überhaupt jegliche Auseinandersetzung mit dem Wiener Werbeanlagenkonzept unterlassen. Da - wie schon ausgeführt - bereits Hinweisschilder für das Unternehmen H. bestünden, würde die sie auch in ihrem verfassungsmäßigen Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.
6. ) Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 15.11.2018 ab und änderte den Spruch des ursprünglich angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.07.2018 auf Aufstellung von Hinweistafeln in Wien, B.-straße vor ON 1 und 2 gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung betreffend die Freihaltung des Stadtbilds von störenden Werbebeständen iVm § auf 82 StVO als unzulässig abgewiesen werde.
In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass es sich gegenständlich nicht um Wegweiser handle, was sich aus den Richtlinien und Handlungsvorschriften der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße Schiene Verkehr (RVS) ergebe. Ein „Firmenlogo“ das nach dem äußeren Erscheinungsbild und dem wirtschaftlichen Zweck auf die Erzeugnisse einer bestimmten Firma hinweise, sei ähnlich wie eine „Anpreisung allgemeiner Natur“ als Werbung und nicht als Angabe rein beschreibender Natur zu qualifizieren. Es handelt sich damit um unzulässige Werbeständer im Sinne der Werbeständerverordnung. Frei stehende Werbeständer könnten nicht unter den Tatbestand der flachangebrachten Schilder gemäß Anlage 1 Z. 4 GAG subsumiert werden, weshalb eine Bewilligung nach dem GAG nicht in Frage komme.
7. ) Mit Schreiben vom 20.12.2018 beantragte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorzulegen. Die belangte Behörde berufe sich in der Beschwerdevorentscheidung zum Teil auf andere Rechtsgrundlagen als jene, auf die sie sich im angefochtenen Bescheid vom 17.10.2018 berufen habe. Insbesondere stütze sie sich in der Beschwerdevorentscheidung u. a. auf die „Richtlinien und Handlungsvorschriften der österreichischen Forschungsgesellschaft Straße Schiene Verkehr (RVS)“, ohne aber darzulegen, von welcher rechtlichen Qualität diese Richtlinien seien. Da es sich offensichtlich weder um ein Gesetz, noch um eine Verordnung handle, könne diese Richtlinie nicht als Grundlage eines Bescheides herangezogen werden.
8. ) Mit Schreiben vom 02.04.2019 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag vom 20.12.2018 unter Anschluss des bezughabenden Aktes und einer umfassenden Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Letzterer ist auch das Verlangen zu entnehmen, die im Akt zur Zahl … erliegenden Kopien zweier Bescheide zur Aufstellung von Geschäftshinweistafeln aus den Jahren 1985 und 1987 von einer Akteneinsicht auszuschließen, da die Beschwerdeführerin in diesen Verfahren über keine Parteistellung verfüge.
9. ) In der Rechtssache fand am 20.12.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, an welcher der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin, deren Geschäftsführer Herr K. L., sowie Frau Magª. M. als Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gab Folgendes zu Protokoll:
Die Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 27.03.2019 können nicht entkräften, dass einem direkten Mitbewerber der Beschwerdeführerin in unmittelbarer Nähe des Bestandobjekts in einer wettbewerbsbeeinflussenden Art und Weise die Aufstellung vergleichbarer Tafeln genehmigt worden ist und bis dato nicht entzogen wurde. Es liegt somit eine ungleiche Behandlung vor, worauf die belangte Behörde bis dato nicht eingegangen ist. Die Firma H. wurde erst vor wenigen Jahren an der Adresse N.gasse in Wien etabliert. Der Betriebsgegenstand dieses Unternehmens ist ident mit jenem der Beschwerdeführerin.
Der Vertreter (Geschäftsführer) der Beschwerdeführerin gab zu Protokoll:
Der Antrag vom 19.07.2018 auf Bewilligung zweier Hinweistafeln an der Einfahrt zur B.-straße ist nach wie vor aufrecht und wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht zurückgezogen. Auch das geplante Sujet wurde nicht geändert.
Die Vertreterin der belangten Behörde gab Folgendes zu Protokoll:
Angesprochen auf die Frage der Bewilligung von Hinweiszeichen für die Firma H. führe ich aus, dass zunächst verneine, dass die Beschwerdeführerin in die angesprochenen Bescheide des Magistrates der Stadt Wien vom 05.09.1985 bzw. vom 30.11.1987 Einsicht nehmen kann. Dies deshalb, weil nach dem AVG nur Akteneinsicht in Verfahren möglich ist, in denen Parteistellung vorliegt. Sollte die Beschwerdeführerin beabsichtigen ein UWG Verfahren anzustrengen, wäre ich verpflichtet die Inhaber der Bewilligung bekanntzugeben. Das Unternehmen, dem die Bewilligung erteilt wurde, ist nach wie vor existent und lege ich diesbezüglich einen entsprechenden Auszug aus dem Firmenbuch vor.
In den 80er Jahren wurden Bewilligungen für Werbetafeln nach dem GAG ausgestellt (Post Nr. 48), wobei von den jeweiligen Bewilligungen nicht das jeweilige Sujet umfasst war. Bewilligt wurde lediglich ein Ständer oder eine Werbetafel an einem bestimmten Standort. Dies ist ähnlich zu sehen wie bei beleuchteten Werbetafeln, deren Sujet laufend ausgewechselt wird. Die Tarif Post 48 lautete damals „Ständer zu wirtschaftlichen Werbezwecken und Ankündigungen“. Die Inhaberin der Bewilligung schließt dann entsprechende Verträge mit anderen Unternehmen ab und werden dann deren Sujets angebracht. Im Jahre 1980 wurde die Post 48 des GAG aufgehoben. Dies ändert aber nichts an den ursprünglich auf dieser Post fußenden Bewilligungen, die erst erlöschen, wenn der Standort allenfalls nicht mehr existiert. Ein Widerrufsgrund nach dem GAG existiert nicht.
Dazu der Vertreter (Geschäftsführer) der Beschwerdeführerin:
Wenn ich ursprünglich gewusst hätte, dass die Werbetafeln des Konkurrenzunternehmens eigentlich der P. bewilligt wurden und dieselbe dann an H. verpachtet wurde, wäre ich von vornherein ebenfalls zur Firma P. gegangen und hätte nach einer entsprechenden Möglichkeit gesucht. Zwischenzeitlich haben wir auch mit diesem Unternehmen eine antragskonforme Lösung gefunden.
Nach Schluss des Beweisverfahrens beantragte der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin in dem zu ergehenden Erkenntnis auch darüber abzusprechen, ob die belangte Behörde die Einsicht in die hier angesprochenen Bescheide vom 05.09.1985 bzw. vom 30.11.1987 zu Recht ausgeschlossen hat oder nicht.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
10. ) Unter Zugrundelegung des gesamten Akteninhaltes sowie des Vorbringens der Verfahrensparteien im Beschwerdeverfahren wird nunmehr festgestellt, dass die Beschwerdeführerin unter der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (FN …) an der Adresse B.-straße 3, Wien, ein Unternehmen betreibt. Mit Schreiben vom 19.07.2018 beantragte sie die Aufstellung von zwei jeweils 100 cm x 60 cm großen „Hinweistafeln“ aus leuchtendgelb lackiertem Aluminium mit der gelb-schwarzen Beschriftung „A.; B.-straße 3“, einem perspektivisch dargestellten grauen Pfeil und - wiederum in gelb-schwarz - der Web-Site des Unternehmens“ auf drei Meter hohen Metallmasten an der Ecke B.straße/C.gasse, jeweils am Gehsteig, ca. 20-25 m vom Kreuzungsbereich in der B.-straße, jeweils sichtbar von der D. bzw. von der E.-Straße kommend.
Beim beabsichtigten Aufstellungsort beider Tafeln handelt es sich um öffentliches Gut, konkret um eine öffentliche Verkehrsfläche auf dem Gebiet der Katastralgemeinde R..
Das an der Betriebsadresse N.-gasse, Wien, etablierte Konkurrenzunternehmen H. GmbH (…) verfügt an zumindest drei Standorten (etwa S.-gasse, Wien und Kreuzung C.-gasse/S.-gasse, Wien) über „Hinweistafeln“ mit der Aufschrift „H., N.-gasse, einem Richtungspfeil und einem Firmenloge“, die sich zumindest in zwei Fällen auf Verträge mit der P. GesmbH gründen, der mit Bescheiden der MA 35 vom 05.09.1985 bzw. 30.11.1987 für diese Standorte Bewilligungen gemäß § 1 GAG erteilt und offensichtlich bis heute nicht widerrufen wurden.
Gemäß §1 Abs. 1 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Freihaltung des Stadtbilds von störenden Werbeständern ist auf öffentlichen Verkehrsflächen, in den von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Nahbereichen des öffentlichen Raumes, in öffentlichen Grünanlagen und in anderen Bereichen, die für das Stadtbild von Bedeutung sind, das Aufstellen und das Stehenlassen von Ständern, Tafeln, Gerüsten und sonstigen Anlagen (ausgenommen Litfaßsäulen), die ihrem Wesen nach zur Gänze oder doch zu einem wesentlichen Teil als Träger von Ankündigungen, Werbemitteilungen und sonstigen textlichen oder bildlichen Darstellungen bestimmt sind, verboten.
Vom Verbot ausgenommen sind:
1. Anlagen die einer Gebrauchserlaubnis oder einer Genehmigungsfiktion nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 11/2013, oder einer Baubewilligung nach der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 64/2012, unterliegen, oder
2. Anlagen, für die eine schriftliche Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin für die Nutzung im Sinne des Tarifes B Post 18 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 58/2009, besteht.
Gemäß § 1 Abs. 1 Gebrauchsabgabegesetz (GAG) ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Auf die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist für eine in Anlage I und in Tarifpost D 2 Z 2 lit. c bezüglich Stehtische in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres umschriebene Nutzung öffentlichen Grundes im Sinne des Abs. 1 deren Beginn, Art, Umfang und Dauer der Behörde vor Beginn der Nutzung anzuzeigen. Die Gebrauchserlaubnis gilt bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse nach Ablauf von 4 Wochen – im Falle einer Nutzung nach Anlage I Z 9 nach Ablauf von 8 Wochen – nach vollständiger Anzeige als erteilt. Die beabsichtigte Gebrauchnahme bzw. die Gebrauchserlaubnis kann – unbeschadet der §§ 6 und 16 – durch die Behörde bei Vorliegen eines seit Vorlage der Anzeige bestehenden bzw. nachträglich entstandenen Versagungsgrundes und bei Nichtvorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen untersagt bzw. widerrufen werden. Für Gebrauchserlaubnisse nach diesem Absatz gilt dieses Gesetz sinngemäß.
Anlage I zum GAG
4. für flach angebrachte Schilder, Firmenschilder, Schautafeln, Ankündigungen,
Geschäftsbezeichnungen, Anschriften in Form von flach angebrachten Buchstaben, Zeichen u. dgl. zu wirtschaftlichen Werbezwecken, jeweils nicht leuchtend, wenn sich die vorgenannten Anlagen an dem Gebäude bzw. Bauwerk, in dem sich das geschäftswerbende Unternehmen befindet, angebracht sind und nur eigene Waren und Leistungen dieses Unternehmens betreffen (Eigenwerbeanlagen an der Stätte der eigenen Leistung);
5. für Steckschilder, Firmenzeichen, Werbefahnen oder freistehende Buchstaben zu wirtschaftlichen Werbezwecken, jeweils nicht leuchtend, wenn sich die vorgenannten Anlagen an dem Gebäude bzw. Bauwerk, in dem sich das geschäftswerbende Unternehmen befindet, angebracht sind und nur eigene Waren und Leistungen dieses Unternehmens betreffen (Eigenwerbeanlagen an der Stätte der eigenen Leistung);
Gemäß § 21 Abs. 2 VwGVG können die Behörden bei der Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden. In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren von der Akteneinsicht ausgenommen waren, darf Akteneinsicht nicht gewährt werden. Die Behörde hat die in Betracht kommenden Aktenbestandteile bei Vorlage der Akten zu bezeichnen.
Auf Basis der o.a. getroffenen Feststellungen handelt es sich bei den dem verfahrensgegenständlichen Antrag zugrundeliegenden „Hinweistafeln“ definitiv nicht um solche iSd Z. 4 und 5 der Anlage I des GAG, da sie weder an einem Gebäude oder Bauwerk und schon gar nicht an jenem der Beschwerdeführerin anzubringen gewesen wären. Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) erwies sich daher von vornherein als denkunmöglich. Insoweit erweist sich der Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2018 als nicht nachvollziehbar.
Tatsächlich handelt es sich bei den beantragten „Hinweistafeln“ um Ständer bzw. Tafeln, die nach ihrem äußerem Erscheinungsbild (Firmenlogo) und dem wirtschaftlichen Zweck potentielle Kunden auf Dienstleistungen der Beschwerdeführerin hinweisen sollen und damit um „Werbung“ iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 22.04.1994, Zl. 93/02/0313 sowie vom 19.10.2001, Zl. 2001/02/0152).
Darüber hinaus beinhaltet der perspektivisch dargestellte Richtungspfeil verbunden mit dem Betriebsstandort einen Hinweis auf einen anderen Ort und stellt damit eine "Ankündigung" dar (vgl. VwGH vom 19.10.2001, Zl. 2001/02/0152). Vor diesem Hintergrund kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass die Ständer ihrem Wesen nach zur Gänze oder doch zu einem wesentlichen Teil als Träger von Ankündigungen und Werbemitteilungen anzusehen sind und damit dem Verbot des § 1 Abs. 1 der der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Freihaltung des Stadtbilds von störenden Werbeständern unterliegen. Dieses gesetzliche Verbot steht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auch von vornherein einer Bewilligung gemäß § 82 Abs. 2 StVO entgegen, sodass der entsprechende Verweis im Spruch der Beschwerdevorentscheidung zu entfallen hatte.
Soweit beide Verfahrensparteien schlussendlich einen Abspruch über die Zulässigkeit der seitens der belangten Behörde beantragten Ausnahme von der Einsicht in die Bescheide der Magistratsabteilung 35 vom 05.09.1985 bzw. 30.11.1987, mit welchen der P. GesmbH für diverse Standorte in der Nähe des Betriebsstandortes der Beschwerdeführerin Bewilligungen gemäß § 1 GAG erteilt wurden, verlangen, so ist dem dahingehend zu entsprechen, als sich die Begründung der belangten Behörde für ihren Antrag gem. § 21 Abs. 2 VwGVG als durchaus stichhaltig erweist. Zudem wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens der Vertreterin der belangten Behörde ohnehin das wesentliche Substrat dieser Aktenteile dargelegt, sodass der Beschwerdeführerin durch den Antrag insgesamt auch kein Rechtsnachteil erwachsen konnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.
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