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VGW-031/078/806/2019•LVwG W VGW-031/078/806/2019
VGW-031/078/806/2019Landesverwaltungsgericht12.03.2020
Kraftfahrzeug; Ausrüstung; Änderungen an Fahrzeugen; Tatanlastung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Marcus Osterauer über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 22. November 2018, Zl. …, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz,
zu Recht e r k a n n t:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses nach der Wortfolge „angebrachten Reifen“ die Wortfolge „der Dimension 225/40 ZR 18“ und nach dem Wort „übereinstimmte“ die Wortfolge „, wodurch eine Gefahr für andere Straßenbenützer entstand“, in Spruchpunkt 2. nach dem Wort „Kraftfahrzeuges“ die Wortfolge „C. D.“, in Spruchpunkt 3. des bekämpften Straferkenntnisses nach dem Wort „Überschreitung“ die Wortfolge „des laut Zulassungsschein bei der Genehmigung der Fahrzeugtype C. D. bestimmten Wertes des A-bewerteten Schallpegels des Betriebsgeräusches des stehenden Kraftfahrzeuges im Nahfeld (Nahfeldpegel) von 76 dB (A)“ und in Spruchpunkt 4. nach der Wortfolge „angebrachten Felgen“ die Wortfolge „der Dimension 16 Zoll“ und nach der Wortfolge „eingetragenen Felgen“ die Wortfolge „der Dimension 18 Zoll“ und nach dem Wort „übereinstimmte“ die Wortfolge „, wodurch eine Gefahr für andere Straßenbenützer entstand“ eingefügt werden sowie die Angabe der verletzten Rechtsvorschrift zu Spruchpunkt 1. vollständig „§ 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. Nr. 458/1990 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 KFG 1967 BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. Nr. 552/1984“, zu Spruchpunkt 2. vollständig „§ 33 Abs. 1 KFG 1967 BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/1997“, zu Spruchpunkt 3. vollständig „§ 102 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2007 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 KFG 1967 BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. Nr. 552/1984 und § 8 Abs. 1a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung BGBl. Nr. 399/1967 in der Fassung BGBl. II Nr. 214/1995“ und zu Spruchpunkt 4. vollständig „§ 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. Nr. 458/1990 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 KFG 1967 BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. Nr. 552/1984“ lautet.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 82,00 Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Bekämpftes Straferkenntnis:
Das gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten gerichtete Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (in Folge: belangte Behörde) vom 22. November 2018, GZ: …, enthält nachstehenden Spruch:
„1.Datum/Zeit:31.10.2017, 20:45 Uhr
Ort:Wien, E.-gasse, Fahrtrichtung F.-gasse
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: W-1 (A)
Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des PKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.
Das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 wurde am 31.10.2017 um 20:45 Uhr in Wien, E.-gasse, Fahrtrichtung F.-gasse von Zul.Bes gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.
Es wurde festgestellt, dass die Dimension der am Fahrzeug angebrachten Reifen nicht mit den genehmigten, im Zulassungsscheinen eingetragenen Reifen übereinstimmte. Laut Zulassungsschein dürfen jedoch nur Reifen in der Dimension 205/60 R16 montiert werden.
2. Datum/Zeit:31.10.2017, 20:45 Uhr
Ort:Wien, E.-gasse, Fahrtrichtung F.-gasse
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: W-1 (A)
Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-1 nicht dafür Sorge getragen, dass Änderungen an Ihrem Fahrzeug, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können und nicht von der Anzeigepflicht ausgenommen sind, dem Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat, unverzüglich anzuzeigen, da dieses am 31.10.2017 um 20:45 Uhr in Wien, E.-gasse, Fahrtrichtung F.gasse gelenkt wurde, obwohl am Fahrzeug 18 Zoll Felgen montiert waren. Laut Zulassungsschein dürfen jedoch nur 16 Zoll Felgen montiert werden.
3. Datum/Zeit:31.10.2017, 20:45 Uhr
Ort:Wien, E.-gasse, Fahrtrichtung F.-gasse
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: W-1 (A)
Sie haben sich am 31.10.2017 um 20:45 Uhr in Wien, E.-gasse, Fahrtrichtung F.-gasse als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-1, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das betroffene Fahrzeug so ausgerüstet war, dass durch seinen sachgemäßen Betrieb übermäßiger Lärm entstand.
Es wurde bei einer Messung des zulässigen Nahfeldpegels mit einem geeichten Messgerät eine Überschreitung von mehr als 12 dB (A), nämlich um 18,5 dB (A) festgestellt.
Dieser Umstand stellte eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.
4. Datum/Zeit:31.10.2017, 20:45 Uhr
Ort:Wien, E.-gasse, Fahrtrichtung F.-gasse
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: W-1 (A)
Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des PKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.
Das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 wurde am 31.10.2017 um 20:45 Uhr in Wien, E.-gasse, Fahrtrichtung F.-gasse von Ihnen gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.
Es wurde festgestellt, dass die Dimension der am Fahrzeug angebrachten Felgen nicht mit den genehmigten, im Zulassungsscheinen eingetragenen Felgen übereinstimmte.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. […] § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 2 Abs. 4 KFG
3. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG
4. § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 70,000 Tage(n), 14 Stunde(n)§ 134 Abs. 1 KFG
0 Minute(n)
2. € 70,000 Tage(n), 14 Stunde(n)§ 134 Abs. 1 KFG
0 Minute(n)
3. € 200,001 Tage(n), 16 Stunde(n)§ 134 Abs. 1 KFG
0 Minute(n)
3. € 70,000 Tage(n), 14 Stunde(n)§ 134 Abs. 1 KFG
0 Minute(n)
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 450,00“
In der Begründung des Straferkenntnisses führte die belangte Behörde Folgendes aus (Schreib- und Flüchtigkeitsfehler korrigiert):
„Der Sachverhalt ist aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung des Meldungslegers sowie der Aktenlage erwiesen.
Der Bestrafte bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung. Für die erkennende Behörde bestand jedoch kein Anlass, die klaren und widerspruchsfreien Angaben des unter qualifizierter Wahrheitspflicht stehenden Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Der Beschuldigte gibt an, dass die am Fahrzeug angebrachte Auspuffanlage über ein sogenanntes CE-Prüfzeichen verfüge. Dies mag durchaus korrekt sein. Im Endschalldämpfer jeglichre Auspuffanlage ist eine sogenannte „Dämmwolle“ verbaut. Diese wird nach einem längeren Zeitraum „ausgebrannt“. Dies gab der Beschuldigte auch im Zuge der Amtshandlung an (Angaben der Person: Ich habe nichts am Fahrzeug verändert. Nur der Endtopf wurde getauscht. Da ich diesen schon lange am Fahrzeug habe, kann es sein, dass dieser ausgebrannt ist). Zudem gibt der Beschuldigte an, dass die Lärmmessung nicht vorschriftsmäßig durchgeführt wurde und das Lärmmessgerät nicht vorschriftsmäßig geeicht sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Meldungsleger eine besondere Schulung genossen hat und für diese Messung ermächtigt ist. Der Beschuldigte gibt an, es sei ihm die Seriennummer des Messgerätes nicht mitgeteilt worden. Laut Anzeige und Eichschein des Messgerätes stimmt die Seriennummer überein. Das Messgerät wurde zuletzt am 28.03.2017 geeicht.
Diesbezüglich konnte die Rechtfertigung des Beschuldigten nicht schuldbefreiend wirken.
Der Beschuldigte gibt an, dass am Fahrzeug eine nicht serienmäßige Bereifung und Felgen angebracht waren. Er gibt an, dass die Sicherheit des Kraftfahrzeuges erhöht (bessere Straßenlage, größere Bremskontaktfläche). Dies kann vom bearbeitenden Referenten nicht beurteilt werden. Fakt ist jedoch, dass diese Änderungen nicht dem Landeshauptmann angezeigt wurden.
Daher konnte diese Rechtfertigung ebenfalls nicht schuldbefreiend wirken.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Mildernd war kein Umstand.
Erschwerend waren verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen.
Der Kostenentscheid stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.“
2. Beschwerde und Beschwerdeverfahren:
2.1. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschwerdeführers, in der er (auf das Wesentlichste zusammengefasst) ausführte, dass durch die Veränderung der Felgendimension weder eine Verringerung der Betriebssicherheit seines Fahrzeugs noch Gefahren für den Lenker oder andere Personen eingetreten seien und auch nicht eintreten hätten können. Die vor Ort durchgeführte Messung des Betriebsgeräusches sei unrichtig gewesen, da sie den Umgebungslärm miteinbezogen habe und die Umgebungstemperatur statt der laut Eichschein erforderlichen 20 Grad Celsius nur etwa 5 Grad Celsius sowie der Luftdruck deutlich unter den erforderlichen 800 bar [sic!] betragen habe. Weiters habe der am Fahrzeug montierte Auspuff ein CE-Prüfzeichen gehabt, weshalb davon auszugehen sei, dass der Auspuff auch den österreichischen Vorschriften entsprochen habe. Es stelle weiters einen Verstoß gegen das sich aus Art. 18 Satz 1 AEUV ergebende Diskriminierungsverbot dar, wenn man ihn als österreichischen Kraftfahrzeughalter für einen Sachverhalt bestrafen würde, für den sonstige Unionsbürger nicht bestraft würden. Eine allfällige Lautstärkenüberschreitung sei für ihn auf Grund der EU-Konformität auch weder vorhersehbar noch wahrnehmbar noch erkennbar gewesen. Weiters habe das Fahrzeug den Vorschriften das KFG entsprochen. Die verwendeten Dimensionen der Reifen und Felgen hätten vollkommen den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen, lediglich die zusätzliche Eintragung im Zulassungsschein sei noch nicht erfolgt gewesen. Bei der Änderung der Felgendimension handle es sich um kein wesentliches technisches Merkmal, das weiters den Bestimmungen des KFG nicht zuwidergelaufen sei und keine Herabsetzung der Verkehrs- und Betriebssicherheit bewirkt habe. Weiters würden die montierten Felgen über eine EU-Typengenehmigung verfügen. Da sein Fahrzeug den EU-Bestimmungen entsprochen habe, habe es auch den Bestimmungen des KFG entsprochen. Weiters werde im angefochtenen Bescheid nicht angeführt, welche Reifendimension verwendet worden sei. Bei der Pflicht zur Anzeige nach § 33 KFG handle es sich um eine reine Ordnungsvorschrift, die in den Punkten 1., 2. und 4. des Straferkenntnisses nicht angeführt sei, sodass dort ein Zusammenhang zwischen Strafe und angewendeter Gesetzesbestimmung nicht erkennbar und das Straferkenntnis nicht schlüssig sei. Weiters würden ihm vier Verwaltungsübertretungen vorgeworfen, obwohl tatsächlich allenfalls drei vorgelegen sein könnten, nämlich wegen Lärm (Auspuff), Felgen- und Reifendimension. Auch sei die Strafe überhöht, da durch die montierten Felgen und Reifen keinerlei Gefahrenerhöhung sondern im Gegenteil eine Erhöhung der Fahrsicherheit eingetreten sei. Die nicht einschlägigen Vormerkungen hätten nicht als erschwerend gewertet werden dürfen. Schließlich hätte auch sein schulungsbedingt derzeit niedriges Einkommen von durchschnittlich 970,00 Euro monatlich bei der Strafbemessung zu einer niedrigeren Strafe führen müssen.
2.2. Die belangte Behörde nahm von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor.
2.3. Am 16. Dezember 2019 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer und der Zeuge G. H. einvernommen wurde. Weiters erstattete der kfz-technische Amtssachverständige Ing. K. ein Gutachten.
3. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung:
3.1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer hat am 31. Oktober 2017 um 20:45 Uhr in Wien, E.gasse, Richtung F.-gasse, den auf ihn zugelassenen Personenkraftwagen C. der Type D., mit dem amtlichen Kennzeichen W-1 gelenkt (Zulassungsbescheinigung; unstrittig).
Am Fahrzeug des Beschwerdeführers waren statt der im Zulassungsschein eingetragenen 16-Zoll-Felgen 18-Zoll-Felgen und statt der im Zulassungsschein eingetragenen Reifen mit der Dimension 205/60 R16 Reifen der Dimension 225/40 ZR18 montiert. Die Anbringung der Felgen und der Reifen erfolgte durch eine Werkstätte über Auftrag des Beschwerdeführers. Zusätzliche Radlaufleisten waren nicht montiert (Aussage des Beschwerdeführers; unstrittig). Die am Fahrzeug angebrachten Reifen und Felgen beeinträchtigten die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges (Angaben des Amtssachverständigen).
Der Beschwerdeführer zeigte die Änderung der Felgen von 16 Zoll auf 18 Zoll nicht unverzüglich beim Landeshauptmann von Wien an (Aussage des Beschwerdeführers; unstrittig).
Gemäß dem Zulassungsschein ist der A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches des stehenden Kraftfahrzeuges für die Type C. D. bei einer Drehzahl von 3563 min-1 mit 76 dB (A) bestimmt. Tatsächlich hat die Messung des A-bewerteten Schallpegels des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen W-1 im Nahfeld (Nahfeldpegel) am 31. Oktober 2017 einen Wert von 94,5 dB (A) ergeben. Dem Beschwerdeführer musste diese Überschreitung des zulässigen Schallpegels auffallen (Aussage des Zeugen H.; Angaben des Amtssachverständigen).
Der Beschwerdeführer wies am 31. Oktober 2017 eine (nunmehr seit 13. März 2019 getilgte) verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafe auf (Anfragedaten betreffend verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafe des Beschwerdeführers). Der Beschwerdeführer erzielt ein monatliches Einkommen von 1.300,00 Euro netto monatlich und hat keine Sorgepflichten (Angaben des Beschwerdeführers)
Die Feststellungen ergeben sich aus den jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln.
Dass der Beschwerdeführer auf dem auf ihn zugelassenen Fahrzeug C. D. mit dem Kennzeichen W-1 an Stelle der im Zulassungsschein eingetragenen Reifen der Dimension 205/60 R16 solche der Dimension 225/40 ZR18 und an Stelle der im Zulassungsschein eingetragenen 16-Zoll-Felgen 18-Zoll-Felgen ohne zusätzliche Radleiste montieren hat lassen ist ebenso unstrittig wie der Umstand, dass die Montage von 18-Zoll-Felgen an Stelle von 16-Zoll-Felgen nicht beim Landeshauptmann von Wien angezeigt wurden. Dass durch die Montage der Reifen mit der Dimension 205/60 R 16 und der 18-Zol-Felgen die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigt wurde, ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, der ausgeführt hat, dass die am Fahrzeug des Beschwerdeführers montierten Felgen und Reifen über den Kotflügel hinausragten und von ihnen eine Gefahr ausging, da es sich um sich drehende Teile handelt. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführte, dass die Reifen der Dimension 225/40 ZR18 und die 18 Zoll Felgen in der Folge „anstandslos“ im Zulassungsschein eigetragen worden seien, so übersieht er, dass die Eintragung ausdrücklich „nur in Verbindung mit zusätzlichen Radlaufleisten an Achse 1 und 2“ erfolgt ist. Wie der Amtssachverständige ausgeführt hat, bewirkt die Radlaufleiste, dass Rad und Felge nicht über den Kotflügel hinausragen. Wie der Beschwerdeführer in der Verhandlung zugestanden hat, waren zum Zeitpunkt der Kontrolle am 31. Oktober 2017 keine Radlaufleisten montiert. Darüber hinaus handelt es sich bei über den Kotflügel hinausragenden Reifen auch gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 iVm Prüfnummer 5.2.3. PBStV und bei um einen schweren Mangel, der die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigt.
Die Feststellungen zum gemessenen Standgeräusch des Fahrzeuges ergeben sich aus der Anzeige, der Aussage des Zeugen H., der die eingehaltene Messprozedur ausführlich schilderte, und den Ausführungen des Sachverständigen, der ausgeführt hat, dass die Schallpegelmessung so durchgeführt gehört, wie sie vom Zeugen H. geschildert wurde. Der Amtssachverständige hat weiters ausgeführt, das eine Überschreitung des zulässigen Schallpegels um mehr als 10 dB (A) vom Fahrer des Fahrzeuges auf jeden Fall wahrgenommen werden müsste, da eine Erhöhung des Schallpegels um 10 dB (A) subjektiv der doppelten Lautstärke entspricht. Auch der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung angegeben, dass ihm aufgefallen war, dass „sich der Auspuff anders anhört“. Wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang moniert, dass bei der Schallpegelmessung die Lufttemperatur nicht 20 Grad Celsius und der Luftdruck nicht 800 bar [sic!] betragen habe, so übersieht er, dass sich die im Eichschein angeführte Temperatur von 20 bis 26 Grad Celsius und der Luftdruck von 800 mbar bis 1050 mbar nur auf die Bedingungen beziehen, die bei der Eichung des Messgerätes einzuhalten sind. Es handelt sich dabei nicht um die Bedingungen, die bei der Messung mit dem geeichten Messgerät einzuhalten sind. Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen vorbringt, dass bei der Messung ein Druck von weniger als 800 bar (gemeint wohl: mbar) geherrscht habe, so würde ein solcher Luftdruck einer Seehöhe von etwa 1.500 m entsprechen und ist daher schon auf Grund des unstrittigen Messortes in … Wiener Gemeindebezirk auszuschließen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiters rügt, dass die Messung auf Grund der am Ort der Messung herrschenden akustischen Umgebungssituation nicht aussagekräftig sei, so ist er auf die Aussage des Zeugen H. zu verweisen, der ausgeführt hat, dass der Umweltschallpegel zumindest 10 dB (A) unter dem dann gemessenen Wert gelegen hat, andernfalls der Ort der Messung gewechselt worden wäre. Es bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit und Aussagekraft des Messergebnisses.
4.1. Zu Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses (Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG [betreffend Reifen]):
4.1.1. Gemäß § 4 Abs. 2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
4.1.2. Nach den Sachverhaltsfeststellungen war der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2017 Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen W-1. Nach den Sachverhaltsfeststellungen waren am 31. Oktober 2017 am Fahrzeug an Stelle der im Zulassungsschein eingetragenen Reifen der Dimension 205/60 R16 Reifen der Dimension 225/40 ZR18 montiert, von denen eine Gefährdung für andere Straßenbenützer ausging, da keine zusätzlichen Radlaufleisten montiert waren und die Reifen daher über den Kotflügel hinausragten. Der Beschwerdeführer hat damit objektiv den Tatbestand § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs. 2 iVm verwirklicht.
4.1.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Das KFG enthält keine besonderen Bestimmungen über das Verschulden bei Zuwiderhandeln gegen § 103 Abs. 1 Z 1 KFG, sodass zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt. Da zum Tatbestand der Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs. 2 KFG auch der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, ist Fahrlässigkeit anzunehmen. Die Beschwerdeführer hat weder vorgebracht noch sind sonst Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung nicht hätte vermeiden können. Vielmehr wurden die Reifen mit der neuen Dimension mit Wissen und über Auftrag des Beschwerdeführers montiert. Es liegen somit auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit vor.
4.1.4. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass im Straferkenntnis die Dimension der tatsächlich montierten Reifen nicht angeführt sei, so ist es zwar richtig, dass die Umschreibung der Tat so präzise zu sein hat, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Dass im Straferkenntnis die Dimension der tatsächlich montierten Reifen nicht angeführt ist, schadet im gegenständlichen Fall allerdings nicht, da der Beschwerdeführer, dem die Dimension der tatsächlich montierten Reifen bekannt war, dadurch weder in seinen Verteidigungsrechten beschränkt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war (VwGH 28. November 2008, 2008/02/0200).
4.1.5. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 5.000,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993 zuwiderhandelt.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgenpflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Vorschrift des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG, nach der der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen hat, dass das Kraftfahrzeug dem KFG und den auf Grund des KFG erlassenen Verordnungen entspricht, dient im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 4 Abs. 2 KFG, dass Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch den ordnungsgemäßen Betrieb des Kraftfahrzeuges (unter anderem) keine Gefahren für andere Straßenbenützer ausgehen dürfen, der Verkehrssicherheit und somit dem Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist somit groß. Die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist im gegenständlichen Fall als durchschnittlich anzusehen.
Das Verschulden des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall als durchschnittlich zu bewerten.
Mildernd ist die während des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (bezogen auf den Tatzeitpunkt) eingetretene Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerend ist nichts zu berücksichtigen.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind als durchschnittlich anzusehen.
Angesichts des bis zu 5.000,00 Euro reichenden Strafrahmens erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 70,00 Euro auch unter Berücksichtigung der (nunmehr eingetretenen) Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse jedenfalls als tat- und schuldangemessen.
4.1.6. Gemäß § 44 a Z 1 und Z 2 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Die Umschreibung der Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses ist nicht angeführt, welche Dimension die tatsächlich angebrachten Reifen hatten. Wie bereits unter 4.1.4 ausgeführt, schränkte diese Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat weder die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers ein noch setzte sie ihn der Gefahr der Doppelbestrafung aus. Das Verwaltungsgericht ist daher im Rahmen der ihm zustehenden Entscheidungsbefugnis berechtigt, den Spruch des Straferkenntnisses durch Anführung der Dimension der tatsächlich am Fahrzeug angebrachten Reifen zu konkretisieren. Zur Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG gehört auch die Anführung der Fundstelle (VwGH 30. März 2004, 2001/06/0064). Dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat (VwGH 27. Jänner 2007, 2005/03/0231). § 103 Abs. 1 Z 1 KFG hat seine zum Tatzeitpunkt gültige Fassung mit der Novelle BGBl. Nr. 458/1990 erhalten. § 4 Abs. 2 KFG hat seine zum Tatzeitpunkt gültige Fassung mit der Novelle BGBl. Nr. 552/1984 erhalten. Die Fundstelle war daher im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses zu konkretisieren (VwGH 18. Oktober 2005, 2001/03/0145).
4.1.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses war daher spruchgemäß abzuweisen und das angefochten Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt 1. mit der aus dem Spruch des Erkenntnisses ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.
4.2. Zu Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses (Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 33 KFG)
4.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seien Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass Änderungen durch das Anbringen von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn 1. diese Änderungen a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen, b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und 2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder 3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.
4.2.2. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen W-1 die Änderung der Dimension der Felgen der genehmigten Type von 16-Zoll-Felgen auf Felgen der Dimension 18 Zoll nicht beim zuständigen Landeshauptmann von Wien angezeigt, obwohl diese Änderung die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen kann. Eine Verordnung im Sinne des § 33 Abs. 1 zweiter Halbsatz KFG, nach der die die Veränderung der Felgendimensionen nicht hätte angezeigt werden müssen, besteht nicht, da gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 lit. b KDV als Änderung, die nicht gemäß § 33 KFG angezeigt werden muss, lediglich das Austauschen von Rädern und Reifen gegen eine andere als im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung angegebene Dimension oder Art gilt, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, dass diese Dimension oder Art von Rädern oder Reifen bereits in einem Verfahren nach § 32 oder 33 KFG 1967 als für die Type und Ausführung des Fahrzeuges geeignet erklärt wurde, sofern die in diesem Verfahren vorgeschriebenen Auflagen beim Anbringen dieser Räder oder Reifen eingehalten wurden und dabei keine Änderungen am Fahrzeug beim Anbringen der Räder und Reifen erforderlich sind und die fachgerechte Anbringung und die Einhaltung allfälliger Auflagen durch einen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten bestätigt wird, wobei der Nachweis und die Bestätigung vom Lenker des Fahrzeuges auf Fahrten mitzuführen sind. Dass der Beschwerdeführer über einen Nachweis im Sinne des § 22a Abs. 1 lit. b KDV verfügt hat, hat er nicht vorgebracht, zumal § 22 Abs. 1 lit. b KDV im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht anwendbar ist, da beim Anbringen der 18-Zoll-Felgen am Fahrzeug eine Radlaufleiste anzubringen und somit eine Änderung am Fahrzeug erforderlich ist. Die Änderung der Felgendimension hätte vom Beschwerdeführer daher angezeigt werden müssen. Der Beschwerdeführer hat der objektiv die Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 KFG begangen.
4.2.3. Sofern der Beschwerdeführer in dem Umstand, dass er hinsichtlich der Felgen sowohl wegen Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG als auch wegen Übertretung des § 33 Abs. 1 KFG bestraft wurde, eine Doppelbestrafung sieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass § 103 Abs. 2 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG den Zulassungsbesitzer – unabhängig von allfälligen Änderungen des Fahrzeugs - dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug dem KFG und den auf Grund des KFG erlassenen Verordnungen entspricht, während es sich bei § 33 Abs. 1 KFG um eine Meldevorschrift handelt, die nur bei Änderungen am Fahrzeug unabhängig davon greift, ob die Änderung dazu führt, dass das Fahrzeug weiterhin dem KFG und den auf Grund des KFG erlassenen Verordnungen entspricht. Es handelt sich daher um unterschiedliche Normen, deren Übertretung gesondert bestraft werden können. Es liegt daher keine Doppelbestrafung vor.
4.2.4. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Das KFG enthält keine besonderen Bestimmungen über das Verschulden bei Zuwiderhandeln gegen § 33 Abs. 1 KFG, sodass zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt. Da zum Tatbestand der Übertretung des § 33 Abs. 1 KFG auch der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, ist Fahrlässigkeit anzunehmen. Die Beschwerdeführer hat weder vorgebracht noch sind sonst Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung nicht hätte vermeiden können. Vielmehr wurden die Felgen der neuen Dimension mit Wissen des Beschwerdeführers montiert. Es liegen somit auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit vor.
4.2.5. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 5.000,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit der im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993 zuwiderhandelt.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgenpflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Vorschrift des § 33 Abs. 1 KFG, nach der der Zulassungsbesitzer Änderungen am zugelassenen Fahrzeug, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen hat, dient der Verkehrs- und Betriebssicherheit und somit dem Schutz von Leib und Leben des Fahrzeuglenkers, beförderter Personen und anderer Verkehrsteilnehmer (VwGH 28. Februar 2007, 2005/03/0159). Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist somit groß. Die eingetretene Beeinträchtigung ist durchschnittlich.
Das Verschulden des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall als durchschnittlich zu bewerten.
Mildernd ist die während des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (bezogen auf den Tatzeitpunkt) eingetretene Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerend ist nichts zu berücksichtigen.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind als durchschnittlich anzusehen.
Angesichts des bis zu 5.000,00 Euro reichenden Strafrahmens erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 70,00 Euro auch unter Berücksichtigung der während des Beschwerdeverfahrens (bezogen auf den Tatzeitpunkt) eingetretenen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse jedenfalls als tat- und schuldangemessen.
4.2.6. Gemäß § 44 a Z 1 und Z 2 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Die Umschreibung der Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 33 Abs. 1 KFG, welcher Type das Fahrzeug angehört (VwGH 18. Oktober 1989, 88/03/0212). Im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses ist die Type nicht angeführt. Die fehlende Anführung der Type bei der Konkretisierung der Tat schränkte allerdings weder die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers ein noch setzte sie ihn der Gefahr der Doppelbestrafung aus, da dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer die Fahrzeugtype des Fahrzeugs bekannt war und das Fahrzeug nach dem Kennzeichen bestimmt war. Das Verwaltungsgericht ist daher im Rahmen der ihm zustehenden Entscheidungsbefugnis berechtigt, den Spruch des Straferkenntnisses durch Anführung der Fahrzeugtype zu konkretisieren. Gemäß § 44 Z 2 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Zur Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG gehört auch die Anführung der Fundstelle (VwGH 30. März 2004, 2001/06/0064). Dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat (VwGH 27. Jänner 2007, 2005/03/0231). § 33 Abs. 1 Z 1 KFG hat seine zum Tatzeitpunkt gültige Fassung mit der Novelle BGBl. I Nr. 103/1997 erhalten. Die Fundstelle war daher im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses zu konkretisieren (VwGH 18. Oktober 2005, 2001/03/0145).
4.2.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses war daher spruchgemäß abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.
4.3. Zu Spruchpunkt 3. des bekämpften Straferkenntnisses (Übertretung des § 4 Abs. 2 KFG iVm § 102 Abs. 1 KFG)
4.3.1. Gemäß § 4 Abs. 2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Gemäß § 102 Abs. 1 KFG darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Gemäß § 8 Abs. 1a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967 in der Fassung BGBl. II Nr. 214/1995 darf der Abewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines stehenden Kraftfahrzeuges, gemessen an den in Abs. 1 genannten Prüfbestimmungen, den bei der Genehmigung des Fahrzeuges oder seiner Type hiefür bestimmten Wert um nicht mehr als 3 dB (A) übersteigen.
4.3.2. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat die Messung des A-bewerteten Schallpegels des Betriebsgeräusches des vom Beschwerdeführer gelenkten und auf ihn zugelassenen Fahrzeuges im Stillstand im Nahfeld (Nahfeldpegel) 94,5 dB (A) betragen und überschritt daher den für die Fahrzeugtype laut Zulassungsschein bestimmten Wert des A-bewerteten Schallpegels des Betriebsgeräusches des stehenden Kraftfahrzeuges im Nahfeld (Nahfeldpegel) von 76 dB (A) um 18,5 dB (A). Nach den Sachverhaltsfeststellungen musste dem Beschwerdeführer die Überschreitung des zulässigen Schallpegels auch auffallen. Der Beschwerdeführer hat daher in objektiver Hinsicht gegen § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG und § 8 Abs. 1a KDV verstoßen.
4.3.3. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang damit argumentiert, dass der eingebaute Auspuff den unionsrechtlichen Bestimmungen entsprochen und über ein CE-Zeichen verfügt habe, so ist er darauf zu verweisen, dass auch bei Einbau eines zertifizierter Bauteils nicht sichergestellt ist, dass die einschlägigen Bestimmungen des KFG eingehalten werden, da sowohl ein nicht fachgerechter Einbau oder ein Defekt des eingebauten Bauteils zu einem den Bestimmungen des KFG widersprechenden Zustand des Fahrzeugs führen können.
4.3.4. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Das KFG enthält keine besonderen Bestimmungen über das Verschulden bei Zuwiderhandeln gegen § 102 Abs. 1 iVm 4 Abs. 2 KFG und § 8a Abs. 1 KDV, sodass zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt. Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung auch der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, ist Fahrlässigkeit anzunehmen. Die Beschwerdeführer hat weder vorgebracht noch sind sonst Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung nicht hätte vermeiden können. Vielmehr musste dem Beschwerdeführer die Überschreitung des zulässigen Schallpegels um mehr als 10 dB (A) auffallen. Es liegen somit auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit vor.
4.3.5. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 5.000,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit der im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993 zuwiderhandelt.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgenpflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Vorschrift des § 102 Abs. 1 KFG, nach der der ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen darf, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen, dient im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 4 Abs. 2 KFG, nach der Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren Betrieb (unter anderem) nicht übermäßig Lärm entsteht, nicht nur dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer und insbesondere auch der an Straßen wohnenden Bevölkerung vor Beeinträchtigung durch übermäßigem Lärm, sondern auch der Verkehrssicherheit, da durch die übermäßige Lärmentwicklung auch die Wahrnehmung von akustischen (Warn)Signalen durch den Lenker und die übrigen Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt werden kann. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist somit groß. In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, dass gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 iVm Anhang 6 Prüfnummer 8.1. PBStV eine Überschreitung des genehmigten Wertes des Standgeräusches von mehr als 12 dB (A) einen Mangel mit Gefahr im Verzug darstellt. Die eingetretene Beeinträchtigung ist bei einer Überschreitung um 18,5 dB (A) und einem absoluten Wert von 94,5 dB (A) sehr groß.
Das Verschulden des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall als durchschnittlich zu bewerten.
Mildernd ist die während des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (bezogen auf den Tatzeitpunkt) eingetretene Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerend ist nichts zu berücksichtigen.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind als durchschnittlich anzusehen.
Angesichts des bis zu 5.000,00 Euro reichenden Strafrahmens erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 200,00 Euro, die den Strafrahmen zu 4% ausschöpft, auch unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vor allem in Anbetracht der ganz massiven Überschreitung des zulässigen Schallpegels jedenfalls als tat- und schuldangemessen.
4.3.6. Gemäß § 44 a Z 1 und Z 2 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Die Umschreibung der Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Tatbestandsmerkmal der Übertretung des § 102 Abs. 1 KFG ist auch die Angabe, welcher Vorschrift das Fahrzeug weshalb nicht entsprochen hat. Diese Vorschrift ist im gegenständlichen Fall § 4 Abs. 2 KFG in Verbindung mit § 8 Abs. 1a KDV, der das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug insofern nicht entsprochen hat, als das Standgeräusch statt des für das Fahrzeug C. D. genehmigten Schallpegels von 76 dB (A) einen Schallpegel von 94,5 dB (A) aufwies. Im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses ist der für die Type genehmigte Schallpegel nicht angeführt. Die fehlende Anführung des genehmigten Schallpegels bei der Konkretisierung der Tat schränkte allerdings weder die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers ein noch setzte sie ihn der Gefahr der Doppelbestrafung aus, da dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer der genehmigte Schallpegel des Fahrzeugs bekannt war und das Fahrzeug nach dem Kennzeichen bestimmt war. Das Verwaltungsgericht ist daher im Rahmen der ihm zustehenden Entscheidungsbefugnis berechtigt, den Spruch des Straferkenntnisses durch Anführung des genehmigten Schallpegels zu konkretisieren. Zur Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG gehört auch die Anführung der Fundstelle (VwGH 30. März 2004, 2001/06/0064). Dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat (VwGH 27. Jänner 2007, 2005/03/0231). § 102 Abs. 1 Z 1 KFG hat seine zum Tatzeitpunkt gültige Fassung mit der Novelle BGBl. I Nr. 57/2007 erhalten. § 4 Abs. 2 KFG hat seine zum Tatzeitpunkt gültige Fassung mit der Novelle BGBl. Nr. 1984/1990 erhalten. Die Fundstelle war daher im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses zu konkretisieren (VwGH 18. Oktober 2005, 2001/03/0145). Weiters war als verletzte Verwaltungsvorschrift zusätzlich § 8 Abs. 1a KDV in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung anzuführen.
4.3.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses war daher spruchgemäß abzuweisen und das angefochten Straferkenntnis mit der aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.
4.4. Zu Spruchpunkt 4. des bekämpften Straferkenntisses (Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG [betreffend Felgen]):
4.4.1. Gemäß § 4 Abs. 2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
4.4.2. Nach den Sachverhaltsfeststellungen war der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2017 Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen W-1. Nach den Sachverhaltsfeststellungen waren am 31. Oktober 2017 am Fahrzeug an Stelle der im Zulassungsschein eingetragenen 16ZollFelgen 18-Zoll-Felgen montiert, von denen eine Gefährdung für andere Straßenbenützer ausging, da keine zusätzliche Radlaufleiste montiert war und die Felgen daher über den Kotflügel hinausragten. Der Beschwerdeführer hat damit objektiv den Tatbestand des § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG verwirklicht.
4.4.3. Sofern der Beschwerdeführer in dem Umstand, dass er hinsichtlich der Felgen sowohl wegen Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG als auch wegen Übertretung des § 33 Abs. 1 KFG bestraft wurde, eine Doppelbestrafung sieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass § 103 Abs. 2 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG den Zulassungsbesitzer – unabhängig von allfälligen Änderungen des Fahrzeugs - dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug dem KFG und den auf Grund des KFG erlassenen Verordnungen entspricht, während es sich bei § 33 Abs. 1 KFG um eine Meldevorschrift handelt, die nur bei Änderungen am Fahrzeug unabhängig davon greift, ob die Änderung dazu führt, dass das Fahrzeug weiterhin dem KFG und den auf Grund des KFG erlassenen Verordnungen entspricht. Es handelt sich daher um unterschiedliche Normen, deren Übertretung gesondert bestraft werden können. Es liegt daher keine Doppelbestrafung vor.
4.4.4. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang damit argumentiert, dass die montierten Felgen eine EU-konforme Typengenehmigung hätten, so ist er darauf zu verweisen, dass auch bei Einbau eines zertifizierter Bauteils nicht sichergestellt ist, dass die einschlägigen Bestimmungen des KFG eingehalten werden, da ein unsachgemäßer Einbau eines zertifizierten Bauteiles (wie etwa im gegenständlichen Fall ohne zusätzlicher Radlaufleisten) zu einem den Bestimmungen des KFG widersprechenden Zustand des Fahrzeugs führen können.
4.4.5. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Das KFG enthält keine besonderen Bestimmungen über das Verschulden bei Zuwiderhandeln gegen § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG, sodass zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt. Da zum Tatbestand der Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG auch der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, ist Fahrlässigkeit anzunehmen. Die Beschwerdeführer hat weder vorgebracht noch sind sonst Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung nicht hätte vermeiden können. Vielmehr wurden 18 Zoll Felgen mit Wissen des Beschwerdeführers montiert. Es liegen somit auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit vor.
4.4.6. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 5.000,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993 zuwiderhandelt.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgenpflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Vorschrift des KFG, nach der der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen hat, dass das Kraftfahrzeug dem KFG und den auf Grund des KFG erlassenen Verordnungen entspricht dient im Zusammenhang mit der Bestimmung, dass durch den ordnungsgemäßen Betrieb des Kraftfahrzeuges keine Gefahren für andere Straßenbenützer ausgehen dürfen, der Verkehrssicherheit und somit dem Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist somit groß. Die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes ist als durchschnittlich zu beurteilen.
Das Verschulden des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall als durchschnittlich zu bewerten.
Mildernd ist die während des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (bezogen auf den Tatzeitpunkt) eingetretene Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerend ist nichts zu berücksichtigen.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind als durchschnittlich anzusehen.
Angesichts des bis zu 5.000,00 Euro reichenden Strafrahmens erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 70,00 Euro auch unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse jedenfalls als tat- und schuldangemessen.
4.4.7. Gemäß § 44 a Z 1 und Z 2 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Die Umschreibung der Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses ist nicht angeführt, welche Dimension die laut Zulassungsschein genehmigten und die tatsächlich am Fahrzeug angebrachten Felgen hatten. Diese Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat schränkte jedoch weder die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers ein noch setzte sie ihn der Gefahr der Doppelbestrafung aus, da dem Beschwerdeführer sowohl die Dimension der laut Zulassungsschein genehmigten als auch der tatsächlich montierten Felgen bekannt war und auch das Fahrzeug durch Angabe des amtlichen Kennzeichens bestimmt war. Das Verwaltungsgericht ist daher im Rahmen der ihm zustehenden Entscheidungsbefugnis berechtigt, den Spruch des Straferkenntnisses durch Anführung der Dimension der laut Zulassungsschein genehmigten und der tatsächlich am Fahrzeug angebrachten Felgen zu konkretisieren. Zur Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG gehört auch die Anführung der Fundstelle (VwGH 30. März 2004, 2001/06/0064). Dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat (VwGH 27. Jänner 2007, 2005/03/0231). § 103 Abs. 1 Z 1 KFG hat seine zum Tatzeitpunkt gültige Fassung mit der Novelle BGBl. Nr. 458/1990 erhalten. § 4 Abs. 2 KFG hat seine zum Tatzeitpunkt gültige Fassung mit der Novelle BGBl. Nr. 552/1984 erhalten. Die Fundstelle war daher im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses zu konkretisieren (VwGH 18. Oktober 2005, 2001/03/0145).
4.4.8. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses war daher spruchgemäß abzuweisen und das angefochten Straferkenntnis mit der aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.
Da das bekämpfte Straferkenntnis bestätigt wurde, war dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, sohin in Höhe von 82,00 Euro, aufzuerlegen.
Zum Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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