LVwG W VGW-103/040/6839/2019

VGW-103/040/6839/2019Landesverwaltungsgericht25.02.2020

Regest

Entziehung der Reisedokumente; Versagung des Reisepasses

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-103/040/6839/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.103.040.6839.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde der Frau A. B. (das ist der Name, den die Antragstellerin im Verfahren verwendet) gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft London, vom 21.01.2019, Zl. London-ÖB/KONS/..., nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft London vom 12.04.2019, Zl. London-ÖB/KONS/..., zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 VwGVG abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der angefochtene Bescheid lautet in seinem Spruch:

„Gemäß § 14 Abs 1 Z 1 PassG 1992 idgF sowie §§ 1 Abs. 1, 4 Abs 1 PassG-DV idgF wird Ihnen die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses sowie eines österreichischen Personalausweises versagt.

Gemäß § 15 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Z 1 Pass G 1992 idgF sowie §§ 1 Abs 1, 4 Abs 1 PassG-DV idgF, wird Ihnen der im IDR als „verloren“ aufscheinende Reisepass Nr. ..., ausgestellt durch die ÖB Abuja, mit Gültigkeit bis 08.11.2020, sowie der als „verloren“ gemeldete Personalausweis Nr. ..., ausgestellt durch das MBA f.d. ... Bezirk, mit Gültigkeit bis 13.02.2021, entzogen.“

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerdeführerin mit folgender Beschwerde:

„Gegen den Bescheid GZ: London-ÖB/KONS/... vom 21.01.2019 (zugestellt am 22.01.2019) erheben wir innerhalb offener Frist

Beschwerde

gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG und den §§ 7 ff VwGVG wegen Verletzung der einfachgesetzlich gewährleisteten Rechte.

Der Bescheid wird zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit ihres Inhalts angefochten.

I.1. ZULÄSSIGKEIT DER BESCHWERDE

Die angefochtenen Bescheide als tauglicher Beschwerdegegenstand wurde der Beschwerdeführerin (BF) am 22.01.2019 zugestellt; die Beschwerden sind somit rechtzeitig.

I.2. SACHVERHALT

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, die in C. am ...1989 geboren ist. Die BF hat ihren Reisepass, sowie den österreichischen Reisepass und Personalausweis am 06.08.2018 in D., Großbritannien, verloren, und hat am 02.09.2018 bei einer Polizeistation im Norden D.s eine Verlustmeldung gemacht.

Bis zum 19.10.2018 wartete sie auf eine Rückmeldung von der Polizei bzw des Fundamtes, da sie aber keine Informationen bezüglich der verlorenen Dokumente bekommen hatte, stellte sie am 19.10.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines neuen österreichischen Reisepasses und Personalausweises. Dabei wurden folgende Urkunde vorgelegt:

•Geburtsurkunde im Original

•Staatsbürgerschaftsnachweis im Original

•Verleihungsbescheid im Original

Die ÖB in London wies, ohne den biometrischen Fingerabdruck zu überprüfen und aus weiteren rechtswidrigen Gründen, wie z.B. die Zurückweisung meines neuen Passbildes, meinen Antrag ab. Somit hat die ÖB London am 21.01.2019 mit dem Bescheid GZ: London- ÖB/KQNS/... mir meinen Pass, gemäß § 14Abs 1Z1 PassG idg F sowie § 1Abs 1, 4 Abs1 PassG-DV und gemäß §15 Abs 1 iVm§14Abs 1 Z 1 PassG 1992 idgf, entzogen.

Dagegen richtet sich die eingebrachte Beschwerde.

I. 3. BEGRÜNDUNG

Mangelhafte Sachverhaltsfeststellung:

Die belangte Behörde hätte weitere Fakten zum Sachverhalt sammeln müssen, damit sie sich ein genaueres Bild von der Sachlage machen hätte können.

1. Die belangte Behörde hat festgestellt, dass die BF ein aktuelles Foto vorlegte.

2. Die belangte Behörde hat festgestellt, dass die folgenden Urkunden vorgelegt wurden: Geburtsurkunde im Original, Staatsbürgerschaftsnachweis im Original, Verleihungsbescheid im Original.

3. Der belangten Behörde hat festgestellt, dass eine Frau A. B. seit April 2018 in Wien ihren Hauptwohnsitz hat.

Verfahrensrechtliche Rechtswidrigkeit:

Der Bescheid der erlassenden Behörde wendet eine auf den Sachverhalt unpassende Rechtsnorm an.

Die belangte Behörde hat es unterlassen, sich mit dem gesamten Vorbringen der BF auseinander zu setzen und entsprechend ihrer in §§ 37 und 39 AVG allgemein vorgesehenen und rechtlich konkretisierten Ermittlungspflicht darauf hinzuwirken, dass die Angaben der BF vervollständigt werden.

Auch in diesem Verfahren gelten die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs (§ 37 AVG). Hinzu kommt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die tätigen Spezialbehörden von Amts wegen, das ihnen zugängliche Amtswissen zu verwerten haben. Diesen Anforderungen hat die belangte Behörde nicht genügt und so ist aus diesen Gründen das Verfahren rechtswidrig.

Insbesondere hätte die belange Behörde die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger einer oder beider Hände vornehmen können; dies hat die belangte Behörde unterlassen, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Die belangte Behörde in London hat bezüglich der Frau, die seit April 2018 mit einem ähnlichen Namen in Wien wohnt, keine Ermittlungen angestellt bzw. genauere Informationen eingeholt. Nun können es viele Frauen mit diesem Namen in der ganzen Welt leben. Diese Begründung ist daher zum einen nicht schlüssg. Zum anderen hätte die belangte Behörde Ermittlungen zu den weiteren persönlichen Daten zu dieser Person in Wien vornehmen müssen und etwa auch bei Bedarf die Fremdenpolizei beauftragen können, um diese Person in Wien zu befragen bzw zu besuchen. Diese unschlüssige Begründung wie auch dieses mangelhafte Ermittlungsverfahren belasten den Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Mangelhafte Beweiswürdigung:

Die belangte Behörde hat im Verfahren vorgebrachte Beweise nicht gesetzeskonform berücksichtigt.

1. Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass das Foto der Person, die im Einbürgerungsakt abgebildet ist, nicht mit der an der Botschaft vorstellig gewordenen Person und dem abgegebenen Foto übereinstimmt, und dieses Argument der Entscheidung zugrunde legt, ist unschlüssig: Ein Mensch verändert sich in 15 Jahren üblicherweise und deshalb ist ein Foto dass vor derart langer Zeit gemacht worden ist - jedenfalls ohne die Zuhilfenahme es Sachverständigen - für einen Vergleich absolut ungültig.

2. Daraus folgt, dass die belangte Behörde eine der gesetzeskonformen Beweiswürdigung widersprechenden Vorgangsweise an den Tag gelegt hat. Dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Aktenwidrigkeit

Die belangte Behörde stellt fest, dass ich die Fragen zu meiner Identität nicht zweifelsfrei und klar beantworten konnte. Dies ist aktenwidrig. Wie aus dem Protokoll ersichtlich, habe ich die mir gestellten Fragen klar und ohne Zweifel beantwortet. Hätte die belangte Behörde das Protokoll richtig gelesen, so hätte es festgestellt, dass ich alle Fragen klar und deutlich beantwortet hatte. Ich konnte die Situation meiner Familie, mein Leben in Österreich, meinen Werdegang und dergleichen ohne Probleme und auf Anhieb beantworten. Auf Grundlage dieser Feststellung hätte die belangte Behörde mir meinen Pass ausgestellt. Diese Aktenwidrigkeit belastet daher den angefochtenen Bescheid mit Rechtwidrigkeit.

ANTRÄGE

Das Landesverwaltungsgericht Wien möge

den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der BF der österreichische Reisepass und Personalausweis ausgestellt wird und hierzu eine mündliche Verhandlung durchführen; und

in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“

Das Verhandlungsprotokoll vom 23.1.2020 lautet auszugsweise:

„Der BFV legt folgende Dokumente im Original zur Einsicht und in Kopie für den Akt vor:

  • nigerianische Geburtsurkunde aus dem Jahr 2006

  • provisorischer Führerschein, ausgestellt in D. im Jahr 2012

  • nigerianischer Führerschein, ausgestellt im Jahr 2010

  • Studentenausweis des D. College ohne Ausstellungsdatum

  • Aufenthaltstitel für United Kingdom, ausgestellt im Jahr 2012

  • Passfotos vom 09.01.2020

In die Originaldokumente wird Einsicht genommen und werden diese wieder ausgefolgt und übergeben. Die Kopien werden zum Akt genommen.

Der BFV bringt vor:

Den Herrn E. F. habe ich zum Beweis dafür mitgebracht, dass die verwandtschaftlichen Beziehungen, wie sie im anonymen Schreiben behauptet werden, nicht stimmen. Die Frau G. H. kann Auskunft darüber geben, dass meine Mandantin nicht nur in England, sondern auch zwischendurch in Wien gelebt hat. Meines Wissens handelt es sich hierbei um eine Freundin meiner Mandantin. Der dritte angekündigte Zeuge ist leider nicht gekommen.

Mein Kontakt zur Mandantin läuft über Herrn E. F.. Von ihm habe ich die Namen der Zeugen. Mit meiner Mandantin stand ich per Videochats in Kontakt

Meines Wissensnach hat meine Mandantin die nigerianische Staatsbürgerschaft zurückgelegt. Ich kann am Handy ein Foto vorzeigen, welches mir meine Mandantin am 19.01.2020 unaufgefordert geschickt hat.

Anm.: In das Foto wird Einsicht genommen und handelt es sich dabei um eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft in Österreich vom 21.11.2007, in dem beurkundet wird, dass Frau A. B. aus dem nigerianischen Staatsverband ausgeschieden ist.

Wenn mir die persönliche Abmeldung einer Frau A. B. am 05.08.2019 bei der Wr. Meldebehörde vorgehalten und mir der Meldezettel dazu gezeigt wird und gleichzeitig darauf hingewiesen werde, dass laute Beschwerdeschriftsatz und der Dokumentation der Österreichischen Botschaft in London der Reisepass bereits im August 2018 verloren wurde, gebe ich an:

Vielleicht hat meine Mandantin den Reisepass wieder gefunden und konnte mit diesem nach Österreich reisen und hat ihn halt dann wieder verloren. Eine andere Erklärung habe ich jetzt nicht.

Wenn mir die Fotos vorgezeigt werden und mir vorgehalten wird, dass meine Mandantin nicht ident mit jeder Person ist, die von Österreich eingebürgert wurde, gebe ich an:

Das sehe ich nicht so, die schauen sich schon ähnlich. Ich rufe kurz meine Mandantin an und frage nach.

Meine Mandantin hat mir folgende Auskunft erteilt:

„Mir wurde ein Meldezettel von I. J. postalisch zugesandt. Ich habe diesen Unterschrieben und habe eine Kopie des Reisepasses angeschlossen, die ich schon vor Verlust des Reisepasses gemacht hatte und habe den Meldezettel I. zurückgeschickt. Ich war zu dem Zeitpunkt nicht in Österreich.“

Der BFV beantragt die Beziehung eines Sachverständigen zur Prüfung der Fotos. Ich beantrage die zeugenschaftliche Befragung des Herrn I. J. zum Beweis dafür, dass die meldebehördliche Auskunft falsch ist. Zudem wird die zeugenschaftliche Befragung des Vaters der Mandantin beantragt.

Den Anträgen wird nicht stattgegeben.“

Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet. Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte die Zustellung einer vollen Ausfertigung des Erkenntnisses.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Antragstellerin bzw. Beschwerdeführerin nicht jene Person ist, der unter dem Namen A. B., ...1989 C./Nigeria geboren, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde. Die Identität der Antragstellerin bzw. Beschwerdeführerin steht nicht fest. Zwecks verfahrenstechnischer Zuordnung wird die Antragstellerin bzw. Beschwerdeführerin im Erkenntnis als „A. B.“ geführt.

Diese Feststellung gründet auf der Inaugenscheinnahme der im Akt einliegenden bzw. vom Vertreter vorgelegten Farbfotografien der Antragstellerin und jener Frau, der die österreichische Staatsbürgerschaft unter dem Namen A. B., ...1989 C./Nigeria geboren, verliehen wurde. Ein augenscheinlicher Vergleich des Fotos aus dem Einbürgerungsakt und des Fotos vom Reisepassantrag vom 31.5.2007 mit den Fotos der verfahrensgegenständlichen Antragstellerin aus dem Jahr 2010 und aktuellen Fotos, ergibt unzweifelhaft eine offenkundige Unterscheidungen in der Kopfform und im Aussehen der Nase und der Lippen, sodass von zwei unterschiedlichen Personen auszugehen ist. Da im Verfahren nicht vorgebracht wurde, dass sich die Antragstellerin einer „Schönheitsoperation“ unterzogen hätte, die derartige Abweichungen erklären würde, ist davon auszugehen, dass die aktuelle Antragstellerin nicht mit der Frau ident ist, der die österreichische Staatsbürgerschaft unter dem Namen A. B., ...1989 C./Nigeria geboren, verliehen wurde. Das Verwaltungsgericht teilt daher die Einschätzung der Passbehörde und des Bundesministeriums für Inneres.

Für diese Feststellung bedurfte es keines Sachverständigen, da die Unterscheidung einerseits offenkundig ist und andererseits der erkennende Richter über eine langjährige Erfahrung und auch Spezialausbildung im Erkennen von Dokumentenfälschungen und Identitätsprüfungen verfügt.

Bei dieser Beweislage bedarf es keines Rückgriffs auf die weiteren aktenkundigen Indizien (wie beispielsweise des anonymen Schreibens über die Absicht des Verkaufes des Reisepasses). Der Sachbeweis ist auch nicht durch Zeugenbeweis widerlegbar. Zum vom Vertreter begehrten DNA-Vergleich mit dem Vater ist festzuhalten, dass eine DNA-Abnahme und Analyse nicht durch das Gericht angeordnet werden kann und daher in der ausschließlichen Sphäre der Antragstellerin gelegen ist. Die Beschwerdeführerin hatte seit Zustellung des Versagungs- und Entziehungsbescheids hinreichend Zeit, ein solches Beweismittel vorzulegen, welches allerdings nur Relevanz besitzt, wenn die Identität des „Vaters“ (als jene Person, der die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde) zweifelsfrei feststeht.

Rechtlich folgt daraus:

Voraussetzung für die Erteilung eines österreichischen Reisedokumentes (Reisepass oder Personalausweis) ist der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft. Um dies zu prüfen, bedarf es einer eindeutigen Identitätsfeststellung der Antragstellerin (vgl. § 1 Absatz 4 Passgesetz-Durchführungsverordnung, der von „gebotener Verlässlichkeit der Identitätsfeststellung“ spricht).

Im gegenständlichen Verfahren hat die Antragstellerin zahlreiche Dokumente mit Fotos von ihr vorgelegt, die allesamt miteinander übereinstimmen. Das älteste vorgelegte Dokument stammt aus dem Jahr 2010 (nigerianischer Führerschein) und ist zweifelsfrei darauf die Antragstellerin erkennbar (so wie sie auf den vorgelegten, aktuellen Lichtbildern aussieht).

In Übereinstimmung mit der Behörde gelangt das Verwaltungsgericht zur Ansicht, dass die Antragstellerin nicht mit jener Person ident ist, welche von Österreich die Staatsbürgerschaft verliehen bekommen hat. Das Foto aus dem Einbürgerungsakt zeigt eine Frau, deren Nase, Lippen und vor allem die Gesichtsform abweicht von jener der Antragstellerin. Dies ist so eindeutig, dass dies durch das Gericht per Augenschein festgestellt werden kann. Eines Sachverständigenbeweises bedarf es daher nicht. Die beantragten Zeugen sind keine tauglichen Beweismittel, um diese Feststellung zu widerlegen. Die Beantragung des Vaters hätte schon zu einem viel früheren Zeitpunkt erfolgen können bzw. stand es der Beschwerdeführerin offen, ein entsprechendes DNA-Gutachten vorzulegen.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts konnte die Antragstellerin nicht den Beweis erbringen, dass sie österreichische Staatsbürgerin ist.

Daher erfolgten die Entziehung der ausgestellten Reisedokumente (vgl. § 15 Absatz 1 Passgesetz) sowie die Versagung des Reisepasses (vgl. § 14 Absatz 1 Z 1 Passgesetz) zu Recht.

Zur Revisionsentscheidung:

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074).

Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.