LVwG W VGW-101/050/10142/2019

VGW-101/050/10142/2019Landesverwaltungsgericht19.02.2020

Regest

Enteignung; Enteignungsverfahren; aufschiebende Wirkung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/050/10142/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.050.10142.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde der A. OG, vertreten durch Rechtsanwalt GmbH, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 64, vom 01. Juli 2019, Zl. …,

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde, die sich nur gegen den Ausspruch der Enteignung (Punkt I des angefochtenen Bescheides) und den Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Punkt III des angefochtenen Bescheides), richtet, wird nach Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30. August 2019, Zl. VGW101/V/050/10143/2019-1 hinsichtlich Punkt 1 des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der angefochtene Bescheid hat folgenden Spruch:

„I Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Z. 3 und 4 und § 17 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG 1954, BGBl Nr. 71/1954 i.d.g.F., wird zu Gunsten der WIENER LINIEN GmbH Co KG die Enteignung gegen Herrn B. C., Herrn Mag D. E., Herrn F. G., Frau J. H., Herrn K. H., die A. OG, Herrn Mag. Mag. L. M. und Frau N. P. als Miteigentümerinnen des Grundstückes Nr 1, inneiiegend in EZ 2 der Kat.Gem. R., in folgendem Ausmaß verfügt:

A. Auf der Grundlage des Dienstbarkeitsbestellungsplans … vom 02 08.2017 zugunsten des in der KG S. gelegenen, herrschenden Grundstücks Nr. 4, inneliegend in der im grundbücherlichen Eigentum der WIENER LINIEN GmbH Co KG in …, stehenden EZ 5:

Hinsichtlich des Bereiches, welcher im Lage- und Querschnittsplan hellbraun-lasiert dargestellt ist, auf Dauer die Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung, des Bestandes und des Betriebes einer Verkehrstunnelanlage samt aller damit im Zusammenhang stehenden Einrichtungen und Maßnahmen im flächenmäßigen Gesamtausmaß von ca. 72 m² und

B. Auf der Grundlage des Plans über die baubegleitenden Maßnahmen für temporäre Zwecke … vom 02.08.2017 zugunsten der WIENER LINIEN GmbH Co KG bzw. von ihr ermächtigte dritte Personen:

Auf Dauer der Tunnelvortriebsarbeiten unter dem antragsgegenständlichen Grundstück (sogenannte Unterfahrung) von ca. einem Tag pro 10 Laufmeter im Tunnel-TVM-Vortriebsbereich die Durchführung allenfalls bautechnisch punktuell erforderlicher Hilfsmaßnahmen (z.B. Sondierbohrungen und Injektionen) im Umkreis von bis zu ca. 3 m von der Außenkante der Außenschale des Bauwerks (Dienstbarkeitsbereich) innerhalb des Bereiches, welcher im Lage- und Querschnittsplan grau-gepunktet dargestellt ist.

Folgende zwei Pläne bilden einen Bestandteil dieses Bescheides:

Dienstbarkeitsbestellungsplan … vom 02.08.2017 (Beilage 1);

Plan über baubegleitende Maßnahmen für temporäre Zwecke … vom 02.08.2017 (Beilage 2).

II. Gemäß § 17 Abs. 2 EisbEG wird die Höhe der Entschädigung für die zwangsweise Einräumung der unter Spruchpunkt I. genannten Servitute zum Stichtag 07.03.2019 mit € 18.200,00 (gerundet) bezogen auf die gesamte Liegenschaft festgesetzt.

Auf die EnteignungsgegnerInnen entfallen davon die im Folgenden aufgelisteten anteiligen Beträge:

B. C.

€ 544,00

F. G.

€ 376,00

Mag. D. E.

€ 525,00

J. H.

€272,00

K. H.

€272,00

A. OG

€ 3.969,00

Mag. Mag. L. M.

€ 544,00

N. P.

€ 525,00

Die WIENER LINIEN GmbH Co KG ist gemäß § 33 EisbEG verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen an die Enteignungsgegnerinnen zu bezahlen oder bei Gericht zu hinterlegen. Die Frist beginnt mit dem ungenützten Ablauf der dreimonatigen Frist zur Anrufung des Gerichtes (§ 18 Abs. 1), mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Entschädigung oder - sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben - mit dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Kommt das Eisenbahnunternehmen seiner Verpflichtung nicht innerhalb der Leistungsfrist nach, so hat es die gesetzlichen Verzugszinsen vom Beginn der Leistungsfrist an zu vergüten.

Das Gutachten von Herrn Mag. T. vom 09.04.2019 (Beilage 3) sowie die Aufschlüsselung der auf die einzelnen Miteigentümer entfallenden Entschädigungsbeträge (Beilage 4) bilden einen Bestandteil dieses Bescheides.

III.Gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., wird die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.

IV.Gemäß § 53a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr 51/1991 i.d.g.F., wird die noch offene Gebühr des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Herrn Mag. T., für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie für die Erstattung von Befund und Gutachten im gegenständlichen Verfahren mit € 12.098,00 (inkl. USt) bestimmt.

Gemäß § 44 Abs. 1 EisbEG ist die WIENER LINIEN GmbH Co KG verpflichtet, die in Punkt IV. bestimmten Kosten binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheidpunktes auf das Konto …, lautend auf Mag. T., einzuzahlen.

V.Gemäß § 7 Abs. 3 EisbEG wird der WIENER LINIEN GmbH Co KG aufgetragen, die mit insgesamt -EÜR 500,00 bestimmten Kosten der anwaltlich vertretenen Enteignungsgegnerin A. OG für das Enteignungsverfahren zu ersetzen und zu Händen deren Rechtsvertreterin auf das Konto … lautend auf Rechtsanwalt GmbH, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

VI.Gemäß § 78 AVG i.V.m. Tarifpost 1 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 - BVwAbgV, BGBl. Nr. 24/1983 i.d.g.F., wird der WIENER LINIEN GmbH Co KG für die Verfügung der Enteignung eine Verwaltungsabgabe von € 6,50 vorgeschrieben.

Der Betrag zu VI. ist binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides mittels des beiliegenden Zahlscheines an die Stadt Wien einzuzahlen.“

Der angefochtene Bescheid ist nach Darstellung des Verfahrensablaufes hinsichtlich des hier zu behandelnden angefochtenen Punktes in Erwiderung der im Verfahren erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin dahingehend begründet, dass es hinsichtlich des Einwandes, es hätte seitens der Enteignungswerberin kein ausreichender Einigungsversuch stattgefunden, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Folge ausreichend sei, wenn dem Enteignungsgegner ein auf einem Sachverständigengutachten basierendes Angebot unterbreitet und ihm ausreichende Bedenkzeit eingeräumt werde. Das Angebot der Wiener Linien GmbH Co KG basiere auf dem Sachverständigengutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Immobilienwesen Mag. U. und sei auch der Enteignungsgegnerin laut Aktenstand im Dezember 2018 übermittelt worden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beziehe sich in einem an den Rechtvertreter der Wiener Linien GmbH Co KG gerichteten E-Mail vom 20. Dezember 2018 auch auf dieses Angebot. Die im öffentlichen Eigentum stehende Enteignungswerberin sei im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot verpflichtet, alle EnteignungsgegnerInnen im Wesentlichen gleich zu behandeln. Die Enteignungswerberin habe den gerichtlich beeideten Sachverständigen Herrn Mag. U. im Vorfeld der Enteignungsverfahren mit der Erstattung eines Entschädigungsgutachtens beauftragt, auf dessen Grundlage sie der Enteignungsgegnerin schriftlich ein entsprechendes Angebot übermittelt habe. Die Enteignungswerberin habe davon ausgehen dürfen, dass dieses Angebot angemessen war. Sowohl aus den anhängigen Enteignungsverfahren mit diversen Immobiliensachverständigen als auch aus der Judikatur ergebe sich, dass die von diesem Privatgutachter angewendete sogenannte „Wiener Methode“ gebräuchlich sei. Zahlreiche betroffene LiegenschaftseigentümerInnen hätten derartige Angebote der Enteignungswerberin auch angenommen. Der Vorwurf, die seitens der Enteignungsgegnerin ursprünglich angebotene Entschädigung für die Einräumung der verfahrensgegenständlichen Servitute stelle Sachwucher und daher kein ernsthaftes Angebot dar, könne schließlich mit dem Hinweis auf die auch seitens der Enteignungswerberin zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl Ro 2014/03/0008 entkräftet werden, wonach die Prüfung der Voraussetzungen für einen Enteignungsantrag immer ex ante zu erfolgen habe. Die Enteignungswerberin sei demnach insbesondere nicht gehalten, im späteren Verlauf hervorkommenden Entwicklungen, wie etwa zwischenzeitlich eingetretenen Steigerungen des Liegenschaftspreises etc. durch ständige Anpassung des Entschädigungsangebotes Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass etwaige, im Vorfeld des jeweiligen Enteignungsverfahrens vereinbarte bzw. zugesicherte Haftungsbestimmungen nicht Gegenstand des Enteignungsverfahrens nach dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG) sind. Derartige Vereinbarungen fielen in den Bereich des Zivilrechtes. Die Enteignungsbehörde erachte damit in Summe die eingangs an Hand der zitierten Judikate dargestellten Voraussetzungen der ernsthaften Bemühungen um eine privatrechtliche Einigung als erfüllt. Es habe sich daher im Ermittlungsverfahren ergeben, dass zum Erwerb der erforderlichen Rechte mit den EnteignungsgegnerInnen bereits vor Einbringung des Enteignungsantrages Verhandlungen geführt worden, diese aber bis zuletzt erfolglos geblieben seien. Mangels privatrechtlicher Einigung sei es unmöglich, die für die Errichtung der im öffentlichen Interesse gelegenen Eisenbahn erforderlichen Grundstücke und Rechte auf andere Weise als im Wege der Enteignung zu erlangen. In diesem Sinne sei die Enteignung auch das gelindeste zum Ziel führende Mittel. Da somit die Voraussetzungen für die Enteignung nachgewiesen wurden, sei die Enteignung spruchgemäß zu verfügen.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter hinsichtlich der Punkte I und III des angefochtenen Bescheides diesen wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit anfocht. Eingehend wurde gerügt, dass zunächst seitens der Behörde auf Grundlage des Planes über die baubegleitenden Maßnahmen Servituten für temporäre Zwecke bewilligte, die jedoch nach Auffassung der Beschwerdeführerin permanente Maßnahmen darstellen. Tatsächlich permanente Maßnahmen könnten nicht als temporäre bewilligt werden. Es sei offenkundig, dass die Hilfsmaßnahmen sich nicht in Luft auflösen, sondern permanent verbleiben würden. Nur weil sie für den Betrieb der U-Bahn nicht unmittelbar notwendig seien, mache sie das weniger dauerhaft existent. Der Bescheid leide zudem an Widersprüchen. Würde man der Behörde folgen und davon ausgehen, dass ein Antrag nach § 2 Abs. 1 EisbEG betreffend permanente Hilfsmaßnahmen abzuweisen wäre, da diese Maßnahmen lediglich für den beantragten begrenzten Zeitraum notwendig seien, so spreche dies dafür, dass der Enteignungsantrag der mitbeteiligten Partei abgewiesen hätte werden müssen. Es könne der Ansicht der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wonach für die Durchführung der temporären Maßnahmen kein Recht auf Entschädigung bestünde, da die Beschwerdeführerin die davon betroffenen Bereiche ihrer Liegenschaft aktuell nicht nutze, nicht gefolgt werden. Tatsächlich nütze die Beschwerdeführerin auch den restlichen Bereich, hinsichtlich welchem die Servitut mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumt werden solle, nicht. Würde man der Ansicht der Behörde folgen, so wäre auch dafür keine Entschädigung zuzusprechen. Es hätte antragsgemäß überdies eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung stattfinden müssen. Was jedoch am schwersten wiege, sei der Umstand, dass kein ernsthafter Einigungsversuch seitens der mitbeteiligten Partei unternommen worden sei. Tatsächlich sei die mitbeteiligte Partei mit aggressiver Rhetorik aufgetreten, habe konstruktive Gespräche verweigert und eine lächerlich geringe Abfertigung angeboten und diese nicht einmal nach Vorliegen des Bewertungsgutachtens nachgebessert. Es würden rechtlich unangemessene Vereinbarungen vorgelegt, in denen unter dem Druck eines Enteignungsverfahrens Entschädigungsbeträge angeboten wurden, die rund einem Drittel der angemessenen Höhe entsprechen. Das könne zu Recht als wucherisch bezeichnet werden und stelle keinen ernsthaften Einigungsversuch dar. Die vom behördlich bestellten Sachverständigen SV Mag. T. als angemessen festgestellte Entschädigungshöhe sei um 323 % höher, als die von der mitbeteiligten Partei angebotene Entschädigungssumme. Auch das Vorliegen des Gutachtens des SV Mag. U. ändere an diesem Umstand nichts. Würde man dies anders beurteilen, könne man die Gesetzesbestimmung ersatzlos streichen. Es folgten weitere Ausführungen über den Tatbestand des Sachwuchers.

Auch die Argumentation der Behörde, dass das Vorliegen eines tauglichen Einigungsversuches stets ex ante zu beurteilen sei und die mitbeteiligte Partei daher davon ausgehen durfte, dass die vom Sachverständigen Mag. U. festgestellte Entschädigungshöhe als angemessen betrachtet werden darf, überzeuge nicht. Es handle sich dabei um ein „Grundsatzgutachten“, welches nur unzureichend auf die tatsächlich vorzufindenden Gegebenheiten hinsichtlich der betroffenen Liegenschaft eingehe. Dies ergebe sich schon allein aus einem Vergleich mit dem von Sachverständigen Mag. T. erstellten Gutachten. Überdies sei der Beschwerdeführerin bekannt, dass das vom Sachverständigen Mag. U. erstellte Gutachten in allen ihr bekannten Fällen deutlich unter den vom jeweiligen Sachverständigen im Verwaltungsverfahren festgestellten Entschädigungshöhe liege. Daraus ergebe sich, dass die mitbeteiligte Partei im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres davon ausgehen durfte, dass die vom Sachverständigen Mag. U. festgestellte Entschädigungshöhe angemessen ist. Ein ernstliches Bemühen könne unter Zugrundelegung der Schlechtgläubigkeit der mitbeteiligten Partei wohl keinesfalls als gegeben angenommen werden. Allein schon aus diesem Grunde hätte dem Enteignungsantrag nicht stattgegeben werden dürfen. Auch der Umstand, dass später hartnäckig nicht nachgebessert wurde und andere Eigentümer, die bereits eingewilligt hatten, nicht besser entschädigt werden, zeige, dass es der Enteignungswerberin nicht um ernsthafte Einigungsversuche gehe sondern ausschließlich um ihre Interessen.

Es wurden daher die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Weiters wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung erging bereits ein rechtskräftiges Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien am 30. August 2019, zur Zl. VGW101/V/050/10143/2019-1. Mit dieser Entscheidung fand der Antrag der Beschwerde gesondert aufschiebende Wirkung zuzuerkennen seine Erledigung. Die Punkte IV und V des angefochtenen Bescheides sind vom Beschwerdeumfang nicht erfasst, hinsichtlich Punkt II liegt keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien vor.

Zu dem verbleibenden Punkt I des angefochtenen Bescheides wurde antragsgemäß eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt. Dies zunächst am 15. Oktober 2019. Anwesend waren für die A. OG Herr Mag. V. …, für die belangte Partei Landeshauptmann der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, Herr W., LLM. sowie für die mitbeteiligte Partei Wiener Linien GmbH Co KG vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, Dr. X..

Der Vertreter der Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor wie folgt:

„Verwiesen wird auf das bisherige Vorbringen. Das Begehren in der Beschwerde wird dahingehend präzisiert, dass sich die Beschwerde allein gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides richtet. Es wird nochmals darauf verwiesen, dass es nach Ansicht im Vorverfahren u.a. an einem ernsthaften Vergleichsangebot gemangelt hat. Hinsichtlich der zugesprochenen Entschädigung wird darauf verwiesen, dass sich diese nicht mit den Vorstellungen der BF von EUR 5.000,-- + Kosten decken. Allerdings ist auch festzuhalten, dass die BF mit der Bestellung der Servitut grundsätzlich einverstanden ist, allerdings die Höhe der Entschädigung problematisch ist. Nach Erörterung der Umstände, hinsichtlich eines allfälligen weiteren Verfahrensganges, wird als dankbarer Weg angesehen, mit der Vertreterin der BF hinsichtlich der im Bescheid festgehaltenen Entschädigungssumme Rücksprache zu halten und allfällige Vergleichsgespräche mit den Wr. Linien wieder aufzunehmen. Besonders wird verwiesen auf das Vorbringen Punkt II C der Beschwerde.“

Daraufhin brachte der Vertreter der mitbeteiligten Partei wie folgt zu Protokoll:

„Es wird auf das Vorbringen verwiesen. Es wird vor allem darauf hingewiesen, dass der im Bescheid enthaltene Entschädigungsbetrag im Vergleich mit anderen Verfahren außergewöhnlich hoch angesetzt ist, nämlich um das ca. 3fache höher als der im Vorverfahren angebotene Betrag. Allerdings wären auch die Wr. Linien zu einem nochmaligen Gespräch hinsichtlich des angebotenen Entschädigungsbetrages bereit, woran auch die Rechtskraft des Bescheides nichts ändern würde. Es wurde am 28.9.2018 auf Basis eines SV-Gutachtens ein Angebot für eine gültige Einigung unterbreitet und der BF hinreichend Zeit eingeräumt, das Angebot zu bewerten und nach Abschluss der Bewertung anzunehmen oder abzulehnen. Der Enteignungsantrag wurde am 31.1.2019 eingebracht. Diese Vorgangsweise stellt im Sinne der Judikatur des VwGH ein ausreichendes Angebot für eine gültige Einigung dar (Ro 2014/03/0008, 4.2.).“

Es wurde daraufhin die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt. Dies zum Zwecke den Parteien die Möglichkeit zu geben weitere Vergleichsgespräche zu führen. Für den Fall, dass die Parteien zu einer Einigung kämen, würde mit der Zurückziehung der Beschwerde vorgegangen werden. Weiters wurde vereinbart, dass die beteiligten Parteien diesbezüglich binnen zwei Wochen dem erkennenden Gericht mitteilen, ob Vergleichsgespräche erfolgreich waren oder nicht.

Mit E-Mail vom 23. Oktober 2019 erreichte das erkennende Gericht seitens der Beschwerdeführerin die Mitteilung, dass Vergleichsgespräche mit der Enteignungswerberin endgültig gescheitert seien und daher eine weitere mündliche Verhandlung beantragt werde.

Die mitbeteiligte Partei informierte das erkennende Gericht mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2019 ebenfalls vom Scheitern der Vergleichsgespräche, wobei präzisiert wurde, dass das in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vom 15. Oktober 2019 unterbreitete Angebot (Zahlung einer Entschädigung in Höhe von EUR 3.969,00 zuzüglich Kostenersatz in der Höhe von EUR 500,00) mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 abgelehnt und ein für die mitbeteiligte Partei nicht akzeptables Gegenangebot unterbreitet worden sei. In diesem Schreiben wies der Vertreter der mitbeteiligten Partei nochmals auf sämtliche vor dem Enteignungsbescheid stattgehabte Verfahrens bzw. Einigungsanbotschritte hin und legte diesbezügliche Beilagen bei. Vorgebracht wurde, dass bereits mit Schreiben vom 28. September 2018 ein Anbot auf Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages gegen Zahlung einer Entschädigung in der Höhe von EUR 1.227,00 unterbreitet wurde. Dieser Betrag sei auf Grundlage des Gutachtens des allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Immobilienwesen Mag. U. ermittelt worden. Am 18. Dezember 2018 habe die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin urgiert, worauf mit EMail vom 20. Dezember 2018 seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass das Angebot abgelehnt würde und das Verfahren „durch alle Instanzen gehen müsse“, woraufhin der Enteignungsantrag am 31. Jänner 2019 bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Der von der Enteignungsbehörde bestellte nichtamtliche Sachverständige Mag. T. (der sonst in keinem einzigen vergleichbaren Verfahren von der MA 64 bestellt worden war) habe eine Entschädigungshöhe zu Gunsten der Beschwerdeführerin in der Höhe von EUR 3.969,00 ermittelt, welche auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgesetzt wurde. Die dargestellte Vorgangsweise der mitbeteiligten Partei bei Unterbreitung des Angebotes für eine gütliche Einigung habe vollständig der Judikatur des VwGH (Ro 2014/03/0008) und den dort aufgestellten Kriterien für die Ernsthaftigkeit der Bemühungen einer Enteignungswerberin um eine privatrechtliche Einigung entsprochen. Im Punkt 4.4. jener Entscheidung habe der VwGH ausgesprochen, dass die Enteignungswerberin nach Vorliegen des Amtsgutachtens im Enteignungsverfahren nicht verpflichtet sei, auf die jeweils aktuellen Verfahrensergebnisse zu reagieren und neue Angebote zur privatrechtlichen Einigung zu unterbreiten, um die Enteignung im Sinne der notwendigen Zulässigkeitserfordernisse zu erreichen.

Es wurde daraufhin eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung für den 10. Dezember 2019 anberaumt an der dieselben Personen wie bei der Verhandlung am 15. Oktober 2019 teilnahmen.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Vertreter der Beschwerdeführerin zu Protokoll wie folgt:

„Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes besteht eine gewisse Verhandlungspflicht, die dem Enteignungsverfahren vorgeschaltet sein muss. Im gegenständlichen Verfahren sind die Enteignungswerber dieser Pflicht nicht nachgekommen. Das ex post Nachbessern, nämlich nach der Erlassung des Bescheides, ist nicht geeignet für die mitbeteiligte Partei etwas zu gewinnen. Hinsichtlich des Judikats des Verwaltungsgerichtshofes ist darauf zu verweisen, dass der Sachverhalt doch verschieden vom gegenständlichen Verfahren ist, weil es an notwendigen Unterlagen gemangelt hat. nHinsichtlich der im Bescheid angegebenen Fläche bezog sich die Rüge tatsächlich nur auf das Runden der Quadratmeteranzahl.“

Darauf gab der Vertreter der mitbeteiligten Partei zu Protokoll wie folgt:

„Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes besteht eine gewisse Verhandlungspflicht, die dem Enteignungsverfahren vorgeschaltet sein muss. Im gegenständlichen Verfahren sind die Enteignungswerber dieser Pflicht nicht nachgekommen. Das ex post Nachbessern, nämlich nach der Erlassung des Bescheides, ist nicht geeignet für die mitbeteiligte Partei etwas zu gewinnen. Hinsichtlich des Judikats des Verwaltungsgerichtshofes ist darauf zu verweisen, dass der Sachverhalt doch verschieden vom gegenständlichen Verfahren ist, weil es an notwendigen Unterlagen gemangelt hat. nHinsichtlich der im Bescheid angegebenen Fläche bezog sich die Rüge tatsächlich nur auf das Runden der Quadratmeteranzahl.“

Abschließend gab der Vertreter der belangten Behörde zu Protokoll:

„Die Judikatur zur Unterbreitung eines angemessenen Angebots bzw. zur Durchführung ernsthafter Verhandlungen bezieht sich wohl eher auf die Notwendigkeit der Einhaltung formaler Kriterien, denn tatsächlich auf ein inhaltliches Eingehen hinsichtlich des gelegten Angebotes.

Zum Thema der ziffernmäßigen Beschreibung der zu enteignenden Fläche wird auf § 17 Abs. 1 zweiter Satz EisbEG verwiesen.“

Es erfolgte daraufhin die mündliche Verkündung des Erkenntnisses:

Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2019 beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 1 des EisbEG:

§ 1. Die Ausübung des Enteignungsrechtes steht in dem vollen durch § 365 ABGB. zugelassenen Umfange jedem Eisenbahnunternehmen insoweit zu, als die Gemeinnützigkeit des Unternehmens von der hiezu berufenen staatlichen Verwaltungsbehörde anerkannt ist.

§ 2 Abs. 1 und 2 des EisbEG:

§ 2. (1) Das Enteignungsrecht kann zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.

(2) Es umfasst insbesondere das Recht:

1. auf Abtretung von Grundstücken;

2. auf Überlassung von Quellen und anderen Privatgewässern;

3. auf Einräumung von Servituten und anderen dinglichen Rechten an unbe-

weglichen Sachen, sowie auf Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung

derartiger und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort

gebunden ist;

4. auf Duldung von Vorkehrungen, die die Ausübung des Eigentumsrechtes oder

eines anderen Rechtes an einem Grundstück oder an einem Bergbau ein

schränken.

§ 3 Abs. 1 des EisbEG:

§ 3. (1) Unter der im § 2 bezeichneten Voraussetzung kann die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken insoweit begehrt werden, als es zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe, der an der Bahn und an den Bahnhöfen für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäude oder zu sonstigen Anlagen, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmen obliegt, dann zur Unterbringung des beim Bau zu entfernenden Erdmateriales und Schuttes, endlich zur Gewinnung des notwendigen Schüttungs-, Rohstein- und Schottermateriales erforderlich ist.

§ 11 des EisbEG:

§ 11. (1) Der Gegenstand und der Umfang der Enteignung sowie die Höhe der Entschädigung werden auf Grund der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung festgesetzt.

(2) Zuständig für das Enteignungsverfahren ist die nach § 12 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung zuständige Behörde. Wenn über die eisenbahnrechtliche Baubewilligung in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, entschieden wird, ist jene Behörde zuständig, die ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung nach § 12 des Eisenbahngesetzes 1957 zuständig wäre.

§ 13 Abs. 1 und 2 des EisbEG:

§ 13. (1) Die Behörde hat die Einleitung des Verfahrens dem zuständigen Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat zur Folge, dass der Enteignungsbescheid gegenüber jeder Person wirkt, zu deren Gunsten im Rang nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.

(2) Die Behörde hat mindestens 14 Tage vor der Enteignungsverhandlung durch Anschlag in der betreffenden Gemeinde, in mindestens einer im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitung sowie im Internet folgende Angaben kundzumachen:

1. die durch die beantragte Enteignung berührten Katastralgemeinden;

2. den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme in die Grundeinlösungs-

pläne und die Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und

Rechte;

3. den Ort und den Zeitpunkt der Enteignungsverhandlung und

4. einen Hinweis auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.

§ 14 des EisbEG:

§ 14. (1) Zur mündlichen Verhandlung sind die Parteien und die Gemeinden, in deren Sprengeln die in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte liegen, zu laden.

(2) Das den Gemeinden in Abs. 1 eingeräumte Recht fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.

§ 17 des EisbEG:

§ 17. (1) Die Behörde hat mit schriftlichem Bescheid den Gegenstand und den Umfang der Enteignung festzusetzen. Der Enteignungsbescheid bezieht sich auf die im Enteignungsplan dargestellten Flächen, deren Ausmaße im zugehörigen Verzeichnis (§ 12), unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur, ausgewiesen sind.

(2) Im Enteignungsbescheid ist auch über die Entschädigung unter Hinweis auf die Leistungsfrist (§ 33) abzusprechen. Liegt darüber ein zulässiges Übereinkommen (§ 22 Abs. 2 und 3) vor, so ist die Entschädigung nach diesem Übereinkommen festzusetzen. Andernfalls ist die Entschädigung auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzusetzen. Die §§ 27 und 32 über den Vorbehalt verschiedener Ausführungen der Anlage sowie § 30 Abs. 2 über die gesonderte Bestimmung der Nachteile dritter Personen sind anzuwenden. Soweit die Entschädigung nicht im Vorhinein festgesetzt werden kann (§ 9 Abs. 1), ist auch dies im Bescheid auszusprechen.

Gegenstand des Enteignungsverfahrens ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr, ob die Enteignung im öffentlichen Interesse stattgefunden hat, dies wird schon mit der rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ausgesprochen (vgl. dazu VwGH vom 19. Dezember 2005, Zl. 2003/03/0196 sowie vom 27. Jänner 2010, 2010/03/0005).

Der Umfang der Enteignung muss sich aus dem Spruch des Enteignungsbescheides klar entnehmen lassen. Handelt es sich nur um Grundstücksteile, dann muss dies durch den Bezug auf einen angeschlossenen oder zumindest dem Enteignungsverfahren zugrunde liegenden, näher bezeichneten Plan geschehen. Der Spruchteil „unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur“ entspricht der Bestimmung des § 17 Abs. 1 EisbEG (VwGH 18.2.1997, 96/05/0246). Im diesen Sinne auch VwGH vom 15.10.1996, 94/05/0005.

Aus dem Spruch eines Enteignungsbescheides muss eindeutig hervorgehen, welche Grundflächen konkret in Anspruch genommen wurden. Diesem Bestimmtheitsgebot eines Ausspruches über eine Enteignung kann, wenn nicht ganze Grundparzellen enteignet werden, nur durch den Hinweis auf entsprechende, den Verfahren zugrunde gelegene planliche Unterlagen, die dann einen integrierenden Bestandteil des Bescheides darstellen, oder zumindest durch Zustellung einer mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung des Projektplanes entsprochen werden (VwGH 27.6.1996, 95/06/0172). Im Enteignungsverfahren ist die Behörde an einem rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid ungeachtet dessen gebunden, dass gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde (VwGH 12.11.1986, 85/03/0054).

Im Wesentlichen unbestritten geblieben ist der im angefochtene Bescheid durch die belangte Behörde festgestellte Sachverhalt sowie, dass im Vorfeld des Enteignungsverfahrens die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin ein Angebot auf Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages gegen Zahlung einer Entschädigung von EUR 1.227,00 gemacht hat, welches die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 20. Dezember 2018 abgelehnt hat.

Strittig bleibt allein, ob es sich bei den baubegleitenden Maßnahmen für temporäre Zwecke tatsächlich um temporär wirksame Maßnahmen oder nicht vielmehr permanente Maßnahmen handelt. Strittig ist weiters, ob ein ernsthafter Einigungsversuch als Voraussetzung für eine zulässige Enteignung im Sinne des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 13.10.1993, B 200, 1.897/92) stattgefunden hat.

Was nun die gerügte Ungenauigkeit des Spruches betrifft so ist diesbezüglich auszuführen, dass hinsichtlich der zeitlichen Inanspruchnahme des Grundstückes der Beschwerdeführerin von einer hinreichenden Konkretisierung auszugehen ist, weil angesichts des nicht vorhersehbaren Baufortschrittes und der nicht vorhersehbaren Beschaffenheit des in Anspruch genommenen Bereiches des Grundstückes der Beschwerdeführerin lediglich die Dauer der Inanspruchnahme, für die Dauer der Tunnelvortriebarbeiten nicht aber Beginn und Ende vorhersehbar sind, genau so wenig wie die allenfalls bautechnisch punktuell erforderlichen Hilfsmaßnahmen, die sich tatsächlich erst im Zuge der Tunnelvortriebarbeiten ergeben können und daher nicht im Vorhinein als permanent ausgenommen und beschrieben werden können. Die sich aus dem Verlauf der Bauarbeiten zwangsweise ergebenden Ungenauigkeiten der zeitlichen und sachlichen Inanspruchnahme bewegen sich daher im Rahmen des bestehenden Konkretisierungsgebotes. Es wird von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret dargetan, wieweit der Spruch unter den Voraussetzungen rechtlicher Gegebenheiten eines durchzuführenden umfangreichen eisenbahnrechtlichen Bauverfahrens präziser gefasst hätte werden können. Es ist somit davon auszugehen, dass die im angefochtenen Bescheid vorgesehenen Maßnahmen temporär erforderlich und die Rechtseinschränkung der Beschwerdeführerin nicht als überschießend einzustufen sind und sich in Abwägung mit den rechtskräftig festgestellten öffentlichen Interessen als notwendig erweisen.

Hinsichtlich des Beschwerdepunktes, wonach kein ernsthafter Einigungsversuch im Vorfeld des Enteignungsverfahrens stattgefunden hat und daher auch eine Voraussetzung für eine zulässige Enteignung nicht gegeben war, ist auf die umfangreiche und abschließende Begründung durch die belangte Behörde zu verweisen, insbesondere darauf, dass die mitbeteiligte Partei bereits am 28. September 2018 an die nunmehrige Beschwerdeführerin ein Schreiben mit dem Anbot eines Entschädigungsbetrages gerichtet hatte, und erst einen Monat später, nämlich am 31. Jänner 2019 nach der Antwort durch die nunmehrige Beschwerdeführerin auf dieses Anbot, welches nicht angenommen wurde, den Enteignungsantrag bei der belangten Behörde einbrachte. Dass nun das ursprüngliche Anbot für eine gütliche Einigung in der Höhe von EUR 1.227,00 sehr weit von dem abweicht, was schließlich im Bescheid der belangten Behörde als angemessene Entschädigung festgehalten wurde, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht von Relevanz, vgl. dazu VwSlg. 1945A/2015, woraus sich ergibt, dass es irrelevant ist, ob die Enteignungswerberin im Enteignungsverfahren nach Vorliegen der Amtsgutachten zur Höhe der Entschädigung ein Angebot zum privatrechtlichen Erwerb der Liegenschaftsanteile in angemessener Höhe erstattet hat. Es widerspreche nämlich der gesetzlichen Systematik, wonach die endgültige Ermittlung der Höhe einer angemessenen Entschädigung von der Frage der Zulässigkeit und des Umfanges der Enteignung entkoppelt ist, wenn die Enteignungswerberin im Enteignungsverfahren selbst - insbesondere auch noch im Berufungsverfahren über den Gegenstand und den Umfang der Enteignung - verhalten wäre auf die jeweils aktuellen Verfahrensergebnisse zu reagieren und neue Angebote zur privatrechtlichen Einigung zu unterbreiten, um die Enteignung im Sinne der notwendigen Zulässigkeitserfordernisse zu erreichen. Überdies ist darauf zu verweisen, dass das ursprüngliche Angebot im Vorfeld des Enteignungsverfahrens auf einem Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen beruht, sodass die mitbeteiligte Partei darauf vertrauen durfte, dass diese in angemessener Höhe festgestellt wurde. Der Umstand, dass der Amtsgutachter im Enteignungsverfahren für die belangte Behörde auf eine wesentlich höher bezifferte Entschädigungssumme kam, ist schon im Hinblick auf das bereits zitierte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes nicht maßgeblich. Es hat sich aber auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht herausgestellt, dass der im Amtsgutachten festgelegte Betrag im Vergleich zu anderen ähnlich gelagerten Fällen wesentlich höher als die durchschnittliche Entschädigungssumme war. Überdies stammt das Gutachten, das für das privatrechtliche Anbot seitens der mitbeteiligten Partei die Grundlage bildete, aus dem September 2017, mit einem Berechnungsstichtag im Juni 2017 während das Gutachten, das die belangte Behörde heranzog aus dem April 2019 mit Berechnungsstichtag 7. März 2019, datiert. Auch daraus kann sich - wie schon von der belangten Behörde auch darauf hingewiesen - durch eine etwa zwischenzeitlich eingetretene Steigerung der Liegenschaftspreise etc. eine maßgebliche Diskrepanz ergeben. Aus diesem Umstand allein, dass nämlich eine starke Diskrepanz zwischen ursprünglichem Anbot und im Bescheid der belangten Behörde zugesprochener Entschädigungssumme eine erhebliche Diskrepanz besteht, kann nicht geschlossen werden, dass kein ausreichender Einigungsversuch stattgefunden hat. Für die Behauptung, dass der Beschwerdeführerin bekannt sei, dass das vom Sachverständigen Mag. U. erstellte Gutachten in allen ihr bekannten Fällen deutlich unter der vom jeweiligen Sachverständigen im Verwaltungsverfahren festgestellten Entschädigungshöhe liege, bringt die Beschwerdeführerin keinerlei nachprüfbares Vorbringen sondern zieht ihre Argumentation allein aus dem Vergleich zwischen ursprünglichem Anbot und letztlich festgestellter Entschädigungssumme im Bescheid der belangten Behörde. Die von der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geforderte Summe von EUR 5.000,00 wurde ebenfalls nicht begründet.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass für die Entscheidung über die angemessene Höhe der der Beschwerdeführerin zustehenden Entschädigungssumme letztendlich das Zivilgericht zuständig ist. Abschließend ist festzustellen, dass nach Auffassung des erkennenden Gerichtes in Anbetracht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Einleitung des Enteignungsverfahrens rechtens war, da ein nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ausreichend ernsthafter Einigungsversuch seitens der mitbeteiligten Behörde stattgefunden hat (vgl. dazu VfSlg. 13.579/1993).

Letztlich haben sich keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass die spruchgemäße Enteignung nicht in einem gesetzmäßigen Verfahren ausgesprochen wurde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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