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VGW-152/089/16182/2019•LVwG W VGW-152/089/16182/2019
VGW-152/089/16182/2019Landesverwaltungsgericht13.02.2020
Verleihungsvoraussetzungen; ununterbrochener Aufenthalt; Unterbrechung; Dienstort im Ausland; inländische Gebietskörperschaft; inländische Körperschaft öffentlichen Rechts; gemeinsamer Haushalt
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Baumgartner über die Beschwerde der Frau A. B. (geb.: 1974), vertreten durch Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 30.10.2019, Zl. ..., mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatbürgerschaft vom 13.05.2019 gemäß § 11a Abs. 1 iVm § 15 Abs. 1 Z 3 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.01.2020, zu Recht erkannt:
I.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.10.2019, Zl. ..., hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 13.05.2019 gemäß § 11a Abs. 1 iVm § 15 Abs. 1 Z 3 StbG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe sich seit Oktober 2004 mehr als 1095 Tage, seit Oktober 2009 mehr als 730 Tage und seit Oktober 2013 mehr als 438 Tage außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten. Damit habe sie den gemäß § 11a Abs. 1 iVm § 15 Abs. 1 Z 3 StbG festgesetzten maximalen Auslandsaufenthalt von 438 Tagen überschritten. Vom Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund der Tätigkeit ihres Ehegatten bei den C. könne nicht gemäß § 11a Abs. 2 Z 2 StbG abgesehen werden, weil es sich bei den C. nicht um eine inländische Körperschaft öffentlichen Rechts handle, sondern um einen Zweig der Vereinten Nationen mit Sitz in D.. Eine Gleichsetzung der Tätigkeit komme im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StbG und § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b StbG lägen gegenständlich nicht vor, weil sich die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben seit Oktober 2009 mehr als 730 Tage und seit Oktober 2004 mehr als 1095 Tage lang außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten habe.
1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, der Grund für ihre Auslandsaufenthalte sei, dass sie ihren österreichischen Ehegatten, E. F., der bei den C. beschäftig sei, mit den gemeinsamen Kindern begleitet habe. Die Tätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin bei den C. sei einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 11a Abs. 2 Z 2 StbG gleichzusetzen, weil seine Tätigkeit im Ausland (für die UNO) im Interesse der Republik Österreich liege. Die Beschwerdeführerin habe sich aus diesem Grund rechtmäßig gemeinsam mit ihrem Ehegatten im Ausland aufgehalten und sei ihr Aufenthalt im Ausland einem Aufenthalt im Bundesgebiet gleichzusetzen. Die Beschwerdeführerin habe ihren österreichischen Ehegatten bzw. die gemeinsamen Kinder während ihrer Auslandsaufenthalte versorgt und die gemeinsamen Kinder erzogen, was auch im Interesse der Republik liege.
1.3. Mit Schreiben vom 11.12.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vor.
1.4. Das erkennende Gericht führte am 31.01.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer rechtsfreundlichen Vertretung persönlich einvernommen wurde. Im Anschluss an das Beweisverfahren hat das erkennende Gericht seine Entscheidung sogleich mündlich verkündet.
1.5. Mit E-Mail vom 03.02.2020 beatragte die Beschwerdeführerin die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
2.1. Die Beschwerdeführerin wurde am ...1974 in G. (Syrien) geboren und ist syrische Staatsangehörige. Sie hält sich laut eigenen Angaben seit 2018 im Bundesgebiet auf und ist seit 06.04.2001 durchgehend im Bundesgebiet behördlich gemeldet. Ihr syrischer Reisepass ist bis 24.08.2023 gültig. Die Beschwerdeführerin verfügt derzeit über einen Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“. Die Beschwerdeführerin geht derzeit keiner Beschäftigung nach.
2.2. Die Beschwerdeführerin hat am …1999 vor dem islamischen Gericht in G. den österreichischen Staatsbürger Mag. H. I., geboren am ...1963 in J. (Österreich), geheiratet. Diese Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes ... vom 24.04.2003, rechtskräftig am 09.05.2003, einvernehmlich geschieden. Dieser Ehe entstammt der Sohn K. I., geboren am ...2000 in L..
2.3. Die Beschwerdeführerin hat am …2011 vor dem Standesamt Wien-… den österreichischen Staatsbürger E. F., geboren am ...1966 in Wien, geheiratet. Dieser Ehe entstammt die mj. Tochter M. F., geboren am ...2009 in Sri Lanka.
2.4. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin stand zu keinem Zeitpunkt (und steht auch nach wie vor nicht) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen (österreichischen) Gebietskörperschaft oder in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen (österreichischen) Körperschaft öffentlichen Rechts. Er hatte auch – zumindest seit Juni 2003 – keinen inländischen (österreichischen) Dienstgeber. Vielmehr war bzw. ist E. F. seit Juni 2003 für die Vereinten Nationen tätig. Konkret war E. F. von Juni 2003 – September 2003 bei der N. (Dienstort: Irak), von September 2003 - Februar 2004 bei der O. (Dienstort: Irak), von Mai 2004 – Dezember 2004 bei den P. (Dienstort: Jordanien/Irak), von Jänner 2005 – Juli 2007 bei den Q. (Dienstort: Irak), von Juli 2007 – April 2008 bei den P. (Dienstort: Sudan), von Mai 2008 – Dezember 2010 bei der R. (Dienstort: Sri Lanka /Malaysien), von Jänner 2011 – April 2012 bei der S. (Dienstort: Syrien), von Mai 2012 – April 2014 bei den T. (Dienstort: Syrien) und von Mai 2014 – Dezember 2014 bei den U. (Dienstort: Nord Irak) beschäftigt. Seit Jänner 2015 ist er in Somalien als V. bei den W. beschäftigt, wo er für die Sicherheit von Arbeitnehmern zuständig ist.
2.5. Während die Beschwerdeführerin seit Ende August 2018 gemeinsam mit ihrer Tochter M. F. in Wien lebt, lebt ihr Ehegatte E. F. seit 2015 in Somalien. Seit Ende August 2018 besteht sohin zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten E. F. kein tatsächliches Zusammenleben in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (mehr). Die Eheleute leben folglich seit Ende August 2018 nicht (mehr) in gemeinsamem Haushalt. In regelmäßigen Abständen (ca. alle 4-5 Wochen) kommt E. F. seine Familie in Wien für jeweils ca. 9 Tage besuchen.
2.6. Am 13.05.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
2.7. Die Beschwerdeführerin hat sich in den letzten Jahren in folgenden Zeiträumen bzw. folgende Tage lang außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten:
-Dezember 2003 – August 2008:Syrien (1.700 Tage)
-August 2008 – Dezember 2009: Sri Lanka(180 Tage)
-Jänner 2010 – Dezember 2010: Malaysien(365 Tage)
-Jänner 2011 – Dezember 2011:Syrien (365 Tage)
-Jänner 2012 – 20. August 2018: Libanon(2.423 Tage)
-01. März 2018 – 05.März 2018: Italien(5 Tage)
-04.04.2018 – 14.04.2018: Libanon(11 Tage)
-17.04.2018 – 22.04.2018: Frankreich(6 Tage)
-03.05.2018 – 07.05.2018: Malta(5 Tage)
-08.07.2018 – 17.07.2018: Seychellen(10 Tage)
-24.07.2018 – 30.07.2018: Spanien(6 Tage)
Frankreich (10 Tage)
Seychellen(11 Tage)
2.8. Die Beschwerdeführerin hat zum heutigen Zeitpunkt die Staatsbürgerschaftsprüfung gemäß § 10a StbG noch nicht abgelegt.
3.1. Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Parteienvorbringens und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen sowie persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung am 31.01.2020.
3.2. Die Feststellungen betreffend die Beschwerdeführerin (Geburt, Staatsbürgerschaft, behördliche Meldung, Aufenthaltstitel, Beschäftigung etc.) ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister sowie einem vom erkennenden Gericht eingeholten Versicherungsdatenauszug und den diesbezüglichen eigenen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer gerichtlichen Einvernahme, die nicht in Zweifel zu ziehen waren.
3.3. Die getroffenen Feststellungen zu den Ehen der Beschwerdeführerin und den daraus entstammenden Kindern gründen zum einen auf den Inhalt des unbedenklichen Verwaltungsaktes, insbesondere den darin befindlichen Heiratsurkunden (AS 17 und AS 41) und dem Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes ... vom 24.04.2003 (AS 22), und zum anderen auf den diesbezüglichen, glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer gerichtlichen Einvernahme.
3.4. Die getroffenen Feststellungen, wonach der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr E. F., weder in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen (österreichischen) Gebietskörperschaft, noch in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen (österreichischen) Körperschaft öffentlichen Rechts stand bzw. steht, und dieser zumindest seit Juni 2003 keinen inländischen (österreichischen) Dienstgeber hat, sowie die getroffenen Feststellungen zu den Beschäftigungen bzw. Dienstgebern und Dienstorten des Herrn E. F. seit Juni 2003 gründen zum einen auf den unbedenklichen Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes, insbesondere einer darin enthalten Auflistung des Herrn E. F. vom 27.07.2019 (AS 246) und zum anderen auf den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer gerichtlichen Einvernahme. So hat die Beschwerdeführerin vor dem erkennenden Gericht selbst eingestanden, dass ihr Ehegatte keinen österreichischen bzw. inländischen Dienstgeber hat bzw. hatte und dieser weder in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, noch in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stand bzw. steht und derzeit in Somalien als V. bei der W. beschäftigt ist. Darüber hinaus ergibt sich auch aus einem vom erkennenden Gericht eingeholten Versicherungsdatenauszug betreffend Herrn E. F., dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit Juni 2003 keinen österreichischen Dienstgeber hatte.
3.5. Die Feststellungen betreffend die seit Ende August 2018 bestehende, getrennte Lebensführung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten, gründen auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer gerichtlichen Einvernahme, die mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht in Zweifel zu ziehen waren. So gab diese glaubwürdig an, seit Ende August 2018 nicht mehr mit ihrem Ehegatten, sondern ausschließlich mit ihrer Tochter M. F. in gemeinsamem Haushalt zu leben. Der Ehegatte komme lediglich alle 4-5 Wochen für jeweils ca. 9 Tage zu Besuch. Dies erscheint dem erkennenden Gericht im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Ausland auch durchaus nachvollziehbar.
3.6. Die gegenständliche Antragstellung am 13.05.2019 ergibt sich aus dem Inhalt des unbedenklichen Verwaltungsaktes, insbesondere dem darin befindlichen Antrag vom 08.05.2019 (AS 001).
3.7. Dass sich die Beschwerdeführerin in den festgestellten Zeiträumen außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat, gründet zum einen auf den Inhalt des unbedenklichen Verwaltungsaktes, insbesondere einer darin enthaltenen Auflistung der Beschwerdeführerin über ihre Auslandsaufenthalte seit Mai 1999 vom 01.08.2019 (AS 281), und zum anderen auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Diese hat die Dauer der festgestellten Auslandsaufenthalte zu keinem Zeitpunkt – so auch nicht in ihrer Beschwerde - bestritten. Vielmehr gestand die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer gerichtlichen Einvernahme selbst ein, dass die im angefochtenen Bescheid enthaltene Auflistung betreffend ihre Auslandsaufenthalte sowie ihre eigene Auflistung vom 01.08.2019 (AS 281) den Tatsachen entsprechen. Für das erkennende Gericht ist kein Grund hervorgekommen, diese glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen.
3.8. Die getroffene Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin bislang die Staatsbürgerschaftsprüfung gemäß § 10a StbG noch nicht abgelegt hat, gründet ebenfalls auf den eigenen, glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus ist dem vorliegenden Verwaltungsakt auch kein Hinweis auf eine abgelegte Staatsbürgerschaftsprüfung zu entnehmen.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), idF. BGBl. I Nr. 96/2019, lauten auszugsweise wie folgt:
„Verleihung
§ 10.
(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;
er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.
bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;
bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.
(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
(7) Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Abs. 6 festgelegt werden.
§ 10a.
(1) Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis
über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, und
von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.
(2) Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind:
Fälle der §§ 10 Abs. 4 und 6, 11a Abs. 2, 13, 57, 58c sowie 59;
Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündige Minderjährige sind;
Fremden, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.
andere, nicht nur allein auf Grund ihres Alters selbst nicht handlungsfähige Fremde.
(3) Die Nachweise nach Abs. 1 gelten als erbracht, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig ist und
im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat oder
im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und
a)
der Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ in dem der Antragstellung vorangegangenen Schuljahr positiv beurteilt wurde oder die Schulnachricht am Ende des ersten Semesters des laufenden Schuljahres im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ eine positive Leistung ausweist oder
b)
der Antragsteller bis zum Entscheidungszeitpunkt die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.
(4) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 1 gilt als erbracht, wenn
die deutsche Sprache die Muttersprache des Fremden ist oder
der Fremde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 10 Abs. 2 IntG erfüllt hat, auch wenn er nach dem Integrationsgesetz dazu nicht verpflichtet ist, und einen entsprechenden Nachweis vorlegt.
(4a) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 gilt als erbracht, wenn der Fremde einen Schulabschluss im Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ zumindest auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008, nachweist.
(5) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 ist, soweit dieser nicht nach Abs. 3 oder 4a als erbracht gilt, durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu erbringen. Das Nähere über die Durchführung der Prüfung ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
Die Prüfung ist schriftlich abzuhalten, wobei vom Prüfungsteilnehmer unter mehreren vorgegebenen Antworten die richtige oder die richtigen erkannt werden müssen;
Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen;
Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig.
(6) Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie die Geschichte Österreichs (Prüfungsstoffabgrenzung I) ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
Die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich umfassen in Grundzügen den Aufbau und die Organisation der Republik Österreich und ihrer maßgeblichen Institutionen, der Grund- und Freiheitsrechte einschließlich der Rechtsschutzmöglichkeiten und des Wahlrechts auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008;
die Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs haben sich am Lehrstoff des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008, zu orientieren.
(7) Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der Geschichte des jeweiligen Bundeslandes (Prüfungsstoffabgrenzung II) ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. In dieser Verordnung kann die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Durchführung der Prüfungen im Namen der Landesregierung ermächtigen.
§ 11a.
(1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;
die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und
er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist.
(2) Abs. 1 gilt auch für Fremde ohne Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt,
sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt, oder
der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 oder durch Erklärung gemäß § 58c erworben hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat. § 10 Abs. 3 gilt diesfalls nicht.
(3) Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 oder 2 nicht verliehen werden, wenn er
mit dem Ehegatten das zweite Mal verheiratet ist und
diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem Staatsbürger verliehen wurde.
(4) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 7 Z 2, BGBl. I Nr. 56/2018)
er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist;
er im Bundesgebiet geboren wurde oder
die Verleihung auf Grund der vom Fremden bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik liegt.
(5) Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik Österreich führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Abs. 4 Z 3 als im Bundesgebiet geboren.
(6) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder
er einen Nachweis gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 erbringt und seine nachhaltige persönliche Integration nachweist, insbesondere durch
a)
ein mindestens dreijähriges freiwilliges, ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation, die den Vorgaben des § 35 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 195/1961, entspricht, oder
b)
eine mindestens dreijährige Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich, sofern das daraus erzielte Einkommen durchgängig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG erreicht hat, oder
c)
die Bekleidung einer Funktion in einem Interessenverband oder einer Interessenvertretung für mindestens drei Jahre hindurch.
Die Tätigkeit des Fremden, mit der die nachhaltige persönliche Integration nachgewiesen werden soll, muss dem Allgemeinwohl in besonderer Weise dienen und einen integrationsrelevanten Mehrwert für seine Integration in Österreich darstellen. Dies ist vom Fremden und der jeweiligen Institution jeweils im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme ausführlich zu begründen.
(7) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.
§ 12.
(1) Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er
nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 32 bis 34) oder des Verzichts auf die Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist und entweder
a)
seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder
b)
seit mindestens 15 Jahren seinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist;
die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht voll handlungsfähig war, auf andere Weise als durch Entziehung nach §§ 32 oder 33 verloren hat, seither Fremder ist, sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der vollen Handlungsfähigkeit beantragt oder
die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 2 vorliegen. Vom Erfordernis der Niederlassung nach § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a ist abzusehen, wenn der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.
(2) Einem unmündigen minderjährigen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 5 und 6 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG),
dessen Vater zum Zeitpunkt der Geburt Staatsbürger ist,
dessen Vater die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt hat oder diese gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB festgestellt wurde, und
ein Fall des § 7 nicht vorliegt.
Vom Erfordernis der Niederlassung gemäß Z 1 ist abzusehen, wenn der Vater nachweislich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.
§ 15.
(1) Die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz sowie der Lauf der Wohnsitzfristen nach den §§ 12 Z 1 lit. a und 14 Abs. 1 Z 2 werden unterbrochen
durch eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder durch ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG;
durch einen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter des Inlandes oder diesen gleich zu wertenden Anstalten des Auslandes infolge Verurteilung wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung; hierbei sind der Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen und die Zeit des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zusammenzurechnen;
wenn sich der Fremde innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 20 v.H. der Zeitspanne außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat; in diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen oder
wenn sich der Fremde im Fall des § 11a Abs. 7 als Asylwerber dem Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzogen hat und das Verfahren eingestellt wurde.
(2) Eine Unterbrechung des Fristenlaufes gemäß Abs. 1 Z 1 ist nicht zu beachten, wenn die Rückkehrentscheidung oder das Aufenthaltsverbot deshalb aufgehoben wurde, weil sich seine Erlassung in der Folge als unbegründet erwiesen hat.“
4.2. Zu den Verleihungsvoraussetzungen nach § 11a Abs. 1 StbG:
Gemäß § 11a Abs. 1 StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 StbG die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt (Z 1), die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist (Z 2) und er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist (Z 3).
4.2.1. Voraussetzung einer Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 11a Abs. 1 StbG ist demnach u.a. ein ununterbrochener, rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet von sechs Jahren, zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes.
Nach § 15 Abs. 1 Z 3 StbG wird die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts unterbrochen, wenn sich der Fremde innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 20 v.H. der Zeitspanne außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat; in diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen. Aus § 15 Abs. 1 Z 3 StbG ergibt sich sohin, dass eine tatsächliche Anwesenheit des Fremden im Bundesgebiet von mindestens vier Fünftel des jeweils gesetzlich geforderten Zeitraumes erforderlich ist (VwGH 16.08.2017, Ra 2017/01/0233; 20.06.2017, Ra 2017/01/0121; 19.09.2012, 2010/01/0047; 26.01.2012, 2010/01/0003). Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu bereits ausgesprochen, dass der Gesetzgeber eine Differenzierung nach Motiv oder Zweck des Auslandsaufenthaltes nicht vorgenommen hat (VwGH 19.09.2012, 2010/01/0047). Auf den Grund des Auslandsaufenthaltes kommt es daher mangels Differenzierung im Gesetz nicht an (VwGH 19.09.2012, 2010/01/0047; 22.03.2018, Ra 2018/01/0075; Plunger/Esztegar/Eberwein, StbG § 15 Rz 4ff).
Gemäß § 11a Abs. 1 iVm § 15 Abs. 1 Z 3 StbG hätte sich die Beschwerdeführerin somit in den letzten sechs Jahren maximal 438 Tagen (20% von sechs Jahren) außerhalb des Bundesgebietes aufhalten dürfen.
Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, hat sich die Beschwerdeführerin in den letzten 6 Jahren (von 31.01.2014 – 31.01.2020) jedoch weit über 438 Tage lang außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten. Der Grund ihres langen Auslandsaufenthaltes ist nach der oben zitierten Rechtsprechung unbeachtlich. Damit liegt die Verleihungsvoraussetzung des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet von sechs Jahren nach § 11a Abs. 1 StbG nicht vor.
Die Überschreitung der maximal zulässigen Auslandsaufenthaltsdauer wird von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Vielmehr vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, sie sei gemäß 11a Abs. 2 Z 2 StbG vom ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet befreit, weil die Tätigkeit ihres Ehegatten bei den C. einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts iSd § 11a Abs. 2 Z 2 StbG gleichzusetzen sei und diese Tätigkeit ihres Ehegatten im Ausland im Interesse der Republik Österreich liege.
Diese Rechtsansicht der Beschwerdeführerin ist jedoch aus folgenden Gründen verfehlt: Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 11a Abs. 2 StbG gilt § 11a Abs. 1 StbG auch für Fremde ohne Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt (Z 1) oder sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt (Z 2) oder der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 oder durch Erklärung gemäß § 58c erworben hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat (Z 3).
Mit der Einführung der Bestimmung des § 11a Abs. 2 StbG mit dem FrÄG 2009 sollte das Erfordernis des ununterbrochenen Aufenthaltes in Österreich für einen Einbürgerungswerber dann entfallen, wenn der österreichische Ehegatte im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Dienst einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und seinen Dienstort im Ausland hat und im letztgenannten Fall die Tätigkeit dieser Körperschaft öffentlichen Rechts im Interesse der Republik liegt. Die Privilegierung dieser Personengruppe ergibt sich nach den Erläuternden Bemerkungen (RV, 330 BlgNR XXIV. GP) aus dem Umstand, dass der geforderte Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet wegen der im Interesse Österreichs liegenden Tätigkeit des österreichischen Ehegatten im Ausland schon dem Grunde nach nicht oder nur ungebührlich schwer zu erfüllen sein werde.
In den Erläuterungen (RV 330 BlgNR XXIV. GP, S 56-57) wird beispielhaft angeführt, wann der Ausnahmetatbestand des § 11a Abs. 2 Z 1 und 2 StbG anzunehmen ist: Die Z 1 umfasst demgemäß insbesondere Angehörige österreichischer Berufsvertretungsbehörden im Ausland (Botschaften, Konsulate), aber beispielsweise auch die vom Bundesministerium für Inneres ins Ausland entsandten polizeilichen Verbindungsbeamten und Angehörige von Verbindungsbüros der Länder zur Europäischen Union in Brüssel und dergleichen. Im Hinblick auf die inländischen Körperschaften öffentlichen Rechts (Z 2) werden insbesondere Angehörige der Außenhandelsstellen der Wirtschaftskammer Österreich oder anderer beruflichen Interessenvertretungen genannt. Die Voraussetzung, dass die jeweilige Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt, wird lt. den Erläuternden Bemerkungen vor allem dann zu hinterfragen sein, wenn die Auslandsvertretung dieser Körperschaft ausschließlich eigenen Interessen dient oder die Tätigkeit der Körperschaft im Ausland in einer gesamtstaatlichen Betrachtung eine völlig untergeordnete Rolle spielt.
Unter den Ausnahmetatbestand des § 11a Abs. 2 Z 2 StbG fallen insbesondere nicht-territoriale Selbstverwaltungskörperschaften oder Personalkörperschaften wie die gesetzlichen Berufsvertretungen (Wirtschaftskammer, Kammern für Arbeiter und Angestellte, Landwirtschaftskammern) der Hauptverband der Sozialversicherungsträger, die Österreichische Hochschülerschaft und die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften. Demgegenüber sind Kapitalgesellschaften – insbesondere auch wenn der Eigentümer eine Gebietskörperschaft ist (verstaatlichte Industrie) – oder der österreichische Rundfunk nicht unter Z 2 subsumierbar (siehe dazu Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 2017 § 11a Rz 41).
Gegenständlich steht nach den getroffenen Feststellungen unzweifelhaft fest, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts gestanden ist oder dies derzeit tut. Vielmehr war und ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Ausland für die Vereinten Nationen tätig. Er hatte jedenfalls seit Juni 2003 keinen inländischen bzw. österreichischen Dienstgeber. Damit ist weder Z 1 noch Z 2 des § 11a Abs. 2 StbG erfüllt. Schließlich gibt es im Beschwerdefall auch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11a Abs. 2 Z 3 StbG und wird dies von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet. Die Ausnahmetatbestände des § 11a Abs. 2 StbG liegen sohin gegenständlich nicht vor.
Auch eine „Gleichsetzung“ bzw. analoge Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 11a Abs. 2 Z 2 StbG auf die Tätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin – wie dies von der Beschwerdeführerin gefordert wird – scheitert in Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 11a Abs. 2 StbG. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes sind die Ausnahmebestimmungen des § 11a Abs. 2 StbG eng auszulegen.
Voraussetzung für die analoge Anwendung von Rechtsvorschriften ist überdies das Bestehen einer echten Gesetzeslücke; das heißt einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen.
Gegenständlich ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht von einer planwidrigen Gesetzeslücke auszugehen. Der Gesetzgeber hat die Ausnahmetatbestände des § 11a Abs. 2 Z 1 und 2 StbG vielmehr bewusst ausschließlich auf Dienstverhältnisse zu inländischen Gebietskörperschaften bzw. zu inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Dienstort im Ausland gestützt. Hätte der Gesetzgeber jegliche Dienstverhältnisse zu Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Dienstort im Ausland vom Ausnahmetatbestand umfasst wissen wollen, so hätte er auf das Wort „inländisch“ verzichtet.
Die Tätigkeiten des Ehegatten der Beschwerdeführerin für die Vereinten Nationen im Ausland sind den in den Erläuternden Bemerkungen beispielhaft angeführten Tätigkeiten auch nicht vergleichbar, weil es sich bei den festgestellten Dienstgebern des Ehegatten der Beschwerdeführerin eben um keine inländischen Dienstgeber und keine inländischen (Gebiets-)Körperschaften handelt. Darüber hinaus sind die Tätigkeiten des Ehegatten der Beschwerdeführerin auch nicht im Interesse der Republik gelegen, zumal – wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt – der Beschwerdeführer als Sicherheitsbediensteter (V.) für die Sicherheit von Angestellten innerhalb der ausländischen Organisation verantwortlich ist. Mit seiner Tätigkeit im Ausland ist jedoch kein ersichtlicher Vorteil für die Republik Österreich verbunden.
Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 11a Abs. 2 StbG, dass eine analoge Anwendung auf Sachverhalte wie den gegenständlichen, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war. Die Ehe mit einem österreichischen Ehepartner soll nach dem Willen des Gesetzgebers nämlich nur dort zu einer privilegierten Einbürgerung führen, wo ihr tatsächlich ein integrationsverstärkender Charakter zukommt. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, weil aufgrund der Tätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Ausland keinerlei Rechtsbeziehung zu Österreich hergestellt ist. Weder steht der Ehegatte der Beschwerdeführerin in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen (Gebiets-)Körperschaft, noch dient seine Tätigkeit im Ausland den Interessen der Republik Österreich. Damit wohnt der Tätigkeit des Ehegatten im Ausland keinerlei integrationsverstärkendes Moment bei, welches es rechtfertigen würde, die Beschwerdeführerin beim Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu privilegieren.
Schließlich kann in der Bestimmung des § 11a Abs. 2 StbG auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Fremden untereinander erblickt werden. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Staatsbürgerschaftsgesetzes bereits mehrfach in unbedenklicher Weise bestimmte Personengruppen, so insbesondere Ehegatten und minderjährige, unverheiratete Kinder von österreichischen Staatsbürgern, sowohl hinsichtlich der Dauer der Aufenthaltsfristen zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft, als auch hinsichtlich anderer Einbürgerungsvoraussetzungen privilegiert. In besonders begründeten Fällen wurde eben auch von der Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet abgesehen. Diese Privilegierungen einzelner Personengruppen im Zusammenhang mit dem Staatsbürgerschaftserwerb sind jeweils sachlich gerechtfertigt und sohin verfassungsrechtlich unbedenklich. Dass diese günstigen Einbürgerungsbestimmungen auch auf andere Fallkonstellationen, welche nicht geregelt wurden „aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ analog anzuwenden seien, ergibt sich aus dem Gesetz nicht.
Gegenständlich besteht die sachliche Rechtfertigung in der Privilegierung von Fremden, deren österreichischer Ehegatte in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts steht, darin, dass der geforderte Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet wegen der im Interesse Österreichs liegenden Tätigkeit des österreichischen Ehegatten im Ausland schon dem Grunde nach nicht oder nur ungebührlich schwer zu erfüllen ist (siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen RV, 330 BlgNR XXIV. GP.).
Zusammenfassend kann im Beschwerdefall nicht gemäß § 11a Abs. 2 StbG vom Aufenthalt im Bundesgebiet abgesehen werden und kommt folglich ein Staatsbürgerschafserwerb nach § 11a Abs. 1 StbG mangels sechs-jährigem, ununterbrochenem und rechtmäßigem Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht in Betracht. Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft daher zu Recht gemäß § 11a Abs. 1 iVm § 15 Abs. 1 Z 3 StbG abgewiesen.
4.2.2. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin den von § 11a Abs. 1 StbG geforderten, ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalt von sechs Jahren im Bundesgebiet nicht erfüllt, liegen im Beschwerdefall auch die in den Z 1-3 des § 11a Abs. 1 StbG aufgelisteten, Verleihungsvoraussetzungen, welche kumulativ vorliegen müssen, nicht vor:
Verleihungsvoraussetzung nach § 11a Abs. 1 Z 1 StbG ist nämlich, dass der Ehegatte des Verleihungswerbers Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt.
Im Beschwerdefall ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin zwar österreichischer Staatsbürger und die Ehe bereits mehr als fünf Jahre aufrecht, nach den getroffenen Feststellungen lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten jedoch derzeit bzw. seit August 2018 – sohin bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13.05.2019 - nicht (mehr) im gemeinsamen Haushalt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein gemeinsamer Haushalt das tatsächliche Zusammenleben der Ehegatten in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, wobei kurzfristige Unterbrechungen dieses Zusammenlebens bei grundsätzlich aufrechtem gemeinsamen Wohnsitz und gemeinsamer Wirtschaftsführung für die Annahme eines Lebens im gemeinsamen Haushalt nicht schädlich sind. Der Begriff des gemeinsamen Haushaltes im Sinne des § 11a Abs. 1 Z 1 ist nicht identisch mit dem des § 55 Ehegesetz. Die zivilrechtliche Judikatur zu § 55 EheG, die auch bei längerfristiger räumlicher Trennung und entsprechend eingeschränkter oder unterbrochener Wirtschaftsgemeinschaft der Ehegatten eine häusliche Gemeinschaft annimmt, solange ein „einvernehmlicher Ehewille“ besteht, lässt sich daher auf das Staatsbürgerschaftsrecht nicht unmittelbar übertragen, da die Ehe mit einem österreichischen Ehepartner ausschließlich dort zu einer privilegierten Einbürgerung führen soll, wo ihr tatsächlich ein integrationsverstärkender Charakter zukommt (Plunger in Plunger/Esztegar/Eberwein, StbG § 11a Rz 3ff).
Aufgrund der beruflichen Ortsabwesenheit des Ehegatten der Beschwerdeführerin (dieser befindet sich seit 2015 dienstlich in Somalien) kann im Beschwerdefall nicht von einem gemeinsamen Haushalt iSd § 11a Abs. 1 Z 1 StbG gesprochen werden, zumal die Eheleute – ungeachtet der behördlichen Hauptwohnsitzmeldung des Herrn E. F. in Wien – tatsächlich getrennte Wohnsitze und auch eine – zumindest weitgehend - getrennte Lebensführung haben. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Ehegatte die Familie alle 4-5 Wochen für jeweils ca. 9 Tage besuchen kommt. Von einer kurzfristigen Unterbrechung des Zusammenlebens der Eheleute in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden. Damit ist im Beschwerdefall die Verleihungsvoraussetzung des § 11a Abs. 1 Z 1 StbG nicht erfüllt, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 13.05.2019 auch aus diesem Grund abzuweisen ist.
4.3. Zu den Verleihungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 StbG:
Gemäß § 10 Abs. 1 StbG darf einem Fremden nur dann die Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.
Für eine Verleihung nach § 10 Abs. 1 StbG wäre es sohin u.a. erforderlich, dass sich die Beschwerdeführerin in den letzten 10 Jahren (seit 31.01.2010) rechtmäßigen und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat, wobei auch hier § 15 Abs. 1 Z 3 StbG zur Anwendung kommt.
Gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 1 Z 3 StbG hätte sich die Beschwerdeführerin sohin in den letzten 10 Jahren maximal 730 Tage (20% von zehn Jahren) lang außerhalb des Bundesgebietes aufhalten dürfen.
Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, hat sich die Beschwerdeführerin in den letzten 10 Jahren (ab 31.01.2010) jedoch weit über 730 Tage lang außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten. Damit liegt auch die Verleihungsvoraussetzung des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet von zehn Jahren nach § 10 Abs. 1 StbG nicht vor.
4.4. Zu den Verleihungsvoraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b StbG:
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b StbG ist einem Fremden unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 - 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 und 34) oder des Verzichts auf die Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist und seit mindestens 15 Jahren seinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist.
Für eine Verleihung nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b StbG wäre es sohin u.a. erforderlich, dass sich die Beschwerdeführerin in den letzten 15 Jahren (seit 31.01.2005) rechtmäßigen und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat, wobei auch hier § 15 Abs. 1 Z 3 StbG zur Anwendung kommt.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b StbG iVm § 15 Abs. 1 Z 3 StbG hätte sich die Beschwerdeführerin sohin in den letzten 15 Jahren maximal 1.095 Tage (20% von fünfzehn Jahren) lang außerhalb des Bundesgebietes aufhalten dürfen.
Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, hat sich die Beschwerdeführerin in den letzten 15 Jahren (ab 31.01.2005) allerdings weit über 1.095 Tage lang außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten. Damit liegen auch die Voraussetzungen für eine Einbürgerung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b StbG gegenständlich nicht vor.
4.5. Der guten Ordnung halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin auch die Verleihungsvoraussetzung nach § 10a Abs. 1 StbG nicht erfüllt. Gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 StbG ist Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft der Nachweis von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes. Einen solchen Nachweis hat die Beschwerdeführerin nach den getroffenen Feststellungen bislang nicht erbracht, weshalb ihrem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auch aus diesem Grund nicht stattgegeben werden kann.
4.6. Zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin derzeit keinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet in der für eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erforderlichen Dauer (von 6, 10 oder 15 Jahren) nachweisen. Die Voraussetzungen gemäß §§ 10 Abs. 1, 11a Abs. 1 und 12 Abs. 1 Z 1 lit. b StbG jeweils in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z 3 StbG sind gegenständlich nicht erfüllt. Überdies lebt die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben mit ihrem österreichischen Ehegatten derzeit nicht in einem gemeinsamen Haushalt, weshalb eine Einbürgerung nach § 11a Abs. 1 StbG auch aus diesem Grund nicht möglich ist. Ferner hat die Beschwerdeführerin bislang die Staatsbürgerschaftsprüfung gemäß § 10a StbG nicht abgelegt. Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sohin zu Recht abgewiesen.
4.7. Der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin, Herrn E. F., wird mangels Angabe eines konkreten Beweisthemas abgewiesen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Zeuge E. F. – trotz ordnungsgemäßer Ladung – zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sein Fernbleiben nicht ordnungsgemäß entschuldigt hat. Er hat zwar per Mail mitgeteilt, sich nicht im Inland zu befinden, konkrete Nachweise betreffend seinen Verhinderungsgrund wurden jedoch nicht erbracht. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist überdies hinreichend geklärt, sodass die Einvernahme des E. F. nicht erforderlich erscheint. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, welche zweckdienlichen Angaben der Zeuge hätte machen können, um die Entscheidung des erkennenden Gerichtes zu beeinflussen. Bei der Frage, ob die Tätigkeiten des Ehegatten der Beschwerdeführerin für die Vereinten Nationen im Ausland unter den Ausnahmetatbestand des § 11a Abs. 2 StbG zu subsumieren sind, handelt es sich um eine reine Rechtsfrage, für deren Beantwortung die Einvernahme des Herrn E. F. als Zeugen nicht erforderlich ist.
4.8. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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