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VGW-122/043/9788/2018; VGW-122/V/043/9789/2018•LVwG W VGW-122/043/9788/2018; VGW-122/V/043/9789/2018
VGW-122/043/9788/2018; VGW-122/V/043/9789/2018Landesverwaltungsgericht11.02.2020
Betriebsanlage; Änderung; Genehmigungspflicht; Nachbar; Emission; Belästigung; Lärm; Schattengebung; Parteistellung; Präklusion
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerden 1) der Frau Dr. A. B., Wien, E.-Straße/14, und 2) des Herrn Dipl. Ing. Dr. C. D., Wien, E.-Straße/17, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 11.06.2018, Zahl ..., mit welchem der F. AG, mit Standort Wien, E.-Straße, die eingetretenen Änderungen gemäß § 81 GewO 1994 genehmigt wurden,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird aufgrund der Beschwerden der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Auflage 8 folgendermaßen zu lauten hat:
„Zur Sicherstellung der Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte sind in die Musikanlagen elektronische Dynamikbegrenzer einzubauen. Es ist sicherzustellen, dass in der Bar bei geöffneter Terrassentüre die Musikwiedergabe mit 70 dB, A-bewertet, und im Restaurant bei geöffneter Terrassentüre die Musikwiedergabe mit 66 dB, C-bewertet, beschränkt wird. Ab 22:00 Uhr ist die Terrassentüre der Bar geschlossen zu halten.“
II. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Entscheidungsgründe
Ad I.
Die Gewerbebehörde erließ einen Bescheid mit nachfolgendem Inhalt:
„In der mit rechtskräftigem Bescheid vom 31.05.1950, GZ: ... und rechtskräftigen Folgebescheiden, zuletzt vom 08.07.2013, GZ: ..., gemäß § 74 GewO 1994 genehmigten Betriebsanlage im Standort Wien, E.-Straße, in welcher die F. AG das Gewerbe „Handel" ausübt, ist folgende Änderung eingetreten:
Die bestehende Terrasse des Restaurants wird von 83 m2 auf eine Fläche von 271,78 m2 im Bereich des bestehenden Flachdachs erweitert. Zusätzlich wird ein Sonnenschutz auf der Terrasse eingerichtet. Als Schallschutz zu den AnrainerInnen sowie als Brüstung ist eine fixe Glaswand mit 1,6 m Höhe und 2,0 m Höhe (Richtung Innenhof) über dem Terrassenniveau vorgesehen.
Gleichzeitig zur flächenmäßigen Erweiterung werden die Verabreichungsplätze auf der Terrasse auf 50 (statt bisher 24) erhöht. Auf der Terrasse sind weder Musikdarbietungen noch das Aufstellen einer Servicestation vorgesehen.
Die Einrichtung und Möblierung des Restaurants im 8. Obergeschoß der Betriebsanlage werden erneuert. Ebenso wird die Haustechnik adaptiert.
Die Bar, welche sich ebenfalls wie das Restaurant im 8. Obergeschoß befindet, soll ebenfalls im Hinblick auf die Möblierung und Einrichtung adaptiert werden. Ebenso ist eine Erneuerung der Haustechnik vorgesehen. Bei Musikwiedergabe in der Bar über 70 dB, A-bewertet, bleibt die an der Bar situierte Terrasse für Gäste gesperrt.
Die Terrasse der Bar (12 Verabreichungsplätze) bleibt unverändert zum genehmigten Bestand, es wird jedoch ein Fluchtweg auf die Terrasse des Restaurants geschaffen.
Die Öffnungszeiten bleiben unverändert und stellen sich wie folgt dar:
Restaurant: täglich bis 02:00 Uhr, Restaurantterrasse bis 24:00 Uhr
Bar: täglich bis 04:00 Uhr, Barterrasse bis 22:00 Uhr
Auf den Terrassen wird keine Musik wiedergegeben.
In der Bar ist eine Musikwiedergabe von 79dB (A-bewertet) geplant. Bei geöffneter Terrassentüre wird die Musikwiedergabe auf 70dB (A-bewertet) reduziert.
Beabsichtigt sind weiters die Erneuerung der Kücheneinrichtung und -geräte im 8. OG sowie im 6. OG und die gleichzeitige Anpassung an den aktuellen Stand der Technik und die aktuellen Hygienestandards.
Die Kühlräume sowie die Gewerbekälte werden auf den aktuellen Stand der Technik adaptiert. In der Technikzentrale im 7. Obergeschoß werden diesbezüglich zwei neue Kältemaschinen installiert. Der zugehörige Rückkühler befindet sich auf dem Dach 7. OG.
Folgende Unterlagen bilden einen integrierten Bestandteil des Bescheides:
(A1-D1)Betriebsbeschreibung
(A2-D2)Grundrissplan Dachdraufsicht
(A3-D3)Grundrissplan 8. OG, Lageplan
(A4-D4)Grundrissplan 8. OG, Beleuchtung Terrasse
(A5-D5)Grundrissplan 6. und 7. OG
(A6-D6)Grundrissplan Terrasse inkl. Schnitte
(A7-D7)Grundrissplan 8. OG, Fluchtwege
(A8-D8)Brandschutzgutachten
(A9-D9)technische Unterlagen Sonnenschutz
(A10-D10)Geräteliste
(A11-D11)Beschreibung HKLS
(A12-D12)Berechnung nach ÖNORM H6030
(A13-D13)Einreichplan HKLS 8. OG
(A14-D14)Einreichplan HKLS Dachdraufsicht
(A15-D15)Einreichplan HKLS 7. OG
(A16-D16)Einreichplan HKLS 6. OG
(A18-D18)technische Daten Kühlanlagen
(A19-D19)Beschreibung Kühlanlagen
(A20-D20)Plan Kühlanlagen
(A21-D21)Plan Leitungen Kühlanlagen
(A22-D22)Beschreibungen und technische Daten Kühlmittel
(A23-D23)Beschreibung und technische Daten Kühlanlage Kompaktgeräte
(A24-D24)Küchenpläne (a-e)
(A25-D25)Geräteliste Küche
(A26-D26)Beschreibung Notbeleuchtung 7. OG
(A27-D27)Serviceprotokoll Notbeleuchtung 7. OG
(A28-D28)Plan Notbeleuchtung 7. OG
(A29-D29)Beschreibung Notbeleuchtung 6. OG
(A30-D30)Serviceprotokoll Notbeleuchtung 6. OG
(A31-D31)Plan Notbeleuchtung 6. OG
(A32-D32)Lichtberechnung
(A33-D33)Plan Sprinkleraufteilung 6. OG
(A34-D34)Plan Sprinkleraufteilung 8. OG
(A35-D35)Beschreibung Sprinkleranlage
(A36-D36)Brandschutzplan 8. OG
(A37-D37)Brandschutzplan 6. OG
(A38-D38)Schallgutachten
(A39-D39)Abfallwirtschaftskonzept
Diese Änderung wird nach § 81 GewO 1994 genehmigt.“
Darüber hinaus wurden diverse Auflagen auch nach den Bestimmungen des Arbeitnehmer/innenschutzgesetz vorgeschrieben.
Dagegen langten zwei form- und fristgerechte, annähernd wortgleiche Beschwerden ein. Diese haben folgenden Wortlaut:
„Beschwerde
Es wird Beschwerde erhoben, daß der Bescheid aufgrund mangelnder Auflagen zum Gesundheits-Schutz der Nachbarn vor Emissionen, inkomplett ist und die Betriebsanlagen-Änderung in dieser Form nicht genehmigt werden kann.
Mündliche Verhandlung
Es wird eine mündliche Verhandlung gewünscht.
Beginn der Bauarbeiten
Es wird die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde in Bezug auf den Beginn der Bauarbeiten beantragt.
Begründung: Da die Gefahr besteht, daß nur unter großem Aufwand reversible Arbeiten, die Gegenstand der Beschwerde sind, während der Verhandlungsphase durchgeführt werden.
Beweismittel
Es wird der Akt des letzten Betriebsanlagenänderungsverfahrens für die bestehende Betriebsanlage als Beweismittel angefordert.
Es wird der Akt des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens für die bestehende Anlage angefordert.
Begründung: es werden für das derzeitige Betriebsanlagenverfahren relevante Informationen den Beschwerdeführern nicht zugänglich gemacht. Deshalb wird eine Beschwerde Argumentation ohne Vollkenntnis wichtiger Daten sehr erschwert.
Einwände der Nachbarn
Es wird hier nochmals angeführt, daß ich mich den bis dato eingebrachten Einwänden der Nachbarn (angeführt ohne Titel und Vornamen) G., H., I., J., D. und K. anschließe und diese zu meinen mache.
Änderung der Schallimmissions - Situation
Im Vergleich zu dem Zeitpunkten der eingeholten Lärmgutachten besteht eine Reduzierung der Emissionen von umgebenden haustechnischen Anlagen der umgebenden Betriebsanlagen. Daraus resultiert eine signifikante Reduzierung der (störenden) Umgebungslärmsituation und somit des Basisschalldruck Pegels im Hof der E.-Straße.
Daher sind die bestehenden Schallgutachten zur Beurteilung der ortsüblichen Schallimmissionen veraltet und nicht mehr für den bestehenden Ist-Zustand relevant. Durch die verminderte Umgebungslärmsituation werden die Emissionen der geplanten, vergrößerten Betriebsanlage noch leichter als störend, schlafstörend und daher gesundheitsgefährdend wahrgenommen.
Es wird ein Schallgutachten, das den derzeitigen herrschenden IST-Zustand im Bezug auf den Basisschallpegel einbezieht, beantragt.
Es wird weiters eine neuerliche Einmessung der Musikanlagen unter Berücksichtigung des reduzierten Basispegels beantragt
Betriebszeiten Terrassen
Gegen die Terrassenöffnungszeiten, die für die veränderte Betriebsanlage wie folgt im Bescheid angegeben sind, wird Beschwerde erhoben.
Restaurantterasse bis 24:00 Uhr Barterrasse bis 22:00 Uhr
Die Terrassen sowohl von der Bar als auch von dem Restaurant erfüllen die Funktion eines Gastgartens auf Privatgrund.
Laut derzeitiger Regelung sind Gastgärten auf Privatgrund bzw. auf einem Grund, welcher nicht an öffentliche Verkehrsflächen angrenzt, unter genau definierten Voraussetzungen von 9 bis spätestens 22 Uhr zu betreiben, falls die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise nicht belästigt werden. Da die Emissionen beider Terrassen die Anrainer jedoch direkt und ausgeprägt betreffen, sind die Öffnungszeiten des magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk unter Berücksichtigung des Schutzes der Nachbarn zu regeln. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Öffnungszeit einer Terrasse, deren Lärm-Emission die Nachbarn unmittelbar betrifft, länger ist als bei vergleichbaren Objekten mit weniger Auswirkung auf die Nachbarn. Es ist auch unklar, warum Restaurant und Bar Terrasse mit ähnlichem Emissionsspektrum unterschiedlich lange offen halten dürfen?
Der vergrößerte Betrieb der Anlage wird im Vergleich mit dem derzeitigen Betrieb NICHT EMISSIONSNEUTRAL sein, und es werden verstärkte Immissionen bei Nachbar auftreten. (Eine detaillierte Ausführung zur Schallausbreitung ist weiter unten zu finden). Daher wird die Restaurant-Terrasse/Gastgarten Öffnungszeit bis 24 Uhr beanstandet.
Es werden auch die Öffnungszeiten der Bar-Terrasse bis 22 Uhr beanstandet. Durch die erhöhte Lage der Terrassen in Bezug auf die Umgebungs-Gebäude, und die schallverstärkende Wirkung der Schallreflexion der Innenhofwände, stellen bereits die bestehenden Terrassen eine Lärmbelästigung der Nachbarn dar. Von Anrainern werden Gastgartenemissionen wahrgenommen werden, „als würden diese im eigenen Schlafzimmer und Wohnzimmer stattfinden“. Es kann hiervon schlüssig abgeleitet werden, daß eine geänderte Betriebsanlagen-Terrasse mit einer 3,5x größeren Fläche und einer Erhöhung der Gästezahl, zu einer noch ausgeprägteren Lärmbelastung führt. Eine als ineffektiv anzunehmende, glatte Schallschutzwand wird hier nicht die gewünschte Immissions-Neutralität bieten.
Es wird daher beantragt:
Öffnungszeit Bar-Terrasse bis 19 Uhr
Öffnungszeit Restaurant-Terrasse bis 19 Uhr
Dauerhaftes Anbringen von Anschlägen, daß lauteres Sprechen als der übliche Gesprächston der Gäste, Singen und Musizieren vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und dies von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht ist. Es wird ein Anschlag in Piktogrammen oder mehrsprachig beantragt.
Es wird eine Beschränkung der Dachterrassen auf 19 Uhr beantragt, da mit Beginn des Abends ein erhöhtes Ruhebedürfnis besteht und erfahrungsgemäß, basierend auf Erfahrungswerten mit Betriebsanlagen, wo Alkohol ausgeschenkt und Musik dargeboten wird, ein angeregtes Gästeverhalten erwartet werden kann.
Bei Ausweitung der Gästezahl ist mit einem weiteren Anstieg der Emissionen zu rechnen, die weit über die reguläre Gesprächslautstärke, wie vorgeschrieben, hinausgeht. Deswegen wird eine Anpassung der Öffnungszeiten auf Ruhezeiten beantragt.
Schallschutzwand
Zum Schutz vor Emissionen ist eine Schallschutzwand aus Glas geplant. Wie auch aus der Stellungnahme der MA 22 zu entnehmen, sind glatte Glaswände nicht hoch Schallabsorbierend (da normalerweise hochtexturierte, raue Materialien die Schallreflexion mindern.) Im Gegenteil, es wird sogar eine Erhöhung des Schalles durch Reflexion an der glatten Oberfläche und Emission über die Abschirmkante erwartet. Der Modellierung der protektiven Wirkung der Schallschutzwand durch die MA 22 liegt die Annahme zugrunde, daß die Schallschutzwand auch tatsächliche absorbierende Funktion besitzt. Diese ist jedoch nicht gegeben. Es wird in diesem Berechnungs-Modell angenommen, daß es durch die Wand zu einem Immission-neutralen Betrieb im Vergleich zum derzeitigen Betrieb kommt. Dies basiert jedoch auf Annahmen, die der Modellierung zugrunde liegen und in Realität nicht standhalten. Daher wird Beschwerde eingelegt, daß Auflagen aufgrund von Schallausbreitungs-Modellierungen basierend auf Hypothesen getroffen werden, die unter tatsächlichen Gegebenheiten (zB einer weniger reflektierenden Schallschutzwand) höchst-wahrscheinlich nicht standhalten würden.
Es wird eine tatsächliche Messung der Emissionen bei kompletter Gästezahl auf den Terrassen mit konsekutiver Formulierung weiterer Auflagen beantragt. Dies wird einerseits damit argumentiert, daß die geplante Schallwand aus Glas eine inkomplette, tatsächliche Schallabsorption bewirkt und somit in Realität eine weitere, verstärkte Schallbelastung im Vergleich zum bestehenden Betrieb durch die vergrößerte Gästeanzahl auftreten wird. Diese gesteigerte Lärmexposition ist für die Nachbarn sehr belastend, und wie wissenschaftlich erwiesen auf Dauer gesundheitsgefährdend.
Es wird eine Schallschutzwand aus hoch absorbierenden naturnahen Materialien angeregt, die beidseits bepflanzbar ist. Eins so enstehender vertikalen Garten erhöht die Lärmabsorption, bietet einen gewissen Sichtschutz für die Nachbarn und ist gleichzeitig auch den Gästen der Betriebsanlage zuträglich.
Manipulationsgeräusche
Manipulationsgeräusche durch Serviertätigkeit etc. sind durch die schalltechnische Besonderheit des als „Schall-Trichter“ wirkenden Innenhofes und die erhöhte Lage der Betriebsanlage in Bezug auf den Innenhofes verstärkt hörbar. Zum Beispiel wird allein das Umrühren in einer Tasse so wahrgenommen, als finde dies im eigenen Wohnzimmer statt. Eine alleinige Abhandlung des Themas mit Verweis auf die ÖNORM S 5012 wird in diesem Falle als nicht ausreichend erachtet. Des weiteren wird auch hier eingewendet, daß durch eine einzelne Glaswand keine Schallabsorption erwartet werden kann.
Deshalb wird gegen den Bescheid Beschwerde erhoben, daß den Manipulationsgeräusche nicht ausreichend, zum Lärmschutz der Nachbarn, Gewicht verliehen wurde.
Es wird eine tatsächliche Messung der Manipulationsgeräusche bei Vollbetrieb der Terrassen mit erhöhter Gästezahl, wie er in Bescheid dzt. angeführt ist, beantragt.
Es werden daraus resultierend Schallschutzmaßnahmen zum Schutze der Nachbarn beantragt.
Emissionen von haustechnischen Anlagen
Das Gutachten der MA 22 kommt zum Schluß, daß der planungstechnische Grundsatz von Schallimmissionen ausgehend von geplanten haustechnischen Anlagen nicht eingehalten werden wird. Hierzu kommt als zusätzlicher Faktor, daß ein reduzierter Basispegel des Umgebungslärms seit Erstellung des Gutachtens vorherrscht. Daher sind vorhergehende Schallgutachten als irrelevant zu erachten.
Werden diese überalterten Richtwerte für Auflagen herangezogen und nicht den tatsächlichen Gegebenheiten angepaßt, so ist durch die Hausanlagen eine Erhöhung des Dauerschallpegels zu erwarten. Es wird erwartet, daß durch den veränderten Basis Schallpegel und die lokalen Schallausbreitungs-Gegebenheiten der planungstechnische Grundsatz nicht mehr eingehalten wird. Schalldämmungen der diversen haustechnischen Anlagen sind in der Betriebsanlagen Beschreibung nicht suffizient angeführt.
Es wird Beschwerde gegen die Verwendung veralteter, nicht auf den Ist-Zustand abzielender Schallgutachten zur Formulierung von Auflagen erhoben.
Es wird eine Schallgutachten in Bezug auf die haustechnischen Anlagen unter Berücksichtigung der derzeitigen Schall-Basispegel beantragt.
Es wird eine Einmessung der haustechnischen Anlagen bei den betroffenen Nachbarn beantragt.
Basierend auf diese Messung werden Auflagen für die Emissionen der haustechnischen Anlagen zum gesundheitlichen Schutz der Nachbarn beantragt.
5. Terrassentüren bei Musikbetrieb in der Bar
Die Terrassentüren können lt. Betriebsbeschreibung nicht versperrt werden, da diese gleichzeitig als Fluchtweg dienen.
Durch erhöhte Musikpegel im Innenraum werden eine ausgeprägte Lärmbelästigung und Schlafstörung der Anrainer durch Öffnen und Schließen der Terrassen Türen sowohl bei Musikwiedergabe im Lokal als auch bei großen Gästeansammlungen im Innenraum der Betriebsanlage beanstandet. Es wird Beschwerde gegen den Bescheid erhoben, der einen Terrassenbetrieb mit zahlreichen Türen zu einen Innenraum zuläßt, in welchem hohe Schallpegel alleine durch die große Anzahl an Gästen im Innenraum zu erwarten sind. Weiters wird in dem Lokal Alkohol ausgeschenkt. (Anm: die Anzahl der genehmigten Gäste im Lokalinneren wurde von der Magistratsabteilung für den ... Bezirk nicht beauskunftet)
Persönliche Erfahrungen der Nachbarn in der Vergangenheit, die bei starker Lärmbelastung nachts die bestehende Betriebsanlage persönlich aufsuchten, um einen Konsens bzgl. der Lärmreduktion zu erreichen, zeigten, daß nur schreiende Kommunikation aufgrund des Lärmpegels im Inneren möglich war.
Bei der geänderten Betriebsanlage ist eine Ruhe-und Schlafstörung auch zu erwarten bzw. sogar in ausgeprägterem Maße möglich, da in der erneuerten Betriebsanlage mit vergrößerter Terrassen mit attraktiver Begrünung eine größere Gefahr besteht, daß Gäste die unversperrten Türen öffnen um die kühlenden, leiseren Terrassen aufzusuchen.
Ein ledigliches Ansinnen, daß diese Türen verschlossen bleiben, wird nicht reichen, um zu garantieren, daß die Gäste nicht die Türen öffnen. Selbst wenn dies durch Personal kontrolliert werden sollte, so wird dies erfahrungsgemäß nicht ausreichen, um Öffnungen der Terrassen Türe zu verhindern. Selbst wenn durch ein Einschreiten des Personals die Öffnung der Terrassentüre wieder reversiert wird - so sind bei den Nachbarn bereits Immissionen durch den Lärmpegel im Inneren aufgetreten, die zu erwachen und gestörten Schlafphasen führen. In weiterer Folge sind gestörte Schlafzyklen mit konsekutiver Gesundheitsschädigung die Folge.
Diesbezüglich ist die Gesundheit der Nachbarn zu schützen.
Es wird daher Beschwerde gegen die derzeitige geplante Ausführung des Bescheides erhoben, der einen mangelnden Schutz der Nachbarn durch Immissionen aus dem Inneren im Bezug auf Gästelärm und Musikbetrieb durch Türöffnen aufweist.
Zum Schutze der Gesundheit der Nachbarn durch Schallimmissionen wird daher der Einbau von Türkontaktreglern in sämtliche zur Terrasse öffenbaren Türen beantragt, welche die Musik im Inneren auf Werte reduzieren, die für den Betrieb der Musikanlage bei geöffneten Terrassentüren eingemessen werden oder die Musik komplett unterbrechen.
Es werden ferner ein dauerhaftes Anbringen von Anschlägen an allen Zugängen zum Gastgarten beantragt, die besagen, daß das Betreten der Terrassen zu definierten Zeiten unzulässig ist, gemäß den beantragten Zeiten. Es wird ein Anschlag in Piktogrammen und mehrsprachig beantragt.
Weiters wird eine Begutachtung beantragt, die beantwortet, ob die Fluchtwege verlegt werden können und somit die Terrassentüren ab den beantragten Terrassen-Schließungszeiten verschlossen werden können.
Fluchtweg
Der Terrassen- Fluchtweg ist nicht zur Benutzung durch Gäste gedacht. Durch die Lage und Verbindung von Restaurant- und Bar Terrasse ist jedoch eine regelmäßige Benutzung und Begehung durch Gäste anzunehmen. Es ist der vorgelegten Betriebsanlagen Beschreibung nicht zu entnehmen, warum neu errichtete Fluchtwege im 8 OG bei Gleichbleibender Gästezahl der Bar für lediglich eine Erhöhung der Gästeanzahl von 24 auf 50 Gäste im Restaurant notwendig werden.
Es wird zusätzliche Information beantragt, auf Basis welcher Evidenz diese neuen Fluchtwege notwendig werden.
Gegen den neu errichteten Fluchtweg mit Verbindung von Bar-Terrasse und Restaurant Terrasse wird Einspruch erhoben.
Gegen die geplante Ausführung des Fluchtweges mit Öffnungsmöglichkeit der Türen in beide Richtungen wird Beschwerde erhoben.
Es wird im als Auflage eine Öffnung der Fluchtwege lediglich in Fluchtrichtung und auf Unterbindung einer Öffnung entgegen die Fluchtrichtung beantragt.
Es wird weiters die Anbringung von automatischen Türschließmechanismen beantragt.
Schattengebung durch Sonnenschutz:
Es wird eine ausgeprägte Schattengebung bei den Anrainern durch die Schattenplanen erwartet. Es wird im Bescheid die Aussage eines Sachverständigen zitiert, daß es nur für wenige Minuten im Hof des Hauses E.-Straße zu Wegnahme von Sonnenlicht und Schattengebung kommen wird.
Es kann aus den dem Bescheid beiliegenden Akten keine empirische Evidenz für diese Aussage gefunden werden. Die Nachbarn der E.-Straße (selbst mit relevantem wissenschaftlichen Hintergrund ausgestattet), zweifeln diese subjektive Aussage an und beeinspruchen diese.
Es werden detaillierte Messungen mit genauer Festhaltung der Schattengröße und Zeiten beantragt. Dies betrifft nicht nur die Schattengebung durch die Sonnensegel, sondern auch etwaige sonstige Konstruktionen, wie z.B. auch geplante Schallschutzeinrichtungen.
Weiters wird um Klarstellung gebeten, ob es sich beim Sonnenschutz um Schirme (wie von der MA ... mündlich beauskunftet) oder um (größere) Planen an Stahlkonstruktionen, wie im Akt graphisch dargestellt, handelt.
Leuchtmittel
Im Bescheid wird angeführt, daß die Terrassenbeleuchtung so angeordnet sein muß, daß diese von den Fenstern oder Terrassen der benachbarten Liegenschaften nicht direkt eingesehen werden können und die Beleuchtung dimmbar sein muß.
Dies wird als nicht ausreichende Schutzmaßnahme der Nachbarn gegenüber Streustrahlung und Lichtsmog gesehen. Es wird Beschwerde erhoben, daß der Bescheid aufgrund mangelnder Auflagen zum Schutz der Nachbarn vor Lichtsmog inkomplett und dadurch gesundheitsschädigend ist. Die Beleuchtungsstärkewerte sind im Akt nicht suffizient angeführt. Es ist hervorzuheben, daß keinerlei weiterführende Auflagen in Bezug auf Lichtverschmutzung durch diese Anlage formuliert wurden, obwohl sich die Stadt Wien seit geraumer Zeit um die Reduzierung von Lichtsmog bemüht.
Lichtverschmutzung wirkt sich direkt auf die Gesundheit des Menschen aus. Es ist wissenschaftlich erwiesen, daß Lichtverschmutzung durch künstliches Licht beträchtlich in den Tag-Nacht Rhythmus des Menschen eingreift, zu Schlafstörungen und letztlich zu Erkrankungen führen kann. Es gibt wissenschaftliche Beweise, daß Personen, die häufigen Emissionen von weißem LED ausgesetzt sind ein höheres Risiko haben an Diabetes oder Krebs zu erkranken.
Es werden daher Auflagen bzgl. der Außenbeleuchtung und sonstiger relevanter von der Betriebsanlage ausgehender Licht-Emissionen beantragt.
Weiters wird beantragt:
Die Lichtquellen nur dort zu montieren, wo diese sicherheitstechnisch absolut notwendig sind und dann nur
In der mindest erforderlichen Intensität
Es werden zur Vermeidung von Streustrahlung abgeschirmte Leuchten mit geschlossenem Gehäuse beantragt.
Es wird beantragt, daß die Lichtquellen nach Schließung des Terrassenbetriebes auszuschalten sind.
Es wird eine Ein-Messung der Lichtintensität der Lichtquellen so beantragt, daß es im benachbarten Hof des Hauses E.-Straße und bei anderen Anrainern zu keiner verstärkten Lichtbelastung und keiner Erhellung in den Abend und Nacht-Stunden kommt.
Einmessung der Musikanlage und Augenschein durch medizinischen Sachverständigen vom
Wie bereits zuvor eingebracht, wird beanstandet, daß die Einmessung bei geöffneten Wohnungsfenstern der Wohnung E.-Straße/14 in Bezug auf die Restaurantanlage vergessen wurde.
Wie bereits eingewendet wird eine Wiederholung der Einmessung der Musikanlage aufgrund einer geänderten Ist-Situation beantragt.
Bei der neuerlichen Einmessung aufgrund eines geänderten Basispegels des Umgebungslärms, wird eine Durchführung unter Einhaltung der Eröffnung der Wohnungsfenster in Bezug auf die Emissionen der Restaurantanlage beantragt.
Ein Augenschein durch den medizinischen Sachverständigen der MA 15 fand in der Wohnung der E.-Straße Top14 nicht statt. Es ist im Akt keine detaillierte Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen zum geänderten Betriebsanlagen - Verfahren enthalten, lediglich eine kurze Erwähnung. Es wird Beschwerde gegen die medizinische Stellungnahme erhoben.
Weiters wird ein medizinisches Gutachten, spätestens bei der Verhandlung vorgelegt werden.
Gesundheitsgefährdung durch Tabakrauchemissionen
Es wird eine Rauchfreiheit auf Bar- und Restaurant Terrasse beantragt. Die Terrassen sind nicht mit solchen Gleichzusetzen, die sich auf Gastgärten neben Straßen, im öffentlichen Raum befinden. Vielmehr sind diese auf Privatgrund befindlichen Terrassen, aufgrund der Nähe zu den Wohnbereichen der Anrainer, mit überdimensionalen Balkonen zu vergleichen. Nur, daß mit Rauchbelastung von mehr als 50 Personen, die rauchen zu rechnen ist. Weiters sind Daueremissionen ohne Pausenzeiten zu erwarten, da Gäste zum Rauchen die Terrassen aufsuchen werden, falls dies genehmigt wird. Nikotinrauch-Emissionen beinhalten eine Vielzahl an krebserregenden Substanzen.
Es wird ein absolutes Rauchverbot auf den Terrassen zur Abwendung der Gesundheitsgefährdung der Nachbarn beantragt.“
Der Zweitbeschwerdeführer führte zum Thema Sichteinschränkung durch Terrassenerweiterung und Sonnenschutz ergänzend aus, dass es sich hier nicht um eine temporäre Beschattung, sondern um eine empfindliche, naturgemäß vom Sonnenstand unabhängige Einschränkung des Sichtfeldes handeln würde. Er empfinde es als bedeutenden Unterschied, ob man in die Objektive von Touristenkameras blicke, oder sich mit einem freien Blick auf das noch übrig gebliebene Stück Firmament die Kraft hole für den zweifelhaften Genuss der nächtlichen Live-Musik.
Die Beschwerden wurden den mitbeteiligten Parteien, der Betreiberin und Konsenswerberin sowie dem Arbeitsinspektorat zur Stellungnahme übermittelt.
Während das Arbeitsinspektorat auf eine Eingabe verzichtete, erstattete die Betreiberin folgende Stellungnahme:
„1)
Beschwerde der Frau Dr. A. B. zu GZ: VWG-122/043/9788/2018-3
Die Antragstellerin orientiert sich nachfolgend an den von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde fett unterlegten Überschriften und weist diesen zur besseren Übersicht jeweils eine Nummer zu, beginnend mit „Beschwerde“ als Punkt 1, „Mündliche Verhandlung“ als Punkt 2 usf.
Zu Punkt 2 - Mündliche Verhandlung
Die Antragstellerin schließt sich dem Wunsch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an.
Zu Punkt 3 - Beginn der Bauarbeiten
Die Antragstellerin spricht sich ausdrücklich gegen die von der Beschwerdeführerin angeregte aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde aus, muss doch die Beschwerdeführerin in ihrer „Begründung“ dieses Antrages selbst zugestehen, dass durch die Ausübung der der Antragstellerin bescheidmäßig eingeräumten Berechtigung gerade kein irreversibler Zustand herbeigeführt wird.
Zu Punkt 6 - Änderung der Schallimmissionssituation
Die Beschwerdeführerin stellt völlig unsubstantiiert und ohne selbst einen diesbezüglichen Beweis anzubieten, die Behauptung in den Raum, dass „im Vergleich zu den Zeitpunkten der eingeholten Lärmgutachten eine Reduzierung der Emissionen von umgebenden haustechnischen Anlagen der umgebenden Betriebsanlagen“ besteht. Schließlich beantragt sie „ein Schallgutachten, dass den derzeitigen herrschenden IST- Zustand in Bezug auf den Basisschallpegel einbezieht“ sowie eine „neuerliche Einmessung der Musikanlagen unter Berücksichtigung des reduzierten Basispegels“.
Es ist für die Antragstellerin nicht einsichtig, weshalb derartige, durch nichts belegte Behauptungen zu ihren Lasten dazu führen sollten, dass dem von Februar 2015 bis Juni 2018, sohin über drei Jahre währenden gewerbehördlichen Verfahren, nun über Betreiben der Beschwerdeführerin ein langwieriges Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien folgen soll.
Eine Änderung des Umgebungslärms und somit des Basispegels ist der An-tragstellern jedenfalls nicht bekannt und auch tatsächlich nicht eingetreten.
Zu Punkt 7 - Betriebszeiten der Terrassen
Zu ihrem ausführlichen Vorbringen, in welchem sie im Wesentlichen darlegt, weshalb aus ihrer Sicht die Öffnungszeiten der beiden Terrassen eingeschränkt werden sollten und schließlich sogar die Einschränkung der Öffnungszeiten beantragt, sei die Beschwerdeführerin auf den letzten Absatz der Seite 1 und den ersten Absatz der Seite 2 des Bescheides hingewiesen. Es wird dort ausdrücklich klargestellt, dass die Öffnungszeiten unverändert bleiben. Die Öffnungszeiten sind genehmigter Bestand und somit nicht Gegenstand des Verfahrens.
Zu Punkt 8 - Schallschutzwand
Die Beschwerdeführerin stellt das Gutachten der Magistratsabteilung 22 vom 16.12.2016 (in weiterer Folge: „Gutachten der MA 22“) in Frage und wirft letzterer im Wesentlichen vor, dass deren Schallausbreitungsberechnung auf „Annahmen“ und „Hypothesen“ basiert, die der Realität „höchstwahrscheinlich“ nicht standhalten würden. Die Beschwerdeführerin bestreitet somit die Richtigkeit des Gutachtens und im Ergebnis die Expertise der MA 22. Welche Umstände die Beschwerdeführerin diese Schlüsse ziehen lassen, ist nicht ersichtlich.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Berechnung nach der derzeit gültigen ÖNORM ISO 9613-2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien-Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren“ erfolgte (Gutachten, Seite 5 Absatz 2). Es gibt keinen Grund, an den angewandten ÖNORMEN. den durchgeführten Berechnungen oder den diesen zugrundeliegenden Annahmen der MA 22 zu zweifeln.
Zu der Anregung der Beschwerdeführerin, eine beiderseits bepflanzbare Schallschutzwand zu verwenden, weist die Antragstellerin darauf hin, dass bereits die verfahrensgegenständliche Betriebsbeschreibung für die Restaurantterrasse ein Konzept mit „Lounge-Charakter“ und großzügiger Gartengestaltung vorsieht (Betriebsbeschreibung vom 16.3.2016, Bescheidbeilage A1- D1,in weiterer Folge: „Betriebsbeschreibung“, Seite 5): Die Terrasse soll mit einer Gartenlandschaft im Bereich der Lärmschutzwand ausgestaltet werden, womit nicht nur - wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt - eine erhöhte Lärmabsorption bewirkt wird, sondern auch die Einsehbarkeit auf Terrassen und Wohnungen umliegender Anrainer minimiert wird. Darüber hinaus werden die Tische auf der Restaurantterrasse räumlich von der Schutzwand abgerückt und wird damit im Ergebnis die Einsehbarkeit durch auf der Terrasse stehende Gäste vermieden und werden Lärmimmissionen vom Terrassenrand abgerückt.
Zu Punkt 9 - Manipulationsgeräusche
Es ist einigermaßen verwunderlich, dass die Beschwerdeführerin schlichtweg „eine alleinige Abhandlung des Themas [gemeint: Manipulationsgeräusche] mit Verweis auf die ÖNORM S 5012 in diesem Falle als nicht ausreichend“ erachtet, ohne dies näher zu begründen und damit sowohl der Behörde als auch der MA 22 im Ergebnis unterstellt, unzureichende Standards zu verwenden, welche von Fachleuten entwickelt wurden und regelmäßig als Lösungen für konkrete Anwendungsfälle herangezogen werden und aktuelles und anerkanntes Praxiswissen darstellen.
Den Manipulationsgeräuschen wurde entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin sehr wohl ausreichend Gewicht verliehen; gemäß Kap. 4.2.2. der ÖNORM S 5012 wurde der Ansatz der Kategorie 2 (Unterhaltung in normaler Lautstärke und häufige Manipulationsgeräusche) gewählt. In der Emission sind definitionsgemäß auch Geräusche aus dem Service (Manipulation) enthalten. Eine gesonderte Berücksichtigung ist daher entbehrlich.
Zu Punkt 10 - Emissionen von haustechnischen Anlagen
Zu den Schallimmissionen ausgehend von den haustechnischen Anlagen hat sich die Einschreiterin unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen der MA 22 in deren Gutachten vom 16.12.2016 in ihrer Stellungnahme vom 4.4.2017 ausführlich geäußert (Stellungnahme der F. AG vom 4.4.2018, in weiterer Folge: „Stellungnahme“). Diese Stellungnahme ist Teil des Bescheides und hätte von der Beschwerdeführerin genau studiert werden können, was ihre diesbezüglichen Ausführungen in ihrer Beschwerde obsolet gemacht hätte (insb. Bescheid, Seite 23; auch Stellungnahme, Seite 9).
Ebenso hätte sie dann die zeitlich darauffolgende Stellungnahme des Vertreters der MA 22 in der technischen Besprechung vom 7.12.2017 wahrnehmen können, in welcher dieser - in Abänderung seines Gutachtens vom 16.12.2016 - unmissverständlich zu Protokoll gibt, dass „Im Hinblick auf die projektierten Haustechnikanlagen festgehalten wird, dass der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird“.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang vorgebrachten Behauptung, dass sich der „Basispegel des Umgebungslärms“ angeblich reduziert habe, verweist die Einschreiterin auf ihre Ausführungen unter Punkt II. 6) dieser Stellungnahme.
Zu Punkt 11 - Terrassentüren bei Musikbetrieb in der Bar
Die Beschwerdeführerin fasst unter dem - wohl irrtümlich als „5.“ bezeichneten - Punkt im Wesentlichen jene Einwände zusammen, welche von ihr und anderen Anrainern in diesem Zusammenhang bereits im gewerbebehördlichen Verfahren vorgebracht wurden. Diesen Einwänden ist die Behörde aufgrund der fachlich fundierten Stellungnahme der Antragstellerin hierzu nicht gefolgt bzw. schränkte sie ohnehin die der F. AG erteilte Genehmigung (auch) in dieser Hinsicht zum Schutz der Nachbarn durch eine entsprechende Auflage ein.
Die Antragstellerin verweist nunmehr erneut auf ihre Stellungnahme vom 4.4.2017 (Stellungnahme, Seite 13 und 14 sowie Bescheid, Seite 25) und führt dazu aus, dass die Terrassentüre der Bar bei Musikwiedergabe über Hintergrundmusik hinaus jedenfalls geschlossen gehalten wird (siehe Betriebsbeschreibung Seite 6). Da sie auch Teil eines Fluchtweges ist, muss die Terrassentüre aber auf jeden Fall zu öffnen bleiben.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass keine Musikwiedergabe im Außenbereich vorgesehen ist. Da die Barterrasse nur bis 22:00 Uhr geöffnet sein wird, werden die Türen ab diesem Zeitpunkt - sohin zur Nachtzeit - ohnehin geschlossen gehalten.
In dem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die durch das Öffnen der Terrassentüre an sich entstehende Emissionsquelle sowohl im Rahmen der Einmessung durch die MA 22 als auch im Schallgutachten (Bescheidbeilage A38-D38) berücksichtigt wurde. Es handelt sich daher hierbei um keine zusätzlich zu berücksichtigende Lärmbelastung.
Schließlich ist die bereits erwähnte Auflage hervorzuheben: Auflagenpunkt 8. schreibt der Betriebsinhaberin Folgendes vor: „Zur Sicherstellung der Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzpegel sind in die Musikanlagen elektronische Dynamikbegrenzer einzubauen. Es ist sicherzustellen, dass in der Bar bei geöffneter Terrassentüre die Musikwiedergabe mit 70 dB, A-bewertet, beschränkt wird. Ab 22:00 Uhr ist diese Türe geschlossen zu halten.“
(Bescheid, Seite 3 unten und 4 oben).
Die Gesundheit der Anrainer ist durch das Zusammenspiel sämtlicher genannter Vorkehrungen jedenfalls ausreichend geschützt.
Zu Punkt 13 - Schattengebung durch Sonnenschutz
Von der Beschwerdeführerin wird erneut die Kompetenz des gewerbetechnischen Amtssachverständigen in Zweifel gezogen und dessen Aussage als subjektiv bezeichnet. Tatsächlich besteht keinerlei Grund, der fachlichen, auf jahrzehntelanger Erfahrung beruhenden, Aussage des Sachverständigen der MA 36-A nicht zu folgen.
Es hat vielmehr den Anschein, dass die Beschwerdeführerin versucht, die Richtigkeit sämtlicher zugunsten der Antragstellerin ausgefallener behördlicher Gutachten und Aussagen schlichtweg zu bestreiten und mit der Beantragung weiterer Gutachten nun auch das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien zu Lasten der Antragstellerin zu verzögern.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass der Sachverständige den Schattenwurf für einige Minuten im obersten Geschoss der Liegenschaft E.-Straße festgestellt hat, und nicht - wie die Beschwerdeführerin unrichtig widergibt - im Hof des Hauses E.-Straße (Bescheid, Seite 28 Absatz 1).
Es ist fraglich, wie genau die Beschwerdeführerin den Bescheid studiert hat und ob bestimmte Bedenken gegen die Genehmigung bei exakterem Studium von Vornherein gar nicht aufgetreten wären.
Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Klarstellung, ob es sich beim Sonnenschutz um Schirme oder „(größere) Planen an Stahlkonstruktionen“ handelt, kann unterbleiben, zumal vom Sachverständigen ohnehin „die Beschattungsanlage“ an sich beurteilt wurde, unabhängig davon, ob sie aus Schirmen oder sonstigem besteht. Eine allfällige Beschattung durch die geplante Anlage konnte hinreichend ausgeschlossen werden, womit den Interessen der Nachbarn in diesem Punkt abschließend entsprochen wurde.
Zu Punkt 14 - Leuchtmittel
Die von der Betriebsinhaberin vorgesehenen und im Bescheid mit Auflagen bewilligten Leuchtmittel sind äußerst anrainerfreundlich angelegt.
Die in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Einwendung der Gesundheitsgefährdung wegen „Lichtsmog“ oder „Lichtverschmutzung“ ist im gegenständlichen Verfahren jedenfalls nicht relevant, da es sich hierbei um keine (unzumutbare) Belästigung iSd § 74 Abs 2 Z 2 GewO, geschweige denn Gesundheitsgefährdung iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO handelt.
Zu Punkt 15 - Einmessung der Musikanlage und Augenschein durch medizinischen Sachverständigen
Zur von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mehrfach bemühten „Änderung der IST-Situation“ in Bezug auf den vorherrschenden Basispegel sei auf die Punkte II. 6) und II. 10) dieser Stellungnahme verwiesen.
Die im Beisein von Vertretern der MA 15 stattgefundene (!) schalltechnische Untersuchung der MA 22 vom 16.2.2016 hat eindeutig ergeben und wird dies im Bescheid auf Seite 28 auch entsprechend wiedergegeben, dass durch den Betrieb der vergrößerten Restaurantterrasse rechnerisch keine Veränderungen für die Liegenschaft E.-Straße eintreten; dies gilt ebenso für die L.-gasse 5. Bezüglich der L.-gasse 3 wird eine geringfügige Erhöhung des Grundgeräuschpegels ausgewiesen, der planungstechnische Grundsatz ist allerdings erfüllt. Auch im Hinblick auf die projektierten Haustechnikanlagen wird festgehalten, dass der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird.
Aus eben diesen Erkenntnissen wurde von der Einholung eines lärmmedizinischen Gutachtens durch die Magistratsabteilung 15 abgesehen.
Wird der planungstechnische Grundsatz eingehalten, so kann ein Vorhaben nach dem grundsätzlichen Beurteilungsablauf gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 ohne individuelle lärmmedizinische Beurteilung genehmigt werden. Eben dies ist hier der Fall und hat die belangte Behörde richtlinienkonform von der Einholung eines lärmmedizinischen Gutachtens durch die MA 15 abgesehen. Eine detaillierte Stellungnahme eines medizinischen Sachverständigen, wie von der Beschwerdeführerin verlangt, ist in einem derartigen Fall weder vorgesehen noch indiziert.
Zu Punkt 16 - Gesundheitsgefährdung durch Tabakrauchemissionen
Die Beschwerdeführerin vermeint, dass ein absolutes Rauchverbot auf beiden Terrassen zur Abwendung einer Gesundheitsgefährdung durch Tabakrauch notwendig sei.
Hinsichtlich der Barterrasse weist die Antragstellerin darauf hin, dass es sich bei jener um genehmigten Bestand handelt, selbige nicht verändert wird und sohin nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Allfällige, von der Beschwerdeführerin lediglich behauptete Immissionen, welche von der Barterrasse ausgehen, sind im gegenständlichen Verfahren von Vornherein nicht zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Restaurantterrasse ist darauf hinzuweisen, dass auf dieser hauptsächlich Speisen eingenommen werden, währenddessen selbstverständlich nicht geraucht wird. Von „Daumeremissionen ohne Pausenzeiten“ kann daher keine Rede sein. Es ist zudem völlig lebensfremd, dass „mit Rauchbelastung von mehr als 50 Personen, die rauchen, zu rechnen ist“, zumal auf der Terrasse lediglich 50 Verabreichungsplätze vorgesehen sind, was im Ergebnis bedeuten würde, dass alle Gäste zu jeder Zeit rauchen würden.
Darüber hinaus ist ohnehin nicht zu erwarten, dass Tabakrauch in einer für die Gesundheit Dritter maßgeblichen Intensität im Freien bis zu den Balkonen und Terrassen der umliegenden Anrainer vordringt, welche sich nach der (nicht nachvollziehbaren) Logik der Beschwerdeführerin ununterbrochen auf den Balkonen und Terrassen aufhalten müssten.
Beschwerde von DI Dr. C. D. zu GZ: VWG-122/V/043/9789/2018
Die Beschwerden der Frau Dr. A. B. und jene des Herrn DI Dr. C. D. sind inhaltlich beinahe identisch und kann bei fast allen Punkten auf die entsprechenden Ausführungen zur Beschwerde der Frau Dr. B. in deren Stellungnahme verwiesen werden (oben Punkt 11.1.).
Zur besseren Orientierung nummeriert die Antragstellerin auch die vom Beschwerdeführer fett unterlegten Überschriften in dessen Beschwerde, beginnend mit „Beschwerde“ als Punkt 1), „Mündliche Verhandlung“ als Punkt 2) usf.
Hinsichtlich der Punkte 1) bis 11) und 14) bis 16), welche nummerisch jenen aus der Beschwerde von Frau Dr. B. entsprechen, wird auf die jeweiligen Ausführungen der Antragstellerin in dieser Stellungnahme verwiesen. Soweit personenbezogene Bezeichnungen und Formulierungen dort in weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich im gegenständlichen Punkt II) 2. auf den Beschwerdeführer Herrn DI Dr. C. D. in der männlichen Form.
Zu Punkt 13 - Sichteinschränkungen durch Terrassenerweiterung und Son-nenschutz
Zusätzlich zu den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin Frau Dr. B. bringt der Beschwerdeführer unter Punkt 13) vor, dass es sich bei der Beschattungsanlage auch um eine „Einschränkung des Sichtfelds“ handelt, und beanstandet, dass es einen „bedeutenden Unterschied macht, ob man in die Objektive von Touristenkameras blickt, oder einen freien Blick auf das noch übrig gebliebene Firmament“ hat.
Hierzu ist auf die eindeutige Judikatur des VwGH zu verweisen, nach welcher psychologische Belastungen ebenso wie „optische Belästigungen“ durch die Nichtrücksichtnahme auf „ästhetische Ansprüche“ keine Belästigungen iSd § 74 Abs 2 Z 2 GewO sind (VwGH 2004/04/0166). Ebensowenig sind moralische Belästigungen erheblich.
Die neu vorgebrachte Einwendung des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.
Im Übrigen ist zu Punkt 13) auf Punkt 13) der Ausführungen zur Beschwerde von Frau Dr. B. zu verweisen.“
Zum Verfahrensgang:
Zur Klärung des Sachverhaltes führte das Verwaltungsgericht Wien am 10. Dezember 2018, fortgesetzt am 27. Mai 2019 und am 16. September 2019, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Das Verhandlungsprotokoll vom 10. Dezember 2018 lautet auszugsweise folgendermaßen:
„Die Beschwerdeführerin 1) bringt vor:
Nachdem derzeit von einer Genehmigung von Hintergrundmusik von Lautstärke 65 dB auszugehen ist, kommt es durch die gegenständliche Genehmigung, mit welcher eine Erhöhung der Beschallung um 14 dB bewilligt wurde, zu einer Verdopplung der Lautstärke und damit verbunden zu einer Änderung des Charakters der Betriebsanlage. Die nunmehr hier Genehmigte dB Anzahl ist mit der eines Presslufthammers zu vergleichen und entspricht der in Diskotheken genehmigten Lautstärke. Darüber hinaus wird die Lärmsituation noch insofern verschärft, weil die in der Betriebsanlage stattfindenden Gespräche hinzukommen.
Die Öffnungszeiten und der Schallschutz sind, insbesondere aufgrund dieser Änderung auch hinsichtlich der Bar, neu zu beurteilen und damit auch Gegenstand dieses Verfahrens.
Ich schließe mich den von der Privatstiftung I. im behördenverfahren beigebrachten Gutachten der M. GmbH DI N., DI O. vom 16.04.2015 und vom 07.04.2015 an und erheben Einwendungen gegen das von der Konsenswerberin beigebrachte Schallgutachten P.. So wurden nicht relevante Messpunkte für die nächstgelegenen Nachbarn herangezogen, es wurde bei ungünstigen Wetterverhältnissen gemessen und wurden hinsichtlich der Modellierungen annahmen getroffen, die so nicht stimme. Dies wird im Gegengutachten und von der MA 22 bestätigt. Es wurde ein falscher IST-Zustand herangezogen um die Annahme treffen zu können, ob der Planungstechnischer Zustand eingehalten wird. Bei mir wurden keine Messungen durchgeführt, obwohl meine Wohnung im Vergleich zu den anderen Nachbarn weiterweg gelegen ist und ich daher von anderen Betriebsfremden Emittenten geschützter bin. Die bei mir vorherrschende Lärmsituation ist daher realistischer. Außerdem differiert die Lautstärke der Umgebungsgeräusche beträchtlich, abhängig von der Jahreszeit, der jeweiligen Betreiber und weiteren von mir nicht nachvollziehbaren Gründen. Derzeit ist beim MBA ... eine Beschwerde hinsichtlich einer defekten Anlage anhängig, die nicht die F. AG betrifft. Ich meine aber, dass bevor die gegenständliche Änderung beurteilet werden kann, zunächst der Konsens der in der Umgebung bestehenden Betriebsanlagen überprüft werden müsste und dann eine Messung bei mir stattfinden müsste. Ich beantrage die Einholung eines medizinischen Gutachtens, weil bisher die Spitzenpegel und die Informationshaltigkeit des Lärms nicht beurteilt wurden und keine Messung in meiner Wohnung stattgefunden hat.
Die Lärmbelästigung durch Gästelärm auf den Terrassen, angeregt Gespräche, die unter Alkoholeinfluss noch lauter werden, wurde nicht berücksichtig. Daher sind auch die Öffnungszeiten auf der Terrassen zu lange. Die Öffnungszeit der Restaurantterrasse und die der Barterrasse sollte auf 19:00 Uhr reduziert werden. Die von der Betreiberin vorgesehene Schallschutzwand soll durch Hochabsorbierende Naturnahe Materialen und Fugendicht hergestellt werden. Die Lärmbelästigung durch Manipulationsgeräusche wurde nicht berücksichtigt und ist durch die ÖNROM S5012 nicht ausreichend beurteilt worden. Ebenso wenig wurden die Emissionen hervorgerufen durch die Haustechnik ausrechend beurteilt, weil keine Messung stattgefunden hat. Das Geschlossenhalten der Türen zur Terrasse ist durch die vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend sichergestellt, was durch den derzeit bereits tatsächlich stattfindenden Betrieb evident ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein zusätzlicher Fluchtweg bewilligt wurde, weil dadurch eine Verbindung der beiden Terrassen hergestellt wurde, was wiederum zur Unmöglichkeit der Einhaltung der jeweils vorgeschriebenen Öffnungszeitenführt. Die Schattengebung durch den Sonnenschutz wurde nicht ausreichend beurteilt und ist eine detaillierte Messung der Schattengebung durchzuführen, bei welcher die genaue Schattengröße festgehalten wird. Dies in Anbetracht der Tatsache, dass die geplante Konstruktion zu einer Erhöhung des Gebäudes eines ganzen Stockwerkes führt. Eine Belästigung durch Streustrahlung und Lichtsmok der geplanten Leuchtmittel ist zu befürchten, wobei die Dimmbarkeit der Anlage keine kontrollierbare Auflage darstellt. Die Gesundheitsgefährdung des Tabakrauchs wurde nicht ermittelt, sodass die Einholung eines medizinischen Gutachtens gefordert wird. Es ist davon auszugehen, dass eine große Anzahl an Rauchern die Terrasse nutzen wird. Da der nächste Nachbar 5-10m entfernt liegt, ist der Schutz von krebserregendem Passivrauch nicht gewährleistet.
Ich beantrage außerdem eine Festlegung der Immissionen, die bei den Nachbarn maximal auftreten darf.
Der Beschwerdeführer 2) bringt vor:
Meine Wohnung in der E.-Straße befindet sich im Obergeschoß und damit im direkten Sichtfeld der BA. Es ist davon auszugehen, dass die Schallausbreitung ohne Reflexion auf meine Wohnung auftritt. Darüber hinaus schließe ich mich den Voraussetzungen der Bf 1 an.
Über Befragen des Bf 2 kann festgehalten werden, dass Livemusikdarbietungen in der Bar nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
Der MBA-V bringt vor:
Ich verweise auf die schriftlichen Ausführungen im Bescheid.
Der Vertreter der Betriebsinhaberin bringt vor:
Der Verhandlungsgegenstand ist durch den Antrag der Genehmigung der Änderung eingegrenzt und stellt sich folgendermaßen dar: Hinsichtlich des Restaurant kommt es zu einer Erweiterung der Restaurantterrasse, die Musikdarbietung der Bar wird nunmehr in einer Lautstärke von 79 dBA erfolgen, die Haustechnik wird adaptiert sowie die Möblierung erneut. Eine Einbeziehung des Gesamtkonsenses wiederspricht der Judikatur des VwGH, wonach die Übrige BA noch insoweit miteinzubeziehen ist, als verfahrensrelevanten Änderungen Auswirkungen darauf haben.
Die von der Privatstiftung I. beigebrachten Gutachten stammen aus dem Jahr 2015 und sind insofern überholt, als auf die darin geäußerten Bedenken der M. GmbH sowohl Seitens des SVA P. als auch in der Stellungnahme der MA 22 Bedacht genommen wurden. Am 16.02.2016 hat eine Messung der MA 22 im Beisein von zwei Amtsärzten stattgefunden, die in die gutachtlicher Stellungnahme von der MA 22 vom Dezember 2016 eingeflossen ist. Insbesondere wurde auch das Schallgutachten P. überarbeitete und hat es Ergänzungen hinsichtlich der Spitzenpegel, der Informationshaltigkeit der Geräusche, der Manipulationsgeräusche sowie der Gespräche auf den Terrassen gegeben. Auch wurde die BA Beschreibung verändert und präzisiert. Es besteht daher kein Grund für eine neuerliche Einmessung, zumal die in der Nacht von 15. auf 16.02.2016 stattgefunden Einmessung in den Wohnungen der beiden Bf im Beisein von zwei Amtsärzten stattgefunden hat. Das diesbezügliche Vorbringen der Bf 1 ist daher nicht nachvollziehbar. So befinden sich die Messpunkte 1 und 2 laut Messbericht vom 16.02.2016 (Legende auf Seite 8 des Messberichtes) zwei Schlafräume der Wohnung der Bf 1.
Die Öffnungszeiten der beiden Terrassen entsprechen dem genehmigten Bestand. Es ist zwar richtig, dass die Erhöhung des Schallpegels in der Bar bei der Terrasse zu berücksichtigen sind, doch ist dies geschehen, zumal auch bei Öffnen der Türe der Bar die Musik auf 70 dBA zu reduzieren ist. Die Festlegung des Wertes der Musikdarbietung laut 79 dBA entspricht der am 16.02.2016 durchgeführten Eimessung. Das heißt dieser Wert entspricht jenem Wert, der von der MA 22 als für die Nachbarschaft zumutbar qualifiziert wurde. Aufgrund des Ergebnisses der Einmessung wurde der ursprünglich beantragte Schallpegelwert der Musikdarbietung in der Bar reduziert. Eine neuerliche Einmessung ist daher nicht erforderlich. Auch besteht kein Anlass für eine Änderung des genehmigten Bestandes durch das nicht begründete Vorbringen des Bf 1 ist nicht nachvollziehbar, warum eine Einschränkung der Öffnungszeiten erfolgen soll.
Zum Fluchtweg ist auszuführen, dass die Einrichtung zum selben aufgrund von Arbeitnehmerschutzbestimmungen erforderlich war. Es handelt sich um eine Sicherheitsrelevante Maßnahme, wobei der Fluchtweg nur in eine Richtung (Nämlich in Fluchtrichtung) begehbar ist.
Wenn die Bf 1 von einer Reduktion des Umgebungslärms spricht, so kann dem nicht gefolgt werden, weil Statistisch aufgrund der Messauswertungen der letzten Jahre von einer Erhöhung des Lärms in Städten auszugehen ist. Messungen, die später stattfinden sind immer lauter als zuvor durchgeführte Messungen. In ganz Wien kam es zu einem Ansteigen des Umgebungslärms. Die von der Bf 1 geforderte Überprüfung der Konsensmäßigkeit aller umgebenden BA für die Beurteilung des Umgebungsgeräuschpegels ist tatschlich und rechtlich nicht durchführbar. Maßgebend ist der faktische Umgebungslärm.
Die Schattengebung stellt sich nach Aussage des ASV Q. so dar, dass im obersten Geschoß der E.-Straße durch die Beschattungsanlage bei Sonnenaufgang für einige Minuten ein Schattenwurf erfolgt. Dieser Schattenwurf ist zumutbar.
Die Beleuchtung wird in Auflage 2 behandelt. Diese Auflage ist inhaltlich Mängelfrei und überprüfbar. Auch wurden die Streustrahlung und der Lichtsmok beurteilt. Diesbezüglich wird auf Beilage A 32/5 hingewiesen. Daraus geht hervor, dass die Beleuchtung fast ausschließlich nach unten Strahlt, weil sie in Form von Balken mit Warm-weißem Licht ausgeführt ist. Eine Belästigung der Nachbarn ist daher nicht zu erwarten.
Die Forderung der Bf 1, wonach die bei den Nachbarn Immissionen anlangenden Immissionen festgelegt werden sollen, ist rechtlich unzulässig. Diese Immissionen stammen aus verschiedensten Quellen, außerhalb des Ingerenzbereichs der Konsenswerberin und können der Konsenswerberin nicht eindeutig zugeordnet werden. Eine solche Auflage wäre niemals erfüllbar.
Eine Belästigung durch Tabakrauch ist im gegenständlichen Verfahren nicht zu behandeln.
Der Beschwerdeführer 2) bringt weiter vor:
Ich stimme der Einschätzung des ASV hinsichtlich des Schattenwurfes zu, gebe jedoch zu bedenken, dass durch die Ausführung der Restaurantterrasse eine Einrenkung des Sichtfeldes gegeben ist.“
Der Amtssachverständige für Schalltechnik übermittelte folgenden Messbericht vom 22. Mai 2019:
[Bildliche Darstellung – nicht anonymisierbar]
Das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 22. Mai 2019 (einlangend) lautet folgendermaßen:
„Mit Auftrag vom 10.12.2018 wurde der unterzeichnende Sachverständige vom Verwaltungsgericht Wien beauftragt, Befund und Gutachten zu den in den Beschwerdeschreiben von Dr. A. B., und Dr. C. D. angeführten Themen
1. Sichteinschränkung durch Terrassenerweiterung und Sonnenschutz
2. Zusätzlicher Fluchtweg über Terrasse
zu erstellen. Dabei soll aus technischer Sicht beurteilt werden, ob beim vorliegenden Projekt nach dem Stand der Technik oder bei Einhaltung der von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen voraussehbare Gefährdungen iSd §74 Abs. 2, Z1 GewO 1994 vermieden werden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd §74 Abs. 2 Z2 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
1. Sichteinschränkung durch Terrassenerweiterung und Sonnenschutz
Befund
Mit Bescheid vom 11.6.2018, GZ ... wurde vom MBA ... eine Änderung der bestehenden Betriebsanlage der F. AG genehmigt. Die für die Beurteilung der sichteinschränkenden Maßnahmen relevanten Änderungen sind, dass die bestehende Terrasse des Restaurants von 83 m² auf eine Fläche von 271,78 m² im Bereich des bestehenden Flachdachs erweitert wird. Zusätzlich wird eine Sonnenschutzanlage in Form von textilen Sonnensegeln auf der Terrasse eingerichtet.
Gutachten
Für die Liegenschaft L.-gasse 1 wurde eingewendet, dass der Schattenwurf sich in den späten Nachmittagsstunden massiv auswirken wird. Schon die jetzige Beschattungsanlage führt nicht nur im aufgespannten Zustand, sondern im geschlossenen Zustand Schatten auf der Liegenschaft L.-gasse 1. Dieser wird durch die Terrassenerweiterung und die Erweiterung der Beschattungsanlage massiv verstärkt. Durch den Blickwinkel des unterhalb liegenden Geschoßes 4 und 5 des Hauses L.-gasse 1 kommt es zu einer Beschattung gleich wie einer Erhöhung durch ein weiteres Geschoß. Durch die weiteren Masten für die Beschattungsanlage kommt es zu einer Beschattung selbst dann, wenn die Sonnenschirme eingeklappt sind.
Zu diesen Vorbringen ist festzustellen, dass der horizontale Abstand der Beschattungsanlage von der Gebäudeecke des Hauses L.-gasse 1 ca. 25m (Wr. Stadtplan) in Richtung Nord-Nordost beträgt. Bei dieser Entfernung zu den Fenstern des Gebäudes L.-gasse 1 wird die Beschattungsanlage von den Obergeschossen, Dachgeschossen bzw. Terrassen der Gebäude L.-gasse 1 und 4 zwar sichtbar sein, ein Schattenwurf auf diese Liegenschaften kann nur bei niedrigem Sonnenstand im Frühjahr und Herbst und dann nur kurzzeitig eintreten. Durch die Entfernung von mehr als 25m zu den Fenstern der Liegenschaft ist technisch keine Beeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse gegeben. Ein relevanter Schattenwurf durch Konstruktionsteile der Beschattungsanlage (Masten) auf die Fassade des Hauses L.-gasse 1 ist technisch unmöglich. Aus den dem Akt beiliegenden Unterlagen über die geplante Beschattungsanlage geht hervor, dass die Gewebe eine gewisse Lichtdurchlässigkeit aufweisen und daher zu keinem harten Schlagschatten, wie durch ein massives Gebäude hervorgerufen, führen.
Die erforderlichen Belichtungsverhältnisse zu Nachbargebäuden sind in der Wiener Bauordnung geregelt, die besagt, dass Aufenthaltsräume über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden erfahrungsgemäß ausreichende natürliche Belichtung verfügen müssen. Dies ist erfüllt, wenn die in der BO für Wien festgelegten Lichtprismen auf den angrenzenden und gegenüberliegenden Liegenschaften vorhanden sind. Dabei bleiben Neigungen von Dachflächen bis zu 45° unberücksichtigt. Im Zuge des Bauverfahrens wurde dies von der Baubehörde berücksichtigt.
Im obersten Geschoss der Liegenschaft E.-Straße wird die Beschattungsanlage sichtbar sein und bei Sonnenaufgang für einige Minuten einen Schattenwurf, aber keine massive Verdunkelung hervorrufen.
Eine nachteilige Beeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse für die Anrainer auf den Liegenschaften E.-Straße und L.-gasse 1 durch den geplanten Sonnenschutz ist technisch nicht gegeben und soweit aus technischer Sicht beurteilbar auch nicht in den Schutzinteressen des §74 GewO 1994 enthalten.
2. Zusätzlicher Fluchtweg über Terrasse
Befund
Mit Bescheid vom 11.6.2018, GZ ... wurde die Änderung einer bestehenden Betriebsanlage genehmigt. In den zum Bescheid gehörigen und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Unterlagen ist ein zusätzlicher Fluchtsteg, der von der Terrasse 1 zum Fluchtweg über Stiege 3 führt, eingezeichnet.
Gutachten
Dieser zusätzliche Fluchtsteg wurde auf Grund der Anforderungen der OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Ausgabe 2015, geplant. Dieser Fluchtweg ist nicht zur betriebsmäßigen Benutzung als Verkehrsweg durch Gäste gedacht, er wird nur im Notfall zur Entfluchtung von Personen betreten und benutzt. Dies soll durch die beiden vorhandenen Türen zu Beginn und am Ende des Fluchtsteges sichergestellt werden, die nur in Fluchtrichtung von der Terrasse 1 zur Stiege 3 zu öffnen sind.
Befund
Mit Bescheid vom 11.6.2018, GZ ... wurde in Auflage 2.) vorgeschrieben, dass Leuchtmittel der Terrassenbeleuchtung sind so anzuordnen sind, dass von den Fenstern der benachbarten Liegenschaften oder deren Terrassen die Leuchtmittel nicht direkt eingesehen werden können. Die Beleuchtung in der Konstruktion der Beschattungsanlage ist so auszuführen, dass sie dimmbar eingerichtet ist.
Gutachten
Leuchtmittel
Im Bescheid wird vorgeschrieben, dass die Terrassenbeleuchtung so angeordnet sein muss, dass diese von den Fenstern oder Terrassen der benachbarten Liegenschaften nicht direkt eingesehen werden können und die Beleuchtung dimmbar sein muss.
Die Einwände der Nachbarn bedeuten zusammengefasst, dass die geplanten Maßnahmen nicht als ausreichende Schutzmaßnahme gegenüber Streustrahlung und Lichtsmog gesehen werden. Es wird Beschwerde erhoben, dass der Bescheid aufgrund mangelnder Auflagen zum Schutz der Nachbarn vor Lichtsmog inkomplett und dadurch gesundheitsschädigend ist. Die Beleuchtungsstärkewerte sind im Akt nicht suffizient angeführt. Es ist hervorzuheben, dass keinerlei weiterführende Auflagen in Bezug auf Lichtverschmutzung durch diese Anlage formuliert wurden, obwohl sich die Stadt Wien seit geraumer Zeit um die Reduzierung von Lichtsmog bemüht. Lichtverschmutzung wirkt sich direkt auf die Gesundheit des Menschen aus. Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass Lichtverschmutzung durch künstliches Licht beträchtlich in den Tag-Nacht Rhythmus des Menschen eingreift, zu Schlafstörungen und letztlich zu Erkrankungen führen kann. Es gibt wissenschaftliche Beweise, dass Personen, die häufigen Emissionen von weißem LED ausgesetzt sind ein höheres Risiko haben an Diabetes oder Krebs zu erkranken.
Es werden daher Auflagen bzgl. der Außenbeleuchtung und sonstiger relevanter von der Betriebsanlage ausgehender Licht-Emissionen beantragt.
Weiters wird beantragt, die Lichtquellen nur dort zu montieren, wo diese sicherheitstechnisch absolut notwendig sind und dann nur in der mindest erforderlichen Intensität. Es werden zur Vermeidung von Streustrahlung abgeschirmte Leuchten mit geschlossenem Gehäuse beantragt. Es wird beantragt, dass die Lichtquellen nach Schließung des Terrassenbetriebes auszuschalten sind.
Es wird eine Einmessung der Lichtintensität der Lichtquellen so beantragt, dass es im benachbarten Hof des Hauses E.-Straße und bei anderen Anrainern zu keiner verstärkten Lichtbelastung und keiner Erhellung in den Abend- und Nacht-Stunden kommt.
Zu diesen Vorbringen ist festzustellen, dass dem Projekt eine lichttechnische Berechnung der R. beiliegt und zur Beilage des Bescheides vom 11.6.2018, GZ ... erklärt wurde. Diese Berechnung ist somit verbindlich bei Umsetzung des Projektes.
Die Beleuchtungselemente werden an den Unterseiten der Tragkonstruktion der Beschattungsanlage montiert und so ausgerichtet, dass sie nach unten strahlen und ihre Beleuchtungsstärke außerhalb der Terrassenfläche sehr schnell abnimmt. In den beiliegenden Unterlagen wird am Rande der Terrasse, deren Außengrenzen einige Meter von den Gebäudeaußenkanten entfernt sind, ein Wert von ca. 12,5 Lux angegeben. Der Fußboden der Terrasse wird mit Holzbohlen belegt, die auf Grund ihrer Oberflächenbeschaffenheit ein geringes Reflexionsverhalten aufweisen.
Für derartige Beurteilungen ist die ÖNORM O 1052, Ausgabe: 2016-06-01- Lichtimmissionen, Messung und Beurteilung heranzuziehen. Ziel dieser ÖNORM ist es, maximal zulässige Grenzwerte für die Lichteinwirkungen auf Mensch und Umwelt festzulegen, die durch Licht emittierende Anlagen hervorgerufen werden. Nach dieser ÖNORM beträgt die maximal zulässige mittlere vertikale Beleuchtungsstärke in der Fensterebene des zu beurteilenden Raumes im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr 1 Lux, im Zeitraum von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr zwischen 3 und 5 Lux.
Bei projektsgemäßer Ausführung werden diese Werte bei den Nachbarn eingehalten.
In dieser ÖNORM sind auch Kapitel über die Aufhellung der Umwelt enthalten. Bei der Beurteilung der künstlichen Aufhellung der Umwelt ist zwischen notwendiger, sicherheitstechnisch begründeter Beleuchtung (SB) und nicht notwendiger, da nicht sicherheitstechnischen Zwecken dienender Beleuchtung (NNB) zu unterscheiden. Zur SB zählen Beleuchtungsanlagen, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung dienen, wie beispielsweise Straßenbeleuchtungsanlagen, Beleuchtungsanlagen zur Orientierung oder zur Erhöhung des subjektiven Sicherheitsempfindens, aber auch arbeitnehmerschutzpflichtige Beleuchtungsanlagen wie die Beleuchtung von Arbeitsstätten im Freien.
Zur NNB werden Beleuchtungsanlagen gezählt, die überwiegend Freizeit-, Werbe-, Stadtgestaltungs- oder Unterhaltungszwecken dienen, wie z. B. Objektanstrahlungen, Beleuchtungen von Sport und Freizeiteinrichtungen, Event- und Werbebeleuchtungen.
Obwohl nicht in den Schutzinteressen der GewO 1994 enthalten, wird auf die Einwände bezüglich Lichtverschmutzung eingegangen.
Um unerwünschte Aufhellungen der Umwelt zu vermeiden wird für NNB gemäß ÖNORM O 1052 in dicht bebauten Gebieten - städtischen Gebieten eine Betriebszeit von 5:00 Uhr und 24:00 Uhr unverbindlich vorgeschlagen. Diese Zeiten werden durch das gegenständliche Projekt eingehalten.“
Unmittelbar vor dem Verhandlungstermin am 27. Mai 2019 langte beim Verwaltungsgericht Wien folgendes zusätzliches Vorbringen der beschwerdeführenden Personen ein:
„Es wird beantragt, dass Anschläge angebracht werden, dass lauteres Sprechen als der übliche Gesprächston der Gäste, Singen und Musizieren zu unterlassen ist,
Diese sollen von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sein. Es wird ein Anschlag in Piktogrammen oder mehrsprachig beantragt.
Begründung
Der Betrieb wird vergrößert und die Anzahl der Gäste auf der Restaurant-Terrasse mehr als doppelt so hoch sein. Der Betrieb der Anlage wird im Vergleich mit dem derzeitigen Betrieb NICHT EMISSIONSNEUTRAL sein, und es werden verstärkte Immissionen bei den Nachbarn auftreten. Gemäß den Berechnungen und der gutachterlichen Stellungnahme des M., ist das Irrelevanzkriterium bezüglich Terrassenlärmimmissionen bei Betrieb nach 22h nicht erfüllt.
Die Betriebsanlage war bisher als Restaurant mit Hintergrundmusik und als Bar ohne Musikanlage genehmigt. Durch den beantragten Betrieb als Lokal mit Unterhaltungsmusik ändert sich der Charakter der gesamten Betriebsanlage und es sind daher die Öffnungszeiten der Terrasse nach der geänderten Betriebsweise zu beurteilen.
Basierend auf Erfahrungswerten mit Betriebsanlagen, in denen Alkohol ausgeschenkt und Musik dargeboten wird, kann ein angeregtes Gästeverhalten erwartet werden. Es ist davon auszugehen, dass sich die Gäste in der Betriebsanlage laut unterhalten werden, auch um sich verständlich zu machen da ja die Musik viel lauter spielt als bisher und es ist nicht davon auszugehen, dass sie dieses Verhalten ändern werden, wenn sie auf die Terrasse gehen.
Es ist daher auf der Terrasse mit angeregter Unterhaltung, lautem Lachen, Telefonieren, Gläserklirren etc. zu rechnen. Dabei ist mit Spitzenwerten zu rechnen, die weit über die zu erwartenden (höher als angenommenen) Dauerschallpegel gehen. Durch diese Spitzen kann es zu Aufweckreaktionen kommen, die bei der medizinischen Beurteilung zu berücksichtigen sind.
Den bestehenden Öffnungszeiten liegt eine geringere Gästezahl zugrunde, bei 50 Gästen würden auch im Rahmen des bisher genehmigten Betriebes vermehrt Schallspitzen auftreten, im Rahmen des beantragten Betriebes sind diese nach 22 Uhr jedenfalls unzumutbar und gesundheitsgefährdend.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Reduzierung des Musiklärms bei Öffnen der Terrassentür nicht ausreichend ist. Beim Öffnen der Türe wird nämlich lediglich die Musik reduziert, der Gästelärm, der bisher die Musikanlage übertönt hat, naturgemäß nicht. Es ist daher mit höheren Immissionen bei den Nachbarn zu rechnen, als für die Musik zulässig wäre.
Der beabsichtigte Betrieb als Unterhaltungslokal muss bei den Berechnungen und Beurteilungen der Lärmsachverständigen sowie der medizinischen Sachverständigen berücksichtigt werden.
Schallschutzwand
Es wird eine 2m hohe Schallschutzwand aus hoch absorbierenden Materialien sowohl bei der Bar als auch bei der Restaurant Terrasse beantragt
Begründung
Die Experten der MA 22 geben in Ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 (Seite 10) an, dass die geplanten Glaswände nicht ausreichend schallabsorbierend wirken, sondern für einen Schallschutz der Nachbarn hochtexturierte, raue Materialien zum Einsatz kommen sollten.
Durch die Glaswand wird sogar eine Verstärkung des Schalles durch Reflexion an der glatten Oberfläche und Emission über die Abschirmkante erwartet (gutachterliche Stellungnahme v 11.05.2016, M. GmbH).
Fluchtweg
Es wird beantragt, dass der neu geplante Fluchtweg, der die Terrasse von Bar und Restaurant verbindet, Vorrichtungen enthält (z.B. Fluchttüren etc.) die lediglich eine Begehung in die Fluchtrichtung erlauben.
Weiters wird angemerkt, dass es sich bei dem „Fluchtweg“ eigentlich nicht um einen richtigen Fluchtweg handeln kann, da er nicht ins Freie führt sondern zurück in den anderen Teil der Betriebsanlage.
Begründung
Ist der Fluchtweg in beide Richtungen offen, so ist er als eine frei begehbare Verbindung zwischen Bar und Restaurant Terrasse, die unterschiedliche Betriebszeiten aufweisen, zu werten. Durch die Lage und Verbindung von Restaurant- und Bar Terrasse ist jedoch eine regelmäßige Benutzung und Begehung durch Gäste zu erwarten. Dies ist bei unterschiedlichen Öffnungszeiten, wie im Bescheid vorgesehen, problematisch, da hierdurch die Bar-Terrasse von Gästen des Restaurants betreten werden kann, auch wenn sie bereits geschlossen ist.
Dadurch sind Bar und Restaurant nicht als getrennt zu bewerten und es wird auch eine Schließung der Restaurant Terrasse um 24h in Frage gestellt.
Leuchtmittel
Es wird beantragt, dass eine Einmessung der Lichtintensität der zu errichtenden Lichtquellen so erfolgt, dass es im benachbarten Hof des Hauses E.-Straße und bei anderen Anrainern zu keiner verstärkten Lichtbelastung und keiner Erhellung in den Abend und Nachtstunden kommt.
Es werden die ermittelten Lichtintensitäten als Auflage im Bescheid beantragt.
Es wird ein medizinisches Gutachten in Bezug auf den Licht-Emissionen der geplanten Anlagen beantragt.
Es werden zur Vermeidung von Streustrahlung abgeschirmte Leuchten mit geschlossenem Gehäuse beantragt.
Es wird beantragt, dass die Lichtquellen nach Schließung des Terrassenbetriebes auszuschalten sind.
Es wird beantragt, Lichtquellen nur dort zu montieren, wo diese sicherheitstechnisch absolut notwendig sind und dann nur in der Intensität, dass diese nicht zu einer Erhellung in den Nachbarwohnungen und auf den benachbarten Balkonen führen.
Begründung:
Lichtemissionen stellen eine Beeinträchtigung für Nachbarn dar, die von der Gewerbebehörde zum Schutz der Anrainer laut §74GewO zu berücksichtigen sind.
Negative gesundheitliche Auswirkung von Lichtsmog sind medizinisch detailliert beschrieben und durch wissenschaftliche Evidenz belegt. Die Auflage, das Licht sei dimmbar einzurichten ist inhaltsleer, weil die Dimmbarkeit alleine noch nicht gewährleistet, dass auch tatsächlich gedimmt wird.
Verdunkelung durch Beschattungsanlage
Es werden detaillierte Messungen mit genauer Festhaltung der Schattengröße und Zeiten durch die geplanten Beschattungsanlagen für 271,78m2 Terrassenfläche beantragt. Dies betrifft nicht nur die Schattengebung durch die Sonnensegel, sondern auch sonstige, geplante Konstruktionen, die Schatten werfen (z.B. Schallschutzwände).
Begründung:
Die hofseitigen Fenster sind für die betroffenen Anrainer die einzige Tageslichtquelle. Es wird durch die Errichtung von großflächigen Beschattungsanlagen eine ausgeprägte Schattengebung und Verdunkelung befürchtet.
Ein dauerhafter Mangel an natürlichem Licht macht krank. Zum Schutze der Nachbarn wird eine eine empirisch nachvollziehbare Evaluierung und eventuelle Anpassung der schattengebenden Elemente beantragt.
Körperschall Dämmung
Es wird beantragt, dass die Lautsprecher der Musikanlage des Restaurants körperschallgedämmt zu montieren sind.
Begründung
Erfahrungsgemäß wird die Vibration der Bässe der Musikanlagen durch die angrenzenden Mauern direkt in die Wohnungen der nächsten Nachbarn übertragen. Mittels einer körperschallgedämmten Montage der Musikanlagen ist diese zu verhindern, insbesondere da die Musikanlage nicht nur Hintergrundmusikspielen soll.
Gästelärm auf den Terrassen
Es wird eine tatsächliche Messung der Emissionen, mit einer individuellen schalltechnischen und lärmmedizinischen Beurteilung der akustischen und außerakustischen Parameter einschließlich schalltechnischer und lärmmedizinischer Gutachten bei kompletter Gästezahl auf den Terrassen mit konsekutiver Formulierung weiterer Auflagen beantragt.
Begründung
Es geht durch die vorgelegten schalltechnischen Gutachten und auch durch die Stellungnahme der MA 22 klar hervor, dass durch die Immissionen bei Terrassenbetrieb der planungstechnische Grundsatz gemäß ÖAL-Richtlinie Nr.3 nicht eingehalten wird.
Es wird auch bei den Gutachten von einer Höhe der Schallquellen auf der Terrasse von 1,40 m ausgegangen, was unrealistisch ist, da Menschen auf der Terrasse aufgrund der Ausgestaltung stehen werden.
Wie das Gutachten der MA 22 eindeutig feststellt, werden den vergrößerten Betrieb auf der Restaurant Terrasse mit 50 Terrassengästen vermehrt Schallspitzen auftreten, die in den Nachtstunden zu Aufweckreaktionen führen und ein Durchschlafen verhindern. Dies stellt eine ernstzunehmende Gefährdung der Gesundheit dar.
Außerdem geht das Gutachten der MA 22 von der unrichtigen Grundannahme aus, es handle sich um ein Lokal mir ruhiger Unterhaltung der Gäste.
Gesamtimmissionen
Es wird eine tatsächliche schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung der akustischen und außerakustischen Parameter einschließlich schalltechnischer und lärmmedizinischer Gutachten der geplanten haustechnischen Anlagen im Zusammenspiel mit der Überlagerung durch weitere Emissionen bei Betriebsanlage bei Vollbetrieb (u.a. Vollbetrieb der Terrassen, Musik im Inneren der Betriebsanlage) beantragt.
Begründung
Bis dato fand keine Messung und Beurteilung der Gesamtimmissionen der haustechnischen Anlagen, des Gästelärms auf den Terrassen bei Musik im Inneren der Anlage und unter Berücksichtigung sonstiger außerakustischer Parameter statt. Dies würde am fundiertesten Auskunft über die tatsächlich auftretenden Schallimmissionen bei den Anrainern geben.
Einhaltung der Grenzpegel
Es werden Türkontaktregler in sämtlichen zur Terrasse hin öffenbaren Türen und zur großen Dachöffnung beantragt, welche die Musik im Inneren auf die eingemessenen Werte reduzieren oder die Musik komplett unterbrechen.
Die Türen der Bar auf die Terrasse sind ab 22 Uhr versperrt zu halten.
Es werden ferner Piktogramme an allen Zugängen zum Gastgarten beantragt, die besagen, wann das Betreten der Terrasse zulässig ist.
Begründung
Die MA 22 gibt bei Ihren Gutachten zur Einmessung der Grenzpegel an, dass elektrische Terrassen -türkontakte verwendet werden sollen (S11, Beantwortung technischer Aspekte der MA 22 an das MBA ... von 16.12.2016).
Trotzdem sind keine Maßnahmen vorgesehen, die sicherstellen, dass bei Musikbetrieb die Türen zur Terrasse nicht geöffnet sind. Gemäß Betriebsbeschreibung dürfen die Terrassentüren in Zukunft sogar nicht mehr versperrt werden, da diese gleichzeitig als Fluchtweg dienen. Wie oben angeführt, kann es sich bei diesem Weg gar nicht um einen zulässigen Fluchtweg handeln, weswegen die Türen auch versperrt gehalten werden können. Im derzeitigen Betrieb werden die Türen verschlossen, wenn ein Gästestrom auf die Terrassen verhindert werden soll. Die bisherigen Erfahrungen der Anrainer zeigen, dass bei Barbetrieb ein Geschlossen-halten der unversperrten Türen nicht möglich ist und es zu ausgeprägtem Lärm in den Nachtstunden kommt. Sollte sich das Gericht der Ansicht hinsichtlich des Fluchtweges nicht anschließen bedarf es zumindest einer tauglichen Maßnahme dass die Gäste nicht irrtümlich die Türe nach 22 Uhr öffnen, daher der Antrag auf die Piktogramme.
Immissionswerte als Auflage
Es wird beantragt, dass durch die Betriebsanlage verursachte Immissionswerte durch die Musikanlage dezidiert auch als Auflage im Bescheid zu formulieren
Begründung
Dies gewährleistet eine Überprüfbarkeit der spezifisch von der Betriebsanlage stammenden Immissionen in den Nachbarwohnungen.
In der Vergangenheit traten bei Lärm oft Schwierigkeiten bei der Messung von Emissionen in der Betriebsanlage auf.
Gesundheitsgefährdung durch Tabakrauchemissionen
Es wird eine Rauchfreiheit auf Bar- und Restaurant Terrasse beantragt, jedenfalls aber ein Gutachten über die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch Rauch und deren medizinische Beurteilung.
Begründung
Die Terrassen sind nicht mit solchen Gleichzusetzen, die sich auf Gastgärten neben Straßen, im öffentlichen Raum befinden. Vielmehr sind diese auf Privatgrund befindlichen Terrassen, aufgrund der Nähe zu den Wohnbereichen der Anrainer, mit überdimensionalen Balkonen zu vergleichen. Nur, dass mit Rauchbelastung von bis zu 50 rauchenden Personen zu rechnen ist. Weiters sind Daueremissionen ohne Pausenzeiten zu erwarten, da zu erwarten ist, dass Gäste zum Rauchen die Terrassen aufsuchen werden. Nikotinrauch beinhaltet eine Vielzahl an krebserregenden Substanzen. Es wird ein absolutes Rauchverbot auf den Terrassen zur Abwendung einer Gesundheitsgefährdung der Nachbarn beantragt.“
Das Verhandlungsprotokoll vom 27. Mai 2019 lautet auszugsweise Folgendermaßen:
„Der BfV erläutert das am heutigen Tag eingelangte Vorbringen.
Abgesehen von den bereits in der Beschwerde vorgebrachten Punkten, wird damit noch Folgendes relativiert:
-Die Terrasse soll bis maximal 22 Uhr betrieben werden.
-Der Fluchtweg aus dem Barbereich auf die Terrasse stellt keinen echten Fluchtweg dar, weil dieser nicht ins Freie führt. Außerdem besteht ein Widerspruch zur Betriebsbeschreibung, wonach die Terrasse für Gäste versperrt wird und dies dem Fluchtwegscharakter widerspricht. Durch Piktogramme soll darauf hingewiesen werden, dass die Türe zur Terrasse ab 22 Uhr geschlossen zu halten ist. Auch eine Koppelung mit der Musikanlage ist herzustellen.
-Im Bescheid ist ein bestimmter Wert für die Lichtquelle, welche für Zumutbarkeit anzunehmen ist, aufzunehmen.
-Die Körperschalldämmung der Lautsprecher im Restaurantbereich ist sicherzustellen.
-Beim Gästelärm ist anzunehmen, dass mit einem lauten Gästeverhalten mit angeregten Gesprächen zu rechnen ist.
-Die Gesamtimmissionen sollen überprüft werden.
-Das Geschlossen halten der Oberlichten ist zu gewährleisten.
-Es wird dezidiert die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage aufgrund des fehlenden Schallschutzes, welcher durch die Glasausführung und die geringe Höhe der Schallschutzwand eben nicht gewährleistet ist, gestellt.
-Der Tabakrauch, welcher durch die Gäste der Betriebsanlage auf der Terrasse verursacht wird, ist im Betriebsanlagenverfahren zu behandeln.
-Es liegt eine Gesamtänderung der Betriebsanlage vor, weil die Betriebsanlage durch die Vergrößerung der Terrasse und die Bereitstellung von Unterhaltungsmusik einen ganz anderen Charakter erhält.
Darüber hinaus wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.
Der Bf2 schließt sich diesen Ausführungen an.
Der BI-V repliziert:
Es wird vorgebracht, dass eine aufrechte gewerbebehördliche Genehmigung bereits vorliegt und die Anregung der Anrainer den beiden Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bereits rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Die Zitate der Bf aus dem Schreiben der MA 22 vom 16.12.2016 sind insofern für das gegenständliche Verfahren irrrelevant, als darin enthaltene Empfehlungen, die nicht mit der Betriebsbeschreibung übereinstimmen, nicht der rechtlichen Beurteilung zu unterziehen sind. Maßgebend ist vielmehr die dem Betriebsanlagenänderungsbescheid vom 11.06.2018 zugrunde liegende Betriebsbeschreibung, die von der MA 22 dahingehend beurteilt wurde, dass die Schutzinteressen der Anrainer im Sinne des § 74 Abs. 2 Zif 1 und Zif 2 hinreichend berücksichtigt wurden. Die Behauptung, wonach die Beschreibung des Fluchtweges und die Anordnung über das Versperren der Türen auf die Terrasse der Bar, widersprüchlich seien, ist bereits durch die Diktion auf Seite 9 der Betriebsbeschreibung vom 14.04.2017 nicht gedeckt, ist doch dort nur davon die Rede, dass die Türen auf die Terrasse der Bar unter ganz bestimmten Voraussetzungen geschlossen zu halten sind. Geschlossenhalten schließt Öffenbarkeit nicht aus.
Der BfV repliziert zum Vorbringen des BI-V, dass laut Betriebsbeschreibung des Bewilligungsbescheides, die an der Bar situierte Terrasse ab einer gewissen Lautstärke der Musikdarbietung gesperrt zu sein hat.
Der ASV Ing. S. erläutert sein Gutachten vom 22.05.2019:
Zum Material der Schallschutzwand ist festzuhalten, dass es dem Projektwerber freisteht, welches Material zur Anwendung kommt. Dies gilt sowohl für den reinen Schallschutz als auch für die Absorptionseigenschaften sowie deren räumliche Ausgestaltung. Aus rein schalltechnischer Sicht werden die vom Projektwerber genannten Elemente auf ihre schalltechnische Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit geprüft, um die entsprechenden Immissionen einer weiteren Prüfung durch allfällige medizinische Sachverständige zuführen zu können.
Hinsichtlich der Frage, ob die gewählte Kategorie der ÖNORM S5012 Kategorie 2 korrekt ist, wird festgehalten, dass in der Kategorie 2 die typischen Emissionen des Gästelärms sowie die Serviertätigkeit enthalten sind. Betrachtet man die Betriebsarten (Kaffee, Restaurant bzw. Bar) so kann ausgesagt werden, dass die gewählte Kategorie 2 hinsichtlich der zu erwartenden Emissionen die übliche Einkategorisierung im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren darstellt und daher auch regelmäßig zur Anwendung kommt. Hinsichtlich der Fragestellung bezüglich des Gästelärms und dass dieser nur gerechnet wurde, wird festgehalten, dass das entsprechende Emissionsverhalten aus den zur Verfügung stehenden Normen herangezogen wird und es nicht möglich ist, bereits im Vorfeld eines Projektes das Gästelärmverhalten zu messen bzw. diese Messungen auch nicht repräsentativ wären. Hinsichtlich des Gästelärms wird festgehalten, dass die Kategorie 2 sowohl bei geöffneten als auch geschlossenen Terrassentüren für die Beurteilung herangezogen wurde. Hinsichtlich der Musikanlage konnte aufgrund der Tatsache, dass diese bereits vorhanden war, eine entsprechende Überprüfung hinsichtlich der Grenzwerte der Musikanlage, messtechnisch durchgeführt werden.
Hinsichtlich der Fragestellung, ob der planungstechnische Grundsatz gemäß ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1 eingehalten ist, darf festgehalten werden, dass die vom Antragsteller vorgelegten Gutachten des Ziviltechnikers P. vom ASV geprüft wurden und einer nochmaligen Berechnung unterzogen wurde. Das Ergebnis der Berechnungen zeigte, dass der planungstechnische Grundsatz bei den Bf eingehalten wird.
Die Beilagen C3, C4 und C6 werden eingesehen. Die Bf1 fertigt Fotografien an.
Die Verhandlung wird um 11:54 Uhr unterbrochen.
Die Verhandlung wird um 12:13 Uhr fortgesetzt.
Die Bf1 nimmt Akteneinsicht in die Planparie A und fertigt Fotos von der Betriebsbeschreibung (A1) an.
Über Befragen des BfV bringt der ASV vor:
Der Emissionsansatz des Gästelärms der Gäste wurde mit 1,6m über Boden angesetzt. Dies stellt das Worst Case Szenario dar, da davon ausgegangen wird, dass die Gäste stehen.
Hinsichtlich der mehrfach-Reflexionen wird festgehalten, dass diese standardmäßig als dreifach-Reflexion im zugrundeliegenden Geodatenmodell zur Anwendung kommen. Im Hinblick auf die Lage der Emissions- und Immissionsorte kann dies als ausreichend und jedenfalls repräsentativ angesehen werden.
Am 25.03.2019 hat es geregnet, dies aber in so einem Ausmaß, dass es keinen Einfluss auf die Messergebnisse hatte.
Über ein zweites Störgeräusch hatte ich keine Wahrnehmung. Das Störgeräusch hinsichtlich des Klimagerätes, wurde in einem Gutachten vermerkt.
Der ASV erläutert weiter sein Gutachten:
Hinsichtlich der Körperschall entkoppelten Aufstellung bzw. Aufhängung der Lautsprecher im Restaurant, wird festgehalten, dass diese nicht zwingend erforderlich ist. Auch im Hinblick auf die Lage der Wohnungen der Bf, da die zu erwartenden Immissionen durch den Eintrag des Körperschallanteils der Lautsprecher sowie der Entfernung, es nahezu ausgeschlossen werden kann, dass die Immissionen wahrnehmbar wären.
Zur Haustechnik wird festgehalten, dass diese gutächtlich betrachtet wurden und die zu erwartenden Immissionen jedenfalls als immissionsneutral zu werten sind.
Hinsichtlich der automatischen Begrenzung der Pegel bzw. deren technischer Sicherstellung, wird auf die Auflage 14 hingewiesen, in welcher dargelegt wird, dass sämtliche Begrenzungseinrichtungen im Messbericht anzugeben sind. Aus diesem Bericht geht auch schlüssig hervor, dass eine automatisierte bzw. zeitgesteuerte Pegelabsenkung vorgenommen werden kann. Aus technischer Sicht ist eine zusätzliche Auflage zur automatischen Feststellung der Türöffnung nicht erforderlich.
Der Auflagenpunkt 8 ist aber insofern ergänzungsbedürftig, als der Gastraum Restaurant nicht erwähnt wurde. Ein entsprechender Auflagenvorschlag wird übermittelt werden.
Die umformulierte Auflage, wie sie in dem Bescheid als Auflage 4 eingang gefunden hat, kann als schalltechnisch gleichwertig angesehen werden.
Die Verfahrensparteien haben keine weiteren Fragen an den ASV Ing. S..
Der ASV DI T. erläutert sein Gutachten vom 22.05.2019 (einlangend):
Ergänzend wird zu Punkt 2. des Gutachtens festgehalten, dass dieser Fluchtweg ausschließlich für den Zweck der Entfluchtung für Personen, die sich in diesem Bereich aufhalten, gedacht ist. Eine Verwendung dieses Stegs als Verkehrsweg ist nicht angedacht und auch nicht Gegenstand des Projektes. Ein zusätzlicher Fluchtweg ist dadurch erforderlich, weil aus jedem Punkt der Betriebsanlage eine Wahlmöglichkeit zur Entfluchtung vorhanden sein muss. Die Zusammenführung verschiedener Fluchtwege ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und der zutreffenden technischen Grundlagen (OIB Richtlinien) zulässig. Die Fluchtwege müssen nur in sogenannte gesicherte Bereiche führen. Die gegenständliche Terrasse, die in das Fluchtstiegenhaus 3 entfluchtet wird und mit dem Fluchtweg aus der Lounge zusammengeführt wird, ist aufgrund der dargestellten Fluchtwegsbreiten und der auf diese Fluchtwege angewiesenen Personenzahlen zulässig.
Zu dem Vorbringen hinsichtlich Terrassenbeleuchtung wird festgestellt, dass die dem Projekt beiliegende lichttechnische Berechnung von maximal Beleuchtungsstärken durch die zur Verbauung beabsichtigten Leuchtkörper ausgegangen wird. Die vom Betreiber freiwillig eingebaute Möglichkeit einer Dimmung der Beleuchtungsstärke stellt aus technischer Sicht eine Komfortsteuerung dar und ist daher technisch nicht erforderlich.
Zum Thema Schattenwurf durch die geplante Beschattung der Terrasse wird festgestellt, dass aufgrund der örtlichen Situation ein Schattenwurf in den Hof der Bf nur am Morgen im Frühling und im Herbst bei niedrigem Sonnenstand für wenige Minuten am Tag möglich ist. Eine Schattenwirkung durch die Ständerkonstruktion bei den Wohnungen der Bf ist aus technischer Sicht nicht möglich, da das Verhältnis Stärke der Profile zu Abstand zu den Wohnungsfenstern beinahe bei null liegt und aus diesem Grund ein Kernschatten der Ständerkonstruktion nicht wahrnehmbar ist. Ein Schattenwurf durch die gegenständliche Konstruktion ist nur an der Fassade, die in östliche Richtung Aufenthaltsfenster aufweist, möglich. Eine Wahrnehmung eines diesbezüglichen Schattens an der südlichen oder an der westlichen Front ist aufgrund der geradlinigen Lichtausbreitung nicht möglich.
Zu den befürchteten Auswirkungen bezüglich Lärm durch auftreffende Regentropfen bzw. Flattergeräusche der aufgespannten Planen ist festzustellen, dass die Konstruktion mit einer Regen- und Windmesseinrichtung ausgestattet ist, die sowohl bei Regen als auch bei fix eingestellten Windgeschwindigkeiten, sämtliche Planen einfahren. Eine Geräuschentwicklung ist aus diesem Grunde nicht möglich. Entsprechende Unterlagen sind in den Einreichunterlagen vorhanden.
Die Verfahrensparteien haben keine weiteren Fragen an den ASV DI T..
Auf Befragen des Bf2 gibt der BI-V an, dass die haustechnischen Anlagen, wie im angefochtenen Bescheid beschrieben, bereits weitgehend errichtet wurden. Der Teil, der die Terrassenerweiterung betrifft, ist noch nicht ausgeführt.
Der BfV bringt vor:
1. Hinsichtlich der Kategorie, hat sich auch durch die Verhandlung ergeben, dass nicht mit einer normalen Unterhaltung, sondern mit angeregter Unterhaltung zu rechnen ist, so musste beispielsweise bei der Einmessung der Musikanlage der Gästelärm reduziert werden. Der Beurteilung wäre daher eine andere Kategorie des Gästelärms zu Grund zu legen.
2. Hinsichtlich der durchgeführten lärmtechnischen Berechnung wird darauf hingewiesen, dass laut Gutachten der M. GmbH vom 16.04.2015 eine Reflexion der dritten Ordnung nicht ausreichend ist.
3. Zur Höhe der Lärmschutzwand wird angemerkt, dass diese mit 1,6m zu nieder ist, da es bei dieser Höhe zu einer direkten Schalleinwirkung kommen kann, da die Schallquelle höher als 1,6m sein kann.
4. Der Antrag auf Körperschall entkoppelte Aufhängung der Musikanlage im Restaurantbereich bleibt aufrecht, da die bisherige Erfahrung gezeigt hat, dass es zu solchen Körperschallübertragungen durch die Anlage kommen kann.
5. Zur Auflage 8 des Betriebsanlagenbescheides wird beantragt, dass die Begrenzung beim Öffnen der Türe automatisch zu erfolgen hat, da nach dem derzeitigen Wortlaut der Auflage auch eine manuelle, und daher absurde Regelung möglich wäre.
6. Wie vom gewerbetechnischen ASV ausgeführt wurde, soll mit dem Weg von der Terrasse der Bar ein Fluchtweg geschaffen werden. Es wäre sicherzustellen, dass dieser nicht als Verkehrsweg verwendet wird. Dies auch deshalb, da unterschiedliche Betriebszeiten der Betriebsanlagenteile vorgesehen sind und daher eine räumliche Trennung erforderlich ist.
7. Zur haustechnischen Anlage wird vorgebracht, dass laut MA 22 (Stellungnahme vom 16.12.2016) laut der errechneten Schallimmission im schalltechnischen Gutachten der P. Zt und SV GmbH (vom März 2016) auch bei der bestehenden Anlage der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten wird.
8. Es wird, da eine präzise Vorhersagung der Ausgestaltung der Beleuchtung nicht gesichert ist, beantragt, dass der Maximalwert der zusätzlichen Beleuchtung entsprechend der ÖNORM eingehalten wird.
9. Während der letzten Messung vom 25.03.2019 wurden Störgeräusche festgestellt. Weiters wird angemerkt, dass auch von der medizinischen ASV ein weiteres Störgeräusch wahrgenommen wurde, welches im Gutachten des ASV keinen Eingang gefunden habe. Der endgültigen Bewertung des schalltechnischen ASV hätten daher die Werte der Messung vom Februar 2016 zu Grunde gelegt werden müssen.
10. Beantragt wird, zu diesem und den anderen Punkten, die Einholung eines Gutachtens einer medizinischen ASV sowie die Messung im Vollbetrieb (Musikanlage, Gästelärm und haustechnische Anlage).
Im Übrigen wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
Der Bf2 schließt sich dem obigen Vorbringen des BfV an.
Der BI-V bringt vor:
1. Ich verweise auf die Ausführungen des ASV für Schalltechnik, dass die von der Bf verlangte höhere Kategorisierung bedeuten würde, dass wir es mit einem Biergarten, einem Heurigen oder einem Buschenschank zu tun haben würden.
2. Reflexionen der dritten Ordnung bei Schallausbreitungsmodellen entsprechend dem Stand der Technik sind ausreichend. Ich verweise dazu auf das Gutachten des ASV für Schalltechnik.
3. Es sei darauf hingewiesen, dass in Richtung der Bf die Lärmschutzwand 2m hoch ist und nicht 1,6m.
4. Ich verweise auf die Ausführungen des ASV für Schalltechnik. Die Bf sind aufgrund der Ausrichtung und Entfernung der Schallquelle und aufgrund der niedrigen Schallenergie, die abgegeben wird, nicht betroffen.
5. Zu Auflagenpunkt 8 ist hinsichtlich der verlangten automatischen Begrenzung, festzuhalten, dass diesem Erfordernis durch die Formulierung der Auflage entsprochen wird.
6. Durch die Projektbeschreibung ist die gewünschte Sicherstellung bereits erfolgt.
7. Der Hinweis auf ein Gutachten von DI P. vom März 2016 ist überholt. Dem genehmigten Projekt liegt das Schallgutachten von DI P. vom 14.04.2017 zu Grunde, welches in weiterer Folge von der MA 22 im Rahmen der technischen Besprechung vom 07.12.2017 als nachvollziehbar beurteilt wurde, wobei im Rahmen dieser technischen Besprechung ausdrücklich vom ASV der MA 22 festgehalten wurde, dass auch in Ansehung der haustechnischen Anlagen der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird.
8. Die Ausgestaltung der Beleuchtung ist in den Projektunterlagen ausreichend präzise beschrieben (siehe Beilage C32).
Über Befragen des BI-V und des BfV zu Punkt 9 des Vorbringens des BfV gibt der ASV Ing. S. an:
Das Störgeräusch der Klimaanlage schlägt sich in der Bewertung des Umgebungsgeräuschpegels nieder, hat aber für die Festlegung der Grenzwerte der Musikanlage keine Auswirkung. Mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte das Unterbleiben der Messung im März 2019 keine Veränderung hinsichtlich der von mir festgestellten eingemessenen Grenzwerte der Musikanlage gegeben.
Der BI-V bringt weiters zu Punkt 10. vor:
Eine Messung im Vollbetrieb ist nicht möglich, da die projektgegenständliche Erweiterung der Restaurantterrasse bis heute nicht errichtet wurde.
Der BfV bringt ergänzend zu Punkt 1. vor:
Die Annahme eines Schallleistungspegels von 63 dBA ist jedenfalls unrealistisch und widerspricht der derzeitigen Erfahrung der Bf1 betreffend des Gästeverhaltens der in der gegenständlichen Betriebsanlage frequentierenden Gäste.“
Am 26. August 2019 langte das Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen vom 21. August 2019 beim Verwaltungsgericht Wien ein. Dieses hat folgenden Wortlaut:
„1. Fragestellung
Es sind Befund und Gutachten darüber zu erstellen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen
•Zu den Lärmbelästigungen hervorgerufen durch die Musikanlage, den Gäs-telärm, die Manipulationsgeräusche, die Emissionen der Haustechnik sowie
•den behaupteten Belästigungen durch Sonnenschutz und
•die geplante Beleuchtung der Terrassen
auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken sowie, ob durch die von der Betriebsanlage ausgehenden Belästigungen der Nachbarn eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten sind.
Verhandlungsprotokoll, Verwaltungsgericht Wien vom 27.05.2019
Aus der Stellungnahme des schalltechnischen Sachverständigen im Verhandlungsprotokoll, Verwaltungsgericht Wien, vom 27.05.2019, geht hervor, dass hinsichtlich der Betrachtung der Gesamtemission der Betriebsanlage (Haustechnik, Gäste, Musik) der planungstechnische Grundsatz gemäß ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1 eingehalten ist.
Mit Beschluss vom 06.03.2019 wurde der Amtssachverständige für Schalltechnik beauftragt am 25.03.2019, ab 23:30 Uhr in der gegenständlichen Betriebsanlage sowie in den Wohnräumlichkeiten der beschwerdeführenden Personen eine Befundaufnahme (Schallpegelmessung) im Hinblick auf die musikalischen Darbietungen im Gastraum „Bar" und „Restaurant“ durchzuführen, die medizinische Amtssachverständige wurde beauftragt an dieser Erhebung teilzunehmen.
Entsprechend dem Beschluss wurde am 25.03.2019, ab 23:30 Uhr gemeinsam mit schalltechnischen Sachverständigen der MA 36-A eine Erhebung und Schallpegelmessung in der Wohnung der Frau Dr. B., E.-Straße/14 und in der Wohnung des Herrn Dr. D., E.-Straße/17 durchgeführt.
Für die Erhebungen und Messungen wurde die Musikanlage der Betriebsanlage in den jeweiligen Gasträumen (Bar und Restaurant) entsprechend dem Ansuchen der Antragsteller in Betrieb genommen. Die Hörproben und Messungen erfolgten jeweils bei geöffneten als auch bei geschlossenen Terrassentüren, wobei die Gasträume durchgehend beschallt wurden.
Im Schlafzimmer der Beschwerdeführerin Frau Dr. B. war bei geöffnetem Fenster ein rauschendes Dauergeräusch feststellbar, dessen Quelle im Rahmen der Erhebung nicht festgestellt werden konnte. Musik, Gästelärm oder Manipulationsgeräusche ausgehend von der Betriebsanlage waren zum Erhebungszeitpunkt nicht feststellbar.
In der Wohnung des Beschwerdeführers Herr Dr. D. war am Balkon ein rauschendes Dauergeräusch feststellbar, dessen Quelle im Rahmen der Erhebung nicht festgestellt werden konnte.
Im Schlafzimmer waren bei geöffnetem Fenster vereinzelt Stimmen hörbar.
Musik ausgehend von der Betriebsanlage war nicht hörbar.
Aus dem Gutachten des schalltechnischen Sachverständigen der MA 36-A vom 22.05.2019 geht hervor, dass bei der Schallpegelmessung am 25.03.2019 in den Wohnungen der Frau Dr. B., E.-Straße/ top 14 und des Herrn Dr. D., E.-Straße/top 19 keine Immissionen durch die Musikanlage wahrnehmbar bzw. messbar waren.
Zu den Emissionen der haustechnischen Anlagen führt der schalltechnische Sachverständige der MA 36-A aus, dass die Immissionen im Anrainerbereich unter dem gemessenen Basispegel in den Wohnräumlichkeiten liegen und Belästigungswirkungen daher nicht zu erwarten sind.
Aus dem Gutachten des Sachverständigen der MA 36 (MA 36 - ..., MA 36 - ...) geht hinsichtlich Sichteinschränkung durch Sonnenschutz hervor, dass im obersten Geschoß der Liegenschaft, E.-Straße die Beschattungsanlage sichtbar sein wird und bei Sonnenaufgang für einige Minuten einen Schattenwurf, aber keine massive Verdunkelung hervorrufen wird. Eine nachteilige Beeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse für Anrainer auf den Liegenschaften, E.-Straße und , L.-gasse 1 durch den geplanten Sonnenschutz ist technisch nicht gegeben.
Aus dem Gutachten des Sachverständigen der MA 36 (MA 36 - ..., MA 36 - ...) geht hinsichtlich der Terrassenbeleuchtung hervor, dass für derartige Beurteilungen die ÖNORM O 1052, Ausgabe: 2016-06-01 Lichtimmissionen, Messungen und Beurteilungen heranzuziehen ist. Ziel dieser ÖNORM ist es, maximal zulässige Grenzwerte für die Lichteinwirkungen auf Menschen und Umwelt festzulegen, die durch Licht emittierende Anlagen hervorgerufen werden.
Bei projektgemäßer Ausführung werden die Grenzwerte dieser ÖNORM bei den Nachbarn eingehalten.
3. Medizinische Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren
Definition
Gesundheit
Der Gesundheitsbegriff der Weltgesundheitsorganisation - WHO („Gesundheit ist nicht nur Freisein von Krankheit, sondern ein Zustand völligen körperlichen, psychischen und sozialen Wohlbefindens“) ist als Zielvorstellung heranzuziehen. Für die jeweilige konkrete Situation sollte der Gesundheitsbegriff jedoch möglichst operational, d.h. also durch Messoperationen und bestimmte Indices, definiert sein.
Gefährdung des Lebens
Also eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben liegt vor, wenn nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaften eine vorliegende oder zu erwartende Immission (= Einwirkung von Fremdstoffen in Luft, Wasser und Nahrung, von Geräuschen, Erschütterungen Strahlen u. a. auf den Menschen)
.) nach ihrer Art
.) nach ihrer Intensität
.) nach ihrer Dauer
.) nach Häufigkeit ihres Auftretens
den Tod eines Menschen als adäquate Folge mit hoher Wahrscheinlichkeit hervorruft.
Gesundheitsschädigung
Als gesundheitsschädigend gilt eine Einwirkung (Immission), die Krankheitszustände, Organschäden oder pathologische organische bzw. funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite von Körper- und Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, herbeigeführt hat, oder nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt.
Gesundheitsgefährdung
Als gesundheitsgefährdend gilt eine Einwirkung (Immission), durch die, nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft, die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite von Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können.
Die Gesundheitsgefährdung ist also die Erwartbarkeit eines Gesundheitsschadens oder eines hohen Gesundheitsrisikos, die mit den Mitteln der wissenschaftlichen Prognose zu belegen ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
Belästigung, Störung des Wohlbefindens, Beeinträchtigung des Wohlbefindens
Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten. Jede Immission - vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d. h., dass sie Wahrnehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden, normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation etc. Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können.
Da es offenbar weder möglich noch wünschenswert ist, Maßnahmen gegen jedwede geringste subjektiv empfundene Störung zu ergreifen, muss eine
Unterscheidung zwischen zumutbarer Belästigung und unzumutbarer Belästigung getroffen werden.
Unzumutbar ist eine Belästigung, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens, zu psychosomatischen Beschwerden bzw. zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen kann, oder über das ortsübliche Ausmaß hinausgeht, wobei in diesem Fall auch die für die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen sind.
Lärm
Planungstechnischer Grundsatz
Die Forderung nach einer einheitlichen Beurteilung für unterschiedliche Lärmarten und nach der Möglichkeit der Beurteilung der Gesamtbelastung durch verschiedene Lärmarten, macht es erforderlich, die Beurteilung vorrangig auf Basis von Beurteilungspegeln vorzunehmen. Auf diese Weise kann nach den derzeitigen Kenntnissen der Lärmwirkungsforschung jedenfalls überprüft werden, ob eine Schallimmission die Grenze zur Gesundheitsgefährdung bei langjähriger Einwirkung überschreitet.
Bei einem entsprechend strengen Beurteilungsmaßstab ist es aber auch möglich auf Basis von Beurteilungspegeln ein Irrelevanzkriterium (= Planungstechnischer Grundsatz) zu definieren, bei dessen Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung derselben führt. Damit kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Veränderung wahrnehmbar ist, sie kann aber im Rahmen der jederzeit erwartbaren Variabilität von Umweltbedingungen als für die Betroffenen akzeptabel angesehen werden. Dies auch deshalb weil bei der Prüfung des Irrelevanzkriteriums auch die widmungs- und vorbelastungsabhängige Erwartungshaltung der Betroffenen berücksichtigt wird.
Bei Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes ist damit davon auszugehen, dass erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen nicht gegeben sind.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass aus medizinischer Sicht in den Wohnungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin ausgehend von der gegenständlichen Betriebsanlage keine Schallimmissionen zu erwarten, die geeignet erscheinen erhebliche Belästigungen oder gesundheitliche Auswirkungen bei den Bewohnern und Bewohnerinnen hervorzurufen.
Belästigung durch Sonnenschutz
Aufgrund des diesbezüglichen Gutachtens des Sachverständigen der MA 36 sind aus medizinischer Sicht in den Wohnungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin erhebliche Belästigungen oder gesundheitliche Auswirkungen bei den Bewohnern und Bewohnerinnen durch den geplanten Sonnenschutz nicht zu erwarten.
Beleuchtung der Terrassen
Bei Einhaltung der Grenzwerte gemäß ÖNORM O 1052 - Lichtimmissionen, Messung und Beurteilung - in den Wohnungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sind aus medizinischer Sicht Lichteinwirkungen durch die Terrassenbeleuchtung, die erhebliche Belästigungen oder gesundheitliche Auswirkungen bei den Bewohnern und Bewohnerinnen hervorrufen, nicht zu erwarten.
Haider M, Möse JR, Eder J, Strauß G, Neuberger M (1984): Empfehlung für die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen von umwelthygienischer Beurteilungsverfahren, Mitteilung Österr. San. Verwaltung 85:277-279
ÖNORM O 1052 - Lichtimmissionen, Messung und Beurteilung, Ausgabe: 2016-06-01
Österreichischer Leitfaden AUSSENBELEUCHTUNG - VSt-41/21 vom 6.Oktober 2017
Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung (2001): ÖAL - Richtlinie Nr. 6/18: Die Wirkung des Lärms auf den Menschen, Beurteilungshilfen für den Arzt, Ausgabe 20011-02-01
Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung (2008): ÖAL - Richtlinie Nr. 3 Blatt 1: Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich, Ausgabe 2008-03-01
WHO (1999): Weltgesundheitsorganisation: Guidelines for Community Noise. Brigitta Berglund, Thomas Lindvall, Dietrich H. Schwelda, 1999. WHO, Genf
NUP (Nationaler Umweltplan) 1994, M.Haider, R. Cervinka, E. Groll-Knapp, P.K. Pfeiffer“
Vor dem nächsten Verhandlungstermin erstatteten die beschwerdeführenden Personen folgende Vorbringen:
„Anbei Anmerkungen zu den Themen der Verhandlung am 27.5.2019 sowie eine vertiefte Ausführung zu Teilen meines bisherigen Vorbringens, die ich hiermit zu meinem weiteren Vorbringen erhebe.
Terrasse:
Wie die Erfahrung (und zahlreiche Anzeigen beim MBA ...) gezeigt hat, werden die bereits vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten. So wurde die Terrasse, die lediglich bis 22 Uhr zugänglich ist, nicht wiederholt sondern regelmäßig auch nach 22 Uhr von den Gästen benutzt.
Dabei ist anzumerken, dass die Gäste selbst wenn sie sich entsprechend der Betriebsbewilligung verhalten wollen, dies nicht können da ihnen die Einschränkung des Terrassenbetriebes nach 22 Uhr ja nicht bekannt ist. Dementsprechend wird nochmals auf das bisherige Vorbringen verwiesen der die Vorschreibung einer Auflage beantragt, nach der die Gäste auf dieses Verbot mit Schildern hinzuweisen sind.
Ansonsten wäre durch den gewerbetechnischen Sachverständigen zu begründen, warum der ordnungsgemäße Betrieb (entgegen den Erfahrungen) ohne eine solche (oder eine andere zielführende) Auflage gewährleistet werden kann, bei dem Gäste eine Terrasse durch eine öffenbare Tür betreten können ohne von einer Einschränkung zu wissen.
Oberlichte:
In den Plänen der Betriebsanlage ist eine Oberlichte eingetragen, die tatsächlich öffenbar ist. Eine Beurteilung aus lärmtechnischer oder medizinischer Sicht, wie sich das Offenhalten der Anlage auf die Nachbarn auswirkt, erfolgte nicht. Da in der Betriebsbeschreibung nicht enthalten ist, dass diese Oberlichte geschlossen gehalten wird, kann dass Offenhalten und damit unzumutbare Belästigungen der Nachbarn nicht ausgeschlossen werden.
Daher ist entweder die Betriebsbeschreibung zu ergänzen, dass die Oberlichte geschlossen gehalten wird, das Ermittlungsverfahren zu ergänzen oder eine Auflage zum Geschlossenhalten der Oberlichte vorzuschreiben.
Rauch:
Nach § 74 Abs. 3 Z. 2 GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen u.a. nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie …… geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.
Eine mögliche Gefährdung oder Belästigung durch Rauch ist also ausdrücklich als Schutzziel in der GewO definiert, dementsprechend ist eine mögliche Belästigung durch Zigarettenrauch auch regelmäßig Gegenstand in Verfahren nach dem Betriebsanlagenrecht (z.B. VGW-122/043/8816/2017, GW-122/V/043/12952/2016, Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich vom 12.8.2010 VwSen-531043/2/Re/Sta,...). Dementsprechend wird neuerlich beantragt, die mögliche Belästigung durch Zigarettenrauch in das Ermittlungsverfahren aufzunehmen.
Antrag auf Messung im Vollbetrieb:
Zur Frage ob eine Berechnung der Schallemissionen ausreicht oder ob eine Messung im Vollbetrieb durchzuführen ist darf auf das Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshofs vom 21.12.2011, GZ 2010/04/0046 verwiesen werden:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine Messung der von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen vorzunehmen ist, wenn eine solche möglich ist, und dass (in diesem Fall) die bloße Schätzung bzw. Berechnung dieser Immissionen aufgrund der Projektunterlagen unzulässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. November 2005, Zl. 2003/04/0102, mwN)“.
Daten der Berechnung:
Bezugnehmend auf das Schreiben von Hrn. Ing S. vom 22.05.2019, erstmals vorgelegt während der Verhandlung am 27.05.2019, das sich auf von ihm erstellte Berechnungen bezieht und zu Aussagen kommt, die zum Teil konträr zu den Berechnungen der MA 22 vom 16. Dezember 2016 sind, bitten wir höflich um Übermittlung der Berechnungsprotokolle und bitten die Daten und Parameter, die für die Berechnungen von Herrn Ing. S. verwendet wurden im Detail, reproduzierbar und verständlich vorzulegen.
Falls, entgegen vorhergehender Berechnungen und Gutachten nun auf die Erkenntnisse des ursprüngliche, von den Betreibern der Betriebsanlage in Auftrag gegebene Gutachten des Herrn P. zurückgegriffen wird und dieses zeigt, dass der planungtechnische Grundsatz bei den Beschwerdeführern 1 und 2 nun doch eingehalten werden sollte, so sind von Amtswegen jedoch auch die Anrainer der L.-gasse zu berücksichtigen, bei denen der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten wird.
Schallmessung 25.03.2019:
Es wird festgehalten, dass während der Schallmessung von 25.03.2019 durch die Ma 37 die U. (U.bar und U.restaurant) nur begrenzt begehbar war. Der ins Dachgeschoß führende Außenaufzug war an diesen Abend abgesperrt. Man konnte die U. lediglich durch das bereits geschlossene F. betreten, indem man an die Scheiben klopfte und auf das eintreffen eines security Mitarbeiters hoffen und warten konnte. (Beilage Foto des abgesperrten Liftes)
Die Terrassen von U.bar und Restaurant waren verschlossen und keine Gäste auf den Terrassen. Lediglich einmalig war eine Person während des Lokalaugenscheines kurzfristig auf der Terrasse. Dies wurde von der Anwesenden medizinischen Sachverständigen Dr. V. deutlich wahrgenommen.
Im Restaurant befanden sich zum Zeitpunkt der Einmessung keine Gäste mehr. Die Bar verfügt über 2 Räume. Im ersten Raum der Bar befanden sich wenige Gäste. Im zweiten Raum, wo die Messung durchgeführt wurde, befanden sich keine Gäste.
Weiters regnete es während der Schallmessung zweimal. Messergebnisse können durch Regen verfälscht werden.
Anmerkung zur schalltechnischen Stellungnahme der MA 36 vom 22.05.2019:
Angemerkt wird, dass die Messungen der MA 36 von 22.05.2019 bei Musikwiedergabe gemäß der Lautstärkevorgaben des Bescheides vom 11.06.2018 bei offener Terrassentüre von Bar und Restaurant Messwerte von 43dB Basispegel und 44dB Dauerschallpegel bei geöffnetem Fenster von Top 17 ergaben.
Bei der dem Bescheid zugrundeliegenden Messung von 16. Februar 2016 wurden Immissionswerte von 31dB Dauerschallpegel und 30dB Basispegel gemessen.
Eine Änderung von 10 dB wird als Verdoppelung der Lautstärke wahrgenommen.
Im Bericht der Schallmessung steht weiters, dass bei offenen oder geschlossenen Wohnungsfenstern keine Immissionen durch die Musikanlage wahrnehmbar bzw. messbar waren.
Die Beschwerdeführerin 1 nahm noch deutlich Musik wahr, als vermeintlich nichts mehr zu hören war. Hier ist der Bericht unschlüssig, weil auch das Messgerät deutlich höhere Messwerte anzeigt.
Damit der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird, sollte der Lautstärke-druck der Musikanlage 5dB unter der Umgebungslautstärke liegen.
Umgebungslärm
Weiters wurde bei der MBA ... beantragt eine Störgeräusche verursachende (Klima oder haustechnische) Anlage mit neueren, technischen Methoden zu identifizieren. Es kann davon ausgegangen werden, dass es mit diesen Mitteln möglich sein wird den Emittenten zu eruieren.
Es wird beantragt weitere Messungen des Umgebungslärms durchzuführen, wenn der Störfaktor identifiziert ist und zur leisesten Stunde in den Wintermonaten.
Es wird beantragt Messungen des Vollbetriebes der Terrassen in den Sommermonaten anzuberaumen, wenn erfahrungsgemäß eine große Besucheranzahl auf die Terrassen strömt.
Bezirk:
Abschließend sei erwähnt, dass der Bezirk bzw. die Bezirksvorstehung mit der Ausweitung der Anlage befasst ist und diese schon seit jeher kritisch betrachtet und dem derzeitigen Bescheid skeptisch gegenüber steht. (siehe u.a. Verhandlungsschrift von 17.05.2016)“
„Anbei noch die Beilage zur den heute übersandten Anmerkungen zur Verhandlung.
Dieses Foto belegt, daß am Abend der durchgeführten Schallmessung der Zutritt zur U.bar und U.restaurant für Gäste sehr erschwert war. Der Hauptzugang zu Bar und Restaurant war abgesperrt.
Es blieb verblieb lediglich ein theoretischer Zugang über eine Rolltreppe/Lift im Inneren des Kaufhauses, das allerdings zu dieser Zeit schon geschlossen hatte.
Zutritt erlangte man somit theoretisch nur, wenn man an die Glastüre des Kaufhaus klopfte und hoffte, daß ein security Mitarbeiter in der Nähe war, der Öffnen konnte.
Daher war am Tag der Messung und Begutachtung durch die medizinische Sachverständige das Gästeaufkommen sowohl in Restaurant und Bar nicht repräsentativ für den regulären Vollbetrieb.“
„Anbei noch ein Zusatz zu den Anmerkungen zu den Themen der Verhandlung am 27.5.2019 sowie eine vertiefte Ausführung zu Teilen meines bisherigen Vorbringens, die ich hiermit zu meinem weiteren Vorbringen erhebe.
Es wird beantragt zu dem bei der Verhandlung am 27.05.2019 vorgelegten Gutachten von Herrn DI T. bzgl der Beschattungsanlage eine Beleuchtungsnachweis zu erbringen und die Aussagen bzgl. der Schattengebung detailliert zu quantifizieren.
Es werden Auflagen beantragt, die verhindern, daß die Nachbarn durch die Lichtemissionen der Anlage beeinträchtigt werden.“
Das Verhandlungsprotokoll vom 16. September 2019 lautet auszugsweise:
„Die Stellungnahme von Ing. S. vom 6.08.2019 sowie das Gutachten von Frau Dr. V. vom 21.08.2019 werden den BF in Kopie ausgefolgt. Die BehV verzichtet auf eine Ausfertigung. Der BI-V hat bereits Akteneinsicht genommen und verzichtet ebenso auf eine Ausfolgung in Kopie.
Das Vorbringen in Form von drei Stellungnahmen der BF wird dem BI-V und der BehV in Kopie ausgefolgt. Die Stellungahme vom 12.09.2019 trägt der BfV vor.
Die BehV bringt vor:
Ein entsprechender Antrag auf Ermittlung der Ursache von Störgeräuschen wurde gestern um 23:51 Uhr eingebracht. Veranlassungen konnten bis jetzt noch keine getroffen werden, wie wohl bereits im anhängigen Verfahren versuche zur Identifizierung durchgeführt wurden. Dies leider ohne Ergebnis. Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Bezirk nach der Wiener Stadtverfassung in Betriebsanlagenverfahren ein bloßes Anhörungsrecht hat.
Der BI-V bringt vor:
Das nunmehr erstattete Vorbringen von der BF 1 wurde bereits erschöpfend im Verfahren besprochen. Hinsichtlich des Themas Fluchtweg und Oberlichte verweise ich auf das bisherige Verfahrensergebnis. Die Oberlichten wurden im Zuge eines Umbaus vor ca. 20 Jahren nicht öffenbar ausgestaltet errichtet. Zum Thema Rauch wird heute Herr Mag. W. seine Aussagen treffen. Wenn eine Einmessung im Vollbetrieb beantragt wird, so ist dazu zu sagen, dass das gegenständliche Verfahren ein Projektverfahren darstellt und die gegenständliche Terrassenerweiterung noch nicht ausgeführt wurde, weswegen auf die Önormmäßige Berechnungsmethode zurückgegriffen werden musste. Die Lärmauswirkungen auf die Anrainer in der L.-gasse wurden bei einer Bürobesprechung im behördlichen Verfahren besprochen. Meines Wissens nach ist auch hinsichtlich der Anrainer in der L.-gasse der planungstechnische Grundsatz eingehalten (vergleiche Seite drei der technischen Besprechung vom 17.12.2017). Anlässlich der Messung im März 2019 waren laut der Aussage des anwesenden DI P. sowohl Gäste in der Bar, als auch im Restaurant vorhanden. Über dies war Gegenstand der Messung die Beurteilung der Musikanlagen und nicht der des Gästelärms. Eine Auflage hinsichtlich der Terrasse ist nicht erforderlich zumal sich aus der Betriebsbeschreibung ergibt, dass die Terrasse der Bar ab 22 Uhr für Gäste nicht zugänglich ist. Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist nicht die Unterstellung eines rechtswidrigen Verhaltens des Betriebsinhabers. Der Fluchtweg wurde nur deswegen eingerichtet, weil dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Ein Störgeräusch zu ermitteln, welches die gegenständliche Betriebsanlage nicht betrifft, ist nicht Aufgabe des anhängigen Verfahrens.
Der ASV Ing. S. erläutert sein Gutachten vom 22.05.2019:
Wie bereits in meiner Stellungnahme vom 22.05.2019 erwähnt, wurden die Oberlichten in beide Gasträumen nicht öffenbar ausgeführt.
In der Stellungnahme vom 16.12.2016 kann man sehen mit welcher Methode grundsätzlich gerechnet wird. Dieses Modell wurde als Grundlage für meine weiteren Berechnungen herangezogen und auf die im Verfahren gegenständlichen Fragestellungen adaptiert.
Der Grund der unterschiedlichen Umgebungsgeräusche liegt darin begründet und wurde auch im Messprotokoll ausgeführt, dass ein Fremdgeräusch einer technischen Anlage dieses Umgebungsgeräusch bestimmte. Es wurde versucht dieser technischen Anlage einer Betriebsanlage zuzuordnen um festzustellen ob diese genehmigt ist. Da dies nicht der Fall ist (nach eingehender Recherche vor Ort als auch im Amt) muss dieses Geräusch als Umgebungsgeräusch gewertet werden. Dieses Störgeräusch wird nicht von der Betriebsanlage verursacht.
Der BfV beantragt die Durchführung einer Peilortung zur Identifizierung der Störgeräusche.
Der BI-V spricht sich gegen diesen Antrag aus, da sich aus dem Gutachten des lärmtechnischen ASV vom 22.05.2019 ergibt, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass dieses Klimagerät zu einer Betriebsanlage gehört bzw. von einer Betriebsanlagengenehmigung umfasst ist.
Die BehV gibt keine Erklärung zu diesem Antrag ab.
Die BF 1 bringt vor:
Aus dem Messprotokoll vom 22.05.2019 geht hervor, dass der Umgebungsgeräuschpegel durch das Öffnen der Terrassentür um 9 dB ansteigt. Dasselbe Bild zeigt sich sowohl bei der Musikanlage der Bar als auch bei der Musikanlage des Restaurants. Daraus ist abzuleiten, dass der Umgebungsgeräuschpegel durch die Musikanlage erhöht wird.
Der ASV Ing. S. bringt dazu vor:
Wie sich aus dem Messprotokoll ergibt, ist Ursache der Erhöhung des Umgebungsgeräuschepegels ein Rauschen, welches durch ein auf dem Hausdach der Anrainer aufgestelltes Klimagerät verursacht wurde. Sowohl bei geöffneten und geschlossenen Wohnungsfenstern waren keine Immissionen durch die Musikanlage wahrnehmbar. Diese waren auch nicht messbar. Beim BF 2 war keine Veränderung des Umgebungsgeräusches durch das Klimagerät messtechnisch feststellbar. Das Klimagerät schaltet sich nach Bedarf ein und aus und ist kein Dauergeräusch.
Die ASV Dr. V. gibt dazu an:
Weder bei geöffneter noch bei geschlossener Terrassentür von Bar- und Restaurantterrasse war in der Wohnung der BF 1 Musik wahrnehmbar. Auch beim BF 2 war keine Musik wahrnehmbar, jedoch ein wenig Gästelärm. Dies habe ich auch in meinem Gutachten ausgeführt.
Auch über Nachfrage bleibe ich dabei, dass ich bei der Erhebung in den unterschiedlichen Szenarien keine Musik wahrnehmen konnte. Nach meiner Erinnerung und auch meinen damals angefertigten Aufzeichnungen war der Gästelärm beim BF 2 im Schlafzimmer wahrnehmbar, nicht aber bei der BF 1. Nach meiner subjektiven Wahrnehmung, war keine Musik wahrnehmbar. Dies wurde durch das Messergebnis bestätigt. Ich kann mich nicht erinnern, ob die BF 1 Wahrnehmungen hinsichtlich Musik hatte. Ich ziehe ihre heutige Aussage nicht in Zweifel.
Die BF 1 bringt vor:
Ich habe persönlich Nachschau am Dach des Hauses in Wien, E.-Straße, gehalten und habe das Umgebungsgeräusch selber gemessen. Der BF 2 war bei dieser Nachschau anwesend. Die Messung haben wir neben dem Klimagerät durchgeführt. Auch zu dem Zeitpunkt, als das Klimagerät abgeschalten war, hat sich keine Veränderung beim Umgebungsgeräusch ergeben. Es war permanent laut. Dass die Erhöhung des Umgebungsgeräusches im Zusammenhang mit dem Öffnen der Terrassentüren steht, habe ich anlässlich der Messung durch den ASV wahrnehmen können. Eigene Messungen hierüber habe ich zwar durchgeführt, aber nicht in Relation zum Öffnen der Terrassentüren gesetzt. Ich habe immer wieder den Basispegel gemessen und weist der Werte zwischen 30-32 dB auf. Nach meinem Gedächtnisprotokoll vom 25.03.2019 hat Frau Dr. V. damals Gästelärm in meinem Schlafzimmer wahrnehmen können, dies obwohl die Terrasse nicht in Vollbetrieb war. Frau Dr. V. hat mich gefragt, ob ich noch etwas höre, obwohl sie keine akustischen Wahrnehmungen mehr hatte. Ich gab ihr zur Antwort, dass ich Emissionen der Musikanlage wahrnehmen kann. Dies erklärt die Differenz von 9 dB.
Der ASV Ing. S. gibt weiter an:
Eine Messung zur leisesten Stunde in den Wintermonaten ist nicht durchführbar, weil die leiseste Stunde technisch nicht vorherbestimmbar ist. Außerdem wurde eine Messung zur Nachtzeit durchgeführt. Sowohl der Gästelärm als auch die Immissionen der Musikanlage wurden einer Beurteilung unterzogen. Da es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, wurden die Summen aller Lärmquellen berücksichtigt.
Die von der BF 1 indizierte „Aufschaukelung der Lärmquellen“ wurde ebenso berücksichtigt und ihr durch Lautstärkenbegrenzung der Musikanlage entgegengewirkt. Die Kategorie 2 hinsichtlich des Gästeverhaltens ist für die gegenständliche Betriebsanlage als repräsentativ einzustufen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im letzten Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Messung war sicherlich repräsentativ. Sonst wäre sie abgebrochen worden. Der kurze Regenschauer fiel nicht in die Zeit der Messung. Erst nach dem Ende des Regenschauers wurde die Messung durchgeführt.
Die BF 1 bringt dazu vor:
Es hat während der Messung geregnet und auch die Windstärke war beträchtlich.
Die Verhandlung wird um 11:26 Uhr unterbrochen und um 11:37 Uhr fortgesetzt.
Die ASV Frau Dr. V. erläutert ihr Gutachten vom 21.08.2019. Ich kann mich erinnern, dass in der Nacht der Messung ein Regenschauer stattgefunden hat. Dieser war kurz. Ich kann nicht angeben, ob dieser Regenschauer Auswirkungen auf die Messung hatte. Dies obliegt dem ASV für Schalltechnik. Ich kann mich nicht erinnern, dass es besonders windig gewesen wäre. Ich weiß nicht mehr, ob es einen Regenschauer gab oder mehrere Regenschauer.
Über Befragen der BehV:
Keine Fragen.
Über Befragen des BI-V:
Keine Fragen.
Über Befragen der BF 1):
Die projektierte Betriebsanlage wird bei konsensmäßigen Betrieb keine Aufweckreaktionen der Anrainer verursachen. Ich kann nicht angeben, ob bzw. wie viele Personen in der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Messung am 25.03.2019 anwesend waren, weil ich mich in den Wohnungen der BF aufgehalten habe. S
Die BF 1) bringt vor:
Die Annahme einer Gästekategorie 2 ist unrealistisch. Es werden unzumutbare Belästigungen durch den Gästelärm, welcher beim Öffnen der Türe der Barterrasse nach außen dringt, befürchtet. Diese unzumutbaren Belästigungen werden zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen, weil mit einem informationshaltigen Lärm der Gäste mit Lärmspitzen im freien zur Nachtzeit zu rechnen ist.
Über Befragen des BF 2):
Keine Fragen.
Der ASV für Luftreinhaltung Herr Mag. W. erscheint um 12:05 Uhr und bringt Folgendes vor:
Der BI-V beantragt die zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn DI X. P. zum Beweis dafür, dass am 25.03.2019 ein Regenschauer, der die Messung verunmöglicht hat, nicht stattgefunden hat.
Zeug:
DI X. P.
Geb.: 1972
Beruf: selbständig
Die Leiterin der Amtshandlung
Mit den Beschwerdeführern nicht verwandt oder verschwägert.
ermahnt nochmals unter Erinnerung auf die Strafbarkeit einer falschen Aussage die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen;
weist nochmals daraufhin, dass die Aussage nur unter den Voraussetzungen des § 49 AVG verweigert werden darf, und macht auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) aufmerksam;
weist auf den gesetzmäßigen Gebührenanspruch hin.
Der Zeuge gibt über Befragen der Verhandlungsleiterin an:
Ich kann mich an die Messung am 25.03.2019 erinnern. Es war ein kühler Abend. Es war regnerisch. Es gab einen kurzen Regenschauer und habe ich mich mit dem ASV für Schalltechnik beraten, ob wir die Messung abbrechen sollen oder nicht. Nachdem es nur genieselt hat und während der Messung kein Regenereignis stattfand hat es keine Notwendigkeit für ein Abbrechen gegeben. Auch die Windverhältnisse waren für messtechnische Erhebungen günstig, weil es keine Böen oder sonstigen Windereignisse zu vermerken gab. Ich bin seit 1991 als Schalltechniker tätig. Ich kann nicht angeben wie viele Messungen ich bereits durchgeführt habe, doch sehe ich mich in der Lage, die Beurteilung, ob Messungen abgebrochen werden müssen aufgrund von Regenereignissen durchzuführen. Sowohl für mich, als auch für den ASV war der Regenschauer für die messtechnische Erhebung irrelevant.
Über Befragen der BehV:
Keine Fragen.
Über Befragen des BI-V):
Ich war während der gesamten messtechnischen Erhebung in der Betriebsanlage vor Ort, zum Teil im Restaurant zum Teil in der Bar und habe in Abstimmung mit dem ASV die Messung überwacht. Ich habe mich auch auf der Barterrasse befunden. Während des Messszenarios „geschlossene Türe“ war die Türe zur Bar geschlossen. Im Szenario „offene Türe“, war sie natürlich offen. Auch auf der Restaurantterrasse war ich während der dortigen Erhebung anwesend. Durch meine Ortskundigkeit habe ich den reibungslosen Ablauf der Messung unterstützt. Bei der Messung fand im Restaurant eine geschlossene Veranstaltung im Rahmen eines Kongresses statt. Die Bar hatte regulären betriebe, wobei ein Bereich zur Erleichterung der Messerhebung abgegrenzt war. In dem für Gäste offenen Bereich herrschte meiner subjektiven Wahrnehmung nach eine Auslastung von 75%. Ich glaube, die Messung hat bis 01:15 bis 01:30 Uhr gedauert.
Die BehV verlässt um 12:20 Uhr die Verhandlung.
Die Zeugeneinvernahme wird um 12:22 Uhr unterbrochen.
Der ASV Mag. W. erläutert sein Gutachten:
Bezugnehmend auf das Beschwerdevorbringen, das Luftschadstoffimmissionen, das Nikotinrauchimmissionen zu einer Gesundheitsgefährdung führen können darf ich Luftreinhaltetechnische Sicht Folgendes feststellen:
In Österreich reglementiert der Gesetzgeber Luftschadstoffe in den Anhängen 1 und 2 des Immissionsschutzgesetztes – Luft (kurz IG-L). Als Leitsubstanzen für Nikotinrauchimmissionen werden Feinstaub der Fraktionen PM 10 und PM 2,5 sowie Benzol angesehen. Auf Grund der vorherrschenden Vorbelastung an Luftschadstoffen im Untersuchungsraum (die Messergebnisse der nahgelegenen Messstelle Stephansplatz werden in diesem Zusammenhang als repräsentativ angesehen und können als Monats- und Jahresberichte öffentlich eingesehen werden), der vorherrschenden örtlichen Ausbreitungsverhältnisse sowie der für die Größe der Restaurantterrasse ist jedenfalls mit einer Einhaltung der Grenzwerte für PM 10, PM 2,5 und Benzol zu rechnen.
Der Bericht der ZAMG vom 6.2.2018 „Ausbreitungsklassen für Wien für 2015-2016 unter Einbeziehung der Windmessungen der Wiener Luftgütestationen“ ist Grundlage für meine Einschätzung, dass zu 2/3 der Zeit Windströmungen aus Nordwest/West auftreten. Abschätzungen, ob sich durch den Klimawandel die Windrichtungen ändern, gibt es keine.
Die Parteien haben keine weiteren Fragen.
Der ASV wird um 12:55Uhr entlassen.
Die ASV Dr. V. bringt vor:
Auf Grund der Stellungnahme des Luftreinhaltetechnischen Sachverständigen sind bei Einhaltung der genannten wirkungsbezogenen Grenz- und Richtwerte, trotz der projektkausalen Zusatzimmissionen hervorgerufen durch Nikotinrauch, aus medizinischer Sicht keine gesundheitlichen Auswirkungen bei den BF zu erwarten.
Die Parteien haben keine Fragen an die ASV.
Die Zeugenaussage von Herrn DI X. P. wird fortgesetzt.
Der Zeuge gibt über Befragen des BfV an:
Ich kann die Wahrnehmungen von der BF 1) nicht bewerten. Da ich nicht laufend im Freien war, kann ich auch nicht ausschließen, dass es zu irgendeiner Zeit stark geregnet hat. Meinen Wahrnehmungen entspricht dies aber nicht. Ich war nicht in der Wohnung von Frau Dr. B. und habe auch nicht die amtliche Messung vorgenommen, ob die Messung bei Frau Dr. B. um 00:22 Uhr geendet hat, weiß ich nicht.
Über Befragen der BF 1):
Keine Fragen.
Über Befragen des BF 2):
Keine Fragen.
Der BI-V stellt keine weiteren Anträge.
Die BF 1) beantragt die Beurteilung der Betriebsanlage hinsichtlich einer allfälligen Geruchsbelästigung, zumal sie der Meinung ist, dass sie eine allfällige Geruchsbelästigung auch in der Beschwerde vorgebracht hat.
Der BF 2) stellt keine weiteren Anträge.
Die Anträge auf Übermittlung von Berechnungsprotokollen des ASV für Schalltechnik und der Vorlage von Beleuchtungsnachweisen für das gewerbetechnische Gutachten bezüglich der Schattenbildung durch den projektierten Sonnenschutz, werden abgewiesen.“
Im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet.
In weiterer Folge brachten die beschwerdeführenden Personen eine Protokollrüge ein und beantragten die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung. Die Protokollrüge hat folgenden Wortlaut:
Folgende Punkte wurden bei der Verhandlung am 16.09.2019 vorgetragen und scheinen nicht im Protokoll auf.
Ich beantrage, daß diese Punkte in das Protokoll aufgenommen bzw. diesem beigefügt werden.
Zu Protokoll Seite 3, Stellungnahme BehV: BfV und BV1 geben an, daß Anträge auf Ermittlung des Emmitenten der angezeigten Störgeräuschen von (haustechnischen/Klima) anlagen wiederholt bei der MA ... eingebracht wurden. Erst wenn diese eruiert wären, können Einmessungen sinnhaft erfolgen. Zuletzt wurde ein Antrag am15.09.2019 bei der MA ... eingebracht, da die vermeintliche Störanlage nicht die identifizierte, sondern eine andere sein dürfte. Es gibt technische Methoden, mit deren Hilfe man die Geräuschquelle orten kann. Dies wurde bei der MA … beantragt.
Zu Seite 4, Abs 1, Oberlichte: BfV gibt an, dass die Oberlichte in der Vegangenheit oft geöffnet war.
Zu Belichtungsnachweis: Es wurde ein Antrag auf Belichtungsnachweis von den BV1 und BV2 beantragt.
Es erfolgt eine Anfrage durch Verhandlungsleiterin Mag. Kovar-Keri an BfV und BF1, was mit Belichtungsnachweis gemeint sei.
BfV und BF1 führen aus, daß eine Quantifizierung und mit Daten unterlegter Nachweis der Lichtsituation nach Ausbau der Betriebsanlage beantragt wird. Im Gutachten der MA 36 (ohne Datum, ausgestellt von Dipl. Ing. T.) steht lediglich, daß in der E.-Straße die Beschattungsanlage sichtbar sein wird und es bei Sonnenaufgang für einige Minuten zu einem Schattenwurf kommen wird.
Es werden die Daten und Annahmen, die dieser Einschätzung zugrunde liegen in klarer, reproduzierbarer Form beantragt.
Die Verhandlungsleiterin lehnt dies mit einem Verweis auf das bestehende Gutachten von Dipl. Ing. T. ab.
Zu Daten der schalltechnischen Messung: Es wurde ein Antrag auf Übermittlung der Berechnungsprotokolle, Daten und Parameter gestellt, die für die Berechnungen von Herrn Ing. S. für das Gutachten von 22.05.2019 verwendet wurden.
Die Verhandlungsleiterin befragt BfV, BF1 und BF 2 wozu dies dient.
Die Befragten führen aus, daß dies dient um die Aussagen des Gutachters und das Gutachten von 22.05.2019 zu verstehen und zur Reproduzierbarkeit.
Ing. S. wird hier befragt und führt aus, dass er zur Berechnung keine neues Modell angewendet hat, sondern das Modell der MA 22 zugrunde liegt, welches im Bericht der MA 22 vom 16. Dez. 2016 angeführt ist.
BfV, BF1 fragen, welche Daten verwendet wurden und beantragen diese.
Ing. S. lehnt die Herausgabe der Daten und Berechnungen mit dem Grund ab, das diese sein geistiges Eigentum seien und er diese deshalb nicht zur Verfügung stellen müsse.
Die Verhandlungsleiterin verkündet, daß sie diesen Antrag als unzulässigen Erkundungsnachweis ablehnt. Auf Frage der BV1, was ein unzulässigen Erkundungsnachweis sei, erklärt die Verhandlungsleiterin, daß sie dies später erklären werde.(Erklärung ausständig)
BF1 gibt an, daß in der Verhandlung von 27.05.2019 die zur Verfügung Stellung der Daten von Ing. S. angeboten wurde, mit dem Zusatz, daß es sich allerdings um eine große Anzahl von Daten handle, die für Laien unverständlich seien. Herr Ing S. und Dr. Y. bestreiten, daß diese Aussage gefallen ist.
Zu Seite 4 letzter Absatz und Seite 6, Abs1: Die Beschwerdeführerin gibt an, daß es während der Musikanlagen beim Öffnung der Terrassentür zu einer Erhöhung von Basis und Dauerschallpegel von 30 und 32 dB auf 43dB und 44dB kam. Dies sei nicht nur aus den Meßwerten abzuleiten, sondern wurde von der BV1 auch während der Einmessung gehört. Es wurde auch der den anwesenden Sachverständigen während der Messung kommuniziert. 10 dB entsprechen einer Verdopplung der Lautstärke und sind für einen durchschnittlichen Erwachsenen deutlich wahrnehmbar.
Ing. S. gibt an, daß der Unterschied von 30dB zu 43 dB vom Ein-und Ausschalten einer Klimaanlage stammt.
BV1 schließt dies aus. Auf Nachfrage der Verhandlungsleiterin geben BvF für BF1 und BF2 an, daß sie am Dach oben waren und Nachschau nach dem Emittenten von Störgeräuschen hielten. Die von Ing. S. als Störenquelle identifizierte Anlage war abgeschaltet. Und ist, wie wiederholt angeführt, nicht der Emmitent der Störgeräusche. Trotzdem bestand das Störgeräusch wie gewohnt weiter. Allerdings nicht in der Höhe von 43dB.
Die Verhandlungsleitung erfragt wiederholt von BV1, ob sie die Messungen bei geöffneten und geschlossenen Terrassentüren durchgeführt hat und diktiert den Satz im Protokoll, daß BV1 eigene Messungen durchgeführt hat, aber nicht in Relation zum Öffnen und Schließen der Terrassentüren. BvF und BV1 erklären, daß dies 2 unterschiedliche Ereignisse seien. Erstens: BV1 und BV2 messen den Umgebungslärmpegel immer wieder. Dieser beträgt niemals 43 dB, sondern stimmt inklusive Störgeräuschen mit den gemessenen Basispegeln der MA 22 vom Bericht vom 16. Dez. 2016 überein.
Zweitens: Während der Einmessung hat BV1 Musik bei geöffneten Terrassentüren bei Abspielen der Anlage Musik gehört, als 43 dB bei Ihr in der Wohnung gemessen wurden.
Zu Seite 4, Absatz 4: Der BfV weist während der Verhandlung wiederholt darauf hin, den Terminus technicus Peilortung zu korrigieren. BfV beantragte nicht eine "Peilortung", sondern eine Ortung mit den adäquaten, modernen technischen Mitteln zur Bestimmung der Richtung und der Ausbreitung der Schallemissionen um die (Betriebs? Haustechnische?) Anlage zu identifizieren, die für die Störgeräusche sorgt. Geräte hierfür werden z.B. von Gerichtssachverständigen zur Ortung von Schall bereits standardmäßig eingesetzt. Der Terminus "Peilortung" wurde von BfV beeinsprucht um keine etwaige technische inkorrekte Terminologie in Protokoll zu diktieren.
Zu Seite 6, vorletzter Absatz. Es wird v BfV vor Einvernahme von Ing. P. wiederholt darauf hingewiesen, dass die Daten bzgl Wetterlage, Regen und Windstärke von der ZAMG als Beweis erhältlich sein.
Zu den Aussagen bzgl der Meßzeiten der Musikanlagen - Einmessung bei BV1 und BV2: Diese sind nicht im schalltechnischen Gutachten von 22.05.2019 angegeben und die Daten liegen seitens der MA36 nicht zur Einsicht vor. Im Laufe der Verhandlung fallen immer wieder Uhrzeiten seitens Ing. S.. (Diese sind nicht im Protokoll festgehalten.). Die BV 1 stellt klar, daß die Messung in Ihrer Wohnung laut Ihrem schriftlichen Gedächtnisprotokoll um 00:22h beendet waren. Das ist relevant, um die Wetter- und Windbedingungen auf diesen Zeitraum einzugrenzen.
BV 1 will Dr. V. bzgl. der Auswirkungen von Lärmspitzen und gesundheitlichen Auswirkungen von Lärm Fragen stellen. Dies wird von der Verhandlungsleitung als unzulässig abgewiesen.
Die Verhandlungsleitung kündigt zu Beginn der Verhandlung einen "Überraschungsgast" an, der später zur Verhandlung stoßen wird.
Dieser ist, wie sich im Laufe der Verhandlung herausstellt Herr Mag. W., Sachverständiger für Luftreinhaltung.
BV1 und BV2 wurden vor der Verhandlung nicht über die Anwesenheit von Mag. W. informiert, daher war eine Vorbereitung nicht möglich.
Zu Nikotin und Rauchbelästigung: BfV und BV1 beantragten die Einbeziehung von Belästigung durch Rauch, nicht nur durch kanzerogene Rauchinhaltsstoffe. Dies wird von der Verhandlungsleitung wegen Neuerungsverbotes abgelehnt. BfV weist darauf hin, daß im Einspruch gegen den Bescheid steht, daß mit Rauchbelastung von mehr als 50 Personen, die rauchen zu rechnen ist und, daß BV1 und BV2 keine Juristen sind und es eine juristische Spitzfindigkeit ist karzinogen Belastung einzuschließen und Rauchbelastung auszuschließen.
Schließen der Verhandlung:
Die Verhandlungsleiterin fragt BfV, BV1 und BV2, ob noch weitere Fragen bestehen. Zu diesem Zeitpunkt bestehen keine Fragen.
Die Verhandlungsleiterin schließt das Beweisverfahren ab.
BV1 will ein medizinisches Gutachten einbringen. Die Verhandlungsleiterin erklärt, daß dies zu spät sei da sie das Beweisverfahren schon geschlossen habe. BV1 gibt an, daß sie nicht verstanden habe, daß die Beweisaufnahme und somit die Verhandlung nun deshalb geschlossen wird, weil keine weiteren Fragen bestehen. Weiters kam der Abschluß der Verhandlung sehr rasch uns abrupt und dies war für die BfV und BV1 nicht absehbar. BV1 möchte daher das medizinische Gutachten noch als Beweisstück vorlegen.
Die Verhandlungsleiterin erklärt, daß dies nun nicht mehr möglich sein. BF1 erneuert, daß es weder von BfV noch BV1 verstanden wurde, daß die Möglichkeit ein Gutachten einzubringen zu spät sei.“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens (Beschwerdevorbringen, Äußerungen der mitbeteiligten Partei, Einholung von Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Gewerbetechnik, Schalltechnik, Luftreinhaltung und Medizin, sowie Einsichtnahme in das Betriebsanlagenprojekt und den verwaltungsbehördlichen Akt) steht folgender Sachverhalt fest:
Die Betriebsanlage in Wien , E.-Straße, wurde erstmals mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 31. Mai 1950, GZ: ..., rechtskräftig genehmigt. Der gegenständliche Gastronomiebereich, welcher sich in Teilen des 6. Obergeschoßes (Vorbereitungsküche, Umkleiden und Kühlhäuser), im 7. Obergeschoß (Kühlebene) und im 8. Obergeschoß (Verabreichung und Küche) befindet, wurde erstmals mit Bescheid derselben Behörde vom 12. Jänner 1998, GZ: ..., gewerbebehördlich genehmigt. Auch dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit verfahrenseinleitendem Antrag vom 12. Oktober 2015 beantragte die F. AG folgende Änderungen des Gastronomiebereiches der Betriebsanlage:
flächenmäßige Erweiterung der Terrasse des Restaurants von 83 m2 auf 271,78 m2;
Erhöhung der Verabreichungsplätze auf der Terrasse des Restaurants von 24 auf 50 Verabreichungsplätze;
Erneuerung der Einrichtung und Möblierung des Restaurants und der Bar;
Erhöhung der Musikwiedergabe im Restaurant auf 75dB(A-bewertet);
Erhöhung der Musikwiedergabe in der Bar auf 79dB(A-bewertet), wobei bei einer Musikwiedergabe von über 70db(A-bewertet) die Terrassentüre geschlossen und für Gäste gesperrt wird;
Adaptierung der Haustechnik im 7. Obergeschoß (Lüftungs- und Kälteanlagen) an den aktuellen Stand der Technik, auch durch Einbau zweier neuer Kältemaschinen in der Technikzentrale und Errichtung des zugehörigen Rückkühlers auf dem Dach des 7. Obergeschoßes;
Erneuerung der Kücheneinrichtung und –geräte im 6. und 8. Obergeschoß und Anpassung an den aktuellen Stand der Technik sowie die aktuellen Hygienestandards;
Die beiden beschwerdeführenden Personen halten sich im Nahbereich der Betriebsanlage regelmäßig auf.
Die von der Betreiberin und mitbeteiligten Partei vorgelegten Gutachten sowie die im behördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten bzw. eingeholten Gutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und entsprechen den Denkgesetzen.
Durch die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage werden die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt und die Interessen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 ausreichend geschützt. Hinsichtlich der Immissionen, welche durch den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage auf den Grundstücken der Wohnnachbarschaft (bzw. der Beschwerdeführer) hervorgerufen werden, sind keine unzumutbaren Belästigungen bzw. keine Gesundheitsgefährdungen bzw. Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten.
Diese Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt sowie den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten bzw. beigebrachten Sachverständigengutachten. Der Umfang der beantragten Änderung der Betriebsanlage gründet auf den verfahrensleitenden Antrag samt den bezughabenden Einreichunterlagen.
Auch wenn die beschwerdeführenden Personen wiederholt von einer Gesamtänderung der Betriebsanlage sprechen und anregten, die Zulässigkeit der Oberlichten im Barbereich zu beurteilen und auch die Identifikation eines hörbaren Störgeräusches, welches nicht der gegenständlichen Betriebsanlage zuzuordnen war, aber bei der Einmessung der Musikanlage am 25. März 2019 hörbar war, als Voraussetzung für die Erteilung der gegenständlichen Genehmigung zu qualifizieren, war diesem Ansinnen nicht zu folgen, zumal das Verfahren zur Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage ein antragsbedürftiges Verfahren darstellt und der Verfahrensumfang – wie noch bei der rechtlichen Beurteilung auszuführen sein wird – durch den Antragsumfang determiniert wird.
Die zur Beurteilung einer möglichen Belästigung der Anrainerschaft durch Lärm herangezogenen Werte, das für die Beurteilung der Zumutbarkeit herangezogene Schalltechnische Untersuchung (A38-D38), die Messung sowie die Messmethode anlässlich des Augenscheins vom 25. März 2019, wurden von den beschwerdeführenden Personen bezweifelt, doch basieren diese einerseits auf dem eingereichten Projekt (A38-D38) und wurden andererseits auch durch die im behördlichen wie auch verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen, die in ihren schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten die Auswirkungen der Änderung der Betriebsanlage beurteilten, verifiziert.
Dass das Messergebnis vom 25. März 2019 als repräsentativ zu beurteilen war und insbesondere die zum Messzeitraum vorherrschende Witterung ein repräsentatives Messergebnis nicht verunmöglichte, war auf Grund der Aussagen des Amtssachverständigen für Schalltechnik und der medizinischen Amtssachverständigen im Zusammenhalt mit der Zeugenaussage des von der Betreiberin beschäftigten Sachverständigen für Schalltechnik, Herrn DI P., festzustellen. Auch wenn natürlich die Betreiberin und Herr DI P. durch ein entgeltliches Auftragsverhältnis verbunden sind, ist zu bedenken, dass er als gerichtlich beeideter Sachverständiger an einen Eid gebunden ist und seine Aussage durch seine zeugenschaftliche Einvernahme darüber hinaus der Wahrheitspflicht unterliegt. Bereits aus diesem Grund gibt es keinerlei Anlass, ihm eine wahrheitswidrige Aussage zur Unterstützung seiner Auftraggeberin zu unterstellen. Überdies decken sich seine Schilderungen über den Messtermin mit jenen der beiden, damals anwesenden Amtssachverständigen. Alle drei Personen verfügen über jahrelange Erfahrung auf ihrem jeweiligen Arbeitsgebiet und kann ihnen damit jedenfalls zugestanden werden, dass sie die Umstände der Messumgebung richtig einstufen und die beiden Schalltechniker Parameter für eine Messung korrekt einordnen können. Darüber hinaus ist natürlich auch zu erwähnen, dass beide Amtssachverständige als Beamte nicht nur ihrem Diensteid als Sachverständige verbunden sind, sondern zudem im Falle einer Falschaussage disziplinäre Konsequenzen zu erwarten haben. Warum sie sich einer derartigen Gefahr aussetzen sollten, ist für die erkennende Richterin nicht nachvollziehbar. Der Einschätzung der Erstbeschwerdeführerin, starke Regenschauer hätten das Messergebnis verfälscht, ist daher nicht zu folgen, hat sie dies auch erst rund ein halbes Jahr nach dem Messtermin anlässlich des letzten Verhandlungstermines releviert, nicht aber beim Verhandlungstermin vom 27. Mai 2019, welcher der Erörterung der Messung vom 25. März 2019 diente. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin war daher wenig glaubhaft, vielmehr erweckte sie den Eindruck, sie möchte mit allen Mitteln das Verfahren verzögern, eine Entscheidung des erkennenden Gerichtes hinaus schieben und eine Genehmigung der beantragten Änderung insgesamt verhindern. Eine weitere Abklärung der Wetterlage durch Anfrage an die ZAMG war daher in Anbetracht der zeugenschaftlichen Einvernahme von Herrn DI P. im Zusammenhalt mit den Schilderungen der Amtssachverständigen nicht erforderlich. Dies umso mehr, als die Messergebnisse sich mit den Ergebnissen der im behördlichen Verfahren durchgeführten Messung decken.
Wenn die beschwerdeführenden Personen wiederholt die Validität der von den Amtssachverständigen für Schalltechnik herangezogenen Werte bezweifelt, ist auszuführen, dass einem, von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden Gutachten seitens der Nachbarn nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegen getreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden (vgl. VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH vom 24. Februar 2015, Zl. 2013/05/0020) ausführt, haben die Aussagen von Sachverständigen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert.
Lärm ist unerwünschter, störender und belästigender Schall. Die Beurteilung des Lärms erfordert daher die Messung seines Schall-(Druck-)Pegels (Lp). Dieser Schalldruckpegel wird in Dezibel (dB) angegeben, und zwar in nachbarrechtlichen Verfahren in der Regel als A-bewerteter Schalldruckpegel Lp, A. Die A-Bewertung ermöglicht die Berücksichtigung des subjektiv empfundenen Lärmausmaßes. Hierbei wird davon ausgegangen, dass hohe Frequenzen als störender empfunden werden als tiefe. Die Bewertung erfolgt mit Hilfe genormter Bewertungskurven in Abhängigkeit von der Frequenz (vgl. Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Lexikon des Betriebsanlagenrechts, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg.), Die gewerbliche Betriebsanlage4 (Stand 1.1.2016, rdb.at), Rz 93).
Beim unmittelbaren Vergleich von Schallimmissionen mit ähnlichem Geräuschcharakter aber mit unterschiedlichem Schalldruckpegel kann man näherungsweise annehmen, dass ein Unterschied von 1 dB kaum und ein Schalldruckpegelunterschied von 3 dB deutlich wahrnehmbar ist, während eine Erhöhung um 10 dB – wie die beschwerdeführenden Personen zutreffend ausführen – ungefähr als doppelt so laut empfunden wird (vgl. Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, aaO).
Die beschwerdeführenden Personen übersehen mit ihrem Vorbringen, dass die im Gutachten des M. GmbH vom 7. April 2015 und 16. April 2015 geäußerten Bedenken sowie das dieses zum Teil bestätigende Gutachten der MA 22 vom 16. Februar 2016, Zl. ..., eine Änderung des gegenständlichen Projektes zur Folge hatten, sodass diese beiden Gutachten zum Teil als überholt anzusehen sind. Die im Gutachten M. GmbH vom 11. Mai 2016 weiterhin dargelegten Widersprüche wurden von der belangten Behörde im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde in einem solchen Fall gehalten ist, den Sachverständigen unter Vorhalt ihrer Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen (vgl. VwGH vom 29. Jänner 2018, Ra 2017/04/0094), einer fachlichen Beurteilung durch den im behördlichen Verfahren herangezogenen Amtssachverständigen für Schalltechnik unterzogen. Zur Anzweiflung der im schalltechnischen Projekt verwendeten Lärmpegel bzw. der begutachteten Immissionspunkten unter Heranziehung des Gutachtens M. GmbH vom 11. Mai 2016 ist auf die im behördlichen Verfahren eingeholte Stellungnahme des da. beigezogenen Amtssachverständigen für Schalltechnik vom 16. Dezember 2016, ..., zu verweisen. Darin wird Folgendes ausgeführt:
„Durch das Umweltbundesamt - Forum Schall wurde im Jahr 2008 ein Ringversuch zur Thematik Schallausbreitungsberechnung (Report REP-0230) durchgeführt.
Es konnte dabei zwischen den einzelnen Teilnehmern und den unterschiedlichen verwendeten Berechnungsprogramm je nach Immissionspunkt eine Standardabweichung von 2,5 dB bis 4 dB festgestellt werden. In einer weiteren Publikation des Forums Schall (Anleitung für die Modellbildung zur Schallimmissionsprognose nach ÖNORM ISO 9613-2:2008 und ÖNORM EN 12354-4:2001-02-01) ist für Rechenergebnisse ein Interpretationsspielraum von ± 5 dB (Vertrauensbereich 10 dB) angeführt. Es ist daher nicht überraschend, dass die vorgelegten Schallgutachten voneinander abweichen. Betrachtet man die Schnittlärmkarte (Seite 19) des schalltechnischen Gutachtens der M. GmbH, so erkennt man, dass die eingezeichnete Schirmwand nach dem auf der Lärmkarte abgebildeten Maßstab eine Höhe von etwa 1 m aufweist. Die Flächenschallquelle (Ersatz-Schallquelle für den Terrassenbetrieb) liegt etwas oberhalb der oberen Kante der Schirmwand. Im gegenständlichen Projekt ist eine Schirmwand mit einer Höhe von 1,6 m vorgesehen. Bei den Schallgutachten der P. ZT und SV GmbH wurde mit einer höheren Schirmwand gerechnet und die Flächenschallquelle liegt dadurch unterhalb der Schirmkante der Schirmwand. Dadurch ergeben sich die Abweichungen zwischen diesen beiden Schallgutachten. Auch wurde das Gelände und das Gebäudemodell für die Erstellung der unterschiedlichen Gutachten unterschiedlich ermittelt (dreidimensionale Stadtkarte, Stadtplan ergänzt mit eigenen Vermessungen), wodurch sich auch Abweichungen bei den errechneten Immissionen ergeben können.
Zu dieser letzten Beurteilung durch den Amtssachverständigen für Schalltechnik haben die beschwerdeführenden Personen zwar ihr ursprüngliches Vorbringen wiederholt, sie sind der Expertise des Amtssachverständigen für Schalltechnik aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Vielmehr hat der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellte Amtssachverständige für Schalltechnik die Beurteilung der im behördlichen Verfahren herangezogenen Werte durch sein Gutachten bestätigt.
Wenn die beschwerdeführenden Personen vermeinen, dass aus dem Messbericht vom 22. Mai 2019 aus dem Vergleich der Schallpegelwerte „Musikanlage Bar, bei geschlossenen Terrassentüren Bar“ und „Top 14, Schlafzimmer, geschlossenes Fenster“ mit „Musikanlage Bar, bei offenen Terrassentüren Bar und reduzierter Lautstärke“ und „Top 14, Schlafzimmer, offenes Fenster“ um 9 dB ein Nachweis für die unzumutbare Belästigung durch den Musiklärm der Bar erbracht ist, so ist dem zu entgegnen, dass mit diesen Pegelunterschieden lediglich die Schalldämmwirkung der Fenster bzw. der Terrassentür nachgewiesen ist. Ein Rückschluss auf die Zumutbarkeit der Schalleinwirkung ist nur durch den Bezug auf das Ist-Maß des Basispegels möglich. Diesbezüglich führte der Amtssachverständige für Schalltechnik aus, dass die akustische Umgebungssituation sich aus der Summe der näher oder entfernter liegenden Schallquellen der Umgebung bildet, die durch die Messungen erfasst und dokumentiert wurden. Bei offenen oder geschlossenen Wohnungsfenstern waren sowohl bei der Erstbeschwerdeführerin als auch beim Zweitbeschwerdeführer keine Immissionen durch die Musikanlage wahrnehmbar, unabhängig davon, ob die Terrassentüren des Restaurants oder der Bar offen waren oder nicht. Bei der Erstbeschwerdeführerin war bei offenen Fenstern der Umgebungsgeräuschpegel durch ein Rauschen bestimmt, welches vom Amtssachverständigen für Schalltechnik einem von Anrainern aufgestellten Klimagerät zuzuordnen war, jedenfalls nicht der gegenständlichen Betriebsanlage und auch nicht einer anderen Betriebsanlage zugehörig ist. Die Erstbeschwerdeführerin hat zwar unter Hinweis auf eigene Messungen behauptet, das vom Amtssachverständigen für Schalltechnik als Verursacher identifizierte Klimageräte sei nicht Auslöser für das hörbare Rauschen, hat aber diesbezüglich kein substantiiertes Beweisvorbringen erstattet. Dass das Rauschen von einem der gegenständlichen Betriebsanlage zugehörigen Gerät verursacht wird, hat die Erstbeschwerdeführerin nicht einmal behauptet.
Im Gutachten M. GmbH wird auf Grund der Innenhöfe empfohlen mit einer höheren Reflexion als 3 zu rechnen. Hingegen führte der Amtssachverständige für Schalltechnik in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2019 aus, dass die mehrfach-Reflexionen standardmäßig als dreifach-Reflexion im zugrundliegenden Geodatenmodell zur Anwendung kommen und im Hinblick auf die Lage der Emissions- und Immissionsorte dies als ausreichend und jedenfalls repräsentativ angesehen werden kann. In Anbetracht der Lage der Restaurant-Terrasse, welche, wie aus der planlichen Darstellung, insbesondere den Schnitten, erkennbar ist, höher als die Anrainerwohnungen liegt und kein „bauliches Gegenüber“ hat, ist eine über den Stand der Technik hinausgehende Berechnung der Reflexionen – ohne nähere Begründung des Privatgutachters, der überdies nur eine Empfehlung geäußert hat und die erfolgte Berechnung der Reflexionen nicht als unzureichend qualifiziert hat, – nicht nachvollziehbar.
Wenn die beschwerdeführenden Personen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. September 2019 bzw. in ihren kurz davor eingelangten Stellungnahmen die Herausgabe der Berechnungsprotokolle des Amtssachverständigen für Schalltechnik verlangten, so zeigt dieses Verhalten erneut eindrucksvoll dessen verfahrensverzögernde Intention. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. September 2019 hat der Amtssachverständige für Schalltechnik auf die von ihm angewandte Berechnungsmethode, die in der Stellungnahme der Magistratsabteilung 22 vom 16. Dezember 2016 angeführt ist, verwiesen. Dass dem Amtssachverständigen für Schalltechnik bei seiner Berechnung ein Fehler unterlaufen wäre, haben die beschwerdeführenden Personen nicht behauptet.
Wenn nunmehr die Herausgabe zur Berechnungsgrundlagen zur Erkundung eines allfälligen Fehlers, welcher in weiterer Folge die Unschlüssigkeit des Gutachtens beweisen könnte, beantragt wurde, so handelt es sich hierbei um einen unzulässigen Erkundungsbeweis. Von einem unzulässigen Erkundungsbeweis bzw. Ausforschungsbeweis ist dann zu sprechen, wenn der Beweisantrag auf die Aufklärung eines rechterzeugenden oder rechtsvernichtenden Sachverhaltes gerichtet ist, dessen Tatbestandselemente der Partei selbst nicht klar waren und die von ihr weder vorgetragen noch konkretisiert wurden. Zwar behaupten die beschwerdeführenden Personen eine unzumutbare Lärmbelästigung, versuchen aber das Gutachten des Amtssachverständigen für Schalltechnik durch einen rechtsvernichtenden Sachverhalt zu entkräften, wiewohl ihnen die Tatbestandselemente hierfür selbst nicht klar waren oder weder vorgetragen noch konkretisiert wurden. In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf zu verweisen, dass sich die Gutachten des im behördlichen Verfahren herangezogenen Amtssachverständigen für Schalltechnik mit jenem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellten decken.
Die Erstbeschwerdeführerin unterzeichnete die Verhandlungsprotokolle der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2018 und vom 16. September 2019 nur mit Vorbehalt. Während sie zum Verhandlungsprotokoll vom 10. Dezember 2018 handschriftlich hinzufügte, wichtige Punkte, wie die Beurteilung der Oberlichte und die Möglichkeit der Messung von nicht funktionierenden, amtsgemeldeten Betriebsanlagen, wären im Verhandlungsprotokoll nicht aufgenommen, verfasste sie zum Verhandlungsprotokoll vom 16. September 2019 die zitierte Stellungnahme vom 19. September 2019. Dadurch verlieren die beiden Verhandlungsprotokolle ihre Qualität als öffentliche Urkunden mit ihrer Beweiskraft, wohingegen das Verhandlungsprotokoll vom 27. Mai 2019 als öffentliche Urkunde volle Beweiskraft entfaltet.
Der Verfahrensablauf ist dennoch so wie in den Verhandlungsprotokollen vom 10. Dezember 2018 und 16. September 2019 niedergeschrieben anzusehen, zumal die Protokollierung an sich von der Erstbeschwerdeführerin nicht angezweifelt wurde, sondern vielmehr nur moniert wird, dass bestimmte Themen nicht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen wurden. Es ist richtig, dass die von einer Vertrauensperson vertretene Erstbeschwerdeführerin nach Schluss des Beweisverfahrens und nach Abgabe ihrer Schlussausführungen (!) anlässlich des Hinweises der Verhandlungsleiterin, dass nunmehr die Entscheidung verkündet werden wird, meinte, das käme ihr viel zu überraschend. Dies wurde von der erkennenden Richterin tatsächlich nicht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen. Erst nach Verkündung des Erkenntnisses und Unterschriftsleistung (mit Vorbehalt) am Verhandlungsprotokoll durch die Erstbeschwerdeführerin, erklärte sie, sie hätte gerne ein medizinisches Gutachten vorgelegt. Dieses letzte Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin vermochte aber keinen Einfluss auf das Verhandlungsergebnis entfalten, zumal das Verfahren bereits abgeschlossen war und die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Ausführungen der Amtssachverständigen ausreichend Gelegenheit zur Fragestellung gehabt hatte. Dieses Verhalten der Erstbeschwerdeführerin zeigt eindrucksvoll, dass ihr Ziel die Verschleppung des Verhandlungsergebnisses war und sie ihr Rechtsschutzbedürfnis nach einem 3 Jahre dauernden behördlichen Verfahren und dem mehr als ein Jahr dauernden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ohne Bedarf schlichtweg ausdehnen wollte.
Die übrigen von der Erstbeschwerdeführerin geäußerten Bedenken, vermögen auch in Anbetracht der Präklusion der beschwerdeführenden Personen zum Themenbereich Tabakrauch und Lichtsmog – wie noch auszuführen ist – keine Unzulänglichkeit des Verhandlungsprotokolls vom 16. September 2019 beweisen, vielmehr ist darauf zu verweisen, dass eine Niederschrift nach § 14 AVG kein wörtliches Protokoll darstellt, sondern der wesentliche Verfahrensgang nieder zu schreiben ist.
In rechtlicher Hinsicht folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:
Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Nach Absatz 3 dieser Bestimmung besteht die Genehmigungspflicht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.
§ 75 Abs. 1 GewO 1994 bestimmt, dass unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen ist.
Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
Die Betriebsanlage ist nach § 77 Abs. 1 GewO 1994 zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hierfür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Die Behörde hat nach § 77 Abs. 3 GewO 1994 Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung
des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,
des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,
eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,
des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder
eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L
vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
Die Betriebsanlage ist nach § 77 Abs. 4 GewO 1994 erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (§ 71a) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.
Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1994 Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:
1. Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),
2. Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,
3. Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und
4. Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern.
Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.
§ 42 Abs. 1 bis 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet Folgendermaßen:
„(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.“
Das Verwaltungsgericht hat, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund er Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Zum Umfang der Parteistellung der beschwerdeführenden Personen und zum Umfang der Anfechtung:
Das für die Beurteilung nach § 75 Abs. 2 GewO maßgebende räumliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt. Steht aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens fest, dass der regelmäßige Aufenthaltsort einer Person außerhalb des Emissionsbereiches einer Betriebsanlage liegt, so fehlt dieser Person die Nachbareigenschaft (vgl. VwGH vom 27. März 1990, Zl. 97/04/0091; ebenso VwGH vom 21. Juni 1993, Zl. 92/04/0255).
Die beiden beschwerdeführenden Personen haben – wie bereits festgestellt – ihren regelmäßigen Aufenthaltsort im Emissionsbereich der Betriebsanlage. Sie sind daher Nachbarn im Sinne des § 75 GewO 1994. Sie sind von der belangten Behörde in das Verfahren eingebunden worden und haben im Rahmen des behördlichen Verfahrens Einwendungen erhoben. Auch wenn sich die beiden beschwerdeführenden Personen allen Einwendungen der übrigen Nachbarn, die sich am gegenständlichen Verfahren beteiligt haben, angeschlossen haben, haben sie im behördlichen Verfahren keine Einwendungen hinsichtlich einer Belastung auf Grund von Tabakrauch und Lichtsmog erhoben.
Nach § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht entsprechende Einwendungen gemacht hat. Es kommt damit zu einem partiellen Verlust der Parteistellung (VwGH vom 21. März 2002, Zl. 2001/07/0170). Erhebt die Partei keine oder unzulässige Einwendungen, verliert sie ihre Parteistellung. Hat die Person bis zum Schluss der Verhandlung zulässige Einwendungen vorgebracht, bleibt ihre Parteistellung im Umfang der Einwendungen bestehen, das heißt, sie kann nachträglich nicht darüber hinaus weitere neue Einwendungen erheben, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/019; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 92011, Rz 291/1; Wendl, Die Nachbarn und ihre Parteistellung, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg.), Die gewerbliche Betriebsanlage, 32008, Rz 257/10.1 ff).
Die beschwerdeführenden Personen haben eine Belästigung durch Lichtemissionen sowie eine Gesundheitsgefährdung infolge der Emissionen durch rauchende Gäste der Terrassen (karzinogene Wirkung!) erstmals in ihren Beschwerden moniert. Da sie aber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des behördlichen Verfahrens hierzu keine Einwendungen erhoben haben, haben sie zu diesen Themen ihr Mitspracherecht verloren und sind sie diesbezüglich präkludiert.
Es ist daher irrelevant, ob die beschwerdeführenden Personen in ihrer Beschwerde auch das Thema Geruchsbelästigung durch Tabakrauch moniert haben, wiewohl auf Grund des Wortlautes des Beschwerdevorbringens (arg: „Nikotinrauch-Emissionen beinhalten eine Vielzahl an krebserregenden Substanzen.“ „absolutes Rauchverbot auf den Terrassen zur Abwendung der Gesundheitsgefährdung der Nachbarn“) die Einschränkung des Vorbringens auf eine Gesundheitsgefährdung durch Luftschadstoffe des Tabakrauches nach Ansicht der erkennenden Richterin eindeutig vorliegt. Hinsichtlich einer etwaigen Geruchsbelästigung durch Tabakrauch sind die beschwerdeführenden Personen aber jedenfalls präkludiert, weil dieses Vorbringen im behördlichen Verfahren nicht releviert worden war. Dem diesbezüglichen Antrag anlässlich des Verhandlungstermins am 16. September 2019 war daher in jedem Falle nicht zu folgen.
Es ist daher festzuhalten, dass entsprechend der im behördlichen Verfahren erhobenen Einwendungen die beschwerdeführenden Personen bei den Themen Belästigung durch Lärm infolge des Gästelärms, der Manipulationsgeräusche, der haustechnischen Anlagen und des aus der Betriebsanlage dringenden Gäste- und Musiklärms sowie der Schattengebung durch den Sonnenschutz ihre Parteistellung und damit ihre Beschwerdelegitimation erhalten haben.
Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet.
Aus der Bestimmung des § 27 VwGVG geht eindeutig hervor, dass der Umfang des Beschwerdeverfahrens durch den Umfang der Beschwerde determiniert ist. So führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Februar 2019, Zl. Ra 2018/05/0054 aus, dass die Prüfungsbefugnis des VwG nach § 27 VwGVG 2014 keine unbegrenzte ist. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Eine weitere Einschränkung der Prüfungsbefugnis kann sich in Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung ergeben. Eine weitere Einschränkung des Prüfungsumfanges findet insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Das VwG kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008, u.a., mwN). Auch die Verpflichtung zur amtswegigen Berücksichtigung von Unionsrecht besteht nur innerhalb dieser Prüfungsbefugnis (vgl. VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008 u.a.).
Ebenso wenig können die beschwerdeführenden Personen aber auch eine Nichteinhaltung des planungstechnischen Grundsatzes hinsichtlich der haustechnischen Anlagen bei den Nachbarn L.-gasse 4 monieren, zumal nur ihre eigene Betroffenheit von Belästigungen, nicht aber die von anderen Nachbarn von ihrem subjektiv-öffentlichen Rechten umfasst sind. Wie noch auszuführen sein wird, ist der Planungstechnische Grundsatz hinsichtlich der haustechnischen Anlagen sowohl bei den beschwerdeführenden Personen als auch der sonstigen Nachbarschaft eingehalten.
Weiters ist im vorliegenden Fall die Prüfbefugnis durch die Bestimmungen der Gewerbeordnung begrenzt. Nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen (Hinweis E vom 17. April 2012, 2010/04/0007). Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach § 81 GewO 1994 hat primär nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein (Hinweis E vom 14. April 1999, 98/04/0191, mwN). Emissionen der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens zu deren Genehmigung (Hinweis E vom 14. März 2012, 2010/04/0143). Das Verfahren nach § 81 GewO 1994 dient nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach § 77 GewO 1994 ergangenen Genehmigungsbescheides, vielmehr ist dessen Inhalt dem Verfahren nach § 81 GewO 1994 zugrunde zu legen (Hinweis E vom 26. Mai 1998, 98/04/0028). Die bereits genehmigte Betriebsanlage ist als Vergleichsmaßstab heranzuziehen (siehe das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem MinroG 1999 ergangene E vom 28. Februar 2012, 2009/04/0267). Auch die - jeweiligen Ausnahmen von der Genehmigungspflicht normierenden - Tatbestände des § 81 Abs. 2 Z 7 und 9 GewO 1994 stellen darauf ab, ob Änderungen (gegenüber dem bisherigen Konsens) das Emissionsverhalten der Anlage nachteilig beeinflussen (vgl. VwGH vom 21. November 2018, Zl. Ra 2016/04/0102).
Das bedeutet aber, dass die bestehenden, konsensgemäß errichteten Oberlichten des Barbereiches, die von der Änderung nicht umfasst sind, auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind und damit lediglich im Rahmen ihrer Existenz Eingang in die schalltechnische Untersuchung finden, nicht aber auf ihre Zulässigkeit einer erneuten Überprüfung zu unterziehen sind. Auch die konsentierten Öffnungszeiten der Bar-Terrasse war nicht erneut einer Zulässigkeitsprüfung zu unterziehen, zumal die Bar-Terrasse abgesehen von der Erneuerung der Möblierung und der Einrichtung eines Fluchtweges keiner Änderung unterzogen wurde.
Die beschwerdeführenden Personen bringen wiederholt ein Störgeräusch auf Grund einer betriebsanlagenfremden Einrichtung ins Spiel und beantragten wiederholt die Ausforschung der Störquelle. Wenn in diesem Zusammenhang die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes angeführt wird, wonach als Vergleichsmaßstab dabei auf den durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens und nicht auf (davon allenfalls abweichende) tatsächliche Gegebenheiten abzustellen ist, so ist dem zu entgegnen, dass Gegenstand der Entscheidung vom 23. Oktober 2017 zur Zahl Ra 2017/04/0082 die Grenzziehung zwischen einem Verfahren nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 und einem Verfahren nach § 81 Abs. 2 GewO 1994 war und die Verpflichtung zum Abstellen auf den tatsächlich bestehende Konsens auf die von der Änderung betroffene Betriebsanlage bezogen ist. Weder diese Judikatur noch die Gewerbeordnung oder die Verfahrensgesetze können als Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Behörde zur Überprüfung der rund um die Betriebsanlage bestehenden diversen, auf unterschiedlichen Gesetzen beruhenden genehmigten Anlagen auf deren Konsensmäßigkeit dienen.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2019, Zl. Ra 2017/04/0013, aus, dass als Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn vorliegt, die konkret gegebenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse maßgeblich sind, sodass es präziser, auf sachverständiger Grundlage zu treffender Feststellungen über die Immissionssituation vor Inbetriebnahme des zu genehmigenden Projekts bedarf, der die auf Grund des zu genehmigenden Projekts zu erwartenden Immissionen gegenüber zu stellen sind. Folglich hat die Behörde zunächst - grundsätzlich auf Basis von lärmtechnischen Messungen - jenen Immissionsstand festzustellen, der den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen - noch ohne Einbeziehung des zu beurteilenden neuen Vorhabens - entspricht (vgl. VwGH Ra 29.1.2018, 2017/04/0026, mwN). Deswegen wurden 5 Messungen des Umgebungsgeräuschpegels durchgeführt. Bei allen Messungen und auch von den beschwerdeführenden Personen bestätigt, wird die Umgebungsgeräuschsituation auch von einer Anlage bestimmt, welche nicht der gegenständlichen Betriebsanlage zuzuordnen ist. Auch Nachforschungen durch die belangte Behörde und Erhebungen des Amtssachverständigen für Schalltechnik vor Ort sowie bei der belangten Behörde zwecks Überprüfung der Konsensmäßigkeit haben kein Ergebnis erbracht, durch welche Anlage dieses Störgeräusch verursacht wird. Es wurden daher zu Recht diese Geräusche in den Umgebungsgeräuschpegel miteinbezogen, entspricht es doch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass durch die in § 77 Abs. 2 GewO 1994 erfolgte normative Bezugnahme auf die „tatsächlichen örtlichen Verhältnisse“ nach ihrer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu berücksichtigenden Lage keine Einschränkung dahin erfolgt ist, dass unabhängig von den tatsächlichen sachverhaltsmäßigen Gegebenheiten etwa schlechthin nur auf behördlich genehmigte Vorgangsweisen bzw. Abläufe abzustellen wäre.
Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Peilortung zwecks Feststellung der Herkunft des Störgeräusches oder – wie die Erstbeschwerdeführerin meint – „eine Ortung mit den adäquaten, modernen technischen Mitteln zur Bestimmung der Richtung und der Ausbreitung der Schallemissionen um die (Betriebs?Haustechnische?)Anlage zu identifizieren“, ist in Anbetracht der bereits durchgeführten Ermittlungsschritte durch § 77 Abs. 2 GewO 1994 nicht gedeckt.
Zu Sache:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ein Projektverfahren, in dem der Beurteilung die im § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Die Behörde ist an den Inhalt des Ansuchens gebunden. Der Behörde ist es daher verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (vgl. VwGH vom 28. Oktober 1997, Zl. 95/04/0247). Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung ist lediglich jener Betriebsablauf, der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung bzw. Projektbeschreibung entspricht (VwGH vom 28. August 1997, Zl. 95/04/0190).
Auch vermag die Behauptung der künftigen Nichteinhaltung des Konsenses bzw. der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen oder der Hinweis auf vermeintlich rechtswidriges Verhalten der Betriebsinhaberin in der Vergangenheit der Beschwerde zu keinem Erfolg zu verhelfen. Dass der beantragte Betriebsablauf technisch nicht möglich wäre, wurde weder von den Sachverständigen angeführt, noch von den beschwerdeführenden Personen behauptet. Überdies ist eine unter Vorschreibung einer Auflage erteilte Genehmigung in der Weise eingeschränkt, dass von ihr ohne Beachtung der Auflage kein Gebrauch gemacht werden darf (vgl. VwGH vom 21. März 1988, Zl. 87/04/0245). Die Betriebsanlageninhaberin macht aber sich nicht nur durch die Nichteinhaltung von Auflagen, sondern auch durch einen von der Genehmigung abweichenden Betrieb verwaltungsrechtlich strafbar und ist dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verantwortung zu ziehen, zumal nur das von der Betriebsanlageninhaberin eingereichte Projekt genehmigt ist.
Ein Betriebsablauf, der hinsichtlich seiner Lärmentwicklung nicht den, einen Bestandteil der Genehmigung bildenden Gutachten entsprechen, stellt eine bewilligungspflichtige Änderung dar. Eine allfällige Änderung, sofern sie die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannten Folgen herbeiführen kann, bedarf aber einer gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO 1994. Gegen konsenslose Änderungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde neben der Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren mit einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 360 GewO 1994 vorzugehen.
Es bestehen sohin für die Bezirksverwaltungsbehörde mannigfaltige Möglichkeiten, konsenslosen Betriebsführungen mit den Möglichkeiten der Gewerbeordnung zu begegnen. Nicht aber ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Genehmigung eines Projektes wegen allfälliger, in der Zukunft möglicherweise auftretender Konsenswidrigkeiten zu versagen. Dies widerspräche auch dem Charakter des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens als Projektgenehmigungsverfahren.
In diesem Sinn war aber auch den Anträgen bzw. Anregungen der beschwerdeführenden Personen auf deutliche Reduktion der Betriebszeit der beiden Terrassen, Festlegung des Materials der Schallschutzwand, des Anbringens von mehrsprachigen Anschlägen und den Einbau von Türkontaktreglern in sämtlichen Türen nicht zu folgen. Die Behörde hat das von der Konsenswerberin beantragte Projekt einer Beurteilung auf seine Rechtskonformität zu unterziehen, ist aber nicht gehalten, auf das Projekt verändernd einzuwirken.
Zunächst ist den beschwerdeführenden Personen zuzugestehen, dass die beabsichtigte gegenständliche Änderung die Interessen nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 berühren. Änderungen, die nicht geeignet sind, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, sind bereits nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 nicht genehmigungspflichtig und könnten daher auch nicht unter die Ausnahmeregel des § 81 Abs. 2 GewO 1994 und damit unter die Anzeigepflicht nach § 81 Abs. 3 GewO 1994 fallen (Ro 2015/04/0002). Wären die beabsichtigten Änderungen immissionsneutral, so hätte folglich das gegenständliche Verfahren nicht durchgeführt werden müssen.
Nichts desto trotz ist aus dem im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten bzw. eingeholten Sachverständigengutachten – wie bereits im Rahmen der Feststellungen bzw. Beweiswürdigung ausgeführt – zu entnehmen, dass eine unzumutbare Belästigung auf Grund der monierten zulässigen Einwirkungen (Lärm und Schattenbildung durch Sonnenschutz) nicht zu erwarten ist. Eine gesundheitsschädigende Wirkung ist damit ebenso ausgeschlossen.
Die beschwerdeführenden Personen beantragten, eine Messung im Vollbetrieb zur Ermittlung der Emissionen, hervorgerufen durch Gästelärm, Manipulationsgeräusche und Haustechnikanlagen, durchzuführen. Es ist zunächst richtig, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes es – von Sonderfällen abgesehen – unzulässig ist, dann, wenn eine Messung am entscheidenden Immissionspunkt möglich ist, die dort zu erwartenden Immissionen aus den Ergebnissen einer Messung an einem anderen Ort zu prognostizieren (VwGH vom 22. November 1994, Zl. 94/04/0129). Auswirkungen der von einer geänderten Betriebsanlage ausgehenden Emissionen sind dort, wo eine Messung möglich ist, zu messen und nicht bloß zu berechnen oder zu schätzen (VwGH vom 22. März 2000, Zl. 98/04/0146). Aus der Natur des Genehmigungsverfahrens als Projektverfahren (sofern das Projekt – rechtswidrigerweise – noch nicht tatsächlich verwirklicht ist) ergibt sich, dass die von der Betriebsanlage zu erwartenden Immissionen nicht gemessen, sondern lediglich berechnet werden können. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn in dem Gutachten lediglich von einem Punkt der Wohnnachbarschaft die Umgebungsgeräuschsituation gemessen, im Übrigen aber der Beurteilungspegel der zu erwartenden Betriebsgeräusche an anderen Punkten im Wege der Berechnung ermittelt werden (VwGH vom 9. September 1998, Zl. 98/04/0090).
Das beantragte Projekt ist im vorliegenden Fall noch nicht umgesetzt, sodass eine Messung im Echtbetrieb nicht stattfinden kann. Die diesbezüglichen Anträge der beschwerdeführenden Personen sind daher nicht zielführend.
Zur behaupteten unzumutbaren Schattengebung:
Die beschwerdeführenden Personen befürchten eine unzumutbare Schattengebung durch die Beschattungsanlage. Bereits im behördlichen Verfahren hat der gewerbetechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass im obersten Geschoss der Liegenschaft E.-Straße bei Sonnenaufgang für einige Minuten mit einem Schattenwurf zu rechnen ist. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren führte der gewerbetechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten näher aus, dass die Gewebe der Beschattungsanlage eine gewisse Lichtdurchlässigkeit aufweisen und es daher zu keinem harten Schlagschatten, wie durch ein massives Gebäude hervorgerufen, führen. Während ein relevanter Schattenwurf durch die Konstruktionsteile der Beschattungsanlage (Masten) auf die Fassade des Hauses L.-gasse 1 technisch unmöglich ist, wird sie im obersten Geschoss der Liegenschaft E.-Straße 1 sichtbar sein und bei Sonnenaufgang – also außerhalb der Betriebszeit der Terrassen – für einige Minuten einen Schattenwurf, aber keine massive Verdunkelung hervorrufen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2019 wurde weiters von ihm dazu erläutert, dass auf Grund der örtlichen Situation ein Schattenwurf in den Hof der beschwerdeführenden Personen nur am Morgen im Frühling und im Herbst bei niedrigem Sonnenstand für wenige Minuten am Tag möglich ist. Eine Schattenwirkung durch die Ständerkonstruktion bei den Wohnungen der beschwerdeführenden Personen ist aus technischer Sicht nicht möglich, da das Verhältnis der Stärke der Profile zum Abstand zu den Wohnungsfenstern beinahe bei null liegt und aus diesem Grund ein Kernschatten der Ständerkonstruktion nicht wahrnehmbar ist. Ein Schattenwurf durch die gegenständliche Konstruktion ist nur an der Fassade, die in östlicher Richtung Aufenthaltsfenster aufweist, möglich. Eine Wahrnehmung eines diesbezüglichen Schattens an der südlichen oder an der westlichen Front ist auf Grund der geradlinigen Lichtausbreitung nicht möglich.
Eine weitere Befundung oder neuerliche gutächtliche Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen war in Anbetracht der anschaulichen, allgemein verständlichen und nachvollziehbaren Darstellungen des Amtssachverständigen auf Grundlage der Physik nicht notwendig. Die Vorlage eines Beleuchtungsnachweises – wohl gemeint: Belichtungsnachweises – erwies sich daher als nicht erforderlich, zumal die Beurteilung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen auf Grund der Einreichunterlagen (A9-D9) erfolgte und darin die Lichtdurchlässigkeit des verwendeten Gewebes enthalten ist. Das Gutachten und die Expertise des Amtssachverständigen für Gewerbetechnik im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellt klar, dass eine Schattenwirkung der Beschattungsanlage nur bei niedrigen Sonnenstand im Frühjahr oder Herbst bei Sonnenaufgang für einige Minuten im obersten Geschoss des Hauses in Wien, E.-Straße, technisch möglich ist, wohingegen eine Schattenwirkung durch die Trägerkonstruktion technisch nicht möglich ist. Bei Sonnenaufgang sind die Terrassen der Betriebsanlage nicht in Betrieb, sodass die Planen in der einzig relevanten Zeit eingezogen sein werden. Eine unzumutbare Belästigung ist daher auszuschließen, sodass ein weiterer Beweis dafür nicht erforderlich erscheint. Auch weitere Unterlagen um die Schlüssigkeit des Gutachtens des gewerbetechnischen Amtssachverständigen zu überprüfen, war auf Grund des leicht verständlichen Inhalts seiner Ausführungen nicht nötig.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der Zweitbeschwerdeführer bereits anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2018 zu Protokoll gab, dass er der Einschätzung des Amtssachverständigen hinsichtlich des Schattenwurfes zustimme, aber zu Bedenken gebe, dass durch die Ausführung der Restaurantterrasse eine Einschränkung des Sichtfeldes gegeben sein werde. Wie er schon in seiner Beschwerde erläutert hat, empfinde er es als bedeutenden Unterschied, ob man in die Objektive von Touristenkameras blicke, oder sich mit einem freien Blick auf das noch übrig gebliebene Stück Firmament die Kraft hole für den zweifelhaften Genuss der nächtlichen Live-Musik. Abgesehen davon, dass die Darbietung von Live-Musik nicht Gegenstand der vorliegenden Einreichung ist, ist zu bemerken, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Nichtrücksichtnahme auf „ästhetische Ansprüche“ keine Belästigung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 ist (vgl. VwGH vom 1. Juli 2010, Zl. 2004/04/0166).
Da die medizinische Amtssachverständige attestierte, dass durch die Ausgestaltung des geplanten Sonnenschutzes erhebliche Belästigungen oder gesundheitliche Auswirkungen bei den Bewohnern und Bewohnerinnen nicht zu erwarten sind, erweisen sich die von den beschwerdeführenden Personen geäußerten Bedenken nicht geeignet, den Beschwerden zum Erfolg zu verhelfen.
Zur behaupteten Lärmbelästigung durch Gästelärm auf der Restaurantterrasse, Manipulationsgeräusche und durch die Erhöhung der Lautstärke der Musikdarbietung in der Bar sowie Belästigung durch Körperschall:
Die beschwerdeführenden Personen vermeinen, der im Projekt der Konsenswerberin veranschlagte Gästelärm der Kategorie II sei nicht plausibel und würde nicht der in Anbetracht des anzunehmenden Alkoholkonsums zu erwartenden tatsächlichen Lärmbelastung entsprechen. Dazu ist einerseits zu betonen, dass nach Aussage des Amtssachverständigen für Schalltechnik die Gästelärmkategorie II für die gegenständliche Betriebsanlage repräsentativ ist.
Andererseits ist erneut auf den Charakter des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens als antragsbedürftiges Verfahren und als Projektgenehmigungsverfahren hinzuweisen. Wie bereits ausgeführt wird die behördliche Genehmigung nur für den im gegenständlichen Projekt beantragten und dargestellten Betriebsablauf samt den darin dargestellten Emissionen der Betriebsanlage in ihrer geänderten Form erteilt. Darüber hinaus gehende oder abweichende Emissionen in der Zukunft sind von der gegenständlichen Genehmigung nicht umfasst.
Eine Messung der Manipulationsgeräusche ist mangels Umsetzung des Projektes nicht möglich. Diese wurden entsprechend der ÖNORM S 5012 beurteilt. In der für Restaurants, Kaffeehäuser und Barbetriebe repräsentativen Kategorie des Gästelärms, Kategorie II, werden Serviergeräusche explizit erwähnt, sodass die auf der erweiterten Restaurantterrasse zu erwartenden Manipulationsgeräusche sehr wohl in der Schalltechnischen Untersuchung (A38-D38) beurteilt wurden.
Sowohl zum Schutz der Anrainerschaft vor Gästelärm und Manipulationsgeräusche ist eine Schallschutzwand aus Glas geplant, welche eine Mindesthöhe von 1,6 m bzw. 2,0 m zum Innenhof aufweist. Auch wenn die beschwerdeführenden Personen eine Schallschutzwand aus hoch absorbierenden, naturnahen Materialien wünschen, so ist erneut darauf hinzuweisen, dass das von der Konsenswerberin eingereichte Projekt einer Beurteilung zu unterziehen ist. Die schallabsorbierende Wirkung wurde in der schalltechnischen Untersuchung (A38-D38) einer Berechnung unterzogen, wobei die Reflexionen der Glaswand normgemäß berücksichtigt wurden. Die Forderung der beschwerdeführenden Personen nach einer höheren Schallschutzwand war in Anbetracht der Höhe der Wand zum Innenhof von 2,0 m sowie der Ausgestaltung mit Pflanzen zum Rand der Terrasse, welches ein Stehen von Personen im Nahbereich der Glaswand verhindert und damit die Effektivität der Schallschutzmaßnahme sichert, nicht nachvollziehbar. Die vorliegenden Gutachten, die bei konsensgemäßer Errichtung eine für die Nachbarschaft bestehende Schallbelastung durch Gästelärm errechneten, welche von der medizinischen Amtssachverständigen als nicht geeignet erscheinen, erhebliche Belästigungen oder gesundheitliche Auswirkungen bei den Bewohnern und Bewohnerinnen hervor zu rufen, konnten durch dieses Vorbringen jedenfalls nicht entkräftet werden.
Die beantragten Schallpegelwerte der Musikanlagen der Bar und des Restaurants führen zu keinen unzumutbaren Belästigungen der beschwerdeführenden Personen. Eine Körperschall entkoppelte Aufstellung bzw. Aufhängung der Lautsprecher im Restaurant ist zwingend nicht erforderlich. Es kann nahezu ausgeschlossen werden, dass die zu erwartenden Immissionen in Anbetracht des Eintrages des Körperschallanteils sowie der Entfernung zwischen Restaurant und Wohnung der beschwerdeführenden Personen wahrnehmbar sind. Eine Belästigungswirkung durch Körperschall kommt damit nicht in Betracht.
Zur behaupteten Belästigung durch den Schall, ausgehend von der Musikdarbietung mit den beantragen Pegelwerten der Musikanlagen in Bar und Terrasse, hat das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren durch messtechnische Erhebung sowie die schlüssige gutächtliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Schalltechnik ergeben, dass sowohl in der Wohnung der Erstbeschwerdeführerin als auch in der Wohnung des Zweitbeschwerdeführers die Musikdarbietung in den beantragten und genehmigten Pegelwerten nicht wahrnehmbar war. Daher führte die medizinische Amtssachverständige konsequenterweise aus, dass eine Belästigungswirkung auszuschließen ist.
Wenn die Erstbeschwerdeführerin meint, sie habe entgegen der übrigen in ihrer Wohnung anlässlich der messtechnischen Erhebung am 25. März 2019 anwesenden Personen Immissionen durch die Musikanlage wahrnehmen können, so ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn nach einem objektiven Maßstab vorzugehen ist.
§ 77 Abs. 1 verlangt als Voraussetzung für die Genehmigung der Betriebsanlage, dass „Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Diese Voraussetzung ist jedenfalls erfüllt, wenn die Vermeidung der Belästigungen usw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (VwGH vom 9. September 1998, Zl. 98/04/0090). Nicht dagegen ist Kriterium für die Zulässigkeit der Genehmigung der Betriebsanlage, soweit es den Schutz vor Lärm betrifft, die „Minimierung der Beeinträchtigung von Nachbarn“ (VwGH vom 27. Jänner 1999, Zl. 98/04/0154).
Verlangt wird vom Gesetz die Beschränkung der Belästigungen usw. auf ein zumutbares Maß: Jede mögliche Belästigung oder Beeinträchtigung macht eine Anlage zwar genehmigungspflichtig; ein gewisses Ausmaß an Belästigung oder Beeinträchtigung muss aber hingenommen werden, soll nicht gewerbliche Tätigkeit völlig unterbunden werden (vgl Grabler, Stolzlechner, Wendl: Kommentar zur GewO3, § 77, Rz 27).
Der Verwaltungsgerichtshof hat stets in seiner Judikatur zum Ausdruck gebracht, dass eine besondere Überempfindlichkeit des einzelnen Anrainers (Nachbarn) nicht zum Anlass für die Versagung der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage genommen werden kann (Budw A 6642/1909, VwSlg 4007 A/1956; ähnlich VwGH vom 22. Mai 2003, 2001/04/0168).
Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin vermag daher der Beschwerde zu keinem Erfolg zu verhelfen. Lediglich der von der belangten Behörde irrtümlich nicht genannten Musikdarbietung im Restaurant war durch Adaptierung der Auflage 8 zu begegnen.
Zur behaupteten Lärmbelästigung durch haustechnische Anlagen:
Die Emissionen der haustechnischen Anlagen wurden für die hofseitig gelegenen Anrainerrelationen im Innenhofbereich der Anrainer vor den Fassaden (IP 1. 2. 3 imd IP 9) mit 20 dB errechnet. Für den Durchtritt von Öffnungen ist ein Abschlag von 5 dB anzuwenden, sodass die errechneten Immissionen 15 dB betragen. Sie liegen damit unter den gemessenen Basispegeln in den Wohnräumlichkeiten der Anrainer und sind als immissionsneutral zu qualifizieren.
Eine Belästigungswirkung der Anrainer ist damit ausgeschlossen.
Es war daher insgesamt den Beschwerden kein Erfolg beschieden und der angefochtene Bescheid mit der spruchgemäßen Änderung zu bestätigen.
Ad II.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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